1925 / 103 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 May 1925 18:00:01 GMT) scan diff

Verpflichtung

1925. Erste Gläubigerversammlung und allgemeiner Prüfungetermin am 25 Mai 1925, Vormittags 11 Uhr vor dem Amts⸗ gericht Lennep, Zimmer Nr. 10.

Das Amtsgericht in Lennep.

Lyck. 14252

Ueber das Vermögen der Frau Minna Goldslein in Lyck ist am 27. April 1925 das Konfurtverfahren eröffnet. Konkurg— verwaster: Herr Schlicker in Lock Erste Gläubigerversammlung am 18 Mail 9295, Mittags 12 Uhr Anmeltefrist 8. Junt 1925. Prüfungstermin 22. Juni 1925, Mittags 12 Uhr. Offener Arrest bis 10. Mai 1925.

Lyck, den 27. April 1226.

Amtsgericht. M.- GIad bach. (14253 Ueber das Vermögen der Gladbacher Möbelfabrik, mechanische Schreinerei

GChristian Ohlia in M.Gladbach Schiller— straße 6, ist heute, am 28 April 19206, Vormittags 12 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Konkursverwalter ist der Rechts⸗ anwalt Traken in M⸗Gladbach. Ablauf der Anmeldefrist für Konkurstfordetungen beim hiesigen Amtegericht am 26 Mai 1925. Erste Gläubigerversammlung am 20. Mai 1925. Vormittags 199 Uhr Prüfungsteimin am 17. Juni 1925, Vor— mittags 109 Uhr, Hohenzollernstr 157, Zimmer 77. Offener Arrest und Anzeige⸗ frist bis 29. Mai 19295. Pr. Amtsgericht M.⸗Gladbach.

NRuůrnbenrꝶ. (14254

Tas Amtsgericht Nürnberg hat über das Vermögen des Textilwarengeschästs—⸗ inhabert Hans Braun in Nürnberg, Mögeldorfer Hauptstraße 62, am 28. April 1925, Nachmittags 54 Uhr, den Konkurs eröffnet. Konkursverwalter: August Bam berger, Bankagent in Nürnberg, Kreling⸗ straße 45/IJ. Offener Arrest erlassen mit Anzeigefrist bis 25. Mai 1925. Frist zur Anmeldung der Konkursforderungen bis 8. Juni 1925. Erste Gläubigerver⸗ jammlung am 28. Mai 1925, Vormittags 93 Uhr, allgemeiner Prüfungstermin am 18. Juni j925, Vormittags 9 Uhr, jedesmal im Zimmer Nr. 4652/0 des Justiz- gebäudes an der Fürther Straße zu Nürnberg.

Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts. Schöning em. 14256

Ueber das Vermögen des Schöninger Metall und Holzbearbeitungs⸗-Werkes, Gm b. H.. Schöningen, ist heute, am 30. April 1925, Vormittags 745 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechte— anwalt, Notar Günther in Schöningen ist zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 10. Juni 1925 bei dem Gericht anzumelden Es ist zur Beschlußsassung über die Beibehaltung des einannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die in § 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 29 Mai 1925 Vormittags 11 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forde— rungen auf den 26. Juni 1925, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, ist aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An⸗— spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 16. Mai 1925 Anzeige zu machen.

Amtsgericht Schöningen.

Wu ngsielel. 14259

Das Amtsgericht Wunsiedel hat über das Vermögen der Firma „Oberlränkische Waagen sabrik Gebrüder Schelter, G. m. b. H. in Holenbrunn“ am 28. April 19295, Nachmittags 45 Uhr den Konkurs eröffnet Konkursverwalter: Rechtsanwalt Justizrat Tröger in Wunsiedel. Offener Arerest ist erlassen. Frist zur Anmeldung der Kon— kursforderungen bis 22. Mar 1925. Termin zur Wahl eines endgültigen Verwalters, über die Bestellung eines Gläubigeraus⸗ schusses und die in den §§ 132, 134, 137 K -O. bezeichneten Gegenstände sowie zur i n der angemeldeten Forderungen Freitag, den 5. Juni 1925, Vor⸗ mittags 9 Uhr.

Wunsiedel, den 29. April 1925.

Gerichteschreiberei des Amtsgerichts.

Tenlenrod:. 14260)

Ueber das Vermögen der Firma Richter & Engl. Möbelfabrik in Zeulenroda, wird heute, am 29. April 1925, Vormit⸗« tags Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Walter Zorn in Zeulen⸗ roda wird zum Konkursverwalter ernannt Konkursforderungen sind bis zum 30. Mai 1929 bei dem Gericht anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die in 5 132 der Konkursordnung be— zeichneten Gegenstände auf Mittwoch, den 20 Mai 1925, Vormittags 193 Uhr, und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf Mittwoch. den 17. Juni 1925, Vor—

mittags 10 Uhr, im Gerichtsgebäude Termin anberaumt. Allen Personen,

welche eine zur Konkuremasse gehörige Sache in Besitz haben oder a ahl. kursmasse etwas schuldig sind, wird auf— gegeben nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten auch die auferlegt. von dem Be⸗ sitz der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte

Refriedigung in Anspruch nehmen, dem

Konkursberwalter bis zum 30. Mai 1925

Anzeige zu machen.

Zeulenroda, den 29. April 1926. Thüringisches Amtegericht.

Annaberg, Erageb. 14232

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Pojsamentenfabrifanten Walter Lindner, als alleinigen Inhabers der Firma Walter Lindner in Bärenstein, wird zur Prüfung der nachträglich ange—

meldeten Forderungen Termin auf den 27. Mai 1925, 9 Uhr Vormittags, an— beraumt.

Amtsgericht Annaberg. HE enthen, O. S. 14266 Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Max Krawietz in Beuthen, O. S., Hohenzollernstraße 2 wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins hierdurch aufgehoben Amtegericht Beuthen, O. S., den 23. April 1926. Cassel. 14249 Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Fritz Meister, Möbel⸗ und Stuhlsabrik in Cassel, offene Handels⸗ gesellschast, wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 12. November 1924 angenommene Zwangevergleich durch rechte⸗ kräftigen Beschluß vom 13. November 1924 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Cassel, den 27. April 19205. Amtsgericht. Abt. 7.

Dinslaken. 14237 In dem Konkureverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Wilhelm Stradmann in Dinslaken ist Termin zur Verhandlung über den Zwangtvergleich und Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen am 14. Mai 1925, Vor—⸗ mittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 16, an⸗ beraumt. Amtségericht Dinslaken. Freudenstadt. (14242 Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Jakob Haist, Geflügelhändlers in Wittendorf, wurde am 28. April 1925 nach vollzogener Schlußverteilung auf⸗— gehoben. Amtsgericht Freudenstadt.

Salzwedel.

Das Konkursverfahren über das Ver— mögen des Kaufmanns Gerhard Hilde— brandt in Salzwedel, jetzt in Magdeburg, wird, nachdem der in dem Vergleichs— termine vom 2. April 1925 angenommene Zwangevergleich durch rechtskräftigen Be— schluß vom 2. April 1925 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben.

Salzwedel, den 27. April 1925.

Das Amtsgericht.

Taucha, Bz. Leipzig. 14257

Das Konkursverfahren über das Ver⸗— mögen der Firma Fahrzeugwerk, Gesell⸗ schajt mit beschränkter Haftung in Liqui⸗ dation in Taucha wird wegen Masse⸗ mangel eingestellt. Amtsgericht Taucha, den 24. April 1925. Ww Ismax. 14258

Das Konkursverfahren über das Ver— mögen des Schuhmarenhändlers Bernhard

14255

Bornstein bierselbst wird nach rechts— kräftiger Bestätigung eines Zwangs—

vergleschs aufgehoben. . Amtegericht Wismar, 20. April 1925.

Berlin. (142621

Die Geschäftsaufsicht der Firma Rolf Heß, Berlin SW. 19, Kommandanten— straße 20/21, ist beendet, nachdem der Beschluß vom 8. 4 25, durch den der Zwangsvergleich bestätigt ist, rechtskräftig geworden ist. Nn. 431. 24.

Berlin, den 25. April 1925.

Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 83.

Herxlim. 14263 Auf Antrag der Firma Hoff & Co. G. m b. H., Berlin 8W. 19, Jerusalemer Straße 41, Textilwaren engros, ist heute, am 25. April 1925, zur Abwendung des Kon ursperfahrens eine Beaussichtigung ihrer Geschästssührung angeordnet und Herr Diplomkaufmann Wunderlich, Berlin—⸗ Lichtenberg, Magdalenenstraße 11, als Auf— sichtsperson bestellt Nn. 215. 26. Berlin, den 25. April 1925. Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 83.

Herlin. 142641

Auf Antrag der offenen Handelegesell⸗ schast Burrack u. Lewin in Berlin, Kloster⸗ stiaße 93 (Kleiderstoffe), ist eine Beauf⸗ sichtigung ihrer Geschäftstührung angeordnet und der Kaufmann Paul Schuster in Berlin, Königgiätzer Str. 86, als Auf— sichtsperson bestellt.

Amtsgericht Berlin⸗Mitte, Abt. 81, Nn. 179. 25, den 25. 4 1925. Rerlin. 14261 Auf Antrag des Fabrikanten Bruno Grau, Berlin 8. 42. Gitschiner Straße 61, Kartonnagenwerk, ist heute, am 30. April 1925, zur Abwendung des Konkursver— fahrens eine Beaussichtigung seiner Ge— schäste sührung angeordnet und Herr Kauf mann Paul Schuster in Berlin 8S8W. 11, Königgrätzer Straße 85, als Aussichts⸗

person bestellt. 83. Nn. 188. 265. Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 83.

Berlin- Schöneberg. 14265 Dem Antrage des Kaufmanns Albert Sachse, alleiniger Inhaber der Firma Alkert Sachse in Verlin-Schöneberg, Aschaffenburger Straße 17, auf Anordnung der Geschästsaufsicht zum Zwecke der Ab— wendung des Konturses gemäß der Ver— ordnung vom 14. Dezember 1916 und

8. Februar 1924 wird stattgegeben. Zur Beaufsichtigung der Geschäftssührung der Schuldnerin wird Stadtrat a. D. Gustav Oske, Berlin W. 15, Lietzenburger Str. 33. bestellt Anmeldun en irgendwelcher Forde⸗ rungen bei Gericht können nicht stattfinden Berlin⸗Schöneberg den 29 April 1925 Der Gerichteschreiber des Amtegerichts Berlin⸗Schöneberg Abteilung 9

Henthen, O. S. 14267 Ueber das Vermögen der Firma Oskar

Rothmann G. m. b. H. in Beuthen, O. S., Goistraße 9, wird zur Abwendung des Konkursverfahrens die Geschäfts—

aussicht angeordnet und zur Beaufsichtigung der Schuldnerin der Kaufmann Reinhold Pfoertner in Beuthen. O. S., Kaiser—⸗ Franz⸗Josef⸗Platz, bestellt. Amtsgericht Beuthen, O. S., den 238. April 1925.

H lIankenhain, EFhür. 14268

Ueber die Firma Peter Paul Kohlhaas Spielzeug Gesellschaft mit beichränkter Haftung in Bad Berka wii die Geschäfts⸗ aufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Der Kaufmann Edmund Jobst in Bad Berka wird als Aufsichts— person bestellt.

Blankenhain, den 27. April 1926.

Thüringisches Amtsgericht.

asse. 14276

Ueber das Vermögen der Firma Optische Werke, Aktiengesellschaft, vormals Carl Schütz u. Co. in Cassel, Wolfhager Straße 63, ist am 28 April 1925, Vor⸗ mittags 11 Uhr, die Geschäfteaussicht zur Abwendung des Konkursversahrens ange— ordnet worden. Zu Geschäftsaussichts⸗ peisonen sind bestellt: 1. Justizrat Rechts⸗ anwalt Hahn in Cassel, 2. Kaufmann Heinrich Zimmer in Cassel, Waisenburg— straße 8.

Cassel, den 28. April 1926.

Amtsgericht. Abt. 7.

PDresden. 14270 Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über die offene Handels— gesellschaft Perl u. Sohn, Handlung mit Konfektion und Schuhwaren in Dresden⸗A., Neumarkt 10, ist am 29. April, Vor—⸗ mittaas 11 Uhr, angeordnet worden Aussichtsperson: Lokalrichter Regner in Dresden, Pillnitzer Straße 26. Amtsgericht Dresden. Abt. II.

Gollnonꝶ. (14269)

Ueber das Vermögen der Firma Hermann Rollin, Inh. Heinrich Weylandt in Gollnow, Ihnastraße 30 / 32, wird heute, am 28. April 1925, Nachmittags 124 Uhr, die Geschästsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Der Kaufmann Julius Scherk in Stettin, Augusta— platz 1, wird zur Aufsichteperson ernannt.

Amtsgericht Gollnow.

Hamburg. Die über das Vermögen der offenen Handelsgesellschast in Firma Aron GE Rohkrämer, Eppendorfer Weg 200, Schuh⸗ waren, durch Beschluß vom 25. März 1925 angeordnete Geschäftsaufsicht ist auf. gehoben, weil die Schuldnerin bis zum 25. April 1925 weder einen den Erforder⸗ nissen des § 41 Ab 1. G-⸗A⸗V. ge⸗ nügenden Antrag auf Eröffnung des Ver— gleichsverfahrens eingereicht noch Frist— verlängerung unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Ziffer 2 Satz 2 G.⸗A.⸗V. beantragt hat. Hamburg, 28. April 1925. Das Amtsgericht.

14246

HHanm bu. 14272

Die über das Vermögen des Kaufmanns Johannes Emil Bruno Hagedorn, alleinigen Inhabers der Firma Bruno Hagedorn E Co.,, Wandsbeker Ghaussee 178 / 180, Strumpfwaren und Wäsche, angeordnete Geschästsaufsicht ist am 23. April 1925 nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs beendet

Hamburg, 28. April 1925.

Das Amtsgericht.

H :am born. 14271

Die am 4. März 1925 angeordnete Geschäftsaufsicht über das Vermögen des Kaufmanns Emil Wüsthoff in Hamborn ist mangels rechtzeitiger Einreichung eines ordnungsmäßigen Vergleichsvorschlags auf Grund des § 66 Abs. 2 Ziffer 2 der Bekanntmachung betreffend Geschäfts⸗ aufsicht vom 8. Februar 1926,14. Juni 1925 aufgehoben.

Hamboin am Rhein, den 28. April 1925

Pr. Amtsgericht.

Vena. 14273 Ueber das Vermögen des Kaufmanns Hermann Bergen in Bürgel i. Thür. ist am 29. April 1925, Vorm 93 Uhr, die Geschäftsaufsicht angeordnet worden. Außsichtsperson: Rat Karl Furcht in Jena. Jena, den 29. April 1925 Geschäftsststelle des Thür. Amtsgerichts.

H apheln, Schlei. 14274 Ueber das Vermögen des Kaufmanns August Hansen, in Firma Aug. Hansen in Kappeln, ist heute, am 28. April 1925, Nachmittags 5 Uhr, die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Der Kaufmann Sönke Jebsen in Kappeln ist zur Geschäftsaufsichtsperson bestellt. Amtsgericht Kappeln.

H arlsrunhne, Badem. 14275

Ueber das Vermögen der Firma Badische Uhrengroßhandlung Otto K. Romann G. m b. H in Karlsruhe wurde auf An— trag die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Als Aussichts— verson wurde Kausjmann Julius Hepp in Karlsruhe, Kriegsstraße Nr. 174, ernannt. Karlsruhe, den 28 April 1925. Der Ge—

richisschreiber Badischen Amtsgerichts. Al.

Loiprziãꝶ. 14277 Ueber ven Kaufmann Oskar Hermann Groh in Leipzig. Salomonstraße 26 28, all. Inhaber einer Textilwarengroßhand⸗ lung unter der handelsgerichtlich einge tragenen Firma Oskar H. Groh in Leipzig ebenda, ist am 29 April 1925 ,. mittags 13 Uhr, die Geschäftsaussicht an— geordnet worden. Mit der Beaussichti⸗ gung der Geschäftsführung des Schuldneit werden a) Rechtsanwalt Oekar Zimmer⸗ mann in Leipzig, Marfkgrafenstraße 8, und b Kaufmann Paul Meinhold in Leipzig, Weststraße 12. beauftragt. Geschäftskreis des Rechtsanwalts Zimmermann: Be— aufsichtigung des äußeren Geschätsbetriebs, inebefondere des Verkehrs mit den Gläu⸗ bigern, Geschäftskreis des Kaufmanns Meinhold: Beaufsichtigung des inneren Geschäftsbetriebs Amtsgericht Leipzig, Abt. 11 AlÿL den 29. April 1925. München. (14278 Ueber das Vermögen der Firma H Floia, G. m. b H. Lebensmitte!⸗Einfuhr und Kommission in München. Wurzer Str 9. wurde am 27. April 1925, Nachm. 4 Uhr 45 Min., Geschäftsaussicht zur Abwendung des Konkurses angeordnet. Aussichts—⸗ person: Bankdirektor a. D. Karl Boller in München, Donnersberger Str. 3. Amtsgericht München. München. 14279 Ueber das Vermögen der Firma Kunst Keramik München, G. m. b H. in München, Horemannstr. 25, wurde am 27. April 1923, Vorm 11 Uhr, Ge⸗ schäftsaufsicht zur Abwendung des Kon— kurses angeordnet Aufsichteperson: Rechts⸗ anwalt Geh Justizrat Foerst in München,

Schwanthaler Str. 13. Amtsgericht München. Konkursgericht. 14280)

H emscheid.

Ueber das Vermögen der Eheleute Her— mann Wilcke und Johanne, geb von der Mühlen, in Remscheid wird die Geschäfts— aufsicht zur Abwendung des Konkursver— fahrens angeordnet Zum Geschästsauf⸗ sichtsführer wird Kaufmann Franz Cantow in Lennep bestellt.

Remscheid den 27. April 1925.

Das Amtsgericht.

Schönebeck, EIbe. 14281 Auf Antrag des Kaufmanns Theodor Sieber in Schönebeck, Elbe (Kolonial⸗

warenhandlung), wird über dessen Ver— mögen die Geschäftsaufsicht zur Abwen— dung des Konkurses angeordnet, da be— gründete Aussicht besteht daß die Zah— lungsunfähigkeit in absehbarer Zeit be⸗ hoben wird. Als Aufsichtsperson wird der Kaufmann Th. Weigand in Schönebeck, Elbe, Friedrichstraße 18, bestellt. Schönebeck, Elbe, den 29. April 192. Das Amtsgericht. Westerstede. 14283 Die Geschästsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen der Firma Moorwirtschaft Südedewecht, Dr. Otto Bartels in Südedewecht wird auf⸗ gehoben, da drei Monate seit der An—⸗ ordnung verstrichen sind. M. 77124. Amtsgericht Westerstede, 23. April 1925

8. Taris⸗ und

Fahrplanbelannt⸗ machungen der E isenbahnen.

Deutsch⸗schwedisch⸗norwegischer Verbandsgütertarif, Teil 1k. Am 10. Mai tritt unter Aulhebung des bisherigen Tarifs vom 1.2. 23 ein neuer Verbandsgütertarif Teil U in Kraft. Er besteht aus 2 Heften. Heft 1 enthält die besonderen Tarifvorschriften. Hest 2 die regelrechten Frachtsätze, Ausnahmetarife und norwegischen Kurszuschläge. Der Tarif ist käuflich zum Preise von 0,25 A (Heft 1) und 0,50 AM (Heft 2) bei der Auskunststelle der Deutschen Reichsbahn in Berlin, Bf. Alexanderplatz, zu erwerben. Nähere Auskunft durch die Abfertigungen Altona, den 29 April 1925. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft. Reichsbahndirektion Altona, namens der Verbandsverwaltungen.

142151

Betr. Deutsch⸗dänischer Gütertarif Teil Il,

Deutsch⸗schwedisch⸗norwegischer Gütertarif Teil II.

Die Geltungsdauer des Ausnahmetarifs 6 des deutsch⸗schwedisch⸗norwegischen Güter⸗ tarifs wird bis zum 31. Mai 1925, die des Ausnahmetariss 3 und 8 des deutsch⸗ schwedisch⸗norwegischen und die des Aus— nahmetarifs 6 und 10 des deutsch⸗-dänischen Gütertarifs bis längstens zum 30. Juni 1925 verlängert.

Altona, den 29. April 1925.

Deutsche Reichsbabn⸗Gesellschaft, Reichsbahndirektion, namens der Verbandsverwaltungen.

14216 Reichsbahngütertarif, Heft C I6 Tfv. 4 h). Mit Gültigkeit vom 1. Mai 1925

werden die in der Bestimmung für Zoll- haus b Worms angegebenen Ueberfuhr⸗ gebühren ermäßigt. Näheres enthält der am 1. Mai 19290 erscheinende Nachtrag 6. Auekunst geben auch die beteiligten Güterabfertigungen sowie die Auskunftei der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft in Berlin C. 2, Bahnhof Alexanderplatz. Berlin, den 28 April 1925

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft.

Reichsbahndirektion Berlin.

14217

Mit Gültigkeit vom 1. Mai d. J. wird der Ausnahmetarif 81 für Zucker der Klasse B ((gültig bis auf jederzeitigen Widerruf) eingeführt. Der Tarif gilt nur von den Nebergangsstationen Oderberg. Troppau, Jägerndorf, Ziegenhals Mittel- walde und der bei Troppau im Bezirk der R B.⸗D. Oppeln gelegenen Ladestelle Katharein nach den Oderumschlagsplätzen Cosel Hafen. Oppeln Hafen, Breslau Stadthafen Umschlag, Pöpelwitz Umschlag und Maltsch Hafen.

Bei Nachweis einer Jahresmenge von 20 000 t oder Halbjahresmenge von 10 000 t wird, nach Erfüllung der beson⸗ deren im Tarif vorgesehenen Bedingungen, im Rückvergütungswege die Klasse O an⸗ statt der Klasse B gewährt.

Nähere Auskunft erteilen die beteiligten Güterabfertigungen.

Deutsche Reichs bahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion Breslau. I. 8 H. Ta. I0 / 135/25, vom 28. April 1925.

1aꝑis) ( Durchfuhrausnahmetarif D 52 für verkehrswichtige Güter im Verkehr Schweiz Niederlande. Durchfuhrausnahmetarif D 58 für verkehrswichtige Güter im Verkehr Schweiz Belgien.

Mit Gültigkeit vom 1. 5. 1925 er- scheinen Neuausgaben der in der Ueber⸗ schrist genannten Durchfuhrausnahme⸗ tarife, wodurch wesentliche Aenderungen in der Zahl und Art der zugelassenen Güter, in den Anwendungsbedingungen und in den Frachtsätzen eintreten.

Die neuen Tarife können durch das Verkehrsbüro der Reichebahndirektion Karlsruhe bezogen werden, und zwar: PD ö52z zum Preise von 0,40 RM und D hs von 020 RM.

Karlruhe, den 29. April 1925.

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft. Reichsbahndirektion.

142191 Deutsch⸗schweizerischer Güterverkehr.

Mit Gültigkeit vom 1. Mar 1925 werden die deutschen Bahnen für Güter aller Art (ausgenommen Steinkohle, Braunkohle usw. wie im Ausnahmetarif 6 genannt) in Wagenladungen von mindestens 000 kg im Verkehr mit der Schweiz bei Beförderung über die geschlossene deutsche Strecke bis oder ab Basel Bad. Bf. unter den im Tarifanzeiger bekannt— gegebenen Bedingungen die gegenüber den Frachten über die linksrheinischen Bahn⸗— wege z. Zt. der Beförderung sich ergebenden Mehrfrachten erstatten

Karlsruhe, den 29. April 1925.

Deutsche Reichsbahn⸗-Gesellschaft. Reichsbahndirektion Karlsruhe.

14220

Liegnitz Rawitscher Eisenbahn.

Vom 1. Mai d. J. ab werden die Personenfahrpreise wie bei der Reichsbahn erhöht.

Liegnitz, den 29. April 1925. Direktion der Liegnitz⸗Rawitscher Eisenbahn⸗Gesellschaft.

142211 . 2. 8 2. 2. Nenstadt⸗Gogoliner Eisenbahn. Vom 1. Mai d. J. ab werden die Personenfahrpreise wie bei der Reichs⸗ bahn erhöht Neustadt, O. S., den 29. April 1925. Direktion der Nenstadt⸗Gogoliner Eisenbahn⸗ ge sellschaft.

(14222 5

14e Gulengebirgsbahn. Vom 1. Mai d. J. ab werden die

Personenfahrpreise wie bei der Reichsbahn

erhöht. ; Reichenbach i. Schles., den Vorstand

29. April 1926. der Eulengebirgsbahn-⸗Aktien⸗ gesellschaft.

14224

Denisch⸗schweizerischer Personen⸗

und Gepäckvoerkehr.

Die auf 1. Mai 1925 bei der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft eintretende all⸗ gemeine Erhöhung der Fahrpreise um durchschnittlich 10 v. H. wird auf den gleichen Zeitpunkt auch im vorbezeichneten Verkehr durchgeführt. Näheres durch die unterzeichnete Reichsbahndirektion.

Stuttgart, den 28. April 1925.

Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft.

Reichsbahndirektion Stuttgart

14223

wie bei der Reichseisenbahn erhöht.

Vorstand

Reichenbach i. Schl., den 29. April 1925. der Eulengebirgsbahn⸗A ktien⸗Gesellschaft

Eulengebirgsbahn, Frankenstein ⸗Münsterberg —Nimptscher Kreisbahn.

Im Wechjelverkehr zwischen der Eulengebirgsbahn und, der Frankenstein Münsterberg— Nimptscher Kreisbahn werden die Personenfahrpreise ab 1. Mai d. J.

Frantenstein, den 29. April 19265.

Voꝛstand . der Frankenstein⸗Münsterberg⸗

Nimptscher Kreisbahn⸗Aktien⸗ Gesellschaft.

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Deutscher Reichs anzeiger

.

Preußischer Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt monatlich 3. Reichsmark freibl. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstahholer auch die Geschäftsstelle Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. hosten 6, 30 Reichsmark.

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einer oh gespaltenen Einheitszeil 1, Reichsmark freibleibend. einer 3 gespaltenen Einheitszeile I. 70 Reichsmarkf freibleibend.

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die Geischäftsstelle des Neichs⸗ und Sigaatsanzeigers

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Mr. 1 03 ᷣNRNeichsbankgirokonto. 1

Berlin, Montag, den 4. Mai, Abends.

Postscheckkonto: Berlin 41821. 1 * 2 5

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschlietzlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Dent sches Reich.

Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung der neuen Fassung der Ausführungs⸗ vorschriften zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.

Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im April 1925.

Besanntmachung über Uebernahmepreise für Branntwein und Monopolausgleich.

Filmverbote.

Bekanntmachung, betreffend eine Goldanleihe der Württem⸗ bergischen Hypothelenbank in Stuttgart.

Preusͤꝛen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Amlliches. Deuntsches Reich.

Der Bankleiter Siegfried C. Hagen ist zum Konsul des Reichs in Los Angeles (Vereinigte Staaten von Amerika) er⸗ nannt worden.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Aus führungs vorschriften zur Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.

Vom 2. Mai 1925.

Auf Grund der Nr. XVI Satz 2 der Aenderung der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Erwerbslosen⸗ fir sorge vom 2. Mai 1925 wird nachstehender Wortlaut der Aussührungsvorschriften zur Verordnung über Erwerbslosen⸗ fürsorge bekanntgemacht.

Berlin, den 2 Mai 1925.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Ausführungsvorschriften zur Verordnung über Erwerbslosen fürsorge— Vom 2. Mai 19265.

Auf Grund der 10 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 43 der Ver⸗ ordnung über Erwerbeiofenfürsorge vom 16. Februar 1924 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S 127) wird mit Zustimmung des Reichsigts, zu Art. 9 auch nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung, angeordnet:

ö (3Zu § 4 Abs. 1.)

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Vorsitzenden des öffent⸗ lichen Arbeitsnachweises über Beginn, Ende und Art sowie den Grund der Lösung des Reschäftigungsverhältnisses und über den Arbeits—⸗ verdienst der Arbeitnehmer Auskunst zu geben. Ebenso haben die Krankenkassen Auskunft zu geben, ob und in welcher Zeit eine Pflicht- versicherung gegen Krankheit bestanden hat.

rt el (Zu § 5.)

Jugendlichen Erwerbslosen, die nach 8 5 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge nicht unterstützungsberechtigt sind, darf Arbeits- ausiüstung (Art. 6 Abs. I) und freie Fahrt zur Reise in den Be⸗ schäftigungsort nebst Reise⸗ und Umzugsbeihilfen (8 13 Abs. 2 der Verordnung) auch dann bewilligt werden., wenn sie zu Arbeiten nach F 14 der Verordnung aus Mangel an Beschäftigungsgelegenheit nicht zugelassen werden können.

Artikel 3. (Zu 6.)

In welchen Ländern die Gegenseitigkeit als verbürgt anzusehen

ist, bestinmt der Reichsarbeitsminister. Artikel 4. (Zu § 10.)

(1) Für die Erwerbslosenunterstützung werden die jeweiligen

Höchstsätze bejonders bekanntgemacht 1

Der Verwaltungsausschuß des öffentlichen Arbeitenachweises kann mit Zustimmung des Vornandes der für die Fünorge zuständigen Gemeinde bestimmen, daß die Eiwerbelosenunterstützung ganz oder teilweise in Sachleistungen zu gewähren ist.

3 Für den Fall daß gemäß § 1 Abs. 2 eine Fürsorge für Kurzarbeiter eingerichtet wird, gilt folgendes: Erreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppelwoche Arbeitnehmer infolge vor— übergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsfiätte ohne Ueberarbeit übliche Zahl von Arbeitestunden nicht und erzielen sie deswegen weniger als zwei Drittel ibres vollen Arbeits verdienstes, fo erhallen sie 40 vo des Unterschiedes zwischen ihrem Arbeits verdienst und zwei Dritteln des vollen Verdienstes als Kurz- arbeiterunterstützung. Die Kurzarbeiterunterstützung vermehrt sich

für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen um 10 vH dieses Unter⸗ schiedes, bis einschließlich des Arbeite verdienstes zwei Drittel des vollen Verdienstes erreicht sind Die oberste Landesbehörde oder der Ver⸗ waltungsausschuß des öffentlichen Arbeitsnachweises kann weitere Einschränfungen anordnen; insbesondere kann angeordnet werden, daß die Kurzarbeiterunterstützung den Betrag nicht übersteigen darf, den der Arbeitnehmer als Unterstützung erhalten würde, wenn er erwerbélos wäre. Notstandsarbeiter erhalten keine Kurzarbeiter⸗ unterstützung. Artikel 5. (Zu § 12 Abs. 6.)

Wer sich in einem Orte aufhält, um eine Beschäftigung auszu— üben, die ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkt ist (Saisonarbeit), begründet dort einen Wohnort, wenn die Dauer des Aufenthalts 9 zusammenhängende Monate erreicht hat.

Artikel 6

(Zu §§ 13 Abs. 1 und 33.)

(I) Soweit Erwerbslose an der Aufnahme einer Arbeit dadurch

verhindert sind, daß ihnen die erforderliche Arbeitsausrüstung, die

üblicherweise von ihnen beizubringen wäre, nicht zur Verfügung steht,

darf ihnen das Fehlende aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge vor⸗

gestreckt werden. In Fällen besonderen Bedürfnisses kann auf die

Rückerstattung bis zum Zwölffachen des täglichen Unterstützungssatzes des Empfängers verzichtet werden.

(2) Eiwerbslosen, die eine Arbeitsstelle angenommen haben, in der sie vollen Arbeitsverdienst erst nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit erreichen können, darf bis zur Dauer von 8 Wochen aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge ein Zuschuß zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Arbeitsenigelt und Zuschuß dürfen zusammen fünf Sechstel des vollen Verdienstes, der Zuschuß allein darf das Andert⸗ halbiache der zuletzt gezahlten Erwerbslosenunterstützung nicht über⸗ steigen.

Rrti del 7

(Zu § lc). (1) Den Erwerbslosen dürfen nur solche Arbeiten zugewiesen werden, die sonst überhaupt nicht oder nicht zu dieser Zeit oder nicht in diesem Umfange ausgeführt werden würden.

(2) Der Träger der Pflichtarbeit soll den Erwerbslosen für Mehr⸗ aufwendungen, die ihnen bei ordnungsmäßiger Ausführung der zuge⸗ wiesenen Arbeiten entstehen, aus eigenen Mitteln eine angemessene Entschädigung gewähren, die weder 50 vo der dem Erwerbslosen während der Dauer der Pflichtarbeit zustehenden Hauptunterstützung noch zusammen mit der auf die Dauer der Pflichtarbeit entfallenden Hauptunterstützung die Vergütung, die der Pflichtarbeiter bei gleicher Arbeitsdauer als Noitstandsarbeiter erhalten würde, überschreiten darf.

(3) Die Arbeitsleistung des Pflichtarbeiters soll in der Regel 16 Stunden wöchentlich nicht übersteigen.

(4) Die Unterstützungsbeträge der Pflichtarbeiter und die Ent— schädigung, die ihnen gegebenenfalls für Mehraufwendungen gewährt wird sind nicht als Entgelt im Sinne der Kranken⸗, Invaliden⸗ oder Angestelltenversicherung anzusehen.

Artikel 8. (Zu §§5 15 und 33.)

Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß des öffent⸗ Iichen Arbeitsnachweises und mit Zustimmung der obersten Landes⸗ behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle kann der Vorstand der Gemeinde aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge Maßnahmen fördern, durch die Erwerbslose dem Erwerbsleben wieder zugeführt werden sollen. Inebesondere können zu diesem Zwecke Veranstaltungen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung eingerichtet oder unterstützt oder das übliche Schulgeld für die Teilnehmer gezahlt werden. Die lufwendung für den einzelnen Erwerbelolen darf bei einer solchen Maßnahme das Fünfzigfache seines täglichen Unterstützungssatzes nicht übersteigen.

Artikel 9 (3Zu § 18 Abs. 2.)

(1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen können nach Anhörung des Landesamts für Arbeitsvermittlung in Bezirken, in denen die Zahl der unterstützten Erwerbslosen seit wenigstens ? Wochen 1 vn der Einwohner erreicht, die Höchstdauer der , für Angehörige von Berufen. die einen besonders ungünstigen Arbeitemarkt aufweisen, bis auf 39 Wochen ausdehnen. Die Vergünstigung ist aufzuheben, wenn 1 vH der Einwohner seit wenigstens 2 Wochen nicht mehr erreicht sind; auch vor der Auf— hebung ist das Landesamt jür Arbeitsvermittlung zu hören. Die oberste Landesbehörde teilt Ausdehnung und Aufhebung dem Reichs⸗ arbeitsminister mit.

(2 Für ledige landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für, Hausgehilfen beträgt die Höchstdauer der Unterstützung 13 Wochen Die obersten Landesbebörden und die von ihnen be— zeichneten Stellen können auch für andere Berufe, die einen besonders günstigen Arbeitsmarkt aujweisen, die Höchstdauer der Unterstützung bis auf 13 Wochen beschränken. Vorher ist das Landesamt für Arbeitsvermittlung zu hören, ebenso vor einer Abänderung oder Auf⸗ hebung der Anordnung Beschräntungen der Unterstützungshöchstdauer, die nach Satz? angeordnet werden, sowie jede Aenderung oder Auf⸗ hebung einer solchen Anordnung sind von der obersten Landesbehörde dem Reichsarbeitsminister mitzuteilen.

(3) Das Recht des Reichsarbeitsministers, Abweichungen von der normalen Höchstdauer der Erwerbelosenunterstützung zu bestimmen (6 18 Abs. ? Satz 1 der Verordnung über Erweibslosenfünsorge), bleibt unberührt. U

(4) Auf die Höchstdauer der Unterstützung wird die Zeit der Tätigkeit bei öffentlichen Notstandsarbeiten nicht angerechnet.

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Artikel 10. (Zu 5 20 Abs. 1.)

(1) Soweit es nach dem Verhältnis der Zahl der Erwerbslosen zu der Zahl der erwerbetätigen Mitglieder die finanziellen Belange einer Krankenkasse notwendig machen, hat auf Verlangen der Kasse die Gemeinde mit der Kasse für die versicherten Erwerbslosen einen erhöhten Beitrags satz zu vereinbaren. Jede derartige Vereinbgrung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts. Dieses entscheider auch, wenn sich Gemeinde und Kasse nicht einigen. Die Entscheidungen des Oberversicherungsamts sind endgültig.

(2) Laufende Vereinbarungen, die nicht auf Entscheidungen des Oberversicherungsamts beruhen, verlieren mit dem 30. Juni 1925 ihre Kraft

. Zu § 20 Abs. 2.)

(1) Die Dreiwochenfrist zur Anmeldung der Erwerbslosen (Satz ) rechnet von dem Tage ab, für den die Unterstützung dem Erwerbt— losen erstmalig zusteht.

(2) Wird die Unterstützung erst nach dem Tage festgesetzt, der als ihr Beginn bestimmt wird, so läuft die Dreiwochenfrist erst vom Tage der Festletzung an.

(3) Die Abmeldung des Versicherten (Satz 3) hat spätestens binnen drei Tagen, zu erfolgen.

Artikel 12. (3u 8 20 Abf. 3).

(1) Erwerbslose, welche die Versicherung bei ihrer früheren Kasse beantragen wollen, haben dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Erwerbslosenunterstützung zu tun. Ist das nicht geschehen, so kann der Antrag nur binnen einer Woche und nur so lange nachgeholt werden, als der Antragsteller noch keine Leistungen aus der nach § 20 Abs. ! zuständigen Krankenkasse beansprucht hat. .

(2) Ist der Eiwerbeslose bei seiner früheren Kasse nach der Reichs- versicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz zur Versicherung nach einem höheren als dem in 5 21 Abs. I bezeichneten Grundlohn berechtigt so kann er zugleich mit dem Antrag die Versicherung nach diesem höheren Grundlohn verlangen, wenn er die dadurch entsie henden Mehrkosten übernimmt.

(3) Die Vorschriften des 5 20 Abs. 3 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge und der vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitglieder von Ersatzkassen. Jedoch können diese die Weiterversicherung bei ibrer früheren Kasse nur dann verlangen, wenn sie ohne die Mitgliedichaft bei der Ersatzkasse bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz versichert und dort zur Fortsetzung oder Aufrechterhaltung ihrer Ver— sicherung berechtigt wären.

unverzüglich,

Artikel 13. (Zu § 27 Abs. 3.) Der Vorstand des weiteren Gemeindeverbandes kann den Por- ständen der Einzelgemeinden auch die Entgegennahme und Vor⸗ prüfung der Unterstützungsgesuche und die Auszahlung der Unter stützung übertragen. Artikel 14. Zu § 34 Abs. 3.)

Zu den Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises gehören auch die Verwaltungskosten, die durch die Durchführung der Erwerbslosen⸗ fürsorge entstehen. Das gilt auch dann, wenn gemäß 8 27 der Ver ordnung über Erwerbs losenfürsorge und Art. 13 dieser Ausführungs- vorschristen Befugnisse übertragen sind.

Artikel 13. (3u §§ 34 Abs. 3 und 36 Abs. 2.)

(1) Das Gehalt des Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnach⸗ welses darf nur insoweit in die notwendigen Kosten des öffentlichen Arbeitsnachweises eingerechnet werden, als dies im Einzelfall durch besondere Entscheidung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zugelassen wird. Die Zulassung soll nur dann erfolgen, wenn der Vorsitzende durch seine Tätigkeit in ungewöhn⸗ lichem Umfang beansprucht und dadurch seinen anderen Dienstaufgaben entzogen wird, und nur in einem Maße, das dem Verhältnis seiner Tätigkeit für den Arbeitsnachweis zu seiner übrigen Tätigkeit für die Errichtungsgemeinde entspricht

(2) Erhält der Vorsitzende des öffentlichen Arbeitsnachweises für seine Tätigkeit als solcher eine Nebenvergütung, so darf außer dieser sein Gehalt weder ganz noch teilweise in die notwendigen Veiwaltungs⸗ kosten eingerechnet werden. .

(3) Ruhegehälter und Wartegelder von Beamten unz Ange stellten. die als Vorsitzende oder sonst als Beamte oder Angestellte im öffent- lichen Arbeitsnachweis tätig waren. dürfen weder ganz noch anteilig auf die notwendigen Kosten verrechnet werden Zulässig ist dagegen die Verrechnung für Weittäge zu Pensionskassen und dergleichen, Jo⸗ weit diese Beiträge auf die Zeit entrichtet werden, während der der Beamte oder Angestellte eine Tätigkeit in dem öffentlichen Arbeits- nachweis ausübt. Auch für den Umfang, in dem solche Beiträge an⸗ rechenbar sind, ist maßgebend welcher Teil der Gesamttätigkeit auf die Tätigkeit für den öffentlichen Arbeitsnachweis entlällt.

(4) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung bei Ent⸗ scheidung der Frage, wie weit in den Verwaltungsauswand der Er— werbe losenfürsorge Gehälter, Rubegehälter und Wartegelder von Beamten und Angestellten eingerechnet werden können, die außerhalb des öffentlichen Arbeitsnachweises in der Erwerbslosensürsorge be- schäftigt werden oder tätig gewesen sind Das gleiche gilt für die Anrechenbarkeit von Gehältern, Ruhegehältern und Wartegeldern der

Votsitzenden, Beamten und Angestellten der Landesämier für Arbeits

vermittlung.

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