1926 / 158 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er— , , ,, . und Schuldurkunden, nachdem ste diese in ankmäßiger Weise geprüft hat, eine Empfangsbescheinigung.

- 88.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An⸗ meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurtunden und . und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Hauptstaats⸗ asse in Schwerin. Die Anmeldungen sind in besonderen Listen

er, , die der Sendung beizufügen sind. Die Vor⸗ chriften des 57 . 3 und 4 finden sinngemäße Anwendung.

Im Falle des 86 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter—⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskaffe ab unter Bei⸗ ügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden nleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mut der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus—⸗ ändigung der neuen Stücke an die ö ein ver⸗ tanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den interlggungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter— egten Anleihestücke nebst Zins- und ,,, an die aufordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers , n , Aushändigung der Anleihestücke

i der Hinterlegungskasse. Für das weite gelten die Vorschriften 8 Abs. ö 9 ö

Sofern sich eine Vermittl ; ö l Si

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze de uptstaats⸗

sse in Schwerin befindet, kann sie, abweichend von ö. ge fe

. 9 ö J. . k—— an übersenden. e

Satz 2 u J 3 und Abs. 2 finden . k

5 10

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldun der Hauptstagtskasse zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig J. folgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Ver— mittlungsstelle eingereicht 464 sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrift bei einer Annahmestelle oder im Falle des 9 bei der Hauptstgatskasse , ist. Die Vermittlungs⸗ stelle hat den Tag des Gingangs der Anmeldung ber ihr guf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungs— frist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande . legene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstesle zugeht. Wohnt der Anleiheglckubiger im außereurtobäischen“ Aluslande, so silt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der . . K der Anmeldefrist on einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. .

. Die Hauptstaatskasse übermittelt der. Annahmestelle, im Falle kes 8 9 der Vexmittlungsstelfe, die für die angemesteten Schuldur— kunden zu gewährenden Schuszverschreibungen der Ablösungsanleihe Unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkaffen und Girzberband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leltel die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsftelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 36 Abf. 2 sendet sie die Schuld- verschreibungen an die Hinterlegungskasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungsrecht estellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldverschrei⸗ ungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird. Die a,,, hat hierbon im Falle des 8 9 der Vermitt— lungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Bermitt— lungsstelle Kenntnis zu geben.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. S. 12.

ö Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Warkanleihen und der, Schuldscheindgrlehen des Landes Mecklenburg- Schwerin in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 5 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden durch Vermittlung der für den Wohnort des Antragstellers zustän⸗ digen Bezirksstaaktskasse an die Hauptstagtskasse zu richten. Außer—⸗ halb Mecklenburg⸗Schwerins wohnende Gläubiger haben ihre An—⸗ meldung an die Bezirksstaatskasse Schwerin zu richten. Die Haupt⸗— staatskasse reicht die für, die angemeldeten Markanleihen zu ge—⸗ währenden Schulvverschreibungen der Ablösungsanleihe dem An— meldenden durch Vermittelung der genannten Bezirksstgatskassen aus. Die Vorschriften des 5 11 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende An—⸗ wendung.

13

8

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten ( 32. Abs. 1 des An—⸗ leiheablösungsgesetzes), so finden auf die Geltendmachung des An⸗— spruches auf Gewährung von Ablösungsanleihe die Vorschxriften des 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die ,, zu Schwerin zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Hauptstaatskasse aus⸗ gehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, ö welchem Zeitpunkt und unter welchen, näheren Umständen der zorhehalt gemacht worden ist Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende

Anwendung. . Wird entschieden, daß dem Gläubiger AÄblösungsanleihe zusteht, h reicht dig Hauptstaatskasse die zu gewährenden Schuldverschrei⸗ ungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschriften des 5 11 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 14.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Auslosungs— rechten auf Grund von Markanleihen des Landes Mecklenburg—⸗ Schwerin ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dinaliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

3 15

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antxragsteller hat zu bestätigen, daß er die An—⸗ gaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides— Statt zu versichern.

§ 156.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß dig angemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken. Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden aus⸗ 66 Nummernverxzichnisse, als Beweismittel verwendet werden.

ie Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzu— führen und ihm, soweit möglich, beizufügen. 841

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be trieben hat, ist verpflichtet, den Antrggstellern auf Erfordern münd— liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von

uslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund, der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. . ö

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt i die Antragsteller grundsätzlich . Eine Gebühr darf für sie nur . werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor⸗ arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗ 6 zu dem Werte der zu beantragenden Hie lfu a g ehr und

orzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig,

wenn die Auskunft oder e ,

Einsichtnahme in die Geschä N46 erteilt werden kann. ö w

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur

innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden,

die Frist ö. am 1 Juli 19236. Die Vorschriften des § 53

6. des Anleiheablösungsgesetzes sowie die Vorschriften des 5 J

Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung finden entsprechende .

§ 19.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten au Grund von Inhabe chuldurkunden ist gleichzeitig 5. der 9 meldung der Markanleihen zum Um auf arg eine Vermitt⸗ lungsstelle (G 5 Abs. 2 an den Landeskommissar für die Ablösung der Landesanleihen alten Besitzes zu Schwerin zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von n n n kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des §S ] Abs. 2, des 8 8 Abs. 1j und des § 8 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen sowie die im Saargebiet belegene A he ge, haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealt⸗ besitzstellen 6 4 der zweiten Verordnung des Reichsministers der , zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ icher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die , Be⸗ weismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie leben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutacht⸗ . Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der An⸗ . fel zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift e 6

§ 20. Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen j Hei h eiti mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtaus §z 125 unmittelbar an die fim ; 12 bezeichneten Stellen) zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat. G6 13.) 521.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Hauptstaats⸗ lasse zugeht. Der Antrag gilt als . gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlun . ein⸗ gereicht ist, und er innerhalb von einem Monat na em Ende er Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des 5 9 bei der Hauptstaatskasse zu Schwerin g r e ist. Die Ver⸗ mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der An⸗ tragsfrist weiterreicht. ;

Die Vorschriften des 5 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden ent⸗ sprechende Anwendung. .

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ ebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ i. die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes 6 oder als solche zu gelten haben,

Die über bie Anträge auf Gewährung von Auslosungs rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antxggsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzu⸗ . Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueber⸗ zeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

§ 3.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen . G6 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten 6 14) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Äuskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem -Wissen und Gewissen zu erteilen. Die 2 des § 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 178 bis 185 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung. ö

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Borschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs. ö

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejeni, en Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen. Geschäfts räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäfts⸗ bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweik der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten ge⸗ stellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewäh⸗ rung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor⸗ gänge verweigern könnten. 82

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft der Landeskommissar für die Ablösung der Landesanleihen alten Besitzes zu Schwerin. Er kann die Ent⸗ scheidung für bestimmte Arten von Fällen der Hauptstaatskasse übertragen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mit⸗ zuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in ö. Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden, diese hat eine Ausfertigung an den Antraasteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antrag⸗ steller zuzustellen. Für die Zutl ung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen, sowie die Vorschriften des 5 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung

und des 5 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der

Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 29. P 1925. (RGBl. 1 S. 383.) O.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner⸗ alb von zwei Wochen nach uf zu. Die Beschwerde ist chriftlich bei dem Landeskommissar für die Ablösung der Landes⸗ anleihen alten Besitzes einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Sagr⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be⸗ schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet be⸗ legenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. ;

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die durch die zweite Bekanntmachung vom 10. Oktober 1925 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom Ministerium des Innern bestellte Spruchbehörde. (Regierungs⸗ blatt 1925, Nr. 60.) 88

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht ut hn, so hat die Hauptstaatsbasse, vorbehaltlich der be⸗ sonderen gelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugs⸗ rente, die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antrag⸗ steller zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 11 und des § 12 Satz 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

ung lediglich auf grund ehner

Die inländischen Vermittlun n haben nleihe⸗ gläubige n. Bescheinigungen über die . der Aus⸗ losungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der ,,, ersichtlich sind Die Antrag⸗ steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs⸗ scheine nach Buchstaben. ruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangshescheinigungen haben die Ver mittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren, und falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Hauptstaatskasse zu Schwerin abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

. 8 27. Der Antrag auf Gewährung einer . ist bei der Bezirks fürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe gläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des An— , im. Deutschen Reiche außerhalb Mecklenburg- Schwerins liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. 28

Der Anleihegläubiger hat 9. dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die öhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Intrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 809 RM übersteigen, ist gn begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (6 3 Abs. 2 in Verbindung mit 8 19 Absatz 2 des Anleihe⸗ ablösungsgesetzes). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom . . von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche be⸗ antragt hat.

In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. .

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entf ieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Mecklenburg⸗Schwerin er zum Umtausch in die Ab⸗ lösungsanleihe angemeldet hat, wann und durch welche Ver⸗ mittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn beantragt ist.

§ 29.

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (5 37 Abs. ? in Verbindung mit 8 20 Abs. 2 des Anleiheablösungsgsetzes) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Ge⸗ währung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsvechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslosungsrechte auf das Land Mecklenburg⸗— Schwerin zu verpflichten.

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Mecklenburg⸗Schwerin zu über⸗

tragen. § 30.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antraestellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihe⸗ gläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten ( 41 Abs. 1 der Ersten Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1995 RGBl. I. S. 335 vor. ö

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob dern Anleihegläubiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den §8§ 18, 19 des Anleiheablösungsgesetzes als bedürftiger im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vor⸗ schriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. J. S. 335 finden Anwendung.

§ 2.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zu⸗ zustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil- prozeßordnuang über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des 70 Abf. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten 8 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirks⸗ fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oherausschüsse finden die Vorschriften des s 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.

8 38. .

Die Entscheidung des Ausschusses oder Obexausschusses für

Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im In⸗

land wohnender Reichsangehöriger zu, gelten hat, ist der Haupt-

staatskasse zu Schwerin unter Beifügung des Antrages mit- zuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

§ 34. =

Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet der Landeskommissar für die Ablösung der Landesanleihen alten Besitzes. Die Bestimmung des 5 24 Satz 2 findet Anwendung. Die entscheidende Stelle ist hierbei an die Entscheidungen der Aus⸗ schüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und an die Ent⸗ scheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten an den An⸗ leihegläubiger gebunden. ;

Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt 6 37 Abs. ? in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes), so darf die Zahlung der er⸗ höhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus. losungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Vennbetrages des Auslosungs— vechtes auf das Land Mecklenburg⸗Schwerin übertragen ist.

8 35. ö Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuer⸗ kannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses

Monats an. 83 36.

Die Hauptstaatskasse überwacht, ob ein Grund für das Er⸗ löschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären. .

Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Hauptstaats⸗ kasse dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus, sofern der mn e, nicht auf sein Auslosungsrecht ver⸗ zichtet hat. .

§ 97. ö

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse

und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Hauptstaats⸗

kasse in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten in entsprechen. ö

Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre ratte ar ehe en Kosten und Auslagen von dem Lande Mecklenburg Schwerin nach näherer Bestimmung des Finanz⸗ ministeriums erstattet. z .

ofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die 3. der gin e e r geh der Landrat des Kreises ober der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Be— irk der Antragsteller vohnt, an die Stelle des Ausschusses für ö der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sovgungswesen.

Tn.

Deutschen Finanztommissars für das

ersorgungswesen im Vor⸗ ist, sofern der Antragsteller im preußischen

5 E. „s wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten

in Diüsseldorf, der Antragsteller im bayerischen Teil des

1 S Sberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.

in nicht nur vorübergehender Aufenthalt

8 4. Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Franes französischer Währung

gleichzusetzen. 4. Die J Mar kanleihen.

1. Den Gläubigern der nach dem 30. Juni 1920 bis Ende 19883 ausgegebenen Markanleihen und Markschuldscheindarlehen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen . Barzahlungen anzubieten. Das Finanzmini⸗ sterium erläßt das Angebot. Es ist ermächtigt, die näheren Bedin⸗ gungen des Angebots festzusetzen.

Die , der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Monaten verlangt werden; sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. No⸗ vember 1926.

Die Vorschriften des 5 4 Absatz 2, Satz 2, Absatz 3 bis 5. finden entsprechende Anwendung. Einlösungsstelle ist die Hauptstaatskasse zu Schwerin. .

2X. Das Finanzministerium ist m Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Mecklenburg⸗Schwerin im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Bar⸗ zahlung nach Maßgabe der Grundsätze des 5 47 Abs. 2 und 3 des nleiheablösungsgejetzes anzubieten. Die Gesamtsumme der hier⸗ nach in einem Jahre zur Auszahlung kommenden Beträge ist in jedem Rechnungsjahre im Staatshaushaltsplan festzusetzen. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

III. Die Ablösung der Markanleihen der mecklenburg⸗ schwerinschen Gemeinden und Gemeindeverbände.

1 Ner 2. der Markanleihen in die Ab w 42.

(1) Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der SS 4 bis 13 An⸗ wendung unter e n Hinweis auf die Vorschriften des 5 8 Satz 2, des 5 4 Absatz 2 ö. 3, des 5 5 Absatz 4 und 5 und des 57 53 3 Satz 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Mecklenburg Schwerin, des Finanzministeriums und der Haupt⸗ staatskasse das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners (Ge⸗ meindevorstand, Rat, Amtsausschuß), an die Stelle der staatlichen Kassen die Kassen des Anleiheschuldners treten.

(2) Bei Inhaberschuldverschreibungen können die Anmel⸗ dungen innerhalb der P des §5ö 4, abweichend von der 2 des 5 5 auch bei den Kassen der Gemeinden und der Gemeindeverbände eingereicht werden.

(3) Bei Namensschuldverschreibungen muß die Anmeldung ausschließlich bei den in Absatz 2) genannten Kassen erfolgen.

§ 43.

(I) Will, der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen J gewähren, so hat er dem Antragsteller . einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu

egründen und zuzustellen (6 24 Absatz 1 Satz 6). Der Antrag⸗ e kann die kEntscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen.

(2) Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des 5 25 Absatz 2 finden ent⸗ sprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag un⸗ verzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

3) Zuständige Spruchstelle ist der Treuhänder zur Wahr⸗ nehmung der Rechte der kommunalen Anleihegläubiger in Schwerin i. M. Die Entscheidung der Syruchstelle ist zu be—⸗ gründen und dem Antragssteller und dem Anleiheschuldner zuzu⸗ tellen (5 24 Absatz 1 Satz 6).

§ 44.

(I) Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die

Beschwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 8 25 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. (E) Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzu⸗ reichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Be⸗ schwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, 1 hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzu⸗ legen.

G) Beschwerdestelle ist die im 8 25 Absatz 3 bezeichnete Spruch⸗ behörde. Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antrag⸗ steller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.

(4) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§8 45.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungs—⸗ anleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Aüus— reichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu ver— . Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

5 .

2. Die Gewährung ,,

Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Mark— anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vor— ,. der 85§5 14 bis 23 mit der im § 42 bezeichneten Maßgabe An⸗ wendung.

§ 47.

(1 Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem 6 statt⸗ geben will oder nicht; die Vorschrift des 5 24 Satz 4 findet An⸗ wendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begruͤnden und zu⸗ zustellen ( 24 Satz 6).

(2) Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzu⸗ . so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle eantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 5 45 Absatz 2 bis 8 und des § 44 entsprechend.

8 48.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf i, , eines Auslosungs⸗ rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichüng gines Auslo . an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 11 finden entsprechende Anwendung.

8. Die . Märkanleihen. Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern

von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Ver

Zuständig für die Beschwerden gen Entscheidungen des

richten.

ö

e , gef geo, werden. 2 s Angebot und die Ein⸗

lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlö n,. muß mindestens drei Monate von dieser Bekannt⸗ machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzustellen (6 24 Absatz 1 Satz 6).

IV Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften. 3 50

§ 59.

(). Soweit auf Grund des 46 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für an⸗ wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der 85 42 ff. sinn⸗ gemäß Anwendung. () Der un für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des §z 46 des Anleiheablösungsgesetzes 9 erlassenden Erklärung.

G) Zuständige Spruchstelle bezw. Beschwerdestelle find die im 8 43 Abfatz 3 und 3 14 Abfatz 3 bezeichneten Stellen.

Schwerin, den 15. Juni 1926. Mecklenburgische Ministerien des Innern der Finanzen .J. A.: Dr. Schlesinger. Dr. v. Oertzen.

Verordnung

über die Durchführung des Anleihe⸗ a blösungsgesetzes.

(Mecklenburg⸗Strelitz.)

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) wird verordnet:

1 Allgemeine Vorschriften. § 1

Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Mecklenburg⸗-Strelitz, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der 85 34 1 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil- nehmen. ö

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Be— stimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus⸗ losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des 8 34 Abs. 1 oder der 88 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver— ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weife durch⸗ geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, lann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles ö. . ub nach den geltenden Vorschriften nicht statt.

8 g.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Rege⸗ lung der Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Innern, von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

Il. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Mecklen⸗ burg⸗Strelitz. 1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes

Mecklenburg; Strelitz in die Mecklenburg-

Strelitzsche Ablösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

§ 4. Der Anspruch auf den Umtausch der in , .

verbrieften Markanleihen des Landes Mecklenburg-⸗-Strelitz in die Mecklenburg⸗Strelitzsche Ablösungsanleihe ist durch innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt 3 Monate. Sie beginnt am 1. August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Mark— enleihen neuen Besitzes werden von den Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Innern, festgesetzt. Die Vor— schriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aus⸗ gehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (6 32 Abs. J des Ge⸗ 566. über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Aus⸗ chlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Mark⸗ anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Das Ministerium, Abteilung für die Finanzen, wird er— mächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtg;nsch von Marlanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen ? und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

Anmeldung

8 5. .

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzuerwaltung in Neustrelitz zu Die Anmeldung kann rechtsgültig nur 6. den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband 8. onen Vor⸗ drucken vorgenommen werden. Vermittlungsstellen jm Deutschen Reiche sind die öffentlich rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen eder unter Stagtsaufsicht stehenden sowie die vom Ministerium, Abteilung für die Finanzen, besonders zur Vermittlung zu⸗

i, Sparlassen, die in das Handelsregister eingetragenen aufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den visions⸗ verbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A—-⸗G in Berlin und ihre Zweigstellen oder ,,, Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage auf— geführten ,, f Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an⸗ zumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs—⸗ hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. .

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ gläubiger, das Land Mecklenburg-Strelitz haftet für ihre Hand⸗ lungen nicht; die . dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Die Ministerien, Abteilung für die Finanzen und. Abteilung des Innern, werden ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu be⸗ schränken.

Den TVermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung der Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Innern, zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (6 7) zu zahlen und nach näherer Rege⸗ lung der Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Innern, auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des 510 sind die Vergütungen von der Staatsschatzverwaltung zu zablen. 86

Der Anmeldung sind die aumzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗— rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge— ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben u Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗ zufügen Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs⸗ bankkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld urkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe an gemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be— scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus— . der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter— egungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine

an die Hinterlegungslasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗

urteil für kraftlos erklärt worden (6 1917 Z—-⸗P.⸗O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

87.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein⸗ ereichten Schuldurkundgen mit einem deutlichen, den Namen der zermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld— urkunden, denen die Erneuerungs- und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins— und Erneuerungsscheine von den Ministerien, Abteilung für die Finanzen und Abteilung des Innern, übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem an— liegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweig— anstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die An— nahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächften gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zu—Q ständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungs stellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsftelse mit deren Zustimmung bedienen kann. ;

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Sch uld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Ge⸗ währung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

88.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel⸗ dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zing— und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Mecklenbur Strelitzsche Staatsschatzverwaltung. Die Anmeldungen sind 3 gAisten zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 57 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des 5 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unger Bei fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die ö und mit der Aus— han digung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter⸗ legungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die an⸗ fordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abf. 1. j

8 9.

ö . 510.

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Mecklenburg⸗ Strelitzschen Stagtsschatzyerwaltung oder an einem diesem nahe gelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzerwaltung übersenden. Die Vorschriften des 5 8 Abs. 1. Satz? und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 11.

Als Tag der Anmelzung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Mecklenburg⸗Etrelitzschen Staatsschatzverwaltung zugeht. Die Anmeldung gilt gls rechtzeitig erfolgt, wenn * bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ift und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der An— meldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des S 10 bei der Mecklenburg-Strelitzlchen Staatsschatzberwaltung ein⸗ kegansen ist. Die i nn. hat den Tag des Eingangs er Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die An— meldung der Vermittlungsstelle e.

Wohnt der Anleihegkäubiger im außereuropäischen Auslande, P gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

5 12. Die Mecklenburg⸗Strelitzsche e ,,, über⸗

mittelt der Annahmestelle, im Falle des 5 10 der Vermittlungt⸗