Berlin. Mitte, Abteilung 27. Neue Frie drlch⸗
straße 910, 11 Treppen, Saal, auf den 1. März 1926, Vormittags 10 Uuyr, geladen. Berlin, den 3. Dezember 1925. Ter Gerichteschreiber des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Abt. 27.
Ii lo6o6] Oeffentliche Justellung. Die verehelichte Frau Alice von Miquel, geb. Gräfin Reichenbach, in Collm bei
Niesky. Oberlausitz, Klägerin. Prozek. bevollmächtigter: Rechteanwalt Alfred Lüdicke in Berlin C. 2, Spandauer
Straße 21, klagt gegen den Kaufmann Alexander Singer, früher in Wien, Pariser Gasse 4, zurzeit unbekannten Auf⸗ enthalts, auf Grund seines Schuld- anerkenntnisses vom 26. März 1925 mit dem Antrag, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 75 000 Reichsmark nebst 120,9 Imsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen und das Urteil eventuell gegen Sicherheits⸗ leistung für vorläufig vollstreckbar zu er= klären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streits vor die 30. Zivilkammer des and gerichts 1 in Rerlin, Grunerstraße, II. Stockwerk. Zimmer 11/13, auf den 8. März 1926, Vormittags 10 uhr, mit der Äufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Einlassungsfrist beträgt zwei Wochen. — 62. O. 518 295. Berlin, den 30. Dezember 1925. Funke, Justizinspektor, Gerichtsschreiber des Landgerichts J.
II0697 Oeffentliche Zustellung.
In Sachen gegen den cand. Abd⸗El⸗ Aziz Hamouda, jetzt unbekannten Ausent— halts, früher in Berlin Bornimer Straße 3 bei Gellert — 20. 0 643 23 — ladet die Klägerin den Beklagten von neuem zur münblichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 11. Zivilkammer des Landgerichts III in Berlin zu Charlotten⸗ burg, Tegeler Weg 17 — 20, auf den 12. März 1926, Vormittags 10 uhr, Zimmer 144, mu der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten zu lassen, und mit dem Antrage, den Beklagten kostenpflichtig und vor—
111007! Aufforderung zur Anmeldung des Altbesitzes von Industrieobligationen. Da Der Reichs minister der Justin auf unseren Antrag erst jetzt festgestellt hat, daß dem unterzeichneten Verein nicht die Rechte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eingeräumt werden können, fordern wir gemäß § 39 des Auf— wertungsgesetzes vom 16. 7. 1925 (RGBl ] S. II7) die Altbesitzer unserer 4 0o Anleihe vom Jahre 1911 auf, ihre Teilschuldverschreibungen, für die die Vorrechte des Altbesitzes in Anspruch genommen werden, zur Vermeidung des Verlustes des Genußrechts innerhalb einer Frist von einem Monat seit dem Er— scheinen dieser Aufforderung im Deutschen Reichsan zeiger bei der Direction der Dis conto : Gesellschaft, Filiale tönigs⸗ berg i. Pr., anzumelden. Der Anmeldung sind die Mäntel der Schuldverschreibungen oder der Nachweis ihrer Hinterlegung beizufügen. Altbesitzer sind die Inhaber von Schuld— verschreibungen, die ihre Schuldverschrei⸗ bungen vor dem 1. Juli 1920 erworben haben und die bis zur Anmeldung Obli— gationengläubiger geblieben sind. Den Alt⸗ hesitzern stehen gleich die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß § 38 des Aufwertungsgesetzes als vor dem 1. Juli 1920 erworben anzusehen sind. Beweismittel für den Altbesitz sind binnen einer Frist von zwei Monaten seit dem Erscheinen dieser Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger einzureichen Die Aufforderung ist in den nach— stehenden wejellschaftsblättern erschienen: 1. Königeberger Allgemeine Zeitung am 6. Januar 1926,
2. Königsberger Harkungsche Zeitung am 6 Januar 192
3 Ostpreußische Zeitung Königsberg am . Januar 1926
Königsberg i. Br., im Januar 1926
Königeberger Tiergarten Verein E. B. zu Königsberg i. Pr.
Der Vorstand.
stönigsberger Tiergarten · Verein G. V. zu Königsberg i. Pr.
Die nach Ärnkel 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 0G für das Jahr 1925 unserer 4 υ Anleihe vom Jahre 1911 werden gegen Einreichung des Goupons Nr 30 per 2. 1. 1926 mit RM 3 für die Abschnitte über PM 1000. gegen Einreichung des Couvong Nr. 30 per 2. 1. 1925 mit RM 1,50 für die Abschnitte über PM hob bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft Filiale Königsberg i. Pr. abzüglich Kapital⸗ ertragssteuer gezablt. .
Soweit Obligationen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der Coupons den Einreichern bei der Einrelchungsstelle zur Verfügung.
Alle Zinescheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos.
Gleichzeitig bitten wir, die Teilschuld⸗ verschreibungen (Mäntel und Bogen) zwecks späteren Umtauschs in auf Reichsmark lautende Teilschuldverschreibungen bei der genannten Bank einzureichen.
Königsberg i. Pr., den? Januar! 926.
Königsberger Tiergarten⸗Verein
GE. V. zu Königsberg i. Pr. Der Vorstand. I[III008]
(1110111
läufig vollstreckar zu verurteilen: L. an die Klägerin 695,5 GM nebst 1209/0 Monats zinsen seit dem 14 März 1922 zu zahlen, 2 die Kosten des Verfahrens zu tragen, 3. die Kosten der Arrestiache — 13 G6 97.22 — des Amtegerichts Charlottenburg mit 270 Rin zu tragen.
Charlottenburg, 39. Dezember 1926.
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts 111 in Berlin.
4. Verlosung 14. von Wertyapieren. (III0I09J GBerannimachung nach Artikel 31 der Durchführungs⸗ verordnung vom 29. November
1925 zum Aufwertungsgesetz.
Als Ausgabetag unserer Schuldyer⸗ schreibungen von 1921 wird der 11. Fe⸗ bruar 1921 sestgesetzt, da die Bank, welche die Anleihe übernommen hatte uns den gelamten Gegenwert am genannten Tage einmalig zur Verfügung gestellt hat.
Z Z sind noch A 7 500 000, — nom. im Umlauf
Beienrode bei Königslutter, den b. Januar 1926
Gewer i schaft Beienrode. Der Grubenvorstand.
Gemäß Artikel 31 der Durchführungs— bestimmungen zum Aufwertungsgesetz vom 29 November 1929 stellten wie als Aus⸗ abetag unserer Ho /o Teilschuldverschrei⸗
ungen von 1919 den 20. Dezember 1919 sest.
Un diesem Tage wurde uns der gesamte Gegenwert von der Bank — Commerz und Privat⸗Bank A. G, Magdeburg, die die Schuldverschreibungen für eigene Rech⸗ nung übernommen hat — gutgebracht. Der Goldmarkaußwertungsbetrag beläuft sich somit auf RM 165,60 für nominal „MS 1000.
Zurzeit sind von der Anleihe noch nolninal M 2 000000 im Umlauf
Göllingen (Kyffh.), den 4. Januar 1926 111009
Gewerkschaft Günthershall, Kalijalzbergwerk.
Die nach Art. 338 der Durchführungs—⸗ verordnung zum Auswertungsgesetz vom 29 November 1925 am 2. Jaruar 1926 fälligen Zinsen von 2 0½ für das Jahr 1929 unserer 4 υη AÄnleihe vom Jahre 1904 werden gegen Abstempelung des Erneuerungescheins mit RM 150 für je nom. PM b00 und RM 3 für je nom. 26 1000 abzüglich Kavitalertragssteuer
i 1. der Geselschaftstaffe oder 2 den Viederlastungen der Commerz. und
rivat · Bank Aftiengesellschaft in
resden oder Meiften oder 3 den Niederlassungen der Deutschen Bank in Dresden oder Meißen oder 4. der All. . Deutschen Credit ⸗Anstalt bteilung Dresden gezahlt.
Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke dez Nachweises des Altbesitzes ssinterlegt sind, steht der Zinsbetrag den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. ͤ ö.
Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdafum sind wertlos.
Meißen, den 5. Januar 1926.
Ernst Teichert G. m. b. H.
41a o ige Anleihe Vll, Teil ?
mark 32062 060 im Umlauf.
an unseren Zahlstellen gegen die am ausgezahlt, und zwar
. ,,, J
abzüglich Kapltalertrags teuer.
eingereicht worden sind, werden die
Jena,
—
nenen yn lu zr. gisun
Gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung zum Aufwertungs⸗ gesetz werden als Ausgabetage festgestellt für die
4160 ο ige Anleihe Vll, Teil 1 vom 1. Juli 1920,
der 10. Juli 19290 und für die
der 30. September 1920. An diesen Tagen ist der Gegenwert der Anleihen vom Banken— konsortium zur Verfügung gestellt worden. Von diesen beiden Anleihen befinden sich zurzeit noch nom. Papier- II. = Die Verzinsung der 4169 9 igen Anleihen von 1929 findet nach Artikel 3 der erwähnten Durchführungsverordnung erst bei Rückzahlung des Kapitals am 1. Januar 1932 statt. .
Die für die 40, 1igen Anleihen aus den Jahren 1968, 1999 und 1912 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 0½ für das Jahr 1925 werden
mit RM 3, — für die Zinsabschnitte über Papiermark 5 15 10,
Soweit Stücke zur Feststellung des Altbesitzes bei uns mit Zinsbogen Zinsen den Einreichern im Laufe des
Januar von uns durch die Post überwiesen. Alle Zinsscheine mit früheren Fälligkeitsterminen sind wertlos.
5 1 * Weimar, den 31. Dezember 1925.
Garl Zeiß⸗Stiftung.
a und b vom 1. Oktober 1920
2. Januar 1926 fälligen Zinsscheine
* *
5. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien, Aktien ˖ gesellschasten und Deutsche
Kolonialgesellschaften.
Die Bekanntmachungen über den
Verluft von Wertpapieren befin⸗
den sich ausschließlich in Unter⸗ abteilung 2.
(III207] Misburger Portland Cement⸗ Fabrik Kronsberg A. G., Anleihe
vom 16. Februar 1898. Die Schuldnerin will die Genußrechte mit 30 o/ ihres Nennwerts bar abfinden
(68 37, 43 des Aufwertungsgesetzes vom 6. Juli 1925, Reichsgesetzblatt 1 S 1I17) Sie will die Anleihe selbst gemäß Artikel 37 der Durchsührungeverordnung zum Aufwertungsgeseg vom 29 November 1925 (R-G-⸗Bl. 1 S. 392) bar ablösen.
Norddeutsche Portland ⸗Cement⸗ Fabrik Misburg A. G., Anleihe von 1000090 1 aus 1922. Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß Artikel 37 der obengenannten Durch⸗ führungsverordnung bar ablösen
S. Bahlsens Keks⸗Fabrik A. G. Hannover, Anleihe von 2 000 990 Mark vom Januar 1911. Die Schuldnerin will, die Anleihe gemäß Art. 37 der obengenannten Durch— führunge verordnung bar ablösen. Woll⸗Wäscherei und Kämmerei A. Gö in Hannover ⸗Döhren. 4 pro⸗ zentige Anleihe von 1893. Die Schuldnerin will die Anleihe gemäß rt. 37 der obengenannten Durch⸗ sührungeverordnung bar ablösen.
Die Schuldnerinnen haben die Spruch— stelle angerufen.
Celle, den 31. Dezember 1925.
Oberlandesgericht,
1109806 Bekanntmachung.
Gemäß Artikel 31 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 wird als Ausgabe⸗ tag der 4½½ “igen Obligationen von 1919, die unser Rechtsvorgänger, der Verein chemischer Fabriken in Mann⸗ heim A.-G., ausgegeben hat, der 30. Oktober 1919 festgesetzt. Die Obligationen sind von einer Bank für eigene ö übernommen worden und der gesamte Gegenwert ist uns am 30. Oktober 1919 gutgebracht. Der ge⸗ setzliche Aufwertungsbetrag beläuft fh daher auf RM 24,96 für nom. A 1000, — Diesen Betrag erhöhen wir gemäß Artikel 35 der Durchführungs⸗ verordnung auf RM 25, — Zurzeit sind noch nom. M 3 945 000, — im Umlauf.
Berlin, Ende Dezember 1925. Rhenania Verein Ghemischer Fabriken Aktiengesellschaft.
Der Vorstand.
1107751 ᷣ Brohlthal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft A. G. zu Brohl a. Rh.
Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 295 für das Jahr 1925 unserer 495 ½ Anleihe vom Jahre 1905 werden gegen Abstempelung des Er⸗ neuerungsscheines mit RM 3. — für die Abschnitte zu PM 10990, — bei unseren Zahlstellen und bei unserer Gesellschafts— kasse in Brohl a4. Rh. abzgl. Kapital⸗ ertragssteuer gezahlt.
Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung.
Alle Zinsscheine mit früherem Fällig—⸗ keitsdatum sind wertlos.
Brohlthal⸗Eisenbahn-⸗Gesellschaft.
Der Vorstand.
10734 Vereinigte Speyerer Ziegelwerke II. G., Mannheim. Bekanntmachung. Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Jinsen von 2 für das Jahr 192 unferer I * Anleihe vom Jahre 1889 und 1902 werden gegen Ginreichung des Coupons Nt. 47 per J. Januar 1936 mit RM 3. — für die Abschnitte über PM 1000, — und mit RM 1,56 für die Abschnitte über Papier⸗ mark 509, — bei unseren Zahlstellen, ab. zliglich Kapitalertragssteuer, gezahlt. Al Zahlstellen gelten die Hauptkassg in Beyer, die Rheintsche Creditbank, Mann⸗ heim, und deren Niederlassungen. Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Alibesitzes Finterlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Coupons den Einreichem bei der Einreichungsstelle zur Verfügung, Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos. Mannheim, den 6. Januar 1926. Der Vorstand. 110732 Grube Auguste bei Bitterfeld Aktiengesellschast.
Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. Nove nber 1925 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 25 für das Jahr 1925 unserer nachstehend aufgeführten Anleihen werden mit RM 1,50 für die PM 11,265,
Abschnitte über
RM 3, — für die Abschnitte über PM 22,59
abzüglich Kapitalertragssteuer bei
unseten nachfolgenden Zahlstellen ge⸗
zahlt:
bei der Kasse unserer Gesellschaft und
beim Halleschen Bankverein von Kulisch, Kaempf . Co., Kom⸗ manditgesellschaft auf Aktien, Halle a. Sa, Gr. Stein str. 75,
und zwar
A 95 Anleihe vom Jahre 1919 gegen Einreichung des Coupons Nr. 11, fällig am 1. Januar 1926,
4 9, Anleihe vom Jahre 1912 gegen Einreichung des Coupons Nr. 26, fällig am 1. Oktober 1925.
Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Eoupons den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Ver fügung.
Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos.
Eine Aufforderung an die Besitzer der Em. 1910, 1912 zur Einreichung der Zinsscheinbogen nebst Erneuerungs⸗ scheinen zur Abstempelung bzw. zum Umtausch wird demnächst erfolgen, ebenso die Aufforderung an alle Sbli⸗ gationäre zur Einreichung der Stücke behufs Abstempelung. Bezüglich der Em. 1920 kann eine Bekanntmachung über Zinszahlung erst erfolgen, wenn der Goldwert endgültig feststeht.
Grube Augufste bei Bitterfeld, den 29. Dezember 1925.
Grube Auguste bei Bitterfeld Aktiengesellschaft.
Io 72 . eutsche abelwerke Atktiengesellschaft.
Die nach Artikel 33 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 19259 am 2. Januar 1926 fälligen Zinsen von 2 25 des Auf⸗ wertungsbekrags für das Jahr 1925 unserer 475 3 igen Anleihe bom Jahre 1900 werden gegen Einreichung des Zins⸗ scheines Nr. 506, per 1. Oktober 1925 lautend, die unserer 5 igen Anleihe vom Jahre 1913 gegen Einreichung des Zins⸗ scheines Nr. 26 per 2. Januar 1926 ge⸗ zahlt, und zwar die der Über einen Zins: betrag von PM 25, — resp. PM 22.359 lautenden Abschnitte mit RM 3, — und die der über einen Zinsbetrag, von PM 12350 resp. PM 1125 lautenden Abschnitte mit RM 1550 abzüglich Kapitalertragsstener.
Zahlstellen sind;
die Dresdner Bank in Berlin oder
die Deutsche Bank in Berlin oder
die Direction der Disconto⸗-Gesell⸗ schaft in Berlin oden das Bankhaus Georg Fromberg Cv. in Berlin oder
das Bankhaus R. Selfft X Co in Berlin oder
das Bankhaus S. Hirschmann Söhne in Nürnberg oder
das Bankhaus M. M. Warburg C Co. in Samburg oder
die Gesellschaft in Berlin-Lichten⸗ berg, 0. 112, Boxhagener Str. 80.
Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos.
Eine Zinszahlung auf unsere 494 R ige Anleihe von 1919 kommt gemäß Artikel 38 (2 der Durchführungsverord— nung zum Aufwertungsgesetz zurzeit nicht in Frage.
Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betreffenden Coupons den Einreichern bei der ECinreichungsstelle zur Verfügung.
Die noch nicht abgehobenen Zins— scheinbogen unserer obigen Anleihen werden gegen Einreichung der Er⸗ neuerungsscheine bei unserer Gesellschaft ausgegeben.
Berlin-Lichtenberg, 2. Januar 1926.
Deutsche Kabelmerke Aktiengesell schaft.
110747] Oppelner Aktienbrauerei & Presi⸗ hefefabrik zu Oppeln.
Die nach Artikel 33 der D- Ver O zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 am 3. Januar 1926 fälligen Zinsen von 295 für das Jahr 1975 unserer 4 „igen Anleihe vom Jahre 1898 werden gegen Einreichung des Coupons Nr. 18 III. Reihe per 1. Oktober 1925 mit Reichsmark 3. — für die Abschnitte über Papiermark 1900, — bezw. RM 1459 für die Abschnitte über Papiermark 500, — bei unseren Zahlstellen: =.
dem Bankhaus C. H. Kretzschmar,
Berlin,
der Darmstädter und Nationalbank Breslau, der Darmstädter und Nationalbank Oppeln,
der Dresdner Bank, Filiale Beuthen, und der Gesellschaftskasse
abzüglich Kapitalertragssteuer gezahlt. Soweit Obligationen mit Bogen zum
Zweck des Nachweises des 6 hinterlegt sind, steht der Gegenwert der betr. Eoupons dem Einreichenden bei der Einreichungsstelle zur Verfügung. Alte Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos. Oppeln, den 4. Januar 1926.
Der Vorstand.
110805 ö „Pinnau“ A. G. für Mühlen⸗ betrieb, Königsberg i, Pr. Die nach Art. 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. 11. 1935 am 2. 1. 15926 fälligen Zinsen von 2 * für das Jahr 1925 unserer 5 , Anleihe vom Jahre 1994 werden gegen Abstempelung des Erneuerungsscheins mit RM 3, — für die Abschnitte über PM 10900, in Berlin bei der Direction der Dis conto⸗Gesellschaft, . in Königsberg bei der Direction der
Disconto⸗Gesellschaft Filiale Königsberg i, Pr. abzüglich Kapitalertragsteuer gezahlt. Sowelt Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes interlegt sind, steht der Gegenwert der i e el Eoupons den Einreichern bei der Einreichungsstelle zur Ver⸗— fügung. . . Ille Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos. ö Gleichzeitig bitten wir, die Teilschuld— verschreibungen (Mäntel und Bogen) zwecks späteren Umtausches in auf Reichsmark lautende Teilschuldver⸗ schreibungen bei der genannten Bank einzureichen. Königsberg i. Pr., Janugr 192. „Piunau“ A. G. für Mühlenbetrieb.
1105365 . Grube Leopold Aktiengesellschast.
Die nach Artikel 38 der Durchführungs⸗ verordnung zum Auvertunggesetz vom 29. November 1925 am 2. Januar 1 fälligen Zinsen von 2 . für, das Jahr Ge unserer 1 * igen Teilschuld⸗ verschreibungsauleihe von 1904 werden gegen Einreichung eines doppel ten Nummernberzeichnisses und Abstempelung des Erneuerungsscheines wie folgt gezahlt:
mit RM 3, = für die Abschnitte über
po 1060, — (aufgewertet auf RM 150, — und . mit RM 1,50 für die Abschnitte über PM 506. — (aufgewertet auf RM 75. — . abzüglich Kapitalertragsteuer bei nach⸗ stehen den Zahlstellen: in Berlin: bei der Darmstädter und Nationalbant Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der Berliner Handels-⸗Gesellschaft,
bei dem Bankhaus Hardy C Co., G. m.
b. H. P bei dem Bankhaus N. Helfft C Go., in Dessanu;
bei der Anhalt⸗Dessauischen Landesbank,
in Bernburg: . bei der Fillale der Anhalt-Dessauischen Landesbank. in Magdeburg: bei der Zweigniederlassung der Darm⸗ stäbter' und Nationalbank Kom . auf Aktien,
bei der Filiale der Direction der Dis⸗ sellschaft,
in Cöthen:
bei der Filiale der Anhalt⸗Dessauischen
Landesbank, bei der Filiale der Direction der Dis⸗ conto⸗Gesellschaft, K bei dem Bankhaus B. J. Friedheim
& Go. .
Soweit Obligationen mit Bogen zum Zwecke des Nachweises des Altbesitzes hinterlegt sind, steht der betr. Zinsbetrag den Cinreichern bei der Einreichungsstelle zur Verfügung.
Alle Zinsscheine mit früherem Fällig⸗ keitsdatum sind wertlos
Bezüglich der Anleihen von 1919, 1920 und 1931 kann eine Bekanntmachung über Zinszahlung erst erfolgen, wenn der Gold⸗ wert endgültig feststeht.
Cöthen, 31. Dezember 1925.
Der Vorstand. Fertig.
conto⸗
Verantwortlicher Schriftleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil. Rechmwungsdirektor Mengerin g, Berlin. Verlag der e,, (Mengering)
in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstalt, Berlin, Wilhelmstr. 32.
Drei Beilagen
seinschließlich Börsen⸗ Beilage) und Erste bis Dritte
Teichert. (II I200
Spruchstelle für Goldbilanzen.
Hartmann. ppa. Zem ke.
Der Vorstand.
Zenl ral Handels register · Beilage
Der Bezugspreis beträgt monatlich 38, — Nei . Alle Postanstalten nehmen Bestell ö an! sũr . Postanstalten und Zeitungs vertrieben für Selbstabholer auch bie
Geschäftsstelle Sw. 48, Wilhelmstrahe Nr. 62. Reichsmark.
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Dentscher Reichsanzeiger
Preußischer 6t atsanzeiger.
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Berlin, Freitag, den 8. Januar, Abends.
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—
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages
einschließlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Bekanntgabe der amtlichen Großhandelsindexziff J . xziffer für den 6. Januar 1935 und für den Monatsdurchschnitt De⸗
zember 1925. Preußen.
Bet anntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er⸗ lasse, Urkunden usw.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Die amtliche Großhandelsinderziffer für den 6. Januar 1926
und für den Durchschnitt Dezember 1925.
Die auf. den Stichtag des 6. Januar berechnete Groß— handelsinderxziffer des Statistischen Reichsamts ist gegenüber dem Stande vom 30. Dezember (121,2) um 0,3 vH auf 12145 gestiegen. Höher lagen die Preise für Weizen, Fleisch, Haumwollgarn, Schwingflachs, Blei und Kupfer. ler .
sind die Preise für Roggen, Hafer, Butter, Schmal il einlge Ter ) n e en: und Zink. Von 2
Hauptgruppen haben die Agrarerzeugnisse von 116,9 auf 116,7 oder um 0,7 v́H angezogen, während die Industriestoffe mit 15, ) Vorwoche 131,1) nahezu unverändert blieben.
Für den Durchschnitt Dezember ergibt sich eine Steigerung der Großhandelsindexziffer von 121,1 im Durchschnift No— vember auf 121,5 oder um O, 3 v§H.
Berlin, den 7. Januar 1926.
Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Preußen.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10 April 1872 (Gesetzf S. 367) sind bekanntgemacht: ö J
l. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriumß vom 8. Sep— tember 1925 über die Herabsetzung des Grundkapitals und die Ver— legung den Geschäftsiahrs der Freien Grunder Eisenbahn⸗AUktiengesell⸗ schaft in Frankfurt (Main) durch die Amtsblätter / .
der Regierung in Arnsberg Nr. 48 S. 249, ausgegeben am 25. November 19205, der Regierung in Koblenz Nr. 51 S. 193, 21. November 1925, und der Regierung in Wiesbaden Nr. 48 S. 225, ausgegeben am 2, Uovember 1923 ö 2 der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 9. Sep⸗ senber 12d über die Uebertragung des der Ueberlandzentrale Stettin, Aktiengesellschaft in Stettin, durch Erlaß vom 17. Januar 1924 und des dem Propinziglkratiweik Massow. G m. b. H. in Massow, durch Eilaß vom 5H. März 1924 verliehenen Enteignungsrechts auf die eberlandzentrale Pommern Aktiengesellschaft durch die Amtsblätter der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 47 S A489, ausgegeben am 21. Nopember 1925, der Regierung in Stettin Nr. 45 S. 329, ausgegeben am 7 November 1925 und der Regierung in Köslin Nr. 46 S. 213, ausgegeben am
— 14 November 1925,
3. der Erlaß. dez Preußijchen Staateministeriuniz vom 24 Ok- tober 25 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Firma J Reeh. Aktiengesellschaft in Dillenburg, fär den Betrieb einer Draht heilbahn von dem Steinbruch Bernbergskopf nach dem Bahnhof lam mer bach durch das Amtsblatt der Regierung in Wiesbaden Nr. 47 S. 220, ausgegeben am 21. November 1926
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 3. No⸗ vember 1925 über die Genehmigung des sechsten Nachtrags zur Ostpreußijchen Landschaftsordnung vom Dezember 1891 (Aus⸗ gabe 1924) durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg Nr. b0 S. 246, ausgegeben am 12. Dezember 1925;
. der Erlaß des Preußischen Staalsministeriums vom 25. No= vember 1920 über die Verleihung des Enteignungesrechts an die Ge— meinde Geilentirchen Kreis Geilenkirchen, für die Regulierung der Wurn durch das Amtsblatt der Regierung in Aachen Nr. 60
148. ausgegeben am 12 Dezember 1925
6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. No— vember 1925 über die Genehmigung eines Nachtrags zur Satzung der Zentrallandschattebank für die Preußischen Staaten durch das Amit blatt der Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 50 S. l * ausgegeben am 12. Dezember 1925
der Erlaß des Preußischen Staatsmmisteriums vom 3. De—⸗ zeinber 1925 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Land— gemeinde Ebbinghausen im Kreise Büren für den Ausbau der Ge— mein destraße von Ebbinghausen nach Atteln durch das Amtsblatt der Megierung in Minden Nr. 51 S. 181, ausgegeben am 19. De—⸗ zember 1925. ; ö
ade ee ere eee e e ee e e e e .
ausgegeben am
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
ö. Der Reichsrat genehmigte in . gestrigen öffent⸗ lichen Vollsitzung laut Bericht des Nachrichtenbüros deutscher Zeitungsverleger den Gesetzentwurf über den Zusazvertrag vom 265. November 1926 zum deutsch⸗niederländi⸗ chen Handels ⸗ und Schiffahrtsvertrag vom 31. Dezember 1851 und über den deutsch⸗nieder⸗ ländischen Zoll⸗ und Kreditvertrag vom 26. November 1925. ;
Der Zusatzvertrag ist dadurch veranlaßt, daß nach dem be— stehenden Handelsvertrag zwar die deutschen Erzeu nisse in den Niederlanden die volle Meistbegünstigung in one e Hin⸗ sicht genießen, daß die Meistbegünstigung aber gekehrt nicht für alle niederländif en Erzeugnisse, sondern nur Rr die Erzeugnisse des Fischfangs und der niederländischen Kolonien vereinbart war. Tatsächlich sind allerdings schon bisher alle niederländischen Er— zeugnisse in Deutschland meistbegünstigt behandelt worden. Einen vertraglichen Anspruch darauf hatten die Niederlande aber bisher nicht., Der schon seit längerer Zeit vorgebrachte Wunsch der nieder ländischen Regierung, die volle Meistbegünstigung auch vertraglich zu erhalten, mußte als berechtigt anerkannt werden. Ihm ist durch das Zusatzablommen entsprochen worden. Bei dieser Ge⸗ legenheit wurden auf deutschen Wunsch gleichzeitig die Ausnahmen von der Meisthegünstigung vertraglich vereinbart, wie sie in den neueren Verträgen festgelegt zu werden pflegen. Der deutsch⸗ niederländische Handels- und Schiffahrtsvertrag und damit auch der jetzige Zusatzuertrag kann vom 28. Juli 19237 ab jederzeit mit einjähriger Frist gekündigt werden. Durch ein Protokoll zum Zu⸗ satzvertrag ist ausdrücklich festgelegt worden, daß die gegenseitige Meistbegünstigung jedenfalls jo lange in Geltung bleiben soll, 9 die Tarifvergünstigungen des jetzt abgeschlossenen Zoll, und Kredit—⸗ vertrags in Kraft sind. Durch den neuen deutschen Zolltarif vom 17. August 1925 wurde auch die niederländische Ausfuhr betroffen, die in der Hauptsache aus Erzeugnissen der Landwirtschaft und des Gaͤrtenbaues besteht. Dies veranlaßte die niederländische Re⸗ regierung, eine weitere vertragliche Regelung zu suchen, durch die die niederlãndifche Ausfuhr Zollerleichterungen auf diesen Gebieten erhält. Die deutsche Regierung war zu Verhandlungen darüber bereit unter der Voraussetzung, daß die Niederlande ausreichende Gegenleistungen machten. Auf dem Zollgebiete konnten diese Gegenleistungen nicht liegen, da das niederländische Zollsystem in der Hauptsache nur mäßige Finanzzölle von einheitlicher Höhe kennt, und die etwa zu erwartenden. Ermäßigungen keine aner wertigen Gegenleistungen für die deutsche Wirkschaft bedeutet hätten. Von der deutschen Regierung wurde unter diesen Um- ständen als Gegenleistung die Verlängerung des niederländischen Rohstoffkredites in Aussicht genommen. Auf Grund des ö = niederländischen Vertrags vom 11. Mai 1934 müßte dieser Rioh⸗ stoffkredit von 149 Millionen Gulden am 31. Dezember 1929 ab⸗ bedeckt werden. Eine Herausziehung dieses Kredits aus der deut- schen Wirtschaft im Jahre 1929 würde eine große Last bedeutet haben, da die Kapitalknappheit aller Voraussicht nach auch in drei Jahren noch nicht überwunden sein wird. Nicht nur die indu— striellen Verbände, sondern auch die Reichsbank haben sich daher na . eine Verlängerung des Kredits eingesetzt. Trotz lebhaften Widerstandes in niederländischen Kreisen gegen eine Verlängerung des Kredits ist es gelungen, durch den Zoll- und Kreditvertrag eine Verlängerung um seben Jahre zu erreichen, wozu noch ein weiteres . für die Abdeckung tritt. k ist ferner gelungen, auch eine Herabsetzung des Zinssatzes von 6 v5 auf 5g vH zu erreichen, und zwar bereits vom 1. Januar 1927 und für die ganze Dauer der Kreditgewährung. Den Niederlanden wurden dagegen Zollzugeständnisse gemacht, hei denen zu berück⸗ sichtigen ist, daß bei einer größeren Zahl von Positionen die Niedertande die ihr zugestandenen Sätze ganz oder teilweise schon durch die Meistbegünstigung auf Grund anderer Handelsverträge erhalten hätten. Das ist der Fall hinsichtlich der Tomaten, des Blumenkohls, der Karotten, des Salats, der Gurken, der Zwiebeln, der Weintrauben, der Kirschen und der eingedickten Milch, Ebenso entspricht das Zugeständnis für Käse dem Italien em ehren Zugeständnis. Die neuen ig i nr beschränken ich auf eine verhältnismäßig geringe Zahl bon Positionen. Außer dem wurde den Niederlanden eine wohlwollende Behandlung der Kohlenausfuhr nach Deutschland und der Ausfuhr von nicht ent— . Knochen aus Deuktschland ue segt. deren Ausfuhr na en Niederlanden völlig freigegeben wurde. Beide Teile . sh außerdem verpflichtet, in der Handhabung der beiderseitigen Kohleneinfuhr keine Verschlechterung des staius quo für die Dauer des Vertrags eintreten zu lassen. Um die 6. Niederlanden
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ugestandenen sieben Jahre Kreditverlängerung ausnutzen zu . mußte die dentschẽ Regierung die deuts 9. Zoll
ugeständnisse ebenfalls auf eine Dauer von sieben Jahren in hahe c 9 4 Sie hat sich aber die Möglichkeit o ö,
auch vor auf der sieben Jahre eine Kündigung der Tarifabreden ru hren f Sollte eine 9 leb, notwendig werden, so
sie allerdings automatisch eine Kürzung der siebenjährigen , auf die gleiche i gur 49 1h n der die deutschen Zollvergünstigungen gewährt werden. . die von den Niederlanden zugestandene ,. bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Sie wird vom 1. Ja⸗ nuar 1927 ab so lange gewährt, als die Niederlande überhaupt den Kredit einräumen. Auf drei . allerdings mußte die Deutsche Regierung sich hinsichtlich der zolltarifarischen Zu— geständnisse festlegen; in dieser Zeit ist eine Kündigung des Ver—
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tragstarifes nicht möglich. Den zolltarifarischen Vereinbarungen wurde rückwirkende Kraft beigelegt, um auch im Interesse der deutschen Verbraucher die Einfuhr von niederländischem Gemüse alsbald auf Grundlage der ermäßigten Zollsätze zu ermöglichen. Im Protokoll zu dem Zoll. und Kreditvmrtrag ist die Möglichteit vorgesehen, die jetzigen zolltarifarischen Abreden einem etwaigen künftigen deutschen Zolltarif anzupassen. Für den Fall, daß hier= über eine Einigung zwischen beiden Regierungen nicht erzielt werden kann, ist ein schiedsgerichtliches Verfahren vorgesehen. „Die für die Einfuhr aus den Niederlanden vorgesehenen Zoll- sätze (für je einen Doppelzentner) betragen: Kartoffeln, frisch, dor dem 1. Dezember des Vorjahres geerntet, in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April 1 4; Weißkohl 2 A. Rotkohl und 2 in der Zeit vom 1. Januar bit 31. Mai 2 4, vom 1. Juni bis 31. Dezember 3 A; Tomaten vom 1. Mai biß 36. September 4 4, vom 1. Oktober bis 30. April 6 K; Blumen⸗ lohl 5 Æ; Rosenkohl vom 1. Dezember bis 31. März 5 A, vom 1. April bis 39. November 109 A; Gurken vom 16. Aplil bis 15. September 5 A; Zwiebeln 4 Æ; Karotten 5 A Kopfsalat M. Ueberall sind frische Küchengewächse gemeint. Der Zoll für Bäume, Reben, Stauden, Sträucher, Schößlinge zum Ver pflanzen und sonstige lehende Gewächse ohne oder mit Erdballen, auch in Töpfen oder Kübeln, sowie für Pfropfreiser beträgt: Pflanzen in n. Pelargonien, Fuchsien, Cinerarien und Reseda 60 (M; Pf anzen ohne Erdballen 40 4; Magnolien und Kirschlorbeer mit Erdballen 15 4, Ilex, Aucuba, Rhododendron und Azaleen mit Erdballen 20 M, Taxus und Buxus mit Erdballen 25 ., Blau⸗ an ne und Chaämgeeyparig mit Erdballen 30 4; Hyazinthen⸗ Tulpen⸗ und Narzissenzwiebeln 20 4. Weintrauben fiisch Tafel⸗ trauben) in Postsendungen von einem Gewicht bis 5 Kilogramm einschließlich eingehend 15 A, von mehr als 5 Kilogramm big 15 Kilegramm einschließlich 20 4; frische Kirschen 6 A; frische Erdbeeren 15 . Schleie 20 ; Auftern 250 6; Edamer und Gondakäse 206 4. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgend eine besondere Sorte von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die niederländischen Käsesorten so wird auf diese der gleiche Zollsaz angewendet werden; . und Rüböl in Fässern 2,50 ; Bächeckernöl, Erdnußöl, Nigerol Sesamöl, Sonnenblumenöl vom 1. August 1925 ab 2,56 , Banm⸗ wollsamenö] 3 50 „M:; anderes im Zolltarif nicht besonders genannte kö . gehärtete fette Oele 3 : Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Zucker Ble iwer ⸗ Föhn h m. zusatz von Zucker 40 4; Bleiweiß und
Der Reichsrat nahm ferner den Gesetzentwurf über das vorläufige Wirtschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Spanien vom 18. November 1925 an. Das Wirtschaftsabkommen wurde durch Notenwechsel abgeschlossen. Das Gesetz selbst soll mit dem auf seine Verkündung folgenden Tage mit der Maßgabe in Kraft treten, daß dem Abkommen rückwirkende Kraft vom 18. November 1925 an beigelegt wird.
Nach den Abkenrmen gewährt Deutschland der spanischen Ein⸗ fuhr die Zölle des jeweilig e heren ene eln 2 294 über hinaus aber — Zollsätze für je einen Doppelzentner. Tomaten vom 15. November 1925 bis zum 30. April 1936 3 Mark; vom 1. Mai 1926 bis zum 18. Mai 1936 1,30 Mark; Weintrauben, frisch Tafeltranben) in Postsendungen von einen Wwicht bis 5 Kilogramm einschließlich vom 18. November 1925 bis zum 31. Dezember 1925 5 Mark; in anderen Behältnissen von niehr als 5 Kilogramm bis 15 Kilogramm Gewicht einschließlich vom 18. November 1935 bis 31. Dezember 19825 7 Mark, Weintrauben in ö aus Almeria und Denia im Gewicht von mehr als 15. Kilogramm 15 Mark. In der ö. vom 18. November 1925 bi 31. Dezember 1925 unterlagen Weintrauben in Fässern aus Almeria und Denia im Rahmen eines Kontingents von hundert— tgusend Fässern einem Zollsatz von nur 10 Mark; Bananen an Stämmen, 1,q50 Mark, nicht an Stämmen 3,350 Mark; Apfelsinen 250 Mark; roter Naturwein mit einem Gehalt von mindestens 2B Gramm und höchstens 110 Gramm Weingeist und mindestens 28 Gramm zuckerfreiem Extrakt in einem Liter, zum Verschneiden von noch nicht verschnittenem ö roten Wein, unter Jollliche rung 20 Mark; Sardinen in Hel in luftdicht 2 Behältnissen 30 Mark; Spanien gewährt seinerseits für die Dauer des Probisoriums der deutschen Einfuhr die Zölle der zweiten Spalte des ,,, spanischen Zolltarifs. Die Uebergangs⸗ regelung wird vom Tage des Inkrafttretens an höchstens sechs Monate in Geltung bleiben. Sie tritt in Kraft mit dem Datum der Note 6. November vorigen Jahres). Wobei in Deutschland der Unterschiedsbetrag zwischen den autongmen und den in dieser Note festgesetzten Zollsätzen gestundet wird. Die Uebergangsregelung tritt felbftoerständlich dor Ablauf der sechs Monate außer Krgft, bald ein dauerndes Handelsabkommen in Geltung gesetzt wird. Beide Teile erklären sich bereit, die Verhandlungen mit dem Ziele eines dauerhaften Handelsabkommens alsbald fortzusetzen. Der Reichsrat genehmigte ferner die Satzungs⸗ änderung der chlesischen Bodenkredit⸗ Aktienbank in Breslau und erklärte sich mit dem Gesetz entwurf über die Versorgung der Polizei- beamten beim Reichswasserschu tz einverstanden. Angenommen wurde ferner eine Abänderung der Eichge bühren derart, daß diese um ein Drittel der bis— herigen Beträge ermäßigt werden.