1926 / 158 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

8 12. Das Verwaltungsorgan des Schuldners übermittelt der An— nahmestelle, im Falle des 5 9 der vom Schuldner bestimmten Kasse und im Falle des 8 19 der Vermittlungsftelle die für die an— gemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schu ldverschreibungen der Ablösungsan leihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen-⸗ und Giroverband herausgegebenen Bor⸗ drucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmelden den. Im Falle des 8 5 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungskasse.

. § 13.

(I) Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Justellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Justellung n von Amts wegen sowie die Vorschriften des 8 70 Abs. ? bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1825 (RGSBl. 1 S. 383). Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die An⸗ meldung schriftlich beantragen.

( Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Ist die Entscheidung im Auslande oder im Saargebiet zugestellt worden, so beträgt die Antragsfrist 3 Wochen; der Antrag kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen An leihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reiches gestellt werden. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

(3) Zuständige Spruchstelle ist

a) bei Landgemeinden und kreisangehörigen Städten mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern mit Ausnahme der selb⸗ ständigen Städte in der Provinz Hannober (5 27 Abs. 1 Kr.⸗O) der Kreisausschuß,

b) bei kreisangehörigen Städten mit mehr als 10000 Ein—⸗ wohnern sowie den selbständigen Städten in der Provinz Hannober (5 27 Abs. 1 Kr.⸗O.) der Magistrat, in dem im § 4 Abs. 3 des Landesverwalungsgesetzes vom 3. Juli 1883 (Gesetzsammlung S. 165) gedachten Falle der Bürgermeister und die Beigeordneten als Kollegium,

e) bei kreisfreien Städten der Stadtausschuß,

d) bei Landbürgermeistereien in der Rheirprovinz, bei Aemtern in der Provinz Westfalen, bei den Kirchspielslandgemeinden in den Kreisen Husum, Norderdithmarschen und Süder⸗ dithmarschen, den Amtsverbänden und solchen Gemeinde⸗ verbänden (insbesondere Zweckverbänden im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1911 Gesetzsammlung S. 115 , an denen ausschließlich Landgemeinden, Gutsbezirke Bürgermeistereien, Aemter oder Städte mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern beteiligt sind, der Kreisausschuß,

e) bei Landkreisen der Kreisausschatß,

Y bei Provinzen, bei den Bezirksverbanden in den Regierung bezirken Cassel und Wieshaden und bei dem Landes kommunal⸗ verband der Hohenzollernschen Lande der Provinzial-(Landes⸗) Ausschuß,

g) bei den kommunalständischen Verbänden das von der Auf— sichtsbehörde zu bestimmende und im Amteblatt bekannt⸗ zugebende ständische Organ,

h) bei sonstigen Gemeindeverbänden (insbesondere Zweck— verbänden im Sinne des Gesetzes vom 13. Juli 1911 Gesetzsammlung S. 115 —, an denen Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern oder Landkreise beteiligt sind, der Verbandsvorstand, falls er aus mehreren Personen be⸗ steht, sonst der Verbandsausschuß oder, falls ein solcher nach der Satzung des Verbandes nicht besteht, ein von der Aufsichtsbehörde zu bestimmendes und im Amtsblatt be⸗ kanntzugebendes staatliches oder Verbandsorgan.

( Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (Abs. 1 Satz 3).

. § 14.

(I) Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ chwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 5 13 Abs. 1 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Wwruchstelle einzu⸗ reichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

(3) Beschwerdestelle ist die Reichsschuldende waltung.

(4) Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 15.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung don Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschtiften des § 12.

b Der Umtausch der Namensschuldurkunden

und Schuldscheindarlehen. § 16.

(I) Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen in die Ablösungsanleihen inden die Vorschriften des 8 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter

ifügung der Schuldurkunden unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Dieses reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs⸗ anleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus.

(2) Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Wö⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so finden die S§5 13 bis 15 ent⸗ sprechende Anwendung.

e) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.

§ 17.

(Y) Schu ldbuchforderungen der Markanleihen sind von Amts wegen in Ablöfungsanleihen umzutauschen. Das Verwaltungsorgan des Schuldners reicht die zu gewährenden Schuldverschreibungen dei Ab— lösungsanleihe dem Eläubiger unmittelbar aus.

(2 Will der Anleihesculdner für eingetragene Schuldbuchforde⸗ rungen der Markanleihen Ablösungéanleihen micht gewähren, so hat er dem nach der Eintragung Berechtigten hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Auf das weitere Verfahren finden die 13 bis 15 entsprechende Anwendung.

ch Der Umtausch von Markgnlei hen auf Grand eines Vorbehalts. § 18.

(I) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (6 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab— lösungsanleihe die Vorschriften des 8 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an das Vewwaltungsorgan des Schuldners zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuld— urkunden, sofern diese nicht bereits dem Schuldner ausgehändigt ind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt emacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die

eweismittel zu bezeichnen. .

(2) Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reicht das Vewaltungsorgan des Schuldners die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem An⸗ fragssteller unmittelbar aus. ö .

3) Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so finden die ss 13 bis 15 Anwendung

III. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

§ 19.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs rechten auf Grund von Markanleihen ist berechtigt, wer an kn Markanleihen auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ift. Antrg berechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsderwalter deutschen Vermögens

S 20.

In dem Antxage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beantragt werden, Markanlei alten Besitzes sind oder als solche 39 gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, n . 24 a 2 .. Wissen und Gewissen

un ereit erklären, die Richtigkeit dieser an Eides hr zu 21 6 1 21.

8 .

Der Antragsteller hat die. Beweislast dafür, daß die an— gemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, inẽbesondere von Banken, Sparkassen, nossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisfe, als Beweismittel ber= wendet werden Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatfachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

§ 22.

(I). Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An— kauf. und Berkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Ankragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf

ährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts— papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann,

E Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver—⸗ hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; die Erhehung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft der Hescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

§ 23.

() Anträge auf Gewährung von Auslofungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist läuft vom 2. August bis zum 1. November 1926. Die Vorschriften des 8 52 Abs. ? des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen sowie die Vorschriften des 5 4 Abs 3 bis 5 and des 5 11 finden entsprechende Anwendung.

(X Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Zustell ung der Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft der Schuldbuch= forderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht er⸗ gibt (6 29 Abs. 2 unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.

24.

(I). Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle (8 5 Abs. 2 oder eine vom Schuldner bestimmte Kasse (6 9) an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Die Vorschrift des S 5 Abs. 4 findet Anwendung.

2) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen, und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

3) Für die Weiterleitung der . gelten die Vorschriften des 57 Abs. 2, des 5 8 Abf. 1, des S 9 Satz 4 und des § 19 entsprechend.

(H. Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage I) sowie die im Saargebiet belegene Anngh mestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten An⸗ leihegltbesitzstellen 8 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffent— licher Anleihen vom 29. September 1925 RGSBl. 1 S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Be⸗ weismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie * den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen

eußerung der? en im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. § 25.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (G 16) un⸗ mittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat (8 18). 32

(1) n, auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die A , ert der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

(2) Das Verwaltungsorgan des Schuldners hat für jede Schuld- buchforderung, die es verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der von ihm geführten Schuldbuchakten za entscheiden, ob die Schuld⸗ buchforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche zu gelten hat und ob und in welcher Höhe Auslosungsrechte für zu gewähren sind. .

(3). Soweit Anleihealtbesitzern dig Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu k Auch im . kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Schuldners zu richten.

5 27.

(I) Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslofungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. ;

(2) Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antrag⸗ steller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie 23 die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

; 58 28.

(1) Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen G 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleiheglaubigers und, so⸗ fern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (6 19) gestellt wird, des Antragftellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Be⸗ deutung sind. Die Auskunft ist ner de,, nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des §5 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. ? und 3 sowie der 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver— langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß⸗

ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei de Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. . 6 als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuches 68) Ber Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen die⸗ jenigen Urkunden und Schriftstu cke einschließlich der eins lägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschãstsräu men die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus⸗ kunstspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen An⸗ tragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vor⸗ legung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnken.

. 8 2.

() Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische eim hit i ngẽstelle ein⸗ gereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist u begründen und dem Antrag⸗— 8 zuzustellen. 5 13 Abs. 1 Satz 3 findet entsprechende An⸗

endung.

E) Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ent— . über die auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von

mts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Ent⸗ e nt, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuch— orderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen 6 13 Abs. 1 Satz 3). .

§ 30. Lehnt es der Anleiheschuldnꝰt ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be⸗ antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Borschriften des § 13 Abs. Z bis 4 und des § 14 entsprechend.

8 31.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er den Antrage auf Gewährung eines Auslosungs⸗ rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Aus⸗ reichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu ver⸗ anlassen. Die Vorschriften der 12, 16 Abs. 1 Satz 3, 17 Abs. 1 Satz 2 und des §18 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

IV. Die Barablösung von Markanleihen. § 32. .

Soweit Schuldner den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Verkündung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist lind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß min⸗— destens drei Monate von dieser Belanni machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen (8 13 Abs. 1 Satz 3).

V. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.

(1) Soweit auf Grund des s 45 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklärt werden (vergl. insbesondere 8 16 der Zweiten Verordnung der Reichsrẽgierung zur Jrch führung des Gesetzes über die Ab⸗ löfung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 18296 RGBl, 1 S. 345 —, finden die Vorschriften der 88 1 bis 32 sinngemäß An⸗ wendung.

(2) Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des §z 46 des Gesetzes erlassenen Erklärung. .

G8) Zuständige Spruchstelle im Sinne des 5 13 Abs. 3 ist:

a) bei Religionsgesellschaften, den Gemeinden und Gemeinde⸗ verbänden von Religionsgesellschaften sowie den Kirchen⸗ und Pfründestiftungen die vom Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bestimmte Stelle,

b) bei öffentlichen Schulverbänden (Schulgemeinden, Schul⸗ sozietäten der Kreisausschuß,

e) bei den Sparkassen⸗ und Giroverbänden der Verbands⸗ vorstand,

d) bei den Bankanstalten der Provinzen, des Kommunal- verbandes der Hohenzollernschen Lande, des Landes kommunalverbandes Lauenburg und der Kommunal—⸗ ständischen Verbände der Verwaltungsrat (Kuratorium),

e) bei den Dorfschaften und Bauernschaften in den Kreisen Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen der Kreisausschuß, J

Y bei den öffentlich⸗rechtlichen Deichverbänden und Wasser⸗

nossenschaften, die det Aufsicht des Landrats (in Stadt- reisen der Ortspolizeibehörde) unterstehen, der Kreisaus-= schuß (in Stadtkreisen der Stadtausschuß), bei den übrigen

erbänden und Genossenschaften der Vorstand, falls er aus mehreren Personen besteht, sonst ein von der Auf⸗ sichts behörde zu bestimmendes und im Amtsblatt bekannt⸗ zugebendes staatliches oder Verbandsorgan.

(4) Eee, elle im Sinne des § 14 6 3 ist die Reichs⸗

denverwaltung.

§8 34.

(1) Soweit nach 5 40 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen auf Antrag eines Gläubigers ein Treuhänder zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger von Markanleihen der im § 33 genannten öffentlich⸗rechtlichen Körper⸗ schaften zu bestellen ist, muß der Antrag innerhalb eines Mongts nach dem Inkrafttreten der Zweiten e, ,. der Reichs⸗ regierung zur Durchführung des Gesetzes über die . öffent⸗ 2 Anleihen wergl. s 15 Abs. 1. a. a. O) bei dem für den Sitz des Schuldners örtlich zuständigen e, , ., in Berlin und, wenn es sich um Markanleihen der Bankanstalten der Provinzen und Lommunalständischen Verbände oder solcher wasser⸗ wirtschaftlichen Verbände, die der Aufsicht des Oberpräsidenten in erster Instanz unterstehen, handelt, bei dem zuständigen Ober— präsidenten gestellt werden. . . ;

(2) Die Bestellung der Treuhänder erfolgt unbeschadet der Vorschrift des Abs. 4 durch die Behörde, bei der der Antrag gemäß Abs. 1 zu stellen ist. . f ö

(3) Auf Anträge der Treuhänder und Schuldner gemäß § 4 Abs. 2, 5 43 Abs. 2 und 3 sowie 5 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen entscheiden, unbeschadet der Bor⸗ schrft des Abs. 4, die für die Bestellung der Treuhänder zuständigen Behörden. Auf Beschwerden über die Entscheidungen der vor= bezeichneten Behörden gemäß 8 43 Abs. 4 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen beschließen die zuständigen Provin⸗ zialräte, in den Hohenzollernschen Landen der Bezirksausschuß, in der Stadt Berlin ein Ausschuß, dessen Mitglieder vom zuständigen Minister ernannt werden. . ;

() Hinsichtlich der Anleihen der Religionsgesellschaften, der Gemeinden und Gemeindeverbände der Religionsgesellschaften owie der Kirchen- und Pfründestiftungen bestimmt der Minister

ür Wissenschaft, Kunst und Volksbildung die für die Bestellung der Treuhänder und die Entscheidung über deren Anträge zu⸗ ständigen Stellen.

Berlin, den 9. Juli 1926. Das Preußische Staatsministerium. Der Ministerpräsident: Braun. ungleich für den Minister des Innern.

Verordnung über die Durchführung des Anleiheablösungs⸗ gesetzes. (Markanleihen des Landes Bayern.)

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) wird über die Ablösung der Markanleihen des Landes Bayern verordnet:

J. Allgemeine Vorschriften.

81. . Markanleihen des Landes Bayern im Sinne dieser Ver⸗

ordnung sind: .

1. Die ältere, nicht . Schuld;

2 varlehengschulden, für die Schuldscheine ausgestellt sind;

3. die Schuld des vorm. Freistaates Cobur a) vom Jahre 181 zu 4 konv. 37 v. H.;

by. vom Fahre 1919 zu 4 v. H.;

4. die 4 * ige Grundrentenablösungsschuld;

5. dr,, Kapitalien aus den a,, . und Kündi⸗ hun en bayerischer Anleihen, die bis zum Ende des

. K 1919 stattgefunden haben. Nicht unter diese Verordnung fallen:

a) Die vom Reiche im Zusammenhange mit dem Ueber⸗

.. der Staatseisenbahnen übernommenen bayerischen Schulden G 2 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925, RGBl. 1 S. 137, mit 5 1 der 1. Verordnung vom 8. September 1925 zur Durchführung des 63 über die Ablösung öffentlicher Anleihen RGBl. 1 S. 335 —. Die vom Reiche auf Grund des § 2 Ziff. 3 des Anleihe⸗ ablösungsgesetzes zu Markanleihen des Reichs erklärten bayerischen Schulden (Bek. über die Erklärung von Schulden zu Markanleihen des Reichs vom 8. September 1935 II RGBl. 1 S. 332).

ö § 2. . Ansprüche auf Grund des Besetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Bayern nur in dem Verfahren 2. gemacht werden, das in dieser Ver⸗ ordnung oder durch andere zur Durchführung 2. Gesetzes zu erlassende VBorschriften geregelt wird. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. §83

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe werden ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig a n. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes wird neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht gewährt, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe des 34 des Gesetzes über die Ablösung . Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihe und die Auslosungsrechte werden

Schuldurkunden ausgestellt. Die Tilgung des Teils der Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von w und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Eine Tilgung des Teils der Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge— fordert werden. Eine Verzinsung dieses Teils der Ablösungs⸗ anleihe findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.

. §5 4.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz a werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen Kosten nach näherer

und sonstigen Materialien erwachsenden Finanzen vom Lande

Regelung des Staatsministeriums der Bayern zu ersetzen. II. Das Verfahren.

1. Der Umtaunsch der Markanleihen des Landes Bayern in die bayerische Ablösungsanleihe. a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. 5

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuld⸗ urkunden verbrieften Markanleihen des Landes Bayern in die bayerische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt 3 Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet mit Ablauf des 2. Novembers 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden vom Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die , . a e zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen des Landes Bayern, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank 9 Einlösung ein— gereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden,

eltend gemacht (5 32 Abs. 3 des Gesetzes über die wa, . öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Um⸗ tausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, ö einen Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die nleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark— anleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Mark⸗ . auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

6.

Die Anmeldung ist durch eine Bermittlungsstelle an die Bayerische Staatsschuldenverwaltung zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

Bermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Stagtsauf⸗ sicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels⸗ register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschaftsver⸗ bandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landiwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markayleihen sich im Depot des Kontors der Reichshanptbank für e . befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. .

Die Bermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe—⸗ gläubiger, das Land Bayern haftet für ihre Handlungen nicht. Das Staatsministerium der Finanzen kann in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken. Die Vermitt⸗ lungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (6 8) zu ahlen und nach näherer Regelung des Staatsministeriums der 1 bei der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung

Schuld, der

anzufordern. Im Falle des § 10

nd die Vergütungen von der Staatsschuldenverwaltung unmittel 1 7

zu zahlen.

Der Anmeldung find die umzutauschenden uldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und . und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslofungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geord⸗ netes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis eizufügen.

WMarkanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne ifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der ==, beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der 66 5 . die anzumeldenden Markanleihen bei ber bescheinigenden Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ abe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ egun 232 an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗

anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. ö Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein . urteil für kraftlos erklärt worden G 1017 34 O., so ist an Ste der Schuldurkunden das 1 beizufügen.

e

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen k eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein⸗ gereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar— kassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins— und Erneuerungsscheine vom Staatsministerium der Finanzen übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahme⸗ stellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Giro⸗ zentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am 6 n gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungs⸗ stellen ist die zuständige . die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen , 2 Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfs⸗ vermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§ 9.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- ünd Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Bayerische Staats⸗ , Die Anmeldungen sind in Listen zusammen⸗ ustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des ki Abs. 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Im Falle des 57 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ hing des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändi⸗ Heng der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

ie Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1. § 19.

Vermittlungssftellen in München und Pasing können, abweichend von den Vorschriften des 5 8 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Bayerische Staatsschulden⸗ verwaltung übersenden. Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§5 11.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An⸗ meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des 8 10 bei der Bayerischen Staats⸗ schuldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf diefer zu ver= merken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungs⸗ frist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außerenropaäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

8 12

Die Bayerische Staatsschuldenverwaltung übermittelt der Annahmestelle, und im Falle des s 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu , rr. Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus gegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuld⸗ berschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 57 Abs. ? sendet sie die Schuld⸗ verschreibungen an die Hinterlegungskasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter 6 auf das Auslofungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird. .

b) Der Umtausch der älteren, nicht mobil isierten Namensschuldurkunden und der Schuldscheindarlehen. Sas. 3,

Auf den Umtausch der älteren, 9 mobilisierten Schuld der Namensschuldurkunden und der Schuldscheindarlehen des Lande? Bayern in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 5 5 Anwendung. Die Annieldung ist unmittelbar an die Bayerische Staatsschuldenverwaltung zu richten. Schuldurkunden über die Verpflichtungen des Staates 6 beizufügen. Die Bayerische Staatsschuldenverwaltung erteilt den Anmeldenden Empfangs⸗ bestätigung unter genauer Bezeichnung der eingereichten Urkunden. Sie wird hi bekannten Gläubiger aus der älteren nicht mobili⸗ serten Schuld auf die Pflicht zur Anmeldung sogleich nach Ver⸗ offentlichung dieser Verordnung gleichzeitig mit dem Barangebot nach z 13 dieser Verordnung besonders hinweisen. Auf den Be⸗ ginn der Anmeldefrist ist diese Benachrichtigung ohne Wirkung. Die Bayerische Staatsschuldenverwaltung reicht die für die An—= prüche aus der älteren nicht mobilisierten Schuld, aus Namens- e herr her und aus Schnldscheindarlehen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unmittelbar an den Anmeldenden aus. Die Vorschrift des 8 12 Abs. 2 findet Anwendung.

e) Der Umtausch von Markanlei d eines n 6

8 14.

Hat ch ein Gläubiger getilgter . bei der An⸗ nahme des Tilgun * seine Rechte vorbehalten G 32 Abf. 1 des m, . über die Ab Aung öffentlicher Anleihen, so finden auf die r, , . des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ e die Vorschriften des 5 5 entspr Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Bayerische Staatsschuldenm⸗ verwaltung zu richten, und zwar unter . der Schuld⸗ urkunden, e. diese nicht bereits der Baherischen Staats- —— tung erer , sind. Die Bayerische Staats-

uldenverwaltung erteilt den Anmeldenden , . bestãtigung unter genauer Bezeichnung der eingereichten Ur 2 In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter 86, Umständen der Borbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweis⸗ mittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vor= 6 ten über die Gewährung von Auslosungsrechten ent⸗ prechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reicht die Bayerische Staatsschuldenverwaltung die zu ge⸗ währenden Schuldverschreibungen der em nf ih dem An⸗ tragsteller unmittelbar aus. 5 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der

§ 15.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus— losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Bayern ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu derwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Bermogens.

§5 15.

In dem Antrage . die Tatsachen darzulegen, aus denen * ergibt, daß die Markanleihen auf Grund deren die Aus-

sungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragfteller hat zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklaren, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. . §5 17.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die ange⸗ meldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach ,, . sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtig⸗ keit der zur Begründung des Antrags ** Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

Auslosungsrechte.

§ 18.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oden ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig vetreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und hr nh Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus⸗ losungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

18.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August 192tdß und endet mit Ablauf des 2. Novembers 1926. Die Vorschriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 5 5 Abs e 3 bis 5 dieser Verordnung finden entsprechende Anwendung.

5 20

; Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Ver⸗ mittlungsstelle (6 6 Abs. ?) an die Bayerische Staatsschuldenver⸗ waltung zu richten. Die Vorschrift des 3 6 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom TDeutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des S 8 Abs. 2, des 5 9 Abs. 1 und des z 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Unlage 1) 9 die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge en vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ansführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGGBI. J S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre 9 geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmiestelle, zurück. Für das weitere Ver⸗ fahren gilt die BVorschrift des ** 8.

8 21.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund der älteren, nicht mobilisierten Schuld, von Namensschuld“ urkunden und von Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch G 135) unmittelbar an die Bayerische Staatsschuldenverwaltung zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbe⸗ halten hat (8 14). i

Als Tag der Stellung des Antrags auf r, . von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Bayerischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als recht⸗ zeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsftist bei einer Annahmestelle oder im Falle des z 10 bei der Baherischen Staatsschuldenverwaltung ein⸗ gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. ;

Die Vorschriften des 5 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 283.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die k beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der , er und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach⸗ uprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗— warten ist.

Der Antrag 2