1926 / 158 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

2 * . . * ' 2 i —— ——— 2 l 1 2 2.

Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller int baherischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer. ö Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Auf⸗ enthalt gleich. . das ein im Saargebiet Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebie wohnender ,, während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark fünf Franes französischer Währung gleichzusetzen.

4 Die Barablösung von Markanleihen.

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ver—

E

Abs. 3 bis

§ 45.

Das Finanzministerium kann Anleihegläubigern, die Mark⸗ anleihen alten Besitzes des Landes Thüringen im Gesamtgoldwerte von weniger als 1600 Mark haben, eine Barzahlung nach Maß⸗ gabe der Grundsätze des 8 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anbieten. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

III. Die Ablösung der Markanleihen der thüringischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

. , der Markanleihen in die Ab⸗ ösungsanleihen.

§ 46.

Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 4 bis 11, J 12 Abs. 1, 5 13 Anwendung, jedoch unbeschadet der Vorschriften' des 8 3 Satz 2, des 5 4 Absatz 2 Satz 3, des 5 5 Abs. 5 und des § 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Thüringen, des Finanzministeriums und der k Staatsbank das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners (Ge⸗ meindevorsteher. Stadt⸗, Kreisdirektor), an die Stelle der Thüringischen Rentämter die Kassen des Anleiheschuldners und an die Stelle des Staatschuldbuches das Schuldbuch des Anleihe⸗ schuldners tritt.

Schuldbuchforderungen der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind von Amts wegen in Buchschulden der Ab— lösungsanleihe umzutauschen. Der Umtausch der Schuldbuch⸗ forderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen zu gewährenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in das Schuldbuch.

8 15. Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. Wird ent— . daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zufteht, so reicht das Verwaltungsorgan die zu gewährenden Schu ldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Schuldbuch vor. Die Vorschrift des 5 12 Abs. 2 findet ent⸗ sprechende Anwendung.

§5 .

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen 6 27 Abs. 1 Satz 5). Der Antrag⸗ steller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Anleiheschuldner schriftlich g stellen. Die Vorschriften des 5 28 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten dor= zulegen.

Zuständige Spruchstelle ist die im 5 23 Abs. 2 vorgesehene Prüfungsstelle. Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu be⸗ gründen und dem Antragfteller und dem Anleiheschuldner zuzu⸗ stellen (6 27 Absatz 1 Satz H).

48.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be—⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 23 Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des S 28 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis? mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Reichsschulden verwaltung (8 28 Ab. 3). Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antrag⸗ steller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 49. Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe 2 gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung in das Schuldbuch zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 5 46.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

8 50.

Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 5 16 bis 22, 5 23 Abf. 1 und Abs. 3, 24 bis 2z mit der im g 465 bezeichneten Maßgabe Anwendung. Ferner gilt 8 23 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß anstatt der dort vor— gesehenen Prüfungsstelle das Verwaltungsorgan (6 46 entscheidet.

§ 51.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage statt⸗ 6 will oder nicht; die Vorschrift des §z A Abs. 1 Satz 3 findet

nwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zu⸗ zustellen (6 27 Abs. 1 Satz 5.

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein— tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts⸗ wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, * sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem S huldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen 6 27 Abf. 1 Satz 9).

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be⸗ antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des §z 47 Abf. 2 und 3 und des Sz 48 entsprechend.

ö 552 Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs⸗ vechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ans= reichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller oder die

Eintragung des Auslosungsrechtes in das Schuldbuch zu ver— anlassen. Die Vorschrift des z 12 findet entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt für 5 13 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Eintragung des Antrages der Ablösungsanleihe in das Schuldbuch stattfinden kann.

3. Die Barablösung von Markanleihen.

S 53.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Ver— ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein— lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens 3 Monate von dieser Bekannt⸗ machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mit⸗ teilung ist zuzustellen G 27 Abs. 1 Satz 5.

IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften.

§ 54. Soweit auf Grund des 5 A6 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Martanleihen der Gemeinden und, Gemeindeverbände auf Mark— anleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für an⸗ wendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der 46 ff. sinngemäß Anwendung.

Der Lauf der Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 5 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Das zuständige Ministerium bestimmt die Spruchstelle im ö §8 47 Abs. 38 und die Beschwerdestelle im Sinne des ;

Weimar, den 8. Juli 1926. Thüringisches Finanzministerium. Dr. von Klüchtzner. Thüringisches Ministerium für Inneres und Wirtschaft. Dr. Sattler. Thüringisches Ministerium für Volksbildung und Justiz. Leutheußer.

ö Verordnung über die Durchführung des Anleiheablösungs⸗

gesetzes. (Lippe.) Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Dur führung

des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RG Bl. 1 S. 343) wird folgendes verordnet:

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1.

. . auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen das Land Lippe, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige fer e he. liche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücsicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Be⸗ sitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der ö nach Maßgabe der S8 34 und 43 des Gesetzes über die Ublösung öffentlicher An— leihen teilnehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Bestimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus— losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um— tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Ein⸗ lösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbekrags Teilbeträge der Abloͤsungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläu iger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vorschriften des 8 534 Abs. 1 oder der 55 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem be— treffenden Fahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ab⸗ lösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der be⸗ teiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor⸗ schriften nicht statt. z

3.

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in An⸗ satz gebracht werden. Dem Deurtschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ derband sind die ihm durch Herstellung und ersendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Landespräsidiums von den Anleihe⸗ schuldnern zu ersetzen.

II. Die Abtösung der Markanleihen des Landes Lippe.

1. Der Umtausch der Markanleihen des Landes Lippe in Ablösungsanleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

§ 4.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen des Landes Lippe in Ablösungsanleihe ist . Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes läuft vom 2. fut bis 1. Nobember 1923. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden vom Landespräsidium iet, Die Vor⸗ schriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anle hen finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen freigegeben, so. endet die Ausschlußfrist frühestens 2 Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern aus⸗ gehändigt worden sind.

Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde— derbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlöfung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht ( 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlu * für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Mongt nach Herausgabe der Markanleihen an die An— leihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark⸗

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anleihen erhoben ist, . einen Monat nach rechtskräftiger Ent- scheidung über den Klageanspruch.

Das Landespräsidium kann in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht einge⸗ halten werden.

§ 5.

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des 8 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Lippische Regierung, Finanzabteilung, zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur . den vom Deutschen Sparkassen. und Giroverband herausgegebenen Vor⸗ drucken vorgenommen werden. ;

Bermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staats aufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ sonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handelsregister Eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ treiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschafts⸗ verbandes angehörenden Kredit zone en die Zentralkassen des Reichsver andes der deutschen landwirtf aftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank AG., Berlin, und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslände find die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, das Land Lippe haftet für ihre Handlungen nicht; die Ver⸗ mittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht er⸗ heben. Das Landespräsidium kann in einzenen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach, näherer Bestimmung des Landespräsidiums zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen G6 7 zu zahlen und nach näherer Regelung des Landespräfidiums auf die Anleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des s 5 sind die Ver⸗ gütungen vom Lande Lippe zu zahlen.

§86.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗

ö Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt . U 1. eine Bescheinigung der Hinkerlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be— scheinigenden k sind, ; 2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ abe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter egungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige , , en! und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (8 1917 3.⸗P-O), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurtenl beizufügen.

. ; Die Vermittlunzsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine , , Sie prüft und ö die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein—⸗ gereichten Schuldurkunden mit elnem deutlichen, den Namen der Vermittlungsftelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Anmeldungen, stellt sie in Liften nach den vom Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine vom Landespräsidium übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem an⸗ liegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweig⸗ anstalten von Girozentralen. Zuständig ift im Inlande dle An⸗ nahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächften gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zu⸗ ständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungs⸗ stellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld— urkunden sind bei der Ueberfendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

8 8. .

Die Annahmestelle übersendet die . zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die . Regierung, Finanzabteilung. Die Anmeldungen sind in isten zusammen⸗ zustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 537 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des 5 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei— fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus— händigung der neuen Stücke an die .,, einver⸗ standen ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter⸗ legungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten An⸗ leihestücke nebst Zins⸗ und. ö an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des . über sein Ein⸗ derständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vor— schriften des Abs. 1. 80

Sofern 6h eine Vermittlungsstelle am Sitze der . Regierung oder an einem diesem nahe gelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 5 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die ippische Regierung übersenden. Die Vorschriften des 3 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 10.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der, Lippischen Regierung, Finanzabteilung, zugeht. Die An— meldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und ie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungs⸗ rist bei einer Annahmestelle oder im Falle des 8 9 bei ber

egierung, Finanzabteilung, eingegangen ist. Die Vermittlungs⸗ stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der An⸗ meldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermitt⸗ lungsstelle zugeht.

(Fortsetzung in der Fünften Beilage.)

Fünfte Beitage

zum Deutschen MNeichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Mr. 158. Berlin, Sonnabend, den 10. Juli 1926

s der Vierten Beilage.) Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. §5 28. (Fortsetzung au ü hir 9. der Anleiheschuldne? für angemeldete Marlanleihen

Für das weitere Verfahren gilt 9 Vorschrift des old , . n, o * ö ihegläubiger im außereuropäischen Auslande, 5 20. zblssungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller 0 5. . ., 5 3 . Absendung Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten au hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist . Anmeldung an eine Bermittlungsstelle innerhalb der An Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen i begründen und zumnstellen 6 2 Abs. J Sxtz . Der Antran meldungsfrist von einer . amtlichen Stelle oder von leichzeitig mit der nmeldung der Markanleihen zum Umtaus . kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung Liner alsländischen Postanstalt bescheinigt wird. 5 12 unmittelbar an die Lippische Regierung, Finan abteilung, chriftlich beantragen. . . ;

§ 11 zu ri , Das 66 a r, ar. i 356 br 2 err . ga re mh, . 2 .

. ; ; ibte ü ; vwon slosungsrechten dami wird, i r na elluna des eides bei dem Anleiheschuldner schriftli

a , ,, 91 ang d . . e . Gläubiger . Annahme des Tilgungsbetrages getilgter Mark= g tellen. Die Vorschriften des 5 28 Abs. 2 finden entsprechende * ; . ö.

gene deren Schufzurkunden zu gewährenden Sihuidberschreibnngen anleihen seine Rechte vorbehalten 2 G 13.) wendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich

. . w. ; ö der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten dor!

J , e ee e er geren ge r, ,. n , . . ; . r 2 . . * l

Die n, . zur aus gändigung an den Anmeldenden. Im * bis zum . der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle

28 * ; dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (8 21 . des s 6, 1bs. 2 sendet sie die ö an die eingereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach den? Ende 4

? Abs. 1 Satz 5). interlegungstasse. der Antragsfrist bei einer Annahmeftelle oder im Falle des 3 9 § 29. ; b Der Umtausch der Namensschuldurkunden bei der Lippischen Regierung eingegangen ist. Die ermittlungs⸗ Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ und Schuldscheindarlehen. stelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr au diesem zu . gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von 12 vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist Wochen nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 8 25

d weiterreicht Abs. ĩ ĩ j . Abs. 2 finden entsprechönde Anwendung. Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Di 224 hriften des g 10 Abs. 1 Satz A und Abs. 2 finden ͤ

Marr ene 2 ; i h Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen kJ 5 . 65 entsprechende Anwendung. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis

] z ** rte]. § 22. mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde ö. , . , Einem Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten darf für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls reicht die für die angemeldeten Markanleihen' zu gewährenden nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stesle unter Be hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen. Schuldperschreibungen ber Ablöfun Zanleihe dem Anmeldenden rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei= Beschwerdestelle ist das Landespräsidium. Die Entscheidung In mn itt ** 8 g g gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihm bekannten Um. der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldne? unmitte aus. ; stände die Ueberzeugung ne,. hat, 6. die Markanleihen, auf schriftlich mitzuteilen.

c Der Umtausch von Markanleihen auf Grund Grund deren die Auslofungsrechte beantragt werden, Mark⸗ Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. eines Vorbebalts. anle igen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten aben. § 9.

Die über die Anträge auf Gewährung von Aus osungsrechten Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe entscheidenden 367 haben die Angaben der , . und zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzu⸗ Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen. Für 1 Sie, sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Sanden Verfahren gelten die Vorschriften des 5 X.

ntrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die ö ;

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

5 13. Hat ih ein Gläubiger getilgter e , e. bei der An⸗ nahme des ö. seine Rechte vorbehalten 63 32 Abs. 1 3 9 36 . A . . 3. so . auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ . , ! 3 lösungsanleihe die Vorschriften des 5 4 entsprechende Anwendung e, ng haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er 6 Die Anmeldung ist unmittelbar an die dippische Regierung, . § 23. Auf die Gewährung der An glosungs rechte auf Grund von Güshnbteihung, . zus bichten; und, zwar, unter, Heifügung der Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen G 1,8 Marlanleihen der Gemelnden ünd Gendnteberbäanbe finden die Schulzurkunden, sofern dicse nicht bereits der Lippischen Regierung Abs. 2. der Neichsabgabenorbnung) des Anleihegläwbigers und, Vorschriften ber ss 14 bis zb, seem bie een ende; nde), be⸗ Ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigken 8 14 zeichneten Maßgabe Anwendung ; ö Jerm, zu telchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umftänden ge tellt wird. des Antragstellers, at auf Befragen den über die An— ö 8632 der Vorbehalt gemacht worden ist. Fur die Richtigkeit der kr cheidenden Stellen über Tarlach gluskunft zu erteilen . . . . , n,, j 13m Auf d it väge entscheidenden Stellen über Tatsachen Llus zu ertenlen, Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedentung find' Augslofungrech len zu prüfen une ben g ren len e Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Aus-. N ifl wahrbei z bestem Wi d Gewisse aohhngärechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schri sofungsrechlen entsprech Anwend ; Die Außkunft ist wahrheitsgemäß nach, bestem Wissen und Ge issen lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage statigeben losungsrechten entsprechende Anwendung. . ö zu erteilen, Die Vorschriften des s 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abf. 2 H ll oder nicht; die Vorschrift des 8 24 Abs I Den gefsne , n!

Wird ent chieden d 5 d Gl b Abl u Zsanleihe U⸗ '! 3 2 wi oder ni yt; die VBors hrift des F 2 ADI. Satz ind

Wird entschieden, daß dem Gläubiger ösung the z und 3 sowie der SS 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden wendung. Der ablehnende Bescheid ift zu' begennden! nm. nn. steht. so reicht die Lippische Regierung die zu . Schuld⸗ entsprechende Anwendung. men g 9 ner , , ; st z 9 3 berschteibungen der Ablösungsanleih dem. Alntragftelle; un mittel⸗ Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver⸗ 5 Lehn? es der Anletheschüldner ab, dem A ron fan e. bar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungs in Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahr, . äüäehnt es der Anleiheschuldner ab, dem An . , g, anleihe in das Staats schule bnd ihr angen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunf sperson die Wahr so kann der Antragsteller die Entscheidung der Spruchstelle be⸗

; . . i, , , e d, . ö antragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften ã i, ,,. , e , ,, e. des § 2s Abf. 2 und 3 und des 5 29 entsprechend. II. Die ö ö. Auslosungsrechte. . ee, 36. . ie. e , n. i el. des 5 28 Abs. 2 und 3 und de 5 entspre

; ordnung über den Zeugenbeweis un' r V d . Zur Stellung eines Antrgges auf Gewährung von Aus⸗ ö von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfis— . J e, , . lsosungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Lippe ist personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs. , t zusteht, 93 Hat der 91 er he schu ldner ö 3. . 56 berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Aus— Wer Fuer n; zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Augslosungs losunasrech ; . . ; 2865. f 53 rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Aus—=

losungsrechte beantragt werden, ein Lingliches Recht hat oder Urkunden und Schriftstücke ein chließlich der einschläͤgigen Stellen J me, e * = . 6 ö er ,, 4 nicht die aus⸗ seiner e , . u Tinsi 96 e legen, 2. sich ö 233 . 6 3 82 j . ; ö ö. 5 9 . .

ändischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens. bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Ge , weilt 33 8 Saß 5 find

6. . die , i 1 e ri ich un . entsprechende Anwendung. In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen si äftsbücher zu gewähren. r Anleihegläubiger, die Auskunfts⸗ 3 565 83 ; K ergibt daß die e e, ö . die ö 6 ö 4 , . ,, . z. Die Barablö ö 6 Mar kanleihen. beantragt werden, Markanleihen alt esitzes sind oder erechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die t ,, ,, zilämnbimor . een 1 . aben. Der 6. sen. ö sitze . tätigen oder . Gewährung der Einsicht verweigern, soweit fie die Aus? Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern Als solche zu g 91 ha stãtigen, ö j ö z 5 von Markanleihen eine Barabfindung anbieten soll das Angebot daß er die Angaben des Antrages nach bestem Hihfen und Ge- kunft über die Vorgänge verweigern könnten. inner he, m, ., Me . Ver hssern lch , e,, wee Pissen gemacht, hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit diefer S *. JJ Angaben an Eides Statt zu derfichern. Die Entscheidung üher den Antrag auf Gewährung von Aus. Erdnung belanntgege m , e. ö. 16 losungsrechten trifft die Lippische Regierung, Finanzabtellung. Die Iõsungẽfrist sind (im . 5 . Der Antragsteller hat die Beweis last dafür daß die angemel⸗ Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem 2 n, , muß ir, . . . ,, 9. e ĩ f ; x ĩ durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten Ankrage statt⸗! kanntmachung an auen, Die wetanntmachung kann i,, deten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf 5 * . j er r teilung an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mit— 1e le, lahr henden nes ehdägiht Henn nnn, ,, Feldbus s wet, arne n d, m, dn irh ben rbiger, . nsbesondere von, Banken, Sparta ssen, Hanh senschaften oder Be- ständige (lnleihzaltbesitzstlle a. senden; diese hat eine Ansfertigun J hörden ausgestellte RNuminernverzeichnisse, als Vewelsmittel ver, an den Antragsteffer welter uleiten. Die Iölehnende Entschridung is IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ wendet werben. Die Beweismittel, aud benen sich die Richtigkeit zu, begründen und, dem Antracsteller zuzustellen Für ie, Justelkung rechtlicher Körperschaften der zur Begründung des Antrages , . Tatfachen ergibt, . die Verschrisften . , 3 , 835 j sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen 4 ,, . 9 . . . d . . Soweit auf grund des 3 6 des Gesetes ber die Ablösung 8 13. ministers der Finanzen, zur Ausführung des Gesetze; über dig Ab. öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gefetzes über die Wer die Aufbewahrung 2. ö n . . lösung öffentlicher re mn vom 29. September 1725 RöGBk 1 , . der e fem, 6. , d, , wen. auf Mark und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder 8 3 . ö auleihen anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern ; . bar erklärt werden, finden die Vorschriften der S5 A ff. sinn⸗ mündliche 83 g hf Auskünfte und Bescheinigungen über gemäß Anwendung. Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge⸗ Der Lauf der Ausschlußfristen für die Geltendmachung von währung ven Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt solche Erteilung auf Grund der Ges . oder Geschäfts⸗ frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des 8 45 des papiere möglich ist und unter Berückfi tigung der für die Er⸗ Gesetzes zu erlassenden Erklärung. teilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. Detmold, den 10. Juli 1936. z ait g, r eiisüunn ür sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen 5 . , ungewöhnlich zeitraubend sind, ne fe ge außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslo ungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr 9 nicht zu⸗ lässig, wenn die Auskunft oder Beschein gung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden! kann. S 18.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von dre; Monaten gestellt werden; die Frist läuft vom 2. August bis 1. November 1955. Die Vor— schriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die . öffent⸗ . ren . Vorschriften des 5 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechen nwendung.

§ 19.

Der Antrag au n, , von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt⸗ lungsstelle (5 5 Abs. 2) an die Lippische Regierung, Finanz⸗ abteilung, zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet An⸗ wendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die m,, der Anträge gelten die Vorschriften des 5 7 Abs. 2, des 5 8 Abs. 1 und des § 8 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage h sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die An⸗ träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be⸗ tellten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des

eichsministers der Finanzen zur ,, des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 Seite 3833 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen er⸗ de, , , für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit en Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der

383)

§ 25.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, in nerhalb pon zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schrifllich bei der Lippischen Reglerung, Finanzabteilung, einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismistel gestützt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar— gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung don Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihe⸗ altbesitzstelle oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. ö

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist das Landes— präsidium.

Geise.

Drake.

Verordnung über die Durchführung des Anleiheablösungs— gesetzes.

§ 26. (Schaumburg⸗Lippe.)

Wird ent . einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ Hecht, zusteht, so hat die Lippische Regierung die Nu greichnnng 53 Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung Auslesungsschtins, an den Antragste ler zi veranlassen. Die Wor- des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen voni n und dee s 1 San s nden catforrckende n, m , mn, . I43) wird verordnet? wendung. J Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihegkiubigern I. Allgemeine Borschriften. Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Aus⸗ sosungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller haben den Vermitt⸗ lungsstellen bei der Aushändi ung Empfangsbescheinigungen zu er— teilen, in denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbekrieb vorher aufgeben an die Lippische Reglerung ab⸗ zuliefern. he t 852 III. Die Ablösung der Markanleihen der lippischen Die Teilhetzäge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners Gemeinden und Gemeindeverbände. 6 ohne Rücksicht darauf, , gegen Markanleihen alten 1. Der Umtausch der Maxkanleihen in die esitzes ausgegeben werden oder nicht, gle cgi auszustatten. J Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der

§ 1.

un he auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent—

licher Anleihen vom 16. Juli 1935 können gegen das Land

S e fg e gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder ich⸗re

sonstige öffentl tliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende . geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der S8 34 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teilnehmen. . ;

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt. Die Teilbeträ e der Ab⸗ lösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind unabhängig von- einander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschulbner etwas anderes bestimmt.

Auf den Umtausch . ne . , , 69 Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 88 is 10, Abs. 1, 5 128. 3 i3 Anwendung, jedoch unbeschadet der Vor— schriften des 3 3 Satz 2 des 5 4 Abs. 2 Satz 3. des 5 5 Abf. 4 und 5 und des 5 7 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes Lippe, des Landespräsidiums und der Regierung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners und an die Stelle der staatlichen Kassen die Kasse des Anleiheschuldners tritt.