117617
Bilanz ver 31. Dezember 1924.
Aktiva. Immobilien Ifen en Kautionen Hypo hefen PVostjch. und
H 96 * 1 2 2 2 * 1
saffe
Passiva. Aktienkapital w Ge. Nejervefonds 4 000 Speialreservesonds 46 900
480 273 1
— 4500 1412
436 187
Straßenbau Rckl. wen,, Nebergangskontto .
1486 187
540 000
100 000 509000 tz 740 8 231 44633
——
Soll. Generalunkosten.. ..
Haben. Pachtertrag w
lebergangs konto ....
Gewinn⸗ und Verlustkonto.
— — ——
39 641 5 9 tz41 5*
588 39 582 ß
39 64112
Terraingesellschaft „Frankfurter Chaussee“ Aktien⸗ gesellschaft, Berlin.
— —
III70841 Bekanntmachung. Wir veröffentlichen hiermit die in unserer
ordentlichen
20 November 1925
Generalpersammlung genehmigte
vom nach⸗
stehende Bilanz nebst Gewinn- und Veilust⸗
rechnung
Ernst Maurmann Akt. Ges. in Velbert.
Bilanz ver 31. Juli 1925.
. Vermögen. Gebäude: Wohnhaus Dellerstr. 15 Wohnhaus Dellerstr. 17
1 9 Absbchtr...
75 000, —
Fabrik 1h00,
2 90.) Abschr
RM
24 006 20006
44 000 4460
43 960 —
73 500 —
Betriebsanlagen: Maschinen 5h 000, — Tiansmissionen 3 0 0. — Heizungsanlage 2 000. — Lichtleitung 1
I Ubd. -= 10 06 Abschr 6 100 —
Wertzeug .
Fabrikeinrichtung 8000 — Zugang.. 625, 50
d 75.0 10 9ͤ½ Abschr. Stzh h0
Köntoreinrichtung 3 GG. —
Zugang . gh. . 10 9ͤ Abschr.
Hypotheken
Debitoren Dubiose
Postscheck ..
Kasse ö
Reichsbank .
Warenlager .
Verlust
92 592 81 6050699
Schulden. Aktienkapital' Neservesonds . Darlehen ... Bankschuld .. Kreditoren = Rückstellungem .
Gewinn
399, — ͤ
437 626
TN ob-
564 900 4000
77660
3 570 4000
82 085 569 714
106 110575 22 984
180 000 20910 67 000 57 723
100 226 1 760
457 620 0
und Verlustrechnung per 31. Juli 1925.
Abschreibungen . Handlungsunkosten . Delkredere
Nh) 93041
174 614 7 860
191779
n ö ieleinnahme ... Verlust 1924/1925.
138 194 600 52 9384
191 779:
Velbert, den 15 Januar 1926. Erunst Maur m ann, Aftien⸗ Gesellschast.
Der Vorstand.
Benj. Weise.
Vorstehende Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung habe ich geprüft und mit
den ordnunqe mäßig überéeinstimmend gefunden
geführten
Büchern
Velbert, den 17. November 1925. H. Broich, Dipl ⸗Kaufmann, v. d. Berg. Ind⸗ und Handelskammer zu Remscheid beeidigter öffentlich angestellter
Bücherrevisor.
1ii70s85)
geschieden die Herren
Bekanntmachung. Aus unserm Au sichterat
sind aus⸗
Banter Hans Harney zu Düsseldorf und BankLireftor a. D. Ernst Müller zu
Velbert
In der ordentlichen Generalversamm— lung vom 20. November 1925 sind als Euiatzinänner gewählt die Herren
Or Wegmann, Siegburg, und
Diplomkaufmann Hans Broich, Velbert
Velbert (Rhld.), den 159 Januar 1926.
Ernst Maurmanun, Atktieun⸗
Ge ellschaft. Der Vorstand.
Benj. Weise.
Schuldner... J
Schuldverschreibungen und
Per Rohgewinn
115570 Diederichs⸗Krebs, Stahl und Metalle Attien⸗ Gesellschaft
zu Solingen.
Die Generalversammlung vom 13 1. 26 hat die Auflosung der Gesellschaft und deren Liquidation beschlossen
Zu alleinigen Liquidatoren sind bestellt die Unterzeichneten
Ernst Krebs. Fr. Ed. Diederichs,
die gemeinschaftlich zeichnen müssen. Wir
fordern die Gläubiger auf sich bei der
Gesellschaft zu melden
117092 Fabrik Stolzenberg Büroeinrichtungs A. G.
Bilanz ver 34. Juni 1925.
RM 3 h34 000 — 185 70 — 75 000 —
43 100 —
70 800 —
29 606 —
7 200 —
Attiva. Fabrikgebäude konto... Kolonie konto Grund stückkonto . . Immohbilienkonto Elberfeld Majichinenkonto . Utensilienkonto Kraftwagenkonto ..
Warenvoräte: Möbelkonto. 668 513, 90 Mapvenkonto 196 255 690 Büromaschinen⸗
konto Warenkonto S. Betriebs⸗
materialien to 1 83l3M* Kontokorrentkonto,
Debi⸗ toren.
Wechselfonto. Bestand .. Kassakonto, Bestand ...
20 1592 49 14 479, 68
943 3336 294 668 2 500 3139 2189 017
Passiva. Aktienkapitalkonto . Kontotorrenttonto,
toren K Banken konto...
. 1000000 Kredi⸗ ö 211644 468 s573 255 471
25 000 100000
Akzeptekonto .. Delkredeie konto. Reservesondsfonto . Zinsenfonto für Industrie— belastim geen Umstellungskonto. 756 Gewinn- und Verlustkonto: .
Saldo ⸗ Reingewinn 2 189 9042 04
Oos⸗Baden, den 12. Dezember 19265. Der Vorstand.
Gewinn⸗ und Verlustrechnung ber 3G. Juni 1925.
wt 588 176 80 44 44 8004 7136195 5710
7203295
Soll. An Generalunkosten Steuern ; „Abschreibungen
Saldo⸗ Reingewinn
Haben. Per Bruttogewinn aus Fabrikation
720 32550 720 325 760 Oos⸗Baden, den 4 Dezember 1926. Der Vorstand.
I 16622]
Gemäß den Beschlüssen der General⸗ versammlung unserer Gesellschaft vom 19 Dezember 1921 weiden hierdurch die zut Umstellung nicht eingereichten Namens—⸗ aktien à PM 200 Serie II Nr. 98 1379 1738 2689 2791 2713 2801 2850 282tz 2857 2921 2965 3033 3034 3056 3238 3248 3252 3253 3268 3279 3307 3346 3125 3463 3464 351 32025 3549 4204 4205 42216 4221 4241 4242 4243 4252 4191 4535 4545 457 4284 4585 4635 4684 4636 4765 4804 4870 4928 4942 4918 4163 5011 56012 5073 51951 hI52 5176 5202 H203 5233 5275 5278 5279 5361 5385 5407 H468 5534 5537 5ßzsh 5732 5784 5840 5905 5907 5935 5999 6015 6015 6047 6973 6679. 61035 tzl21 6184 6195 6222 6376 6394 6335 5494 6506 6541 6512 6625 6650 6668 6670, 6687? 6882 7928 7029 7050 76060 7197 7198 7199 7200 7201 7202 7222 7375 7376 7377 7531 7532 7545 7639 7688 7616 7697 7695 7699 7790 7702 7730 7737 77338 7739 78364 7593 7903 7920 8083 8u84 8085 8099 810 8111 8II12 8Sliß Sll7 8123 8127 8355 8380 8417 8132 8433 S500 8509 8549 8646 S604 8711 8935 9124 9125 9126 9127 9132 9Q(¶47 9168 gisl 9192 9209 9219 g224 g243 9gstzs 9370 9371 9194 9495 9g5ih gölß 9611 9614 9657 9345 9846 9847 98294 93566 9867 9883 999gs 10083 l01093 10110 10111 10280 104092 10466 105729 10711 10712 10738 10739 19740 106741 16742 10743 10744 10745 160746 10747 10768 19769 10799 10800 10801 10805 10872 10873 10983 10984 11059 11060 11210 1223 11216 11276 11282 11386 11605 11659 1I680 11706 11742 11747 11748 12052 12053 12084 12427 12445 12494 12497 12500 12592 12593 12597 12746 12747 12787 12788 12789 125830 12833 12870 12397 12898 12985 13113 13234 13285 13432 13503 13504 13552 13629 13839 13876 13877 13945 14027 14124 14159 14174 14229 14241 142553 14279 14305 14307 14315 14318 14351 14373 14464 14465 14502 14503 149504 14515 14568 14572 14580 14581 146504 14605 14606 14607 14621 14872 15133 15134 19224 15260 15h50 15551 15552 15553 15554 15556 15557 15558 15559 15560 15860 15909 15939 16123 16132 16357 16646 16657 16836 17145 ür kraftlos erklärt 9
Niedersedlitz, den 16 Januar 1926.
Sachsenwerk, Licht⸗ und Kraft⸗
Aktiengejellschaft. Glauber. Sarsert.
116231 Geschüftshaus⸗Aktiengesellschaft, Berlin, in Ligqu. Jahresbilanz für das Geschäftsjahr 1924.
Aktiva... P —
Pa fsiva. . Per Aktienkapital .. PM 100 000 —
Berlin, den 4. Januar 1926 . Attiengesellschaft
* gu. Dr. Max LTiebert, als Liquidator.
13566 13878 14217 14506 14431 14505 14593 14862 15949 hhhh 15615 16302 17165
111638 J. Wulf Attiengesellschast, Werl i. Westf.
Bilanz am 31. Dezember 1924.
Rot *
Vermögen. Grundstücke. Gebäude und Betriebeeinrichtungen in Werl Dessau, Oedekoven und Niedermarse berg. Abschreibungen
4048 643
30 32tz 3915317 Beteiligungen . 57166 Au mwertungsausgleichsposten 52 600 Kasse . . 11 tz41 Wertpapiere 2 356 0 503 hit 453 872
hI3 9h06
Vorräte.
Verpflichtungen und Rücklagen. Aktienkapital 3 600 000 wertbeständige Obliga⸗ tionsanleihe .... o, Hvpothek und Schuldver⸗ schieibungen, Konto 11 Autfwertungsrückstellung Gläubiger Reingewinn...
88 381 37500
H2 600 15009900 1488 718 96 791 513 850
Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1924. RM
130 32tz 707 072 aß 751
934 1008:
Soll. An Abschreibungen auf An⸗ lagen ; Kö Geschäftsunkosten .. Melngeninn⸗
Saben.
934 150 82
Vorstehende Bilanz sowie Gewinn⸗ und Verlustiechnung wurde in der ordentlichen Generalversammlung vom 12. Januar 192 genehmigt.
Das turnusgemäß ausscheidende Auf— sichtsrats mitglied Herr Generaldireftor Ludwig Katzenellenbogen. Berlin, wurde in den Aussichtsrat wiedergewählt.
Werl i. W, den 15. Januar 1926.
Der Vorstand.
Debitoren
Ern st. Krienitz.
116250 Scheuer C Plaut A.-G., Herrenkleiher Fabrik, Mainz.
Goldmarkumstellungsbilanz per 1. Januar 1924
1M. 6765 000 1 1 1
72 615 2.
52 1897 6M H96ß
4498 404 26
100000 108 404 200 O00 109000
1408 404265
Immobillen .. Fü rpa;r- Maschinen ... Einrichtung.. Kasse, Bank usw.
Waren...
Aktienkapital 29 Kreditoren... Kapitalkreditoren . Gesetzliche Rücklage
Der Vorstand.
fibsi Scheuer C Plaut A.-G., Herrenkleider Fabrik, Mainz.
Bilanz ver 31. Dezember 1924.
; 16 Immobilien 675 000 Inventar.. ; 1 Maschinen . 1 Fuhrpark. ; 1 Debitoren. 852 h89
Kasse, Wechsel, Effekten ujw 30 817 101900
D
000000 — 100 000 — 479 38637 sy6 66tz 87
67 851 36
37 60557 2577510117 Gewinn und Verlüust.
Attlenkaytta... ö,, . Kapitalkreditoren .. Bank⸗ und Waienkreditoren Delkredere, Notierungs⸗ len nn,, Gewinn
Mt. * 599 809 2
37 605 37 414 637 414
bg? ld
Unkosten, Abschreibungen usw. Gewinn ;
nenne,,
Der Vorstand.
117594] Erklärung.
Die „Traverko“ Transport⸗Ver⸗ sicherungs⸗Kontor A tiengeiellschaft, Berlin W. 9, Potsdamer Straße H, hat durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 18 Dezember 1975 die Auf⸗ löfung der Gesellschaft beschlossen.
Gemäß § 297 H⸗G-⸗B weiden die Gläubiger aufgelordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschait anzumelden.
114963] Vermögensaufstellung am 1. Fanuar 1924 in Goldmark.
Gin 67 869 58 14465 211
30 6016 4h 000 — 417 10000 200 000
351 7414
Aktiva. Diverse Debitoren Kassenbestand .. Postschecktonto Warenlager. Grundstücke . Inventar.. Fahrzeuge. Effekten ..
Passiva. Diverse Kreditoren. Aktienkapital Neservefonds
144 254
200 006
999913
3904 24435
Alb, Lohmann A. G., Hannover. Brunke.
2
110741
In der Generalversammlung vom I9. 12. 1925 ist beschlossen worden, je 30 Aktien zu einer Aktie zusammenzulegen. Zum Zwecke der Zusammenlegung werden unsere Aktionäre aufgesorder, ihre Aktien bis zum 15. April d J. der Gesellschast einzureichen. Diejeni en Aktien, die bis zu diesem Tage nicht eingereicht sind, jowie die eingereichten Aktien die die zum Ersatz durch neue Aktien erforderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung sär Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind, werden für kraftlos erklärt.
An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien werden jär je 30 alte eine neue Aktie übergeben.
Die neuen Attien werden für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Bersteigerung ver—⸗ kauft. Der Erlös wird den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes aus— bezahlt.
Für die Vorzugsaktien gelten diese Be—⸗ stimmungen entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, daß je 10 Vorzugsaktien gleich einer Stammaktie behandelt werden.
Wiesbaden, den 4 Januar 1926.
Süddeutsche Tricotwerke Act. ⸗ Gef.
z S. Hirsch. ii f
Bilanz ver 31. März 1925.
II 17601]
Aktiva.
—
Saldo
Vassi va. Aktienkapitalkonto
eee
w
Gewinn⸗ und Verlustkonto ver 31 Dezember 1924.
Bilanz per 31. Dezember 19894.
* 5
9415
Saldo
Altiengesellscha ft
nnn
10914 . 109 105
Berlin, den 31. Deiember 1924.
Ost
für Textilhandel. Loewenberger.
117071
am 36. September
Große Casseler Straßenbahn Aktie n⸗Gesellschast.
Vermögensübersicht
1925.
Bestände. Uebernommene Bahnanlagen Bahnanlage ; Grundstücke u. Wohnhäuser Baurechnung J Geschäftseinrichtung Verde,, Vorräte Außenstände Kassenbestand wantkgutt e hen Wertpapiere u Beteiligungen Wertpapiere der Attien⸗
tilgung. J Wertpapiere der Fürsorge⸗
kasse f. die Arbeitnehmer Vorausbezahlte Feuerver⸗
sicherung ..
Verpflichtungen. Aktienkapital: Stammaktien 3 000 000
Vorzugsaktien 3 000 6
Ne ervestock . Schuldverschieibungen Obligationensteuer ..
1 8 * . 14 1 1
Gläubiger . Ha ftpflichtversicherung Tilgungskonto. ... Abschreibungskonto ... Erneuerungstonto 6 Fürsorgekasse für die Arbeit⸗
nehmer ;. w Gewinn⸗ u Verlustrechnung
Aktiva. RM Haus und Grundstück 51 000 Mag htnen 117000 Mobilen 9500 ,,, 1700 Wertkstatteinrichtung 800 Fabrikationskonto 143 678 Außenstände .. 63 762? Dubiose Außenstände. 36 043 Kassenbestand .... 1708 Rückständige Einzahlungen von Vorzugsaktionären 312 Verlust 118 3927 439901 28
D
. Pa ssiua. Aktienkapital .. Kreditoren...
— 166 500 Afzeptschuld 1 *. 1 1
. 288 478 91
ö 41 34tz z: Delrederefonds . . 5H 000. Reservt fonds ; ö. Schadenersatzreserve .. Transitorisches Konto.. Hypotheken rückst. Konto.
1tz 000 21 592 1454 3000 245 901 Verlust⸗ und Gewinnrechnung. Soll. RM Bankprovisionen konto. 3 353 9 Frachtenkonto .. 492 Gehalts konto K 32 56 Dandlungsunkostenkonto.. 26 50h af Hausunterhaltungs konto 1260 Veizungsmaterialtonto — 1323 Kraftwagenunterhaltungskto 2701 Provisionsfonto. 10 0295 NReijespesenkonto. ... 20 492 Reklamekonto. ... 7391 Skontikonto. .. 919 Steuerkonto. 12 5446 Versicherungskonto 1814. Zinsenkento 42 234 Abschreibungen: Daus u Grundst. 1 147 62 Maschinen 20 379, 95 Mobilien. 104233 Utensilien .. 1593, 82 Werkst⸗⸗Einr. 120 — Waren konto 15 964.23
35 798 390 2 41412
Saben. Gewinn aus Fabrikation Mietenkonto Verlust
82 910 07 33528 18167 201 44412 Wies baden, den 13. Mai 1925 Süddeutsche Tricotwerke A. G.
Hirsch.
Vorstehende Bilanz nebft Verlust⸗ und Gewinnrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend befunden.
Wiesbaden, den 13. Mai 1925.
Dr. Meißner, beeid. Büchertevisor.
am 30. September
14195306
11419 530 Gewinn⸗ und Verlustrechnung
RM 2 124206 8 018 231 2960 280 651787 ] 197 359 115817 886 27 300 349 95 851
169 817 48 411 6 506
6 000 000
600 000 507 735 36 894 170216 1290 025 370 0060 3865 0090 1658 984
150 000 440 674
1925.
Soll. Betrieb a. Instandhaltung Steuein und Abgaben Geschäftseinrichtung: Ab⸗ schreibung J Pferde: Abschreibung. .. Haftpflichtversicherung .. Dilgunge tent; Eineuerungskonto . Fürsorgekasse für die Arbeit⸗ nehmer Reingewinn. daraus: 7o/so Dividende auf MÆ 3000 009 Vor⸗ zugs aktien 210 000, — 4 0/9 Dividende a. MÆ 3 000000 Stammaktien 120 000, — Gewinnanteil d Autsichtsrats 20 067 40 30/0 Mehr⸗ dividende a. d. Stammaktien 90 000, — Vortrag auf neue Rechnung 60 93 440 674,33
Haben. Betriebseinnahmen .... Zinsjen K BVerschiedene Einnahmen.
2 ug gd 7
32 405 07 — —
Schreiber
schäftsjahr 1925 beträgt
die Stammaktien 7o/ und ist sofort zahlbar unter
der Dresdner Bank, Cassel, =
der Darmstädter Filiale Cassel, Cassel,
der Darmstädter Berlin,
und
Berlin. der Darmstädter und
dem Bankhaus Frankfurt a M.
—
RM 3 2980413 192 563
4999 1273 40 000 70 000 120 000
50 000 440 674
2 935 37915 32 144 52
2 999 928 74
Cassel, den 30. September 1925 Große Casseler Straßenbahn Attien⸗Gesellschaft.
Langlet. Die in der heutigen Generalversamm— lung festgesetzte Dividende für das Ge⸗
sowohl auf die Vorzugsaktien wie auf R hr 1
Einbehaltung
von 10/0 Kapitalertragsteuer gegen Ein⸗ lieferung des 4. Gewinnanteilscheins der Voriugsaktien und des 28. Gewinnamteil⸗ scheins der Stammaktien bei:
Filiale Cassel,
und Nationalbank,
der Dresdner Bank. Berlin, Nationalbank,
dem Bankhaus J. Dreyfus C Co,
der Dresdner Bank, Frankfurt a. M, Nationalbank, Filiale Frankfurta M Frankfurta M. J. Dieysus & Co-
Cassel, den 1B. Januar 1926. 49 Grospe Casseler Straßenbahn Attien · Gesellschaft.
. Nr. 19.
Er ste Zentrat⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 23. Januar
12
2 · . · 20
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels“, 2. dem Güterrechts“, 3. dem Vereins-, 4. dem Genossenschafte⸗, 5. dem Musterregister, 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8. die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin ür Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers 8w 48, Wilhelm⸗
traße 32, bezogen werden
preis beträgt monatlich
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der Be zu g 6 1450 Reichsmark.
Einzelne Nummern kosten O, 15 Reichsmark.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5a gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 19
A, 19 6 und 196 ausgegeben.
e, Befristete Anzeigen müssen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. MJ
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
13. Umfang der Haftung des versendenden Tabak⸗ herstellers für die auf den verfandten tabakstenerpflichtigen Erzeugnissen ruhende Steuer. Die Beschwerdeführerin eine Zigarettenfabrik, hat mit Versendungsanmeldung 305 060 Stück un— dersteuerte Zigaretten an den Steuerlagerinhaber K. in B. und mit Versendungsanmeldung 30 000 Stück unversteuerte Zigaretten an die , ,, in B. abgegeben. Beide Sendungen sind in dem Lagerbuch B bezw. Betriebsbuch 6 der Empfänger nicht eingetragen worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Zahlung der Tabaksteuer für die Sendungen herangezogen worden. Ihre Anfechtung war erfolglos. rng her Nechts⸗ beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Steuer für Tabak erzeugnisse ist nach 8 19 des Tabaksteuergesetzes zu entrichten, so bald die verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungs betriebs in den freien Verkehr des . übergehen. Unter Uebergang in den freien Inlandsverkehr ist nach der ö . hung des Reichsfinanzhofs jede räumliche Entfernung der tabakfteuer⸗ pflichtigen Erzeugnisse aus den Herstellungsräumen zu verstehen, die nicht unter der im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen borgeschriebenen . Ueberwachung erfolgt. Verlassen tabak⸗ 6. . die Räume des ,, mit
zersendungsanmeldung nach 5 39 der Ausführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetze, so treien sie nicht in den freien Inlands— berkehr, sondern bleiben unter steuerlicher Ueberwachung, sofern die Vorschriften des 8 39 befolgt, d. h unter anderem gin steuer⸗ n, . Erzeugnisse in die Betriebs- oder Lagerräume des impfängers . ommen und in dessen Betriebs- oder Lagerbuch angeschrieben sind Die Beachtung dieser beiden Voraussetzungen gewährleistet die weitere steuerliche Ueberwachung der , in dem Empfangsbetriebe. Die Ueberwachung wird aber vereitelt, sobald auch nur eine der beiden . nicht 46 ist. Gelangen die Erzen . in das Steuerlager des Empfängers, werden aber nicht in dessen Betriebs⸗ oder Lagerbuch . so fest⸗ die Möglichkeit einer Kontrolle, daß bei ihrem Ausgang die auf sie entfallende Steuer entrichtet wird. Die Eintragung in das Lagerbuch ist also ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen, die für die Annahme des steuerlich gebundenen Verlehrtz vorgesehen i Gehen die r g g. aus dem Herstellungsbetrieb des Ver⸗ senders heraus, ohne daß sie durch das Lagerbuch des Empfängers laufen, so treten sie damit, weil eine , , nicht vorhanden ist, in den freien Verkehr Steuerschuld des fn , . Herstellers gemäß § 10 des Gesetzes und 5 39 der Ausführungsbestimmungen aus elöft. Die hier dar⸗ 1 wird von der Beschwerdeführerin mit fol genden usführungen bekämpft: Der 8 39 der Ausführungsbestimmungen stehe in dem Abschnitt, der die Ueberschrift trage „Verpackungs⸗ wang“, und 6 sich, wie ausdrücklich hervorgehoben sei, auf die — 14 und 15 bes Gesetzes, die gleichfalls die Üeberschrift tragen Verpackungszwang“. Das 3 schreibe nicht nur im § 10 vor, aß die k zu entrichten sei, sobald die verpackten Er⸗ eugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebs, aus den
teuerlagern usw in den freien Verkehr des Inlandes übergehen, sondern bestimme im § 14 noch darüber hinaus, daß tabaksteuer⸗ pflichtige Erzeugnisse jeder Art grundsätzlich aus den Herstellungs⸗ räumen oder den Tabaksteuerlagern nur in vo . ge⸗ schlossenen Packungen in den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden dürfen. Demgemäß . auch die , des Ver⸗ packungszwanges nach 5 58 Nr. 6 des Gesetzes als Tabaksteuer⸗ hinterziehung. Der § 15 des Gesetzes enthalte die Einzelheiten über den Verpackungszwang und der 5 389 der Ausführungsbestimmungen die im 8 15 Ab. 3 des Gesetzes erwähnten Sicherungsmaßnahmen. Der 8 39 der Ausführungsbestimmungen beziehe sich daher aus⸗ eln, auf die . des Verpackungszwanges und besasse ich nicht mit der anderen durch das , vorgeschriebenen Ver⸗ pflichtung des Eintritts und des Zeitpunkts der Entrichtung der Steuer. Hierfür sei allein maßgebend der 89 Abs. 3 des Gesetzes, wonach bei der Aufnahme der , , . in ein Tabaksteuerlager die Verpflichtung auf den Niederleger übergehe. Hierbei sei nichts davon gesagt, daß die Erzeugnisse auch in die Betriebsbücher des Niederlegers eingetragen sein müßten. Wenn der 8 39 der Aus— führungsbestimmungen solches fordern würde für Fälle der vor⸗ liegenden Art, so müßte ihm die Rechtswirksamkeit zu versagen sein, da er in unzulässiger Weise die Steuerpflicht erweitern würde. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die Ansicht des Reichsfinanz⸗ 6 zu erschüttern. Richtig ist zwar, daß der 5 39 der Ausführungs⸗ estimmungen unter der allgemeinen Ueberschrift steht, zu den S§ 14 und 15 des Gesetzes, von denen wiederum der § 14 des Gesetzes die Ueberschrift hat „Verpackungszwang“ Richtig ist ferner, daß der Abs. 3 Satz 1 des § 15 dem Wortlaut nach nur die Befreiung vom Verpackungszwang ausspricht, wenn es heißt: „Tabakerzeugnisse und Zigarettenhüllen, die an andere Betriebe zum Zwecke der weiteren Verarbeitung oder an ein Tabaksteuerlager G 44) ab⸗ gegeben werden, sind unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen von den Vorschriften in Abs. J und 2 be— freit.“ Der Sinn und die Bedeutung dieser Vorschrift geht aber weiter, nämlich dahin, daß auch eine Befreiung von der Steuer- entrichtung eintreten soll. Wenn dies im s 15 Abf. 3 dez eh g! nicht besonders gesagt worden ist, so liegt dies wohl daran, daß die Steuerentrichtung durch Verwendung von Steuerzeichen 8 11 Abs. 1 des Gesetzes) dadurch geschieht, daß diese auf den vollständig geschlossenen Packungen angebracht und entwertet werden also der Verpackung nachfolgt, und deshalb die Befreiung vom Verpackungs- zwang auch die Befreiung von der Steuerentrichtung notwendig zur Folge hat. Im Einklang hiermit bestimmt auch der 8 38 des BZesetzes, daß verkaufsfertige tabaksteuerpflichtige Erzeugnisse un dersteuert nur an Inhaber von Tabakstenerlagern abgegeben werden dürfen, und der S 54 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen, daß die Abgabe unter Beobachtung der Bestimmüngen in S8 38, 309 der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen hat Es kann des— halb nicht angenommen werden, wie es die Rechtsbeschwerde will, daß der 3 15 Abf. 3 des Gesetzes sich nur auf die Befreiung vom zerpackungszwang und nicht auf die Befreiung von der Steuer entrichtung bezieht. Die Befreiung von der Steuerentrichtung tritt nach dem Gesetze (6 15 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 38) nur
es Inlandes Damit wird die.
ein, wenn die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen beobachtet sinb. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind im 8 38 der Ausführungs- bestimmungen vorgeschrieben, und schon daraus ergibt sich, daß dieser Paragraph sich nicht lediglich auf die Sicherungsmaßnahmen bei Versendung von unverpackten Erzeugnissen, sondern auch auf die Sicherungsmaßnahmen bei verpackten Erzeugnissen bezieht. Die 38, 39 der Ausführungsbestimmungen stehen nicht, wie die Be⸗ werdeführerin meint, unter der Ueberschrift „Verpackungszwang“, ondern unter der Anschrift „Abgabe zur Verarbeitung usw.“ Der Wortlaut des 8 38 ö 1 at 1ãaF der Tabaksteuerausführungs⸗ bestimmungen spricht auch nicht nur von unverpackten Tahak⸗ erzeugnissen, sondern ganz allgemein von Tabakerzeugnissen. Ueberdies ist die Anwendung der 55 38, 39 der Ausführungs- bestimmungen auf verkaufsfertige Erzeugnisse durch 5 54 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen noch ausdrückli vorgeschrieben. Aus diesen Darlegungen ergibt sich zugleich, daß die n . bestimmungen mit dem Gesetze nicht im Widerspruche stehen. Die . . dies zwar und beruft sich für ihre Ansicht, daß der versendende Hersteller von seiner Steuerschuld mit der Aufnahme der Erzeugnisse in ein Tabaksteuerlager befreit werde, auf den 8 389 Abs. 3 des Tabaksteuergesetzes, der lautet. „Bei Aufnahme der krzeugn ssse in ein Tabaksteuerlager (8 h eht die Verpflichtung auf den Niederleger über.“ Indessen au 9 Be⸗ rufung hierauf ist verfehlt. Die Ueberschriften der 85 9 und 10 des Gesetzes „Steuerpflicht“ und „Fälligkeit der Steuer“ und auch die Jaun bes F O9 sind irreführend. Es liegt dies mit daran, daß das Tabaksteuergesetz noch nicht an die Reichsabgabenordnung angepaßt ist. Der 8 8 enthält keine Vorschrift, wann die persönliche Steuer⸗ schuld entsteht, darüber verhält sich ein der §5 16 Der § 9 be⸗ zeichnet vielmehr diejenigen, in deren Person beim Vorliegen der abjektiven. Voraussetzungen die Steuerschuld entstehen kann, die Steuerpflichtigen, es sind dies der Hersteller, der Einbringer und der Niederleger. Es ist daher im Hinblick auf 5 10 des Gesetzes, der die Entstehung der persönlichen Steuerschuld an den Uebergang der Erzeugnisse in den freien Inlandsverkehr knüpft, unmöglich, das Wort „Verpflichtung“ im 5 9 AbJ. 3 zu verstehen als „persönliche Steuerschuld⸗/ dẽs Herstellers. Vielmehr muß der 5 9 Ab 3 dahin deutet werden, daß mit der Aufnahme der Erzeugnisse in ein abaksteuerlager der Niederleger zu denjenigen Personen gehört, die subjektiv steuerpflichtig sind. Keinesfalls hat damit gesagt werden sollen, 96 eine persönliche Steuerschuld des Herstellers 6 10 des Gesetzes) dann nicht zur Entstehung kommen oder erlöschen oll, wenn irgendwann und irgendwo die Ware in ein Tabaksteuer lager aufgenommen wird. Schließlich können die Erwägungen, daß der versendende Hersteller keine Möglichkeit hat, die Einfichtnahme in die Bücher des Empfängers zu erzwingen, oder der Umstand, daß das für den Empfänger zuständige Amt die im 8 39 Abf. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebene Prüfung der ö der Erzeugnisse im Betriebs- oder Lagerbuch nicht alsbald durchführt, nicht dazu führen, eine Befreiung des ver— sendenden Herstellers an andere Tatbestandsmerkmale zu knüpfen, als sie durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen auf— gestellt sind. In dem Besteuerungs- und dem Rechtsmittel verfahren ist em u prüfen, ob diesenigen Voraussetzungen erfüllt sind, die für die e der Steuerschuld oder für die Be⸗ ö davon das Gesetz und die sich in dessen Rahmen haltenden ‚ ,,,, aufgestellt haben. Letztere verlangen für die Befreiung der Skeuerschuld des versendenden Herstellers auch die Anschreibung der Erzeugnisse in das Betriebs⸗ oder Lager⸗ buch des Empfängers. Da in den vorliegenden Fällen eine solche Anschreibung nicht stattgefunden hat, so ist die Befreiung der Beschwerdeführerin von der persönlichen Steuerschuld nicht ein⸗ getreten, ohne daß es darauf ankommt, oh die Beschwerdeführerin irgendein Verschulden trifft oder ob die Steuerbehörde die Nach⸗ prüfung bei den Empfangsfirmen rechtzeitig ke d ,, . Hiernach war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzu⸗ weisen. (Urteil vom 14. Oktober 1925, IV. A. 240/25.)
14. Unwirksamkeit von Vergleichen zwischen Steuer⸗ behörde und Steuerpflichtigen unter Verzicht auf die Ein⸗ legung oder unter Rücknahme eines Rechtsmittels über den Steueranspruch. Ob und inwieweit sich die Finanzbehörden in Steuerermittlungs⸗ und Rechtsmittelverfahren mit den Steuer⸗ pflichtigen bindend vergleichen können, darüber enthält die Ab- gabenordnung keine ausdrücklichen Vorschriften. Auch in den Steuergesetzen finden sich nur vereinzelt Vorschriften, und diese be⸗ treffen dann nur die Zulässigkeit von Pauschversteuerungen ohne enaue Ermittlung der Steuer, so im Erbschaftssteuergesetz 8 38, Kapitalverkehrsteuergesetz 5 70, e,, , § 14. Der rage, ob ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschriften im Wege der an Auslegung Vergleiche mit bindender Kraft für zulässig an⸗ gesehen werden können, ließe sich nur unter dem e, ,, näher treten, daß es sich dabei nicht um den Verzicht auf festgestellte Steueransprüche, sondern nur um einen Anwendungsfall des J selbst handelt. In der Tat sind die Steuerfestsetzungsbehörden, um in der Veranlagung voranzu⸗ kommen, in vielen Fällen genötigt, sich mit dem Steuerpflichtigen über einen bestimmten steuerlichen Tatbestand, insbesonderse eine bestimmte Schätzung des Wertes des Gegenstands der Besteuerung, zu verständigen, der als Grundlage für die Steuerfestsetzung an⸗ enommen werden soll. Die Steuer wird dann auf Grund dieser
ereinbarung festgesetzt, und der Steuerpflichtige hat in der Regel keine Veranlassung, gegen diese Festsetzung, soweit nicht Meinungs⸗ verschiedenheiten über das anzuwendende Recht hervortreten, im Rechtsmittelverfahren vorzugehen, da die Festsetzung ja seinem eigenen Willen entspricht. Mit diesen tatsächlichen Verständigungen ist aber noch nichts für das Bedürfnis und die rechtliche Möglichkeit eines bindenden Vergleichs gewonnen, der für den Steuer⸗ pflichtigen stets den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels oder die Zurücknahme eines solchen in sich schließt Denn zu einem bindenden Vergleich wird sich der Steuerpflichtige regelmäßig nur herbeilassen, wenn für ihn damit der Stenerfall im ganzen ein für allemaf abgetan ist. Für einen Vergleich auch über das anzu⸗ wendende Recht läßt
ich aber ein Grund nicht finden., da die
Steuerbehörde das Recht kennen muß, und Fälle, in denen die Rechtslage so verworren ist, daß sich nicht durchfinden la. solche sein werden, 1 die die Pauschbesteuerung in ben gesetzlich vor⸗ e Fällen der geeignete e , ist. Ohne Bindung in der techtsfrage hat aber regelmäßig auch die Bindung über den Tat⸗— bestand keinen Zweck, da eine veränderte rechtliche Beurteilung häufig auch den Tatbestand in einer anderen Ausdehnung einer anderen Gruppierung oder unter einem anderen Gesichtspunkt er⸗ faßt, als er Gegenstand des Vergleichs war. Auch aus einem andern Grunde ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung binden der Vergleiche. Ein Vergleich würde nur dann einen Zweck haben, wenn damit für beide Teile die Sache schlechthin abgetan ist. Damit würde ihm aber eine weitergehende Bedeutung zukommen, als sie ein rechtskräftiger Steuerbescheid oder eine rechtskräftige Rechtsmittelentscheidung hat, da gegenüber einer solchen noch immer Nachwveranlagungen und Neuveranlagungen im Rahmen der S5 76. 212 der Reichsabgabenordnung zulässig sind. Die Zulässung von Vergleichen würde also Zuständigkeiten für die Steuerfest⸗ e begründen, die den Rahmen des ihnen für die Steuerfestsetzung eingeräumten Ermessens sprengen würden. Auf der anderen Seite würde es kaum zu vermeiden sein, die Anfechtung von Vergleichen zuzulassen, wie sich denn der Reichsfinanzhof schon verschiedentlich genötigt gesehen hat, die Unwirksamkeit des Ver⸗ zichts ö Einlegung von Rechtsmitteln in Fällen auszusprechen, wo die Anerkennung 66 Rechtswjrksamkeit des Verzichts den Steuerpflichtigen der Willkür der Behörde preisgeben würde. . alledem trägt der Reichsfinanzhof Bedenken, die Zulässigleit eine Vergleichs über Steueransprüche und einer in einem solchen Ver⸗ gleich ausgesprochenen Zurücknahme eines Rechtsmittels anzu⸗ erkennen. (Urteil vom 20. Oktober 1925, II. A. 453125)
15. Grunderwerbfteuerpflicht bei Uebertragung eines Grundstücks durch den Eigentümer an eine G. m. b. S. deren sämtliche Anteile er besitzt. In der Berufungsscheift f der Einwand erhoben worden, daß, wenn nach 3 des Grunderwerh⸗ steuergesetzes die Vereinigung sämtlicher Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in einer Hand ebenso angesehen würde, als sei der Inhaber der Anteile Eigentümer des Grundstücks ge⸗ worden, dann auch ein Eigentumsübergang von ihm als bisherigen Grundstückseigentümer auf die G. m. b. S. um deswillen nicht an=
nommen werden könne, weil er Eigentümer sämtlicher Anteile er Gesellschaft sei. Dieser Einwand geht fehl Im 5 3 wird lediglich zur Hintanhaltung von Steuerumgehungen dem Rechts⸗ vorgange der Cigentuns übertragung der Rechtsvorgang des Anteils er werbes eichgestellt, nicht aber dem igen⸗ tume der Anteilsbesitz Wenn der Erwerber sämtliche An⸗ teile demnächst von der Gesellschaft mit heschränkter Haftung die Grundstücke auf sich überschreiben läßt, bleibt er von einer noch⸗ maligen Grunderwerbsteuer nicht deshalb ,. weil kein Eigen⸗ ,, stattgefunden habe, fondern weil der Eigentumswechsel schon vorher einmal in einem ihm gleichgestellten Rechtsvorganga 6. Steuer herangezogen ist. Der Uebergang des Eigentums von er Gesellschaft auf den Alleinbesitzer ihrer Anteile ist also nicht an ich steuerfrei. Ebensowenig kann im umgekehrten Falle der lebergang des Grundstücks vom Alleinbesitzer der Hdesch cha te anteile auf die Gesellschaft Steuerbefreiung beanuspruchen, da die Gesellschaft m. b. H. eine juristische Person ist, also ein Eigentums⸗ wechsel vorliegt, und ein Rechtsvorgang, in dem der Eigentums- übergang . einmal bestenert worden wäre, nicht vorangegangen ist. (Urteil vom 3. November 1925, II. A. 580/25.)
16. Zum Begriff des Zubehörs im Umsatzsteuerrecht. Streitig ist, ob die von einer Firma gelieferten Patronentaschen luxussteuerpflichtig sind. Nach 89 15 11 Ziff. 5, 16 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes 192, § 51 11 der Ausführungsbestimmungen dazu unter⸗ liegen Zubehörstücke zu Ddanhi affen elbständig der Luxussteuer, wenn sie als Fertigerzeugnisse anzusehen sind. Wie der Reichs⸗ inan hof bereils in einem früheren Urteil dargelegt hat, ist für en Begriff des Zubehörs im Umsat.zsteuerrechte der 3 & des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht maßgebend; demnach ist es be⸗ langlos, ob die Patronentaschen zur Zeit der Entstehung der Steuerforderung zu den Handwaffen bereits in einem ihrer Be⸗ stimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse standen. Dis Zubehöreigenschaft ist vielmehr nach der Anschauung des Verkehrs, die in so weit auch im Bürgerlichen Gesetzbuch ihren , funden . bereits gegeben, wenn bewegliche Sachen, die nich
estandteile der Hauptsache sind, deren , wecke zu dienen bestimmt sind. Ob die Hauptsgche auch ohne die ebensache gebraucht werden kann, ist, dabei unerheblich. Hiernach sind
atronentaschen als Zubehörstücke zu . . n als e ef e en h. sind sie daher luxussteuerpflichtig. Der Steuer⸗ pflicht steht nicht entgegen, daß Patronentaschen im § I a. a. O. nicht ausdrücklich genannt sind; denn der Paragraph ührt sowohl ür die Steuerpflicht wie für die Steuerfreiheit nur Beispiele an,
bensowenig ich gegen die Steuerpflicht, aß die Taschen nicht aus einer der im § 42 a. 4. O. aufgezählten Lederarten hergestellt ind. Denn die erhöhte Cie err lls der Taschen beruht .
151 Satz 1 und . Satz 1 des Gesetzes nicht auf dem Stoffe, au em sie hergestellt ind, sondern auf ihrem Verwendungszwecke. Ueberdies geht die Sonderhestimmung über die Steuerpflicht der Zubehörstücke von Handwaffen der allgemeinen Bestimmung über die Besteuerung von Lederwaren vor. Das Fehlen der Patronen taschen in der Liste der Ausnahmen von der Steuerfreiheit der , , aus gewöhnlichem Leder im 42 V der Ausführungs- bestimmuligen beruht allein darauf, daß diese Taschen im 5 51 daselbst 1 genannt sind; es kann daher nicht für die Auff. ung verwertet werden, daß das Gesetz die Taschen nicht von der Steuer⸗ 6 eit ausnehmen wollte. Vielmehr ist ersichtlich, daß das Gesetz ie Frage der erhöhten Umsatzsteuerpflicht lederner Patronentaschen nicht selbst entscheidet, sondern die Unterordnung dieser Gegen stände unter die Regeln der 88 42 und 51 a. a. O der Auslegung überläßt. Diese ergibt aber, wie dargelegt, die Luxussteuerpflicht. Die Rechtsbeschwerde gegen die die Luxussteuerpflicht bejahende , war daher als unbegründet zurückzuweisen. (lrteil vom 6. November 1925, V A. 224 / 25.)
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