1926 / 158 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

ungen der Ablösungsanleihe . e

Listen nach den vom Deutschen Sparka 8 egebenen Vordrucken. Die . leitet die

ldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den denden. Im Falle des 9 6 . 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterle ungskasse.

Soweit gleichzeitig mit der An ung ein Antrag auf Ge- währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs= recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge- währt wird.

b) Der Umtausch der n, r, und Schuldscheindarlehen.

§ 13.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Mecklen⸗ burg⸗Strelitz in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des §S 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld—⸗ urkunden unmittelbar an die Mecklenburg -Strelitzsche Staats⸗ r, . zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten

arkanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab⸗ lösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die Vorschrift des 5 18 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. c) Der Umtausch der Sa ldbuchforderun gen. 3 14.

8

d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. § 15.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (8 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des ng relh! auf Gewährung von Ablösungsanleihe die Vorschriften des § 4 entsprechende An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Mecklen burg⸗ Strelitzsche Staatsschatzyerwaltung zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben ind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren . die Vorschriften über die Gewährung von Auslofungs— rechten entsprechende Anwendung. .

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu— Et, so reicht bie Mecklenburg Strelitzsche Staatsschatzverwaltung ie zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des 5 12 Abs. 8 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

§ 16.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Mecklen⸗ burg⸗Strelitz ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt find nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

5 17.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslofungs—⸗ vechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An= gaben an Eides Statt zu versichern.

§ 18.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemel⸗ deten Markanleihen Altbefitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, ins- esondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

§ 19.

Ber die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tat— sachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung bon Auslgsungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Er— teilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebühren fvei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ift nicht zu⸗ lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

§ 29.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August 1926. Die Vorschristen des 5 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 5 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende An⸗ wendung

8 21.

Der Antrag auf. Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An—= meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt⸗ lungsstelle 6 5 Abs. 2) an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatz⸗ verwaltung ju richten. Die Vorschrift des 5 5 Abf. 4 findet An— wen dung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Jür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des § 7 Abf. 2, 5 8 Abs. 1 und des § 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage I) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die An⸗ träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be⸗ stellten Anleihealthesitzstellen (5 4 der Zweiten Verordnung des Reichs. minifters der Fingnzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 23. September i925 RGBl. J. S. 333 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die Hheigebrachten Beweismittel und sorgen erforder⸗ lichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Ver⸗ mittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zürück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abf. 3.

5 22.

Der Antrag auf Gewährung von n , , auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuld cheindarlehen ist leichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 8 15j unmittelbar an die Mecklenburg-⸗Strelitzsche Staatsschatzver⸗ waltung zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß fich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Mark— anleihen feine Rechte vorbehalten hat (6 15.

§ 28.

Als Tag der Stellung mel e e. auf k, , , , , ne, . Strelitzschen Staalsschatzverwal zugeht. Der Antrag gilt

rechtzeitig geftellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einer staatlichen Kase eingerei t ist und er innerhalb von einem Monat nach dem e der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des 5 10 bei der Mecklenburg ⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrages bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern i den Antrag nach Ablauf der ntragsfrist weiterreicht. Die Vorschriften des 8 1 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 32 59.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, . Grund deren die Aus sungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die 32 auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antrag⸗ teller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten

eise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung, des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht bie Üeberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist. §5 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen ,,, n (8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläu igers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (5 16 gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen Über Tatfachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Be⸗ deutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 8177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Äbs. 2 und 3 sowie der 55 178 1853 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver— langen, daß ein irre, oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunfts⸗ personen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Ver⸗ fahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Straf⸗ gesetzbuches.

Wer . zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Borgänge beziehen, oder in seinen Ge— schäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftftücke und Beschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Aus—= kunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen An— tragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vor- legung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

5 27.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten trifft ein Mitglied oder ein Hilfsarbeiter der Mecllenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzerwaltung. Die Entscheidun ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem dur eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage statt— gegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Aus⸗ fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzuftellen. Für die 5e ung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 86 70 Abs. 2— 4 der Reichsabgabenordnung und des S 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen . Ausführung des Gesetzes über die an, öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. 1 S. 385.

§ 28. Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Eut⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Be⸗ schwerde ist schriftlich bei der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staats- schatzverwaltung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge⸗— währung von , n, ,. beträgt drei Wochen. Die Be⸗ schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden.

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung. An der Beschluß⸗ fassung dürfen nur die Mitglieder und die ständigen Hilfsarbeiter der Mecklenburg⸗Strelitzschen Staatsschatzverwaltung teilnehmen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

29.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, so hat die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staats⸗ chatzverwaltung , ,, der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller i veranlassen. Die Vorschriften des 5 12 und des 5 13 Satz 5 und 4 finden ent⸗ sprechende Anwendung. . .

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ losungsscheine zu erteilen, aus welchen . Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtli rn. Die Antrag⸗ teller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslofungs⸗ scheine nach ge. Fruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäfts⸗ betrieb vorher aufgeben, an die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staats⸗ schatzverwaltung abzuliefern.

Dem

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

§ 30.

Der Antrag auf . einer Vorzugsrxente ist bei der Bezirks fürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der . . des Anleihe⸗ e ü gef im Deutschen Reiche außerhalb von Mecklenburg⸗ Strelitz liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

31.

Der Anleihegläubiger hat n dem Antrag Tag und Ort seiner Beburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen 6 sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem ber Stellung des Antrages vorhergehenden 4 anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 809 RM. übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (5 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihens. Es ißt 36 zu er⸗ klären ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der An eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine r, beantragt hat. .

In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslo . te dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.

eihegläubiger.

beantragt ist diesen Antra

schieden worden, E hat er anzugeben, welchen ag

anleihen des Landes t itz er a3 yUmtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann un durch w sche Ver mittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und dle Gewährung von Auslosungsrechten für * beantragt ist.

522. Wird die Gewährung einer erhöhten rente 37 Abs. 2 in 1 = 5 20 Abf. 2 des über 6 Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anlei läubiger für den ., der Gewährung einer e, in . Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden uslosungsrechte au Jr und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslo ungs⸗ rechte auf das Land Mecklenburg⸗Strelitz zu berpflichten. Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus— losungsrechte für seine arkanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, oe, sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen eln ch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Mecklen urg⸗Strelitz zu übertragen. ; ö 5 33. Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antra stellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des . ö nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten (3 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösun ffentlicher Anleihen vom 8. September 1835 RGB. ] S. 335 vor. 3 34.

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem 5 37 Abs. 2 in Verbindung mit den ss 18 19. des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Änleihen als bedürftiger, im Inland wohnender! ö. er Reichsangehöriger zu gelten hat. Die 3. riften des § 41 Z und 4 der Ersten

erordnung zur. Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.

5 B.

Eine ablehnende Entscheidung ö. dem Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der 361 prozeßordnung über . von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des 70 Abs. 2 bis I der Reichsabgabenorbnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten (z 41. Abs. 2 der Ersten Verordnung zur n,, des Gesetzes über die Ablösung fen che Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ift bei der Bezirks- fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugs⸗ renten die * werde für begründet, ch hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Ober is huß unverzüglich vorzulegen. Auf die k finden die . des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch⸗

Vor⸗

ührung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher bab her voin September 1925 Anwendung. S 36.

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Mecklenburg? Strelitzschen Staatsschatzverwaltung unter Ber fůgung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

8 37.

Ueber den Antrag auf . der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Ober⸗ ausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die ö von Auslosungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.

Die ö . der Vorzugsrente darf erst . nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung , ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt (6 37 Abs. 2 in Verbindung mit 5 Abs. 3. des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen, so darf die Zahlung der ö Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablöfungs anlemihe oder der . auf deren Gewährung in Höhe des Nenn⸗ betrages des Auslosungsrechts auf das Land Mecklenburg⸗-Strelitz übertragen ist.

8 38.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist Jo zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zi⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

§ 39.

Die Mecklenburg⸗Strelitzsche Staatsschatzerwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs rente ö erloschen zu erklären.

Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Mecklenburg Strelitzsche k dem Berechtigten einen Aus⸗ losun ,. aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat. 234

5 40.

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Mecklenburg Strelitzschen Stagtsschatzuerwaltung in den die Vorzugsrenten be— treffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

5 41.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Mecklenburg⸗-Strelitz nach näherer Bestimmung des Ministeriums, Abteilung für die Finanzen, erstattet.

8 42.

Sofern der Anleihegläubiger im Sgargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller nt an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver— sorgungswesen.

Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Dentschen , . für das Versorgungswefen im Vorzugsrentenverfahren ist, sofern der 6 im preußischen Teil des Sagrgebiets wohnt, der Obergusschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil r . wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.

Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Auf—

enthalt gleich. 8 43

Bei der Feststellung des Cinkommens, dag ein im Saargehiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1935 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Franck französischer Währung gleichzusetzen.

4. Die Barablösung von Markanleihen.

§ 44.

Den Gläubigern der nach dem 30. Juni 1929 ausgegebenen Anleihen ist die em ihrer Rechte aus dem Gesetze über die Ablösung öffentlicher Anleihen dur Barzahlungen anzubieten. Das Ministerium, Abteilung für die Finanzen, erläßt das An⸗ gebot. Es wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des An⸗ gebotes festzusetzen. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. .

'ortsetzung in der dritten Beilage)

zum Deutsechen Reichsanzei

Nr. 158.

(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebotes ann nur innerhalb einer 6 von drei Monaten ver⸗ angt werden; sie beginnt mit dem Ablauf des . an dem das Angebot im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht worden ist. Die Vorschriften des 3 4 Abs. 2 Satz 2, Abf. 8 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Einlösungsstelle ist die Mecklenburg⸗Strelitzsche Hypothekenbank.

mächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Mecklen urg⸗-Strelitz im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark ö eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des 3 47 Abf. 2 und 3 des Gesetzes über die

Das Angebot ist im Deutschen Reichs⸗

8 45. Das . Abteilung für die Finanzen, wird er⸗

Anleihen anzubieten. anzeiger bekanntzugeben.

IIl. Die Ablösung der Markanleihen der mecklenburg⸗ strelitzschen Gemeinden.

Umtausch,. der Markgnleihen in die Ablösungsanleihen.

8 46.

Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden finden pie Vorschriften der 85 4-11, f 12 Abs. 1. 8 13, 5 15 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des 53 Satz 2, des 5 4 Abf. Satz 3, des 5 5 Abs. 4 und 5 und des 57 Abf 2 Satz 1, mit der Maßgabe, daß an die Steslse des Landes Mecklenburg- Slrelitz, des ge feln Abteilung für die Finanzen, und der Mecklenburg⸗ Strelitzschen. Staatsschatzverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners tritt.

1. Der

§ 47.

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und . 8 A Abs. 1 Satz 5).

Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach , n ne Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich i ellen. Die PVorschriften des 5 28 Abf. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

Zuständige Spruchstelle ist die Mecklenburg⸗-Strelitzsche Gewerbe— kommission in Neustrelitz. Die K der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem An eiheschuldner zuzustellen 6 27 Abs. 1 Satz 5.

§ 48.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be—= schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von wei Wochen nach ihrer e n zu. Die Vorschriften des 28 bs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Die ,,,, ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann 5 auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Exachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzügli borzulegen.

Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. Die Ent⸗ (,,,. der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem ö schriftlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 49.

dem Anleihegläubiger Ablösungs—

anleihe zu gewähren ist, hat der Anleiheschuldner die Aus—

reichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu

veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften

des 5 46.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

50.

Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 85 16—22, 55 24—26 mit der im 5 A6 be—⸗ zeichneten Maßgabe Anwendung. ;

851. hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen chriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage tattgeben will oder nicht; die Vorschrift des 8 27 Abs. 1 Satz 3 indet Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und ante n ( 27 A ; 1 Satz 5.)

Wird entschieden, 9. o

Der Anleiheschuldner

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, o kann der Antragsteller die Enitscheidung der Spruchstelle eantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 5 47 Abs. 2— 4 und des 5 48 entsprechend.

S 52.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus= losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs— rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Aüuüs⸗ reichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu ver— anlassen. Die Vorschriften des 5 12 und des 8 15 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

3. Die Barablösung von Markanleihen. 8 53.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Ver—⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot ünd die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be⸗ kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit— teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mit⸗ teilung ist zuzustellen. 6 2 Abs. 1 Satz 5.)

IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.

54.

Soweit auf Grund des 8 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf,. Mark— anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für an— wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der 85 46ff. sinngemäß Anwendung. . .

Der Lauf für Jö. für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 , Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 5 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Neustrelitz, den 21. Juni 1926.

Mecklenburg⸗Strelitzsches Staatsministerium. J. A.: Eordu a.

Dritte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 10. Juli

ger und Preuß ischen Staatsanzeiger

1526

w 2

blösung öffentlicher u har Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemein den, Gemeinde—

Verordnung

über die Durchführung des Anleihe ablösungs⸗ gesetz es.

Oldenburg.)

Auf Grund, der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 19206 (RGBl. 1 S. 343) wird für die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden, Gemeindeverbände und anderer öffentlicher Körperschaften des Freistaats folgendes verordnet:

. Allgemeine Vorschriften.

51 Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablös ung öffentlicher

verbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vor— schriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Teilbeträge der Ablölungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläu— bigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungs⸗ anleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund deffen sie an der Tilgung der Ablöjungsanleihe nach Maßgabe des 5 43 des Ge— setzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslofungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsiechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung volljogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosuna in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vor— schristen der Ss 4 und 43 des Gesetzes über die Äbiöfung öffent- licher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zu⸗ stimm ung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht gefordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Tells einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.

§ 2.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geiegelten Verfahren nicht in Anjatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien eriwachsenden Kosten nach späterer näherer Regelung von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

83. Die folgenden für die Gemeinden und Gemeindeverbände er— lassenen Vorschriften gelten sinngemäß zugleich für die Gemeinde— verbände und die Vorstände der Gemeindeverbände.

II. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.

1. Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

54.

Der Anspruch auf den Umkausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus- schlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes läuft vom 2. August bis zum 1. November 1926. Die Feft⸗ setzung der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes bleibt vorbehalten. Die Vorschriften des 5 52 Abf. 2 des Anleiheablöfungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frübestenz zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge— kündigten Markanleihen, der darauf gestützt wird, daß die Mark= anleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (55 46 Absatz 3, 32 Absatz 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Mark anleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens 1 Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens 1 Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klage anspruch.

Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

5.

Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an den Ge— meindevorstand zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroberband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden. K

Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗recht⸗ lichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsaussicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Ddandelsregister ein⸗ getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte hetreihen, die den Revisions verbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der land⸗ wirtschaftlichen Genossenschaften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin, und ihre Zweigstellen und, ihre Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungs stellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die an⸗ zumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Neichs⸗ hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichs bankanstalt sind.

e. S r l agtellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger; die Gemeinden hasten für ihre Handlungen nicht. Die Vermittlungs— stellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben.

Den Vermittlungsstellen stehen noch zu bestimmende Vergütungen sür ihre Tätigkeit zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (6 7) zu zahlen und werden auf die Anleiheschuldner verteilt. Im Falle des 5 9 sind die Vergütungen von den Schuldnern zu zahlen.

Erneuerungs. und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzu— meldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten be⸗

antragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kaffe oder einer Reiche. bankkasse hinterlegt sind., können auch ohne Beifügung der Schuld. urkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der bescheinigenden Stelle hinterlegt sind,

AX. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus gabe der hinterlegten Markanleiben durch die Hinterlegungs— kasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahme— stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter— legungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein 1

für kraftlos erklart worden (5 1017 35O.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

0.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ib übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie průü und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieserten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummernverzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuld— urkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden (Mäntel, Erneuerungsscheine und Zinsscheinbogen) nach näherer Be— stimmung des Deutschen Sparkassen, und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs und Zinsscheine beizufügen sind, an die zu— ständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Giro⸗ zentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Ver⸗ mittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande ge⸗ legenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentraie in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung be— dienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunde sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern au Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslofungz—⸗ rechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗ haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§ 8.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldunge mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins, un Erneuerungsscheinen unmittelbar an den Gemeindevorstand. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendun beizufügen sind. Die Vorschriften des 57 AÄbs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des 56 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinterlegte Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung 1 Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke be⸗ zeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des . stellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch dle Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinterlegungskasse fender den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag be— zeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins, und Erneuerungs— scheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung dez Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abf. J.

89.

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Gemeinde oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 57 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuld urkunden unmittelbar an den Gemeindevorstand übersenden. Die Vorschriften des 58 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden An⸗ wendung. go

58 10.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung dem Gemeindevorstand zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Ver⸗ mittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des 59 beim Gemeindevorstand eingegangen ist. Die Vermittlun gö—= stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf diefer zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungs⸗ frist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

851.

Der Gemeindevorstand übermittelt der Annahmestelle und im Falle des 5 9 der Vermittlungsstelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablöfungs— anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Spar— kassen und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annaähme— stelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 5 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldvperschreibungen an die Hinterlegungskasfe.

2. Der Umtausch von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. 817

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen der Gemeinden in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an den Gemeindevorstand zu richten. Dieser reicht die für die an gemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus.

3. Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. ö 813 Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der Annahme des Tilgungsbetrags seine Rechte vorbehalten (85 40 Abs. 3, 32 Ab. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf

die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungs— anleihen die Vorschriften des 5 4 entsprechende Anwendung. Die

§ 6. Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst u r : . g zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits

Anmeldung ist unmittelbar an den Gemeindevorstand zu richten, und

ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher

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