1925 / 102 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 May 1925 18:00:01 GMT) scan diff

14431

Vereinsbank Cottbus Aktiengesellschast.

Die außerordensliche Generalversamm— lung unserer Gelellschaft vom 12. Tezember 19234 hat die Umstellung des bisherigen Grundkapitals von nom. Bapilermark 59 9099009 auf Reichsmart 1109909 beschlossen.

Nachdem der Beschluß in das Handels- register eingetragen ist, fortern wir unsere Aftionäre auf, die Aktien nebst Gewinn— anteilscheinbogen zum Zweck der Empfang⸗ nahme der neuen Aktien bis spätestens Ende Juni 1920 während der üblichen Kassenstunden einzureichen

Cottbus, den 30. April 1925.

Der Vorstand der Vereinsbank Cottbus A.-G.

[14406 Konservenfabrikt Joh. Braun Al.. G.. Bseddersheim.

Zweiie Aufforderung. Unter Bezugnahme auf unsere Bekannt— machung im Reichsanzeiger Nr. Iz vom zl. März 1925 fordern wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zum zweiten Male auf, ihre Aktien zum Umtausch in Worms: bei der Yeheinischen Credit— bank Filiale Worms und der Süd⸗— deutschen Disconto⸗Gesellschaft AG Filiale Worms,

in Berlin bei der und der Direction sellschaft,

in Frankfurt a. M.: bei der Deutschen

Bank Filiale Frankfurt, dem Bank— haut E. Ladenburg und der Direction

Deutschen Bank der Disconto⸗Ge⸗

der Dieconto-Gesellschaft Filiale Frankfurt, / in Mannheim: bei der Rheinischen

Greditbant und der Süddeutschen Die conto⸗Gesellschaft A.» G., elniureichen.

Aktien, die nicht bis zum 30. Juni 1925 einschließlich eingereicht sind werden gemäß § 1. der zweiten Durch führungsberordnung zur Goldbilanzen⸗ verordnung und F 290 H.⸗G.⸗B. für kraftlos erklärt.

Pfendersheim b. Worms a. Rh., den 30. Ayril 1925.

Konservenfabrik Joh. Braun A.⸗G. iar si]

Marienborn⸗BVeendorfer

Kleinhahn⸗Gefellschaft.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 27 Mai 1925, Vormittags 19 uhr, im Sitzungesaal des Bank— haujses Abraham Schlesinger, Berlin, Jägerstr. Hö, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1. Berichte des Vorstands und des Auf— sichtsrats über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft nebst Vorlage des Vermögensaus— weises sowie der Gewinn- und Verlust⸗ rechnung für das veiflossene Geschästs—⸗ jahr 1924.

2. Genehmigung des Vermögensaus— weises, Feststellung und Verteilung des Reingewinns.

3. Erteilung der Entlastung an stand und Aussichtsrat.

Zwecks Ausübung des Stimmrechts muß die Hinterlegung der Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Generalversamm⸗— lung bei der Kasse der Gesellschaft, Beendorf, bei dem Bankhause Abra⸗ ham Schlesinger, Berlin, Jägerstr. 96, bei der Darmstädter und National bank Kommanditgesellschaft auf Aktien, Berlin, bei der Reichsbank oder bei einem Notar gemäß § 17 der Satzungen erfolgt sein.

Berlin, den 30. April 1925.

Der Aufsichtsrat. Philipp Schlesinger. Der Vorstand. Fleischmann. Schellenberg.

fis sd) Ehlers C Ko. Aktien⸗ gesellschaft, Kiel.

Laut Ümstellungsbeschluß vom 4. März 1925 ist unser Aktienkapital von Mark 15 000 000 Stammaktien und n 1000 000 Vorzugsaktien auf RM 790 000 Stamm aktien umgestellt, wobei die M 1000 000 Vorzugsaktien unentgeltlich eingezogen sind Unsere Siammaktien über K 1909 sind demgemäsz auf Reichs⸗ mark 50 abzustempeln. Wir sordern hierdurch unsere Aktionäre auf, ihre Aktien (ohne Gewinnanteilscheinbogen) zwecks Ab— sempelung spätestens bis Freitag, den 2g. Mai 1925

bei der Darmstädter und National⸗

bank Kommanditgesellschaft auf

Atiten in Bremen oder deren

Zweigniederlassung in Kiel einzureichen unter Beifügung eines arith⸗ melisch geordneten Nummernperzeichnisses in doppelter Uussertigung wovon das eine dem Einreicher mit Quittungsvermerk zurückgegeben wird. Die Auslieferung der abgestempelten Mäntel erfolgt nur gegen Rückgabe der Quittung. Formulare zu den Nummernverzeichnissen stehen bei den

Vor⸗

Einreichungsstellen zur Verfügung. Die Einreichungsstellen sind berechtigt, aber

nicht verpflichtet, die Legitimation des Vor⸗ zeigers der Quiitung zu prüfen.

Soweit die Einieichung im Wege des Schriftwechsels erfolgt, wird die übliche Gebühr berechnet.

Nach Ablauf der Fiist sind an der Börse nur noch abgestempelte Aktien lie erbar.

Kiel, den 29. April 1925.

Ehlers & Ko. Attiengesellschaft.

14488 Wieland⸗ Werke Aftiengesellschaft Ulm a. D.

Gemäß §S 244 H⸗G⸗B machen wir he⸗ fannt, daß Herr August Rueff, Bankier in Stuttgart, durch Tod aus dem Auf— sichterat unserer Gesellschast ausge⸗ schieden ist

Uim a. D. den 30 April 1925. Wieland Werke Akttiengesellschaft.

Der Vorstand.

14401

In der Generalversammlung vom 30. Juni 1924 wurde beischlossen, das Aftienkapital von Papiermark 300 000 000 auf Goldmark 6000 umzustellen und zwar entjsallen auf nom Paviermark L000 000 eine nom 20⸗Goldmarkaktee. Nachdem der Umstellungebeschluß in das Handelsregister eingetragen ist, fordern wir unsere Afttionäre aufs ihre Aftien mit Gewinnanteilicheinen zwecks Umtauschs bzw.

zur Abstempelung sofort bei uns einzu— reichen. Für Aftienbeträge unter nom Papiermaik 1000000 wird auf, nom

Papiermark 250 000 ein Anteilschein à 5 Goldmark gewährt. Tie Gesellschaft ist bereit, den An⸗ und Verkauf von Spitzenbeträgen zu vermitteln Die jenigen Aftignäre, welche die zum Umtausch auf eine Goldmarkaktie von 20 M oder einen Anteilschein von 4 Attie erforderliche An— zahl nicht erreichen, werden aufgefordert, ihre Aktien zur Verwendung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Alle Stammaktien, die nicht bis zum 30. Juli 1925 eingereicht worden sind, werden gemäß § 290 des H.-G. B. für krastlos erklärt. Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen: Hert Mühlenbesitzer Wil helm Schreiber, Penzig. O. L.

Herr Direttor Erwin Kurka aus Ren— gert dorf, O. 2.

Frau verw. Mühlenbesitzer Elfriede Schreiber, geb Otto, von hier,

Herr Direktor Friedrich Filginger aus Löwenberg i. Schles,

Herr Bankdirektor Kurt Pringal von hier,

Herr Fabrikdirektor Heinrich Bente aus Oker am Harz.

Ferner als Ersatzmann im Sinne des §z12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags Herr Bankdirektor Rudolf Schiller von hier.

Görlitz, den 25. April 1925.

dberlausitzer Handelsmühlen⸗ Aktiengesellschast.

Der Vorstand. Der Aufsichtsrat. 11210) Sagebiel's Etablissement A.⸗G., Hamburg. Gewinn⸗ und Verlustkonto ver 31. Dezember 1924.

o? 3ob 30 ) Davon: 16

8 o/ Dividende! . 48 000 Abschreibung auf Werlpapiere 1 526 08 Tantiemen an den Aussichtsrat 4 215,99 Saldo vortrag 333052

7 072,595) Bilanzkonto per 1. Dezember 1924.

d

Attiva. M. 3 Restverpflichtung auf Vor—

zugsaktien. . 3750

Bank⸗ und Kassenbestände 69 785139

Grundstücke: Drehbahn 9/23, Valen⸗

tinskamp 82 / 83, 87 / 88 729 000 Valentinskamp 81... 20 000 HGehbahn e,, 25 000 k 20 000 Wertpapiere 40 726,08 —— Abschreibung 1 526, 98 39 200 —- Hypothek Neuerwall 33. . 2150 nee,, 49 000 wehte en . 16 744 17

74 629 636

Pa ssi va. ,

600 000 Vorzugsaktien... 5 000 Prioritätsanleihereserve.. 168 700 ene e nne; 60 000 Erneuerungs konto... 50 000 Interimskonto .... 444630 Tante men 42159 win, 48 000 oe, 30 88705 Saldo d 3330152

974 6529 36 Mit vorstebendem Gewinn- und Ver— lustkonto einverstanden: Der Aufsichtsrat. Julius Lallmes, Vorsitzender. Der Vorstand.

A. Otto. F. Kronenberg. Mit den ordnungsgemäß geführten Ge— schäftsbüchern der Sagebiel's Gtablissement A—-⸗G, verglichen und übereinstimmend be⸗ unden. Hamburg, im April 1920.

Johannes von Bargen,

beeidigter Bücherrevisor.

In der heutigen Generalversammlung wurde vorstehender Jahresabschluß ge⸗ neßmigt und die Dividende auf RM 80 für die Attie von RM 1000 sestgesetzt. Die Auszahlung erfolgt sofort gegen Ein— reichung der Gewinnanteilscheine für das Geschäfisjabr 1924 bei der Norddeutschen Bank in Hamburg.

Hamburg, den 22. April 1925.

Der Vorstand.

Verluste. 4160 4

An Betriebsunkosten. .. 449 93271 Vorꝛzugsaktienzinsen . 3002 490 23271

Gem nne 57 072 59 507 305130

Gewinne.

Per Wittschaftsbetrieb 470 266 70 Mt K 31 812608 , 5 226 52

11261] Mitteldentsche Kunststein & Marmor⸗Industrie A. G., Oberelsungen. 2. Aufforderung.

Wir beziehen uns auf den ersten Panier— markaftienaufruf in der Nr. 33 vom 9 Febr. 1925 und ersuchen un jere Aftionäre höflichst, ihre Papiermarkaktien zur Aus⸗ führung der Ermäßigung des Grundkapitals nebst Zinsen und Erneuerungescheinen spätestens bis zum 15. Juni 19795 bei der Gesellschast. Cassel, Friedrichstraße 11, oder beim Banthaus H. Schirmer, Cassel einzureichen. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereichten Aktien werden sür krast⸗ los erklärt.

Oberelsungen, den 23 April 1925. Mitteidenische Kunststein & Marmorindustrie A.⸗G.

Der Aufsichtsratsvorsitzende. Ludwig Koehler.

14425

Die Aktionäre werden zu der am 22. Mai 1925, Nachm. 4 Uhr, im Geschässlokal, Berlin, Brüderstr. 1618. stattfindenden 3. ordentlichen General⸗ versammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Vorlegung des Geschättsberichts für das Jahr 1924 der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung Per 31. 12. 1924.

2. Beschlußfassung über die Genebhmi— winnperteilung.

3. Beschlußfassung über die Entlastung des Aussichtsraits und des Voistands.

4. Beschlußfassung über die Erhöhung des Aktienkapitals um RM ho 00h, also auf RM 200 000, durch Aus—⸗ gabe von 900 neuen Inhaberaktien a RM 100 sowie Festietzung der Ausgabebedingungen mit Dividenden⸗ berechtigung ab 1. 1. 1925 und Aus schluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. RM 33 000 sind den In⸗ habern der alten Aktien in der Weise zum Bezuge anzubieten, daß auf je zehn alte Aktien à RM 100 drei neue Aktien entfallen. Die restlichen RM ö57 000 stehen zur freien Ver⸗ fügung des Aussichterats und des Vor⸗ stands, inbesondere zwecks Erweiterung der Gesellschaft durch Angliederung.

5. Ersatzwahl für ausgeschiedene Auf— sichtsratsmitgliedee und eventuelle neue Zuwahl.

6. Beschlußsassung über die Erweiterung der Zahl der Aussichtsratsmitglieder.

J. Beschlußfassung wegen Erweiterung der Bekanntmachungen der Gesell— a im „Berliner Tageblatt“

8. Satzungsänderung entspechend den vorftehend zu fassenden Beschsüssen

9. Verschiedenes.

Diejenigen Aktionäre, die an der Gene— ralverfammlung teilzunehmen wünschen, haben ihre Aktien spätestens am dritten Werktage vor der Versammlung, den Tag dieser nicht mitgerechnet,

bei der Gesellschaftskasse,

bei der Dresdner Bank Filialen,

oder einem deutschen Notar zu hinterlegen.

Berlin, den 1. Mai 1925.

Textil Aktien Gesellschaft Weber K Behrendt. Der Aufsichtsrat. Sonnenburg, Vonsitzender. Der Vorstand. Weber

oder deren

6. Erwerbs⸗ und Wirtschafts⸗ genosfenschaften.

14870 Erbbau⸗Verein „Cöln“ e. G. m. b. H. Köln⸗Deutz.

Einladung zu der am 10. Mai 1925 Nachm. 3 Uhr, stattfindenden ordent⸗ lichen Geueralversammlung im Agnes⸗ hause Köln, Weißenburger Straße.

1. Geschäfts, und Kassenbericht.

2. Bericht des Aufsichisrats über statt— gefundene Revision einschl. der gesetzl. Revision.

3. Genehmigung der Bilanz, Verteilung des Reingewinns und Entlastung des Vorstands und Aufsichtsrats

4. Aenderung der Satzungen §5§5 3, 10, 20, 39 sowie Beschlußfassung zur Aufwertung.

5. Bericht über das Bauvorhaben 1925.

6. Beschlußsassung über die Beschwerde eines Genossen gegen seinen Aus— schluß aus der Genossenschaft gem. 8 15, imd 3

7. Wahl von Aussichtsratsmitgliedern an Stelle der ausscheidenden.

8. Verschiedenes.

Der Aufsichtsrat. Fischer. Der Vorstand. Knipp. Wendt.

4982] Der Spar⸗ und Vorschnßyerein e. G. m. b. S. in Voigtsdorf ist auf⸗ gelöst. Wir fordern die Gläubiger der Genossenschaft auf, sich bei der Genossen⸗ schast zu melden.

Spar⸗ und Vorschust verein e. G. m. b. S. in Boigtsdorf

in Liguidation. Sturm. Häring. Ullbrich.

,. r ö /

w /// / /

r, , , , ,, ,,

k

gung der Bilanz und über die Ge-

9726) Bekanntmachung.

Die Gemüseanbau⸗ und Verwer⸗ imngsgenofsenschaft für den Kreis Mettmann in Vohwintel hat min dem 31. Dezember 1924 ibre Auflösung be⸗ schlossen und die Unterzeichneten zu Liqui—⸗ datoren bestellt. Die Gläubiger der Genossenschaft werden hiermit aufgefordert sich bei der Genossenschaft zu melden.

Vohwinkel, den 18. April 1925 Die Liquidatoren der Gemüseanbau⸗ und Verwertungsgenossenschaft für

den Kreis Mettmann: Vogel. (Unierschrist)

14394

Einladung zur ordentl. Hauptver⸗ sammlung der Deu ischvölkischen Bank e. G. m. b. S. am Sonntag, 24. Mai 1925, Borm. 10 Uhr, in den Hohen⸗ zollernsälen Charlottenburg, Berliner Straße 1065. Tagesordnung: 1. Vor⸗ legung der Jahrestechnung 1924 und Be⸗ richt des Vorstands. 2. Bericht des Auf⸗ sichtsrats über Prüfung der Jahresrechnung 3. Genehmigung der Jabresrechnung 1924 sowie Beschluß über Verteilung von Ge— winn und Ver ust. 4. Entlastung des Vor— stands und Au sichtsrats. 5. Satzungs⸗ änderungen. 6 Organisations fragen. 7. Ein- pruch gegen Aueschließung eines Genossen Der Aufsichtsrat. John, Vorsitzender Der Vorstand. Tiet cke Wolff. Fuchs.

10. Verschiedene Pekanntmachungen.

14939 Gewerkschaft Heinrich Hildebrand BVraunkohlenwerk Triebel.

Zur außerordentlichen Gewerken⸗ versammlung am TDienstag, den 12. Mai 1935, Nachmittags 3 Uhr, in den Geschäftsräumen der Deutschen Fensterglashütten Heinrich Hildebrand, Triebel, laden wir die Herren Gewerken unter Bezugnahme auf die nachstehende Tagesordnung ein

1. Aufhebung eines Pachtvertrags.

2. Abschluß eines anderweitigen Pacht⸗

vertragös.

3. Bestellung eines Generalbevollmäch—

tigten.

4. Verschiedenes.

Triebel, den 30. April 1925. Gewerkschaft Heinrich Hildebrand Braunkohlenwerk Triebel. Kla we, Reyräsentant.

14347] Von der Firma Gebr. Arnhold, hler, ist der Antrag gestellt worden, nom. Reichsmark 400 900 neue auf den Inhaber lautende Attien der Dresden⸗Leipziger Schnell⸗ pressen⸗Fabrik Aktiengesellschaft in Naundorf b. Kötzschenbroda i. Sa., Nr. 50 001 60 000 zu je RM 40, zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen.

Berlin, den 30. April 1925. Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin.

Dr. Gelycke.

14349) Bekanntmachung.

Die Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt in Leipzig und die Sächsische Staatsbank in Leipzig hahen den Antrag gestellt,

nom. RM 13090 090 Aktien

der Verein Chemischer Fabriken

Aktiengesellschaft in Zeitz, 130 000

Stück über je Re 100 Nr. 1 —= 130000, zum Handel und zur Notiz an hiesiger Börse zuzulassen.

Leipzig, den 29. April 1925.

Die Zulassungsstelle für Wertpapiere an der Börse zu Leipzig. Steeger.

14348

Von der Commerz⸗ und Privat ⸗Bank, A⸗G, Filiale Zwickau und der Firma C. Wilh. Stengel in Zwickau ist der An⸗ trag gestellt worden,

nom. RM 6060 0909 neue Stammaktien, 6000 St. über je RM l00 Reihe B Nr. 1 6000

der Zwick Maschinenfabrik in Zwickau in Sa. zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Zwickau, 30 April 1925. Zulassungsstelle der Zwickauer Börse. A. Harms zum Spreckel.

100997 Bekanntmachung.

Der unterzeichneie alleinige Geschäfts— führer der Radio⸗G. m. b. S. zu Hagen macht hierdurch bekannt, daß durch Beschluß der Gesellschaftsversammlung vom tz. April 1925 das Stammkapital von 20 000 Gold⸗ mark auf 5090 Goldmark herabgesetzt worden ist. Die Gläubiger der Gesell⸗ schaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Hagen i. Westf., den 18. April 19265.

Robert Brückner.

7604

Badische Fischindustrie G. m. b. S. Mannheim⸗Neckarau, Rhzeingold⸗ straße Nr. 31, Sandrock z Oester⸗ haus. Lt. Beschluß ist obige Firma in Liguidation getreten. Gläubiger wollen sich melden.

(8001 Tie Granseer Obst & Gemüsebau⸗ Gesellschaft mit beschränlter Haftung ist aufgelöst. Liquidator ist der Kaus⸗ mann Ernst Naumann in Gransee. Die Gläudiger der Gesellschaft werden hier= mit aufgerordert, sich bei ihm zu melden. Gransee, den 15. April 1925 Granfeer Obst Gemüfebau-⸗Gesell⸗ schaft mit besner. Haftung i. Liguidation. Ernst Naumann.

7999 Ther zpentikum Frankfurter Aerzte, G. m. b. S., Frankfurt a. M. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf— gefordert, sich bei ihr zu melden. Franlfurt a. M., 18 3 265. Die Liqguidatoren: Dr Koch. Dr. Lips.

13850

Die Asbestschiefer⸗Sprossengesell⸗ schaft m. b. H. Sitz Düsseidorf, ist aufgelöst. Eiwaige Gläubiger wollen sich an den Liquidator Max Süß⸗ kind, Düsseldorf, Oberbilker Allee 101, wenden. 9194

Die Otto Linke K Co., Maschinen⸗ bauges. m. b. H., Gr. Peterwitz b. Eanth ist durch Beschluß der Gejell⸗ schafter vom 3. 17. April 1925 am 31. 3. 1920 aufgelöst. .

Elwaige Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem unterzeichneten Liquidator, Kaufmann Julius Müller. Breslau 16 anzumelden.

Gr. Peter witz, Bez. Breslau, den 18 April 1929.

Otto Linke Co., Maschinenbanges. m. b. S., Gr. Peterwitz b. Canth i. Liquid.

Julius Mülkler.

7605 Bekauntmachung.

Die Niederrheinische Kalksandstein fabrik, Gesellschaft mit beschräntter Haftung zu Kevelaer, ist aufgelöst. Die Giäubiger der Gejellschafst werden aufgefordert, sich bei ibr zu melden.

Kevelaer, den 30. März 19265.

Die Liguidatoren der Niederrheinischen Kaltsandstein⸗ fabrik, Gesellschaft mit beschräntter Haftung in Liquidation: Victor Hünnekens. Otto Hünnekens.

1829 .

Die Alberi O. Schüler Koniman⸗ ditgesellschaft auf Aktien in Ersurt ist durch Beschluß der Generalversamm⸗

lung vom 306. Dezember 1924 auf- gelöst. .

Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, ihre An⸗

sprüche anzumelden. Die Lignidatoren: Schüler. Max Erdm ann II.

8493

Infolge Umwandlung der Grosten Venezuela Eisenbahn⸗Gesellschaft, Berlin, in die nachstehende G. m. b H. fordern wir die Gläubiger der auf— gelösten Großen Venezuela Eijenbahn2— Gesellschaft gemäß § 81 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, hiermit auf, ihre Ansprüche bei uns anzumelden

Die Geschäftsführer der

Bahnmaterial⸗Beschaffungs - Gesell⸗

schaft mit beschränkter Haftung.

Berlin, Unter den Linden 35 1II. 14351

Durch Beschluß der Gesellschafter vom 29. April 1925 ist das Stammkanital der Firma Heinrich Wollheim In⸗ dustrie⸗Gesellschaft m. b. H. um 45 000 A herabgesetzt worden und werden die Gläubiger aufgefordert, sich hei der Gesellschaft zu melden Der Geschäftsführer: Haenichen. 14352

Die Gesellschaft für Bau⸗ und Bahnbedarf m. B. H. hat ihre Auf⸗

lösung beschlossen. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst; etwaige Gläubiger

der Gesellschast werden aufgefordert, sich bei ihr zu Händen des Liquidators, Matthäikirchstraße 10, zu melden. Berlin, den 30. April 1925. Der Lignidator.

14350 Fsartoffel Versorgung G. m. b. S. in Zwickau. Die Gesellschast ist aufgelöst. Glän⸗ biger wollen sich melden.

Zwickau, den 27. April 1925. startoffel⸗Versorgung G. m. b. S. in Liguidation.

Rotte.

Renz.

11151

Im Handelsregister B des Amtsgerichts Düsseldorf wurde am 16. April 1929 ein—⸗ getragen:

Bei Nr. 2755, Rheinische Holzbear⸗ beitungsmaschinen⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hier: Gemäß Vergleich vor dem Oberlandesgericht vom 26. März 1925 ist die Gesellschaft auf⸗ gelöst. Zum Liquidator ist von Amts wegen bestellt: Karl Savelsberg, Büuͤcherrevisor, in Düsseldorf.

loloo)

dation. Zwickau, Sa., den 17. Vogtl., Am Bärenstein 16.

Zwickauer Fleischgroßhandelsgesellschaft m. beschr. Haftung in Zwickau, Sa., Schlachthof. Die Geselsschait ist aufgelöst. Gläubiger wollen sich melden bei Zwickauer Fleischgroßhandelsgesellschatt in. bescht Haslung i Liqui⸗ April 19205.

Walter Vogel, Plauen,

Erst e Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend den 2. Mai

Nr. 102.

s

1623

; Der Juha die er Beilage. in veicher die Bekannimachungen aus 1. dem Handels⸗, 2. dem Güterrechts.. 3. dem Vereins-, 4. dem Genossenschafts. 5. dem Mu sterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konturje und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel:

Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Meich.

ö Das Zentral- Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschästsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers SW 48. Wilhelm

straße 32. bezogen werden

ü Das Zentral⸗Handelsregister ür das Deut che Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezugse⸗ preis betiägt monatlich 1,50 Reichsmark freibleibend Anzeigenpreis für den Raum einer ygespaltenen Einheitszeile 1. Reichsmarf reibleihend

Einzelne Nummern fosten O, 15 Reichsmark.

22

Bom „Zentral⸗Handelsregiser

e, Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen jein.

Wm

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

49. Kapitalverkehrssteuerpflicht der Gutschrift eines Betrags auf Kontokorrentkonto eines Gesellschafters bei ümsteilung der Bilanz einer G. m. b. H. auf Goldbasis. Eine im Jahie 1996 mit einem Stammkapital von 30 900 Mark errichtete Gesellschaft m. b. H stellte bei Umstellung ihres Ver mögens auf Goldmark zum 1. Januar 1924 ihr 2 auf 85 593,54 Goldmark fest und schrleb davon 30 009 Goldmark dem Stammkapitlalkonto, 19 000 Goldmark dem Reservekonto zu und von dem Reste von 45 893,64 Goldmark * dem Kontekorrentkonto des einen Gesellschafters und dem Kontokorrentkonto des anderen Ge, ,, entsprechend der Beteiligung derselben am Stammkapital ker Gesellschaft Eine Herauszahlung war nicht möglich, da das Ge⸗ schäft fast völlig stockte, die eingehenden Gelder kaum zur Löhnung reichten und keine Bank einen Kredit bewilligt hätte. Die Gesellschaft a an, die Gelder seien zur Fertigstellung eines stillge legten Neu⸗ aues erforderlich gewesen. Die e ff wurde gemäß §z 6e des Kapitalverkehrssteuergesetzes zu 7 25 von 45 36? 3442 Gold⸗ mark Steuer herangezogen. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Rechtsbeschwerde mußte zur Aufhebung der an= gefochtenen Entscheidung führen. Allerdings würde man, wenn die erwähnte Buchung als Gewinnausschüttung an die k an⸗ 6 wäre der n,, darin beitreten müssen, daß die Voraus⸗ etzungen des 86e letzter Absatz des Kapitalverkehrssteuergesetzeg ge= eben seien. Venn es würde sich dann um bie Gewährung von Dar— ehen oder die Stundung von Forderungen für eine noch nicht abseh⸗ bare Zeit handeln., die nach dem vorher wiedergegebenen Sachverhalte wesentliche Voraussetzung der Fortführung der Gesellschaft Cewesen wären und sich als eine ihrer bigherigen Beteiligung am Stamm- kapital entsprechende weitere in n fg gen g der Gesell schafter an der Gesellschaft dargestellt hätten. Die Vorinstanz hat indessen nicht geprüft, ob die Buchung sich nicht lediglich im Rahmen der durch die Verordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 Reichsgesetzblatt 1 S. 1253 vorgeschriebenen Umstellung ge⸗ halten hat und infolgedessen nach 5 19 Abs. 1 Satz 2 derselben Be⸗ freiung von der . eintrat. Die , Ent⸗ scheidung war deswegen aufzuheben Da die Sache spruchreif ist, konnte der Senat selbst endgültig entscheiden. Die Buchung ist als eine Gewinnausschültung an die Gesellschafter nicht anzusehen. Zu⸗ nächst ist sie bei Aufstellung der Goldmarkeröffnungsbilanz vorge⸗ nommen. Diese aber gröffnet, wie schon ihr Name besagt, das geschäftliche Leben der Gesellschaft auf neuer Grundlage, sie hängt mit den Abschlüssen früherer Jahre nicht zusammen und kann deshalb ohne weiteres einen Gewinn weder auswelsen noch gusschütten. Tat— sächlich ist vor allem im vorliegenden Falle ein Gewinn, der hätte ausgeschültet werden können, überhaupt nicht vorhanden. Denn die auf Kontokorrentkonto der Gesellschafter gebuchten 45 893 54 Gold⸗

mark verdanken nach der glaubhaften Angabe der Gesellschaft ihre

Entstehung lediglich einer Höherbewertung des Grundbesitzes, der in der Inftationszeit für Papiermark billig gekauft worden war. Einen Betrag von 45 393.54 Goldmark an die Gesellschafter auszuschütten, wäre der Gesellschaft bei ibrer oben geschi'derten wirtschaftlichen Lage nicht möglich gewesen. Wenn er den Gesellschaftern gutgeschrieben wurde, so geschah dies nicht etwa auf Grund von besonderen Verein⸗ barunzen, die neben der Umstellung auf Gold herliefen, sondern man hat lediglich den gegebenen Verhältnissen Rechnung tragen wollen. Dann aber liegt nur ein Rechtsakt vor, der bei der Umstellung ge— tätigt wurde, und zwar die Verbuchung der sich ergebenden lediglich ahlenmäßigen Veränderungen in dem Vermögen der . und eren Gefellschafter. Hier greift die Befreiungsvorschrift des 8 19 der Goldbilanzverordnung vom Dezember 1923 Platz. Wirk sckaftsich ftand die Buchung einer nach 5 19 Abs. 1 Satz 2 g. a. O. fteuerfreien Einstellung als Reserve gleich und ist auch mit Rüchsicht auf 8 4 der Reicbsabgabenordnung steuerlich ihr gleich zu behandeln. Die Vorentsckeduncen und der Steuerbescheid waren daher aufzu— Feben und die Gesellschaft von der geforderten Steuer freizustellen. (Urteil vom 20 März 1925 11 A 1094624.) 41. Grunderwerbsteuer für einen Uebertragsvertrag (Altenteilsvertrag), der aus entgeltlicher Veräußerung und gleichzeitiger Schenkung besteht. Frau A. hat durch nota— ciellen Vertrag vom 31. Dezember 1923 von der Ehefrau B. einer Halbschwester ihres Vaterz, eine Hofbesitzung übertragen erhalten, wobei die letztere sich und ihrem mit ihr im zee lichen Güterstande lebenden Ehemann auf Lebenszeit Nießbrauch und Verwaltung vor— behalten und der ersteren die Veipflichkung auferlegt hat, bestimmten anderen Verwandten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 16 MY) Gold. mark zu zahlen. Nachdem Frau A. am 1I. Februar 1924 auf Grund des 5 9 des Grunderwerbsteuergesetzes 000 Goldmark als Sicherheit eingezahlt hatle und daraufhin am 18. Februar 1924 als neue Eigen ⸗˖ tümerin im Grundbuch eingetragen war, ist durch Steuerbescheid vom 20. März 1924 die von ihr zu zahlende Grunderwerbsteuer lein, chließlick 3 . Zuschlag) nach einem für den. 18 Februar 1924 quf Ohh Goldmark geschäßten gemeinen Grundstückswert auf 3850 Gold= mark festgesetzt. Gleichfalls am 20. März 1X24 erließ das Finanzamt egen Frau A. einen vorläufigen Steuerbescheid, durch den es unter Annahme, daß der Vertrag vom 31. Dezember 1923 eine soge⸗ nannte gemischte Schenkung zugunsten der Frau A enthalte, gegen sie eine Schenkungssteuer in Höhe von 4966.59 Goldmark (— 196 * der auf 20 859 Goldmark berechneten ö festsezte. Gegen den Grunderwerhsteuerhescheid legte Frau A. EFinspruch ein mit der Begründung, daß die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 1 Nr. J des Grun derwerbsteuergesetzes nur insoweit erhoben wer' n könne, als der Grundftückserwerb durch ihre Gegenleistungen abgegolten werde und deshasb der Schenkungssteuer nicht unterliege. Der Einspruch wurde durck Besckeid vom 7 Mai 1924 als unbegründet zurückgewiesen, weil ein Uebertragsvertrag der vorliegenden Art zu den sogenannten ge⸗ wagten Geschkäften zehörs und daher seinem ganzen Umfang nach als ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft anzusehen sei, das Tie Er⸗ hebung einer Schenkungsfteuer ausschlseße Nackdem Frau A. gegen diesen Bescheid Berufung eingelegt hatte, erließ zunächst das ö. amt am 24. Juli 1924 einen endgültigen Schenkungssteuerbescheid, in welchem es die Schenkungssteuer auf 3982,10 Goldmark (— 12,83 * der nunmehr auf 31 112,95 Goldmark berechneten Bereicherung) herabsetzte Auf die vorbezeichnete Berufung trat 6 der Vor sikende des Finanzgerichts in seinem Urteil vom 15. August 1924 dem Standpunkt der Steuerpflichtigen, daß der Uebertragsvertrag vom 31. Dezember 1923 ein aus einer entgeltlichen Veräußerung und eine:

Schenkung bestehendes sogenanntes gemischtes Geschäft enthalte, bei und seßte die Grunderwerbsteuer weiter auf 2471 Goldmark (— 7 2 von 35 300,43 Goldmark) herab indem er davon ausging, daß die von der Erwerberin übernommenen Gegenleistungen in dem end: gi gen Schen kungssteuerbescheid auf 35 300,43 ldmark berechnet eien. Gegen dieses Urteil ist sowohl von der Steuerstelle als auch von der Steuerpflichtigen Rechtsbeschwerde erheben. Die Steuer⸗ stelle beantragt Wiederhezstellung des e, de, de. wãäh rend die Steuerpflichtige geltend macht, daß ihre Gegenleistungen nach dem endgültigen n ,, nicht 35 300,43 Goldmark, sondern nur 31 49704 1500 Goldmark betrügen, so daß die Grund- erwerbsteuer auf 2099 79 Goldmark festgesetzt werden müsse.

inspruch eingelegt, mit dem sie jedoch nur die Berechnung des Wertes der Liegenschaften auf 61 1069 Goldmark als zu hoch bean— Die Rechtebeschwerde der Steuerstelle ist nicht begündet.

tandete. 6. Vorsitzende des Finanzgerichts führt aus, es müsse von Fall zu

Fall geprüft werden, ob ein sogenannter Uebertragsvertrag lediglich als ein lästiger Veräußerungsvertrag oder als ein gemischter Vertrag anzusprechen sei; im vorliegenden Falle berechtige das auffallende Mißberhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. das nahe Ver- wandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragschließenden sowie der Umstand, daß die Uebertragung mit Rücksicht auf das künftige Erb⸗ recht erfolgt sei, zu der Annahme, daß hinsichtlich des die Gegen⸗ leistung der Frau A übersteigenden Wertes eine freigebige Zuwen- dung vorliege. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum er— kernen. Wie der Reichsfinanzhof schon mehrfach in Uebereinstimmung

. Auch gen den endgültigen Schenkungssteuerbescheid hat die Steuerpflichtige

mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, liegt

eine sogenannte gemischte Schenkung dann vor wenn bei gegenseitigen Verträgen Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Mißver— hältnis stehen und gleichzeitig anzunehmen ist, daß der eine Vertrags— keil sich des Mehrwerts seiner Leistung bewußt war und insoweit dem anderen Teile eine unentgeltliche Zuwendung hat machen wollen. Das Wesen der Uehertragsverkräge besteht nun in ihrer Beziehung auf die

erbrechtlichen Verhältnisse, in deren Berücksichtigung der Vertrag so

ausgestaltet wird, daß die Gegenleistungen nicht den üblichen Ver⸗ kehrswert des übertragenen Vermögens darstellen. Wird aber der Uebernehmer auf diese Weise absichtlich bereichert, so ist nicht ein⸗ zusehen, weshalb trotzdem auch insoweit keine Schenkung vorliegen soll Die Beziehung auf die erbrechtlichen Verhältnisse kann jedenfalls der Annahme einer Schenkung nicht entgegenstehen, zumal der Ueber nehmer regelmäßig mehr erhält, als er beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bekommen würde Ebensowenig schließt der Umstand, daß die Leistungen des Uebernehmers ihrem Umfang nach von der un— gewissen Lebensdauer der Altenteilsberechtigten abhängig sind, eine solche vertraaliche Regelung 4us, bej der diese Leistungen auch in den für den Uebernehmer ungünstigsten Fällen hinter dem Werte der ihm ag machten Zuwendung weit zurückbleiben müssen, so daß also seine Bereicherung von vornherein feststeht. Demen sprechend hat auch das Reichsgericht wiederholt die rechtliche Möglichkeit anerkannt, daß ein mit einer Altenteilsbestellung verbundener Uebertragsvertrag neben der entgeltlichen Veräußerung auch eine Schenkung enthält. Ob im einzelnen Falle außer der Bereicherung des Erwerbers auch die er ferderliche Schenkungsahsicht auf seiten des zuwendenden vorhanden ist. kann nur nach den jeweils ębwaltenden Verhältnissen entschieden werden. Für den vorliegenden Fall hat der Vorsitzende des Finanz- gerichts diese Vorqussetzung ohne Rechtsirrtum für gegeben erachtet. An diese tatsächliche Feststellung ist der Reichsfinanzhof gebunden. Enthält aber der notarielle Vertrag vom 31. Dezember 1933 zum Teil eine Schenkung, so kann nach § 8 Abs. 1. Nr. 1 des Grund⸗ erwerbsteuengesetzes die Grunderwerbsteuer nur insoweit erhoben werden, als dem Grundstückswerte Gegen leistungen der Erwerberin gegen überstehen. Die Rechtsbeschwerde der Steuerstelle, die der Steuer— berechnung den ganzen Grundstückswert zugrunde legen will, war daher als unbegründet zurückzuweisen. Dagegen war de; Rechts- heschwerde der Steuerpflichtigen stattzugeben, da die Berechnung der Gegenleistungen durch den Vorsitzenden des Finanzgerichts auf einem offenbaren Rechenfehler beruht. Sie, betragen nach der von keiner Seite hegnstandeten Aufstellung des Tingnzamts, die dem endgültigen Steuerbescheid zugrunde liegt, 29 99704 Goldmark. Der Steuer betrag war daher auf 2999,25 Goldmark festzuseken. (Urteil vom 6. März 1925 11 A935 / 24)

42. Abzugsfähigkeit der Ersatzbeschaffungskosten als Werbungskosten bei Veranlagung zur Körperschaftsstener? Eine Aktiengesellschaft hat gegen die Berufungsentscheidung eines Finanzgerichts insoweit Rechtsbeschwerde eingelegt, als bei der Be⸗ rechnung der Köwerschgftssteuer 1927 ihrem Begehren nicht ent sprochen ist, von dem Geschäftsgewinn abzuziehen; 1. 80 780 588 Mt Abschreibungen auf Gebäude. 2. 50 000 000. M Rückstellung. Im Ergebnis war der Berufungsentscheidung beizutreten. Zum weiten Punkte rügt die Rechtsbeschwerde eing Verletzung des 5 B? Ziff. 2 der Reichsahgabenordnung sowie des za Abs. 3 Sat 2 des Ein⸗ kommenstenergesctzes in Verbindung mit. S 9 des Köwerschaftssteuer gesezes. Die Berufungsentscheidung führt. zu diesem Posten aus: „Die Gesellschaft hat aus dem Geschäftserträgnis des Jahres 197 vorweg eine Rückstellung von 60 00) 000 S vorgenommen, die sie in ihre Steuererklärung als steuerpflichtig unter der Abteilung „Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens“ eingesetzt hat. Im Einspruchs., und Berufungsverfahren dagegen wird für diese Rückstellung Steuerfreiheit beansprucht mit der Be—⸗ gründung, es sei Pflicht eines ordentlichen Kaufmanns. zur Ver— meidung von Scheingewinnen sowie für alle möglichen unvorher⸗ gesehenen Fälle und Rückschläge eine Swezialreserve zurückzustellen, außerdem habe das Warenlager am 31. Dezember 192 gegenüber dem Stande vom Geschäftsjahre 1921 eine Verminderung erfahren, die die Gesellschaft ohne die Wohltat des 8 33a des Ein kommensteuer⸗ gesetzes habe ausgleichen müssen was nicht der Gesetzestendenz ent⸗ Vreche, die die Erhaltung und Siche rung der Substan; beahsicht at habe. In diesem Punkte kann der Anschauung der Berufungsklägerin nicht beigetreken werden. Eine Rückstellung ist steuerlich grund⸗ säßsich nur zulässig, wenn es sich um ein echtes Wertberichtigungs konto handelt. Die Rückstellung muß eine Berichtigung der Bilanp= aktiva bezwecken und sick auf das in der Bilanz gesetzmäßig aus. gewiesene Vermögen beziehen. Die Begründung, mit der die Gesell⸗ schoft die Notwendigkeit der Reserve dartun will, ist nicht geeignet, einen sachlichen Anhaltépunkt dafür zu geben, daß die Bilanzaktiven

irgendwie zu hoch bewertet wären. Auch als Ausgleichsposten wegen geringeren Warenbestandes am 31. Dezember 1822 kann die Rück- stellung nicht zugelassen werden, da es sich bei der Gesellschaft um keinen Saisonbetrieb im Sinne des 8 33a Abs. 3 Satz 2 handelt.“ Diese Ausführungen sind nicht zu bemängeln. Das Vorbringen der Gesellschaft ergab keine Verpflichtung des Berufu nasgerichts, noch eine nähere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen. Schlüssige Tatsachen, die den Abzug hätten gerechtfertigt erscheinen lassen können, hatte die Gesellschaft nicht angeführt. Als Warenergänzungsreserve, d i eine Rücklage für künftig anzuschaffende Waren, war der streitige zurückgestellte Betrag grundsätzlich fteuerpflichtig. Den 8 33a Abś. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes kann die Gesellschaft nicht für sich in Anspruch nehmen. da sie zugestandenermaßen nicht zu den Be⸗ trieben gehört, die in bestimmten Zeiträumen keine oder verkleinerte Lager unterhalten. d. i. zu den sogenannten Saisonbetrieben, und es unzuläfsig ift, diese nur für solche Sonderbetriebe eingeführte Aus— nahmebestimmung, wie es die Aktiengesellschaft im Wege der Analggie will, auch auf anderweitige Betriebe und Fälle zu erst recken. Für die Bewertung der Bestände spielte es daher keine Rolle, daß an⸗= geblich bei Beainn des Steuerjahrs ein Mehr an Beständen vor— handen gewesen war. Was den ersten Posten angeht so hatte die Gesellschaft im Jahre 121 ihr Werk verkauft und in einer anderen Stadt einen Erweiterungsbau begonnen, wodurch im Jahre 1922 Baukosten zu 2608 197 350 A erwachsen sind. Der gesamte Betrag wurde von der Gesellschaft abaeschrieben. Bei der Veranlagung wurden jedoch nur 60 85 des Aufwandes als Ueberteuerungskosten zu- gelassen, von dem verbleibenden Reste zu 83 278 956 4 wurde no bie übliche Abfchreibung mit 3 33 abgesetzt. so daß noch 8.0 780 588 M als dem Geschäftsgewinne zuzurechnen verblieben Demgegenüber be⸗ arändete die Gesellschaft die Zulässigkeit der vollen Abschreibung da⸗ mit, daß es sich bei dem Bau um eine köwerschaftssteuerfreie Ersatz⸗ beschaffung für das abgestoßene Werk handle. Die Berufungsent⸗ scheidung nimmt an, die Gefellschaft könne mehr als die ihr nach S 33a des Einkommensteuergesetzes. 5 5 des Körperschaftssteuergesetzes zu⸗ gebilligte Abschreibung wegen Ueberteuerung nicht absetzen und he⸗ gründet diese Zurückweifung des weitergehenden Verlangens der Ge⸗ fellschakt dahin: Es könne dahingestellt bleiben ob es sich bei dem Reubau in der anderen Stadt überhaupt um eine Ersatzbeschaffung und nicht vielmehr um eine Vergrößerung des bisherigen Werkes in derseiben Stadt bandle. Ueberwiege bei dem Bau der Gesichtsnunkt der Vergrößerung und Erweiterung des Werkes, so seien die Bau— kosten nach sz 15 Ziff. 1 des Ein kommensteuergesetzes keine Betriebs- ausgaben; überwiege aber der Gesichtspunkt der Ersatzbeschaffung so stelle der Bauaufwand ebenfalls nach 8 15 Ziff. 1 des Einkommen feuergesekes keine Betriebsausgabe dar da nach den vorliegenden Bilanzen der früheren Jahre auf das alte Werk stets Abschreibungen gemacht worden seien. Hierzu ist rechtlich folgendes zu bemerken: Nach der in Ver⸗ bindung mit 5 9 des Körperschaftssteuergesetzes arundlegenden Be⸗ stimmung des 8 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist hier der Geschaftzgewinn unter Beachtung der Vorschtiften der ss 13. 33a des Einkommensteuergeseßzes nach den Grundsätzen zu berechnen, wie fie für die Inventur und die Bilanz durch das Dandelsgesehbuch vor⸗ geschrieben find. Soweit die betreffenden Aufwendungen der Aktien⸗ getellschaft etwa zu Geschäftserweiterungen gedient haßzen. sind sie nach dem klaren Wortlaut des 8 15 Ziff. 1 des Ginkommensten er gesetzes schlechtweg nicht abzugsfähig. Soweit die betreffenden Auf- wendungen der Äktiengesellfchaft etwa zu bloßen Ersatzbeschaffangen dienten. find fie nach der AÄusdrucksweife des Gesetzezs. 8 15 Ziff. 1 des Einkommensteuergeseßes, nicht abzugsfähig „soweit bierfüs bereits Werbungskosten abgesetzt find! Diese Bestimmung darf nicht, wozu der Wortlaut verleiten könnte, dahin ausgeleat werden daß Ersatz beschaffungskosten als solche abzugsfähig wären. Das würde dem Zwecke der Bestimmung widersprechen, die im Hinblick auf die Vor= schrift im 8 13 Nr. Ib daselbst nur die doppelte Abrechnung von Ersatzbeschaffungskosten: einerseits unter dem Gesichtspunkt von Werbungskosten im engeren Sinne anderseits unter dem der Ab- setzungen, verhindern will Im § 15 Nr. J kann die besondere Hervorhebung der Nichtabzugsfähigkeit der als Werbungskosten abgebuchlen Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen daher nichts be= fagen für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Ersatz⸗ befchaffungen an sich. Der Erlös für das alte Werk ist dazu ver, wen det, um Fabrikanlagen in einer anderen Stadt zu errichten. ; kann keine Rede davon sein. daß solche Substagwerändernngen bei Berechnung des steuerbaten Einkommens wie Werhunaskosten az. gezogen werden dürften. worauf das Begehren der Aktiengesell schaft hinautläuft. Gerade die Unzulässiakeit solchen Verfahrens sollte durch 8 15 Nr. 1 des Einkommensteuergeseßes. dessen Fassung aller. dings wenig glücklich ist, noch besonders betont werden. Für die bilanzmäßige Bewertung neu erstellter Anlagen ist Cs aleichai tig ob sie fich als Crfatz früherer Anlagen darstellen. Waren 3. B. die früheren Anlagen zu Unrecht auf 1 4M abageschrieben haben sie bei der Veraͤußerung einen erheblichen Erlös erbracht und ist für diesen Erlös eine neue Anlage erstellt, so ist diese mit den Herstellungskosten oder dem niedrigeren gemeinen Werte ein zustellen und nicht etwa mit 1 4106 deshalb. well die durch sie erfeßzte frühere Anlage mit 1 4 zu Buch stand und der Grundsatz ein greife, daß Substanzweränzerungen kõrver⸗ schaftssieuerfrei seien. Vielmehr stellt sich die Veräußerung der alten Anlage als Verwirklichung des in der stillen Rücklage steckenden bis. her unversteuert gebliebenen Gewinns dar der steuerbares Einkommen ergibt. Entsprechkend lieat die Sache bier. Das alte Wel ist 1921 veräußert und demgemäß Ende 1921 nicht mehr in der Bilanz zum zj. Dezember 1921 enthalten; der Crläs steckt in den übrigen Bilanz aktiven. Erscheinen müssen Ende 1922 in der Bilanz nach den maß- gebenden Bilanzarundsäken (8 33 Ab. 2 des Einkommensteuergesetzes) bie in diesem Jahre fertiggeftellten Neuanlagen in der anderen Stadt. As Gegenstände des Betriebvermögens untersteben sie dem S 33a Abf. J des Einkommensteuergesetzes. Ihre Gestehunaekosten nd 20G 197 3890 M½. Da hiervon in Anwendung des 8 33a von den Vor⸗ bebörden 60 als Ueberteuerungskosten zugebilligt worden sind also als gemeiner Wert (nach zuagelassener Absetzung weiterer 3 als üblicher Abschreibung) nur der Betrag von 80 780 388 „M gilt, gehört dieser Betrag in die Akliven. Der Versuch der Aktiengesellschaft sie gang wegzubuchen. ist eine steuerlich un zulässige Ueberahschreibung. Die Rechtsbeschweide war deshalb zurückjuweisen. (Urteil vom

24. Februar 165 1 A 94124.)