1926 / 158 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

5 T.

Die Entscheidung über dk Anerkennung der Altbesitz rechte trifft ein Miiglied der wii cden ,,, ie Angaben der Antragsteller und die heigebrachten Beweis⸗ mittel sind in jeder geeigneten Weise nachzüprüfen. Die Ent- scheidung ö dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Die ablehnende Enischeidung ist zu begründen und dem An⸗ tragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der JZivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des ( 0 Abs. = 4 der Reichsahgabenordnung und des 5 5 der zweiten Verordnung des Reichsministers der . zur Ausführung des Gesetzes über die öffentlichen An⸗ eihen vom 29. September 1925.

88.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Be— schwerde ist schriftlich bei der Hessischen Staatsschuldenverwaltun einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen un Beweismittel gestützt werden. Ueber die Beschwerde entscheidet die Hessische Staatsschulden verwaltung. Das Mitglied der Staatsschuldenverwaltung, das nach 8 7 Abf. I entschleden hat, darf bei der Entscheidung über die Beschwerde nicht mitwirken.

UI Die Barablösung der 8 =16 prozentigen Anleihe von 1923, Reihe WXVI

8 9.

Die Ablösung der 8 16 prozentigen Hessischen Staatsanleihe, Reihe XXXVI, erfolgt, unhefschadet etwaiger Ansprüche der An⸗ r, durch Barabfindung in Höhe von 1325 Prozent des Goldmar betrags, der nach der in § 31 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anteihen geregelten Berechnung der Hessischen Hauptstaatskasse aus der Begründun dieser Schuld⸗ verpflichtungen zugeflossen ist. Zinsen werden nicht vergütet.

S8 10.

Die Anträge auf Barabfindung . innerhalb einer Aus⸗ e, . 1. August bis 31. Oktober 1926 unter Vorlegung er, Schuldverschreibungen mit Zinsbogen und Erneuerungs⸗ scheinen bei der Hessischen Staatss uldenverwaltung zu stellen.

Die gleiche Ausschlußfrist gilt für die im Heffischen Staats— schuldbuch eingetragenen Forderungen sowie für etwaige An⸗ sprüche der Anleihealtbesitzer nach 8 11 des Gesetzes über bie Ab— lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925.

§ 11.

Der Finanzminister wird ermächtigt, in besonderen Fällen die Barabfindung auch dann zuzulassen, wenn die in 5 10 yestgesetzt Ausschlußfrist nicht eingehalten worden ist.

12.

Der Finanzminister wird weiter ermächtigt, für Kleinbesitzer in wirtschaftlicher Notlage, die ihre Stücke nachweislich vor dem 30 September 1923 erworben haben, eine Barabfindung zu ge⸗ währen, deren Höhe nach dem 1. November 1926 festgesetzt wird. Anträge können nur bis zum 1. Januar 1927 eingereicht werden.

§ 13.

Der Finanzminister erläßt alle erforderlichen Ausführungs⸗

bestimmungen und Bekanntmachungen.

Darmstadt, den 2. Juli 1926.

Das Hessische Gesamtministerium. = J. V. v. Brentano. J. V.: Schäfer. J. V.: Wagner.

Bekanntmachung über die Barabfindung 7 ? J der 8—16prozentigen Hessifchen Staaks— anleihe von 1923. Reihe XXXVI.

Auf Grund der Verordnung des Gesamtministeriums dom 2. Juli 1926, betr. die Durchführung des Anleihe— ablösungsgesetzes vom 16. Juli 1925, wird für die Bar⸗ abfindung der Ansprüche aus Stücken und Schuldbuchforde⸗ rungen der 8 16 prozentigen Hessischen Staats“ anleihe von 1923 folgendes bekanntgemacht:

1. Die 8 = 16 prozentige Anleihe, Reihe XXXVlI, wird in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1926 mit G20 RM für je 100 Millionen Papiermarknennbetrag eingelöst.

2. Beträge unter 9.20 RM. (Stücke unter 100 Millionen Papiermarknennbetrag) werden nicht vergütet, jedoch ist die Zusammenlegung und Einreichung kleinerer Stücke für verschiedene Besitzer zulässig.

3. Einlösungsstelle ist die Hessische waltung in Darmstadt, Paulusplatz 1.

4. Anfragen über die Ablöfung und Anträge sind unmittel⸗= bar an die Hessische Staatsschulden verwaltung zu richten,

Darmstadt, den 2. Juli 1926. Der n . Finanzminister.

Staatsschuldenver⸗

Schäfer.

Verordnung

über die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände und anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften.

( Sessen.)

Auf Grund des § 51 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1935 und der zweiten Ver⸗ rͤnung des Neichs zur Durchführung dieses Gesetzes vom Juli 1926 (RGBl. J S. 343 wird verordnet:

H. Allgemeine Borschriften.

§1.

Ansprüche auf Grund. des Gesetzes über die Ablssung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemeinden, Gemeinde⸗ verbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch anders zur Vurchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vor—⸗ in, geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausge⸗

lossen. 52

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern Don Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablöfungsanseihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der 31 und 45 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslofungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern. ure Dat ein. Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Abläösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anftatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des § 34 Abs. 1 oder der S5 42, 43 des nee über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem beireffenden Fahre für die Tilgung und Vertinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zu—

mung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen

en in entsprechender Weise durchgeführt werden.

Gine des Teils elaer Ab foren ge de nicht in Umtausch r nn, alten . ausgeg i,

bis zum Grlöschen der Reparationsverpflichtungen micht gefordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vorfchriften nicht statt.

53.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen, und Giroverband sind die ihm Durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Maierialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Ministers des Innern von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

II. Die Ablösnng der Markanleihen der hessischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

l. Umtausch der Markanleihen in Ablösungs⸗ anleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

§54.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Ablösungsanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. .

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt, drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1925. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Mark— anleihen neuen Besitzes werden von dem Minister des Innern fest—= gesetzt. Die Vorschriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab- lösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Äusschlußfrist frübeffens 2 Monate nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Ein⸗ lösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besftze der Bank befinden, geltend gemacht (5 40 Abs. 3 in Verbindung mit 5 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), fo endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens ! Monat nach Herausgabe der Mark- anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus- gabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens 1 Monat nach rechts- an Entscheidung über den Klageanspruch.

er Anleiheschuldner wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen duch dann anzuorpnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Friften nicht eingehalten werden. 88

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des 8 9 durch eine Vermittlungsstelle an den Anleiheschuldner zu richten. Die An meldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkaffen, und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

Vexmittlungkestellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich- recht., lichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatgaufficht stehenden sowie die von der ohersten Landesbehörde besonders zur Ver— mittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister einge⸗ tragenen Kaufleute die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revifionz—⸗ verbänden des Dentschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A. G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsftellen; Ver— mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an— zumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs. hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungestellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, da Land Hessen haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungs stellen dürsen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Ver Minister des Innern kann in einzelnen Fällen die Haftung der Ver mittlungsstellen beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung des Ministers des Innern zu. Die Ver— gütungen sind von den Annahmestellen (5 7 zu zahlen und nach näherer Regelung des Ministers des Innern auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des 5 10 sind die Vergütungen von dem Anleiheschuldner zu zahlen. 96

Der Anmeldung sind die umz utauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der an— zumeldenden. Markanleihen die Ge währung von Auslofungsrechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Behörde oder Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanseihe an— gemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungsstelle, aus der sich er— ibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be— ö Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus— , der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegunge— asse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahme— stelle und mit der Aushändigung der Abiösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter— legungsstelle einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanseihen durch ein Ausschlußurteil für kraftlos erklaͤrt worden (6 1017 3.P.-O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

57.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und hescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis, so⸗ weit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuld— urkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungsstelle an- gebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungestelle sammelt die bei ihr eingehenden An— meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Ver— mittlungsstelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungsscheine von dem Minister des Innern übertragen wird, an die zuständige An— nahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis gufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungs- stelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Ver⸗ mittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Giro⸗ zentrale in Berlin, die sich für den Vertehr mit einzelnen aus— ländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zuftimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu balten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Aus— losungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er— haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

5 8. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins, und Er—˖ neuerungsscheinen unmittelbar an die Anlesheschuldner. Die An-

3 J

schuldner zu richten.

6

meldungen sind in 6 sammenzustellen igen sind. Die agg des 37 Äbs. 3 und finden An, wendung.

Im Falle des 8 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter— legten Anleihestücke von der Hinterlegungsstelle ab unter Beifügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleiheslücke bezeichnet sind, des Hinterlegungescheins und der Erklärung des An—⸗ tragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleiben durch die Hinterlegungestelle und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungsstelle einverstanden ist. Die Hinterlegungsstelle sender den Antrag, den Hinterlegungeschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungs⸗ scheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antrag⸗ stellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihe stücke bleibt bei der Hinterlegungsstelle. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. J.

. 59. ]

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen des S5 4, abweichend von den Vorschriften des 5, bei den Anleibeschuldnern unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriffen des F 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. ö. n weitere Verfahren finden die Vorschriften des 8 3 sinngemäß

nwendung.

§ 10.

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze des Anleihe⸗ schuldners oder an einem diesem nahegelegenen Srte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an den Anleihefchuldner über, senden. Die Vorschriften des 5 8 Abf. 1 Satz? und 3 und Abf. finden Anwendung.

II.

Als Tag der Anmeldung aid der Tag, an dem die Anmeldung dem Anleiheschuldner zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig er⸗ folgt, wenn sie bis , Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Ver⸗ mittlungsstelle eingereicht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsffrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des ö 10 bei dem Anleiheschuldner eingegangen ist. Die ö telle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf diefer zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf, der Anmeldungs⸗ frist weiterreicht. Sosern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungosstelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropätschen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungefrift von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

§ 12.

Der Anleiheschuldner übermittelt die für die angemeldeten Schuld- urkunden zu gewä renden Schuldverschreibungen der Ablösungsansleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus geg ebenen Vordrucken der Annahmestelle und im Falle des § 10 der ,,, die sie, und zwar die Annahmestelle durch die in Betracht kommende Vermittlungsstelle, an den Anmeldenden aushändigen. Im Falle des 59 erfolgt die Aus— händigung durch den Anleiheschuldner. Im Falle des *.* Abs. 3 werden die Schuldverschreibungen an die Hinterlegungestelle gefandt.

§13.

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab= lösungsagnleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ift zu begründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil prozeßordnung über Zustellungen bon Amts wegen sowie die Vor— schriften des 5 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des

5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur

usführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom XV. September 1925 (RGöBlI. JL S. 385). Der Antragsteller kann die 3 der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich be— antragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung beträgt drei Wochen. Die Be⸗ schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet be— legenen Anleihealibesitzstelle oder bei einer konfularischen Vertretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. Der AÄnseiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. .

ö n ssͤndiae Spruchstelle ist das für den Anleiheschuldner zuständige Kreisamt.

Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anseiheschuldner zuzustellen. Auch hier gilt die Vorschrift von Abs. 1 Satz 3.

§ 14.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchflelle innerhalb von 2. Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 5 13 Abs. 2, und 3 finden Anwendung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchslelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Be e gestützt werden. EGrachtet die Spruchstelle die Beschwerde für be⸗ gründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat fie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist der Minister des Innern.

Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner schristlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§5 15. Wird entschieden, daß dem Änleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Äusreichung von Schuld⸗ verschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. (8 12.)

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

§ 16. Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldschein darlehen in die Ablöfungsanleihe finden die Vorschriften des 5 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an den Anleihe⸗ Dieler reicht die für die angemeldeten Mark anleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablöfungsanieihe

dem Anmeldenden unmittelbar aus.

o) Der Umtausch. von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. 8 17.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte vorbehalten ( 40 Abs. 3 in Ver= bindung mit 8 32 Abs. I des Gesetzes über die Äblösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruͤchs auf Ge⸗ währung von Ablösungsanleihe die Vorschriften des 8 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an den Anleiheschuldner zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern ihm diese nicht bereits ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzu— geben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel . Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Abiöfungsanleihe zusteht, so reicht der Anleiheschuldner die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

die der Sendung ber

,

Zweite Beilage

zum Deut chen RNeichsanzeiger ud Preußischen Staatsanzeiger

Mr. 158.

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

g. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

818.

tellung eines Antrags auf Gewährung von Außlosungs—

. von Markanleihen der Gemeinden und Gemeinde

verbände ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren

die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder

diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die aus ländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

§ 19.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanseihen alten Besitzes sind oder als solche u gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die

ngaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

§ 20.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann) auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere bon Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummeinverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweis- mittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des An— tiages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

§ 21.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist veipflichtet, den Antragftellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung bon Aus losungs⸗ 1echten eiheblich sind, sofern ihm eine folche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Be— rücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. .

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfret. Eine Gebühr darf fär sie nur ethoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor— arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; die Er— hebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Be— scheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäfts⸗ bücher erteilt werden kann. J.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frift beginnt am 2. August 1926. Die Vorschriffen des 5 52 Abf.? des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen fowie die Vor— schriften des 5 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

23.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch dinch eine Vermittlungsstelle (5 5 Abf. 2) an den Anleiheschuldner oder unmittelbar an ihn (8 8) zu richten. Die Vorschrift des 8 5 Abf. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechts— gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschristen des §5?7 Abs. 2, des 8 8 Abs. J und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungöstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitz⸗ stellen (54 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der 4e, e. zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. I Seite 383 —) zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

§ 24.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf. Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (5 16) un⸗ mittelbar an den Anleiheschuldner zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründei wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat (5 17.

§ 26.

Als Tag der Stellung des Antrages auf Gewährung von Aus— losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Anleiheschuldner zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ab- lauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht und innerhalb von einem Monat nach dem Ende, der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des 5 10 bei dem Anleiheschuldner eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des 5 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 88s

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweis⸗ mittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus= losungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Aus osungs rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigehrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweiemittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

§ 27.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen , . 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten G6 18) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheits— gemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des z 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. ? und 3 sowie der s§5 178 bis 183 2r Reichsabgahenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernebinung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugen

Berlin, Sonnabend, den 10. Juli

beweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden ent— Vrechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gesten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen 62 Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftzräumen die EGinsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftsperfonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Gin? sicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge ver⸗ weigern könnten.

5 28.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus. losungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schristlichen Be— scheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein⸗ gereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Auz⸗ fertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (5 13 Abs. 1 Satz 3.

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 . 2 bis 4 und des § 14 entsprechend.

85 29.

Wird enischieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs— recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Auslosungs— scheins an den Antragsteller zu veranlassen. Bie Vorschristen des § 12 und des 5 16 Satz 3 finden entsprechende Anwendung.

3. Die Barablösung von Markanleihen.

5 30.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot inner— halb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Einlösungsfrist . im Deutschen Neichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens 3 Mongte von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen (5 13 Abs. 1 Satz 3).

HII. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften. 8 31. ;

Soweit auf Grund des 846 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Mark= anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklärt werden, finden die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß An wendung.

Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von An— sprüchen aus den im Saß 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 8 46 des Ge— setzes zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Spruchstelle im Sinne des 513 Abs. 3 ist das für den Anleiheschuldner zuständige Kreisamt. .

Beschwerdestelle im Sinne des 5 14 ist der Minister des Innern.

Darmstadt, den 6. Juli 1926. Der Minister des Innern. J. V. Spam ẽr.

Verordnung

über die nr g f r a des Anleihe⸗ ablösungsgesetzes. Mecklenburg Schwerin.)

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchfithrung

des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom

2. Juli 1926 RGBl. 1 S. 343 wird verordnet: J. Allgemeine Vorschriften.

§1. Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die . öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das La

Mecklenburg- Schwerin, gegen Gemeinden und gegen Gemeinde verbände oder sonstige öffentlich⸗vechtliche Körperschaften in Mecklenburg⸗Schwerin nur in den Verfahren geltend 8 werden, die in dieser Verordnung oder durch andeve zur Durch- führung 22 Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

8 2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksichk darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Be= sitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab- lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der 85 84 und 43 des Anleiheablösungsgesetzes teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. . -

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um—= tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren 4 vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seine Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt dur uslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betvag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des 3 31 Absatz 1 oder der 5 42. 43 des Anleihe⸗ ablösungsgesetzes in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zu⸗ stimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender 3. durchgeführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten. Vesitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vorschriften

nicht statt. 66 § 3.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern von Behörden in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwächsenden Kosten nach näherer Regelung des Ministeriums des Innern und des Finanz⸗ ministeriums von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

1926

II Die Ablösung der Markanleihen des Landes Mecklenburg⸗Schwerin.

1. Der men,, der Markanleihen des Zander Mecklenburg Schwerin in die Mecklenburg⸗ Schwerinsche Ablösungsanleihe.

e) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

85 4.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunde verbrieften Markanleihen des Landes Mecklenburg⸗Schwerin in di Mecklenburg⸗Schwerinsche Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 8. August und endet am 1. November 1926 Die Vorschriften des Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes finden entsprechende wendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aus⸗ gehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder geg kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde derbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Be⸗ sitze der Bank befinden, geltend gemacht 8 8 Abf. 3 des Anleihe⸗ ablösungsgesetzes, so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens 1 Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhsben ist, frühestens 1 Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Mark— anleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

85.

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an dis Hauptstaatskasse zu Schwerin zu richten. Die Anmeldung kann * I 8 z 5 D 59 6 . 55 vz * rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

1 Etre

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Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, das Land Mecklenburg⸗Schwerin haftet für ihre Handlungen nicht die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühreß nicht erheben. Das Ministexium des Innern und das Finanz ministerium werden ermächtigt, in einzelnen Fällen die Daftu nz der Vermittlungsstellen zu beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig— keit nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern . des Finanzministeriums zu. Die Vergütungen sind von den An nahmestellen (65 7) zu zahlen und nach näherer Regelung de Ministeriums des Innern und des Finanzministeriums auf d ͤ Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des 8 9 sind die Ver gütungen von der Hauptstaatskasse zu zahlen.

56.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Ernenerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund de anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosung rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstabeh und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗= zufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder eine Veichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung de Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe amm gemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der 63 ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Her— ausgabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ legungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Ausklosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (8 1617 . so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlnßurtest beizufügen.

82.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie rüft und bescheinigt die Uebereinstinimung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein- gereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsftelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die

uldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar kassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An- meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Spar— kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld- urkunden, denen die Ernenerungs⸗ und 6 beizufügen sin soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins. u den Ministerien des Innern und der

Erneuerungsscheine von Annahmestelle. An⸗

Finanzen übertragen wird, an die e mah nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Giro zentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlun Sstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande Relegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungestelle mit deren Zustimmung bedienen kann. ;

Die zu den, einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld- urkunden sind bei der Uebersendung von einanber —— * ͤ halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Ge- währung von Auslosungsrechten beantragt wird.