1926 / 158 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Werden Markanleihen, die der em einer alliierten acht unterliegen, freigegeben, 6 t die Ausschlußfrist ühestens zwei te, nachdem die Anleihen den Gläubigern

ausgehändigt worden sind.

Bird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Lander, Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Be⸗ size der Bank befinden, geltend gemacht (6 * Ab. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausse luß⸗ frist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Mark⸗ anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf SGerausgabe der Maxkanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

Die Finanzbehörde wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den Umtausch don Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

85.

Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des 8 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Lübeckische Staatsschulden⸗ verwaltung (Finanzbehörde) zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deulschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

BVermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich⸗ rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsauf⸗ sicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparktassen, die in das Handels⸗ egister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Revisionsverbänden des Deutschen Genossenschafts⸗ verbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentraltkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossen⸗ schaften, die Raiffeisenbank A. G. in Berlin und ihre Zweigstellen oder. Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten. 3

Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die

denden Markanleihen sich im Depot des Kontors der hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei Reichsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗

ziger, das Land Lübeck haftet für ihre Handlungen nicht; die

lungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht zen. Die Finanzbehörde wird ermächtigt, in einzelnen Fällen

Qaftung der Vermittlungsstellen zu beschränken. .

Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätig⸗ keit nach näherer Bestimmung der Finanzbehörde zu. Die Ver⸗ gütungen sind von den Annahmestellen (5 7) zu zahlen und nach näherer Regelung der Finanzbehörde auf die 2 nleiheschuldner zu verteilen. Im Falle des 5 10 sind die Vergütungen von der Staatsschuldenverwaltung zu zahlen.

§6. sind die umzutauschenden Schuldurkunden e und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der nzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ techten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ netes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben

B * 1* 74 J 2MNarzsoic 72 D Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗

leihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer isse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der urkur zum Umtausch in die Ablösungsanleihe an⸗ eldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind: . eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der si ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind, : eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ legungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmeftelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine Hinterlegungskasse einverstanden ist. . i ie anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ ür kraftlos erklärt worden (8 1017 3⸗P.⸗ O), so ist an uldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen. die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr gebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie ift und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten it den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ zeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die reichten Schuldurkunden mit einem deutlichen, den Namen ermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet chuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen

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stell. die bei ihr eingehenden An⸗ Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗

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Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung voneinander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird. Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er⸗ ltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung. §8 8.

Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel⸗ dungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Ernenerungsscheinen unmittelbar an die Lübeckische Siaats⸗ schulden verwaltung (Finanzbehörde) Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 8 7 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des 8 6 Abf. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasfe ab unter Bei— fügung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheins und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus— händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein⸗ verstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter⸗ legten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die Anfordernde Annahmestelle Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskaffe. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 1

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen des 4 abweichend von den Vorschriften des § 5, bei der Lübeckischen Staatskasse unmittelbar eingereicht werden. Die Vorschriften des F 6 finden Anwendung. Dem Anmeldenden ist über die Anmel⸗ dung und die übergebenen Schuldurkunden eine Empfangs⸗ bescheinigung auszusteslen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 8 8 k Anwendung.

10

Sofern sich eine Bermittlungẽstelle am Sitze der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung oder an einem diesem nahegelegenen

nd von den Vorschriften des 87 chuldurkunden k 66 übersenden. bs 2 finden

Orte befindet, lann sie, abwei * ( cc k und ö , übecki taatss nverwaltung (Fina 5 Die Vorschriften des 5 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und

Anwendung. 69

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Die Anmel⸗ dung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn ste bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle oder der Lübeckischen Staatskasse (6 9) eingereicht ist und siie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahme⸗ stelle oder in den Fällen der 55 9 und 16 bei der Lübeckischen Staats schuldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungs⸗ stelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der An— meldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungs⸗ stelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

§ 12.

Die Lübeckische geo tes gb , werte lnm übermittelt der Annahmestelle, im Falle des 8 9 der Lübectischen Staatskaffe und im Falle des 10 der Vermittlungsstelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab⸗ lösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Spazkassen und Giroverband herausgebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermitt⸗ lungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 8 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinter⸗ legung kasse.

Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu gewährenden Teilbetrags der Ablöfunasanleihe in das Staatsschuldbuch be⸗ antragt wird, hat die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung die Eintragung des Betrags in das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Lübeckische Staats⸗ schuldbuch, vom 24 November 1909 Anwendung. Von der Ein⸗ tragung hat die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung im Falle des 59 der Lübeckischen Staatskasse, im Falle des § 10 der Ver⸗ mittlungsstelle, im übrigen der Annahmeftelle und diese der Ver⸗ mittlungsstelle Kenntnis zu geben.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vöorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver⸗ schreibungen der Ablöfungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge⸗ währt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung

b) Der Umtausch der und Schuldscheinda 813.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Lübeck in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung Finanzbehörde) zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Marlanleihen zu gewährenden Schuldvers hreibungen der Ab⸗ lösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablöfungsanleihe in das Staats— schuldbuch vor. Die Vorschriften des 5 12 Abf. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

e) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen. 14.

Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Landes Lübeck sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösungsanleihe um⸗ zutauschen.

Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen zu ge⸗ währenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch. Auf die Gintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Gesetzes, betreffend das Lübeckische Staatsschuldbuch, vom 24. November 1909 Anwendung.

.

Namensschuldurkunden rlehen.

d) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts. § 15.

Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehakten G 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher i en so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewä rung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des 8 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Lübeckische Staatsschulden⸗ verwaltung (Finanzbehörde) zu richten, und zwar unter Bei⸗ fügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Lübeckischen Staatsschulden verwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeit⸗ punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt ge⸗ macht. worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten ent⸗ sprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger . zu⸗ steht, so reicht die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung die zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch vor! Die Vorschriften des 5 12 Abs. 3 Satz 2 und Abf. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

; § 16.

Zur Stellung eines Antrages * Gewährung von Aus⸗ losungsrechten auf Grund von Markankeihen des Landes Lübeck ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

§ 17.

In dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus— losungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrages nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

§18.

Der Antragsteller hat. die Beweislast dafür, daß die an— geme deten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf, jede Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Be⸗ hörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als eweismittel ver⸗ wendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrages angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

J §815.

Wer, die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und. Verkzuf, für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be⸗ trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd— liche und schriftliche Auskünfte und Beschelnigungen über Tatsachen . erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungwechten erheblich sind, fofern ihm eine solche Erteilung

auf Grund der k oder

ö . er od chäftspapiere m unter Berücksichtigung der die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die n m, n grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor. grheiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗ hältnis zu dem Werte der zu bean tragenden uslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht sulẽ s wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund emer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

§ 20. Anträge auf Gewährung bon wel ns e gen können nur innerhalb einer Aue schlu ff von drei Mongten gestellt werden; die F August 1926. Die Vorschriflen des 5 55 Abs. 3 des Hesetzes über de Ablöfung Fffenl licher Anleihen sowie ie Vorschriften des 5 4 Abs. 3 big 5 finden entsprechende An-

wendung.

= Seweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beankragt wird, kann die Gewährung von Auslesungsrechten nech innerhalßz Eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft der uldbuchforde⸗ rung aus dem Schuldhuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt Ee 27 Abs., Y, unter Anführung neuer Tatfachen beantragt werken, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalß der Ausschlußfrist beantragt worden ist.

§ 21.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund bon Inhaberschuldurkunden ist glei zeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle 3 5 Abs. 2) oder die Lübeckische Staatskaffe G6 9) an die Lübeckische Staats schulden verwaltung zu richten. Die Vorschrift des § 5 Abf. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechts⸗ gültig nur auf den vom Deutschen Sarkassen., und Giroberband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. .

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des §8 7 Abs. 2, des 5 8 Abf. 1, des 5 5 Saß 4 und des § 10 ent⸗ sprechend. ͤ .

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1 sowie die im Saargebiet belegene Annahmeftelle haben die Anträge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzsellen (56 4 der Zweiten Verordnung des Reichs. ministers der Finanzen zur Ausführung des Gefetzes über die Ab— lösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 . zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗ gebiet der An nahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. .

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldfcheindarfehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum ÜUmlausch ( 13 un mittelbar an die Lübeckische Staatsschulden verwaltung Finanzbehörde) zu richten. Das gleiche gilt, wem der Antrag auf Gewährung von d, , , damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat 3 15.

3

§ 26, Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderumsen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren. Die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung hat für sede Schuld⸗ buchforderung, die sie verwaltet, uf Grund des Schuldbuchs und der bon ihr geführten Schuldbuchakten zu entscheiden, ob die Schuld⸗ buchforderung eine Markanleihe alten ö. ist oder als solche u gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungzrechte für ö zu gewähren sind. Die Entscheidung trifft die Lübeckische Staats⸗ chulden verwaltung. Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht bon Amts wegen zu gewähren sind, zu beantragen. Auch im übrigen

hat der Gläubiger ihre Gewährun Der Antrag ist un mittelbar (Finanzbehörde) zu

kann er einen solchen Antrag stellen. an die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung richten.

§ 24.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus— losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Ver— mittlungsstelle oder der Lübeckischen Staatskaffe eingereicht ist, und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antrags⸗ frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der S8 9 und 10 bei der Lübeckischen Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr guf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des 5 11 Abs. 1 Satz 4 und Abf. 2 finden entsprechende Anwendung. ö

§ 25.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Umstände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auskosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten eise nach⸗ , . Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist.

§ 26.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (6 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten * 16) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu gzͤteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Vedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die PVorschriften des 3 177 Abs. 1 Satz 8 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 85 175 bis 163 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen, in diesem Falle finden die Vorschriften der 5 über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der nahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf best immt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Ge⸗ schäftsräumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubi r, die Aus⸗ kunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags⸗ berechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorl ng oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus⸗ kunft über die Vorgänge verweigern könnten.

(Fortsetzung in der Sechsten Beilage.)

öglich ist und

Sech ste Beitage

zum Deurjchen Reichsanzeiger und Preutzischen Staatsanzeiger Mr. 158. Berlin, Sonnabend, den 19. Juli 1926

ortsetzung aus der Fünften Beilage.) des 5 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese begründen und zuustellen (6 27 Abs. 1 Satz 5J. Der Antrag⸗ (Fortsetzzung Fim Entscheidung steht dem Ant ragsteller innerhalb von zwei Wochen steller kann die Entscheidung der Druchstelle über die Anmeldung nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß * Vor schriftlich beantragen. e n, G41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung Dr. Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei .

8 Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Sep= nach Zustellung des Bescheides bei dem An leiheschuldner schriftlich tember 1925) Ei. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 finden entsprechende einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Borzugsrenten die nwendung,ů Der Anleiheschulsner hal den Antrag unverzüglich der Beschwerde für begründet, so hat er der Beschwe rde abzuhelfen, . Sruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen. andernfalls hat er die Beschwerde dem QOberausschuß unverzuglich Zustãndige ruchstelle ist die Lübecksche Staatsschulden vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Borschriften des verwaltung. Die Entfcheidung der Spruchstelle jst zu begründen 8 41 Abs. 38 und der Ersten Verordnung zur Durchführung des und dem Antragsteller Und dem Anlesbefchuldnet zuzustellen (8 27 Hesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8 September Abs. 1 Satz 5).

19225 Anwendung. § 48. . 836 K Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ ö. Die Entscheidung des Ausschusfes oder Oberausschusses für chwerde gegen die Gntscheidung der Sruchstelle innerhalb von zwei Dorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im Wochen nach ihrer Zustellung zu. Dẽ Vorschriften des 5 28 Abf. J Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der finden entsprechende Anwendung. Lübeck ischen Staatsschuldenve r waltung Finanzbehörde) unter Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis- benachrichtigen. mittel gestützt werden. Grachtet die Spruchstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unberzüglich vorzulegen. SBeschwerdestelle ist die Reichsschuldenverwaltung. scheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und leiheschuldner schriftlich mitzuteilen. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. 58 49. Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibun gen der Ablöfungsanleike oder ihre Eintragung

t 5 27.

Die Entjcheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus i , , ki Lütbeckische Staats schuldenverwaltung. Die Entscheidung ist, dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein ereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei usferti⸗ gungen an die zuständige Anleihealtbesitzftelle zu senden; diefe hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antragstesser zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zwil= prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 AÄbs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des 5 der Zweiten Verordnung des Reichsminifters der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher An— leihen vom 29. September 1925 (RGGBl. 1 S. 383,

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein— tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ift zuzuftellen GE 2 Abs. 1 Satz 5.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entscheidung, ; durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, inner? Auslgsungsrechten für den Anleihegläubiger gebunden. halt, bon zwei Wochen nach Zuteilung zu. Die Beschwerdel it Die Zahlung der Borzugs rente darf erst beginnen, nachdem schriftlich bei der Lübeckischen Staats schuldenverwaltung ein⸗ sichergestellt ist, daß das Anslosungsrecht, auf Grund dessen die Fsäreichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und nere Dorzugsrente gewährt werden, soll, von der Teilnahme lan der Bewelsmit lel gestütt werden. Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten ;

„Die Besowerdefrift gegen eine im Auslande oder im Saar— BVorzugsrente beantragt ( 37 Abf. 3 in Verbindung mit 5 20 Abs. x in daz Schuldbuch zu veranlaffen. Für das weitere Verfahren gelten FGötgrrnzustellend; Gtsche dung ber cinen. lntrag guf es Gäsetzes äber die Atklöfung zffer ic an hn, o' darf? be Wmf, r. Vehhährunü, von Auslofungsrechten beträgt drei Wochen. Die Zahlung der erhöhten ente erst beginnen, nachdem der Verzicht 2. Die Gewährun Beschwerde kann auch bei einer im „uslande oder im Saargebiet auf das Auslosungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der K ö belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Ver⸗ Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des w tretung des Deutschen Reichs eingelegt werden. Auslosungsrechts auf das Land Lübeck übertragen ist. ü Auf. die ö Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Reichs⸗ 164M

Idenverwaltung. ĩ e t 38 is 278 8 *7**ff schuldenverwaltung . k zuerkannte Borzugsrente ist so zu behandeln, als wenn S8 2A bis 25, 3 R Abf. 2 in st der im s 45 bezeichneten Maßgabe

k r.... ie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat Anwendung.

Wird entschie en daß einem Ansleihegläubiger ein Auslosungs— zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, S 51. recht zusteht, so hat die Lübeckische Staatsschuldenverwaltung, vor⸗ in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von behaltlich der befonderen Regelung für den Fall der Gewährung dieses Monats an. 9 Auslosungsrechten zu pruͤfen und dem Antragstelles cinen schrift⸗ de. Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an S 38. lichen Bescheid darüber zu erteilen ob * dem Antrage stalt en 2 e, , er oder die Eintragung den Auslosungsrechts in das Die beckijche Staatsschulde nverwaltung überwacht, ob ein will oder nicht; die Vorschrift des 5 27 Abs. 1 Satz 3 findet en . 22 5 ö heren assen Tie Vorschristen des 8 12 und Grund für das Erlöschen einer Vorʒzugs vente eintritt, Stellt sie Anwendung. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und zu zu⸗

8] 2 un inden ntsprechende Anwendung. . fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugs- stellen 5 37 26. 1 Satz 57. . r,, ,, nr. den , . rente fir erke cen zu erllären, . . dehnt es der Ansleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, , . ee, re, . ö 4 er we . ,. Dor zug rente rlof gen so händigt die Lübeckische so kann der An tragsteller diz Entscheidung der Spruchstelle bean, Nummern der nnr, 2 9. sta * 3 un Staats s uldendermaltung. dem Berechtigten einen Auslosungs · tragen. Für, das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des k e,. r 1. . e, ie . Antrag- schein aus, oder hebt, die Sperre seines Auslosungsrechts im 5 47 Abs. 2 bis J und des 5 4 r n , . ittlungsstellen bei der Aushändigung Staatsschuldbuch auf, sofern der Vorzugs rentengläubiger nicht auf

6

37. eber den Antrag auf de Cheung der Vorzugsrente ent- scheidet die Lübeckische Staatzschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschuffes oder des Sberausschusses für

Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von

der Auslosungsrechte.

§ 50 . Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vor⸗ schriften der 85 16 bis R,. 3 33 Abf. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abf. 3,

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inigung ile j ie Auslosu 3 59 3Inũnnrnas j a: . . = 2.1: . chene ng 1 1. sein Auslofungsrecht verzichtet hat. Wird entschieden, daß einem lnleihegläuhiger ein Auslosungs⸗ Diese Empfangsbescheinigungen haben die , . irn . ö §5 40. recht zusteht oder hat der Anseiheschuldner einen Bescheid erteiltz dreißig Jahre lang Kuszu bewahren. un, falls ste ihren ga enen 8 Di? Wirk fürsergestellen Haben dem Erfuchen der Ausschüsse daß. en fm Alntrage auf Cäewährung eines Auslosungstechts statzg betrleß vorher aufgeben, an die Lübeck Staats schulben? und der Werausschüsse für Borzugsrenten und der Lüßeckischen 6 will, so hat der Inleiheschuldner die Ausreichung eines Aus verwaltung ina? i We ern 4. FStaatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden ofungäscht ines an den Untt ggfteller oder die Eintragung des lug n 3 zulief Angelegenheiten zu entsprechen. losungstechts in das Schuldbuch zu beranlassen. Die Vorschriften 5 4. 3 S 12 und des 5 13 Satz 3 und 4 finden entsßrechende An?

Nen Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre ͤ 8 30. Tätigkeit entftehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Lübeck 3. Die Barablösung von Markanleihen 2, Antrag 3. Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der nach näherer Bestimmung der Finanzbehörde erstattet. 5853 . Zirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe § E. . Soweit Gemeinden Gemeindeverbände den Gläubiger Qn bige; wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an e find . ö 6 gilt auch dann, wenn die Bohnung oder der Aufenthalt des die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des KRreises oder Wnleiheglẽ ub iger im Teutschen. Reiche außerhalb Lübecks liegt. der Bürgermeifter der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für 8 31. Vorzugs renten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ min Der Anleihegläubiger hat in. dem Antrag Tag und Ort seiner sorgüngswefen. . ; an laufen. Die. Be SGeburt, seine QLaatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die JZuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Ktryffcen Gläubigen erseßzt we 83 und die n, seines Einkommens in dem der Stellung . . e,, =. ne, mn. im Vor- G27 Abs. 1 Satz 3. F. lntrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die zugsrentenverfahren ist, fofern der vagstellen im preußischen . Die Ablöf lanleih öffentlich⸗ icher Einkünfte den Betrag von 800 RM . zu degründen. Teil des Saargebiets wohnt, der , Vorzug renten . . k een einzeln der Einkünfte außer Anfatz zu bleiben haben in Duüsseldorf, sofern der Äntragfteller im baherischen Teil des C N Abs 2 in Verbindung mit 8 19 Abs. 2 des Gesetzes über die JSaargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Soweit auf Grund des 1 . ü ie Ablös Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und Speyer. n, w rm, de, , n ne, e er aher die 1b fung ö entlich n I ferner zu erklären, Sea, R = 6 iar öffentlicher Anleihen die Vorschriften diefes Gesetzes über die Mark? geRebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vor Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent- . e , e bes = r . zugsrente vem Reiche oder von einem Lande bezieht, oder od er halt gleich. anseihen Rer meinden und Semeindererbantze auf Martkansei hen ö , L zieht, 5 . 8 45 anderer öffentlich. e cht iche, Körperschaften für anwendbar erklärt In dem Antrag it anzugeben, welche Auslofungsrechte dem Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet werden, nie die r, n, , SS 46 ff. sin Je Anwendung. wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 icke Wauf für Ausschlußfristen für die Geltendmachung ben zin= Pprücken aus den im Satz 1 bezeichnelen Markanleihen beginnt

Anleihegläubiger gehören Und wann und auf welche Weise si Anleihegläubiger gehö x er sie n,. 69 1 ꝛ. erworben hat, soweit über sie Auslosungsscheine? alnsgeeen *in! Thabt hat, ist eine Reichsmark 3 Francz franzöftjchet Rährn ü = . n poweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben find, ; * frangoftsche ung rrühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 des

ist deren Nummer zu bezeichnen. .

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Lübeck er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe an⸗

meldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die nmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten für ihn beantragt ist.

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3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

gleich zusetzen. 2 nn t zun . zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Sruchstelle im Sinne des § 47 Abs. 3 ist dis

Lübe hische Staatsschusdenberwal tung. Beschwerdestelle im Sinne des § 48 ist die Reichsschulden⸗/

verwaltung.

4 Die Barablösung von Markanleihen.

ö. 8 41.

Den Gläubigern der 93 Tübeckischen Staats⸗Anleihe von 1925 ist die Abfindung 3 Rechte aus dem Gesetz über die Ab= zerpffe ni lösung öffentlicher Anleihen durch Barzahlungen anzubieten. Die ö Beröffentlicht:

Finanzbehörde erläßt das Angebot. Sie wird ermächtigt, die Lübeck, auf Beschluß des Senats vom 6. Juli 1926. näheren Bedingungen des Angebots festzusetzen. Das Angebot ist Der Senat im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. 39 *.

Die Einlösung der Schuldurkunden' auf Grund des Angebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten verlangt werden; sie beginnt am 2. Augusft 1925. Die Vorschriften des § 4 Abf. 2 Saß 2 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

Einlösungestellen sind die auf der Rückseilè? der Jnsschei ne ber⸗ zeichneten e e e.

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (5 37 Abs. 2 in Verbindung nrit 8 20 Abf. 2 des Gefeteg irßer die 2h sung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungs⸗ rechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungs⸗ anleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslofungsrechte auf das Land Lübeck zu verpflichten.

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus— losunasrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Lübeck zu übertragen. ;

Verordnung über die Durch führung des Anleiheablösungs⸗ gesetzes.

Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen 9 2. Juli 1926 RGB. IL Seite 3 63 = verordnet der Senat:

(Bremen.) 1ẽ Allgemeine Borschriften.

§ 45.

Die Finanzbehörde wird ermächtigt, Anleihegläubigern, die Markanleihen alten Besitzes des Landes Lübeck im 8 oldwerte don zweniger als 1000 Mark haben, eine Barzahlung nach aßgabe der Grundsätze des 8 47 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Ab. Ssung öffentlicher Anleihen anzubieten. Das Angebot ist im 81 Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Ansprüche auf Grund des esetzes über die Ablösung öffent—

I. Die Ablösung der Marlanleihen der lübedischen Gemeinden licher Anleihen vom 14. Juli 1925 können gegen den bremischen und Gemeirdcrertin de. ern. r ng g, 1 Gemeindeverbände, oder 1 ; ; . ge ollentlich⸗rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren Der Um ö . ihen in die geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch . . zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 2

§8 33.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag⸗ stellers über die Person und die Einkommen derhãltnisse des *. leihegläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten (8 41 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gefetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8 September 1925 RGBl. ] S. 335 vor

. S 46. Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge— mein deverbände finden die Vorschriften der 8 = 11, 5 17 Abs. 1 und 2, 5 13, 5 14 Abf. 1, Abf. 2 Satz 1, 515 tr, , jedoch, 2 3 .

5 24. . Der Alusschuß für Borzugsren en entsche det darüber, ob der , Rr Worschzißten de 3. 2, de, s s Rif

. 3 ***. 2 9 s 8 7 8 2 h i ,,, , , , ,, dürftiger, im Inland wohnender dentscher R ich 55 Finanzbehörde und der Lübeckischen Staats schuldenderwaltung das * 235

gelten hat. Die Vorschriften des §8 41 2465. 2 zzrwaltungsorgan des Anleiheschuldners an die Stelle der ñ Verordnung zur Durchführung? den Hefe 3 sber' de Abl nn Lübeckischen Staatskasse die Kassen des Anleiheschuldners und an öffentlicher Anleihen vom 8 September 1335 finden Anwendung. a . Staatesckulbbuchs das Schusbbuch des AÄnleihe=

§ 3. 9 8 47

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller uzustellen Will der Anleiheschuldner für am ei 1 9 w m A. ö Will ileiheschuldne gemeldete Markanleihen Ab⸗ Für die Zustellung gelten die Vorschriften 8. 3, , lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem An tra keln hier⸗ ordung über Zustellüngen von Amts wegen sowie die Vorschriften über einen schriftlichen Bescheib zu erteilen. Der cheid ist zu

R nach Maßgabe der 34 e Ablösung öffentlicher Anleihen 6

Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können au nach näherer Be⸗ stimmung des Anleiheschuldners in ein werden. Die Teilbeträge der Ablöfungsanleihen und die nns losungsrechte sind unabhängig von einander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestim mi.