zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
5 36.
Das Direktorium der Braunschw. Staatsbank überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt es fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat es die Vor—⸗ zugsrente für erloschen zu erklären. . — .
Ist eine Borzugsrente erloschen, so händigt das Direktorium der Braunschw. Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungs—= 6 aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Aus- osungsrecht verzichtet hat.
S 37.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
8 38.
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Braun⸗ schweig nach näherer n ,, Finanzministers erstattet.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an
Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder
Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren
ezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.
Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor— zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im baherischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.
. Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt gleich. ö. . § 40.
zei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet vebender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Franes französischer Währung
ie Barablösung von Markanleihen.
. § 41.
— Der Finanzminister wird ermächtigt, den Gläubigern der 10 igen Braunschweigischen Staatsanleihe von 1923 die Abfindung ihrer Rechte aus dem Ablösungsgesetze durch Barzahlungen anzu= bieten und die Da
chu setzel —
4 D .
näheren Bedingungen des Angebotes festzusetzen. as Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu geben.
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots lann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten, deren Beginn der Finanzminister bestimmt, verlangt werden. Die Vor—
schriften des 5 4 Abs. 3 und 5 finden entsprechende Anwendung. 42
Der Finanzminister wird ermächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Braunschweig im Gesamt⸗ goldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des 5 47 Abs. 2 und 3 des Ablösungs⸗ gesetzes anzubieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu geben.
III. Die Ablösung der Markanleihen der braunschweigischen Gemeinden und Gemeindeverbände.
4. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. ö Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 8 —— 10, 8 11, Abs. 1, s 12, 5 13 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des 5 3 Satz 2 des § 4 Abs. 2 Satz 3, des 55 Abs. 4 und 5. und des 57 Abs. ? Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Braunschweig, des Finänzministers und des Direktoriums der Braunschw. Staatsbank das Verwaltungsorgan des Anleihe⸗ schuldners tritt. 44.
Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (6 24 Satz 51. Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle (Abs. 3 über die Anmeldung schriftlich beantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftkich h stellen. Die Vorschriften des 8 25 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vor— zulegen.
Zuständige Spruchstelle ist die zur Entscheidung über Anträge nach §§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 3, 43 Abs. 2 und 3 des Ab⸗ lösungsgesetzes errichtete Spruchstelle (Bekanntmachung des Staats—⸗ ministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. A7 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 5. Die Ent⸗ scheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (6 24 Satz 5).
45.
Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 2 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 5 25 Abs. finden entsprechende Anwendung.
Die Beschwerde ist hr iin bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
. ist die zur Entscheidung über Beschwerden in dem Falle des 5 43 Abs. 2 und 3 des Ablösungsgesetzes errichtete Beschwerdestelle (Bekanntmachung des Staatsminifteriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom . Oktober 1925 unter Hiffer 3). Die Entscheidung der Beschwerde⸗ stelle ist dem Antragslellet ünb hem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerhe findet nicht statt.
546
Wird entschieden, daß bent Anleiheall zu gewähren ist, so hat der Anleiheschu: Austeichung von Schuldverschreibungen der Ablösunge— vernnlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschtisten bez g 43
2. Die Gewährung der Auszlol
5 47.
Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeinbeverbänbe füten hie Vorschriften der 8§ 14 bis 23 und des 5 276 Abs. 7 mit ber im § 43 bezeichneten Maßgabe Anwendung.
5§ 48.
Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schr lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die err k des 24 Satz 3 findet Aniwvenßzzung Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (S 24 Satz 5).
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der he tell beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschtiften des 5 44 Abs. 2—4 und des 5 45 entsprechend. —
§ 49. Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗
ger Ablösungsanleihe
33trαchte
7 — 3354
recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid ertelst,
Besißes werden vom Staatsministerium festgesetzt. ö chriften des 5 528 Abs. 2 des 86 über die Ablösung öffent⸗ e
daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechtes statigeben will, so hat der L nteiheschuld nen die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 11 und des 5 17 Satz 3 und 4 finden ent⸗ sprechende Anwendung.
3. Die Barablösung von Martkanleihen. § 50.
Soweit Gemeinden oder Genieindeverbände den Glaubigern von Martanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Berord⸗ nung betannigegetzen werden. Tas Angebot und die Einlösungs—⸗ frist sind im Veutschen Reichsanzeiger belannt zu geben. Die Ein⸗ lösungsfrist muß mindestens 3 Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Betanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzu⸗ stellen (6 24 Satz 5).
IV Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.
. S 51.
Soweit auf Grund des § 46 des Ablösungsgesetzes die Vor⸗ schriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Martanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklart werden, finden die Vor— schriften der 55 43 ff. sinngemäß Anwendung.
Der Lauf für Ausschlußfrijten für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
Huständige Spruchstelle im Sinne des 5 44 Abs. 3 ist die zur Entscheidung über Anträge nach ss 41 Abf. 2, 42 Abs. 2 und Zz, 45 Abs. ? und 3 des Ablösungsgesetzes errichtete Spruchstelle (Bekanntmachung des Staatsminisieriums vom 3. Oktober 19235 in Nr. 277 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer ?)).
Beschwerdestelle im Sinne des 5 45 ist die zur Entscheidung über Beschwerden in dem Falle des 5 43 Abs. 2 und 3 des Ab⸗ lösungsgesetzes errichtete Beschwerdestelle (Bekanntmachung des Staarsministeriums vom 3. Oktober 1925 in Nr. 255 der Braunschw. Staatszeitung vom 7. Oktober 1925 unter Ziffer 9.
5 52. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Braunschweig, den 7. Juli 1926. Staatsministerium.
Verordnung über die Durchführungdes Anleiheablösungs⸗ gefetzes. (Anhalt.)
Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. I43) wird nachstehende Ver⸗ ordnung veröffentlicht:
I. Allgemeine Vorschriften.
8 1. Ansprüche auf Grund des . über die Ablösung öffent— licher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. 1 S. 1387) können gegen das Land Anhalt, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige öffentlich⸗rechtliche ,, nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
S 2.
Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der 35 54 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträge der Ab- lösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig von⸗ einander veräußerlich.
Die Tilgung des Teiles einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlösung dollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in . seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der 36 gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des 8 34 Abs. J oder der S§ 42, 43 des . über die Ablosung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden. =. . .
Eine Tilgung des Teiles einer K, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer , findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.
3.
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbande sind die ihm durch ,, und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Staatsministeriums von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Anhalt.
1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Anhalt in die Anhaltische Ablösungsanleihe.
a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. § 4. .
Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuld⸗ urkunden verbrieften vierprozentigen Anhaltischen Stgatsanleihe von 1919 in die rh fe, Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. :
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen, neuen Die Vor⸗ cher Anleihen finden entsprechende Anwendung. ö
erben Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten an, unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist äh stenz zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.
, en Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder sekünhigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ berhänhe, ver harguf, gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer ant zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze ber Bant befinden, geltend gemacht (5 52 Abs. 3 des Gesetze, Cbel bie Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den gan der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Markanleihen au die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf
Herausgabe der Markanleihen erhoben t, frühestens einen Mo nach rechtskräftiger Entscheidung über den 1 ; 5 „Das Stagtsministerium kann in besonderen Fallen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 . risten nicht eingehalten werden.
8585. Die Anmeldung ist durch eine Vermittlungsstelle an Anhaltische Staatsschuldenverwaltung zu richten. st . kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen· un Giroverbande herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden. BVermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ 1 en Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staats. gufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Dandelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ treiben, die den . des Deutschen Genossenschafts⸗ verbanbes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralta sen des Reichsver andes der deu ö. landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die er f fe ant A.-G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschä tsstellen; Vermittlungsstellen im An nd sind die in der Anlage use rn, ausländischen Bankanstalten. Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors de Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Venn ne epd hei einer Reichsbankanstalt sind. Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ gläubiger, das Land Anhalt haftet für ihre Handlungen nicht; die
ermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Das Staatsministerium kann in einzelnen Fallen die Haftung der Vermittlungsstellen , , .
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (8 7) zu zahlen und nach näherer Regelung des Staatsministeriums auf die Anleihe⸗ schuldner zu verteilen. Im Falle des ͤ 9 sind die Vergütungen von der Giaatsschulbenver all unh zu zahlen.
86.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs— rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen ö geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis ben,, 46
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der k zum Umtausch in die A lösungsanleihe ange⸗ meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind:
1. eine Bescheinigung der ö aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be— scheinigenden Stelle hinterlegt sind, eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus—⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter—⸗ legungskasse an die für die Vermittlungsstelle . Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Auskosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. ;
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden G 1017 der Zivilprozeßordnüng, ö ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil n geh,
37
Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der . Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Ruminern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar— kassen⸗ und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An— meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbande herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und . beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Ernenerungsscheine vom Staatsministerium überkragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen . die in dem anliegenden Verzeichnis ö Girozentralen und
7
Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen . en ist die gi tändige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die 4 für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungs tellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann. ö
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu . sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die zewährung von Auslosungsrechten beantragt wird. .
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
838.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An= meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und ,. und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die . Staatsschuldenverwaltung. Die Anmeldungen sind in Listen zu ammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vor n des 57 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.
Im Falle des 56 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗— legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ in des Antrags, au dem die interlegten umzutauschenden Inleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus— händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einver⸗ tanden sst. Die Hinterlegungskasse sendet den ö. den Hinterlegungsschein und die, in dem Antrage bezeichneten hinter⸗ legten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Exneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des ,, über sein inper,,, mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des AÄbs. 1.
35. ;
Soweit sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Anhaltischen
Staalsschuldenderwaltung oder an einem diesem nghegelegenen
Srte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 37
Abf. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die
Anhaltische Staatsschuldenverwaltung fie ,,, Vorschriften des 5 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
§ 10. ; Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An⸗ meldung der Anhaltischen Staäatsschuldenverwaltung zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablaufe der i fön feht bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb eines Monats nach dem Ende der , grist bei einer Annahmestelle oder im Falle des 9 *bei er Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist. Die Ver⸗ mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldun hei ihr auf dieser zu vermerken, soferh sie die Anmeldung nach Ablau der , weiterreicht. Sofern die Anmeldung 6 eine im Auslanbe belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt a Tag der a,. der Tag, an dem die Anmeldung der Ver⸗ .
mittlungsstelle zuge (Fortsetzung in der Vierten Beilage.)
Vierte Beilage
zum Deut sechen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 158.
Berlin, Sonnabend, den 10. Juli
1926
— (Fortsetzung aus der Dritten Beilage.)
der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, o , 38 rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung 2 Anmeldung an eine Vermittlungsste e innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer den g hen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. 51. .
Die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung übermittelt der Annahmestelle, im Falle des 5 9 der Vermitt d,, die für die angemeldeten Ichuldu runden zu gewährenden Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗- und Giroverbande heraus— egebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldver⸗ chreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den
Anmeldenden. Im Falle des 8 6 Albf 2 sendet sie die Schuld⸗ verschreibungen an die Hinterlegungskasse. . Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Aus- losungsrecht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld- verschreibungen der ö, soweit die Vorzugsrente ewährt wird. Von der Gewährung hat die Anhaltische Staats— , nin, im Falle des 59 der Vermittlungsstelle, im übrigen der An kiahmeflelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben.
b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und
chuldscheindarlehen.
12.
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Anhalt in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 8 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden un mittelbar an die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewähren—⸗ den Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmelden⸗ den unmittelbar aus. Die Vorschrift des 5 11 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
e) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.
8 13
Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des J seine Rechte vorbehalten (5 32 6 1 des Gesetzes über die Ab bsung i , Anleihen), so finden 96 die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ablösungsanleihe die e r fen des 5 4 entsprechende An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die lnhaltische Staatsschuldenverwaltung zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern ö nicht bereits der Arbe Staatsschuldenverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben . die Beweismittel . be⸗ zeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die entsprechende Anwendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, so reicht die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung die zu ge— währenden , der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des 5 11 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
§ 14.
Zur Stellung eines Antrags ö Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Anhalt ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antxragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
15.
In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen 1 ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus⸗ osungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat. zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
8 16.
Der Antragsteller hat die Di , u, dafür, daß die ange⸗ meldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, , , oder Behörden ausgestellte , als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus dend uch die Richtig⸗ keit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich,
beizufügen. zufüg 8 1
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ apiere mö ö ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung . Arbeiten zugemutet werden kann.
Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr, darf ö. sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen
orarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer
Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden nr fr ge .
und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zu⸗
lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund
einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann. § 18. ö
Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. 16 1926. Die Vorschriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 53 4 Abs. 3 bis 5 Anwendung.
819.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum in af durch eine Vermitt⸗ lungsstelle (z 5 Abs. 23 an die Anhaltische gag hn de er; waltung zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet Anwendung.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Ghei fen! und Giro⸗ verbande herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.
Für die ,, der Anträge gelten die Vorschriften des 5]? Abs. 2, des 58 Abs. 1 und des S9 entsprechend.
Gewährung von Auslosungsrechten
finden entsprechende
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage I) , die im Saargebiete, belegene Annahmestelle haben“ die Inträge den vom Reichsminister der Finanzen . ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten erordnung des Reichsministers der Finanzen zür Ausführung des Gesetzes über die Ablösung , vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 3883) zuzuleiten ö. prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere? erfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.
§ 20.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markan 3. zum Umtausch G 12) unmittelbar an die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag 3 Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Mark anleihen seine Rechte vorbehalten hat (5 19.
8 21.
Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Anhaltischen Staatsschuldenverwalkung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablaufe der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und er innerhalb eines Monats nach dem Ende der 3 bei einer Annahmestelle oder im Falle des 5 9 bei der Anhaltischen Staatsschuldenver— waltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Einganges des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antrahsfrift weiterreicht.
Die Vorschriften des 5 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
22
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller ö ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, 2. Grund deren die Auslosungsrechte . werden, Mark⸗ an ö. alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
ie über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten . Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in . geeigneten Weise nach⸗ .. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung es Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er— warten ist.
8 23.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen , . G6 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des . äubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigken (85 14 gestellt wird, des Antragstellers, hat auf . den über die rr ge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er— teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach . Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 3 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, 16 2 und 3 sowie der 8§ 118 bis 1835 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver— langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der ö Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß— ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts— personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts⸗ räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäfts⸗ bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfts⸗ . onen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags⸗ erechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus⸗ kunft über die Vorgänge verweigern könnten.
§ 24.
Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus— losungsrechten trifft ein Beamter der Anhaltischen Staatsschulden⸗ verwaltung. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem 6. eine ausländische Vermittlungs⸗ stelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Äusfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiter— zuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vor⸗ schriften der Zivilprozeßerdnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 Abs. 2 bis 4 der Reichs⸗ abgabenordnung und des 55 der Zweiten Verordnung des Reichs ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925
(RGBl. J S. 383). 8D .
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die , n, f schriftlich bei der Anhaltischen Staatsschuldenver⸗ waltung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tat⸗ sachen und neue Beweismittel gestützt werden. ;
Die Beschwerdefrist gegen eine im Ausland oder im Saar⸗ gebiete , Entscheidung über einen Antrag auf Bewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Ausland oder im Saargebiete belegenen Anleihegltbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretüng des Deutschen Reichs eingelegt werden.
üständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung. An der eg feen dürfen nur die Mitglieder und ständigen Beamten der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung teilnehmen. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entfscheidung ist, wer die angefochtene Ent—
scheidung erlassen hat.
§5 25
§ 26.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, f; hat die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung, vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzügsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 11 und des 3 12 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe— gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus— osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangs— escheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nach Büchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese
en,, haben die Bermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren ünd ö. sie ihren Geschäftsbetrieb vorher . an die Anhaltische Staatsschuldenberwaltung ab⸗ zuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
§ 27.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe. gläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dles
ilt auch dann, wenn die Wohnung oder der ehe bei des AÄnleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Anhalts liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 28.
. Anleihegläubiger hat in dem Antrage Tag und Ort . Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz ewie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrags , Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den 66 von 809 RM. übersteigen, ist . weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zit leiben haben (B 37 Abs. 2 in Verbindung mit 5 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe⸗ . eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande ezieht, oder ob er eine solche beantragt hat.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er . erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben ind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs— rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von 6 des Landes Anhalt er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe an= gemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die An= meldung, vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten für ihn beantragt ist. z
29.
Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (6 3 Abs. 2 in Verbindung mit 5 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe gläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in einem Antrage den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründen den Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Aus- losungsrechte auf das Land Anhalt zu verpflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Ablö ungsanleihe und Aus- losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer ö auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen K auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Anhalt zu übertragen. ö.
§ 30. Die Bezirksfürsorgestelle . die Angaben des Antragstellers über die Person und die Ein ommenverhältnisse des ÄAnleihe⸗ . nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Ausschusse für Vorzugsrenten (5 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösun öffentlicher Anleihen vom 8. September 1995 — RGBl. S. 335 — vor.
31.
3
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem 5 37 Abs. 2 in Verbindung mit den Ss 18 519 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bebürftiger im Inlande wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur. Durchführung des Gesetzes über die Ablsfung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
8 32.
Eine ablehnende Entscheidung 91 dem Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil Frozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der guste ß die Beschwerde an den Ober— ausschuß für Vorzugsrenten (6 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vor—= zugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen, . hat er die Beschwerde dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vor—⸗ schriften des 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch- führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher lab hen vom 8. September 1925 Anwendung.
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8 33.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inlande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Anhaltischen Stgatsschuldenverwaltung unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
8 34.
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent— scheidet die Anhaltische Staatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslofungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden.
Die . der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem ichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die zorzugsrente gewährt werden 6 von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente zeantragt (6 37 Abs. 2 in Verbindung mit 5 20 Abs. 2 des Gesetzes Her ie Ablösung öffentlicher NAnleibenz, so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und die Abloösungs— anleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts auf das Land Anhalt über— tragen ist.
8 35.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monate zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monate zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginne dieses Monats an.
8 36. . .
Die Anhaltische. Staatsschuldenverwaltung überwacht ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs— rente für erloschen zu erklären. . ; r
7 eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Anhaltische Staaksschuldenverwaltung dem Berechtigten einen Auslosungs— schein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Aus— losungsrecht verzichtet hat.
8 .
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Qberausschüsse für Vorzugsrenten und der Andaltischen Staatsschuldenverwaltung in den die Borzugsrenten detreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.