4 ö ! 31 3 H 6 64 . . 1 ö 36 9 . ö . . 6 ö ö. J 1 ö ö 64 .
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8 K ///
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Baden Badener Korbiugren u. Korb⸗
möbel ⸗Industrie A. G. vorm.
Chr. Hackenschmidt, Baden-Baden.
Aufforderung.
Durch Beschluß der Generalversamm lung vom 6. April 1925 wurde das bis herige Kapital von Papiermark 50 000 0090 auf Reichsmark 100 009, — herabgesetzt.
Im einzelnen ergeben sich solgende
Maßnahmen:
a) Für je Papiermark 109009, — Vor⸗ zugsaktien mit verstärktem Stimm⸗ recht, Lit B 1— 500, werden, nach⸗ dem bei jeder Aktie von nom. S 1000, RM S, — Juzahlung
geleistet wurde, neue Stücke
Nennwert von Reichsmark 100,—
b) Von den übrigen Vorzugsaktien Lit. 501-1500 und von allen Stammaktien werden je nom. Papier- mark 10 00909. — auf Reichsmark 20, —
heruntergeschrieben.
„Wir fordern Uunsere Aktionäre auf, ihre Aktien nebst Gewinnanteil und Grneue— rungsscheinen unter Beifügung eines ge—
ordneten Nummernwerzeichnisses zum Zweck ur suffes bis spätestens 1. Okiober 1925 bei
der Durchführung des gefaßten Besch
der Gesellschaftskasse einzureichen.
J Für eventl. Spitzenbelräge werden auf Antrag gemäß 5 17 11. der Durch führungsverordnung Anteilscheine aus⸗
gestell .
Aktien, die nicht fristgemäß eingereicht werden oder zum Ersatz der Zahl nach nicht ausreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwendung für Rechnung der Be⸗ teiligten zur Verfügung gestellt sind, hin⸗ htlich deren auch nicht gemäß § 17 Abs. Il der 2. D. V. O. ein Antrag auf Erteilung eines Ankeilscheins gestellt ist, werden gemäß § 290 H.-G. B. für kraft⸗
los erklart. Baden-Baden, den 23. Juni 1925.
Der Vorstaud. 38059
Dugo Wertheimer. 3858162 .
Waldemar Hesse Möbelffahrik Attien⸗
ANesellschaft, Liebau i. Schl.
Die Generalversammlung vom 15. Ja— nnr 1925 hat die Umstellung des Grund- kapitels von Papiermark 150 009 oo, — auf Reichsmark 600 900, — beschlossen N mʒufolge entfällt auf nom. Papiermark bij = (ine neue Aktie zu Reichsmark 2. — Die Vorzugs⸗ und Stammaktien lber je Papiermark 5000, — oder ein Viel⸗ faches hlerbon werden durch Abstempelung auf den neuen Reichsmarkbetrag um— gestellt, während für je 5 Aktien zu Papier⸗ mar 1900, — eine neue Aktie über Reichsz=
mark 20, — zur Ausgabe gelangt, Nachdem der .
über Papiermark 50090
20. September 1925
in Breslau bei dem Bankhaus
E. Heimann und
bei der Allgemeinen Deutschen Gredit—
Anstalt, Filiale Breslau,
zur Abstempelung bzw. zum Umtausch ein—
zureichen.
e Für dieienigen. Aktionäre, die die zum Vezuge einer Reichsmarkaktie von M 26 erforderliche Anzahl von Papiermar aktien
nicht besizen, haben sich die Einreichungs—
. bereit erklärt, den An⸗ und Ver
auf von Spitzenbekrägen nach Möglich—
keit zu vermitteln.
Aktien über Papiermark 1000, — die nicht bis zum 390. September 1925 zum Zwecke des Umtauschez eingereicht, oder r Gesellschaft nicht zur Verwertung zur Verfügung gestellt worden sind, werden gemäß § 17 der zweiten Durchführungẽ⸗ verordnung zur Goldmarkbilanzberordnung nd §8 290 H.-G. B. für kraftlos erklärt. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Papiermarkaktien e nen Reichs⸗
ar en echnung der Be— teiligten zum Börsenpreis und in Er— nangelung eines solchen, durch öffenkliche Versteigerung verkauft. Der Erlös steht
markaktien werden für
zur Verfügung der Beteiligten.
Erfolgt die Einreichung der Papier
markaktien an den Schallern der Ein— reichungsstellen, so wird keine Provision berechnet, im Falle die Einreichung im Wege der Korrespondenz erfolgt, or die übliche Provision in Anrechnung gebracht Liebau i. Schles., im Juni 1925. Waldemar Hesse Möbelfabrik 21. G. 38052] ,
Gehrüder Stollwerck Aktie n⸗Gesellschaft Köln.
Auf Veranlassung der Zulassungsstellen für Wertpapiere an den Börsen e. lin und Köln wird folgendes bekanntgemacht:
1. Das bisher nom. „ 47 G0 0 Stammaktien und nom. M 3 009 900 — Vorzugsaktien betragende Grundkapital der Gesellschaft ist durch Beschluß der Generalher ammlung vom 29. Januar 1925 uf RM 165 150 009 Stammaktien und RM 600 Vorzugsaktien umgeftellt 4 ;
Der, Nennwert der Stammaktien Nr. 1 bis 47 9090 wird ermäßigt von bisher . 86 e,. ;
Auf jede umgestellte Aktie im neuen Nennwert von RM — wird L Aktie über RM 59, — ausgegeben.
6
läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
halten zunächst die Vorzugsaktien 125 3, dann die Stammaktien 250 5 ihres Nennbetrags. Ein darüber hinaus etwa verbleibender Ueberschuß ist auf beide Aktiengattungen gleichmäßig im Ver— hältnis ihres Nenubetrags zu verteilen. Die Umwandlung der B Stammaktien vom gleichen Nennwert so— wie die Einziehung durch Ankauf kann jederzeit erfolgen, wenn eine Generalver⸗ sammlung sie mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals unter Beob⸗ achtung des 5 275 Abs. 3 H.-G. B. be⸗ schließt.
werden zunächst mindestens 5 , dem Reservefonds zugeführt, solange dieser den zehnten Teil des Grundkapitals nicht überschreilet. Die Ausschüttung von Dividenden hat unter Berücksichligung der verkrags, und satzungsmäßigen Gewinn— anteile des Bor
rats derart zu geschehen, daß zunächst die Vorzugsaktien 6 . Dividende mit Nach⸗ zahlugnsrecht erhalten. Hiernach kommt den Stammaktien bis zu 12 935 Dividende zu. Der, etwa verbleibende Nest des Ge— winns wird, soweit die Generalversamm— lung nicht anders beschließt, als weitere Dividende gleichmäßig auf beide Aktien gattungen im Verhältnis ihrer Nenn detrãge verteilt.
währen je RM 50. — Nennbetrag Stammaktie eine Stimme, die sämtlichen St. 94000 Stammaktien mithin 329 6090
tellungsbeschluß im Stimmen.
Handelsregister eingetragen ist, fordern wir hierdurch unsere Aktionäre auf, ihre 1 . — und ein Viel⸗ saches hiervon lautenden Aktien ohne Dividendenscheinbogen und ihre über Papiermark 1000. — lautenden Aktien mit Dividendenscheinbogen bis zum
zu, den St. 3000 Vorzugsaktien ins— gesamt also 21009 Stimmen. Bei Wahlen zum Aufsichtsrat sowie bei Be— schlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft hat jede Vorzugsaktie 60 Stimmien, die sämflichen St, 3000 Vorzugsaktien also 189009 Stimmen.
ver 1. Juli 1924 lautet wie folgt:
An neuen Aktien werden zu dem im vorigen Absatz gedachten Zweck insgesamt nom. RM 2 330 000. — ausgegeben, und zwar in folgender Stückelung:
a) St. 2000 Urkunden über je 1 Aktie
à2 RM 50. —; sie erhalten die Nummern 47 001 bis 49000. b) St. 60090 Urkunden über je 2 Aktien à RM 5h. —; insgesamt RM 1090, –— jede Urkunde (Globalaktie) erhält 2 Nummern, und zwar „Nr. 49 001 bis 49002“ fortlaufend bis Nr. 60 999 bis 61 000“. c) St. 2500 Urkunden über je 6 Aktien à RM 509, — insgesamt RM 300. —; jede Urkunde (Globalaktie) erhält ß. Nummern, und zwar „Nr. 61 001
bis 61 005 fortlaufend bis Mr. 75 995 bis 76 000“. c) St. 1500 Urkunden über je 12 Aktien
à RM Sy. —, insgesamt JM 600, —; jede Urkunde (Globalaktie) erhält 12 Nummern, und zwar „Nr. 76 001 bis 786 912. fortlaufend bis „93 939 bis 94 009“. 2. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft
3. Bei Auflösung der Gesellschaft er⸗
orzugsaktien in
4. Von dem jährlichen Reingewinn
ö
tands und des Aufsichts⸗
5. In der Generalversammlung ge⸗
* J z 7 7 1. Jeder Vorzugsaktie stehen 7 Stimmen
6. Die Reich smarkeröffnungsbilauz
FGafe ... 66 7190 Schecks und
Giro⸗ und Bank⸗
Avale RM 84 500
Stammaktien kapital . . . 16 450 000 Vorzugsaktienkapital ... 6 000 Gesetz licher Reserpefonds . 1 645 600 Teilschuldverschreibungen . h 306
ie n,, ,: 0 ö J ö v. Grimm. Schneider. Budezies.
Bei Bewertung der Anlagen wurde über den Anschaffungs. bezw. Herstellungspreis mit entsprechend angemessenen Ab- schreibungen nicht hinausgegangen. .
7. Die Ae e en der Hen cheft Goldbestand
; ufwertung zuzüglich Obli- Deckungsfähige Devisen gationssteuer in die Bilanz eingesetzt. Von der 5 25, mit 105 35 rückzahlbaren Teil= schuldverf
sind mit 15 3. 2
ein neuer Nennwert von RM 3,43, ins— em also RM S5 750, —.
chend der dritten Steuernotverordnung . alle mit 15 2. Aufwertung in die An Kündigungsfrist gebun— Bilanz eingesetzt. Es handelt sich um 23 dene Verbindlichkeiten .. berschiedene Posten, die, mit 333 bis Darlehen bei der Hdenten— 426 K verzinslich und mit kurzer Kündi— gung bezw. teilweise mit Amortisation bis
Köln, im Juni 1925.
Der Vorstand.
e Aktiva. RM 3
Frundstůke ..... 3 315 dos =
1 3721292 — 2. Reseryefonds: Maschinen u. Einrichtungen 2 538 523 —
1 5551 600388
Beteiligungen und Wert
ö 3083 439 20
k,, 3741 465968
Wechsel .. 39 593 860
̃
rückzahlbar werden.
Druckerei C Berlags A. G., München. Unsere Gesellschaft ist aufgelöst; Gläubiger wollen sich bei uns melden. Der Liquidator:
Julius Kaufmann, Bankdirektor und Sachberater der Buchprüfungsstelle des Landesfinanzamts München a. D.
6. Erw und Wirtschafts⸗ genossenschaften.
Garantie Genossenschaft Altonaer Apothekenbesitzer E. G. m. b. S.,, Hamburg. Generalversammlung am Diens⸗ tag, den 7. Juli 1925, Morgens 19 uhr, im Sitzungssaal des Apotheker- Vereins, Hamburg, Königstr. 48. Tagesordnung: Jahresbericht. Nassenbericht. . Bericht der Rechnungsprüfer. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 5. Wahlen. Es scheiden aus vom Vor⸗ Mandowsky, Aufsichtsrat: Dr. v. Reiche, Josephy. 3. Umstellung der Haftsfumme und der Geschäftsanteile in Reichsmark. Aenderung der Satzung § 3. Aufsichtsrat. ⸗ Der Vorstand. Richard Reichel.
erbs⸗
Samburg⸗
Der stellvertretende Vorsitzende des
9. Vankausweise. 275 k.
Reich sbant
vom 23. Juni 19
38367
am Freitag, den 10. Juli d. J., Vormittags 11 Uhr, zu Aschersleben im Veiwaltungsgebäude der Kaliwerke Aschersleben stattfindenden ordentsichen , ergebenst ein⸗ zuladen.
NReichshan kanteile
2. Goldbestand (Barrengold) sowie in und aualändische Goldmünzen, das Pfund
16061 641 000
177 212009
Goldkassen⸗· bestand RM 964 647 090, Golddeyot (unbelastet) bei ausländischen notenbanken
96 994 000
353 880 000
Wechseln und Schecks . 1 366 026 000 5. Bestand . Scheidemünzen Eine Sonderabstimmung der Vorzugs⸗ 6. Bestand an Noten anderer aktien ist außer in den gesetzlich vor—⸗ geschriebenen Fällen auch erforderlich bei 7. Bestand Beschlußfassung über die Eingehung einer Interessengemeinschaft mit einer anderen Gesellschaft.
sählgen Devisen . 4. Bestand
[38559 Stuttgarter Lebens versicherungs⸗ bank a9. G. (Alte Stuttgarter).
J 31 048000 forderungen... 8. Bestand an Effekten. J. Bestand
201 261 000 1 oo) 694 0006 ammlung findet Donnerstag. den 30. Juli 1925, Barmittags 11 uhr, im Bankgebäude in Stuftgart, Silber
I. Grundkapital: burgstraße 174 A, statt.
en n, cht begeben.
a) gesetzlicher Reserve fonds b) Spezialreservefonds für künftige Dividen⸗ den zahlung o) sonstige Rücklagen 3. Betrag der umlaufenden
23 404 000 127 000 000
238 572 000 S0 210 000
1. Sonstige täglich fällige Verbindlichkelten r guthaben 5656 186,63 147 499 47 5. An eine Kündigungefrist Verbindlich⸗ 22833 81023 6. Darlehen bei der Renten⸗ a sfiua· J. Sonsiige Passiwa' .. . J a3 hb WVerhindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln
611 206 000 Berlin, den 265. Juni 1925.
Reichs bankdirektorium.
zur Teilnahme an der Generalversamm- lung erforderlichen, Legitimatlonskarten sind gegen Nachweis der Berechtigung mittels Versicherungsscheinz oder Pfand—⸗ scheins hig 27. Juli 1925. Abende 5 Uhr, bei der Bank zu lösen. Ohne Karte it — —— . der Eintritt nicht gestattet.
Sy ar Fasy⸗ . Bernhard. Sparkasse und Kautionen. 350 000 Friedrich. Fuchs.
Avale RM S4 500
Seiffert. Schneider. D s J es3z4) Sächsische Bank zu Dresden.
lie bersicht am 23. Inni 1923.
18279 255,B80 5 434 350, —
66 736 648,97 1311788, 40
Der Vorßsitzende des Aufsichtsrats:
e er
nsere Gesellschaft ist It. Beschluß vom 7. Mai d. J in Liqnidatfon getreten. Um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, fordern wir daher unsere Gläubiger auf, etwaige Forderungen auf unserer Geschäftz⸗ stelle, Moltkestr. 66, anzumelden. Erfurt, den 20. Junk 1925.
Pihag Papier · Jandelsgeellschaft
Bestand an ᷣ : und Schecks... erschreibungsanleihe bom Jahre Deutsche Scheidemünzen .. 122 im ursprünglichen Nennwert von Noten anderer Banken .. M 25 000 6M — befanden sich am ombardbestände .... Juli 1924 25 000 Stück im , Iffektenbestände Bei 15 35 Aufwertung des Goldmarl. Sonstige Aktipa t ,, der geleisteten Einzahlung er⸗ t sich für das Stück nom. PM 1060. — Aktienkapital Reserve fonds Banknoten im Umlauf .. Die Hypothekenschulden sind ent— ,. fällige Verbindlich- 1
onst. Wechseln
6 419 042,90
ß
.
lI3 584 9145,63 [135661]
Die Gesellsch⸗Versammlung b. 16. 6. 26, beschloß d. Auflösung unserer Gesellschaft. Wir fordern Gläubiger auf, sich bei uns U melden. Dresden, 16. 6. 1325. Jata⸗Werk für pflanzliche Füll stoffe
2 203 414, 10
lz ooo oo, — Vo 66 37
2
— —
Gesellschast mit beschr. Saftung.
10. Verschiedene
37113
Der Fürstenhof“. Tagesordnung:
Grubenvorstands. Satzungsänderung.
Wahlen zum Grubenvorstand. Wahl der Rechnungsprüfer.
Gewerkschaft Wefstfalen.
Der Gru benvorstaud. v. Liereg. v. Goßler.
358125
der Mitteldeutschen Creditbank, Berlin C. 2, Burgstraße 24, stattfindenden ordent⸗ lichen Gewerkenversammlung er— gebenst eingeladen. Tagesordnung: J. Vorlage und Genehmigung des Rech⸗ nungsabschlusses und des Geschäfts— berichts für das Jahr 1924 sowie des Berichts des Rechnungsprüfers. 2. Entlastung des Grubenvorstands und der Direktion. 3. Wahl des Rechnungsprüfers. Westeregeln, den 22. Juni 1925.
Grubenvorstands: P. Ebeling.
— ——
Gewerkschaft Nen ⸗Sollstedt Kalijalzhergwerk.
Ich beehre mich, die Gewerken zu der
Tagesordnung: 1. Vorlage des Geschäftsberichts und Genehmigung des Jahresabschlusses. 2. Entlastung des Grubenvorstands und der Betriebsdirektion. Wahlen zum Grubenvorstand. Wahl von Rechnungsprüfern. Aenderung der Satzungen: 5 21 Vergütung an den Grubenvorstand mit Wirkung ab 1. Januar 1924. 6. Betriebs bericht.
Aschersleben, den 27. Juni 1925. Der Borsitzende des Gruben— vorstands: 3irkler.
C .
Die 69. ordentliche Generalver⸗
Tagesordnung: l. Vorlegung der Bilanz für das Ge— schäftsjahr 1924 nebst Gewinn, und Verlustrechnung, Bericht des Vor⸗ stands und Bemerkungen des Auf— sichtsrats. 2. Genehmigung dieser Bilanz. 3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. 4. Aenderung des Art. 29 Ilff. 1 der Satzun , er eines Auf⸗ lösungsbeschlusseg). 5. Bezüge der Mitglieder des Auf⸗ sichtsrats. 6. Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme solcher Aenderungen der Satzung, welche die Fassung betreffen oder seitens der Aufsichtsbehörde oder des Registergerichts gefordert werden. Die gemäß Art. 7 Ziff. 8 der Satzung
Bekanntmachungen.
Unsere Herren Gewerken laden wir zur diesjährigen ordentlichen Gewerken⸗ versammlung ergebenst ein auf Mitt⸗ woch. den S. Inli 1925, Vormittags 11 Uhr, nach Münster i. W, Hotel
1. Genehmigung des Geschäftsberichts und der Bilanz, Entlastung des
Ahlen i. Westf., den 23. Juni 1925.
Die Gewerken der Gewerkschaft Thüringen werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 9. Jul 1925, Nachmittags 1 Uhr, im Bankgebäude
32821) Bekauntmachung.
Die Schieß ⸗Werkzeug G. m. b. S.
lin Sand urg Yin derne fr, di an
gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Samburg, den 13. Junt 1925. Die Liqui⸗ datoren der Schieß Werkzeug Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Dipl-Ing. Herm. Ad. Rogge. Th. Schloßhauer.
laz31J Die Gesellschaft ist in Liguidation ge⸗ treten. Liquidator ist F. Schäfer, Ahlen t. W. Karlstraße. Schäfer K Leifeld, Atzlen i. W. G. m. b. S.
35662
Die Motzstraßse 2 Grundstücks⸗ gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin ist aufgelöst worden. Zum Liquidator ist der Kaufmann Erich Hantke in Charlottenburg bestellt. Die Glän⸗ biger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Berlin, den 17. Juni 1925. Erich Hantke, Französische Straße 29.
, . „Briketta“ G. m. b. S., Bunsenstr. 2.
Die Gesellschaft ist aufgelöst und werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forde⸗ rung beim Liquidator Kaufmann Walter Ewert, Berlin ⸗Schöneberg, Büro: Berlin, Bunsenstr. 2, anzumelden.
34739
Die Norddeuntschen Kalkwerke G. in.
b. S. zu Hamburg sind in Liquidation getreten. Etwaige Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei dem Untferzeichneten anzumelden.
Dr. Adolf Kühling, Liquidator, Dannover, Finkenstraße 5.
—
37120 Amerika Producte Import
G. m. b. H., Hamburg 1. Die k am 5 9. jhꝛa
aufgelöst worden. Zum Liquidator ist Herr Waldemar Höffding, Kauf⸗ rann zu Berlin, Kurfürstenstr Sl b III, bestellt worden. Etwaige Ansprüche müssen bis zum 31. Juli 1925 an den Liqui- dator eingereicht werden.
36185
Die Sächsischestraße Grundstücks⸗
Verwertungsgesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung in Berlin ist auf⸗ gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ssch bei ihr zu melden.
Berlin, den 19. Juni 1925.
Der Liguidator der Sächsischestraste Grundstücks⸗Verwertungsgesellschaft Ge sellschaft mit beschränkter Haftung
in Liguidation:
J. V. Sandelows ky, Nechtsanwalt,
cx 8
Berlin W. 35, Läützowstr. 83.
—
37565
Haftpflichtverband der dentschen
Eijen · und Stahl⸗Industrie
V. 4. G., Hannover. Gewinu⸗ und Verlustrechnung ür 1924.
VII. Näctagen 5... 245 554 36 VIII. Beitragsüberträge.
Einnahmen. RM 9 JI. Ulebertrãge aus dem
Voriahre ... 369 076 6 II. Versicherungsbeiträge 873 8870 III. Aufnahmegebühr .. 388 — IV. Vermögenserträge 34 44677 V. Vergütungen der
Rüũckversicherern . 622 53499
VI. Sonstige Einnahmen 1666 14 189298919
—
—
Ansgaben. J. Zahlungen für Ver⸗ sccherungs fälle. 878 55760 II. Rückversicherungsbel⸗ ö III. Verwaltungs kosten. 83 09462 1. tenen 47 722 9 V. Verlust aus Ver⸗ ;
mögensanlagen. 7856 28 VL Abschreibungen . 1420
166614 61 772 16
1892 989119
ITX. Umeberschuß ...
Bilanz 1924.
Stuttgart, den 25. Juni 1925.
Dr. G. von Doertenbach. Der Borstand. Dörr,
——— — —
m. b. H. in Liquidation. Paul Dorsch.
— —
zahlbaren Wechseln
III. Barer Kasfenbẽestand IV. Cinrichtungsgegen⸗
III. Beitrags iberlrãe ö IV. Rücklagen für schwe⸗
Werte. RM 4
I. Wertpapiere.. 2660 30051
II. Guthaben bei Bank⸗ häusern, Nückver⸗
sicherern usw. .. 308 564 50
bei der Zentrale.. 240 01
stände nach ÄAbschrei= ,,,, 1—
I os
Verbindlichkeiten.
1. I Rücklage 6 97 XA. G. u. S 262
He G.⸗ B.) . .. 183 346 07
II. Rücklagen f. laufende
ö 66 24819
1 6 14
bende Versicherungs⸗ ,,, V. Sonstige Verbindlich⸗ 1 6212 234 190113
541 ö
, . 6 77216
Is 5 dj)
B. Wagner.
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Sannovper, den 8. April 1925.
Der Vorstand. Dr. O st ern
Erste Zent ral⸗Handelsregifter⸗Beilage zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Mr. 148.
— —
Berlin, Sonnabend den 27. Juni
1925
m ,
Der Inhalt diefer Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels-, 2. dem Güterrechts-, 3. dem Vereins-, 4. dem Genoffenschafts⸗, 5. dem Musterregisten, tz. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8. die Tarif und Fahrvlanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind., erscheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentran-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin 6 Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeiger SW 48. Wilbelm⸗
taße 32, bezogen werden
Das Zentral- gandelgregister lür das Deut che Reich erscheint in der Megel taglich. — Der B ez u ge⸗ preis beträgt monatlich 1,50 Reichsmark freibleibend. Einzelne Nummern kosten 0, 185 Reichs mart. Anzeigenvreis für den Raum einer gespaltenen Einbeitszeil, 1.— Reichsmark freibleihend
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Bom Sentral.· Handels regijter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 148A, 1488 und 1480 ausgegeben.
weg Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein. a
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
67. Berücksichtigung der von dem Steuerpflichtigen der Rechtsmittelbehörde vorgelegten Sachverständigengutachten. Ein Steuerpflichtiger hat für die im Wege der Schätzung vor⸗ zunehmende Bewertung seines rn eg e, bei der Vermögenssteuer ö ein Gutachten von sachverständigen Landwirten vorgelegt.
as Finanzgericht hat das Gutachten nicht als geeignet erachtet, das amtlich erhobene Gutachten über den Wert des Grungdbesitzes zu erschüttern. Es handelt sich hier um tatsächliche Würdigun Schätzung Dem . ist , ,, zu prüfen, welche Schätzung von verschiedenen vorliegenden als die richtige zugrunde 6 legen ist. Die Ablehnung der vom Steuerpflichtigen vorgelegten zutachten ist aber nicht einwandfrei begründet. Der Pflichtige ist nicht in der Lage, bei der Rechtsmittelbehörde durchzusetzen, daß neben einem amtlich erhobenen Gutachten ein anderes Gutachten erhoben wird, da die Behörde einen solchen Antrag mit der Begründung n, . kann, daß iht das eine Gutachten ,. Er ist, um die Richtigkeit des amtlichen Gutachtens zu bekämpfen, daher nötigt, si ft Gutachten zu verschaffen, um durch sie darzulegen, ß das amtliche Gucgchten nicht , Solchen Gutachten gegen. über kann wohl die Rechtsmittelbehörde das amtliche Gutachten als zutreffender erachten. ie muß aber immerhin prüfen, ob und warum die abweichenden privaten Gutachten nicht geeignet sind, die Schlußfolgerungen des amtlichen Gutachtens zu erschüttern. Der , hat sie ö n,, nicht entzogen und at zwei Gründe angeführt. Er lehnt das Privatgutachten deshalb ab, weil es geringere ähr für die Richtigkeit gebe als das amt ⸗ liche Gutachten. Diese e fühl m kann im Einzelfalle . en, da nicht ausgeschlossen ist, ah die von Privaten bestellten Gutachter durch die Beziehungen zum Besteller beeinflußt sind. In ihrer All J kann aber die Ansicht nicht al xichtig anerkannt werden. enn den Gutachtern bekannt ist. daß ihre Gutachten in einem Rechtsstreit verwertet werden sollen, können sie erwarten, daß ihre Ausführungen als Material zur Rechtfindung ernst genommen und objektiv gewürdigt werden. Wenn ein Streitteil das Gutachten einer anerkannten Autorität, der besondere Sachkenntnis zukommt, genüber einem amtlichen Gutachten, das von einer weniger sach⸗ 6 Persönlichkeit abgegeben wird, vorlegt, so würde es einer Rechtsverweigerung gleichkommen, wenn das Privatgutachten deshalb zurückgewiesen würde, weil das Pr vatgutachten von dem Streitteil and nicht von der Behörde bestellt worden ist. Der Richter hat den objektiven Sachverhalt zu ermitteln und deshalb 6 prüfen, oh das eine oder das andere Gutachten den Sachverhalt richtig gewürdigt at. Weiter haben noch folgende Erwägungen Platz zu greifen. enn gegenüber einem kurg gefaßten amtlichen Gutachten in dem 3 besondere fuͤr eine niedrigere Schätzung sprechende Ümstände hervorgehoben werden und es nach der Fassung des amt— lichen Gutachtens zweifelhaft ist ob diese Umstände . berücksichtigt sind, so wird das amtliche Gutachten der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden können, ohne daß diese Umstände dem amtlichen Sachverständigen zur nochmaligen Aeußerung bekannt- gegeben werden. chätzüngen können nur einen bedingten Anspruch auf Richtigkeit machen, da der wirkliche Wert des zu , Gegenstands davon abhängt, ob alle für die Wertermittlung bedeut- 96 Umstände berücksichtigt sind. Auch wenn dem Sachverständigen er , unterstellbar bekannt ist, ist nicht ausgeschlossen, daß besondere Umstände nicht beachtet sind, da nur derjenige, der im längeren Besitz des Gegenstands ist, in der Lage ist, den Gegenstand genau zu kennen. Werden vom Besitzer durch die von ihm bestellten und unterrichteten Sachverständigen solche besonderen Umstände hervor⸗ gehoben, so ist wohl möglich, daß der amtliche Sachverständige, wenn er auf derartige ihm vielleicht nicht bekannten Umstände hin⸗ gewiesen wird, seine Schätzung ändert. Wenn nicht das Schätzungs— verfahren nur schematisch durchgeführt werden und dem Pflichtigen im Rechtsmittelverfahren 1 Schutz gegen ungenaue Schätzungen währt werden soll, so wird darauf zu halten sein daß alle von ihm im Rechtzmittelverfahren, insbesondere in der Berufungsinstanz, Eltend gemachten Umstände objektiv gewürdigt werden G der eichsabgabenordnung). (Urteil vom 20. Mai 1925 IL A 208/25.)
68. Zum Wahlrecht der Steuerpflichtigen, ihre Vor⸗ auszahlungen entweder auf der Grundlage ihrer Ein— nahmen oder auf der Grundlage ihres Vermögens zu leisten. 3 der Vorschrift im Abschnitt il G 1 der ersten Durchführungs-⸗ estimmungen zur 2. Steuernotwerordnung können körperschaftssteuer ⸗ pflichtige r, , , , , die ein be, oder verarheitendes Ge⸗ werbe betreiben, . der gemäß § 5 3 1 der 2. Steuernot⸗˖ berordnung zu leistenden, nach den Betriebseinnahmen bemessenen Vorauszahlungen monatlich 1 vom Tausend ihres Vermögens ent richten. Irgendeine weitere Voxaussetzung als die rechtzeltige Er- klärung, diese Art der Vorauszahlungen wählen zu wollen, ist ir die Erwerbsgesellschaften nicht aufgestell. Wenn Lie angefochtene Entscheidung die Zulassung der Vorauszahlungen nach dem Vermögen nur in den Fällen . will, „in denen das gesamte investierte Vermögen Ad uf über das betreffende Wirtschaftsleben bietet ind die nach dem Vermögen bemessenen Vorauszahlungen einen der ,, des Steuerpflichtigen im Wirtschaftsleben voll entsprechenden Betrag darstellen“, so sind für diese Anforderungen anscheinend die Vorschriften unter G X Ziff. 2 des 2. Abschnitts der ersten 8, . maßgebend gewesen. Diese Bestimmungen enthalten aber nur Vorschriften über die Anpassung der Vorauszahlungen für einzelne ö. die sogenannten Korrektip⸗ bestimmungen, die nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen sollen, wenn die normale t der Voraus hlungen eine angemessene Belastung des Steüerpflichtigen mit den Vorguszahlungen nach dem Umsatz nicht ergeben Dagegen handelt es sich bei der Vorschrift in G 1 1 für die Ermer ice . nicht um eine Bestimmung, durch welche im einzelnen Falle die Vorauszahlungen der individuellen ,, igkeit angepaßt werden sollen, sondern darum, daß i, die Steuerpflichtigen das Wahlrecht, haben, ihre orauszahlungen entweder auf der Grundlage ihrer Einnahmen oder auf der Grundlage ihres Vermögens zu leisten. Hat sie ihr Wahl. recht rechtzeitig ausgeübt, so ist grundsätzlich sowohl sie wie das Finanzamt an die von der Steuerpflichtigen gewählten Methode gebunden. Das Recht der Steuerpflichtigen würde verkürzt werden, wenn das Finanzamt generell, weitere Vorausseßungen für die An wendung des Vermögensmaßstabs aufstellen wollte. Für eine An⸗
in Abzug den Bllanzgewinn um 197 750 6, indem es den Wert der Vorräte um diesn Betrag als in der Bilanz zu niedrig bemessen annahm, und brachte nach 5 33 b des y,, nur den Betrag von 416 33 M siatt 5 256 243 0 in Abzug.
es als Anschaffungswerte vom 1. Juli 1921 für Maschinen 19 950 „6, Utensilien 1307 46 eine Fabrikanlage 1073 , Gebäude 108 927 ,
wendung irgendwelcher Korrektivbestimmungen zuungunsten der Steuerpflichtigen ist nur dann Raum, wenn das Finanzamt nachweist, daß bei der betreffenden steuerpflichtigen Gesellschaft besondere, ihre Leistungsfähigkeit gegenüber dem Durchschnitt der . in gleicher Lage ö Verhältnisse vorliegen. Das Begehren der n, nach dem Vermögen veranlagt zu werden, ist hiernach dann gerech
(Beschluß vom 19. Mai 1925 1 B 225.)
fertigt, wenn sie ihr Wahlrecht rechtzeitig ausgeübt haben. 69. Höhe der Absetzungen gemäß FSF 33a und 33 6 des
Einllommensteuergesetzes beim Erwerb einer gewerblichen Unternehmung von Todes wegen oder durch Schenkung. Der Steuerpflichtige übernahm auf Grund eines Vertrags von seinem Vater dessen Fabrik mit Aktiven und Passiven für 372000 „ und mit der Verpflichtung, außer Zinsen aus diesem Betrage seinen Eltern 16 des Jahresgewinns gewähren. Er gab in der Steuererklärung für 1922 seinen Heß
an, indem er an dem in der Bilanz für 31. Dezember 1922 aus- . Gewinn von 9031 209 6 auf Grund des § 339 des
chäftsgewinn auf 3 734 966 „
, Absetzungen im Betrage von 5 206 243 MM rachte. Dag Finanzamt erhöhte bei der Veranlagung
Xen Absetzungen legte
ormen und Modelle 26565 MS und bie Anschaffungszeit vom 1. Juli
921 zugrunde In dem Einspruch verlangt der Steuerpflichtige die Bemessung der Absetzungen gemäß 336 des Cinkommensteuergesetzes
nach den Anschaffungspreisen und dem An affe gsi he des Vor⸗ besitzers, wie er es in der Steuererklärung getan
und die Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht führl aus: Es könne als i,, nur der Wert im Zeitpunkt der Uebernahme des Betriebs durch den Beschwerdeführer — 1 Juli 1921 — in Betracht kommen. Dieser sei vom Buchprüfer auf Grund des Bilanzwerts vom 1. Juli 1921 ermittelt und der Berechnung nach 33 des Einkommensteuer⸗ lebe zugrunde gelegt worden. Die Rechtsbeschwerde rügt unrichtige r
abe. Der Einspru
v
wendung des bestehenden Rechtes und erstrebt eine Entscheidung
dahin daß die zu 5 59a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 24. März 1931 ergangene Verordnung vom B. Juli 15
die Feststellung des Anschaffungszeitpunkles zur Errechnung der Abschreibungsguote nach 5 336 des Einkommensteuergesetzes Geltung habe oder daß der Ans haffungswert neu festgestellt werde Wenn der Anschaffungswert vom 1. Juli 1921 maßgebend sei könne nicht der Bilanzwert oder Buchwert als solcher angenommen werden, da die Uebernahme des Unternehmens nicht auf Grund eines Kaufvertrags, sondern eines hn, erfolgt sei, in dem den Ver- äußerern neben dem
eines Gewinnanteils zugesichert worden sei. Der Reichsminister der Finanzen hat gemäß 3 236 Nr. 2 der Reichsabgabengrdnung die Zuziehung beantragt und 2. dahin geänßert: Wie in der Begründung zum Entwurf eines Ein
vorlage) ausgeführt, entspricht es dem Grundgedanken des Ein kommensteuerrechts daß nicht reaglisierte Konjunkturgewinne, solange der Betrieb fortgeführt wird, nicht versteuert werden, ö. er die Besteuerung eintritt, sobald diese Gewinne durch Veräuß Gewerbebetriebs realisiert werden. Mit dem Urteil des Reichs
21 für
Betrag von 372 000 S noch die Gewährung ommensteuergesetzes (5 30 der Reichsrats-
erung des
. vom 29. Oktober 174 lege ich das bisherige Einkommen- teuergesetz dahin aus, daß bei der Veräußerung eines Genwäfts betriebs der Mehrbetrag des Veräußerungsprelses gegenüber den Buch-
werten als Geschäftsgewinn im Sinne des 3 33 des Einkommen- steuergesetzes ,, ist. Für die Fälle des Todes des Betriebs-
inhabers, der Aufgabe oder Uebertragung des Gewerbebetriebs fehlt
es dagegen im bisherigen Einkommensteuergesetz an einer k
daß die bis dahin nicht realisierten don he burg inne in diesem 86 unkt zur Besteuerung zu gelangen. Dem Grundgedanken des
inkommensteuerrechts, daß die realifierten Gewinne voll versteuert werden sollen, würde es allerdings entsprechen diese Besteuerung 6 beim ,, vorzunehmen. Der zurzeit dem Reichsrat vorliegende Entwurf eines e trãgt diesem Grundsatz Rechnung (zu vgl. y 12, 13, 19, 20, 30. 31). Für das bisherige Einkommen ier f ürfle die Heranziehung beim Rechtsnachfolger dagegen nicht zulässig sein. Denn nach 8 12 Nr. 1 des bisherigen Einkommensteuergesetzes gelten einmalige Vermögens
anfälle von Todes wegen oder auf Grund einer Schenkung nicht als steuerbares Einkommen, und die bis zum Rechtsübergang nicht realisierten Konjunkturgewinne sind Teile des von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Vermögens, das zur Erbschaftssteuer nicht nach dem Buchwert, sondern a. dem gemeinen Wert heran. rd aber das steuerliche Ergebnis
bon der Entscheidung der Rechtsfragen in wesentlichem Umfang t; denn bei richtiger Auslegung der 8s5 33 a, 33
des Einkommensteuergesetzes gelangt man zu einer vom Urteil des . abweichenden ö die den wirtschaftlichen
zuziehen ist. Im vorliegenden Fall wi nicht heeinflu
erhältnissen durchaus gerecht wird.
Die Vorschrift des 3 33a Abs. 1 Satz 2: „Ist ein Anschaffungs. oder Herstellungspreis für einen Gegenstand des Betriebsvermögens nicht gegeben, so gilt als solcher der Betrag, der für den Erwerb
Cee süind⸗ im Zeitpunkt seiner , . oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen hätte aufgewendet werden müssen“, ist durch das Geldentwertungs— esetz eingefügt worden. Hierbei wurde insbesonderg auch an den rl eines Betriebsvermögens im Wege einer Erbschaft, einer Schenkung oder einer gemischten Schenkung gedacht, Mithin wird im vorliegenden Fall als Anschaffungspreis der Gegenstände des Betriebsbermögens der Betrag anzusehen sein, den der Steuer. pflichtige nach 8 332 Abs. 1 Satz 2 des Cinkommensteuergesetzes . Zeit seines Erwerbes unter gemeingewöhnlichen Verhä if!
ein als der gemeine Wert, denn hier handelt es sich um Anschaffungs⸗ preise, während für den gemeinen Wert immer von Verkaufspreisen auszugehen ist. Der Betrag ist aber höher als der vom Finanzamt eingeseßle Buchwert. Gemäß 8 33 b Abs. 3 ist also für die hier in Frage kommenden Gegenstände der Anschaffungspreis im Sinne
des
ätte aufwenden müssen. Dieser Betrag wird zwar niedriger
des 5 33a Abs. 1 Satz 2 für den 6. Juli 1921 zu ermitteln und die sich von diesem Anschaffungspreis nach § 33 a ergebenden Ab⸗ setzungen für Abnutzung sind mit 80 zu vervielfachen. Bemerkt sei noch, daß man bei ö des 5 33 der Ansicht war, daß es einer dem § 1 Abse2 der Verordnung zur Ausführung des 5 59a des Cinkommensteuergesetzes vom 25. gun 1021 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 666) entsprechenden Vorschrift nicht bedurfte. Denn die im 5 35 Abs. 3 vorgesehenen Multiplikatoren der Ab⸗ setzungen für , , wurden auf Grund von Unterlagen festgesetzt, ie das Statistische Reichsamt für die Entwicklung der Sa
gegeben hatte (vgl. Bericht des 11. Ausschusses — Reichstagsdrug⸗ sache Nr 5600 S. 14 —. Wenn im § 33 b Abs. 3 im Interesse der Vereinfachung auch längere Zeiträume zusammengefaßt werden und sich . gewisse Ungleichheiten ergeben können, so werden die dort vorgeschrlebenen Multiplikatoren doch annähernd da Richtige treffen. Wenn für Gegenstände, die vor 1917 angescha ind, das 1000 fache für Gegenstände, die 1917 bis 1919 . t ind, das 500 fache, für Gegenstände die 1920 und 1921 angeschaf find, das Ss) fache der Absetzungen fettgesetzt ist, fo bedeutet das, j für die r,, , ein Verhältnis von 1000 bis 500 zu oder von 1235 zu 6* . 1ẽ angenommen wurde. Ist aber die statistische gestell n richtig, daß die durchschnittlichen Anschaffungs⸗ preise vor dem 1. Januar 1917 etwa das 1215 fache, in den Jahren 1917 bis 1919 etwa das 6 fache der Durchschnittspreise von 1921 be⸗ tragen haben, so wird es im vorliegenden Fall im Ergebnis auf das= selbe herauskommen, ob die Abzüge nach 5 336 nach dem tat⸗ . Anschaffungspreis des e ts sr er. ermittelt und die
Anschaffungspreis am 1. Juli 1921 ermittelt und die A mfg dann mit S0 vewielfacht werden. Der Reichsfinanzhof schließt sich den Rechtsausführungen des Reichsministers der Finanzen an und gibt der Rechtsbeschwerde in der Weise statt, daß unter Aufhebun
der angefochtenen Entscheidung die Sache an die Vorinstanz zurück= verwiesen wird. Dem Finanzgericht ist entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen darin beizustimmen, daß die — vom 25. Juli 1921, die lediglich zum Vollzug des für die Veranlagung der Einkommensteuer J5J22 durch Artikel I Nr. 8 des Geld- entwertungsgesetzes vom 20 März 1923 im . aus⸗ , . S ö5da des Ginkommensteuergesetzes in der Fassung vom 24. März 1921 ergangen ist, nicht in Betracht kommt. Dagegen ist die gin gasst nn des Finanggerichts daß der Bemessung der Ab- setzungen nach § 336 des Einkommensteuergesetzes als Anschaffungè-⸗ preis der der Abnutzung unterliegenden Bestandteile des Anlage⸗ kapitals der Bilanz oder Buchwert maßgebend sei, zu dem die Gegenstände in dem Ueberlassungsvertrag veranschlagt waren, nicht als 6 anzuerkennen. Auch wenn man das Unternehmen als auf Grund eines entgeltlichen Vertrags vom Steuerpflichtigen erworben betrachten wollte, käme als Erwerbspreis der in Frage kommenden Gegenstände nicht der Bilanzwert, nach dem der Betrag von 372 000 S bemessen wurde, in Betracht, denn der Steuer- pflichtige hatte als Gegenleistung für die Uebernahme des Unter- nehmens nicht bloß diesen k zu bejahlen und zu verzinsen, sondern auch noch dem Veräußerer und seiner Ehefrau einen Anteil am Geschäftsgewinn für deren Lebensdauer zu gewähren. Der Steuer pflichtige hatte aber schon im Einspruchsverfahren geltend gemacht, daß der Vertrag als ein Ueberlassungs⸗ oder Uebergabevertrag zu beurteilen sei und daß die im Vertrage bestimmten Leistungen für die Ueberlassung des Unternchmens nicht, dem Preise enijprechen, der im Fall einer Veräußerung des Geschäfts an einen Fremden vereinbart worden wäre. Er will damit zum Ausdruck bringen, daß der gemeine Wert des Betriebsbermögens den im Vertrag vom 6. Juli 121 bestimmten Preis wesentlich übersteige und dieser niedrigere Preis lediglich mit Rücksicht auf das 66 Verwandt ⸗ schaftsberhältnis zwischen ihm und den Veräußerern. seinen Eltern, und auf die 6 Erbfolge vereinbart worden ö JJ die se
Absetzungen dann mit 1000 bzw. 500, oder ob sie nach .
Auffassung zutreffend, wofür auch der Umstand spri 5 der Steuerpflichtige für die Vermögenssteuer 1923/25 in der Steuer ⸗˖ erklärung den Wert des Vermögens auf 13 8.506 472 M angegeben hat. so ist der Vertrag als eine sogenannte Vermögensübergabe, d. h. als eine Zuwendung ohne eing entsprechende Gegenleistung, anzufehen und als eine gemischte Schenkung zu beurteilen. In diesem . kommt aber aus den vom Reichsminister der Finanzen ausgeführten Gründen § 33a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer⸗ geseßes zur Anwendung und ist als Anschaffungspreis etrag ugrunde zu legen, den der Steuerpflichtige am 6 Juli 1921 fü . Erwerb der abnutzbaren Bestandteile des Anlagekapitals hätte aufwenden müssen. Das Finanzgericht hat in dem angefochtenen vor= läufigen Bescheid die Frage, ob in dem ih th beurkundete
Vertrag eine Schenkung enkhalten sei, nicht näher geprüft, wiewohl dies Vorbringen des Steuerpflichtigen und die Umstände, untet denen der Vertrag abgeschlossen worden * eine solche ö nahelegt und dawon die Anmvendung des 8 sa ÄAbs i Sah ? de
,, abhängt. In jedem Fall war die Zugrunze⸗ legung des Buch. oder Bilanzwerts der Gegenstände für die Be= rechnung der n. nach 5 33h des Cinkommensteuergesetzes nicht angängig. Die Entscheidung mußte daher ug und die nicht spruchreife . zu rüchverwiesen werden. Die Vorinstanz wird nachträglich zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob der Vertrag als gemischte . 3 und der Anschaffungs⸗ preis nach 5 33a Abs. J Saß 2 des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist. Sollte diese Frage zu verneinen sein so wird zu ermitteln sein, wie hoch die Gesamtleistungen, zu denen sich der Steuerpflichtige in dem Vertrag verpflichtete, zu bewerten sind und wieviel von dem ,, auf die im § 33 b Abs. 1. des Ein⸗ kommensteuergesetzes bezeichneten Gegenstände als deren Anschaffungs⸗ reis entfällt. Aus den ö des Reichsministers der e . ergibt sich, wie auch aus 5 3 b Abs, 3 des Einkommen; , daß als e ger n. der Zeitpunkt in Betracht ommt, zu dem der Steuerpflichtige die Gegenstände selbst erworben hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände von feinem Rechts. vorgänger . fft worden sind. Das Finanzgericht hat demge maß den Multiplikator von 8) richtig angewendet, da der , nach dem 31. Dezember 1919 und vor Beginn des mit dem Kalender. jahr zusammenfallenden Wirtschaftsjahres 1922 die Gegenstände
erworben hat. (Uteil vom 13. Mai 1s VIe A 2224.)