1926 / 150 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs anzeiger

Preußischer Etaatsanzeiger.

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Anordnung über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.

Betanntmachung, betreffend eine Auslandsanleihe der Stadt⸗ gemeinde Dresden. .

Bekanntmachung, betreffend Anleihen der Kreditanstalt Sächs. Gemeinden.

Betanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im Juni 1926.

. Preußen.

Dandelsverbote.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 2 der Preußischen Gesetzsammlung.

Amtliches. Deutsches Reich.

Anordnung über die weitere Geltung der bis— herigen Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge. Vom 30. Juni 1926.

Auf Grund des 5 10 Abs. 1 der Verordnung über e, n, , vom 16. Februar 1924 (RGGBl. IS. 127) verlängere ich nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichs amts kir Arbeitsvermittlung die Geltungsdauer meiner Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge vom 17. Dezember 1925 (Reichs⸗ arbeitsbl. S. 562) und meiner Zweiten Anordnung über eine vorübergehende Erhöhung der Höchstsätze in der Erwerbslosen⸗ fürsorge vom 2. Februar 1926 (Reichsarbeitsbl. S. 62) bis zum 27. November 1926.

Berlin, den 30. Juni 1926.

Der Reichsarbeitsminister. Dr. Brauns.

Bekanntmachung.

Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben auf Grund von 8 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt, daß die Stadtgemeinde Dresden für eine Auslands— anleihe im Betrage von 5 000 000 Dollars auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen in Stücken von 500 und 1000 Dollars ausgibt.

Dresden, den 23. Juni 1926.

Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Müller. Dehne.

Betanntmachung. Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben ge⸗ nehmigt, daß die Kreditanstalt Sächs. Gemeinden a) 5H 000000 GM Kreditbriefe, verzinslich zu 8 vH, in Stücken von 100, 500, 1000, 3000, 5000 und 10 000 GM, b) 5000 000 GM Kreditbriefe, verzinslich zu 7 vH, in Stücken von 100, 500, 1000, 3000, 5000 und 10 000 GM, e) 2000000 GM Pfandbriefe, verzinslich zu 8 vH, in Stücken von 100, 500, 1000, 3000 und 5000 GM, d) 3000 000 GM Pfandbriefe, verzinslich zu 7 vH, in Stücken von 100, 500, 1000, 3000 und 5000 GM nach Maßgabe der Anleihebedingungen ausgibt.

Dresden, den 24. Juni 1926. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Müller. Dehne.

J Die Reichs indexziffer , für die Lebenshaltungskosten im Juni 1926.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er— nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) beläuft sich nach den Feststellungen des Statistischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats Juni auf 1405 gegen 139,9 im Vormonat. Sie hat sich sonach um C44 vH erhöht. Bei den Ernährungsausgaben 1 Preissteigerungen für Kartoffeln und Fleisch durch le, in der ersten Monatshälfte noch nachgebenden Preise für Milch und Milcherzeugnisse nur zum Teil ausgeglichen werden. Die Ausgaben für Wohnung haben sich iu einzelnen Tellen des Reichs weiter erhöht. Berlin, den 30. Juni 1926. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platz er.

Nr. 150. Neichs bantgirotonto. Berlin, Donnerstag, den J. Juli, abends.

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahtung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschlietßzlich des Portos abgegeben.

Preußen.

Durch rechtskräftigen Bescheid vom 2. 6. 1926 ist dem hier, Kl. Duvenstr. 10, wohnhaften Händler Wilhelm Frehde der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. 7. 1923 untersagt.

Hannover, den 25. Juni 1926.

Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Weber.

Durch rechtskräftigen Bescheid vom 2. 6. 1926 ist dem hier, Schuhstr. 5, wohnhaften Händler Heinrich Busch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb auf Grund der Verordnung Über Handelsbeschränkungen vom 13.7. 1923 untersagt.

Hannover, den 25. Juni 1926. Städtische Polizeiverwaltung. J. A.: Weber.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 25 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13 107 das Gesetz über die Bereitstellung weiterer Staats—⸗ mittel für den Ausbau des Erz⸗ und des Eisenkais am neuen Binnen— hafen in Emden, vom 23. Juni 1926, und unter

Nr. 13 108 die Verordnung über die gesetzliche Miete vom 1. Juli 1926 ab, vom 25. Juni 1926.

Umfang K Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 29. Juni 1926.

Gesetzsammlungsamt. J. V.: Alleckna.

Nichtamtliches.

Deutscher Reichstag. 22I. Sitzung vom 30. Juni 1926, nachmittags 1 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.“

Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 1 Uhr 20 Minuten.

Aufsehen erregt die Mitteilung des Präsidenten, daß die Vorlage zur Verlängerung des Gesetzes über die ö von Verfahren bis zum Ende des Jahres 1926 (Sperrgesetz, betr. die Fürstenabfindung) jetzt enn Reichstage eingegangen ist. Der Reichsrat hat be⸗ kanntlich diese Vorlage . angenommen.

Die zweite Lesun des Gesetzentwurfs über die vermögensrechtlliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern wird

dann beim 8 8 fortgesetzt. Dieser bestimmt, daß Zivillisten, Kronfideikommißrenten, Krondotationsrenten und ähnliche Renten entschädigungslos fortfallen.

Abg. Graf von Merveldt (D. Nat. Es handelt si

beantragt die hier um einen

Streichung dieses Para . hande

Eingriff in die i, eit des Privateigentums. Das sei ein ö gegen, die Verfassung von Weimar. Eärm 14 Auch Professor Schücking habe in einem Gutachten die Entschädigungs⸗

pflicht für Kronfideikommißrenten anerkannt. Der Beschluß wider spreche auch der Versicherung des Reichskanzlers, daß die Fürsten nicht anders behandelt werden sollen, als andere Staatsbürger.

Abg Schulte Gentr) erklärt, die Regierungsparteien seien mit een Beschluß auf den Boden eines früheren Kompromisses zurückgekehrt. Die Regierungsparteien seien der einung, daß die Renten einen privatrechtlichen Charakter nicht hätten. Der Redner verweist ö i ; vor der Staatsumwälzung schon der öffentlich rechtliche Charakter dieser Renten betont worden sei.

Abg. Landsherg Erh betont, daß die Entstehungsgeschichte der Kronfideikommißrente deutlich zeige, daß sie zu Repräͤsentations— zwecken gewährt wurde. .

Abg. Dr. Pfleger 9 . Vp) weist darauf hin, daß der Ausschußbeschluß nicht, den Wünschen seiner Partei entspreche. Die Baverische Volkspartei betrachte ihre Abstimmung über den § 8 und die folgenden Paragraphen als vorläufig und behalte fich ihre endgültige Entscheidung bis zur dritten n vor.

Abg. Dr Neubauer (Komm) erklärt, daß niemand jemals so rücksichts los mit dem Privateigentum umgegangen sei wie die Fürsten. Die von, den Sonaldemokraten im . durchgesetzte lender ung habe wenig praktische Bedeutung. (Der Redner wird vom Präsidenten im Der . seiner Ausführungen zweimal zur Sache erufen. 5 verschiedener Zurufe erhalten die Abgeordneten

orgler und Dr Neubauer Orbnungsrufe)

) Mit Ausnahme der durch Sperrdruc eworgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute n n rn,

das Gutachten eines Justizministers, in dem.

Partei. Man schreiben, suprema lex.

steller abgelehnt.

oftschecttonto: Bertin a62. 1926

F 8 wird darauf gegen die Deutschnationalen mit den Stimmen der Regierungsparteien und der Sozialdemokraten angenommen.

Die 5§5 9 bis 12 handeln von den Gegenständen, die aus der Streitmasse vorweg dem Lande auf dessen Verlangen gegen ö zuzuteilen sind. (6 9 nennt u. a. Theater. Schlösser, Museen, Parkanlagen usw., vorausgesetzt, daß sis bei Inkrafttreten des Gesetzes zur öffentlichen e lichtißz n oder Benutzung frei waren) Sie enthalten weiterhin die Be⸗ stimmung der Höhe der Entschädigung durch das Sonder⸗ ericht (8 10), Bestimmungen über Grundstücke, die auf Ver⸗ angen dem Lande zuzuteilen sind (5 11), und iiber Verteilung der Vermögenswerte nach Billigkeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage.

Ein Antrag der Deutschnationalen (Dr. Barth und Gen.) verlangt Streichung der 55 9 bis 11.

Ein sozialdemokratischer Antrag verlangt, daß den Ländern auf Verlangen ohne jede Einschränkung und ohne Entschädigung an die Fürsten die Gegenstände zuzuteilen sind, die 9 aus Gründen der Kultur oder Voltsgesundheit in Anspruch nehmen, insbesondere Theater, Schlösser, Museen, Bibliotheken, Parkanlagen usw.

Abg. Dr. Rosenfeld (Soz.) empfiehlt den Antrag seiner Partei. Die Vorlage ist leider so gestaltet, daß auch bei Kultur- werten ein Unterschied gemacht wird von Staats- und Prxivat— vermögen. Die Interessen der Kultur sind hier nicht gewahrt. Bezüg⸗ lich der Waldungen müßte besondere Rücksicht auf die Volksgesund⸗ heit genommen werden. Der frühere Herzog von Gotha hat in einen Wäldern umfangreiche Holzungen vornehmen lassen, die geradezu Waldverwüstungen sind.

Abg. Graf von Merveldt (D. Nat.) befürwortet den An⸗ trag auf Streichung der 55 9 bis 12 und stellt namens der Deutsch—⸗ nationalen den Antrag auf namentliche Abstimmung über § 10 (Zuweisungen aus dem Privatvermögen der Fürsten an Gegen⸗ ständen der in 5 9 genannten Art auf Verlangen der Länder). Es handelt sich, so bemerkt der Redner, hier um einen besonders scharfen Eingriff in Privateigentum, wenn auch Entschädigung gegeben werden soll. Was soll die Bemessung der n ng nach dem „Ertrag“ der Kunstgegenstände bedeuten? Die Ent⸗ schädigung für Grundstücke ist unzureichend. Wir können diesen Eingriff in die Unverletzlichkeit des Privateigentums nicht billigen.

Abg. Schulte⸗Breslan Zentr.) verteidigt die Ausschuß⸗ beschlüsse. Den kulturellen und Wohlfahrtsbestrebungen der Länder muß Rechnung getragen werden. Soweit es sich um Objekte handelt, die der öffentlichen Besichtigung und Benutzung entzogen ö. findet dieses Gesetz ja keine Anwendung. Wir wollen die

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ürsten als Staatsbürger behandeln und ihnen alles unzweifel⸗ a Privateigentum belassen. Die Fürsten haben auch kulturelle Pflichten dadurch erfüllt, daß sie Kunstsammlungen, die sie er⸗— worben . dem Volke zur Besichtigung freigaben. In diesem a; soll eventuell eine Enteignung gegen Entschädigüng statt⸗ finden.

Abg. Tiedt (Komm.) führt aus, daß gerade in den Fällen der 88 9 bis 11 eine entschädigungslose Enteignung besonders ge⸗ boten sei. Was solle es heißen, wenn man den Fürsten eine „an⸗ gemessene“ Lebenshaltung zubilligen wolle. Es handele sich doch um Mörder, die die Hi fen in den Tod geschickt hätten. (Unruhe rechts Den Opfern des Krieges billige man keine „angemessene“ Entschädigung zu, im Gegenteil, man suche ihnen noch die geringe Rente zu beschränken. (Große Unruhe rechts und Zurufe. Ruf bei den Kommunisten: Ruhe im Fürstenstalll) Die Rente von 60 Mark für Vexlust eines Unterschenkels fei mit Zustimmung der Rechten auf 13 Mark herabgesetzt worden. (Rufe bei den Kommu— nisten: Unerhört! Abgeordneter Kenzler Komm.) wird wegen eines Zwischenrufes zur Ordnung gerufen. Wilhelm, dieser er—⸗ bärmliche, feige Wicht, habe zwar die Truppen aufgefordert, mit ihm in Not und Tod zu gehen, dann aber habe er es abgelehnt, wie Gröner ihm riet, an der Front zu sterben. (Große Unruhe rechts und Zurufe. Der Redner wird vom Präsidenten Löbe wegen des Ausdruckes zerbärmlicher, feiger Wicht“ zur Ordnung gerufen) Jawohl, fährt Redner fort, wer so gehandelt hat, ist ein erbarm— licher Feigling. (Große Unruhe rechts. Abgeordneter Laverrenz (D. Nat. wird wegen eines Zurufes zur Ordnung gerufen.) Der Redner richtet zum Schluß scharfe Angriffe gegen Hindenburg. Dieser habe den Soldaten während des Krieges viel versprochen, aber nachher habe er in ebenso erbärmlicher, feiger Weise wie

Wilhelm sein Wort gebrochen. (Große Unruhe rechts. Der Redner

wird abermals zur Ordnung gerufen.)

Abg. Dr. Ro sen feld (Soz) befürwortet den Antrag seiner solle doch nicht in dieses Gesetz etwas hinein⸗ was dem Grundsatz entspreche regis voluntas

Der Antrag der Deutschnationalen und der Antrag der Sozialdemokraten werden gegen die Stimmen der Antrag= Der Antrag der Deutschnationalen Auf namentliche Abstimmung über § 10 wird zurückgezogen.

Die 85 9 bis 13 werden nach den Ausschußdeschlüssen dei

Stimmenthaltung der Sozialdemokvaten mit den Stimmen der Mittelparteien angenommen.

Ss 13 bis 17 enthalten Bestimmungen üder das Berfabren

und Vorschriften über Aufwertung nach dem allgemeinen Gesetz über ec n, ;