Strafandrohung
bis achtmal so hoch wie vor dem Kriege. Durch Das
gegen das Handwerk ist nun schon gar nichts zu erxeichen. Preissenkungsgesetz, das auf solchen Drohungen aufgebaut war, ist von meinem Parteifreund im Reiche zurückgezogen worden. Der Handwerksmeister hat auch gelernt zu rechnen, nicht zuletzt durch die Not der Zeit. Durch die verteuerte Lebensweise ist auch er genötigt, die Preise so zu halten, daß er leben kann. Sogleich aber erhebt sich eine wahre Kampffront gegen das Handwerk. Möge jeder, der solche Vorwürfe erhebt, bedenken, daß der erwerbs⸗ tätige Mittelstand schwer um seine Existenz ringt und dieselben Rechte hat wie jeder andere Stand. Voraussetzungen der Preis⸗ senkung müssen vom Staat durch steuerliche Entlastung geschaffen werden. Den Innungen darf man nicht in Augenblicksstimmung alte, verbürgte Rechte verkümmern. Die Reichsverdingungs⸗ ordnung und die Reichshandwerlerordnung müssen endlich kommen. Kredite müssen langfristig und zu ermäßigtem Zinsfuß der Wirt⸗ schaft zur Verfügung gestellt werden. Kurzfristige und teure Kredite sind keine Stützung, sondern eine Gefahr. Die Stetigkeit der Wirtschaft hängt zum guten Teil von der Schaffung eines dauerhaften Realkredits ab. Bezüglich der Getränkesteuer sollte die Regierung die Gemeinden angesichts der wachsenden Not der Gastwirtschaften anhalten, schon jetzt an die Aufhebung heran⸗ zugehen. Die Gefängnisarbeit darf nicht bewußt zur Schädigung des Gewerbes werden. Die Leute sollen beschäftigt werden, aber es soll nicht in jedem Gefängnis ein Geschäft aufgemacht werden. (Allgemeine Zustimmung.) Es geht jetzt so weit, daß man schon Gesellenprüfungen in Strafanstalten abnimmt. (Lebhaftes hört, hört!! Die Verordnungen über das Lehrlingswesen sind revisions⸗ bedürftig. (Zurufe der Kommunisten. Sie wollen Handwerker⸗ zwangsgesetze schaffen, um jeden Meister zur Annahme von Lehr⸗— lingen, die diese nicht wollen, zu zwingen. Das lehnen wir ab. Stärkung des Vertrauens und Förderung des Sparsinns tun not. Abg. Johanna Ludewig (Komm.) meint, die Regierung und die Vorredner hätten den Handelsetat nach den Anweisungen des Reichsverbandes der Industrie behandelt. (Sehr richtig! bei den Kommunisten.) Abstriche am Etat seien nicht etwa an den Ministergehältern oder denen der höheren Beamten, sondern da vorgenommen worden, wo — wie zum Beispiel bei Bauvorhaben die Arbeiterinteressen berührt würden. Die vielen Worte über Ankurbelung der Wirtschaft und Hilfe für die schwerbelasteten Arbeitnehmer seien eitle Heuchelei der kapitalistischen Vertreter des Landtags. (Vizepräsident Garnich weist den Ausdruck „Heuche⸗ lei' zurück Die Rednerin bestreitet, daß die Lage der deutschen Wirtschaft schon eine Besserung auszeige, wie es der Abg. Siering behauptet habe. Unter lebhaften Kundgebungen der Kommunisten wendet sich die Rednerin entschieden gegen die von der Kaliindustrie heabsichtigte Gründung einer privaten Getreidestelle mit einem Kapital von 50 Millionen Mark. 10 Millionen sollten dazu aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge genommen werden. Dabei solle diese Stelle nur die Brot⸗ und Mehlpreise hochhalten. (Lebhafte Entrüstung bei den Kommunisten) Weiter polemisiert die Rednerin gegen die Lohnpolitik der Reichsbahngesellschaft. Abg. Kniest (Dem) erklärt, daß seine Partei ihre Wünsche für diesen Etat bis zum nächsten Jahre zurückstellen müsse. Bis dahin aber müsse alles zur Ankurbelung der , getan werden. (Gelächter bei den Kommunisten.) Viel Schuld an der gegenwärtigen Wirtschaftsnot trage die verderbliche Finanzpolitik des ehemaligen Reichsfinanzministers von Schlieben. Es sei ein starkes Stück, daß noch im diesjährigen Reichsfinanzetat, den Schlieben noch einbrachte, 220 Millionen Ueberschüsse von 1924 auftauchen, obwohl Schlieben vorher behauptet habe, es wären keine Ueberschüsse mehr da. Der Redner setzt sich dann für das deutsche Handwerk ein, das durchaus für die Preisabbaubestrebun⸗ gen sei. Wenn man aber für Preisabbau wirksam kämpfen wolle, müsse man gegen die Kartelle und Syndikate vorgehen. Die Innungen aber übten in ihrer großen Mehrheit keine Preisdiktate aus. Dazu sei die Not und daͤs jlingen um die Käufer viel zu groß. Wohl aber soll es Generaldirektoren der Girozentralen geben, die über 200 000 Mark Jahreseinkommen haben. Hört, hört! links Das Gewerhe werde stark geschädigt durch die über⸗ triebene Konkurrenz der Gefängnisarbeit. Gerade der gewerbliche Mittelstand müsse im Interesse der allgemeinen Wirtschaft ge— sördert werden. Von „Lehrlingszüchterei“ könne beim Handwerk und Gewerbe keine Rede sein. Die Innungen müßten die einzelnen Meister im Gegenteil an ihre Pflicht der . des Nach⸗= wuchses ständig erinnern, weil die Meister keine Lehrlinge ein⸗ stellen wollten. Berufsberatung und was sonst mit der Arbeit zusammenhänge, müsse beim Handelsministerium helassen werden. Das Wohlfahrtsministerium werde ohnedies noch viele Jahre lang einen reichen Aufgabenkreis haben. . Abg. Mohrbotter (Wirtschaftl. Vereinig.) fordert, daß bei Verteilung von Mitteln die mittleren und kleinen Betriebe besondere Berücksichtigung finden. Vor allem gelte es, die Quali⸗ tätsarbeit zu fördern. Ünser Hauptaugenmerk müsse nach Osten erichtet sein, nicht nach Belgien und 1 mit ihren Finanz⸗ risen. Eine Vereinfachung durch lation sfierung dürfe nicht dazu führen, daß sich weiter große Konzerne bildeten. Bei einer so traurigen W e cha ig müßten wir doch wirklich von neuen Aussichtsbe amten bei Dampfkesselüberwachungsvere inen, wie die Sozlaldemokraten es wollten, Abstand nehmen. Man solle das alte Bewährte anerkennen. Wenn die Wirtschaft wieder gesundet sei, köne man mit weiteren Reformen kommen, Das Handwerk leiste Großes an Erziehungsarbeit; deshalb dürfe man nicht zuviel hineinreden in ka Lehrlingswesen. Abg. Wie gershaus wölk) erklärt, seine Partei erblicke in der Zusammenlegung der Betriebe eine große Gefahr. Der freie Wettbewerb dürfe nicht eingeschränkt werben. In Elberfeld sei eine bahnamtliche Güterbestellung, die nicht gestatte, daß ein Ge⸗ schäft seine Waren 6 abhole, um so unerhörte Rollgeldsãtze — erheben. Die Qualitätsarbeit bedürfe regten Förderung; nur sie ermögliche uns die Konkurrenz auf dem Weltmarkt. Die Banken aber mit ihren hohen Zinsen powerten unsere Wirtschaft aus. Man scheine sich allgemein dem Willen unserer Feinde beugen zu wollen. Dagegen nehme eine Erklärung der Fraktion der Den ischvölkischen Freiheitspartei Stellung. In dieser Erklärung werde ausgeführt, das Dawes⸗Gutachten habe uns wirtschaftlich versklavt, der Pakt von Locarno tue es politisch. Beide hätten zum Ziel, uns zu ent⸗ eignen und politisch unmündig zu machen. Je mehr wir den Forderungen unserer Feinde nachgäben, um so sicherer fügten wir üns ihrem Willen, uns unserer eigenen wirtschaftlichen, Grund⸗ lage zu berauben und in die Abhängigkeit enn, Mächte zu bringen. Die hohen Konkursziffern ünd Geschäftsgufsichtszahlen, die inen ee in der Industrie, die Massenarbeitslosigkeit, die Not des Handwerks und des Einzelhandels sowie der drohende Zusammenbruch der Landwirtschaft — alles var geg wohin die e e n der wahnwitzigen Erfüllungspolitik führen müsse. Die Erklärung schließt mit der Aufforderung an die Staatsregierung, noch im letzten ,, . den Eintritt in den Völkerbund zu verhindern (Lachen links,, und die Kündigung des Dawes⸗Gut— achtens und des Paktes von Locarno zu veranlassen.
Hierauf wird die Weiterberatung auf Donnerstag 12 Uhr vertagt. Schluß 4 Uhr 45 Minuten.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Rechtsausschuß des a, setzte gestern die Beratung des Kompromißgesetzes über Sie ver⸗ mögensrechtliche useinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regie⸗ renden Fürstenhäusern fort. Nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger wurden § 4 und § 4a in folgender Fassung angenommen: .
3 4. Das Reichssondergericht stellt, wenn es dies nicht für d, ,. hält oder wenn nicht beide Parteien darauf verzichten, auf Grund von Reichs- und Landesrecht (Gesetzes⸗ oder Gäwohn—
heitsrecht) die Rechts⸗ und Eigentumsverhältnisse fest. Es nimmt die Auseinandersetzung nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Vorschriften in 55 vor.
§ 4a. Das Reichssondergericht hat zunächst einen gütlichen Ausgleich zu versuchen. Im übrigen bestimmt es sein Verfahren nach freiem Ermessen. Es kann Beweise erheben und Gerichte um Rechtshilfe ersuchen. Insoweit sind die für die ordenilichen Gerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Der §5 enthält die Vorschriften, auf Grund deren das Reichs sondergericht zu urteilen hat. Hier entspann sich eine sehr aus⸗ gedehnte Debatte. Es handelt sich darum, daß bei der Zuteilung der Vermögensstücke zu berücksichtigen ist, ob die einzelnen Ver⸗ mögensstücke von den Mitgliedern der Fürstenhäuser seinerzeit auf Grund eines Privatrechttitels oder, insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie, auf Grund des Völker⸗, Staats⸗ oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen, die sie nur kraft ihrer Souveränität bewirken konnten, erworben worden sind. Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) beantragte, daß vom Reichs⸗ sondergericht als Eigentum des Landes im voraus festzustellen und anzuerkennen seien: 1. Alle Vermögensstücke, die von Mitgliedern ehemals regierender Häuser auf Grund von völkerrechtlichen, staatsrechtlichen oder sonstigen öffentlich⸗rechtlichen Titeln, ins⸗ besondere in den Zeiten der absoluten Monarchie erworben worden sind. 2. Alle Vermögensstücke, die auf Grund privatrechtlicher Titel erworben worden sind, wenn der Erwerb erfolgte gegen Leistungen, die nur kraft der staatsrechtlichen Stellung der regierenden Häuser bewirkt werden konnten oder wenn der Vor⸗— besitzer' das regierte Land oder eine dem regierten Lande angehörige öffentliche Körperschaft war, oder wenn der Erwerb erfolgt ist mit Mitteln einer öffentlichen Kasse oder gegen Hergabe von Ver⸗ mögensstücken, die nach diesen Grundsätzen selbst als staatliches Eigentum zu gelten haben würden. Ein Erwerb mit öffentlichen Mitteln liegt auch vor, wenn die Mittel nur darlehnsweise zur Verfügung gestellt und später zurückgezahlt worden sind. 3. Gegen⸗ stände, deren Besitz für das Land aus Gründen der Geschichte, der Kultur, der Volksbildung oder Volksgesundheit von Bedeutung ist, ferner Theater und zur ständigen öffentlichen Besichtigung frei⸗ gegebene Schlösser, Museen, Sammlungen, Parkanlagen und der— gleichen. 4. Land⸗ und Forstbesitz, soweit diese für die finanzielle Leistungsfähigkeit des Landes oder für die Durchführung der staatlichen Aufgaben (Siedlung, Landabgabe an Kleinbauern, Städteerweiterungen, Schaffung von Erholungsheimen und der— gleichen von Bedeutung ift. Ferner solle als 5 5a eingefügt werden: Soweit nicht nach den Bestimmungen der vorherigen Para⸗ graphen Vermögensstücke Eigentum des Landes werden, ist das Eigentum auf das Land zu übertragen gegen Gewährung einer Rente. Die Höhe der Rente ist zu bemessen unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte: 1. Höhe der freien Vermögen der Familie, 2. Wert des nach S5a an das Land zu übertragenden Eigentums, 3. Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Landes, 4. Rückgang der Lebenshaltung des gesamten deutschen Volkes, 5. Möglichkeit des Uebergangs zu einem bürgerlichen Beruf. Unter Berücksichtigung dieser e hn rin setzt das Reichssondergericht für jedes am 9. November 1918 lebende Mitglied eine Rente nach Billigkeit fest. Abg. Freiherr von Richthofen (Dem.) betonte, daß er in den Grundzügen dem sozialdemokratischen Antrage nicht ab⸗ lehnend gegenüberstände. Er behalte sich aber vor, in der zweiten Lesung einen Vermittlungsantrag zwischen dem Kompromiß— entwurf und dem sozialdemokratischen Antrag einzubringen. Seiner Meinung nach sind dem Lande auf Antrag als Eigentum ohne jede Entschädigung der Fürstenhäuser alle Vermögensstücke zuzu⸗ weisen, die von Mitgliedern ehemals regierender Häuser auf Grund von vößkerrechtlichen, staatsrechtlichen oder sonstigen öffent— lich⸗rechtlichen Titeln, insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie, erworben worden sind. Als Eigentum des Landes sind ebenfalls entschädigungslos anzusprechen alle Vermögensstücke, die auf Grund privatrechtlicher Titel erworben worden sind, wenn der Erwerb erfolgte gegen Leistungen, die nur kraft der staats⸗ rechtlichen Stellung der regierenden Häuser bewirkt werden konnten. Das gleiche gelte nach Ansicht des Redners für alle Gegenstände, die für ein Land von kultureller oder hygienischer Bedeutung sind, wie Museen, Schlösser, Galerien und Parks, denen ein praktischer Nutzungswert nicht beizumessen sei. Auch bezüglich des für Siedlungsaufgaben usw. wichtigen Land⸗ und Forstbesitzes schließe sich Redner dem sozialdemokratischen Antrage an, wenn hier auch bei unzweifelhaftem Privateigentum eine eni— sprechende Entschädigung zugebilligt werden könne. Redner be⸗ tonte zum Schluß, daß es auch ihm am wichtigsten zu sein scheine, wenn die den Fürstenhäusern zugebilligten Zahlungen in der Regel ausschließlich in Renten zu bestehen hätten, wobei natürlich die Kapitalisterung dieser Renten nicht ausgeschlossen werden könne. — Abg. Dr. Bell (Zentr.) erklärte, es müsse unbedingt in zweiter Lesung eine unmißverständliche und klare Formulierung gefunden werden, die für das Reichssondergericht entsprechende Vorschriften darüber festlegt, welche einzelnen Vermögensstücke als Eigentum des Landes oder des Fürstenhauses zu gelten haben und bei der Auseinandersetzung der einen oder der anderen Partei zuzu⸗ weisen sind. Hierbei solle von entscheidender Bedeutung sein, ob der Erwerb der betreffenden Vermögensstücke auf Grund von rivaten Titeln oder auf sonstige Weise, insbesondere auf Grund taatsrechtlicher oder völkerrechtlicher Titel, erfolgt sei. Nur im
alle privatrechtlicher Titel, für die der Beweis zu erbringen sei, könne Ueberweisung an die Fürstenhäuser unter den weiter fest⸗ ulegenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen. Die zu dehnbare affen des Kompromißentwurfs könne den Redner noch nicht be⸗ eichigen. Für die zweite Lesung solle ein Vermittlungsvorschlag vorbereitet werden, der eine präzise und unzweideutige For⸗ mulierung enthalten müsse. — Auch Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) brachte zum Ausdruck, daß die Fassung des 8 5 des Kom⸗ promißgesetzentwurfes, so wie sie jetzt vorljege, ihm nicht genüge, und ö. er für die zweite ö einen Antrag formuliert habe, der die Eigentumszuteilung klarer präzisiere. Abg. Dr. Barth (D. Nat.) betonte, die Fassung, des Kompromißentwurfs lasse völlig im unklaren, wo entschädigungslose Enteignung eintreten konn oder wo die Enteignung nur gegen angemessene Entschädi⸗ ung erfolgen darf. Dem wollen wir abhelfen, so führte der Redner aus, indem wir vorschlagen, daß die Uebertragung von Vermögensstücken, die bisher in unbestrittenem oder anerkanntem oder im Laufe des . festgestelltem Privateigentum standen, nur gegen angemessenen, vom Sondergericht festzusetzenden Ausgleich erfolgen darf. Wir wiederholen hierzu, daß wir an dem Gedanken des Privateigentums unbedingt festhalten und daß des⸗ halb auch in dem vorliegenden Fall, soweit Notwendigkeiten, um zu einer Auseinandersetzung zu gelangen, vorliegen, auch eine Ent— eignung von Privateigentum nur gegen angemessenen, vom Sonder⸗ ericht festzusetzenden Ausgleich erfolgen darf. Wenn wir für den Ce mtl des Privateigentums eintreten, so tun wir dies in Ver— tretung des Rechtsgedankens nicht allein der Fürsten wegen, sondern entsprechend unserer ganzen Stellungnahme in Verteidi⸗ r unserer Gesellschaftsordnung, deren mit wicht igster Grund⸗ . er das Privateigentum ist, und zwar wegen der Konsequenzen, ie eine Lockerung des Gedankens des Privateigentums in diesem einzelnen Falle, 49 die Fürsten betrifft, haben wird für weite ef , besitzenden Schichten in Deutschland. Was hier den Fürsten geschieht, wohlgemerkt in bezug auf ihr Privateigentum, das kann bei solcher Einstellung ebenso den größeren land⸗ wirtschaftlichen Besitz und schließlich auch den mittleren und kleinen Besitz, den Hausbesitz usw. einmal neh g und es kann das, was ier geschieht, sich auch einmal gegen die Kirche richten. Und da agen wir: principiis obsta! — Abgelehnt wurde ein Antrag es Abg. Dr. Barth (D. Nat.), der verlangte, daß für Ver⸗ mögenswerte, deren Eigentum einem Lande aus Gründen der Kultur oder Volksgesundheit oder aus sonstigen staatlichen Not⸗ wendigkeiten zugesprochen wird, besondere Entschädigungen vom Reichssondergericht festzusetzen sind. — Nach ausgedehnter Debatte wurde darauf in erster Lesung der sozialdemokratische Antrag zu § 5 mit dreizehn gegen sieben Stimmen bei vier Stimmenthaltungen abgelehnt. — Abg. Lohmann-⸗ Altona (D. Nat.) beantragte, daß bei der Bemessung der den Fürsten⸗
abgeschlossenen
häusern aus den i n, ,. zuzusprechenden Ver—⸗
mögensftücke, Kapitalien oder Renten die finanzielle und wirt—⸗ nn. Lage beider Parteien berücksichtigt werden soll. Hierbei oll den vormals regierenden Häusern außer den Mitteln für eine würdige Lebenshaltung die Möglichkeit gegeben werden, die ihnen obliegenden Verpflichtungen zum Unterhalt von Familien⸗ angehörigen sowie zur Zahlung der von ihnen vertraglich zu— gesicherten Gehälter, Ruhegehälter und Hinterbliebenenunter— stützungen, zu erfüllen und die Kosten der Erhaltung der ihnen
berbliebenen Schlösser, Burgen, Parkanlagen und sonstigen Kulturdenkmäler, die keine Nutzungen Kbwerfen, zu tragen.
Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß die allgemeine wirt⸗ schaftliche Lage des deutschen Volkes infolge des Krieges und der Nachkriegszeit gegenüber den früheren Verhältnissen sehr wesent⸗ lich herabgedrückt ist, und daß die Ausgaben in Wegfall gekommen sind, die den vormals regierenden Fürstenhäusern dadurch er⸗ wachsen sind, daß sie Träger der Staatsgewalt waren. — Der deutschnationale Antrag wurde abgelehnt. Abg. Dr. Kahl (D. Vp.) betonte jedoch, daß beachtliche Gedanken darin enthalten seien, die gegebenenfalls bei der zweiten Lesung in den Gesetzentwurf hineingearbeitet werden könnten. Eine umfangreiche Aussprache entspann sich schließlich über die im Kompromißgesetzentwucf enthaltene Bestimmung, daß bei der Aufwertung von Ansprüchen die gesetzlichen Auf⸗ wertungsbestimmungen auch dann Anwendung finden sollen, wenn die Ansprüche auf Kapitalabfindungen hypothekarisch nicht gesichert sind. Abg. Lohmann-⸗Altona (D Nat.) widersprach entschieden dieser Bestimmung, die den durch die Verfassung gesicherten Rechts⸗ grundsatz verletze, daß vor dem Gesetz jeder gleich sei. Hier würden die Fürsten vor dem Aufwertungsgesetz anders behandelt als jeder Staatsbürger. Abg. Dr. Wunderlich (D. Vp.) hielt die Be⸗ stimmung ebenfalls für untragbar. Die Abgg. von Richthofen Dem.), Dr. Ro senfeld (Soz) und Brodauf (Dem.) wiesen demgegenüber auf die Abgeltungsverordnung hin, die seinerzeit auch die Ansprüche zahlreicher Pribatpersonen an das Reich gekürzt
habe. Es seien eben besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. — Der S H wurde schließlich in folgender Fassung in erster
Lesung angenommen: 1. Bei der Zukeilung der Vermögensstücke ist zu berücksichtigen, ob die einzelnen Vermögensstücke von den Mitgliedern der Fürstenhäuser seinerzeit auf Grund eines Privat⸗ rechtstitels oder insbesondere in den Zeiten der absoluten Mon⸗ archie auf sonstige Weise erworben worden sind, namentlich auf Grund des Völker⸗, Staats⸗ oder sonstigen öffentlichen Rechts oder gegen Leistungen, die sie nur kraft ihrer Souveränität bewirken konnten. 2. Gegenstände, auf deren Besitz ein Land aus Gründen der Kultur oder Volksgesundheit Wert legen muß, Theater ein— schließlich Theaterfundus und zur ständigen öffentlichen Besichti⸗ gung freigegebene Schlösser mit Inventar, Museen, Sammlungen, Archive und Bibliotheken, Parkanlagen und dergleichen erhält das Land auf seinen Antrag in der Regel zum Eigentum. Ob und inwieweit für solche Gegenstände oder Einrichtungen eine Ent⸗— schädigung zu gewähren ist, richtet sich nach freiem Ermessen, ins⸗ besondere aber danach a) ob sie bereits vor der Staatsumwälzung des Jahres 1918 der Oeffentlichkeit zugänglich oder nutzhar gemacht waren, b) ob sie im ganzen oder keilweise veräußerlich sind oder nicht, a) ob ein Nutzungswert vorhanden oder wie hoch er ist, d) ob oder in welchem Umfange mit der Unterhaltung Lasten verbunden sind. 3. Bei der Zuteilung von Land⸗ und Forstbesitz an die vor⸗ mals regierenden Häuser sind die Größe des Landes und seine staatlichen Notwendigkeiten (Siedlungsmöglichkeiten, Städte⸗ erweiterungen, Schaffung von Erholungsstätten und dergleichen) ausschlaggebend in Betracht zu ziehen. 4. Vermögensstücke der einen Partei sind auf die andere zu übertragen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Ausgleichs oder einer billigen Entscheidung er— forderlich ist. 5. Bei der Bemessung der den Fürstenhäusern zuzu⸗— sprechenden Vermögensstücke, Kapitalien oder Renten ist die wirt⸗ schaftliche und finanzielle Lage beider Parteien zu berücksichtigen. Hierbei soll einerseits durch Zuweisung aus der Masse der vor⸗— handenen Vermögenswerte den vormals regierenden Häusern eine würdige Lebenshaltung gewährleistet werden, andererseits aber berücksichtigt werden, daß die allgemeine wirtschaftliche Lage des deutschen Volkes infolge des Krieges und der Nachkriegszeit eine gegenüber den früheren Verhältnissen sehr wesentlich herab⸗ gebrückte ist, und daß die Ausgaben in Wegfall gekommen sind, die den vormals regierenden Fürstenhäusern früher dadurch erwachsen sind, daß sie Träger der Staatsgewalt waren. 6. Soweit an Ver⸗ mögensstücken der vormaligen Fürstenhäuser Gebrauchs⸗ oder Nutzungsrechte an Dritte verliehen oder zugesichert worden sind, sind diese Rechte in geeigneter Weise sicherzustellen. 7. Bei der Aufwertung von Ansprüchen hat das Aufwertungsgesetz vom 16. Juli 1925 mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Ansprüche auf Kapitalabfindungen, die für die Ueberlassung von Gebäuden und Grundstücken an ein Land den früher regierenden Häusern zugestanden sind, die für die Aufwertung von hypothekarisch gesicherten Kaufgeldern maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen auch dann Platz greifen, wenn die Ansprüche guf Kgpitalabfindun—⸗ gen hypothekarisch nicht gesichert sind. 83. Den Mitgliedern der vormals regierenden Häuser früher zustehende Zivillisten und ähnliche Renten (Kronfideikommiß⸗Renten, Krondotations⸗Renten u. 4.) fallen ohne Entschädiqung fort. 9. Den Ländern ist aus der vorhandenen Vermögensmasse ein angemessener Ausgleich für die aus der Uebernahme von Versorgungsansprüchen ehemaliger Hof— , entstehenden Lasten zu bewilligen. — 86 wurde in * gender Fassung angenommen: Wenn durch. Spruch des Reichs vndergerichts oder in einem vor dem Reichssondergericht Vergleich ein Land zur Zahlung von Kapital oder Renten verpflichtet wird, so ist die , , Partei verpflichtet, diese Beträge und ihre Erträgnisse, bis um Ablauf des Jahres 1959 nur für die privatwirtschaftlichen Be⸗ dürfnisse des vormals regierenden Hauses oder zu wohltätigen oder kulturellen Zwecken zu verwenden. Die Verbringung eines aus— ezahlten Kapitals ins Ausland ist nur mit ene ming des andes zulässig. Bei Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtun⸗ en kann das Land eine zu zahlende Rente oder ein zu zahlendes Kapital ganz oder teilweise einbehalten oder ein berests bezahltes Kapital ganz oder teilweise zurückfordern oder die Verpflichtung ur Zahlung von Renten oder Kapital, für erloschen erklären. Hire sst en! hierüber entscheidet das Reichssondergericht. — Der Ausschuß vertagte sich dann auf morgen.
7
Der Beamtenausschuß des Preußischen Land tag schloß gestern die Beratungen zu dem Entwurf über die Ein- 1 des Personalabbaues in Preußen ab 39. eine Frage des Abgeordneten Beuermann (D Vp) erklärte nach dem Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger der Vertreter des Kultus: ministeri um's, daß alle Lehrer an höheren Lehranstalten ver, setzbar seien. Insofern bringe der § 18 keine Schädigung für die Lehrkräfte. Es sei auch nicht richtig, daß die Befürderungsverhält⸗ nisse an den staatlichen höheren Lehranstalten günstiger seien als an den kommunalen. Die Zahl der staatlichen Anstalten betrage nur ein Viertel. — Auf einen Einwand des Abgeordneten K ö. höffel D. Nat) erklärte Ministerial at das daß das Rech hr inziehung von Schulstellen schon nach der Instrukti on vom g. Oktober 1517 gegeben sei. Insofern bringe auch hier de Gesetzes vorlage keine Neuerung. — Auf eine weitere Anfrage des Abgeordneten Beuermann (D. Vp) erklärte Ministerialta— Lands, daß der Staat nicht aus der Assessorenliste die desten Plätze für sich heraussuche. — Abg. König (Soz) bemerkte, daß nach der Instruktion von 1817 noch keine Schu ffenle ein gezogen ei. — Ein Regierungsvertreter hält Bestimmungen, wle ; § 20 vorsehe, für erforderlich, weil über die Frage des Abhaue⸗ einer Schulstelle es zu entgegengesetzten , zwischen Magistrat und Stadtverordneten kommen könne. — Abe . mann (D. Vp. erklärte, daß der Kultur⸗ und Stellenabbau über, haupt nicht in die Abbauverordnung hineingehöre. Die . demokraken hätten seinerzeit gegen einen dahingehenden a. estimmt. — Abg. König (Soz.) vertrat die Ansicht daß .
finanzminister bei den allgemeinen Erlassen genügen Einwirku
Abg. Be uer“
zu Sparlamkeitsmaßnahmen habe. Das beweise der Erlaß über die Durchschnittszahl der Schüler. — Als für den verhinderten Finanzminister der Staatssekretär Schleusener erschien, trat der Ausschuß in die Beratung der 8§ 8 und 9 in Verbindung mit den
ichst auf die e n . . Ausgaben se
durch wesentlich verschlechtert. die Erwerbslosenfürsorge. Fehlbetrag aufweisen.
Staatssekretär Schleusener verwies zu⸗ des Hauptausschusses, wonach bei den r erhebliche Abstriche gemacht werden ollten. Auch bei den persönlichen Ausgaben müsse durch Verein⸗ achung der Verwaltung gespart werden. Die Etatslage habe sich die Beschlüsse des Hauptausschusses über die Haüszinsstener Dazu kämen die steigenden Ausgaben für Der Haushalt werde einen großen Die Bestimmungen der 8§ 8 und g9 sollten
868 6 und 20 ein.
nicht bedeuten, daß sich der Finanzminister in allen Fällen gegen eine Vermehrung des Personalbedarfs, wenn sie sachlich begründet ei, wenden werde, sondern er besage nur, daß der Finanzminister
as Recht der sachlichen Prüfung habe. Hierauf könne er nicht
verzichten. — Die Sozialdemokraten zogen nach diesen Erklärungen den Antrag auf Streichung der 8s§8 8 und 9 (Maßnahmen zur weiteren Verminderung der Personalausgaben in der Staatsver⸗
waltung) zurück.
Sie brachten sodann zusammen mit dem Abge⸗
ordneten Hermann⸗Breslau (Dem) einen Antrag ein, wo⸗
nach eine Bestimmung Schulverwaltung
aufgenommen werden soll, daß bei der
über die Besetzung der Planstellen der Fach⸗
minister, also nicht der Finanzminister, endgültig entscheiden soll. —
z
sei, ein
Staatssekretär Schleusener erklärte dazu, daß es unmöglich einzelnes Ressort aus den allgemeinen Bestimmungen
herauszunehmen und ihm eine Ausnahmestellung einzucäumen. . Wenn das geschähe, würde das ganze Gesetz für den Finanzminister bedeutungslos werden. — Abg. Beuermann (D. Vp.) wies darauf hin, daß auf dem Schulgebiet über 30 009 beschäftigungs⸗
lofe Junglehrer unterzubringen seien. Das sei auf anderen Gebieten nicht der Fall. — Die Kommunisten nahmen die
von den Sozialdemokraten zurückgezogenen Anträge wieder auf. —
Abg.
Ebersbach (D. Nat.) teilte die Ansicht des Staats⸗
sekretärs, daß man unmöglich allein der Schulverwaltung eine
Ausnahmestellung ; ! ) Junglehrer wies er auf die Notlage der Versorgungsanwärter hin,
einräumen könne. Gegenüber der Not der
deren Zahl noch größer sei. — Abg. Els mnie r (Zentt) sah eine Gefahr darin, daß die Städte Schulklassen abbauen könnten, und
verwies guf die
Junglehrer. — Abg. Schwenk ⸗Oberhausen
(Wirtschaftspartei) erklärte, daß auch er bereit sei, für die Regie⸗
rungsvorlage zu stimmen.
Man müsse sparen, wo es gehe. —
Die Sozialdemokraten zogen schließlich auch den neu eingebrachten
Antrag zurlick — In der Abstim mung wurde die Vorlage nach den Beschlüssen des Unterausschusses gegen die Kommunisten angenommen Angenommen wurde auch der Antrag Barteld⸗Hannover, Wickel (Dem), das Staatsministerium zu ersuchen, die Bestimmungen über die Unter⸗ bringung von entbehrlich gewordenen Beamten dahin zu ändern, daß vor Aufnahme in die Listen zu prüfen ist, ob die Bewerber überhaupt wieder eingestellt werden können. Anderenfalls soll die Aufnahme in die Listen von vornherein abgelehnt werden. — Ferner wurde ein Antrag derselben Antragsteller angenommen auf Vorlegung einer Nachweisung über die Zahl der bei den einzelnen Behörden ö Grund des Abbauabwicklungsgesetzes wieder einberufenen, einstweilen in den Ruhestand versetzten oder — 1 Beamten und Lehrer sowie der entlassenen Arbeit⸗ nehmer.
Nr. 8 des ‚Meinisterialblatts für die Preußische innere Verwaltung“ vom 24 Februar 1926 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwalt. RdErl. 12 2 26, Neuwahl der Betriebsvertretungen. — RdErl. 1tz. 2. 26, Entschädigungsver⸗ fahren f. Ausgewiesene von Rhein u. Ruhr. — RdErl. 16. 2. 26, Rückerstatt. der den ausgewies. Beamten aufgerechneten Beschaff⸗ Darlehen. — Kommunalverbände RdErl 17. 2 26, Namensstempel bei Kommunalbehörden. — NdErl 18 2 26. Reichs⸗ steuerverteilungen — Polizeiverwaltun g. Veröffentl der Filmprüfstellen — RdErl. 13. 2. 26 Pol ⸗Dienstbeschädig. bei Sport⸗ unfällen — RdErl. 15 2. 26, B. D A der Pol ⸗Unterwachtmeister. — RdErl. 18. 2 26, Unterkunftswäsche d. Polizei — RdErl. 12. 2. 26. Krankenkarten f. Schutzpol Beamte. — Rd Erl 15 2. 26. Krankenübersichten — Rd Erl 17. 2. 26, Lehrg. an der staatl Zucht⸗ anstalt Grünheide — Versicherungswesen usw. RdErl. 16 2 26, Rechnungslegung d. f. Versich. „Unternehmungen bestellten Treuhänder. — Paß - u. Fremdenpolizei RdErl. 18. 2. 26, Ausweisung von Ausländern. — Rd Erl 19. 2. 26, Reiseausweise. — Verkehrswesen. RdErl 18. 2 26. Anlage von Flughäfen u. Verkehrslandevlätzen. — Nichtamtlicher Teil. Besondere Polizeistunde für Theatervorstellungen, Lichtspielvorführungen usw. — Lehrgang über das Heimatmuseum. — Neuerscheinungen. — Zu beziehen durch alle Postanstalten oder Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8 Mauerstraße 44. Vierteljährlich 1,0 RM für Aus—⸗ . rn eren bedruckt) und 2,40 NM für Ausgabe B leinseitig bedruckt).
Statistik und Volkssmwirtschaft. Getreidepreise an deutschen Börsen und Frucht märkten in der Woche vom 15. bis 20. Februar 1926.
In Reichsmark für 50 kg.
= — —
. . Gerste Sz ; . Notierungen : ö Städte Handeltbedingungen för Brotgetreide Roggen Weizen é mmer. Winter. Hafer Zahl! am Brau⸗ Futter⸗ s 2 3 1 5 5 7 3 9 Aachen JJ 1 18. 8, 06 13, 31 — — 9.38 Bamberg Großhandelseinkfspr. ab fränk. Station; ... 1 16. 8.00 10,751) 8, 25 4 — 8,50 Berlin ab märt Stat. (Gerste: ab Station) .... 6 7, 2527) 12, 325) 8, 92 7,28 4) 7.96 Braunschweig. . ab Station JJ 1 17 8, 00 12,10 11,00 9, 90 9, 25 Bremen. ab Bremen oder Unterweserhafen ...... 6 9, 36 6 — — 1057 Nordamerika cif Bremen ) ...... 16. — 20. — 16,33 6) 7797) 8, 98 9) . JJ , 15. — 20. — — 7, 70 — Greslaön.. ab schles. Verladestation in Waggonladungen . 6 7, 16 11,50 8, 08 7,25 7,30 Cassel.. .. . Frachtlage C. ohne Sack w ; 1 1 8. 75 12.75 10,50 9.50 9.00 Chemnitz... fr. Ch. in Ladungen von 200 — 300 Ztr. 1 17. 7,83 12,45 10,13 — 9,00 Gefeld... . frei Wagen niederrhein. Station.... 1 1. d, b 13,13 — — 8. R3 Dortmund... Großhandelsverkausspr. waggonfr. Dortmund in Wagenlad. v. 0 - 165 t JJ 1 18. 8, 75 13,63 10,13 9, 63 9) Dres den... . waggonfr. sächf. Versandst. b. Bez. von mind. 10 t 2 15. 18. 7,35 11,98 9, 43 — 8,43 10 Gn, urge 1 16. 8, 44 13,63 — . 11,00 u) Emden.. . ab Station J. 1 16 900 — 8. 13 8. 60 Erturr̃⸗ waggonft. Erfurt od. Nachbarvollbahnstat. o. Sack 1 18 8, 25 11,75 1050 10,00 Essen == waggonfrei Essen bei Waggonladungen ..... 1 15 8 56 1350 — — — Frankfurt a. M. Frachtlage Frankf. a. M. o. Sack J 8,56 13, 07 1 — 10,00 eee, Waggonbez. ab ostthür. Verladestation ... 1 19. 7.75 12, 00 10.00 — 9, 25 Gleiwitz. . . . ab Gleiwitz o. Sack . JN 1 16. 7,50 11,75 9. 005 7,507 7,50 Hamburg. .. ab inl. Station einschl. Vorpommern .... 6 7, 65 12, 65 8, 95 8, 04 8. 26 ( J mn n mn );, . 15. — 20. — 1429 19) — — — ̃ 266 Südamerika eif Hamburg t).. .. 15. — 20. — 11,53 15) — — — Hannover. mme nne, 16. 8,30 1260 — — 9, 20 Karlsruhe.. . Frachtlage Karlsruhe ohne Sack . 1 . 8, 88 13,38 16,75 — 9, 25 Kiel -. ab bolst. Station b. waggonw. Bezug o. Sack. 1 20. 8, 00 12.00 9. 25 — 8, 50 Köln d 2 18 19 8, 13 13 38 9, 75 8, 41 8, 75) , 731 11,47 8. 04 deipzig .. piompt Parität frachtfrei Leipzig ...... 2 16. 22. 7,50 12, 05 1000 900 8, 90 Magdeburg.. b. Bez. v. 300 Ztr i. Bez. Magdeburg... 2 16. 19. 773 1245 981 38.88 8 38 Mainz.. . . Großhandelseinstandspi. loko M. w . 19. 8,50 13.19 10, 53 8 005 950 Mannheim .. waggonfr. Mannheim o. Sack. 2115. 18. 2.06 13,38 11, 60* 8, Sd 9. 25 München.. ab südbayer. Verladestat. waggonweise o. Sack k 768 1149519 . 8, 45 Nürnberg.. ab Station o. Sack . kJ 18. 780 Il, 38 18) 8.20 8. 38 Nlauen ... Großhandelspreis ab vogtländischer Station. .. 1 20. 7100 10,60 8, 00 09 8.00 Stettin... waggonfrei Stettin ohne Sach 6 7,60 1243 8 81 7, 65 8, 25 Stuttgart.. Großhandelspreis waggw. ab württbg. Station 2 16. 18. 8, 53 11,69 9.50 — 8, 50 k bahnsrei Worms w ö 19. 8, 90 13.20 11, 13 8, Ihr 9, 13 Würzburg .. Großhandelseinkaufspreis waggw. ab fränk. Station! 2 16. 20. 8,20 12,25 8, 38 7, 137 8, 25
— ) Pommerscher 7,22 — gerste.
Anmerkungen: *) Wo mehrere Angahen vorlagen, sind aus diesen Durchschnitte gebildet worden. — 1) Gelber; brauner 11,75.
s) Pommerscher 13 32.
Berlin, den 25. Februar 1926.
— ) Winter⸗ und Futtergerste. 83) White elipped. — 5) Pommerscher 10.53. — 1) Preußischer 9,08. — U) Pommerscher und schlesischer. — 1) Manitoba J. — 16) Rosass. — 14h Ja; IIa — 11,26. — 15) Gelber; brauner 12,00.
— 8) Unverzollt. — 9) Manitoba. — I) Malz⸗
Statistisches Reichsamt. Wa gemann.
Kartoffelpreise in deutschen Städten in der Woche vom 15. bis 20. Februar 1926
Wöchentliche Preise in Reichsmark Städte Handelsbedingungen Notierungen ) ) für 50 kg Zahl am weiße rote gelbe 1 2 . 1 5 5 7 . Großhandelseinkausspr. ab fränk. Station 1 16. 2, 25h k Erzeugerpreitz waggonfrei märk. Station 2 1 1,58 J 1,ů 78 1,95 e,, Erzeugerpreis ab schles. Verladestation 7 16 18. 1,30 — 1 waggonfrei Essen bei Waggonladungen 1 15 — — 2, 90 3, Großhandelspr. Frachtlage Frankf. a. M. ; a 1 16. 240 — 2, 65 6) R ah ne . 15. — 20. 1,60 — 1,90 ö 1 17. 250 2, 35 3, 06 Kiel ) JJ J 1 20. l, 80 5) — 20069 Magdeburg , . fz. Vollbahnstation ö 9 1 20. 1. 75 2, 25 1 , 1 20. 1,ů 75 l, 5h 1,75 ,,, Börsenpreis Fd 1 18 1,80 — 2, 00 ö Großhandelspreis ab vogtl. Station 1 20 200 2, 50 ae bahnfrei Worms. ö 1 19. — h — 2, 38 ürzburg .... . . . . . Erzeugerbreis frei Bahnstatior 2 16. 20. 1,58 1,9
9 e
i In Frankfurt a. M. und Hamburg keine Börsennotierungen, sondern Feststellungen der Handelskammern. — 3) Wo mehrere
ngaben vorlagen, sind aus diesen Durchschnitte gebildet worden. — 5 Industrie. — Buntköpfige 3,20. — 3) Magnum bonum.
Berlin, den 25. Februar 1926.
Statistisches Reichsamt. Wagemann.
Handel und Gewerbe.
Ber iin, den 25. Februar 1926. Telegraphische Auszablung.
1
Buenos⸗Aires. Canada ⸗ . Konstantinopel London.. New Jork. Rio de Janeiro Uruguay Amsterdam⸗ Rotterdam Athen . Brüssel u. Ant⸗ werypen . Danzig Helsingfors Italien Jugosllawien . Kopenhagen .. Lissabon und Dporto ... . Paris. 2 9 * ö Schweiz .... . Spanien .... Stockholm und Gothenburg. i,
1 Pap. ⸗Pes. I kanad. d 19Jen
l türk. B 14
185 1Milreis 1 Goldveso
100 Gulden 100 Drachm.
100 Fres. 100 Gulden 100 finnl. . 100 Lire 100 Dinar 100 Kr.
100 Escudo 106 Kr. 106 6 106 Kr. 1006 Fres. 100 Leva 100 Peseten
100 Kr. 100 Schilling
Budapest ...
100 000 Kr.
25. Februar
Geld 1,711 4175 1,913 2, 165 20,382 4,195 6j 617 4,305
167,94 b. 89
19, O5 0 57 Io 553 I. 55 7.58 108 85
21,245 gg. ß 15.325 12416 36 73 35.045 59 13
1243 od 14 5 873
—
Brtef 1,715 4188 1917 2, 175
20,434 14269) 96515 4315
168,36 5.91
1909 l.? Io Sys 16 3 745 105. 16
2l, 295 9 is 15,365 12456 6 95 3 ohh b9. 27
11271 59 28 5. 553
24. Februar
Geld 1,ů 709 4,179 1,923 2176 20, 397 41965 Göͤls 4, 325
1tszs, O5 b. S4
21,245 9. 79 15. 325 12. 116 3673 3.045 69 13
112,23 59, 11 5, 873
Brief 1B, )13 4,189 1B 927 2, 188
2h 15 Ho odd 4335
168,47 5 96
19.11 gl, 5j 10591 16 51 7339 10939
21, 295 go ol 15, 565 17456 S6 g5 Joh oh z
112,51 59, 25 5, 93
Sovereigns .. 20 Fres. Stücke Gold⸗Dollars . Amerikanische: 1000 - 5 Doll. 2 und 1Doll. Argentinische Brasilianische . Canadische .. Englische:
ge oße⸗ 14u. darunter Türkische .... Belgische. .. Bulgarische .. Dänische .. Danziger. .
innische .. Französische olländische Italienische: über 16 Lire Jugoslawische Nortwegische Ruminische: 1000 Lei .. unter 500 Lei Schwedische Schweizer Spanische ... Tschecho⸗slow.: ,, 1000RKr. u. dar. Oesterreichische. Ungarische ...
2 *
2 London, 24. Februar. ] ; England verkaufte aus ihrem Goldbestand 223 000 Pfund
Sterling in Sovereigns zum Export nach Indien.
25. Februar
Geld Brief
20 52 20, 62 18 4181, c2ol 18 4, 17 4, 19 1 Pap. Pes. 1,692 1,712 1 Milreis — — 1 kanad. J 4155 4175 14 20, 345 20, 445 14 20,345 20, 445 I türk. Pfd — — 100 Fres 19,02 19, 12 16h depa os J6t 100 Kr. 108,65 109, 19 100 Gulden 80, 657 81, 07 100 finnl. A 1051 10,57 166 Frez. 16,45 165,54 100 Gulden 167.58 168, 42 100 Lire 16,89 16,97 100 Dinat 7.35 7,39 100 Kr. S9, 84 90.30 100 Lei 175 1,ů79 100 Lei — — 100 Kr. 11 1 100 Fres. 80, 63 81,03 100 Peseten 58, 95 59, 25 100 Kr. 12,75 12,435 100 Kr. 185375 100 Schilling 59, 02 59, 32 100 000 Kr. 5, Sy 5, 89
(B. T. B)
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
24. Februar
Geld 20 50
216 4186
734 89.71 1,765 112, 92 80,51 989, 05
12, 392
12,393
8 I 34
12,452
124453
59, 29 b. 88
Die Bank von
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 24. Februar 1926: Rubrrevier: Gestellt 20 701 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
Die Elektrolytkupfernotierun
deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut W. T
4. *
Id, 7. AM für
der Verginigung für erliner Meldung des
am 24. Februar auf 135, 5 MÆ (am 23. Februar auf
100 Eg.
Berlin, 24. Februar. (W. T. B) Preisnotierungen für Nahrungsmittel. (Durchschnittseinkanfspreise des Lebensmitteleinzelhandels für je 50 kg frei Haus Berlin gegen Kassazahlun
packungen.
Notiert dur
bei Empfang der Ware. nge ꝛ öffentlich angestellte beeidete . verständige der Industrie, und Handelskammer zu Berlin.) Pre
Driginal⸗
ise
in Reichsmark; Gerstengraupen, lose 19,00 bis 22,50 4, Gersten⸗ lose 21,00 bis
grütze, 31,75 A,
lose 19,09 bis 19,90 AM, Haserflocken,
afergrütze, lose 22,75 bis 23,25 M, Roggenmehl 0/1
13,00 bis 13,509 M, Weizengrieß 22,59 bis 23,90 , Hartgrieß 27, 75 bis 29 00 4A, 70 0,½C Weizenmehl 18.75 bis 20,50 S, Wehßzenauszug⸗ mehl 22.75 bis 28,50 M,. Speiseerbsen, Viktoria 19,60 bis 23,25 4, Speiseerbsen, kleine 15,00 bis 1600 4, Bohnen, weiße, Peri 1456 bis 16.50 M, Langbohnen, handverlesen 20,00 bis 28 60 A, Linsen,
kleine 19,75 bis 21,50 4, Linsen, zb. Jo bis Sl, 0 , Kartoffesmehl 15,90 bis
roße
mittel 30, 50 bis 35.00 41, Linsen, 19,25 M,
Makkaroni, Hartgrießware 48,00 bis 690,758 A, Mehlschnittnudeln 29,06 : . Bruchreis 16, 25 bis 1660 4, Rangoon Reis 18,25 bis 18,75 S, glasierter Tasel⸗ reis 21100 bis 33,00 6, Tafelreis, Java 33,90 bis 49, 5 M, Ringäpfel, amerikan. 7299 bis 90, 09 ., getr. Pflaumen 90/106 in, Originalkisten 41 00 bis 44,90 A6. getr. Pflaumen 9000 in Säcken 39, 09 bis 39,50 „KA, entsteinte Pflaumen Yo / 190 in Original⸗ kisten und Packungen 62,50 bis 64, 069 6. Kal. Pflaumen 40650 in Originallisten 2,00 bis 65, 00 „S6, Rosinen Caraburnu 1 Kisten 60. 00 bis 68, 00 4. Sultaninen Caraburnu 80,00 bis 105, 00 A, Korinthen choice 45, 00 bis 5,00 6, Mandeln, süße Bari 220,06 bis 2145,00 M6, Mandeln, bittere Bari 260,90 bis 275, 00 M, Zimt (Kassia) 100, 00 bis 106,00 44, Kümmel, holl. 36,00 bis 36,00 M, schwarzer Pfeffer Singapore 210,00 bis 230,09 . weißer Pfeffer
bis 34 50 . M,
Singapore
Röstkaffee Brasil
Eiernudeln
46,00 bis 72.50 4,
234,090 bis 255,00 Æ,, Rohkaffee bis 230,00 A, Rohkaffee Zentrafamerika 22 240,00 bis 300,00 4,
Brasil 33 0 bis 3 Röst kaffee
200,00
O0, 00 A, Zentral
amerika 300, 00 bis 400,00 A, Röstgetreide, lose 16,50 bis 19, 00 4,
Kakao,
fettarm 52.00 bis 90,00 4,
Kakao,
leicht entölt 90, 00
bis 120,00 . Tee, Souchong, gepackt 365.00 bis 495.00 A, Tee, indisch, gepackt 413,00 bis 560,060 4,
bis 30,25 A, Inlandszucker Raffinade 29,50 bis 33,25 4, Würfel 34,50 bis 36,25 4, Kunsthonig 32, 00 bis 33,00 4,
Inlandszucker Melis 28, 25
ucker, ucker⸗
;