1926 / 158 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre 6. keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Anhalt nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums erstattet. 889. .

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiete wohnt, tritt an die Stelle der Ber e ,, fh der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ orgungswesen. . n gi g n g für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Fingizkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ ugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen eile des Saargebiets wohnt, der . für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teile . Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.

Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich.

§ 40.

Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiete wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 19256 ge⸗ habt hat, ist eine Reichsmark 5 Franes französischer Währung gleichzusetzen.

4 Die Barablösung von Markanleihen.

fent⸗

bots eg

Wege der Zu⸗

§ 42.

Das Staatsministerium kann Anleihegläubigern, die Mark— anleihen alten Besitzes des Landes Anhalt im Gesamtgoldwerte von weniger als 19069 Mark haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des 847 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anbieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

III. Die Ablösung der Markanleihen der anhaltischen Gemeinden und Gemeindeverbände. 1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. § 43.

Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge— meindeverbände finden die Vorschriften der 5 4 bis 10, des § 11 Abse 1, des 5 12 Satz 1 bis 3, des 8 13 Anwendung, jedoch, unbe—⸗ schadet der Vorschriften des 3 Satz 2, des 5 4 Abf. 8 Satz 3, des 85 Abf. 4 und 5 und des 57 Abs. 2 Satz 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Anhalt, des Staatsministeriums und der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners tritt.

§8 44

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab—

lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragfteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (5 24 Satz 5). Der Antragsteller 6. die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schrift— ich beantragen. „Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem ÄUnleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des 8 25 Abs. 2 finden ent— sprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag un— derzüglich der zuständigen Sprnchstelle unter Beifügung . Akten vorzulegen.

Zuständige Spruchstelle ist das zuständige Kreisverwaltungs— gericht (568 8, 2d des Gesetzes, die Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 Nr. T der Anhaltischen Gesetziammlung . Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem An— leiheschuldner zuzustellen (5 24 Satz 5.

8 45.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be— schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von wei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 8 25 Abs. 2. sinden entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Exachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. Die Ent— scheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem An⸗ leiheschuldner schriftlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 46.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 43.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

8 47.

Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 85 14 bis 23 mit der im § 43 bezeichneten Maß⸗ gabe Anwendung.

§ 48.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben Vill oder nicht; die Vorschrift des 3 24 Satz 3 findet Anwendung. . . Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (6 24 Satz 5).

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage , so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean— tragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44 Abs. 2, 3 und des § 45 entsprechend.

. 8 49.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt⸗ geben will. so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus⸗ sosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor⸗ chriften des 5 11 Abs. 1 und des § 12 Satz 3 finden entsprechende

lnwendung. .

38. Die Barablösung von Markanleihen.

. 8 50. ez weit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von G 30 Abl. 3 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen) eine Vgrabfindung anbieten, soll das An⸗ gebot innerhalk von einem Monat nach Veröf entlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden Dag dere ssen und die Ein⸗ lösungefrist. sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Ronate von dieser Be⸗ konntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mit—

teilung ist zuzustellen (6 24 Satz 5.

IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften. § 51.

Soweit auf Grund des 5 46 des Gesetzes über die Ablösung

ie, n. Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die

arkanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ bar erklärt werden, finden die Vorschriften der 5 45 ff. sinngemäß Anwendung.

Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 5 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

uständige Spruchstelle im Sinne des 8 44 Abs. 8 ist das Landesverwaltung gericht G 10 des Gesetzes, die Verwaltungs gericht? und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 Nr. 777 der An altischen Gesetzsammlung —. Beschwerdestelle im Sinne des 5 45 ist die Reichsschuldenver⸗

waltung. V. Schlußbestimmung.

ö . Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in raft.

Dessau, den 7. Juli 1926. Anhaltisches Staatsministerium.

Deist. Müller. Dr. Weber.

Verordnung überdie Durch führungdes Anleiheablösungs⸗ gesetz es.

(Thüringen.)

Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) wird verordnet:

J. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. ; K auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent— licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land n en, gegen Gemeinden, Gen ein er enk? oder sonstige öffentlich⸗rechtliche Körperschafien nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Als Anleihen des Landes Thüringen gelten auch die Anleihen der zum Lande Thüringen nie mn fh rer, thüringischen Staaten.

§82

Tie Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob ö gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab— il d ente h ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der s§8 84 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um— tausch gegen , alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Aus ,, und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht . hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablöfungsankeihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in . Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des 3 zt Abs. 1 oder der 85 42, 43 des Gefetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem . Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver— ausgahen hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender . durch⸗ geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer K,, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erli chen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ ordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor— schriften nicht statt.

83. Gebühren oder Auslagen . den Anleihegläubigern in

dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch , m und Versendung von Drucksgchen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des thürigischen Finanzministeriums und des thüringi⸗ schen Ministeriums für Inneres und Wirtschaft, A zteilung Inneres, von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Thüringen.

1 Der Umtausch der Markanleihen des Landes Thüringen in die thüringische Ablöfungs⸗ anleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

§ 4. ;

Der Anspru auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden 1 Markanleihen des Landes Thüringen in die thürin⸗ gische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. .

Die Ein g lug ist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be⸗ hie werden vom Thüringischen Finanzministerkum und dem Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres festgesetzt. Die Vorschriften des 3 52 Abs. 2 des Gesetzes . die Abtöfung öffentlicher Anleihen finden entsprechende An— wendung. .

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind. -

Wird ein 4 auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemein e⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur ir. eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (6 32 Abs. 3 des Ge⸗ setzes über die Ablösung öffentlicher he e,, so endet die Aus⸗ schlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, einen Monat nach Herausgabe der Markan⸗ an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus⸗ 8 e der Markanleihen erhoben ist, einen Monat nach rechts—

räftiger Entscheidung über den Klageanspruch. .

Das Thüringische Finanzministerium kann in besonderen 6 aus Gründen der Billigkeit den von Markan⸗ eihen auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

85.

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des 8 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Thüringische Staatsbank als Hilfs⸗ stelle des Thüringischen Finanzministeriums, das die thüringischen Schulden verwaltet, zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig

nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

BVermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentli. rechtlichen Kreditanstalten, die . oder unter 4 4 aufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ treiben die den Revisionsverbänden des Deutschen Geno af n ts⸗ verbandes , , en Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der . landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. in Berlin und ihre Zweigstellen der Hauhigeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten en, , n Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer ö sind.

Die Vexnittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger. das Land Thüringen haftet für ihre 2 nicht; 31 6 tellen dürfen von den Anmeldenden ebühren nich

n.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig- keit nach näherer Bestimmung des Thüringischen . riums und des Thüringischen Ministeriunis für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (8 7) zu zahlen und nach näherer Regelu der genannten Ministerien 19 die Anleiheschuldner zu verteilen, Im Falle des § 16 sind die Vergütungen? vom . Finanzministerium zu zahlen.

§56

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Exneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslofungs rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buch; staben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeich⸗ nis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können au n Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe ange⸗ meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der 69h ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be— scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der . der hinterlegten Markanleihen durch die interlegungskasse an die . die Vermittlungsstelle zu⸗ ständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus—

losungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein n,. urteil für kraftlos erklärt worden (6 1617 348), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

§ 7. „„Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldürkunden eine Empfangsbescheinigung. Sis prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelleferlen Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht bie gLingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck ünd entwertet dis Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparä kassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuhe urkunden, denen die Erneüerungs⸗ und Zinsfcheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins- unt Erneuerungsscheine vom Thüringischen Fingnzministerlum und Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Ans nahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Giro entralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zu⸗ ständig ist im Inlande die in ffn re die der Vermittlungs stelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zu ten fe n, , die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den erkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann

Die zu den einzelnen. Anmeldungen gehörenden Schuld urkunden sind bei der , voneinander getrennt zz halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Geü währung von , beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermiftlungsstelle über die erQ haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

; § 8.

Die Annahmestelle übersendet die . zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkünden und Zins- uͤng Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Thüringischs Staats bank als Hilfsquelle der Landesschulden verwaltung. Die An⸗ meldungen sind in Listen, zusammenzustellen, die der Sendun beizufügen sind. Die Vorschriften des 87 Abs. 5 und finden Anwendung.

Im Falle des 5 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter= legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter ö des, Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleih stücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke an die Hinterkegungskasse einverstanden ist— Zi Hinter⸗ legungskasse sendet den Antrag, den Hinterle ungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zint? und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Äbs. 1.

§ 9.

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen des s 4 abweichend von den Vorschriften des 5, hei den Thüringischen Rentämtern unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriften §z 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die A meldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfange bescheinigung auszustellen. . das weitere Verfahren finden dis Vorschriften des . 8 sinngemäß Anwendung.

§ 10.

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Thüringischen Staatsbank, Weimar, oder an einem diesem 53 Ort befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 8 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an dig Thüringische Staatsbank übersenden. Die Vorschriften des 5 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 11.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An . e e frin ffe,, Staatsbank zugeht. Die Anmeldu 9 gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Thüringischetz Rentamt G 9) eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der 85 9 und 16 bei der Thüringischen Stgatsban eingegangen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Eingang der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlun— stelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem de Anmeldung der Vermittlüngsstelle zugeht. 2 .

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Ausland so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendun

ung an elne Vermittlungsstelle innerhalb ber An- . . einer dentschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird. § 12.

Die Thüringische Staatsbank übermittelt der Annahmestelle im Falle des S 9 dem , , Rentamt, und im Falle 1 5 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuld⸗ urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablöfungs⸗ anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Dentschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. . Annahmestelle leitet . . ö ö

ittlungs r Aushändigung an den An 38m

itte er fe 3 Ihn bve r schreibungen an die Hinter⸗

ngs kasse. ; um ,. gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Aus lo sungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablösungsstelle, soweit die Vorzugsrente ge⸗ währt wird.

b) Der Umtausch der Na mensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

§ 13. .

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Thüringen in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 8 4 An⸗ wendung. Die Anmeldung ist; unter Beifügung der Schuld— urkunden unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden un⸗ mittelbar aus. Die Schuldscheindarlehen leitet sie zur weiteren Bearbeitung dem Thüringischen Finanzministerium zu. Die Vor— schrift des 8 12 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

c Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.

14.

Schuldbuchforderungen 9. Markanleihen des Landes Thüringen sind von Amts wegen in Ablösungsanleihe umzu— tauschen.

d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grundeines Vorbehalts.

8 15.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahnie des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (6 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Ansprüchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des 5 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern iese nicht bereits ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist an— zugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu be⸗ zeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu— steht, so reicht die Thüringische Staatsbank die zu gewährenden Schu ldverschreibungen, der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschrift des 5 12 Abs. 2 findet ent⸗ sprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Aus losungsrechte.

8186.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus—⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Thüringen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die aus ndischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

§ 17.

In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslofungs⸗ rechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser An⸗ gaben an Eides Statt zu versichern.

§ 18.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ gemeldeten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Ur⸗ kunden, insbesondere von Banken, Sparkassen. Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweis⸗ mittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tat⸗ sachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

§ 19.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Er⸗ teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. ö

Die Exteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor— arbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗

. zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte und.

dorzugsrenten stehen; die , , der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

§8 20.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August 1928 und endet am 1. November 1926. Die Vorschriften des 3 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 5 4 Abf. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung, daß sich die Alt⸗ besitzeigenschaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt (6 27 Abs. 2, unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden.

§ 21. „Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmel⸗ dung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungs—= stelle ( 5 Abs. 2) oder ein Rentamt (6 9) an die Thüringische Staatsbank zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. .

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des S7 Abs. 2, des S8 Abs. 1, des 89 Satz 4 und des 5 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belẽgene Annahmestelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ab⸗

lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die bei— 6 rachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗ ebiet der Annahmestelle, zurck. Für das weitere Verfahren gilt ie Vorschrift des Abs. 3. z 22.

Der Antrag auf. Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindar ehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 5 13) un⸗ mittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten. Das gleiche gin wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungs rechten

amit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte vor⸗ halten hat. (G6 15.)

F 13 findet entsprechende Anwendung.

8 23.

Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren. .

Die Thüringische Staatsbank hat für jede Schuldbuchforderung

88 2 * . 1 . * * auf Grund des Schuldbuchs und der Schuldbuchakten zu erörtern, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslofungs— rechte sür sie zu gewähren sind. Die Entscheidung darüber trifft eine aus drei Milgliedern bestehende, vom Thüringischen Finanz⸗ ministerium und dem Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, zu bestimmende Prüfungsstesle.

Soweit , , . die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger . Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist un— mittelbar an die Thüringische Staatsbank zu richten.

24.

Als Tag der Stellung des 3 auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Thüringischen Staatsbank zugeht. Der Äntrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder einem Rentamt eingereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der & 9 und 10 bei der Thüringischen Staatsbank eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des 5 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden ent— sprechende Anwendung.

§ 25.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be— rüchsichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei— ebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ r. die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die e ese , mnie beantragt werden, anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

§ 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (65 178 Abs. 2B der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, so—⸗ fern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (56 16) ge— stellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die An—= träge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist geh e eme nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 8 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abf. 2 und 3 sowie der S5 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts— gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen in Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke, einschließlich der einschlaͤgigen Stellen seiner Geschäftsbücher, zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäftsräumen

ie Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so⸗ weit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vor⸗ gänge verweigern könnten.

2.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus— losungsrechten trifft die in 5 23 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsstelle, bei Schuldscheindarlehen enischeidet jedoch das Thüringische Finanz ministerium. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mit⸗ zuteilden Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein- gereichten Antrage stattgegeben so ist die Entscheidung in zwei Aus⸗ fertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab⸗ lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzu— stellen. Für dig Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeß— ordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des 8 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des 8 5 der Zweiten

zexordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 195 (RGGBl. 1 S. 383). .

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen ist von Amts wegen mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ihnen auf Grund ihrer Schuld— buchforderungen Auslosungsrechte zustehen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen (Abs. 1 Satz 5. ;

28.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch dit ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Thüringischen Staatsbank einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden. .

Die Beschwerdefrist gegen eing im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Aus lofungrechten beträgt drei Wochen,. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitz⸗ stelle oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reichs eingelegt werden, . w .

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Reichs— schuldenberwaltung. .

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungsrecht zusteht, so ß die Thüringisch! Stagtsbank vorbehaltlich der be— sonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller oder die Schuldbuchgläubiger zu veranlassen. Die Vorschriften des § 12 und des 3 13 Satz 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung. .

Die inländischen Vermjttlungsstellen haben den Anleihegläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungsscheine zu. er⸗ teilen, gus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Aus— losungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller haben den Ver⸗

mittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangebescheinigungen zu erteilen, 6. denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben. Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbeschein igungen haben die Vermittlungsstellen 7 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Thüringische Staats. bank abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

; § 30. -

Der Antrgg auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei den Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleiheglaubigers im Deutschen Reiche außerhalb Thüringens liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

5 31.

Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wahnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung ded Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Ein⸗ künfte den Betrag von 809 RM übersteigen, ist zu begründen, wes⸗ halb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (8 37 Abs. 2 in Verbindung mit 5 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und ge⸗ gebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente bom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche be⸗= antragt hat.

In dem Antrag ist anzugeben welche Auslosungsrechte dem An⸗ leihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. ö =

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Thüringen er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet hatz wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vor? genommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn be antragt ist.

32

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente ( 37 Abs. A in Verbindung mit 5 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Abloͤsung öffent⸗ licher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nenng betrages seiner Auslosungsrechte auf das Land Thüringen zu ver pflichten.

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Auslosungs⸗ rechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Aus⸗ sosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu derzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf dag Land Thüringen zu übertragen.

8 33.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Ankragsstellerꝗ über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihegkäubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten (8 41 Abs 1 der Ersten Verordnung zug Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 RGBl. 1 S. 335 vor.

34. .

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anz leihegläuhiger nach dem § 37 Abs. 2 in Verbindung mit den 58 18 19 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher AÄnfeihen als bedürft⸗ tiger im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des 8 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnun zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An leihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.

35. 1.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustelle Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 3 Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschviften des 5 70 Abs. bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung die Be— schwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten (6 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwer ist hei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der . für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Bes

schwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberaus⸗

schuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden diz Vorschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.

§ 36.

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vor⸗ zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Thüringischen Staatsbank unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Ser Antrag= steller ist zu benachrichtigen. .

8

Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheiden die Thüringische Staatsbank. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschusses oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungscechten füt den Anleihegläubiger gebunden.

Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vor⸗ zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Jiehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugs⸗ rente beantragt (527 Abs. 2 in Verbindung mit 5 20 Abs. 2 des Ge⸗ . über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so darf die Zahlun er erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrages des Auslofungs⸗ rechts auf das Land Thüringen übertragen ist. ö

8 38.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden WMoönat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sis beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

§ 39.

Die Thüringische Staatsbank überwacht, ob ein Grund für dag Erlöschen einer Vorzugsrente gintritt, Stellt sie feft, daß ein folcher y. eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu er?

ären.

Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Thüringische Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.

40.

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Thüringischen Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegen⸗ heiten zu entsprechen. ö

41.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten nd Auslagen von dem Lande Thüringen nach näherer Bestimmung des Thüringischen gin in , erstattet.

§ 42.

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver— sorgungswesen.

Zuständig Deuischen Vorzugsrentenver

für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Finanzkommissars für das Versorgungswesen im . ist, sofern der Antragsteller im preußischen