Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Einlöfung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeiräge der Ablö ungsanleihe abzuliefern.
Sat ein Schulder nur einen Glaäubi er, der eine Tilgung seiner 961 Sanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung austatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in edem Jahre der Betrag gezahlt wird, dem der Schuldner gemäß den Vorschriften des Sz 34 Abs. 1 oder der S§ 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Yilßunz und Verzinsung seiner Ablösun Ssanleihe i verausgaben hat. Nit Zustimmung der beteiligten 8e . ann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durchgeführt werden.
Eine Tilgung des Teils einer bl n e ne e der nicht im ,, gegen Markanleihen alten esitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nichl efardert werden. Eine Verzinsung des in Satz 14 bezeichneten Teiles einer Ablösungsanleihe findet nach den geltenden Vor⸗ schriften nicht statt.
3.
Gebühren oder Auslagen di en den Anleihegläubigern in dem durch diese Vexordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deuischen Sparkassen⸗ und ,, ind die ihn. durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Koslen nach näherer . der Landesregierung von den Anleiheschuldnern zu rsetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Schaum burg⸗Lippe.
1. Der, Umtausch der Markanleihen des andes Schaumburg⸗Lippe in die S aumburg⸗ Lippische Ablösungsan e i he.
a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. §5 4.
Der Anspruch auf den . der in Inhaberschuldurkun⸗ den verbrieften Marktanleihen des Landes Schaumburg⸗Lippe in die Schaumburg-⸗Lippische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.
Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am ... . 19286. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden von der Landesregierung estgesetzt. Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des 6 über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende nwendung.
Werden Markanleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten
Macht unterliegen, freigegeben, so endet die k frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind. Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge— kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden? und? Gemeinke— verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlöfung eingereicht sind und daß sie sich noch im Be— size der Bank befinden, geltend gemacht (5 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffenklicher Anlei en), so endet die . s⸗ frist für den Umtausch der . auf die Eich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat na Herausgabe der Markan⸗ leihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Heraus- gahe der Markanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.
Die Landesregierung konn in ,, Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleiben auch dann an⸗ ordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.
§ 5.
Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Tie Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Hel hen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vor— ßenommen werden.
Vermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich— rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsauf⸗ sicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur. Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handels⸗ register eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisiünsverbänden des Deutschen Genossenschaftsver⸗ bandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der Deutschen landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die glizunteldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Neichshauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.
Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ gläubiger, das Land Schaumburg-Lippe haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Ge— bühren nicht erheben. Die Landesregierung kann in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen beschränken.
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig— keit in derselben Höhe zu, wie sie in Preußen durch die Minister des Innern und der Finanzen bestimmt werden. Die Vergütun⸗ gen sind von den . (G IM zu zahlen und nach der für Preußen gültigen Regelung auf die nh ih! chuldner zu verteilen. Im Falle des 8 10 sind die Vergütungen von der Landeskasse in
zückeburg zu zahlen. § 6.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Exneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Neichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich
ergibt, 34 die anzumeldenden Markanleihen bei der be— scheinigenden Stelle hinterlegt sind,
2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗
gabe der hinkerlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ e e ft an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der Aushändigung der . lösungsanleihe und der etwa zu erteile nden Aus— losungsschein? an die Hinterlegungskasse ein⸗ verstanden ist. .
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden (8 1017 3 BO,), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.
57 ö
Düe Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und ent⸗ wertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Annieldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗
urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine belzufstgen sind, soweit nicht der Vermittlungsstelle die Vernichtung der Zins⸗ und n,, von der Landesregierung über- tragen wird, an die zustäͤndige Annahmestelle. g e ef nenn sind die in dem anliegenden . aufgeführten Giro⸗ zentralen und Zweiganstalten von irozentralen. Zuständig ist im Inlande die Anna mestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten egen ist. Für die im Auslande elegenen Ver⸗ mittlungsstellen ist die zuständige Anna 4 e die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Ver ehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der ö bank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung be⸗ dienen kann.
Die zu den einzelnen Abmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu alten, sofern . Grund der angemeldeten Markanleihen die ewahrun von Auslosungsrechten beantragt wird.
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
885.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel⸗ dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und n,, unmittelbar an die Landeskaffe in Bückeburg. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen die der Sendung beizufügen find. Die Vorschriften des §7 Abs. 5 und 4 finden Anwendung.
Im Falle des 5 6 Äbs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ ligen des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden inleihestüͤcke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus— händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein⸗ verstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter⸗ legten AÄnleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des n gr. über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abf. I.
§ 9.
Die Anmeldungen können innerhalb der . fristen des § 4, 4 von den Vorschriften des § 5, bei ber Landes⸗ lasse, in Bückeburg unmittelbar eingereicht werden. Die Vor⸗ . des S 6 finden Anwendung, Dem Anmeldenden ist Über ie Anmeldung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbe cheinigung auszustellen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 5 8 sinngemäß Anwendung.
§ 10.
ö. sich eine Vermittlungsstelle im Lande Schaumburg⸗ Lippe befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des S] Abs. 2, die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg übersenden. Die Vorschriften des 5 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
.
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An— meldung der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der An⸗ meldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Landeskasse eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der 88 9 und 19 bei der Landeskasse eingegangen ist. Die Dern iti ung tẽllẽ hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf 6 zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldun durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle . ilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anme dung der Vermittlungsstelle feht .
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäis en Auslande, P gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung er Anmeldung an eine , , ,. innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amt ichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.
§ 12.
Die Landeskasse in Bückeburg übermittelt der Annahme⸗ stelle, im Falle des § 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschrei⸗ bungen der Ablöfungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und — Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuld⸗ verschreibungen an die Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 5 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegunsskasse.
Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter . auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld— verschreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird.
b) Der Um ta ugch der Namensschuldurkunden
und Schuldscheindarlehen. 83. ö. den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schulds , des Landes Schaum⸗ burg⸗Lippe in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des . Anwendung. Die Anmeldung ist unter . der Schuldurkunden unmittelbar an die Landeskasse in Bü eburg zu 536 Diese 3 die für die ö Markanleihen zu ewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe, dem k unmittelbar aus. Die Vorschriften des 8 18 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
c) Der Umtausch von Maxkanleihen auf Grund eines Vorbehalts.
§ 14. at sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An— . zel . ungsbetrages fön Rechte vorbehalten (§ 32 . 1 des Gesetzes . die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des 8 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg u richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, ö . nicht bereits der Landeskasse ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeit— punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt ge— macht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten ent⸗ ,, Anwendung. . . . Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ keht so reicht die Landeskasse die zu gewährenden Schuldverschrei⸗ ungen der ,, dem Antragsteller unmittelbar aus. Die Vorschriften des 5 12 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. 815. ⸗
Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markanleihen des Landes Schaum⸗ burg⸗Lippe it berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten n. ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.
§ 16.
In, dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus- losungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtig⸗ keit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.
§ 17. Der Antragsteller hat die Beweislast da ür, daß die an⸗ gemeldeten er ehen Altbesitzanleihen . e 3. kann auf jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Geno D aften oder Be⸗ hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtig⸗ keit der pur Begründung des Antrages angeführten Tan , ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und 3 soweit möglich, beizufügen. § 18.
Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An⸗
kauf und Verkauf für fremde Rechnung e,, , . betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet den Antragstellern auf Er⸗ fordern mündliche und schriftliche Austůn te und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begrün ung von Anträgen auf Gewährung von ,, . ten er , sind, sofern ö eine solche V,. auf Grund der 2. tsbücher oder Geschäfts⸗ . möglich ist und unter Berückfichtigung der für die Er— eilung 4 en Arbeiten zugemutet werden kann. Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die ö. die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend ind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Aus⸗ losungsrechte und Vorzugsrenten . die Erhebung der olrnh⸗ ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Be cheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschãftsbücher erteilt werden kann. 3 10
Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer inen , von drei Monaten gestellt werden; zie. Frsst beginnt ani. Jr. Dic. Kar chrift ne dene, e. Abs. 2 des Gesetzes über die 6 öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 5 4 Abs. 3 bis 5 finden ent prechende Anwendung.
§ 20. Der Antra 29 Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von ö chuldurkunden ist ie seizin mit der An⸗ meldung der arkanleihen zum Umtaus durch eine Ver⸗ mittlungsstelle (65 5 Abs. 2) an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet Anwendung.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro—⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. .
ür die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 7 Abs. 2, des 58 Abs. 1, des 9 Satz 4 und des 3 Jo entsprechend.
Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Sagrgebiet belegenen Annahmeste len haben die An- träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet be⸗ 3 ten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des
eichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 — RGBl. 1 S. 333 — zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforder⸗ lichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Be— weisurkunden nebst einer , Aeußerung der Ver— mittlungsstelle, im Saargebiet der lnnahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.
§ 21.
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten au Grund von i er nen. und Schuldscheindarlehen jf gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch 89 13 unmittelbar an die Landeskasse in Bückeburg zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages getilgter Markanleihen seine Rechte
vorbehalten hat (5 14). § 22.
Als Tag der Stellung des Äntrages au ,, Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Landeskasse in Bückeburg zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs⸗ stelle oder der Landeskasse eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahme⸗ stelle oder in den Fällen der 85 9 und 10 bei der Landesftasse ein⸗ gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. .
Die Vorschriften des 5 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 923
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗ rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachen Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markan— leihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungs— rechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist. 82
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (8 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antxagsberechtigten G 16 gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er— teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutun sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen un Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des § 177 Abß. 1 Satz 3 und 4, Abs. Z und 3 sowie der Ss§ 178 bis 185 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen er⸗ suchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß- ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts— personen gelten als Zeugen int Sinne des Strafgesetzbuches.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Versangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts⸗ räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschãäfts⸗ bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Ge⸗ währung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.
§ 25.
Die Entscheidung über den Antrag au Gewährung von Aus⸗ losungsrechten trifft der Vorstand der he e in Bückeburg. Die Entscheidung ist dem Antragfteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Bermittlungsstelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausferti⸗ gungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ab⸗ lehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zu⸗ zustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der. Zivil⸗ prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vor⸗ schristen des 5 70 Abs. Z bis 4 der Reichsabgahenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen
sführung des hesetzes über die Ablösung öffentlicher An⸗ 6 er , 1925 (RGGBl. 1 S. 385.
§ 26. .
em Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung,
—J⸗⸗ ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner
lb von zwei Wochen nach 3 zu. Die Beschwerde ist xiftlich bei der Landeskesse in Bückeburg einzureichen. Die Be—
. kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel estützt werden. — .. 6. Erachtet der Vorftand der , m,. die Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwerde abzuhelfen. Andernfalls reicht er sie mit —̃,,. Stellungnahme an die Regierungs⸗
abteilung für Gewerbe⸗ und . .
i werdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ e ,,, ntscheidung über einen Antrag auf Ge- währung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be⸗ chwerde kann guch bei einer im Auslande oder im Saargebiet , Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ tretüng des Deutschen Reichs eingelegt werden. .
Züständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Re— gierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten.
821. ö .
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus— losungsrecht . so hat die Landeskasse in K vorbehalt · lich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Ausreichung eines Auslosungsscheines an den Antragsteller zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 12 und des § 13 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Die inländischen Vermittlungsstellen . den Anleihe⸗
läubigern. Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag⸗ steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erleilen, in denen die Auslosungs⸗ scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Landeskaffe abzuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
§ 28. Der, Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirks fürsor⸗ geil zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe⸗ gläubiger wohnt oder sich nicht nur ö aufhält. Dies fin auch dann, wenn die , oder der Aufenthalt des An⸗ eihegläubigers im Deutschen Reiche außerhalb S aumburg⸗Lippes liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 29. Der w hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, 6. taatsangehörigkeit und seinen . sowie die Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem ber Stellung des Antrages vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM. über teigen, ist zu be⸗ gründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer 6 zu bleiben haben (8 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. ? des Gesetzes äber die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu er— klären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe⸗ gläubiger eine Vorzügsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche beantragt hat.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger hn und wann und auf welche Weife er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs— rechten beantragt und ist über 36 Antrag noch . entschieden worden, so hat er anzugeben, we chen Betrag von Markanleihen des Landes Schaumburg-Lippe er zum Umtausch in die Ablösungs—⸗ anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus⸗ losungsrechten für ihn beantragt ist.
§ 30. Wird die Gewährung einer erhöhten Vor ugsrente (6 37 Absze? in Verbindung mit 8 20 Abf. 2 des Gesetzes übe? die . öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗ gläubiger für den . der Gewährung einer Vorzugsrente in n,, Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründen en Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrages seiner Auslofüngs— rechte auf das Land Schaumburg⸗Lippe zu verpflichten. Sofern der , . Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine arkankeihen noch nicht erhalten hat, er für den Fall der Gewährung einer ö auf die i zustehenden Auslosungsrechte, orm sie die Vorzugsrente
at m
. * 2 6 gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablöfungs anleihe auf das Land Schaumburg⸗Lippe zu übertragen.
U 8 31. Die Bezirksfürsorgestelle 6. die Angaben des Antragstellers über die Person und die Ein K des Anleihe gläubigers nach. Den Antrag und das . der Prüfung legt sie, dem Ausschuß für . G 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die 6 öffentlicher Anleihen vom 8. September 1935 — RGGBl. S. 335 — vor. ö
2
§ 32.
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem 5 37 Abs. 2 in Verbindung mit den Ss 18. 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Inland wohnender deut cher Reichsangehöriger u gelten hat. Die Vorschriften des 5 41 Abf. 3 und der Ersten Verordnung zur. Durchführung des Gesetzes Über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
§ 33. Eine ablehnende Entscheidung . dem Antragsteller uzu⸗ stellen. Für die Zustellung gelten bie Vorschriften der Zivil- eh n n über Zustellungen von Amts wegen sowie die zorschriften des 5 76 Abf. 2Tbis 4 der Rei Sabgabenordnung. Gegen diese Ent cheidung . t dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Ober⸗ ausschuß für Vorzugsrenten (8 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung . Dur führung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher . vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß . Vorzugsrenten die Beschwerde 4 begründet, . hat er der . abzuhelfen, andernfalls hat er die 9 werde dem ö , unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberauss üsse finden die orschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.
§ 34. Die Entscheidung des , oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Regierungsabteilung für Gewerbe- und Gemeindeangelegenheiten unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen. 8§ 35. ö
Ueber, den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeinde— angelegenheiten. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Aus⸗ 6 oder des Oberausschusses für Vorzugsrenten und an die intscheidung über die Gewährung von Auslo ungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden. Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem Hherge ten ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die zorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der
Ziehung ausgeschlossen ist Wird dle Gewährung einer erhöhten
Vorzugsrente . iᷣ Abs. 2 in Verbindung mit z 20 Abs. 2 des Gesetzes über Die Ablösung öffentlicher Anleihen), fo darf die Zahlung der 86 Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablofungsanleĩhe oder der 6. auf deren währung in Höhe des Nenn⸗ betrages des Auslosungsrechts auf das Land Schaumburg⸗Lippe übertragen ist.
§ 36.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem fie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
837.
Die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeinde— angelegenheiten überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, ß ein solcher Grund ein⸗ getreten ist, so hat sie die Vorzugsrente ür erloschen zu erklären.
st eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Regierungs⸗ abteilung für ewerbe⸗ und Gemeindean elegenheiten dem Berechtigten einen i ne , aus, *. t
1 ern der Vorzugs⸗ rentengläubiger nicht auf sein Auslosungsre
verzichtet hat.
38.
Die Bezirksfürsorgestellen . dem Ersuchen der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Regierungs—⸗ abteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
8 389.
Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Schaum⸗ burg⸗Lippe nach näherer Bestimmung der Landesregierung erstattet.
§ 40. *
Sofern der . er im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsor ele der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des n , für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen.
uständig für die Beschwerden ges Entscheidungen des Deutschen G für da Verse n er gen im Vorzugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des 3 iets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der . im baherischen Teil . wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Speyer.
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich.
41. Bei der , , n. des . das ein im Saargebiet wohnender ö. eihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs französischer Währung gleichzusetzen.
4. Die Barablösung von Markanleihen.
§ 42.
Den Gläubigern der nach dem 1. Juli 1920 aus egebenen Markanleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem esetz über die J öffentlicher Anleihen dur Barzahlungen anzu⸗ bieten. ie Landesregierung erläßt das Angebot. Sie wird er— mächtigt, die näheren Bedingungen des Angebotes festzusetzen.
Die Einlösung der Schuldurkunden auf Grund des Angebotes kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ver= langt werden; sie beginnt am.. . 1926. Die Vor chriften des . Abs. 2 Satz 2 Abs. 3 bis 5 6 entsprechende Anwendung.
inlösungsstelle ist die Landeskasse in Bü eburg.
8 43.
Die . wird ermächtigt, kJ die
Markanleihen alten Besitzes des Landes Schaumburg⸗Lippe im
Gesamtgoldwerte von weniger als 1600 Mark haben, eine Bar⸗
HEhlung nach Maßgabe der Grundsätze des § 47 Abs. ? und 3 des esetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen anzubieten.
III. Die Ablösung der Markanleihen der schaumburg⸗ lippischen Gemeinden und Gemeindeverbände.
1. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.
44.
Auf den Umtausch der acc lanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der 88 —— 11, 8 12 Abs. 1, ö 13, 14 Anwendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des 3 3 Abf. 2. des 3 4 Abf. 3. Satz 3. bes 8 8 Abf 4mm und des 57 Abs. 2 Satz 1 mit der ie ee daß an die Stelle des Landes Schaumburg-Lippe, der Lan esregierung, der Regie⸗ rungsabteilung fi Gewerbe⸗ und Gemeindeagngele. . und der Landeskasse das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners und die Kassen des Anleiheschuldners treten.
§ 45.
Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Be cheid zu erteilen. Der Bescheid ist S8 25 Abs. 1 Satz 5). Der Antrag⸗
teller kann die Enischeidung der Spru stelle über die Anmeldung chriftlich beantragen.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlu ef; von zwei
. begründen und zuzustellen
e gen nach Zustellung des Bescheides bei dem An eiheschuldner chriftlich zu stellen. Die Vorschriften des § 26 Abf. 2 finden ent⸗ prechende Anwendung. Der . hat den Antrag un— verzüglich der zuständigen Spruchstellte unter Beifügung . Akten vorzulegen.
Zuständige Spruchstelle ist in den Städten der Bürgermeister, in den Landkreisen und Landgemeinden (Gutsbezirken) der Landrat. Die Entscheidung der * r ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (5 25 Abs. 1 Satz 5). ö
8
Dem Antragsteller und dem Anleihe chuldner steht die Beschwerde gegen die Entscheidung der Sprü stelle innerhalb von . Wochen nach ihrer Zuftellung zu. Die orschriften des 8 26 lbs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Die , ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis— mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde ar begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andern falls
at sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.
Beschwerdestelle ist die Regierun 6 für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten. Die f er Beschwerdestelle ist ö. Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mit— zuteilen.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
.
Wird entschieden, daß dem Anleihegläubi er Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösun Sanleihe zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
§ 48. Auf die Gewährung der , auf Grund von Markanleihen der Hemeinden und Gemeindeverbände finden die Vorschriften der ss 15 —24 mit der im g 44 bezeichneten Maßgabe Anwendung.
§8 4 Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗ lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht; die or hr des z 25 Satz 3 findet Anwendung.
2 . Bescheid ist zu begründen und zuzustellen (5 29
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Enischeibung der Spruchstelle bean⸗ tragen. Für das weitere Verfahren gelten die orschriften des § 45 Abs. 2— 4 und des 5 46 entsprechend.
§ 50.
Wird entschieden, daß einem Anlei egläubiger ein Aus- losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungs- rechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuld ier die Aus reichung eines , . an den Antragsteller zu veranlassen. Die BVorschriften des 5 12 und des § 13 gi 3 und 4 finden ent- sprechende Anwendung. ö
8. Die Barablösung von Mar kanleihen. 8 51.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindun anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein- lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekannt⸗ machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilun an die e, , . Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung 7 zuzustellen (6 25 Satz 5).
IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗ rechtlicher Körperschaften. § 52.
Soweit auf Grund des 8 46 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Marlanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände auf Mark⸗ anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwend⸗ bar erklärt werden, finden die Vorschriften der S8 44 ff. sinngemäß Anwendung.
Der Lauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des Gesetzes zu erlassenden Erklärung.
Zuständige Spruchstellen im Sinne des § 45 Abs. 3 sind:
a) für die Markanleihen der Schulgemeinben in den Städten der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Landrat;
b) für die Markanleihen evangelisch⸗lutherischer Kirchen- gemeinden ein Mitglied des Landes kirchen rats;
e) in allen übrigen Fällen die Regierungsabteilung für Gewerbe⸗ und Gemeindeangelegenheiten.
Beschwerdestellen im Sinne des § 46 sind in den
a) die Regierungsabteilung für Gewerbe und angelegenheiten;
b) der Landeskirchenrat. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entsche idung erlassen hat;
e) die Landesregierung.
Bückeburg, den 9. Juli 1926.
Schaumburg⸗Lippische Landesregierung. Wie he. If fland.
—
ällen ut emeinde⸗
Verordnung
über die Durchführung des Anleiheablösungsgesetzes. Eübeck.
Der Senat verordnet auf Grund der Zweiten Verordnung . Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlichen nleihen vom 2. Juli 1926 (RGB. IS. 343) was folgt:
J. Allgemeine Vorschriften.
1 Ansprüche auf Grund des fhese es über die Ablösung öffent⸗— licher Anleihen vom 16. Juli 19235 Können egen das un Lü beck, ehen Gemeinden, Gemeindeverbände oder enen g öffehtuuuKiuu iche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschloffen.
88
. Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob 6 gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Den Gläubigern von. Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab- lösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maßgabe der 88 34 494 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil⸗ nehmen.
Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden e e mz sie können auch nach näherer Be- stimmung des Anleihe chuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus— losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um— tausch 3a. Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Ein⸗ löfung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrags Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner . verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch Auslosung in der Weise, daß an den Gläubiger in edem Jahre der Betrag gezahlt wird, den der Schuldner gemäß den Vors riften des 5 31 Abs. 1 oder der S§ 42, 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsansleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden.
Eine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils 3 . findet nach den geltenden Vorschriften ni att.
ö. —
Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und sonstigen Materialien erwachsenden Kosten nach näherer ö der Finanzbehörde von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Lübeck.
1. De r Umtausch der Markganleihen des Landes Lübeck in die Lübeckische Ablösungsanleihe.
a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden. 4
8 4.
Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuld⸗ urkunden verbrieften Markanleihen des Landes Lübeck in die Lübeckische Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist geltend zu machen.
Dig Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginn: am 2. August 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Maxfanleihen neuen Besitzes werden vom Senate festgesetzt. Die Vorschriften des 5 62 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.