1926 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 May 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Nr. 101. Reichs bankgirokonto.

Deutscher Reich sanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. Verordnung über das Außerkrafttreten von Devisenvorschriften. Pierzehnte Verordnung über die Börsenumsatzsteuer. Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für den Monat April 1926. Anordnung über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. Anordnung über die Verlängerung der Kurzarbeiterfürsorge. Wiederzulassung eines verbotenen Films.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Darmstadt. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 22 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil J und der Nummer 18 Teil II.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Neunter Nachtrag zur Bekanntmachung der im Oberbergamts⸗ bezirk Dortmund zum Gebrauch zugelassenen Sprengstoffe.

Bekanntmachung, betreffend die Erteilung einer Markscheider⸗ konzession.

Amtliches. Deutsches Reich.

Auf Grund des 8 72 des Gesetzes über die privaten Ver sicherungtzunternehmungen vom 12. Mai 19601 (RGGBl. S. 159) hat der Herr Reichs präsident die folgenden 7 Personen alf die Dauer von 5 Jahren zu Mitgliedern des Versicherungs⸗ beirats deim Reichsauffichtsamt für Privatversicherung ernannt oder wiederernannt:

1. den Präsidenten des Reichs verbandes der deutschen Ver⸗ sicherungsgeneralagenten, E. V. Herrn W. Ahrendt in Hamburg 11, Adolphsbrücke Nr. 9 —= 11, 2. den Generaldireklor der „Allianz“ Versicherungz⸗ Aktiengesellschaft in Berlin Herrn Dr. Kurt Schmitt, Berlin W. 8, Taubenstr. 1— 2, 3. den Versicherungsbeamten Herrn W. Springfeld in Berlin NW. 21, Oldenburger Straße 49, Herrn Paul Vierath in Neukölln, Schandauer Straße 8, den Geschäftsführer des Allgemeinen Verbandes der Versicherungsangestellten Herrn Dr. jur. Rudolf Beume in Berlin-Halensee, Joachim-Friedrich⸗ Straße 29, 6. den ordentlichen Honorarprofessor an der Universität rankfurt (Main), Stadtrat a. D. Herrn Dr. Bleicher in Frankfurt (Main), Mauerweg 18, 7 den J. Direktor der Nürnberger Lebentpersicherungs⸗ Bank, Regierungsrat a. D. Dr. jur. Leibl in Nürn⸗ berg, Hindenburgplatz 18.

Von diesen sind die zu 1 und 2 Genannten vom I5. April 19265 ah erstmalig, die zu 3 bis 5 Genannten vom 1. März 19355 und die zu ß und 7 Genannten vom 15. April 1926 ab wiederum zu Mitgliedern des Versicherungsbeirats ernannt

worden.

1

.

J Verordnung

über das Außerkrafttreten von Devisen vorschriften. ö Vom 1. Mai 1926.

ö . Grund von Abs. 2 der Verordnung des Reichs—⸗ präsidenlen über das Außerkrafttreten von Deyisenvorschriften vom 31. Oktober 1924 (RGBl. J S. 729) verordnet die Reichsregierung: . J Einziger Paragraph.

Von der Devisenordnung in der Fassung des Artikels 1 der Ver⸗

1 Yn'dnung zur Aenderung der Depisengeseßgebung vom 38. Nobember 1924

bi S 729) treten die s3 3 6, 8 und 11 Abs. 4. Nr. 1

8

. pwie s g sawelt er sich nicht auf s 2 befieht, und die Ziffern u d 8 des Abfatzes 1 des 5 10 außer Kraft.

. Der Reichskanzler. Dr. Luther.

Berlin, den J. Mai 192.

Der Reiche wirtschaftsminister.

Curtius.

b

Vierzehnte Verordnun über die Börsenumsatzsteuer rn igung von Steuersätz en). . Vom 29. April 1926.

Auf Grund des 5 62 des Kapitalverkehrsteuergesetzes wird folgendes bestimmt:

Artikel . Die §5§ 52, h7 des Kapitalverkehrsteuergesetzes erhalten folgende Fassung: 38680

() Die Steuer beträgt für je 100 Reichsmark oder einen Bruch⸗ tell dieses Betrags

1 . für Händler⸗ für die geschafte . t der

Reichsmark Reichsmark

a) bei Schuld. und Rentenverschrei⸗ bungen des Reichs, der Länder in⸗ ländischer Gemeinden Gemelnde⸗ verbände) und inländischer Gemeinde⸗ ( en, aten O oz 90] (

p) bei Schuld. und Renkenverschrei⸗ bungen inländischer Körperschaften städtischer ober ländlicher Grund⸗ besitzer, inländischer Grundkredit⸗= 7 und Hypothekenbanken, inländischer Schifftzpfandbrie und Schtffs⸗ beleihungshanken, inländischer Sied⸗ lungsgesellschaften sowie inländischer Eisenbahngesellschaften und inländi⸗ discher Gesellschaften, die dem Bau oder Betriebe von Wasserstraßen dienen, sosern die Schuld⸗ und Ren tenverschreibungen mit staat⸗ licher Genehmigung ausgegeben sind 003 .

c) bei nicht unter a, b fallenden in—⸗ ländischen Schuld⸗ und Renten⸗ verschrelbungen sowie bei sämtlichen ausländischen Schuld⸗ und Renten⸗ verschreibungen . 00M O, 10

d) bei Aktien, Genußscheinen und An⸗ feilen im Sinne des § 35 Abs. 1 . zu a, sowelt es sich nicht um An teile an Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung z 53) handelt, sowle bei Bezugsrechten... O oO7h O, 1j

e) bel Waren.. . 0, O 04 () Die Steuer beträgt mindestens 19 Reichspfennig. Höhere

Steuerbeträge find auf volle 10 Reichspfennig aufzurunden.

5 57.

(1) Wird bei einem Kaufgeschäft vereinbart, daß die verkaufte Menge oder der verkaufte Betrag zürückzukaufen ist (Report⸗, Deport⸗ Roftgeschtft), so ist die Steuer nur einmal, und zwar von dem höheren Wert, zu berechnen. ö.

(2 Die Steuer ermäßigt sich in den ällen des Abs. 1

a) bei Gegenständen der im 8 b Ab. 1 zu 4 2 Art für Händler, oder Kundengeschäfte auf O03] Reichs⸗ mark für je 160 Reichsmark oder einen Bruchteil dieses Betrags, sowelt es sich um Geschäfte handelt, die in amtlich zum Börsenterminhandel an einer inlänzischen Börse zuge⸗ laffenen Wertpapieren nach den vom Börfenvorstand sest=

gesetzten Bedingungen abgeschlossen werden,

b) bei Gegenständen der im 8 53 Abf. 1 zus bezeichneten Art auf die Hälfte der dort bezeichneten Sätze.

(3) Liegt in den Fällen des Abs. 2 zwischen dem Tage, an dem der Kauf, und dem Tage, an dem der Verkauf zu erfüllen ist, ein Zeitraum von nicht mehr als einem halben Monat, so ermäßigt sich die Steuer auf die Hälfte der im Ab. 2 bezeichneten Beträge.

(4) Die Steuer 8 mindestens 10 Reichspfennig. Höhere Beträge find auf volle 10 Reichspfennig aufzurunden.

Artikel II.

Die Steuer des 8 61 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (Bezugsrecht⸗ steuer) wird aufgehoben.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt mit dem 3. Mat 1926 in Kraft. Berlin, den 29. April 1926.

Der Reichsminister der Finanhen. . Reinhold.

,

Bekanntmachung.

Die Um satzsteuerum rechnungssätze auf Reichsmark für den Monat April 1926 werden auf Grund von 3 324 Abs. Z und 3 und 8 37 Abs. 3 des Umsatzstener⸗ gesetzes in der Fassung des Artikels 17 8 1 der, weiten

teuernotverordnung

1. Bei ausschließlich wertbeständiger Buchführun d sfehend genannten gusländischen Zahlungömitteln i aj 6 Abf. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit 5 1 Abs. 2

der Durchführungsbestimmungen zu

Artikel N der vom 9. Januar

g in den nacht

Zwelten

1924 (RGBl. 1921

S. 26): —— Ufd. Nr. Staat Einheit RM 1 . 3 Sterling 20 45 5. 8 2362882 V.. 106 Gulden 168, 95 3 J, ... 100 Franken 81,15 4 Vereinigte Staaten von Amerlka ... ..... 100 Dollar 420,00

Werden andere Zahlungsmittel verelnnahmt, so sind sie zu jeweiligen Tageskurs der Berliner Börse in rechnen, in der die Bücher geführt werden.

2. Bei nicht wertbeständiger Buchführung gemäß 5 32a Abs. 3

se Währung umzu

Berliner

Berlin, den 3. Mai

Ar

Von

zum 22. Mai 1926.

Auf Grund der 5

arbeiterfürsorge vom 20. zum 3. Juli 1926

S. 1205) wie folgt festgesetzt:

Stenernotverordnüng von 19. Dezember 1925 (RGGlI. i923 1

Die feu der Umrechnu örse nolierten aus ländis spätestens in der Mitte dieses Monats.

Auf Grund des 8 10 Abs. 1 werbslosenfürsorge vom 16. Februa verlängere ich nach Benehmen mi Reichs amts für Arbeits vermittlung die Geltungsdauer meiner Anordnung Über eine vorübergehende Erhöhung der in der Erwerbslosenfürsorge vom 17. Dezember 1925 GReichs⸗ arbeilsbl. S. 562) und meiner Zweiten Anordnung über eine der Höchstsätze in der Erwerbslosen⸗

,

fürsorge vom 27. Februar 19

Anordnung über Verlängerung der Kurzarbeite Vom 30. April 1926.

, n n., . ö .

ö verlängere mi g

. mit ; 2 a,, ; , 6 . i ittlung die ungsdauer de

Alibzit nermittiung, ch. Ferner ihr (ich Gl 1 S. los) bia

1926.

Der ne g er ming, der Finanzen,

A.: Zarden.

——

mord nung

30. April 1926.

Berlin, den 30. April 1926. Der Reichsarbeitsminister.

Dr. Brauns.

des Umsatzsteuergesetzes: Efd Nr. Staat Ginheit 1. 1 . 1 Pfund Sterling 20, 45 2 Holland 100 Gulden 168, 95 3 Schweiz 100 Franken 81, 15 4 Vereinigte Staaten von Amerika 100 Dollar 420, 00 h Belgien 100 Franken 15,40 6 Bulgarien 100 Lewa 3,05 7 Dänemark 100 Kronen 110,090 8 Finnland 100 finnische Mark 10,96 9 rankreich 100 Francs 14525 16 talien 100 VUre 16,90 11 Jugoslawien 100. Dinar 7, 40 12 Norwegen 100 Kronen 90, 90 13 Deutsch⸗Oesterreich 100 Schilling 59.25 14 Portugal 100 Eskudo 21, 35 15 Rumänien 100 Lei (Noten) 170 16 Schweden 100 Kronen 112,50 17 Spanien 100 Peseta 60,0 15 schecho⸗Slowakei 109 Kronen 1245 19 Ungarn 100 000 Kronen 5,80 20 Japan 190 Nen 196, 60 21 Argentinien 100 Papierpeso 167, 95 22 Brasilien 100 Milreis 9,09 23 Danzig 100 Gulden 81,00 24 Griechenland 109 Drachmen 5,40 25 Türkei J türkisches Pfund 2, 10 28 Kanada 1Dollar 4,20 27 Uruguay I Solbpeso 430

rfürso de.

ngssätze für die nicht an der en Zahlungsmittel erfolgt

über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.

der Verordnung über Er⸗ r 19524 (RGBl. 1 S. 127) t dem Verwaltungsrat des

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A8 der Verorduun zi, aibl g zahrdrer e e m,

Berlin, den 30. April 1926. Der Reichsarbeltsminister.

Dr. Brauns.

des Reichsrats nach

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