III. Das Verfahren zur Entscheidung bestrittener Ansprüche. 1Der Umtausch in Ablösn ngsanleihe
. . r. . ill der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen , Bescheid zu erteilen. Der n. ist u begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vor⸗ chriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen . die Vorschriften des 5 70 Absé 2 bis 4 der Reichsab⸗ gabenordnung und des 85 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1935 (RGBl. IJ. . 26 t . er Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich ö 5 6 ᷣ , einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Be— scheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die An⸗ tragsfrist beträgt drei Wochen, wenn der Wh im Ausland oder im a, , , wird. Der Antrag kann in diesem , 3 e , oder im Saargebiet gelegenen An⸗ = itzstelle oder bei einer konfularischen Vertre Deutschen Reiches gestellt werden. kö . Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zu⸗ ständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. Zuständige Spruchstelle ist die dem K vorge⸗ setzte Regierung, Kammer des Innern. Die ntscheidung der Spruchstelle ergeht im Bürowege. Sie ist zu begründen und dem lntragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (Abs. 1 Satz 9).
§ 28.
Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der . ile hel von ö. Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften bes g 27 lbs. 2 Satz 38 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls
gt sie diese der beim Verwaltungsgerichtshof gebildeten Be—= chwerdestelle für Anleiheablösung unverzüglich vorzulegen.
Die Beschwerdestelle entscheidet in ö. Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Den Vorsitzenden bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes aus den richterlichen Beamten dieses Gerichtshofes. Einen Beisitzer bestimmt das Staats- ministerium der Finanzen aus den [ . vorgebildeten Be⸗ amten der Bayerischen Staatsschuldenberwattung; einen Beisitzer bestimmt das Staatsministerium des Innern aus den ef, vorgebildeten Beamten seines Geschäftskreises.
Die Beschwerdestelle entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem herren und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
. . § 29. Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von J ö . . oder ihre Eintragung in das Schuld⸗ uch zu vranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vor— schriften der S§ 11 und 12 Abs. 4. n H
2. Die Gewährung von Austosungsrechten.
§ 30.
Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift— lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrag stattgeben will oder nicht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs⸗ 66. eingereichten Antrage stattgegeben, so ö der Bescheid in zwei
lusfertigungen an die zuständige Anleihea tbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrag stattzugeben, so hat er einen mit Gründen versehenen Bescheid dem Antragsteller n ehen (S6 A Abs. 1 Satz 3). Der Antragsteller kann die Ent⸗ cheidung der Spruchstelle beantragen. Für das weitere Verfahren slten die Vorschriflen des 5 A Abs. 2 bis 4 und des § 26 ent⸗ prechend. ..
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs— recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt⸗ geben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus⸗ losungsscheines an den Antragsteller oder die Eintragung des Aus⸗ losungsrechtes in das Schuldbüch zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 11 und des 5 12 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
IV. Die Barablösung von Markanleihen. 8 32.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot inner— halb von einem Monat nach ee n nnn dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist sind in der Bayexischen Stagtszeitung und im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von der Veröffentlichung des Angebotes an laufen. Die Be— kanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen (6 27 Abf. 1 Satz 3.
V. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften. ; 8 33. Soweit a Grund des 5 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark— anleihen anderer . Körperschaften für anwend— bar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung sinn— gemäße Anwendung.
Der Lauf der Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
Zuständige Spruchstelle im Sinne des 5 27 Abs. 4 ist die Regierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk die Körper— . ihren Sitz hat. Ueber Beschwerden entscheidet die Be⸗
werdestelle für Anleiheablösung (8 28).
München, den 8. Juli 1926.
Das Gesamtministerium.
Verordnung überdie Durchführungdes Anleiheablösungs⸗ gesetz es. (Baden.)
Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung , Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) und des Artikels III der Ver⸗ ordnung des Staatsministeriums zur Ausführung der Reichs⸗ , vom 27. August 1925 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 201) wird verordnet:
1. Allgemeine Vorschriften.
6 . Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können in Baden gegen Gemeinden und Gemeindeverbände oder gegen sonstige öffentli rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gema werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durch⸗ ,. dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. er ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
8 2.
1. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleihe⸗ schuldners sind ohne Rücksicht . ob sie gegen . alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig aus⸗ zustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu ähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der e , nei? nach Maß⸗ gabe des 5 45 des Gesetzes uber die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.
2. Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas here. bestimmt.
3. Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um— tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und, durch deren Einlöfung voll⸗ Hefen Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nenn—
trages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
. 4. Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgun seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung an 3 durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften der 8 48, 45 des Gesetzes über die Ablösung öffenklicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger, kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden.
; 33.
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung 1 Ministers des Innern von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. 4
§ 4.
1. Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen badischer Gemeinden und Gemeinde- verbände in die Ablösungsanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.
2. Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 1. August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Mark— anleihen neuen Besitzes werden vom Minister des Innern durch Ver— ordnung en esetzt. Die . des 8 52 Absatz 2 des Gesetzes über die lösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende An—
i n 3. Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt 1 ö. 4 c e ;
A4. Wird ein Anspruch a rausgabe von ausgelosten oder ge— kündigten en . der . und Gemeindeverbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Ein lösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank be finden, gellend gemacht G 40 Absatz 3, 8 32 Absatz 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist ür den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, ühestens einen Monat nach Hergusgabe der e,, . an die nleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark— anlelhen erhoben ist, frühestens einen Monat näch rechtskräftiger Gnt⸗ scheidung über den Klagan spruch.
5. 1. Die Anmeldung ist . der Vorschrift des 5 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Verwaltung des Anleiheschuldners (Gemeinderat, Stadtrat, Kreisrat usw.) zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro—⸗ verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.
2. Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind Rie gen g; rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter . t stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Ver mittlung zugelgssenen Sparkassen, die in das Handelsregister ein⸗ getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisions—⸗ derbänden des Deutschen ,, angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die, Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Ver⸗ mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 1 aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
3. Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen 4 im Depot des Kontors der Reichs—⸗ hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. . 4. Die Vermittlungsstellen sind k,, der Anleihegläubiger; die Anleiheschuldnei haften für ihre Handlungen nicht; die Ver— mittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben.
5. Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern zu. Die ,,,, sind von den Annahmestellen G6 7) zu zahlen und nach näherer Regelung des Ministers des Innern auf die Anleiheschuldner u verteilen. Im Falle des 8 10 sind die Vergütungen vom Anleihe—⸗ ö unmittelbar zu zahlen.
.
1. Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der an— zumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schulzürkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen. .
2. Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt fan können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihen angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinkerlegungskasse, aus der sich er übt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be— , . Stelle hinterlegt sind, T. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus— e der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegungs— asse an die für die Vermittlungsstelle 6. Annahme⸗ stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter— legungskasse einverstanden ist.
3. Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein 2 urteil für kraftlos erklärt worden (6 1917 3. P. O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.
§ 7.
1. Die Vermtttlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis so—⸗ weit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die 24 Schul d⸗ urkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck and entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes. 2. Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An— meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen , . und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über sendet die Anmeldungen mit den Listen und, den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungs en vom Minister des Innern übertragen wird, an die zuständige nnahmestelle. , ,. sind die in dem anliegenden Ver⸗ zeichnis n g g, irozentralen und 6r 2 von Giro⸗ zentralen Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle die der Ver mittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande ge⸗ legenen Vermittlungsstellen ist. die zuständige Anna . die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit
K m a rem n, mn 2 . 9 n ö *
einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Reichsbank als Yiffer ern n . — k . .
„Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkund sind bei der Uebersendung voneinander 6 zu hen , Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Aus- . beh. ö k
Die Annahmestelle erteilt der mittlungsstelle ü die erhaltenen Sendungen eine w ö
e Mitwirkung er e mit deren Zustimmung be—⸗
4 1. Die Annahmestelle über sendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den ze ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und Et neuerungsscheinen unmittelbar an die Verwaltungen der Anleihe⸗ 6 Die Anmeldungen sind in 33 zusammenzustellen, die . Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 57 Abfatz 3 und 4 finden Anwendung.
2. Im Falle des 5 6 Absatz 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheinéß und der Erklärung d Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen dur die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinterlegun 3. sendez den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem ÄUntrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst JZins. und Erneuerungs⸗ cheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des ni r f ge. über sein Einverständnis mit der Aushändigung den Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das wei lere Ver⸗ fahren gelten die Vorschriften des i 1
S 9.
Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschluß . des 4 abweichend von den Vorschriften des § 5, bei der Kasse des Anleihe. schuldners unmittelbar eingereicht werken. Die Vorschriften des 5 5 6 Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die Anmeldung und ie übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung duszur 4 Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 5 8 inngemäß Anwendung. 810
Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Verwaltung des Anleiheschuldners oder an einem dic n nahe gelegenen Orte be= indet, kann sie abweichend von den Vorschriften des 57 Absatz 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Verwaltun übersenden. Die Vorschriften des 5 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 un Absatz 2 finden Anwendung. u
1. Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldun der Verwaltung des Anleiheschuldners . Die Anmeldung gil als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldefrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Kasse des Anleiheschuldners ( 9) eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der 8 und 19 bei der Verwaltung des Anleiheschuldners eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldun bei ihr auf dieser zu vermerken, , die Anmeldung nach m der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der In n der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht. 2. Wohnt der Anleihegläubiger im k Auslande, ö ilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die, Absendung er Anmeldung an eine Vermitt i . in nerhalb der , ist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen ostanstalt bescheinigt wird. 82
Die Verwaltung des Anleiheschuldners übermittelt der Annahme⸗ telle, im Falle des 8 9 dem Anmeldenden und im Falle des ö. 10 er Vermiktlungsftelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu ewährenden ildverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Bei⸗ . von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen, und Giro berband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 6 Absatz 2 . sie die Schuld⸗ verschreibungen an die Hinterlegungskasse.
b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Sch uldscheindarlehen. 3
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markgnleihen und der Schuldscheindarlehen der badischen Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 5 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung ter Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die . des Anleiheschuldners zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen fu ge währenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem An⸗ meldenden unmittelbar aus.
c Der Umtausch von Markgnleihen auf Grund eines Vorbehalts. § 14.
1. Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗= nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (6 40 Absatz 3, 32 Absatz 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihen die Vorschriften des 5 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Verwaltung des Anleihe— . zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, ofern diese nicht bereits der Verwaltung des . aus⸗ orm,
. sind. In der Anmeldung ist ar ,, in welcher
r f welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vor⸗
halt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das westere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.
2. Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu—⸗ steht, so reicht die Verwaltung des Anleiheschuldners die zu ge— währenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antrag—⸗ steller unmittelbar aus.
ch Verfahren bei Ablehnung des Umtauschs durch den Anleiheschuldner. 51
1. Will der Anleiheschuldner für angemeldete Marfanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Bescheid ist zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- rozeßordnung über k don Amts wegen sowie die Vor— . des 5 70 Absatz 2 bis 4 der Reichsahgabenordnung und des * der Zwelten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 239. September 1925 (RGBl. L Seite 383). Der Antrag⸗ in. kann die Entscheidung der Sruchstelle über die Anmeldung
chriftlich beantragen. , .
. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Ausschlußfrist gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung beträgt drei Woche Der Antrag kann auch bei einer im Auslande oder im Saargehziet, he⸗ segenen Anleihealtbesitzstelle z 4 der Jwelten Mererdnung des Reichs ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab. lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925, RGBl. 1 Seite 383) oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reichs angelegt werden. Der , ,, hat den Antrag unverzüglich der zu stänt igen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. . .
3. Zuständige Spruchstelle it der Landes kommissär in dessen Bezirk die Verwaltung des Anleiheschuldners geführt wird.) ᷓ ) Anschrift: An den Herrn Landeskommissar in Konstanz, Frei burg, Karlsvuhe oder Mannheim.
Antragsteller und
n r 8 . . * .
E erceer g g nen, f men e. . dem niehr, . 3 1 Satz 3. §5 16.
1. Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be. gegen die . der Sruchstelle innerhalb von zwei n nach ihrer Zustellung zu. Die Bestimmungen des § 15 mig 2 Satz 2 und 3 finden Anwendung. ö Die Beschwerde ist schriftlich bei der Wruchstelle einzureichen, Die Beschwerde kann auch auf neue 8 und neue Beweismittel gestützt werden. Erachter die Spruchstelle die Beschwerde für be⸗ n o t , 2 ,,, d,. andernfalls hat sie iese der verdestelle unverzügli zulegen. ;
3. Beschwerdestelle ist der e ere. Hhuß ) G 2er Zweiten Verordnung über die Durchführung der Ablöfung der Markan leihen ker Gemeinden und Gemelndeperbände vom 28. Oftober 1925. Gesetz und Verordnungsblatt Seite 306) Für das Verfahren bei dem Be—⸗ chwerdeausschuß gelten die Bestimmungen des Artikel 1 der Dritten 6 über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen ker Gemeinden und Gemeindeberbände vom 21. Juni 1926 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 9e) mit der Maßgabe, daß zu den Ver⸗ . an Stelle des Treuhänders der Antragsteller zu aden ist.
4. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
17 Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe * gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuld⸗ berschreibungen der Ablösungsanleihe an den Antragsteller zu ver- anlassen. Die Vorschriften der 588 12 und 13 Satz 3Z finden ent⸗ sprechende Anwendung III. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 18. . Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs
rechten auf Grund won Markanleihen der badischen Gemeinden und Hemeindeberbände ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
§ 19.
In dem, Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden. Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu 66 haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die
ngaben des Antrages nach bestem Wissen, und Gewissen ge macht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
§ 20.
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere bon Ban ken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Be⸗ weismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzu⸗ führen und ihm, soweit möglich, beizufügen.
; § 21.
1. Wer die Aufbepahrung von Wertpapieren oder ihren An kauf, und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den , auf Erfordem münd⸗ liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von luslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund, der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. »Die Exteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt fi die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗ hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; Die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund n . in die Ge⸗ schäftsbücher erteilt werden kann.
⸗ S§ 22. Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August 1926. Die Vorschriften des 5 53 Absatz 2. des Gesetzes über die Ablösung P Anleihen fowie die Vorschriften des 5 4 Absatz 3 und 4 finden entsprechende An⸗ wendung.
5 253.
1. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmel⸗ dung der Markanleihen zum Umtausch . eine Vermittlungs⸗ stelle (6 5 Absatz 2) oder die Kasse des Anleiheschuldners (5 9) an die Verwaltung des Anleiheschuldners zu richten. Die Vorschrift des 85 Absatz 4 findet Anwendung.
2. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro— verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.
3. Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 5] Absatz 2, des 8 Absatz 1, des . 9 Satz 4 und des § 10 entsprechend.
4. Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegenen Annahmestellen haben die An⸗ träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be⸗ stellten Anleihealtbesitzstellen 6 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen voni 28. September 1925, RGGBl. 1 S. 383) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗
ebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt ie Vorschrift des Absatz 3. 32
1. Der Antrag auf Gewährung von 6 auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarkehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtaus (G15) unmittelbar an die Verwaltung des Anleiheschuldners zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat. (86 14.) S8 25.
1. Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Verwal⸗ tung des Anleiheschuldners zugeht. Der Antrag gilt als recht— eitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer
ermittlungsstelle oder der Kasse des Anleiheschuldners ein- ereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer , oder in den Fällen der 5. 9 und 10 bei der Verwaltung des Anleiheschuldners eingegangen st. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des An trags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antrggsfrist weiterreicht, 2. Die Vors 3. des § 11 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. § 26.
1. Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beige⸗ brachten Beweismittel, sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf
) Anschrift:; An den Beschwerdeausschuß in Anleiheablösungs— sachen durch das Ministerium des ,.
ö
Grund deren die e, , e,. beantragt werden, Mark⸗ ankeihen alten Besitzes sind oder als solche * gelten haben.
Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten entscheidenden , . die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er— warten n
§ A.
1. Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (6 178 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (6 18 d. wird, des Antragsstellers, hat guf Befragen den über die
nträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er— teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 177 Absatz 1 Satz 3 und 4, ohe 2 und 3 sowie der S5 178 bis 183 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.
2. Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver—⸗ langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunfts— personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der
ivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Ver⸗ ahren bei der Annahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
3. Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und r e füt einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt . bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen ie Einsicht in Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu ewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, . der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten. 82s
1. Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf . von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Ankragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs—⸗ stelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in wei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu 6 diese hat eine . an den Antragsteller weiter⸗ zuleiten Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (§ 15 Absatz 1 Satz 3).
2. Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be⸗ antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des §z 15 Absatz 2 bis 4 und des § 16 entsprechend.
§ 29.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der ungen es hn dner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts 6 eben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines
luslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor⸗ ö es 5 12 und des §18 Zal 3 finden entsprechende nwendung. IV. Die Barablösung von Markanleihen.
§ 30.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das . innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung . Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein— lösun Hrisi sind im Deutschen ,,, bekannzugeben. Die ö. Sfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be— kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger 16 werden. Die Mitteilung ist zuzustellen (6 15 Absatz 1 Satz 9).
V. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.
8 31.
1. Soweit auf Grund des 8 46 des Gesetzes über die Ab⸗ lösun , ,. Anleihen die Vorschriften dieses ,, über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für an⸗
2. Der Lauf für Ae n e. für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Absatz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt ö mit der Bekanntmachung der auf Grund des F§z 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung. wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung
Anwendung. VI Inkrafttreten. 8§ 32. . Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in 4 Karlsruhe, den 6. Juli 1926. Der Minister des Innern. Remmele.
Verordnung
über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen des Landes.
Baden.)
Das Staatsministerium verordnet badischen Volkes was folgt:
Artikel JI. ö ö
Oberste Landesbehörde für die e n ne Ablösung
der Markanleihen des Landes Baden (Erster Abschnitt des zweiten
Teils des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom
16. Juli 1925, RGBl. Teil 1 Seite 187) ist das Finanzministerium.
Artikel II.
J § 84 Absatz 2 des , ,, lösungsanleihen des Landes, die nicht im Umtausch geg Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden, begründen bis . Erlöschen der Reparationsverpflichtungen weder einen An⸗ p
im Namen des
vuch auf Verzinsung noch auf Tilgung. Das Erlöschen der eparationsverpflichtungen bestimmt sich durch das in 8 4 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes vorgesehene Reichsgesetz⸗
Das ., wird ermächtigt, den Gläubigern der Markanleihen des Landes Baden, die nach dem 89. Juni 1920 ausgegeben sind, die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen durch Barabfindung anzubieten. Der Finanzminister erläßt das Angebot. Er wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots, das im Deutschen Reichs anzeiger bekanntzugeben ist, festzusetzen.
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur n . einer Ausschlußfrist von 8 Monaten verlangt werden; sie beginnt am 1. August 1925. ;
Einlösungsstelle ist die Badische Staatsschuldenverwaltung in
Karlsruhe. Artikel III. Die Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 16. Juni 1926. Das Staatsministerium.
Verordnung
über die Durchführung der en, n. der Markanleihen der Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände.
(Baden.)
Auf Grund der 8§ 43, 44 des Gesetzes über die Ablösun öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. 1 2 g verordnet das Staatsministerium im Namen des badischen Volks was folgt:
Artikel JI.
Zu § 43 Absatz 4 des Anleiheablösungsgesetzes.
81.
Für das Verfahren bei den Behörden, die nach der Zweiten Ver⸗ ordnung über die Durchführung der Ablösung der Markanleihen den Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28 Oktober 1925 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt Seite 306) zur Entscheidung über Anträge nach 5 43 des Anleiheablösungsgesetzes zuständig sind, gelten, soweit nicht im Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen und in den Reichs- und Landesverordnungen hierzu etwas anderes bestimmt ist die Bestimmungen der landesherrlichen Verordnung über das Ver⸗ fahren in Verwaltungssachen vom 31. August 18384.
3 7 1. Der gemäß 5 2 der Zweiten Verordnung über die Durch⸗ führung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Ge— meindeberbände vom X. Oktober 1925 (Gesetz und Verordnungshlatt Seite 306) gebildete Beschwerdeausschuß tritt jeweils auf Einberufung durch den Vorsitzenden oder seinen Sellvertreter zusammen. 2. Er ist nur beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder oder
—.
deren Stellvertreter anwesend sind.
83. Zu den Verhandlungen ist der gesetzliche Vertzeter des Anseihe⸗ schuldners und der zur Wahrung der Rechte der Gläubiger bestellte Treuhänder zu laden. Sofern die Geladenen nicht erscheinen, kann nach Lage der Akten entschieden werden. § 4. . Die Vorbereitung der Beschlußfassung kann vom Vorsitzenden einem Mitglied des Ausschusses übertragen werden.
§ 5.
1. Die Verhandlung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
2. Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer Beratung durch ein—⸗ fache Stimmenmehrheit der Abstimmenden. J
3. Ueber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Schrift— führers eine Niederschrift zu fertigen.
4. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und den Be⸗ teiligten zuzustellen. 86
1. Gebühren werden nicht erhoben. .
2. Die durch Bestellung der Treuhänder und durch deren bare Auslagen erwachsenden Kosten tragen die Schuldner nach näherer Regelung durch das Ministerium des Innern. Im übrigen bleiben die Kosten der Staatskasse zur Last. .
3. Der Schriftführer, das erforderlichs Kanzleipersonal, Ge⸗ schäftsräume und der Sachbedarf für den Beschwerdeausschuß sind bom Ministerium des Innern zur Verfügung zu stellen.
Artikel ll. Zu 5 44 des Anleiheablösungsgesetzes. 87. Ablösungsanleihen, die nicht im Umtausch, gegen Mar kanleihen alten Befitzes ausgegeben werden, begründen bis zum Erlöschen der Reparationsberpflichtungen weder einen Anspruch auf Verzinsung noch auf Tilgung. Das Erlöschen der Reparationsverpflichtungen bestimmt sich durch das in 8 4 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes vorgesehene Reichsgesetz. Artikel III.
Diese Verordnung tritt ö. . Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Karlsruhe, den 21. Juni 1926. Das Staatsministerium. Trunk.
Verordnung
über die Durchführung des Anleiheablösungs⸗ ö
(GHessen.)
Da der Vollsstaat Hessen nur Forderungen aus Namensschuldurkunden, Schuldscheindarlehen sowie die In— haberschuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen der S8 —16prozentigen Anleihe, Reihe XWXXVI (Bekanntmachung vom 5. April 1923/19. Dezember 1923, Hessisches Regie⸗ rungsblatt Seite 108 und 509), abzulösen hat, wird au Grund der S8 30 folg. des Reichsgesetzes vom 16. Juli 1925 (RGBl. 1 S. 137) sowie der Vorschriften der zweiten Ver⸗ ordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) folgendes verordnet:
1 Allgemeine Vorschriften.
861 Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öfen licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Hessen nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Ver⸗ ordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes noch zu n n. Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechts⸗—
weg ist ausgeschlossen. 82
Gebühren oder Auslagen dürfen von den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht ge⸗— fordert werden. 8
II Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuld⸗ scheindarlehen. 8 3.
Der 3 auf Ablösung der in Namensschuldurkunden verbrieften arkschulden und der Schuldscheindarlehen des Landes Hessen sowie der Anspru 1 Anerkennung des Altbesitz rechtes ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten anzu— melden. Die us mn fit beginnt am 1. August 1926.
Das gleiche gilt für getilgte Forderungen, im Falle der Gläubiger bei Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte sich vorbehalten hat. 864
Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden un⸗— mittelbar an die Hessische Staatsschu den verwaltung in Darmstadt zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Forderungen zu gewährenden neuen Schulduckunden an die Anmeldenden aus.
§ 5.
In dem Antrag un Ablösung sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Forderungen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben nach bestem Wissen und 6 . gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an— err een rde gen Altbesitz sind. Der Beweis lann auf jede
ise geführt werden, nach Möglichkeit durch Urkunden. Die Beweismittel sind dem Antrag beizufügen.