Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Anhalt nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums erstattet.
Sofern der 2Anleihegläubiger im Saargebiete wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgeslelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen. . ;
Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finazzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ ugzrenten verfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen
eile des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Dorzuqz.⸗ renten in Düsselderf, sofern der Antragsteller im zayerischen Teile Rs Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich.
40.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiete wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1926 ge⸗ habt hat, ist eine Reichsmark 5 Franes französischer Währung gleichzusetzen.
4 Die Barablösung von Mar kanleihen. § 41. em V. Juni 1920 aufgenommenen . 3 des Gesetzes über die Abloͤfung 63 d die Abfindung ihrer Rechte aus dem zesetz
en ange⸗ ot. Sie
igen des ö estzu⸗ i / rn auf dem Wege der *
§ 42.
Das Staatsministerium . Anleihegläubigern, die Mark⸗ anleihen alten Besitzes des Landes Anhalt im Gesamtgoldwerte von weniger als 1969 Mark haben, eine Barzahlung nach Maßgabe der Grundsätze des 8 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anbieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.
III. Die Ablöjung der Markanleihen der anhaltischen
Gemeinden und Gemeindeverbände. 1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. § 43.
Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge— meindeverbände finden die Vorschriften der S§ 4 bis 10, des § 11 Abs. 1, des 18 Satz 1 bis 3, des 8 15 Anwendung, jedoch, unbe⸗ schadet der Vorschriften des 88 Satz 2, des 5 4 Abs. 2 Satz 3, des s 5 Abs. 4 und 5 und des 57 Abs. 2 Satz 1, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Anhalt, des Staatsministeriums und der Anhaltischen Staatsschuldenverwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners tritt.
§ 44.
Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (5 24 Satz 5). Der Antragsteller m die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schrift⸗ ich beantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheschuldner schristlich zu stellen. Die Vorschriften des 3 25 Abf. Z finden ent— sprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag un⸗ verzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.
Zuständige Spruchstelle ist das zuständige Kreisverwaltungs⸗ gericht (68 8, 25 des Gesetzes, die Verwaltungsgerichte und das Verwaltungzstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1538 — Rr. T7 der Anhaltischen Gesetzsammlung —. Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Äntragsteller und dem An— leiheschuldner zuzustellen (6 24 Satz 5).
§ 45.
Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalß von wei Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 25 hi 2. finden entsprechende Anwendung. ;
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis—⸗ mittel gestützt werden. Exachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
Beschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. Die Ent⸗ scheidung der Veschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem An— leiheschuldner schriftlich mitzuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
§ 46. .
Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von
chuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 5 435. 2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. 8 47.
Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der sę 14 bis 23 mit der im 5 43 bezeichneten Maß— gabe Anwendung. ö
Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des 5 24 Satz 3 findet Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (6 21 Satz 5).
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage , , so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle bean⸗ tragen, Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44 Abs. 2, 3 und des § 45 entsprechend.
§ 49.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechts statt⸗ geben will. so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Aus⸗ sosungsscheins an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vor⸗ chriften des 5 11 Abs. 1 und des 5 12 Satz 3 finden entsprechende
lnwendung. 3. Die Barablösung von Markanleihen.
§8 50. .
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von ,, 6 30 . 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) eine Bgrabfindung anbieten, soll das An⸗ gebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be⸗ lanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Tie Rit— teilung ist zuzustellen (8 24 Satz 5).
II. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften. § 51.
Soweit auf Grund des z 46 des Gesetzes über die Ablösung
öffentlicher Anleihen die Vorschriften . Gesetzes über die
arkanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark— anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ bar erklärt werden, finden die Vorschriften der SS 48 ff. sinngemäß Anwendung.
Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Abs. I bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 5 45 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
uständige Spruchstelle im Sinne des 8 44 Abs. 3 ist das Landesverwaltung gericht G 10 des Gesetzes, die Verwaltungs⸗ gerichte und das Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 27. März 1888 — Nr. 777 der An altischen Gesetzsammlung —. Beschwerdestelle im Sinne des 5 45 ist die Reichsschuldenver⸗
waltung. V. Schlußbestimmung. ⸗ ö . Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in raft. Dessau, den 7. Juli 1926. Anhaltisches Staatsministerium. Dei st. Müller. Dr. Weber.
Verordnung überdie Durchführung des Anleiheablösungs⸗ ,
(Thüringen.)
Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) wird verordnet:
J. Allgemeine Vorschriften.
§1.
Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1935 können gegen das Land 3 gn. gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder fonstige öf en ch each ch. Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist aur ges sf n .
Als Anleihen des Hand? Thüringen gelten auch die . der zum Lande Thüringen in ne en Staaten.
chlossenen thüringis
sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslosun srecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der dblösungsanleihe nach Maßgabe der . 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. .
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markauleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von K und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht . hat in Höhe seines Nennhetrages Teilbeträge der Ablösungsankeihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahreé der Betrag ag ehit wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des 38 34 Abf. 1 oder der 85 42, 43 des . über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem , . Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Al if kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch geführt werden. ⸗ J ; .
Eine Tilgung des Teils einer ,, , der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erle hen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ ordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneken Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor— schriften nicht statt.
83 J Gebühren oder Auslagen ö den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren ni t in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen . und Giroverband sind die ihm durch , und Versendung von Drucksgchen und sonstigen Materialien erwachsenden. Kosten nach näherer Regelung des thürigischen Tinanzmniinisteriums und des n . schen Ministeriums für Inneres und. Wirtschaft, Abteilung
§ 2 Die Teilbeträge der ö eines Anleiheschuldners
, Inneres, von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Thüringen.
kR -Der Umtausch der Markanleihen des Landes Thüringen in die thüringische Ablöfungs⸗ anleihe.
a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.
§ 4. .
Der Anspru auf den Umtgusch der in Inhaberschuldurkunden ,, Markanleihen des Landes Thüringen in die thürin⸗ gische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen. .
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be⸗ itzes werden vom Thüringischen Finanzministerium und dem Thüringischen Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres hit e, Die Vorschriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Abköfung öffentlicher Anleihen finden entsprechende An⸗ wendung. .
W den Markanleihen, die der Beschlag nahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind. ; =.
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinbe⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur 8 eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (G 32 Abs. 3 des Ge⸗ etzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Aus⸗ * ü; für den , der Markanleihen, auf die sch der Anspruch bezieht, einen Monat nach Herausgabe der Markan⸗ 3 an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus⸗ 8 e der Markanleihen erhoben ist, einen Monat nach rechts—⸗
räftiger Entscheidung über den Klageanspruch. ;
Das en e Finanzministerium kann in besonderen len aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markan— eihen auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.
85. Die Anmeldung ist unbesch zt der Vorschrift des 8 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Thüringische Staatsbank als Hilfs⸗ stelle des Thüringischen Finanzministeriums, das die thüringischen Schulden verwaltet, zu richten. Die Anmelbung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus—⸗ gegebenen Vordrucken vorgenommen werden.
Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentli⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die 6j entlichen oder unter Staatz⸗ aufsicht stehenden sowie die von er obersten Landesbehörde be⸗ sonders zur Vermittlung zue la hen Sparkassen, die in das Handelsregister eingetragenen Kaufleute, die en er g h. te be⸗ treiben die den Revisions verbänden des Deutschen Genossenschafts⸗ verbandes e er en Kredite 4 . chaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutschen kan wirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. in Berlin und ihre Er eigen eg oder Hauptgeschäftsstellen; e n n ene im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten 2 mn Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors den Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer . sind. K
Die Verniittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger. das Land üringen haftet für . — 2 nicht; di k tellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nich erheben.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig keit nach näherer ö des Thüringischen . riums und des Thüringischen Minifteriunis für Inneres unt Wirtschaft, Abteilung Inneres, zu. Die Vergütungen . von den Annahmestellen (5 7) zu ö. und nach näherer Regelun der genannten Ministerien 9 ie Anleiheschuldner zu ee, Im Falle des § 16 sind die Vergütungen vom Thüringischen Finanzministerium zu zahlen.
8586. Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunde nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge= ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien Buch⸗ staben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzei * nis beizufügen. . . Markanleihen, die bei einer . Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können au hn Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe ange⸗ meldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind . 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskaffe, aus der sich ergibt, dc die anzumeldenden Markanleihen bei der be—⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind, 2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der k der hinterlegten Markanleihen durch die interlegungskasse an die . die Vermittlungsstelle zu⸗ ständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Aus⸗ losungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Sind die anzumeldenden Markan leihen durch ein ue gn urteil für kraftlos erklärt worden 5 1617 ZPO.), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußuͤrteil beizufügen.
§ 7.
Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldürkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Ueberejnstimmung der eingelieferten Stücke mit den Ang ben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die Lingereschten Schuldurkunben mit einem deutlichen, den Ramen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck ünd entwertet dis Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes. . ö Die Vexmittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Glroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Annieldungen mit den Listen und den, Schuld⸗ urkunden, denen die Erneüðerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine vom TZhüringischen Finanzministerium und Thüringischen Ministerinm fuͤr Inneres und Wirtschaft, Abteilung Inneres, übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. An? nahmestellen sind die in dem anliegenden Ver eichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von irozentralen. 3. ständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungs⸗ stelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ö die u e g h r, , die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den s erkehr mit einzelne ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsban als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt 91 halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleiben die e währung von . beantragt wird. —
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er= haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
§ 8.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Thüringischs Staats bank als Hilfsquelle der Landesschulden verwaltung. Die An⸗ meldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 5 7 Abs. 3 und 4 finde Anwendung. .
Im Falle des § 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hintey⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter 2 . des, Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden nleihl stücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der . der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinter— legungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.
89
Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußf i den Th
§ 10. J Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Thüringische
befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung. §8 11.
Al 2 . der Thüringischen Staatsbank zugeht. Die Anmeldun
die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlung
stelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem d
Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht. . ; Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Ausland
so gilt die Anmeldung aͤls rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendun
öffentlicher Anle 383 — zuzuleiten. en Beweismittel zung; sie geben den Antrag tachtlichen Aeu e er Annahmesiell ie Vorschrift des Abs.
Der Antrag auf Gewäh von Namensschuldurkunden mit der Anmeldung der mittelbar an die Th
ilt, wenn der amit begründet wird, daß fi des Tilgun halten hat. S 13 findet entsprechende Anwendung.
n vom 29. September 1925 — RGBlI. 1 ese prüfen die Angaben und die bei gen erforderlichenfalls für ihre mit den Beweisurkunden nebst Vermittlungsstelle, im Saar⸗ Für das weitere Verfahren gilt
der Anme lung an elne Vermttlunge meldungsfrist von einer denischen amtli ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.
§ 12 Die Thüringische Staatsbank übermittelt der Annahmestelle, schen Rentamt, und im Falle des e für die angemeldeten Schuld⸗ urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs— anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom te, . Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die die Schuldverschreibungen an die Ver⸗ Anmeldenden.
telle innerhalb der An⸗
n Stelle oder von einer
ßerung de
im Falle des 5 9 dem Thürin nn der erm sitlun gsffelle
rung don Auslosungsrechten auf Grund ehen ist gleichzeitig zum Umtausch (8 18) un⸗ nk zu richten. Das gleiche ng von Auslosungsrechten ch der Gläubiger bei der Annahme kanleihen seine Rechte vor⸗
und Schuldscheindar der Markanleihen üringische Staatsba Antrag auf
Annahmestelle leitet rn n 3 k an die Hinter⸗ 1 gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ ,
schreibungen der Ablösungsstelle, soweit die Vorzugsrente ge⸗ währt wird.
b) Der Umtausch der Na mensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.
gsbetrages getilgter
recht gestellt wird, Grund von Schuldbuchford enschaft der Forderungen aus ldbuchakten ergibt, von
Staatsbank hat für jede uldbuchs und der Schuldbuch derung eine Markanleihe alten en hat, und ob und in wel
Auslosungsrechte au soweit sich die Altbesitzeig buch oder den Schn
erungen sind, dem Schuld⸗
Die Thüringische auf Grund des S die Schuldbuchfor als solche zu gelt rechte sür sie zu gewähren sind. eine aus drei Mitgliedern besteh ministerium und dem Wirtschaft, Abteilung
Schuldbuchforderung n zu erörtern, ob Besitzes ist oder er Höhe Auslosungs—⸗ eidung darüber trifft ende, vom Thüringischen Finanz⸗ chen Ministerium für Inneres und Inneres, zu bestimmende 3
So weit Anleihealtbesitzern die Auslo von Schuldbuchforderunge sind, hat der Gläubiger i übrigen kann er einen so mittelbar an die Thüringische
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden ve Markanleihen und der Schuldscheindarle in die Ablösungsanleihe finden die Vor Die Anmeldung ist unter urkunden unmittelbar an die Thürin Diese reicht die für die angemeldeten Schuldverschreibungen der mittelbar aus. Bearbeitung dem Th schrift des 5 12 Abf. 2
en des Landes Thüringen schriften des 8 4 An⸗ Beifügung der Schuld— gische Staatsbank zu richten. Markanleihen zu gewährenden Ablösungsanleihe dem Anmeldenden un— Die Schuldscheindarlehen leitet fie zur weiteren jen Finanzministerium zu. Die Vor— indet entsprechende Anwendung.
e) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.
sungsrechte auf Grund n nicht von Amts wegen zu gewähren re Gewährung zu beantragen. Auch im Antrag stellen. Der Antrag ist un—⸗ Staatsbank zu richten.
ags auf Gewährung von Aus— trag der Thüringischen echtzeitig gestellt, wenn er Vermittlungsstelle und er innerhalb von einem gsfrist bei einer Anr er 85 9 und 10 bei der Thüringischen 8 stelle hat den Tag des Eing— sofern sie den Antrag
2
Als Tag der Stellung des . losungsrechten gilt der Tag, an dem Staatsbank zugeht. Der er bis zum Ablauf der oder einem
Markanleihen
Schuldbuchforderungen e ⸗ Imts wegen in Ablösungsanleihe umzu—
Thüͤürinas 5 . Thüringen sind von 2 Wntrag gilt als r
Antragsfrist bei ein Rentamt eingereicht ist Monat nach dem Ende der Anträ oder in den Fällen d eingegangen ist. D des Antrags
d) Der Umtau sch von Marka Grundeines Vorbeh
Vermittlungs bei ihr auf diesem zu vermerken Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. Die Vorschriften des 5
sprechende Anwendung.
arkanleihen bei der An⸗ echte vorbehalten (8 Ablösung öffentlicher Anleihen), s spruchs auf Gewährung von Ab⸗ es 5 4 entsprechende t unmittelbar an die Thüringis zwar unter Beifügung der Schuldu ts ausgehändigt sind.
8
Hat sich ein Gläubiger getilgter M nahnte des Tilgungsbetrages seine R 1 des Gesetzes über die auf die Geltendmachung lösungsanleihe die Vorschriften d Die Anmeldung is u richten, und iese nicht berei zugeben, in welcher Form, welchen näheren Umsländen der Vor Für die Richtigkeit der Angaben f h weitere Verfahren finden die V n Auslosungsrechten entsp Wird 3 daß ö. Gläubi e Thüringische schreibungen der Abl
11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden ent⸗ Anwendung. che Staatsbank rkunden, sofern In der Anmeldung ift an— lchem Zeitpunkt behalt gemacht worden ist. smittel zu be⸗ orschriften über rechende Anwendung. ger Ablösungsanleihe zu⸗ Staatsbank die zu gewährenden ösungsanleihe dem Vorschrift des 5 18 Abf. 2
5
Einem Antrage auf Gewährung von nur stattgegeben werden, rücksichtigung des gesamten Inh ebrachten Beweismittel f tände die Ueberzeugun Grund deren die Auslo anleihen alten Besitze
Die über di entscheidenden S beigebrachten Beweismittel in je Sie sollen vor eine und der Beweis haben, daß eine solche
n Auslosungsrechten darf ie entscheidende Stelle unter Be⸗ alts des Antrags und der bei— owie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ hat, daß die Markanleihen, sungsrechte s sind oder als solche zu gelte währung von Auslosungsrechten Angaben der Antragsteller und die m Weise nachzuprüfen. g des Antrags ie Ueberzeugung zu erwarten ist.
und unter ind die Bewei
die Gewährung vo e Anträge auf Ge steht, so reicht di tellen haben die der geeignete r Ablehnung auf eine gã inwirken, sofern sie nicht d rgänzung nicht
nr e. Antragsteller unmittelbar findet ent⸗
sprechende Anwendung. 2. Die Gewährung der Aus losungsrechte.
Angehörigen hegläubigers und, so⸗ ragsberechtigten (5 16) ge⸗ Befragen den über die An—⸗ ft zu erteilen, ntrag von Bedeutung sind. n und Gewis Satz 3 und 4, Ab der Reichsabgabenordnung ' fin
Jedermann, mit Ausnahme der nahen s. 2 der Reichs abgabenordnung) des Anlei fern der Antrag von einem anderen Ant stellt wird, des Antragstellers, hat auf n Stellen über Tats ntscheidung über einen A eitsgemäß nach riften des 5 177 Abs. 1
Zur Stellung eines Antrages losungsrechten Thüringen ist berechtigt,
hat oder diese nicht die auslän
auf Gewährung von Aus⸗ Markanleihen des wer an den Markanleihen, losungsrechte beantragt werden, e u verwalten befugt ist. ischen Zwan
auf Grund in dingliches Recht Antragsberechtigt gsverwalter deutschen Vermögens.
träge entscheidende die für die E Die Auskunft ist wah zu erteilen. Die Vors und 3 sowie der S§ 17 entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen könner ein Antragsteller oder eine Angaben an Eides gerichte um eidliche Vernehmung von in diesem Falle fi über den Zeugenbe von Eiden ents gelten als Zeug
achen Auskun bestem Wisse
In dem Antrag sind die Tat ergibt, daß die Markanleihen, au rechte beantragt werden, Markanleihe solche zu gelten haben. er die Angaben des An gemacht hat, und sich berei Faben an Eides Statt zu
sachen darzulegen, aus denen sich f Grund deren die n alten Besitzes sind oder als ller hat zu bestätigen, daß stem Wissen und Gewissen ichtigkeit dieser Än⸗
Auslosungs⸗ r ö ihrheit der ferner die Amts⸗ Auskunftspersonen ersuchen; ten der Zivilprozeßordnung Verfahren bei der Abnahme Auskunftspersonen Strafgesetzbuchs.
f Verlangen diejenigen der einschlaͤgigen Stellen rzulegen, die sich auf bestimmt der in seinen Geschäftsräumen chriftstücke und Geschäftsbücher zu r, die Auskunftspersonen und, so⸗ anderen Antragsberechtigten geftellt orlegung oder die Gewährung die Auskunft über die Vor—=
Der Antragste
Auskunftsperson die trages nach be
ch Statt versichert. Sie können t zu erklären, die R nden die Vorschrif weis und über das prechende Anwendung. en im Sinne des Wer Auskunft zu erteilen hat, Schriftstücke, einschlie bücher, zur Einsicht vo gänge beziehen, o Irkunden, S Der Anleihegläubige weit der Antrag von einem wird, der Antragsteller kann der Einsicht verweigern, soweit sie gänge verweigern könnten.
eweislast dafür, daß die an⸗ tzanleihen sind. den; nach Möglichkeit sollen Ur= en. Genossenschaften als Beweis⸗
8
Der Antragsteller hat die B gemeldeten Markanleihen Altbefi nn auf jede Weise geführt wer nden, insbesondere von Bant er Behörden ausgestellte Numme mittel verwendet werden. Richtigkeit de
Der Beweis Urkunden und
seiner Geschäfts u bezeichnende ie Einsicht in d
— rnverzeichnisse, Die Beweismittel, aus denen sich die dung des Antrages angeführten Tat—
r zur Begrün Antrag anzuführen und
ibt, sind in dem
Wer die Aufbewa und Verkauf für fre betrieben hat, ist be mündliche und schrif Tatsachen zu erteilen,
§ 27. Die Entscheidung über den Ant trifft die in 5 23 Abs. ulds⸗ rlehen enischeidet jedoch ministerium Die Entscheidung ist dem Antra ch eine ausländische V gereichten Antrage stattgegeben, fo ist die Entsch ndige Anleihealthesitzstelle zu senden; diese hat den Antragsteller weiterzuleiten.
ag auf Gewährung von Aus— gesehene Prüfungsstelle, bei Thüringische Fi gsteller schriftlich mit⸗ ermittlungsstelle ein⸗ eidung in zwei Aus⸗
osungsrechten Schuldscheinda
Wird einem du
fertigungen an die zustä eine Ausfertigung an lehnende Entscheidung ist zu begründen und Für die Zustellung gelten die Vor ordnung über Zustellung von 0 Abs. 2 bis 4 der Reichsa ordnung des Reichsminis Gesetzes über die Ablos 1925 (RGGBl. 1 S. 383
Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen ist von Höhe ihnen auf Grund ihrer Schusd⸗ s Die Entscheidung, daß huldbuchforderung aus dem Schuld⸗ cht ergibt, ist zuzustellen (Abf. 1
dem Antragsteller zuzu⸗ schriften der Zivilprozeß— Amts wegen sowie die Vorschriften bes bgabenordnung und des 8 5 der Zweiten siers der Finanzen zur Ausführung des sung öffentlicher Anleihen om 29. September
er erhöhten Rente er 3 Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrages des Auslosungs⸗
,,,, rechts auf das Land . . ist.
Einsichtnahme in die Geschäftsbüch
Anträge auf Gewährung don . Tchalb einer Ausschlußfrist von die Frist beginnt am 2. Die Vorschriften des 8 er Anleihen s
Auslosungsrechten können nur aten gestellt werden; det am 1. November 52. Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ owie die Vorschriften des Anwendung.
mitzuteilen, ob und in welcher buchforderungen Auslosungs sich die Altbesitzeigenschaft einer S buch oder den Schuldbuchakten
August 1926 und en rechtg zustehen,
lösung öffentli bis 5 finden entsprechende
Soweit die Gewährun Schuldbuchforderungen beant Auslosungsrechten einem Mona besitzeigenscha
§8 4Abs. 3
der Auslosungsrechte auf Grund von kann die Gewährung von einer Ausschlußfrist scheidung, daß sich die Alt⸗ 9 aus dem Schuldbuch oder 7 Abs. 2), unter Anführung
m Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, : g ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb Die Beschwerde ist schriftlich bei schwerde kann
ragt wird, Staatsbank, Weimar, oder an einem diesem nahegelegenen Ort Wochen nach Thüringischen Staatsbank : ö. atsachen und neue Beweis mittel gestüßt werden. ande oder im Saargebiet ährung von Die Beschwerde kann auch t belegenen Anleiheal tbesitz⸗ en Vertretung des Deutschen Reichs
scheidung der Beschwerde ist die Reichs—
t nach Zustellung der Ent Zustellung zu
ei ft der Schuldbuchforderun n Schuldbuchakten nicht ergibt (8 2 neuer Tatsachen beantragt werden.
Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an de einzureichen.
und it nuch auf 2 Thüringische Staatsbank übersenden. Die Vorschriften des 8 5 auch auf neue T
Die Beschwerdefrist gegen ein uzustellende Entscheidung über e olosungsrechten beträgt drei Wochen. ei einer im Auslande oder im Sagigebie stelle oder bei einer konfufarisch eingelegt werden.
Zuständig für die Ent schuldenbe waltung.
§ 29. Wird entschieden daß einem Anleih usteht, so hat die Thüringische Staa
onderen Regelung für den Fall der die Ausreichung eines Auslosungss Schuldbuchgläubiger zu ber. des 5 13 Satz 3 bis 5 finden entsprechen Die inländischen Vermittlungsstellen hab Bescheinigungen über die Aushändigung der teilen, aus welchen Buchstaben, losungsscheine ersichtlich sind. Di
e im Ausl
8 Gewährun ldurkunden ist gleich
Der Antrag Grund von Inhaberschu Markanleihen zum Umtauf 2). oder ein Rentamt (6 9 a richten. Die Vorschrift des
Der Antrag auf Gewä rechtsgültig nur auf den v verband herausgegebenen V Weiterleitung
g von Auslosungsrechten auf eitig mit der Anmel⸗ eine Vermittlungs⸗ n die Thüringische §8 5 Abs. 4 findet
Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An /
ilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An n, bei einer Vermittlungsstelle oder einem Thüringischetz Rentamt (6 eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der sz 9 und 15 bei der Thüringischen Staatsbant eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingang? der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofertz
stelle (6 5 A Staatsbank zu Anwendung.
egläubiger ein Auslosungsrecht tsbank vorbehaltlich der be⸗ ; ährung einer Vorzugsrente cheines an den Antragstelle Vorꝛschriften des 8 12 und
hrung von Auslosungsrechten kann om Deutschen Sparkassen- und Giro—⸗ ordrucken gestellt werden.
eit der Anträge gelten die Vor Abs. 1, des 89 Satz 4und des ande belegenen Vermittlungss gebiet belegene Annahmestelle der Finanzen für
schriften des S 10 entsprechend. tellen (Anlage 1) le haben die Anträge ihr Gebiet bestellten weiten Verordnung des Reichs— ührung des Gesetzes über die Ab—
S7 Abs. 2, de
Die im Ausl sowie die im Saar den vom Rei Anleihealtbesitz
en den Anleshegläubigern Auslosungsscheine zu er⸗ Gruppen und Nummern der Aus⸗ e Antragsteller haben den Ver⸗
chs minister nle tellen (5 4 der ministers der Finanzen zur Aus
Deutschen Finanzkommi Garn b ben en ber
mittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangebescheinigun erteilen, in denen die Aussofungsfche ne nach mann, m. und Nummern vermerkt find. Biese Emy fangsbeschein igun gen haben die Vermittlungsstellen 39 Jahrg lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftebetrieb vorher aufgeben, an die Thüringische Staals. bank abzuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
S 30. ; Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei den
Bezirksfürsorgestelle zu flellen, in deren Bezirk der Anleiheglaubiger wohnt oder sich nicht nur botübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, enn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb Thüringens liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
Der Anleihegläubiger hat n dem Antrag Tag und Ort seiner
Geburt, seine Staatsangehbrigkeit und seinen Mahnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung ded Antrages vorhergehenden Kalenderjehr anzugeben. Soweit die Ein⸗ künfte den Betrag von 80 JM übersteigen, ist zu begründen, wes⸗ halb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (5 37 Abs. 2 in Verbindung mit 5 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gez gebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom . oder von einem Lande bezieht, oder ob er eine solche be⸗ antragt hat.
In dem Antrag ist anzugeben welche Auslosungsrechte dem An⸗
leihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat; soweit über sie Auslofungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungsrechten
antragt und ist über diesen Antrag noch nickt entschieden worden, so hat, er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landeg Thüringen er zum Umtausch in die Ablösungsanleihbe angemeldet hatz wann und dusch wesche Vermittlungsstelle die Anmeldung vor!
genommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn bee antragt ist.
§ 32. . Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente ( 37 Abs.
in Verbindung mit 5 26 Abf. 2 des Gesetzes über die Abloͤsung öffent⸗ licher Anleihen) beantragt, fo hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Aus losungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nenn- 366 seiner Auslosungsrechte auf das Land Thuͤringen zu ver pflichten.
Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Auslosungs⸗
rechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er fur den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Aus⸗ osungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu verzichten
und seinen An pruch auf Gewährung von Ablöfungsanléihe Tf dag Land Thüringen zu übertragen.
8 33. Die Bezirksfürsorgestelle prüft die An gaben des Antragsstellerg
über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleihegläubigers
nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten ( 41 Abf 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes iber die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 19565 — RGBf. 1 S 335 — vor.
§ 34. Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der An⸗
leihegläubiger nach dem S 37 Abs. 2 in Verbindung mit den 85 1 19g des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen als bedürf⸗
tiger im Inland wohnender deu fscher Reichsangehhriger zu gelten hat. Die Vorschriften deg 41 Abf. 3. und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gefetzes über die Ablösung öffentlicher An
—
leihen vom 8. September 1935 finden Anwendung.
35. Cine ahlehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellenm die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung übe
Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 Abs. bis 4 der Reichsabgabenordnung., Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb bon ? Wochen nach der Zustellung die Be⸗ werde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten ( 1 Abs. 2 den Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8 September 1925) zu. Die Beschwer ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der . für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Be schnerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberaus⸗ schuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des 5 41 Abf. 3 und der Ersten Verordnung zur Durch führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Änleihen vom 8. September 1925 Anwendung.
3ů6. sses oder Oberausschusses für Vor⸗
8 Die Entscheidung des Ausschu
zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gefsten hat, ist der Thüringischen Staatsbank unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antrag⸗ steller ist zu benachrichtigen.
5 37. Uher den Antrag auf Genährung der Vorzugsrentz entscheidet
die Thüringische Staatsbank. Sie i Hierbei an rie Entscheidung des Alueschusses oder des Sberausschuffes für Vorzug6tenten and, an die EGntscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten füt den Anleihegläubiger gebunden.
Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem
sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vor⸗ zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugs⸗ rente beantragt 5 27 Abf. 2 in Verbindung mit 5 36 Abs. des Ge⸗ etzes über die n Iten licher Anleihen), so darf die Zahlun
eginnen, nachdem der Ver icht auf das
Eine zuerkannte Vorzugsrene ift so zu behandeln, als wenn sie bereits in, dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt rden wäre. Wird ste in demselben Monat zuerkannt n en. sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
ö 85 39.
Die Thüringische Staatsbank überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorʒugsrente Eintritt, Stellt sie fest, daß ein folcher . eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsren te für erloschen zu er=
ären.
Ist eine Voꝛzugsrente erloschen so händigt die Thüringische Staatsbank dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus, sofern der
.
Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.
8 40.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Thüringischen Staatsbank in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegen⸗ heiten zu entsprechen.
41
; 8 41
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Ko g
nach näherer Bestimmung des Thüringischen Finanzmini erstattet.
ten und Auslagen von dem Lande ann, teriums
§8 42
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗= sorgungswesen.
* für das Versorgungswesen im
uständig für die Beschwerden gegen 5 des ahren
t, sofern der Antragsteller im preußischen
n