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Abhandlungen: Lehnert, Das Gesundheitswesen Dänemarks (Fort— setzung!. — Hellstern, Gesundbeitefürsorge in den Strafanstalten Deutschlands (Schluß). — C. Amtlicher Teil II. Wochentabelle über Eheschließungen,. Geburten und Sterbefälle in den deutschen Groß— städten mit 100 900 und mehr Einwohnern. — Geburts- und Sterb⸗ lichkeitsverhältnisse in einigen größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen und Sterbefälle an übertragbaren Krankheiten in deutschen Ländern. — Witterung. — H. Beiheft: Bogusat, Gut— achten des Reichsgesundheitsamts über die Beschäftigung farbiger aus. ländischer Seeleute auf deutschen Schiffen. — Ergebnis der Statistik über Milzbrandfälle unter Menschen im Deutschen Reiche für das Jahr 1924.
Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Der Ausbruch der Maul⸗ und Klauen seuche ist vom Schlachtviehmarkte in Essen a. d. R. am 3. und vom Schlacht⸗ viehhose in Zwickau, Sa.“, am 4. Mai, der Ausbruch und das Erlöschen der Maul- und Klauenseuche vom Schlachtviehhofe in Elberfeld am 3. und vom Zentralviehhofe in Berlin am 4. Mai 1926 amtlich gemeldet worden.
Der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist vom Viehmarkte in Mainz am 5, der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche vom Schlacht viehhofe in München am 3. und ihr Erlöschen ebenda am 4. Mai sowie von den Schlachtviehhöfen in Dresden⸗A. und Chemnitz am 5. Mai amtlich gemeldet worden.
Barlamentarische Nachrichten.
Der Aeltestenrat des Reichstags beschäftigte sich ien abend in einer nn mit der Frage, wann die sozial⸗ emokratische Interpellation über die Flaggen⸗ verordnung zur Verhandlung kommen soll. Mit Rücksicht darauf, daß der Reichskanzler Dr. Luther für die nächsten Tage auswärtige Verpflichtungen eingegangen ist, wurde vereinbart, die Interpellation auf die Tagesordnung der Reichstagssitzung am Dienstag nächster Woche zu setzen.
Dem Nachrichtenbüro des Vereins, deutlscher Zeitungs⸗ verleger zufolge wurde im Steuerausschuß des Reichs⸗ tages gestern der Gesetzentwurf zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergeset.es weiter beraten. Von verschiedenen Parteien wurde der Wunsch geäußert, die Kraft⸗ fahrzeuge der Arbeiter, die weite Wege bis zu ihrer Arbeitsstelle zurückzulegen haben, oder die Kleinkraftfahrzeuge von der Steuer u . oder wenigstens eine Ermäßigung zu gewähren. Von er Regierung wurde jedoch eine lückenlose Durchführung des Gesetzes gefordert, um nicht den an und für 163 berechtigten Yorderungen aller möglichen Berufe Tür und Tor zu öffnen. Die diesbezüglichen 36 wurden abgelehnt. In einem ge⸗ meinsamen Antrage Dr. Gereke (D. Nat., Dr. Brüning (Bentr.), der Annahme fand, wurde die Verteilung des Steuer⸗ aufkommens, wie folgt, geregelt: “ ugch Maßgabe des Gebiets⸗ unifanges, „ nach Maßgabe der Bevölkerungszahl und * nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens. Desgleichen fand eine Entschließung Dr. Gereke, Dr. Brüning Annahme, die bei der endgültigen Regelung der Kraftfahrzeugsteuer die Beseitigung glichen Brückengeldes und eine entsprechende Entschädigung der Brückenunterhaltungspflichtigen fordert.
— Im Reichstagsgusschuß für das Wohnungs⸗ wesen beantragte gestern Abg. von . e n lt laut Be richt des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsver— leger, daß die Reichsregierung im Benehmen mit den zuständigen Landesregierungen schleunigst einen Siedlungsplgun für das Neichsgebiet östlich der Elbe aufstellen möge. Der Plan soll die Richtlinien für die örtliche Verteilung der nach dem Reichssied⸗ lungsgesetz zu schaffenden bäuerlichen Siedlungen enthalten, Hier⸗ bei ist in erster Linie guf, eine bevölterungspolitische Sicherung der deutschen Ostmark Bedacht zu, nehmen, Am 5 sin daher die unmittelbaren Grenzgebiete zu besiedeln, Gleichzeitig sind die Siedlungen ,. um die kleineren Landstädte herum zu gruppieren, damit deren Bedeutung als kulturelle und wirtschaft— liche Möiltelpunkte und als Rückhalt der deutschen Bevölkerung ge hoben wird. — Von der Festlegung von Einzelheiten, insbesondere einer Bezeichnung einzelner Güter, welche der Besiedlung zuzu— führen sind, soll abgesehen werden, jedoch soll für jeden Land⸗ kreis, der östlich der Oder liegt, die 1 Nutzfläche in Hektar angegeben werden, welche der Siedlung zuzuführen ist. Die Landlieferungsverbände sollen angewiesen werden, bei der Bereitstellung von Siedlungsland sich an düössen Plan zu halten. Die Abgg. FTreviranus (D. Nat) und Behrens (D. Nat.) ersuchten ebenfalls in einem Antrag die Reichsregierung, zur durch— greifenden Abdämmung der Landflucht und zur Rücksiedlung ent— völkerter Gegenden einen Gesetzentwürf vorzulegen, durch den be— stimmt wird: 1. Es wird eine „Reichstreuhandstelle für ländliche Siedlung“ als Anstalt des öffentlichen Rechtes errichtet, deren erste Satzung von der Reichsregierung (in Anlehnung an die Satzung der Rentenbankkreditanstalt) sestgesetzt wird. DWiese Anstalt hat, den Zweck, die Verteilung von Reichsmitteln zur Förderung der länd⸗ fichen Siedlung zu Überwachen. Der . sind von seiten des Reiches , , Millionen Reichsmark zur Verfügung zu stellen, deren Weitergabe durch die Renteubankkreditanstalt erfolgt. 2. Die Mittel und die aufkommenden Zinsen und Abträge sind als langfristige Kredite zu verwenden zur beschleunigten Förde⸗ rung der Durchführung des . und des Flüchtlings⸗ siedlungegesetzes unter Auflage enksprechender Leistungen auf die Siedlungträger, insbesendere zur a) Sicherung eines größeren Landvorrates für Siedlungszwecke, bh Gewährung von Einrich—⸗ tungskrediten für jährlich 6000 ländliche Siedlungsstellen unter besonderer Berücksichtigung von der Entdeutschungsgefahr bedroh⸗ ten Landesteisen auf die Dauer von mindestens fünf Jahren mit der Bindung, daß zur Erleichterung der Finanzierung der zuge⸗ örigen Bauten aus Mitteln der Länder je eine Hypothek für dzohnhaus⸗ und Wirtschaftsgebäude gegeben wird, c) Sicherung der Wirtschaftlichkeit der unter dem Reichssiedlungsgesetz nebst Er⸗ weiterungen begründeten Siedlungen, d Rückgewähr, der von den gemeinnützigen Siedlungsgesells aften an die Flüchtlingssiedler ausgegebenen Kredite, e e. ersuchte noch gibz. Behrens (D. Nat.) in einem Antrag die Reichsregierung, dahin zu wirken, daß auch aus den durch das Gesetz über die Gewährung von Dar— lehen zur Hebung der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Zwecke der Siedlung und der , , . von Landarbeitern zur Verfügung gestellten Mitteln, die pra tische . des
25a Abs. I des Reichssiedlungsgesetzes, insbesondere durch Hergabe von Einrichtungsdarlehen, und daß das Genossenschafts⸗ wesen der landwirt . Arbeitnehmer durch Hergabe von Darlehen nachdrücklichst gefördert wird. Die Anträge, wurden einem Unterausschuß zur weiteren Beratung überwiesen. — Gestern wurde die erste Lesung des Gesetzentwurfes zur Ab- änderung des k beendigt. Im all⸗ gemeinen wurde die Regierungsvorlage ohne grundlegende Aende⸗ rungen genehmigt. ö
— Im 4. Unt e rausschuß des Parlamentarischen Unteruchungsausschüsses für die Ursachen des Zu⸗ sammenbruchs unter dem Vorsttz von Dr. . setzte Abg. Dr. Mo . sein Korreferat zu dem Sachverständigengutachten über den Deutschen Reichstag im Weltkrieg 36 Im Mittelpunkt einer Ausführungen stand dem . des Vereins eutscher , ,,, zufolge die Begntwortung der Papst⸗ note, die, wie ü . die Friedensbemühungen des Sommers 17 und ihre Rückwirkungen auf, die innere Lage, von dem
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achverständigen mit besonderer Eindringlichkeit behandelt worden
ist. Tatsache ist, daß auf die am 1. August eingelaufene Papstnote erst am 21. August ein Zwischenbescheid und dann am 19. 6 tember die offizlelle Antwort der deutschen Regierung erfolgt ist. Tatsache ist, daß darin trotz des Drängens der Sozialdemokrgtie im Siebenerausschuß die Parteien sich damit einverstanden erklärten, nichts Direktes über Belgien zu sagen sondern nur einen Hinweis auf die Friedensresolution vom 19. Juli zu geben. Bredt weist nun mit besonderem Nachdruck darauf hin, daß nach dieser Ffor⸗ mellen, aber nichtssagenden“ Antwort am 24. September ein Brief von Michaelis an den Nuntius Pacelli gerichtet worden ist, der als die „eigentliche“ Antwort zu gelten hat. In diesem 23 ist im Gegensatz zu den Erklärungen der offiziellen Note von „Absichten und möglichen Forderungen“ in bezug auf Belgien die Rede. Tat— sache ist, daß von diesem Brief weder Scheidemann noch Erzberger etwas gewußt haben. Der Brief ist zuerst von Erzberger am 25. Dull 1919 in der Nationalversammlung unter dem Sturm der Entrüstung der Oeffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden. Es wird Aufgabe des Ausschusses sein, über das Verhalten von Michaelis die nötigen Aufklärungen zu schaffen. So viel stehe heute schon fest, daß hinter der Papstnote der ernste Wille Englands ge— tanden habe, dle Entwicklung endlich zum Frieden zu treiben, und aß Michaelis den Reichstag hintergangen habe. Durch das Ver⸗ halten von Michaelis sei ein Keil zwischen die den Verständigungs⸗ ren anstrebenden Kräfte in den kriegführenden Ländern getrieben worden, so daß von nun an nur noch die Kanonen sprachen. Zusammenfassend erklärte Dr. Moses: Wie schon Stresemann sich am 13. Oktober 1918 in einer Vex— trauensmännerversammlung seiner Partei festzustellen genötigt sah, ist der Reichstag fortgesetzt . brientiert worden. Zum Schluß resümierte sich Dr. Moses folgendermaßen: Durch das Gutachten des Sachberständigen Bredt sei zum ersten Male der ganze Komplex der Heimgtspolitik behandelt worden. Es sei von größter Be— deutung für die ö, Weiteren twicklung wie für die historische Klarstellung, daß endlich die verhängnisvollen Rückwirkungen der Annexionsphlitik, des Dreiklassenwahlrechts und der Verhinderung des parlamentarischen Regiments, auf den „Kriegswillen“ des deutschen Volkes festgestellt sind. Die Wahrheit breche sich Bahn. Das Gutachten . Bredts sei eine glänzende Rechtfertigung der Politik, die während des Weltkrieges von den Linksparteien getrieben wurde. Es . eine große Bresche in die Lügenmauer, die einen . Teil des deutschen Volkes noch immer von der geschichtlichen Wahr- heit trenne, — Nach dem Korreferenten nahm zunächst, der Sach- verständige Dr. Bredt das Wort zu einer kurzen Crwiderung, in der er vor allem auf die entscheidende Bedeutung der Politzkk. des Zentrums hinwies. Die Frage, ob eine Willensbildung im Reichs— lag zustande kam, die die Politik der Regierung in einheitlichem Sinn beeinflußte und se auch der Och . gegenüber durchsetzen half, hing dabon ab, ob das Zentrum sich dauernd entweder rechts oder links anschloß. Da es bald das eine, bald, das andere tat, mußte der Reichstag als Faktor der politischen Willensbildung ver— sagen. — Als erster Diskussionsredner ergriff Abg. Graf West grp (D. Nat) das Wort. Ex trat in einem ersten Teil seiner Aus⸗ führungen, die heute fortgesetzt werden, den Ausführungen der Abgg. Dr. Bredt und Dr. ö entgegen und kam in der Beurteilung des Verhaltenz der Reichstagsmehrheit und ihres Anteil n dem Zusammenbruch in allen Punkten zu dem entgegengesetzten Urteil wie die Berichterstatter. Die elementaren Ursachen der revolutionären Stimmung erblickt er in der Kriegs. und Exnährungsnot, nicht in der Unzufriedenheit über die . ungsverhältnisse; die von der Demokratie im Kampfe um ihre Macht künstlich genährt worden ist. Die Einführung des Reichstagswahlrechts in Preußen würde daran ar nichts geändert haben, die Revolution ging über diese Errungen⸗ fn einfach hinweg. Als r bezeichnete Nedner die Dar— stellung, der Reichstag und seine Mehrheit hätten ihre Macht nicht genügend ausgeübt, Zusammenbruch und Revolution also dadurch ge, fördert, daß sie das parlamentarische Regiment 9 spät eingeführt hätten. Redner zeigte wie der Reichstgg seine Machtbefugnisse im Kriege Schritt für Schritt erweitert hat, wie bei den danger ar mn in steigendem Maße das, parlamentarische. System Platz gegriffen hat, wie der Reichstag im Hauptausschuß, Ernährungs zeirat, vile ane uh weit über die 6 hingus sich laufenden Einfluß auch auf die Exekutive gesichert hat. Für das endgültige Urteil kommt nun aber alles darauf an, ob der Finfluß der Reichstagsmehrheit dem Lande nüßlich, die von ihr betriebene und erzwungene Politik sachlich gerechtfertigt gewesen ist, der Haupt— aufgabe, das Volk zur letzten Durchführung des Verkeidigungskrieges willig und fähig zu erhalten, also . hat. Ganz gewiß habe die Anwendung des parlamentarischen Systems bei den Re— dierungswechseln nicht dazu beigetragen, J zu vermeiden und die Stabilität der Regierungsverhältnisse zu bessern, und der, Beweis läßt sich nicht erbringen, daß das etwa der Fall gewesen wäre, wenn man die Grundsätze des parlamentgrischen Systems vollständiger und mit formeller Gültigkeit früher eingeführt hätte. Redner besprach dann die Ernährungspolitik. Er wies darauf hin, wie der Reichstag sich im Ernährungsbeirat eine maßgebende Instanz geschaffen habe, und wie die Zwangswirtschaft ganz wesentlich in ihren Grundsätzen und in ihren Einzelheiten auf das Drängen des Reichstags und seiner Mehrheit zurückzuführen sel. In ihren Uebertreibungen habe sie zu einem bollen Fehlschlag geführt. Durch die Zwangsmaßnahmen habe eine gerechtere und bessere Verteilung nicht erreicht werden können, auf der anderen Seitz hätten sie die Produktion aber schwer beeinträchtigt. Dazu komme der verheerende Einfluß auf das Rechtzs⸗ bewußtse n, der darauf zurückzuführen sei, daß man eine unüberseh,; bare Fülle von Vorschriften erlassen habe, die nicht durchgeführt und nicht hätten kontrolliert, werden können und durch deren Ueber= tretung das Volk sich gewöhnt habe, dem Gesetz überhaupt nicht mehr zu gehorchen. Die Behandlung der Ernährungsfragen durch den Reichs tag und namentlich durch gi Sozialdemokraten gab dem Redner aber auch Anlaß zu einer weiteren Anklage. Man habe die Schuld an der Not und. dem Elend in immer steigendem Maße nur auf den eigenen Volksgenossen, die kaiserlich' Regierung, den Agragrier, Industrie und Kaufmannschaft zurückgeführt, Und durch diese Hetze sowie durch Aufstellung populärer, aber undurchführbarer Forderungen das Volk von dem abgelenkt, worauf es ankam; Der Erkenntnis, daß die letzten Ursachen aller dieser Not in dem Vernichtungswillen der Feinde und in der brutalen Hungerblockade lagen, und daß es nur In Mittel gab, ihr, ein Ende zu machen: den Sieg der deutschen Waffen im Verteidigungskrieg. — Die Verhandlung wird heute vormittag fortgesetzt.
Der Aeltestenrat des, prenßischen a n, beriet gestern erneut über den weiteren Ges J zis Mittwoch kommender Woche J der Kultushaushalt erledigt werden. Donnerstag ist sitzungfrei (Himmelfahrt). Der, n will dann vom 14. bis 19. Mai weiter tagen und in dieser Zei eine Reihe kleiner Etats erledigen. Außerdem soll die Vorlage über die Auseinandersetzung von Ober und Niederschlesien ver— abschiedet werden. Das Haus will dann vom 209. Mai bis zum 1. Junj in die Pfingstferlen gehen. Nach der Pause werden die Haushaltsberatungen förtgesetzt werden. Voraussichtlich wird zunächst der Haushalt der Justiz zur Verhandlung kommen.
Der Hauptausschuß des Preußischen Land tags beschäftigte sich am 5. Mai mit dem Entwurf über die Bereitstellung weiterer Stagtsmittel für den Ausbau des Erz⸗ und Eisenkais am neuen Binnenhafen in Emden, durch den 5 850 000 Mark angefordert werden. 33 dem Bericht des Abgeordneten . (D. Vp) go! Ministerialdirektor Fa que s, dem Nachrichtenbüro des Vereins deutscher, Zeitungsverleger zufolge, einen Ueberblick über die See⸗ hafenpolitik Preußens. Die Häfen seien den Ländern verblieben, Weil die Hansestädte ihre Häfen nicht an das Reich abgeben wollten. Es sei früher sehr zweckmäßig gewesen, daß die Eisenbahnen und die Häfen in einer Hand gelegen hätten. Der 56 tand habe sich af den Uebergang der Wasserstraßen auf das Reich noch weiter verschlechtert; er würde n,. ter werden, wenn sich das Reich auch noch eine eigene asserbauverwaltung zulegen würde.
Namenklich die preußischen Häfen befänden sich in einer un günstigen Lage. Für Einden bestehe der Nachteil, daß die Ems nicht schiffahrtsfähig sei, der Dortmund⸗Ems⸗Kanal viele Schleusen habe und nur 750 To.-Schiffe zulasse. Emden sei Massenhafen. Der Stückgutverkehr sei nur gering. Nachteilig für Emden . as Ueberangebot von Kahnraum auf dem Rhein. Der Umschlag im Emdener Hafen habe betragen 1913 2600 000 Tonnen, 1924 1987416 Tonnen und 1925 2745 000 Tonnen. — In der Aus⸗ sprache bezeichnete Abgeordneter St olt (Komm.) Emden als eine verfehlte Spekulation. Abg. Barteld⸗Hannover (Dem.) ver⸗ wies auf die zu geringe Rückfracht nach Emden, die zum Teil auf die Politik des Kohlensyndikats zurückzuführen sei. Der freie Kohlenhandel bekomme vom Syndikat kaum noch Offerten. Der 36 könne nicht den für ihn wichtigsten und billigsten Weg wählen. Für Beförderung auf dem Dortmund ⸗Ems-⸗Kanal erhebe das Syndikat einen besonderen Zuschlag. Man schalte die freie Konkurrenz gus und vertreibe die Kohle nach ausländischen Häfen, Der Staat solle mehr für Abhilfe sorgen. Abg. Weisser mel D Nat) verwies auf die Konkuxrenz von Rotterdam. Abg., inert (Soz.) war der Ansicht, daß Leistungen und Qualität der Anlage in Emden gut seien. Er bedauerte, daß das Reich die Häfen nicht mitübernommen habe. Auch er mißbilligte die Politik des Kohlensyndikats. — Hierauf wurde die Vorlage an⸗ 5 — Der Ausschuß begann soedann die Beratung des Haus. alts des Finanzministeriums. Nach einem kurzen Bericht des Berichterstatters nahm der preußische Finanzminister Dr. Höpker⸗ Aschoff das Wort. Er äußerte sich zu der Frage der Fürstenaus⸗ einandersetzung. Der preußische Staat habe sich seinerzeit zu einem, Vergleich ö obwohl dieser. Vergleich dem Rechtsstandpunkt des Staates, wie er in der Denkschrift des Finanzministeriums nieder- gelegt sei, nicht gerecht geworden sei, und zwar nur deshalb, welll damals mit einem Gingreifen des Reichsgesetzzebers nicht mehr zu rechten war und die Entscheldung der Streitigkelken dem Gericht nichh überlassen werden konnte. Der Vergleich habe dem, Landtag nicht vorgelegt werden können, weil inzwischen die Aktion im Reiche ein geleitet worden sei. Wenn der Rech eset geber im Lande die Er⸗ mächtigung geben würde, die Auseinandersetzung durch ein eigenes Gesetz zu regeln, so müsse das Land von dieser Ermächtigung Ge brauch machen, um den in der ö niedergelegten Rechtsstand⸗ zunkt des preußischen Staates zur Geltung zu bringen. Wenn der Reichsgesetzgeber die Auseingn dersetzung durch ein Reichssondergericht wolle, so müsse der preußische Staat darauf Wert legen, daß die Richtlinien für dieses Sondergericht dem preußischen . punkt Rechnung trügen. Diesen Standpunkt habe er im Auftrage der preußischen Staatsregierung auch im Nechtsausschuß des Reichs- tags vertreten. Von einem illeyglen Verhalten könne daher nicht die Rede sein. — Die vom Reich beantragte Verlängerung des Be⸗ soldungssperrgesetzes habe die preußische Stagtsregierung entsprechend den Beschlüssen des Landtags abgelehnt. Der Reichssinanzminfster habe dann eine Vereinbarung dahin angeregt, daß Reich und Länder in allen Besoldungsfragen gemeinsam vorgehen sollten. Er halte den Grundgedanken einer solchen Vereinbarung für richtig, weil die Reichsbeamten und die Beamten der Länder gleichmäßig behandelt werden milßten. In einer solchen Vereinbarung siege kein Eingriff in die Kompetenz des Landtags, da etzvaige Besoldungsgesetze des Landtags durch diese Vereinbarung überhaupt nicht getroffen würdem und inäbesondere ein Einspruchsrecht des Reichsfinanzministerz dadurch nicht begründet werden könnte. Auch das Reichsschiedsgericht werde durch eine solche Vereinbarung nicht wieder ins Leben gerufen. Ein gleichmäßiges Vorgehen des Reiches und Preußens in 4llen He— soldungsfragen entspreche der bisherigen Praxis und den Wünschen des Landtags. Die in der Presse bekanntgegebenen Porschläge des Reichsinanzministers für eine solche Vereinbarung könne, Preußen allerdings nicht annehmen, da sie viel zu sehr ins einzelne gingen und eine einseitige Bindung der Länder vorsähen. Eine Heraufsetzung der Altersgrenze für richterliche Beamte könne erwogen werden. Der Minister äußerte sich schließlich über die Frage des Ankgufs der Nord— deutschen Buchdruckerei-Gesellschaft und führte aus, Preußen hgbe seinerzeit bei der Liquidation der Stinnes⸗Masse die Aktien der Ge⸗ sellschaft erworben und. damit auch die Zeitung. Diese Erwerbung sei erfolgt, um die Abwicklung der Siinnes⸗Masse zu erleichtern, dann aber auch, um den Druck des Reichs- und Staatsgnzeiger sicher⸗ zustellen Und Preußen in den Besitz einer leistungsfähigen Druckerei zu bringen. Anf die Redaktion der „Deutschen Allgemeinen Zeitung“ habe die preußische Regierung keinen Einfluß genommen, Inzwischen sei zur Üebernahme der Druckerei eine nene Aktiengesellschaft ge— gründet, deren Aktionär der preußische Staat sei. Die D. A. Z. sei Gigentum der alten Aftiengeselischaft geblieben. Besitzer dieser Aktiengesellschaft seien die Herren Weber, Salinger und Bern⸗ hard. Damit habe der preußische Staat nichts zu tun. Die Mitteilungen der Presse, daß die Seehandlung diesem Kon sortium Mittel zu besonders günstigem Zinsfuß zur Verfügung gestellt habe, seien unrichtig. Ebenso unrichtig sei die Mit⸗ teilung, daß ein für Preußen besonders günstiger Vertrag über die Drucklegung der Zeitung abgeschlossen sei. — Abg. von Rächter (D. Vp.) fragte nach der Zuständigkeit des Finanzministers als Ressortminister gegenüber den Be⸗ amten der allgemeinen Staatsverwaltung. Seine Stellung als Disziplinarminister wäre gegenüber den höheren Beamten zweifel⸗ haft geworden. Der Minister des Innern hätte ihm diese Eigen schaft' bestritten. Der Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte hätte sich auf den Standpunkt des Ministers des Innern gestellt und ein Disziplinarverfahren für rechtsungültig erachtet, das von einem Minister allein eröffnet worden wäre. In einem Zivil⸗ prozeß, den ein Beamter gegen den Staat wegen seines Gehalts angestrengt hätte, sei in drei Instanzen, insbesondere vom Reichs⸗ ericht, unter . Begründung erklärt worden, daß zur öinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten der allgemeinen Stagtsverwaltung beide Minster gemeinsam vorgehen müßten. 4, habe deshalb dieses Disziplinarver ⸗ ö ren für n nl, erklärt und den Fiskus zur Zahlung des ein— ehaltenen Gehalts verurteilt. Der Redner fragte ferner, ob der Uebergang der sogenannten , militärfiskalischen Grundstücke vom Reiche auf Preußen in ,. Zeit schneller fort⸗ geschritten sei als früher. Schließlich äußerte der Redner Bedenken gegen die vom Finanzmininster angekündigte Umgestaltung der Krongutsverwaltung. Es sei unzweckmäßig, diese Umgestaltung jetzt vorzunehmen. Eine Auseinandersetzung müsse ja erfolgen. Dann ö le die Krongntsverwaltung von selbst fort. Abg. Grebe (Zentr.) bezeichnete es nicht ö. ratsam, die Frage der Organisation der Verwaltung mit der Höherstufung der Beamten zu verbinden. Er forderte größere Uebersicht über die Zahl der Beamten bei den Oberpräsidien und Regierungen. Abg. Waentig (Soz.) er⸗ klärte sich für den Abbau der Leistungszulage bei der Staatsbank. Er schloß sich dem Standpunkt des Abg. bon Richter über die Umgestaltuüng der Krongutsverwaltung an und erklärte diese zur— zeit für unzweckmäßig. Er kritisierte ferner die Art der Inangriff— nahme des Baues des Kunstinstituts bei der Universität in Mar— burg, desgleichen beim Berliner Opernhaus und verlangte eine bessere Mitwirkung des Landtages und eine größere Beteiligung der freien Architekien. — Finanzminister Dr. Höpker-Aschoff erwiderte auf die Ausführungen des Abg. von Richter hinsichtlich des
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
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einschließlich des Portos abgegeben.
Inhalt des amtlichen Teiles: Dentsches Neich. Ernennungen ꝛe.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer
19 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II.
Preusfren. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend die Genehmigung der Satzung der . 1 Neumärkischen Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse in Berlin.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat durch Urkunde vom 6. d. M. den Ministerialrat Dr. Grafen Adel mann von Adelmannz⸗ felden zum Stellvertreter des Reichs kommissars für die be—⸗ setzten rheinischen Gebiete ernannt. wendung in dieser Stelle führt Graf Adelmann die Amts⸗ bezeichnung „Ministerialdirektor“.
Für die Dauer der Ver—
Betanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 19 des Reichsgesetzblatts Teil II enthält:
die Bekanntmachung über die Ratifikation und Ausführung der deutsch · polnischen Nechtsverträge, vom 28. April 1926, „die Verordnung zur Ausführung des deutsch-polnischen Vertrags über den Rechtsverkehr vom b. März 1924 (RG Bl. 1925 11 S. 1389), vom 29. April 1926,
die Bekanntmachung über Völe über die Schięedsklauseln 24. September 1923 in Neu Fundland und den Niederlanden sowie dessen Unterzeichnung durch Siam und Polen, vom 30. April 1926, und
die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, M und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 27. April 1926. Verkaufspreis 20 Reichspfennig.
des Protokolls des
Völkerbundes Handelsverkehr vom
. Umfang 14 Bogen. Berlin, den 7. Mai 1926. Gesetzlammlungsamt. Dr. Kaisenberg.
Preußen. Ministe rium des Innern.
Das Preußische Staats ministerium hat den Ministerial⸗ Ririgenten im Preußischen Ministerium des Innern, Geheimen Oberregierungsrat Dr. Stölzel zum in Cassel und
den Regierungsvizepräsidenten Scherer in Präsidenten der Regierung in Sigmarin
Präsidenten der Regierung
Wiesbaden zum gen ernannt.
Der kommissarische Landrat Dr. Acker in Schwelm ist zum Landrat ernannt worden. Aufnahme dieser Darlehen und Vorschil
Ministerium für Landwirtschaft, Do mä (r* schaft, ö gung grteilt ist. Diesen Körperschaften können auch Darlehen, die auf
und Forsten.
Die Oberförsterstelle Wallen bezirk Cassel ist müssen bis zum
stein im R zum 1. Juni 1926 zu besetzen. 23. Mai 1926 eingehen.
egierungs⸗ Bewerbungen
Satzung der Kur- und Neumärkischen Ritter lichen Darlehns-Kasse zu Berl
Zweck der Darlehn s-Kasse— Mit dem Kur und Neumarkischen Rittersch ssen Bürgschaft, zur Unterstützung der Geschäfte sowie zur Förderung und Erleichterung des länd⸗ d der Pfandbriefstis gung
„Darlehns⸗Kasse!
e Darlehn -Kasse ist für die Fälle der Artikel 76 und 8. des Bürgerlichen Gesetzbuche Hinterlegungsstelle h. elgeld und Hinterlegung von Wertpapieren, r ögen gehören. Unbeschadek des Erfordernisses, n erfahren, darf die Erziel schäfläberiebes sein.
. aftlichen Kredit⸗ Institute ist, unter desfe . dieses Instiiuts lichen Kredits un Satzung eine
Vorschrift dieser
ngsgesetzes zum Anlegung von Münd Mündelberm ach, kaufmännischen Grundsätzen ung von Gewinn nicht Hauptzweck des
§ 2. Die Darlehn oskasse führt die Firma:
Kur; und Neumarkische Ritterschaftliche Darlehns Kasse. 8 5 ist das Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Kredit Institut.
Der Sitz der Haupt -Ritterschafts⸗Direktion zu Berlin ist auch der Sitz der Darlehnskasse. 5 53. Das Stammkapital der Darlehnskasse besteht aus den zu Riesem Zwecke von dem Kur- und k Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut überwiesenen Beträgen, deren Verzinfung nach Mäß— abe der von der, Generalbersammlung der Kredikbeibundenen des Kredit⸗Instituts hierüber gefaßten n. zu erfolgen hat.
. Teil l. Von den Geschäften der Darlehns⸗Kasse.
85 4. Die Darlehnskasse ist neben ihrer Mitwirkung bei Ge— schäften, welche den Geschäftsbereich der Haupt-Ritterschafts⸗Direk⸗ tion bzw. den Göschäftsbereich der Virektlon des Reuen Brgnden⸗ burgis n Kredit-Instituts während der Verwaltung dieses Kredit⸗ Instituts durch die Haupt-⸗Ritterschafts-Direktion berühren und mit den saöungsmäßigen Aufgaben der Darlehnskasse zusammenfallen befugt: K k 1. Einzahlungen anzunehmen und zu verzinsen und mit den Ein— zahlezn inen Girg., Kontokorrent- oder Scheckverkehr zu eröffnen; 2. Wertgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen; 3. verfüghare Kassenbestände nutzbar zu machen durch Diskon⸗
tierung und Ankauf von Wechseln, welche eine Umlaufszeit von
höchstens drei Monaten haben, und aus welchen zwei als zahlungs⸗ fähig bekannte Verpflichtete haften, durch Anlegung bei bffentlich= rechtlichen Anstalten und bei den der Vereinigung, don Berliner Banken und Bankiers zugehörenden Banken sowie bei der Reichs reditgesellschaft, durch Enverbung sicherer Hypotheken Und durch An— kauf Lon Wertpapieren nach den Grundsätzen der Reichsbank. Bei
ländlichen Hypotheken und Grundschulden ift die Sicherheit als als— reichend anzitsehen, wenn die Einlragung das fünfte Vierter des end— gültig kestgesetzten oder borllufig ermittelten Pfan dbrie ' darlehen nicht übersteigt. Die Haupt-⸗Ritterschafts Direktion kann die Sicher- hejt auch dann als ausreichend an ͤ
sechste Viertel des endgültig festgeseßten oder des vorläufig er⸗ mittelten Pfandbriefdarlehens nicht übersteigt. Die vorläufige Er— mittelung, des. Pfandbriefdarlehens erfolgt durch die zuständige
ehen, wenn die Eintragung das
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Probinzigl-Ritterschafts Direktion oder auf Grund einer Schätzung der Ahteilung für Wirtschafteberatung des Kur- und Neumärklschen Kitterschaftlichen Kredit⸗Instituts durch die, Haupt-Ritterschafte— Direktion. Bei städtischen Hypotheken und Grundschulden ist die Sicherheit als ausreichend anzusehen, wenn die Eintragung innerhalb der Beleihungsgren ze der Zentralstadtschaft bnv. des Berliner Pfand— briefamts liegt; .
4. beim Vertrieb von Inhaber-Schuldverschreibungen, die vom
Dentschen Reich oder von elnem Lande oder von einer anderen deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder unter deren Ge— währleistung ausgegeben werden, mitzuwirken oder sich an der Aus— gabe oder dem Vertriebe solcher Werle zu betelligen. Jedes einzelne der unter, Nummer 4 gedachten Geschäfte bedarf der Zustimmunng der Haicht⸗Rijtterschafts Direltion; J
5. Darlehen und Kredite auch in laufender Rechnung zu ge—
währen:
a) gegen Hinterlegung von Wertpapieren. Bei Beleihung von
Wertpapieren, die nicht durch die Reichsbank beließen werden können, ist in jedem Falle die Zustimmung der Haupt⸗-Ritterschafts-Direktion notwendig;
b) durch Digkontierung von Wechseln, welche eine Umlaufszeit
ben, höchstens 3 Mongten haben und aus denen zwei als zahlungs— fähig bekannte Verpflichtete haften, gegen sichere selbsichuldner fie . schaft, e, . bog ,. , oder . schulden, gegen Verpfändung, von Lebensversicherungspolicen von Ge- ellschaften, die die Harn,! J
hafte ie Ritterschafts⸗- Direktion für geeignet erklärt, cih der Sicherheit von Hypotheken und Gruͤndschufden gilt 1.
Hinsi §S 4 Nr. 3
) an dentsche Körperschaften des e che . ö. zur e die erforderliche Genehmi-
n Geldwerh einer bestimmten Menge Feingold und einen ent⸗
sprechenden Goldmarkbetrag oder auf den Geldipert einer bestimmtien Menge Roggen lauten, nach näherer Vorschrift der Haupt-Rilter⸗ schafts⸗Direktion gewährt werden;
h an ländliche Genossenschaften und Verbände derselben nach
Prüfung der Satzung und der Verhältnisse, un ter besonderer Feftfetzung der Kreditgrenze und der zu stellenden Sicherheiten durch die Haupt⸗ Ritterschafts⸗Direktion. ö .
e) an Eigentümer der von dem Kur- und Neumärkischen Ritter⸗
schaftlichen und dem Neuen Brandenhurgischen Kredit Institut be— Pfandbriefter Güter, deren Wirtschaftseitung von der Abteilung für Wirtschaftsberatung übernommen worden ist, während der Bauer dieses Verhältnisses behufs Instandsetzung und Weiterführung der
irtschaft bis zu einem Betrage, der zusammen mit dem Pfandbriefs—
darlehn 175 v8 des zulässigen Pfandbriefsdarlehns nicht überschreitet, sofern das Darlehn im unmittelbaren Anschluß an das Pfandbriefs⸗ darlehn hypothekarisch sichergestellt wird. Darlehen solcher Art find im zweiten und dritten Wirtschaftsjahre seit der Gewährung des Lredits mit mindestens 35 vH jährlich, in den nächstfolgenden zwei Jahren mit mindestens 15 ph i
2D be jährlich zu tilgen. Die keen, n,. sind zusammen, mit den Zinsen zu entrichten. Die Darlchen sind sofork und ohne Kündi⸗ nn fällig, sohald das Gutz aus Ler. Verwaltung der Abteilung für WBirtschaftebergtung qusscheidet. Sofern nach den vorstehenden Be⸗ simmungen, ein Kredit beansprucht wird, der zusammen mit dem . den Betrag des zulässigen Pfandbriefsdarlehns um
als ein
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ährlich und dann mit mindestens
iertel überschreitet, darf dem Kreditgefuch nur auf
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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
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Grund einstimmigen Beschlusses der Haupt⸗Ritterschafts⸗-Direktion sowie nur unter der Bedingung entsprochen werden, daß der Eigen—⸗ tümer des Gutes sich mit Rechtswirkung gegen den jeweiligen Eigen⸗ tümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde unterwirft und, solange das Darlehn das lie Pfanobriefsdgrlehn um mehr als ein Viertel übersteigt, segůicher erwendung des Pfan. brieftilgungsfonds zu anderen Zwecken als zur Löschung der Pfand briefsschuld enksagt;
6. auf Grund unkündbarer, einer regelmäßigen Tilgung un ter⸗ worfener Darlehne an Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zur Höhe der der Darlehnskasse aus diesen Geschäften erwachsenen Forde- rungen verzinsliche, seitens der Gläubiger unkündbare Inhaberschuld⸗ berschreibungen mit Zinssätzen bis zu 8 vy auszugeben. Soweit Darlehne gewährt werden, die auf den Gesbwert einer bestimmten Menge Feingold und einen entsprechenden Goldmarkbetrag oder a den Geldwert einer bestimnmiten Menge Roggen lauten, können ar den Geldwert der gleichen Menge Feingold und einen entsprechenden Goldmarkbetrag oder auf den Geldwert der gleichen Menge Roggen lautende Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben werden;
J. nach den von der Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion näher fest⸗ zustellenden Bedingungen den Grundbesitzern in der Provinz Branden- burg oder im Bereiche des Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Justiluts hei der Bildung von Rentengütern Vorschüsse und Darlehne innerhalb der gesetzlich für die Ablösung von Renten und die Hergabe von Darlehen durch die Landeskulturbehörden gezogenen Grenzen zu gewähren; 8. Kommissions⸗, J
Inkasso und Realisationsgeschäfte, insbesondere den An⸗ und Verkauf von Wertpapieren, Schecks, Wechseln und Sorten sowie auch die Vermittelung von Hypotheken gegen Provision zu besorgen; . -
. L. Kredite und Darlene unter den von der Haupt-Ritterschafts⸗ Direktion näher, festzustellenden Sicherheiten und Bedingungen zu bewilligen. Kredite und Darlehne dieser Art können in jedem einzelnen Falle nur durch einstimmigen Beschluß der Haupt⸗Ritterschafts- Direktion bewilligt werden. Sie dürfen insgesamt das Doppelte der durch die letzte Bilanz nachgewiesenen eigenen Betriebsmittel der Darlehnskasse nicht übersteigen.
10. sich durch Aktienzeichnung bis zur Höhe von 100 0090 (S an der Deutschen Lgndesbankzenkrale A. G. zu beteiligen.
8§ 5. Die Bedingungen für die Annahme, Verzinsung und Rück⸗ zahlung von Depositengeldern bleiben besonderer Festsetzung oder Vereinbarung vorbehalten.
Die Rückforderung von Guthaben ist von Einhaltung einer an— gemessenen Kündigungsfrist abhängig zu machen.
Die Höhe der Beleihung von Wert- und zinstragenden Papieren richtet sich nach den von der Haupt⸗Ritterschafts-Direktion hierfür je⸗ weils erlassenen Vorschriften. Industriepapiere sollen in der Regel nicht einzeln, sondern nur im Rahmen verschieden' Sorten von Papieren umfassender Depots beliehen werden.
Lebensversicherungspolicen dürfen nur insoweit als Unkerpfand angenommen werden, als ein Rückkaufganspruch gegenüber der Lebens versicherungsgesellschaft besteht, und sofern nicht besondere Sicher heiten für die Weiterzahlung der laufenden Prämien geboten werden, nur in Höhe des jeweiligen Rückkaufwerts der Policen.
Der Ankauf von k darf ohne Genehmigung der Daupt⸗Nitterschafts⸗-Direktion nur gegen entsprechende satzungsmäßige Deckung, der Verkauf nur gegen vorherige Ueberlieferung der be—⸗ treffenden Wertpapiere übernommen werden.
§ tz. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der nach Maßgabe des § 4 Ziffer 6 . Satzung ausgegebenen Schuld- verschreibungen wird gesichert:
1. durch. die als Deckung für dieselben dienenden Forderungen der Darlehnskasse und die gebildeten Rücklagen,
2. durch die angesammelten Tilgungsbestände, welche den In habern dieser Schuldverschreibungen zu deren ausschließlicher Sicher « heit angewiesen werden und von anderen Gläubigern der Darlehn kasse auf keine Weise in Anspruch genommen werden können, sowie durch die e m , Haftung des gesamten Vermögens der Darlehns— kasse und die allgemeine Hin ch da Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts.
Die Grundsätze, nach welchen bei der Gewährung und Tilgung von Darlehnen solcher Art bei der Verwahrung der Darlehnsurkunden sowie hei der Ausstellung und Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu verfahren ist, werden von der Haupt-Ritterschafts-Direktion im Einvernehmen mit dem Engeren Ausschuß der Generalversammlung unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgezeichnet.
Teil III. Von der Verfassung und der Verwaltung der Darlehns⸗Kasse. 8 . Die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten der Dar⸗
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lehnskasse hat die Generalversammlung der Kreditverbundenen des
Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Instituts.
Die Generalversammlung nimmt Kenntnis von der gesamten Ver⸗ waltung der Darsehnskasse. Zu diesem Zweck wird ihr alljährlich ein alle . der Darlehnskasse umfassender , e . erstattet.
Die Generalversgmmlung hat den Haushaltspian der Darlehns— kasse jährlich ke n und nach Vorprüfung der Rechnungen seitens 6. Engeren Ausschusses die Entlastung dieser Rechnungen zu er— eilen.
Sie erteilt die Genehmigung zur Einrichtung von Zweignieder— lassungen.
. Wer Engere Ausschuß der Generalversammlung, dessen Geschäfte n diesem Falle von zwei Mitgliedern gültig wahrgenommen werden können, hat die Darlehnskasse mindestens einmal jährlich außerordeni⸗ lich unter Zuziehung von Rechnungsverständigen zu prüsen. Bie
e gn ab 6 jedesmal gleichteitig auf alle in dem Geschäfts⸗ n Ka
hause befindli en zu erstrecken.