1926 / 158 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslofungsrechten and durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslofungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablöfungsanleihe abzuliefern.

Sat ein Schulder nur einen Glänbi er, der eine Tilgung seiner . verlangen kann, so erfolgt die Tilgung austatt durch 2 uslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in 1 em Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vors riften des 3 34 Abs. 1 oder der 85 42, 43 des Gesetzes über die Aklösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die fung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe e verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten läubiger ann die Tilgung auch in anderen Fallen in entsprechender Weise durchgeführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im , gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nichl efordert werden. Eine Verzinsfung des in Satz 14 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor⸗ schriften nicht statt.

83 Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deuffchen Sparkassen⸗ und Giroverband ind die ihn. durch Herstellung und Versendung von Dructsachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung der Landesregierung von den Anleiheschuldnern zu

rsetzer ersetzen.

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Schaum burg⸗Lippe. r Umtausch der Markanleihen des Landes Schaumburg⸗Lippe in die Schaumburg⸗ Lippische Ablösungsanleihe.

Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

. § 4.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkun⸗ den verbrieften Marktanleihen des Tandes Schaumburg⸗Lippe in die Schaumburg⸗Lippische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alien Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am.... 1926. Tuer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen. neuen Besitzes werden von der Landesregierung festgesetzt. Die Vorschriften des 8 52 Abf. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.

Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten Macht unterliegen, freigegeben, so endet die 3 1 s 38 2wmej M . j ) frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.

„s Wird in Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge— kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden? und Gemeinde verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Be—⸗ sise der Bank befinden, geltend gemacht ( 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffenklicher Anleihen), so endet die Ausschluß⸗ frist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Markan⸗ leihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus⸗ gabe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

e Landesregierung konn in besonderen Fällen aus Gründen Billigkeit den Umtausch von Markanleiben auch dann an⸗ n, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen

ö * 2x P . sicht eingehalten werden.

§ 5.

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genommen werden. Vermittlungsstellen im De

ie ngehörenden Kreditgen erbandes der ft die feisen bank er Hauytgeschaftsstellen;

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è find Beauftragte der Anleihe⸗

iburg⸗Lippe haftet für ihre Handlungen

len dürfen von den Anmeldenden Ge—

bühren nicht erheben. Die Landesregierung kann in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit in derselben Höhe zu, wie sie in Preußen durch die Minister des Innern und der Finanzen bestimmt werden. Die Vergütun⸗ gen sind von den Annahmestellen (8 M zu zahlen und nach der für

zreußen gültigen Regelung auf die An ih chuldner zu verteilen. Im Falle des § 10 sind die Vergütungen von der Landeskasse in Rücteburg zu zahlen.

§6.

er Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rec agt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich

ergibt, 34 die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ e n e an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ab⸗ lösungsanleih! und der etwa zu erteile nden Aus— losungsscheine an die Hinterlegungs kasse ein⸗ verstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (8 1017 3B O,), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurtunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelie ferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem J ummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und ent⸗ wertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes.

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Anmeldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗

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urkunden, denen die . und Zinsscheine belzuffgen sind, soweit nicht der Vermitt ungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und a ,,, von der Landesregierung über— tragen wird, an die zustäͤndige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Giro⸗ jentrglen und Zweiganstalten von irozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nãchsten 6 Für die im Auslande elegenen Ver⸗ mittlungsstellen ist die . e Anna 2 e die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Ver ehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der 3 bank als Hilfsvermittlungsftelle mit deren Zustimmung be⸗ dienen kann.

Die zu den einzelnen Abmeldungen gehörenden Schuld— urkunden sind bei der Uebersendung . . zu 86 sofern 4 Grund der angemeldeten Markanleihen die Bewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsftelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

. 88. Die Annahmestelle ; die ihr zugeleiteten Anmel⸗ dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und enen , , unmittelbar an die Landes kasse in

nmeldungen sind in Listen zusammenzustellen,

Bückeburg. Die 2 die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 57 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des 5 6 Äbs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus— händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein⸗ derstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter⸗ legten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleshestücke bleibt bei der Hinterlegungskaffe. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1.

8 9.

Die Anmeldungen können innerhalb der . des 5 4, 6, von den Vorschriften des § 5, bei der Landes kasse in Bückeburg unmittelbar eingereicht werden. Die Vor⸗ . des 56 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über ie Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine ul fangs besche nigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 8 sinngemäß Anwendung.

§ 10. 1 sich eine Vermittlungsstelle im Lande Schaumburg⸗ Lippe befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg übersenden. Die Vorschriften des 5 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 11.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An— meldung der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An⸗ meldungsfrist bei einer ern un fte. oder der Landeskasse eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der 588 9 und 16 bei der Landeskasse eingegangen ist. Die Herniittitingꝰ tell hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern fie die Anmeldung nach Ablauf der , , , e. weiterreicht. Sofern die . durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der nl , subi er im außereuropäischen Auslande, P gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine , . innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

5 19

Die Landeskasse in Bückeburg übermittelt der Annahme⸗ stelle, im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewãährenben Schuldverschrei⸗ bungen der Ablöfungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und - Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuld⸗ verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 86 bs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegunaskasse.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter . auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld- verschreibungen der Ablöfungsanleihe, soweit gewährt wird.

b) Der Umtausch 1

die Vorzugsrente

der Namensschuldurkunden ldscheindarlehen.

S 13.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Schaum⸗ burg⸗Lippe in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 61 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in eburg zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus. Die BVorschriften des 5 15 Ab.? finden entsprechende Anwendung.

c) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.

§ 14.

Hat ich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des r,, g,. 5 Rechte vorbehalten ( 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des 5 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Landeskasse ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeit— punkt und unter welchen näheren Umständen der Vor ehalt ge⸗ macht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind ie Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten ent⸗ er,, Anwendung. . . k

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ kehtʒ so reicht die Landeskasse die zu gewährenden Schuld verschrei⸗

ungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschriften des 512 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. §5 15.

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Schaum⸗ burg⸗Lippe it berechtigt, wer an den Markanleihen, auf rund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

§5 16.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus⸗ losungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Kissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtig⸗ keit diejer Angaben an Eides Statt zu versichern.

§ 17.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ gemeldeten Heeg hen . Ind a., 2 kann auf jLede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, n n aften oder Be⸗ hörden e . Nummernverzeichnisse, a eweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtig⸗ keit der gu Begründung des Antrages angeführten 2 ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und i m, soweit möglich, beizufügen.

518.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An⸗

kauf und Verkauf für fremde Rechnung 2 betreibt oder betrieben hat, ist ver flichtet, den Antragstellern auf Er⸗ fordern mündliche und schri tliche Auskünfte und Be cheinigungen über Tatsachen zu exteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von n . ten er ö. sind, sofern ihm eine solche enn auf Grund der 2 tsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksi tigung der für die Er⸗ teilung 2 en Arbeiten zugemutet werden kann. Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsatzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nun erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend ind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus⸗ losungsrechte und Vorzugsrenten 1 die Erhebung der . ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Be cheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschãftsbücher erteilt werden kann. ö

§ 19. Anträge auf Gewährung von , können nur innerhalb einer Ausschlußfrift von drei Monaten gestellt werden; die IFrist beginnt ani... 1926. Die Vorschriften des 5 58 Abs. 2 des Gesetzes über die in , , , die Vorschriften des §5 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 20. Der Antra 9 Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von 3 chuldurkunden ö i hig mit der An meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Ver⸗ mittlungsstelle (6 5 Abs. 2) an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

ür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des §7 Abs. 2, des S8 Abs. 1, des S9 Satz 4 und des 5 10 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen Anlage 1) sowie die im Sagrgebiet belegenen Annahmestellen haben die An= träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be—= , ten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des

eichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforder lichenfalls für ihre Ergänzung; fie geben den Antrag mit den Be— weisurkunden nebst einer , . Aeußerung der Ver- mittlungsstelle, im Saargebiet der Innahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

§8 21.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten 4 Grund von Namensschuldurkunden und S uldscheindarlehen gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (S 19) unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung bon Auslosungs⸗ rechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte

vorbehalten hat (6 14). § 22

Als Tag der Stellung des Äntrages au ,, Aus⸗3 losungsrechten gilt der Tag, an dem der ntrag der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragzfrist bei einer Vermittlungs- stelle oder der Landeskasse eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahme⸗ stelle oder in den Fällen der 58 9 und 10 bei der Landesfasse ein⸗ gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des 5 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 8

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei—⸗ gebrachen Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markan⸗ leihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs— rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er— warten ist. 569

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten G 16 gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er—Q teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutun sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 177 Ab. 1. Satz 3 und 4. Abs. 2 und 3z sowie der Ss§ 178 bis 185 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende .

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts— gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftsperjonen er⸗ suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts⸗ personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuches.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Versangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in, seinen Geschäfts⸗ räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschãfts⸗ bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Ge⸗ währung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

§ 25.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft der Vorstand der Landeskasse in Bückeburg. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische BVermittlungsstelle ein ereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei lusferti⸗ gungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab⸗ lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zu⸗ zustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ schriften des 8 70 Abs. Z bis 4 der Reichsabgabenordnung und des

§z 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen

Ziehung ausgeschlossen ist

sführung des hesetzes über die Ablösung öffentlicher An⸗ 1925 (RGBl. 1 S. 385.

§8 26. .

m Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, ard ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner

lb von zwei Wochen nach . zu. Die Beschwerde ist

riftlich bei der Landeskesse in Bückeburg einzureichen. Die Be⸗ ö kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel estützt werden. ö g ich der Vorstand der Landeskasse die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen. Andernfalls reicht er sie mit . Stellungnahme an die Regierungs⸗ abteilung für Gewerbe⸗ und k .

i werdefrist gegen eine im Auslande oder im Sagr⸗ api? , ntscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be⸗ chwerde kann auch bei einer im Aus ande oder im Saargebiet . Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. .

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Re⸗ gierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten.

§ A. . Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus— losungsrecht . so hat die Landeskasse in Bückebur vorbe halt · lich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 12 und des § 13 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung . Die inländischen Vermittlungsstellen . den Anleihe⸗ läubigern Bescheinigungen über die Aus ändigung der Aus⸗ fu eig ine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag⸗ teller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung mpfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungs⸗ scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt find. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzu J. und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Landeskasfe abzuliefern.

3. Die Gewährung der BVorzugsrenten.

§ 28.

Der Antrag auf K einer 2 ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren zirk der Anleihe⸗ gläubiger ö oder sich nicht nur ö aufhält. Dies ö. auch dann, wenn die Wohnung oder der Äufenthakt des An— eihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb S aum burg⸗Lippes liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

§8 29.

Der k hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit und feinen ,, sowie die Höhe und die Quellen feines Einkommens in dem ber Stell ung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr an ugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 860 RM. t ,. ist än be⸗ gründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer 961 zu bleiben haben (8 37 Abs. 2 in Verbindung mit 8 1h Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen. Es ist ferner zu er—⸗ klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe⸗ gläubiger eine Vorzügsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche beantragt hat.

In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger hs in und wann und auf welche Weife er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben find, ist deren Nummer zu bezeichnen.

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs—⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markan eihen des Landes Schaumburg-Lippe er zum Umtan ch in die Ablösungs⸗ anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus- losungsrechten für ihn beantragt ist.

§ 30.

Wird die Gewährung einer erhöhten Vor ugsrente (5 37 Aba? in Verbindung mit 8 20 Abf. 2 des Gesetzes übe? die 3 öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗ gläubiger für den . Gewährung einer Vorzugsrente in . Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründen⸗ en Auslosungzsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslosungs⸗ rechte auf das Land Schaumburg⸗Lippe zu verpflichten.

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer , auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, on n sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Schaumburg-Lippe zu übertragen.

8 31. Die Bezirksfürsorgestelle . die Angaben des Antragstellers über die Person und die Ein , des Anleihe⸗ gläubigers nach. Den Antrag und das 4 der Prüfung legt sie dem Ausschuß für H G6 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die 6 öffentlicher Anleihen vom 8. September 1935 RGBl. S. 335 vor. §5 32

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem 5 37 Abs. 2 in Verbindung mit den Ss 18. 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Inland wohnender deutscher Reichsangehöriger u gelten hat. Die Vor c risten des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur. Durchführung des 9. über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1935 finden Anwendung.

§ 33. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten ki rf eff der ö. . über Zustellungen von Amts wegen sowie die ZDorschriften des 8 76 Abf. 2*Tbis 4 der fie abgabeiordnung. Gegen diese Entscheidun . t dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschlwerde an den Ober⸗ ausschuß für Vorzugsrenten (8 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung . Dur . des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher hnleihen boni 8. September 1926) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirks fürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er ber Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die 1 werde dem a n , unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberguss üsse finden die orschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.

§ 34. Tie Entscheidung des , oder QOberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im 8 ; 6. Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen. 8 35. d

Ueber, den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Regierungs abteilung für Gewerbe⸗ und Gemeinde—⸗ angelegenheiten. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Aus⸗ . oder des Obergusschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslo ungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden. Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Wird die Gewährung einer erhöhten

Vorzugsrente , h 87 16 2 in Verbindung mit 8 20 Abs. TW des Gesetzes über Die Ablösung öffentlicher Anleihen, fo darf die Zahlung der ö Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablofungsanleihe oder der 4 . auf deren währung in Höhe des Nenn- betrages des Auslosungsrechts auf das Land Schaumburg⸗Lippe übertragen ist. 368

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragfle ung folgenden Monat zu— erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

8 37.

Die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeinde— angelegenheiten überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, ein solcher Grund ein getreten ist, so hat sie die Vorzugsrente ür erloschen t erklären.

st eine , erloschen, so händigt die egierungs⸗ abteilung für ewerbe⸗ und Gemeindean elegenheiten dem Berechtigten einen , aus, . der Vorzugs⸗ rentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.

38. Die Bezirks fürsorgestellen ö dem Ersuchen der Ausschüsse und der , für Vorzugsrenten und der K abteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.

§ 39.

Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ leit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Schaum burg⸗Lippe nach näherer Bestimmung der Landesregierung erstattet.

§ 40. 6

Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der rn n en Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des n, ,. für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.

uständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das ech , g wen im . ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des . iets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der . im bayerischen Teil k wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.

Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich.

41. Bei der 1 des 4 das ein im Saargebiet wohnender * eihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen.

4 Die Barablösung von Mar kanleihen.

§ 42.

Den Gläubigern der nach dem 1. 3 1920 ausgegebenen Markanleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die . öffentlicher Anleihen . Barzahlungen anzu⸗ bieten. Die Landesregierung erläßt das , . Sie wird er— mächtigt, die näheren Bedingungen des Angebotes festzusetzen.

Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebotes kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ver— langt werden; sie beginnt am... 1926. Die Vor chriften des 464 Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 bis 5 . entsprechende Anwendung.

inlösungsstelle ist die Landeskasse in eburg. 8 43.

Die Landesregierung wird ermächtigt, 1 die Markanleihen alten 3 des Landes Schau mburg⸗Lippe im Gesamtgoldwerte von weniger als 1000 Mark haben, eine Bar⸗ 8 nach Maßgabe der Grundsätze des § 47 Abs. 2 und 3 des

esetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anzubieten.

III. Die Ablösung der Markanleihen der schaumburg⸗lippischen Gemeinden und Gemeindeverbände. ö

. Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.

44.

Auf den Umtausch der ag lanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 88 = 11, 8 12 Abs. 1, ö 13, 14 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des 3 Abf. 2 des 5 4 Abf. 2 Satz 3. des 8 38 Abf nh und des 57 Abs. 2 Satz 1 mit der le, daß an die Stelle des Landes Schaumburg-Lippe, der Lan esregierung, der Regie⸗ rungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangele J,, und der Landeskasse das Verwaltungsorgan des in ef, dners und die Kassen des Anleiheschuldners treten.

§ 45.

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen eg. en Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist u begründen und zuzustellen (8 25 KÄbs. 1 Sa 5). Der Antrag⸗ . kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung chriftlich beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlu ß von . eg nach Zustellung des Bescheides bei dem An eiheschuldner chriftlich zu stellen. Die Vorschriften des 3 236 Abf. 2 finden ent⸗ prechende Anwendung. Der . hat den Antrag un— bderzüglich der zuständigen Spruchsteste unter Beifügung i. Akten vorzulegen.

Zuständige Spruchstelle ist in den Städten der Bürgermeister, in den Landkreisen und Landgemeinden (Gutsbezirken) der Landrat. Die Entscheidung der ** telle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (96 25 Abs. 1 Satz 5).

Dem Antragsteller Beschwerde gegen die Entscheidung der Spru . Wochen nach ihrer Zuftellung zu. Die orschriften des 8 26 lbs. 3 finden entsprechende Anwendung. .

Die Be . ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde ö begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andern falls

at sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die Regierun ö für Gewerbe⸗ und Gemeindeangele , Die W f hn er Beschwerdestelle i. 2 Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mit— zuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

§ 46. und dem Anleiheschuldner steht die stelle innerhalb von

§ 47. . Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe * gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die , fn von Schuldverschreibungen der Ablösun a . zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des s 44.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. § 48.

Auf die Gewährung der ö auf Grund von WMarkanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 85 15— 24 mit der im §z 44 bezeichneten Maßgabe Anwendung.

§ 49.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Hefe darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die Lärshr f des 5 25 Satz 3 findet Anwendung.

* , w. Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (5 25

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheibung der Spruchstelle bean⸗ tragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2— 4 und des 5 45 entsprechend.

§5 50.

Wird entschieden, daß einem Anlei egläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs-⸗ rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschulsrter die Ausreichung eines , . an den Antragsteller zu veranlassen. Die BVorschriften des 5 12 und des § 19 atz 8 und 4 finden ent- sprechende Anwendung.

8. Die Barablösung von Markanleihen. 851.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindun anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach eher g en, dieser Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein- lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekannt⸗ machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilun an die betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung 7 zuzustellen (6 25 Satz 5).

IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften. 8 52.

Soweit auf Grund des § 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ bar erklärt werden, finden die Vorschriften der SS 44 ff. sinngemäß Anwendung.

Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu . Erklärung.

Zustãändige Spruchstellen im Sinne des 8 45 Abs. 3 sind:

a) für die Markanleihen der Schulgemeinden in den 2 der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Landrat;

db) für die Markanleihen evangelisch⸗lutherischer Kirchen- gemeinden Lin Mitglied des Landeskirchenrats;

e) in allen übrigen Fällen die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten.

Beschwerdestellen im Sinne des § 46 sind in den

a) die Regierungsabteilung für Gewerbe- und angelegenheiten;

b) der Landeskirchenrat. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat; .

e) die Landesregierung.

Bückeburg, den 9. Juli 1926.

Schaumburg ⸗Lippische Landesregierung. Wie he. Iffland.

ällen zut emeinde⸗

Cerordnung

über die Durchführung des Anleiheablösungsgesetzes. (Cübec)

Der Senat verordnet auf Grund der Zweiten Verordnung 6 Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlichen nleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. I S. 343) was folgt:

. Allgemeine Vorschriften. 3. Ansprüche auf Grund des sHhasctes über die Ablösung öffent⸗— licher Anleihen vom 16. Juli 1935 können egen das . Lübeck, gegen Gemeinden, Gemeindeverbände oder onstige öffentlich recht⸗ fi e Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschloffen!

. § 2.

Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Sen Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab—⸗ lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der , nach Maßgabe der 85 34 1a 43 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen teil- nehmen.

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden a ge gn sie können auch nach näherer Be⸗ stimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus— losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um— tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Ein⸗ löfung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß! den Vors riften des 5 34 Abs. 1 oder der 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsansleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils . , m, . findet nach den geltenden Vorschriften ni att.

. .

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer . der Finanzbehörde von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Lübeck.

1. Der Umtausch der Markgnleihen des Landes Lübeck in die Lübeckische Ablösungsanleihe,

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. 4

4.

Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuld⸗ urkunden verbrieften Markanleihen des Landes Lübeck in die Lübeckische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.

Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Vesitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Maxlanleihen neuen Besitzes werden bon Senate festgesetzt. Die Vorschriften des g 52 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.