1926 / 158 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Die Tilgung des Teils tausch gegen Markanleihen Ziehung von Auslo Auslosungs

einer Ablösungsanleihe, der im Um— alten Besitzes ausgegeben wird, wird chten und durch deren Einlösung recht einlöst, hat in Höhe seines age der Ablösungsanleihe abzuliefern.

ner nur einen Gläubiger, ungsanleihe verlangen kann, so er Auslosung in der Weise, ahre der Betrag ge en Vorschriften des über die Ablöf

Nennbetrags Teilbetr

Hat ein Schuld der eine Tilgung folgt die Tilgung daß an den Gläubiger in zahlt wird, den der Schuldner gemäß S 34 Abs. IL oder der S§5 42, 43 des Gesetzes Anleihen in dem betreffenden Jahre blösungsanleihe zu ver⸗ eiligten Gläubiger kann tsprechender Weise durch⸗

sungsanleihe, der nicht im itzes ausgegeben wird, Ssverpflichtun

seiner Ablö anstatt dur

ung öffentlicher für die Tilgung und Verzins ausgaben hat. Mit Zustimmung der bet die Tilgung auch in anderen Fällen in en geführt werden.

Eine Tilgung des Teils einer Ablö Umtausch gegen Markanleihen alten B zum Erlöschen der Reparation e Verzinsung des in Satz 1 ungsanleihe findet nach den gelten

ung seiner Ablö

en nicht ge⸗ neten Teils den Vorschriften

erden. Ein einer Ablös nicht statt.

8 hren oder Auslagen du rdnung geregelten Verf Deutschen Sparkassen⸗ und Herstellung und Verf

; Anleihegläubigern in dem durch diese Vero

ind die ihm durch und sonstigen M elung der Fin chuldnern zu er

II. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Bremen.

der Martanleihen des Landes remische Ablösungsanleihe.

Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

iroverband endung von Drucksachen Kosten nach näherer Re⸗

aterialien erwachsenden des Senats von den Anleihe⸗

anzkommission

1. Der Umtau Bremen in

der in Inhaberschuldurkunden Staates in die Bremische innerhalb einer Ausschluß⸗

§ 4. Der Anspruch auf den Umtausch verbrieften Markanleihen des bremischen gsanleihe ist durch Anmeldung tend zu machen. Ausschlußfrist für die Anmeldung von beträgt drei Monate. Dauer und Beginn Markanleihen neuen des Senats festgesetzt. Ablösung öffentlicher Anl

Markanleihen alten Sie beginnt am 2. August 1926. der Ausschlußfrist für die Anmel tzes werden von der Finanzkommission § 52 Abs. 2 des Gesetzes

e Vorschriften des . eihen finden entsprechende An⸗

schlagnahme einer alliierten Ausschlußfrist nachdem die Anleihen den Gläubigern aus—

Werden Markanleihen, die der Be unterliegen, frühestens 2 Monate, gehändigt worden sind. Wird ein Anspruch auf kündigten Markanleihen der verbände, der darau Bank zur Einlösun der Bank befinden, die Ablösung ö für den Umtau

freigegeben,

Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ f gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer 9g eingereicht find und daß sie sich noch im Besitze geltend gemacht (6 32 Abs. 3 des Gesetzes über fentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist jen, auf die sich der Anspruch nach Herausgabe der Mark⸗ falls eine Klage auf Her⸗ st, frühestens einen Monat n Klageanspruch. wird ermächtigt, in be⸗ gkeit den Umtausch von nn anzuordnen, wenn die in den Absätzen und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

ch der Markanleih einen Monat anleihen an die Anleihegläubi ausgabe der Markanleihen erhoben i nach rechtskräftiger Entscheidung über de

Die Finanzkommission des Senats onderen Fällen aus Gründen der Billi Markanleihen auch da

zermittlungsstelle Die Anmeldung kann rechts⸗ den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden. BVermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffentlich— rechtlichen Kreditanstalten, die öffen

Die Anmeldung ist durch eine * ztkasse Bremen zu richt

taatshauptkasse Bremen zu richten. gültig nur auf

tlichen oder unter Staatsauf⸗ sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Sparkassen, die in das Handel eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, Revisionsverbänden des Deutschen Genossenfchaftsverbandes an— gehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichs— d chen landwirtschaftlichen Genossenschaften, die Zweigstellen oder Haupt⸗ ermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

Die Reichsbank ist Varmittlungsstelle nur dann, wenn die an⸗ zumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Rei ptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer chsbankanstalt sind.

Die Vermittlungsstellen das Land Bremen haftet für

sicht stehenden

verbandes der deut giff bank A-G. in Berlin und ihre geschäftsstellen;

sind Beauftragte der Anleihegläubiger, ihre Handlungen nicht; die Vermitt⸗ sstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Die Finanzkommission des Senats wi Fällen die Haftung der V ellen stehen

rd ermächtigt, in einzelnen ermittlungsstellen zu beschränken.

ergütungen für ihre Tätigkeit Finanzkommission des Senats zu. Die

nach näherer Bestimmung der en und nach

Rgen sind von den Annahmestellen ( N zu zahler : Finanzkommission des Senats auf die Anleibe⸗

näherer Regelung der Sen : Falle des Sg sind die Vergütungen bon

schuldner zu verteilen. der Staatshauptkasse zu zahlen.

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Exneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslofungs— rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗

Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs— bahnkasse hinterlegt find, können auch ohne Ablösungsanleihe eigefügt sind

zeifügung der Schuld⸗ angemeldet werden, wenn der Anmeldung 1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be— scheinigenden Stelle hinterlegt sind, eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit hinterlegten Markanleihen die Vermittlungsstelle zuständige

legungskasse an die für tändig ng der Ablösungs⸗

Annahmestelle und mit der Aushändigu

e und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanle

Urteil für kraftlos erklärt worden (

Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurt

ihen durch ein Ausschluß— Z-P.⸗O.), so ist an eil beizufügen.

dem Anmeldenden über die ihr

Vermittlungsstelle erteilt sSbescheinigung.

übergebenen Schuldurkunden prüft und hbescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der ;

verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein— reichte Schkuldurkunden mit ginem deutlichen, den Namen der ermittlungsstelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die herer Bestimmung des Deutschen Spar—

eine Empfang

Anmeldung

Schuldurkunden nach kassen⸗ und Giroverbandes

Die Vermittlungs meldungen, stellt s und Giroverband ndet die Anmel enen die Erneuerungs- und Zinsschein nicht der Vermittlungsstelle die Vernich neuerungsscheine von der Finanzkommissi wird, an die zuständige Annahmestelle.

stelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ schen Sparka

ie in Listen nach den vom Deut ; ammen und ü

herausgegebenen Vordrucken zu dungen mit den Listen und den Schuldurkunden e beizufügen find, sowen tung der Zins⸗ und Er⸗ on des Senats übertragen Annahmestellen find die in

dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der k am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen

ändige Aniahmestelle die Veutsche Girozentrale in Berlin, die fich r den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsftellen r Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

ermittlungsstellen ist die zu⸗

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden

sind bei der Uebersendung von einander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von a . beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlunasstelle über die er⸗

haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§88. Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmel⸗

dungen mit denen zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zinz⸗ und Erneuerungsscheinen unmittelbar an die Staatshaupkasse Bremen. Die Anmeldungen sind in Tisten zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 57 Abs. 9 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des 5 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗

legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Bei⸗ gung des Antrags, auf dem die hinterlegten umzutauschenden nleihestücke bezeichnet find, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungstaffe und mit der Aus⸗ händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse ein⸗ derstanden ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterlegungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinter⸗ legten Anleihestücke nebst Zins- und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über fein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleshestücke bleibt bei der Hinterlegungskaffe. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abf. 1.

§ 9g. Sofern sich eine Vermittlüngsstelle im Bremischen Staats⸗

gebiet befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des §57 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen überfenden. Die Vorschriften des 8 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

510 Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung

der Staatshauptkasse Bremen zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahme⸗ stelle oder im Falle des 8 9 bei der Staatshauptkasse Bremen ein⸗ gegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungs⸗ stelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande,

so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An= meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

§11. Die Staatshauptkasse Bremen übermittelt der Annahmestelle,

im Falle des 8 9 der Vermittlungsstelle die für die angemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ab⸗ lösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vor⸗ drucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an

Vermittlungsstelle zur Aushändigung an den Anmeldenden.

Im Falle des 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinterlegunaskasse.

Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu gewährenden

Teilbetrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch beantragt wird, hat die Staatshauptkasse die Eintragung des Betrags in das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Auf die Ein⸗ tragung und die eingetragenen Forderungen finden die BVor— schriften des Staatsschuldbuchgesetzes vom 14. Februar 1911 Br. Ges.⸗Bl. S. 43) Anwendung. Von der Eintragung hat die Staatshauptkasse im Falle des 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu geben.

Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗

währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗

gestellt wird, unterbleibt die ÄAusstellung von Schuld—

verschreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente gewährt wird. Die Vorschrift des Abf. 2 Satz 3 findet ent⸗ sprechende Anwendung.

b Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

§ 12. ; Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften

Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Bremen in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des § 4 An⸗ wendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Eintragung des trages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch vor. Die Vorschriften des 5 11 Abs. 2 Satz? und Abf. 3 Satz 1 finden ent⸗ sprechende Anwendung. ;

e) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.

§ 13. Schuldbuchforderungen der Markanleihen des bremischen

Staates sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösungs⸗ anleihe umzutauschen.

Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen

erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen zu ge⸗ währenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Staatsschuldbuchgesetzes vom 14. Februar 1911 Anwendung.

d) Der Umtausch von Markan

leihen auf Grund eines Vorbehalts. § 14. Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An—

nahme des Tilgungsbetrages seine Rechte vorbehalten (6 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗

gsanleihe die Vorschriften des 5 4 entsprechende Anwendung.

Die Anmeldung ist unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits der Staatshauptkaffe ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist, Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweis⸗ mittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vor⸗ riften über die Gewährung von Auslofungsrechten entsprechende Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe

zusteht, so reicht die Staatshauptkasse die zu gewährenden Schuld⸗

verschreibungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittel⸗

bar aus oder nimmt die Eintragung des Betrags der Ablöfungs⸗

anleihe in das Staatsschuldbuch vor. Die Vorschriften des §5 11

* Satz 2 und Abs. 3 Satz i finden entsprechende An⸗ ng.

86

6. .

2. Die Gewährung der Au slosungszrechte. §15.

Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Aus— losungs rechten auf Grund von Markanleihen des bremischen Staates ist berechtigt, wer an den Markan leihen, auf Grund deren die Auslosungsrechie beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antragsherechtigt sind nicht die · ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

§ 16. In. dem Antrage sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Aus- lofungsrechte beantragt werden, Markanleiben alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat * be⸗ stätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtig⸗ keit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

817.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die an⸗ gemeldeten Markanleihen Altbesiznleihen find. Der Beweis kann auf jede Weise geri g. werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von Banten, Syarkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverjeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtig⸗ keit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen. .

1

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An⸗ kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Er⸗ fordern mündliche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von An trägen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Ge— schäftspapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden! kann. ö

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslofungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann. . ö

19.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt am 2. August 19265 Die Vorschriften des § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 5 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende An⸗ wendung.

Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft der Schuldbuch⸗ forderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt C 265 Abs. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.

8 20.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An⸗ meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermitt— lungsstelle (6 5 Abs. 2 an die Staatshauptkasse Bremen zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet Anwendung.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗- und Giro—⸗ verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. ;

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des ]? Abs. 2, des 8 Abs. 1 und des 8 9 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 1) sowie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die An- träge den vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweis- urkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungs⸗ stelle im Saargebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abf. 3.

§ 21.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch S 12) unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Aus⸗ lofungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat (8 14).

Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind. soweit sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem . . oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

Die Staatshauptkasse Bremen hat für jede Schuldbuch⸗ forderung, die sie verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der von ihr geführten Schuldbuchakten zu entscheiden, ob die Schuld⸗ buchforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche u gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslosungsrechte für k zu gewähren sind. Die Entscheidung trifft die Direktion der Staatshauptkasse Bremen.

Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag nnn Der Antrag ist unmittelbar an die Staatshauptkasse Bremen zu richten.

§ 23.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Staats- hauptkasse Bremen zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs= stelle eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder im Falle des § 9 bei der Staatshauptkasse Bremen eingegangen ist. Die Ver⸗ mittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern fie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. . ;

Die Vorschriften des 5 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.

8 2.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslofungsrechten darf wur, stattgegeben, werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslofungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach⸗ 1 Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung

s Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die

Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er— wer en fr

J mn, mit Ausnahute der nahen Angehörigen G6 178 . . des Anleihegläubigers und,

sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (6 15

wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die

2 entscheidenden Stellen über Tatjachen Auskunft zu er⸗

teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung

sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und

Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 177 Abf. 1 Satz 3

und 4 Abs. 2 und 3 . der * 6 185 der Reichsabgaben⸗ ordnu inden entsprechende Anwendung. .

. 63 den . entscheidenden Hiellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die 1 der Angaben an Eides Statt verstchert. Sie können ferner die mis

richte um eidliche Vernehmung von Auslunftspersonen erfuchen; 9 diesem Falle finden die BVorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs. ö

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einichließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts⸗ räumen die Einsicht in die Urkunden. Schriftstücke und Geschäfts—= bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, soweit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten

stellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die e enn der Einsicht verweigern, soweit fie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

§ 26.

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus⸗ lofungsrechten trifft die Direktion der Staatshauptkasse Bremen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle ein⸗ gereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzsftelle zu senden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem Antrag⸗ steller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 Abs 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Äblöfung öffent⸗ licher Anleihen vom 29. September 1925 (RGBl. 18. 389)

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein— tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen (Abs. 1 Satz 5).

§ 27.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent—⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Finanzkommission des Senats einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar— gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh⸗ rung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Vertretung des Dentschen Reichs eingelegt werden.

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Finanzkommission des Senats.

8 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, fo hat die Staatshauptkasse Bremen, vor⸗ behaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antragfteller oder die Eintragung des Auslosungsrechts in das Staatsschuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 3 und 4 finden entsprechene Anwendung.

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ losungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antrag⸗ steller haben den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Enpfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslofungs⸗ scheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Staatshauptkasse Bremen abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

§ 29.

Der, Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihe⸗ gläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleiheglüubigers im Deutschen Reiche außerhalb Bremens liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

§ 20. Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, seine Siaatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen feines Eintommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (6 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihe⸗ gläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande beziebt oder ob er eine solche beantragt hat.

In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. 3.

Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht ent— schieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Mark⸗ anleihen des Landes Bremen er zum Umtausch in die Ablösungs⸗ anleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungs— stelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Aus- lofungsrechten für ihn beantragt ist.

§ 31.

Bird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (8 97 be? in Verbindung mit § 25 Abf. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗ gläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihen in Höhe des Nennbetrags seiner Auslofungs⸗ rechte auf das Land Bremen zu verpflichten.

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe. und Aus⸗ losungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm ustehenden Auslofungsrechte, soweit ste die Vorzugsrente egründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Bremen zu übertragen.

§ 32. Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Persoen und die Einkommenverhältniff? des Anleihe⸗ läubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung egt sie dem Ausschuß r. Vorzugsrenten G 44 Abs. 1 der Ersten Verordnung zur Dur führung des Gesetzes über die Ablösung

erteilen. Der Bescheid ijt 5). Der Antrag⸗ r die Anmeldung

hierüber einen schriftlichen Bescheid zu begründen und zuzustellen (6 26 ÄAbs. teller kann die Entscheidung der riftlich beantragen.

Der Antrag Wochen nach Zustellung des Bes chriftlich zu stellen. Die Vorschriften de prechende Anwendung. Der Anle üglich der zuständigen Spruchstelle unter Beif ten vorzulegen. ge Spruchstelle ist für die Anleihen der Gemeinde n und Vegesack der Senats städte, für die Anleihen des Kreises un err. Die Entscheidung der Spruchf ntragsteller und dem Anleiheschuldner Abs. 1 Satz 5).

§ 46. Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die gen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von ch ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des 5 27 entsprechende Anwendung. . chwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. rde kann auch auf neue Tatsa

icher Anleihen vom 8. September 1925 RG8I. 1

335 vor. § 38. Spruchstelle ü

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der dem § 8 Abs. ? in Verbindung mit den die ablofung ossentlicher znleihen hnender denijcher Reichsangehoriger n des 5 41 ao. 8 und 4 der Ersien ng zur Du ichsuhrung des Gesetzes uber die er Anleihen vom 8. September 1825 finden An

einer Ausschlußfrist von zwei bei dem Anleiheschuldner s 5 A Abs. 2 finden ent⸗ den An: rag ügung feiner

eiheglauoiger nach S8 18, 18 des als bedurftiger, im Fnland wo zu geiten hat. Die Vorschrifte

Ge je ges uber iheschuldner hat

kommissar für die Hafen- meinden der gründen und zuzustellen (5 26

ist dem Antragsteller zuzustellen. chriften der Fivnprozeßoronung gen jowie die Vorjschristen des 2 dis 4 der Reich⸗-aogabenoronung. Gegen diese Ent= ochen nach r Vorzugs⸗

8 81

Eine ablehnende Entscheidung Für die Zustelung geiten die Borj uber Zussellungen von amis we

d der Lan telle ist zu

S 70 abj. scheidung steht dem zntragsteler innerhalb von ? ** der HZunellung die Beschwerde an den Coeraussjchuß fu rsten Verordnung zur Vurchsuhrung des ig vssentticher Anteihen vom 8. Septemoer der Bezirksfursorgenene ein— Vorzugsrenten die Vejchwerde chwerde abzuheifen, andernfaus usschuß unverzuglich vorzulegen. e BVorschriften des 5 41 Aos. 3 g zur Durchfuhrung des Gesetzes uber Anleihen vom 8. September

renten (6 41 aol. 2 der E Gesetzes uber die Ablojur 1946) zu. Die Bejchwe zulegen. Erachtet der Ausschuß fur ur vegrundet, so hat er der Ves hat er die Beschwerde dem Obera Auf die Oberausschusse finden di und 4 der Ersten Verordnun Ablosung öffentlicher Anwendung.

Die Entscheidung des Ausschuss Vorzugsrenten, daß der

2 Wochen na Abs. 2 finden

Die Beschwe mittel gestützt werden. r begründet, t sie diese de Beschwerdestelle ift d Entscheidung der Beschwerdef Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

chen und neue Beweis- Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls stelle unverzüglich vorzulegen.

zkommission des Senats. Die Antragsteller und dem

r Beschwerde

telle ist dem

es oder Oberausschusses für Anleihegiaubiger als bedurftiger, im Inland wohnender Reichsangehoriger zu gelten hat, ist der Veifügung des Antrags mit⸗ benachrichtigen.

8 Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe o hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von gen der Ablösungsanleihe zu veranlassen.

Verfahren gelten die Vorschriften des § 44. 2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

Staatshauptrasse Bremen

zuteilen. Ter Amragsteller ist zu zu gewähren ist, s

Schu ldverschreibun

Ueber den Antrag auf Gewahrung der Vorzugsrente ent. das weitere

scheidet die Staatsgauptkasse Bremen. Sie ist hierbei an die Ent—⸗ jcheidung des Ausschusses oder des Oberaus renten und an die Ent

schusses fur Vorzugs⸗ scheidung über die Gewährung von Aus— ten für den Anteihegläubiger gebunden.

orzugsrente darf erst beginnen, nachdem Grund dessen die soll, von der Teilnahme an der Gewahrung einer erhöhten erbindung mit § 20 ntlicher Anlei ginnen, nachdem der und Ablösungsanleihe in Hohe des Nenn⸗

§ 48. ewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Mark⸗ i finden die Vor⸗ 2 Satz 1 und Abs. 3, 44 bezeichneten Maßgabe

Auf die G

anleihen der Gemeinden und Gemeindederbä schriften der 88 15 bis 21, 5 22 Abf. 1. Abf. S8 2 bis 25, § 26 Abs. 2 mit der im 8

IAnwendu ng.

losungs rech

Die Zahlung der V sichergestenlt ist, Vorzugsrente gewahrt werden Ziehung ausgeschlossen ist. Vorzugsrente beantragt G6 387 Abs. des Gesetzes uber die Ablojung offe darf die Zahlung der erhöhten Rente erst be Verzicht auf das Auslojungsrecht erklart oder der Anspruch auf deren Gewährung betrags des Auslosungsrechts auf das Land Bremen übertragen ist.

daß das Käuslosungsrecht, auf

auf Gewährung bon Aus⸗ : Antragsteller einen schriftlichen zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder ft des 8 26 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der d ist zu begründen und zuzustellen (5 26 Abs. 1

Der Anleiheschuldner hat dis Anträge losungsrechten zu prüfen und dem Bescheid darüber nicht; die Vorschri ablehnende Beschei

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem kann der Antragsteller die Entscheidung der ür das weitere Verfahren gel is 4 und des § 46 entsprechend.

Antrage stattzugeben, so Spruchstelle beantragen.

zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn ; § 45 Abf. 2

e Antragstellung folgenden Monat zu— Wird sie in demselben Monat zuerkannt, worden ist, so läuft sie von dem Beginn

sie bereits in dem auf die Ant ten die Vorschriften des erkannt worden wäre. in dem sie beantragt dieses Monats an. leihegläubiger ein Auslosungsrecht dner einen Bescheid erteilt, daß er

s Auslosungsrechtes

Wird entschieden, daß einem An usteht, oder hat der Anleiheschul em Antrage auf Gewährung eine so hat der An leiheschuldner die Ausreichu an den Antragsteller zu veran lassen. Di

es atz 3 und 4 finden entspre

on Markanleihen.

stattgeben will, ng eines Auslosungsscheines Vorschriften des 5 11 und de Anwendung.

S 938. Die Staatshauptkasse Bremen überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. solcher Grund eingetreten ist, s erloschen zu erklaren.

Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt d kasse Bremen dem Berechtigten einen Auslosung hebt die Sperre seines Ausiosungsrechts im Sta sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein verzichtet hat.

tt. Stellt sie fest, daß ein o hat sie die Vorzugsrente für

ie Staatshaupt⸗ sschein aus oder atsschuldbuch auf, Auslosungsrecht oder Gemein deverbände den Gläubigern von idung anbieten, soll das Angebot inner⸗ eröffentlichuna dieser Verordnung be— nd die Einlösungsfrist sind im e Einlösungsfrist muß Bekanntmachung an laufen. lung an die betroffenen Gläubiger Die Mitteilung ist zuzustellen (5 25 Abf 1 Satz 5).

IV. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.

Soweit Gemeinden ihen eine Barabfi halb von einem Monaten kanntgegeben werden. Deutschen Reichsanzeiger bekanntzu mindestens drei Monake von dieser Bekanntmachung kann durch Mitte

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Au Das Angebot ur für Vorzugsrenten und der Staatshaupt⸗

und der Obe rausschüsse 8 zugsrenten betreffenden Angelegen⸗

kasse Bremen heiten zu entsprechen.

n in den die Vor

. ersetzt werden. ihnen durch

§ 40. Den Bezirksfürsorgestellen werden die dem Lande

entstehenden Kosten und Auslagen von em Bremen nach näherer Bestimmung der Finanzkommission des

Senats erstattet.

Gesetzes über die Ablösung ieses Gesetzes über die Mark— rbände auf Markanleihen aften für anwendbar erklärt ngemäß Anwendung. Geltendmachung von An= 1 bezeichneten Markanleihen beginnt ekanntmachung der auf Grund des

Sinne des § 45 Abs. 3 ist die inne des 8 46 ist die Finanzkommission

Beschlossen: Bremen, in der Versammlung des Senats vom 6. Juli 1926.

Soweit auf Grund des § 45 des öffentlicher Anleihen die Vorschriften d anleihen der Gemeinden und Gemeindebe anderer öffentlich⸗rechtlicher Körpersch werden, fin den die Vorschriften der 44 ff. sin

Der Lauf für Ausschlußfristen für die

§ 41. Sosern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an telle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in de Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle Deutsche Finanzkommissar

ssen oder in deren des Ausschusses für Vorzugsrenten der sorgungswesen.

Zuständig für Deutschen Finanzkommiss zugsrentenverfahren ist, sofern der Antra des Saargebiets woh renten in Düsseldorf, sofern der des Saargebiets wohnt, in Speyer.

Dem Wohnen steht

enthalt gleich.

58 Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im wohnender Anleihegläubiger gehabt hat, ist eine Re gleichzusetzen. 4. Die Barablösung von NMarkanleihen.

ühestens mit der B etzes zu erlassenden Erklärung. Zuständige Spruchstelle im Staalshauptkasse Bremen.

Beschwerdestelle im S des Senats.

Beschwerden gegen Entscheidungen des ars für das Versorgungswesen im Vor— gsteller im preußischen der Oberausschuß für Vorzugs⸗ Antragsteller im ba der Oberausschuß für

ein nicht nur vorübergehender Auf—

rischen Teil

orzugsrenten

1 Saargebiet während des Kalenderjahres 1925

ichsmark 5. Franes französischer Währung Verordnun 9

des Gesetzes über die Ab⸗ ntlicher Anleihen. (Hamburg.)

Auf Grund der Zweiten V des Gesetzes über die Ablösun 2. Juli 1926 (RGSBl. 1 S. 349

J. Allgemeine Vorschriften.

zur Durchführun lösung öf

in der Zeit vom 1. Juli 190 bis Anleihen wird eine Barabfindung und der nach dem 1. Juli 1932 aus⸗ n von 1255 & des Goldwertes angeboten.

für die nach dem

Den Gläubigern der

22 ausgegebenen erordnung zur Durchführung

g öffentlicher Anleihen vom wird verordnet:

30. Juni 1 von 5 3. des Goldwertes gegebenen Anleihe Das gleiche gilt genommenen Schuldscheindarlehen. Danach werden die bremischen Staatsanleihen von 1920 1923

von 1920 zu RM. 1,49

1920 auf⸗

Ansprüche auf Grund des

Gegen den hamburgischen Staat, ge sonstige öffentlich rechtliche

sgebiets nur in den Verfahren dieser Verordnung oder durch andere ablösungsgesetzes zu erlaffende Vorsch ordentliche Rechtsweg ist ausgeschloffen

Die Teilbeträge der Ablö cht darauf. ob en oder nicht,

wie folgt in bar abgelöst: öffentlicher

ei , Prem schelt Staatsanleihe geͤffen lich für 1000. Nennwert,

3 *. Bremische Staatsanleihe von 1922 zu RM. 4 für

he von 1922 zu RM. 2,40 he von 1923 zu RM. 1.15

§1. Gesetzes über die Ablösun 1 1357) können en Gemeinden, Gemein ften des hamburgischen geltend gemacht werden, die in zur. Durchführung des Änleihe—⸗

100 000, Æ N 4 7 Bremische Staatsanlei für 100 000, M Nennw 435 99 Bremische Staatsanlei

für 100 000, M Nennwert. Die Einlösung der Schuldurkunden er Ausschlußfrist von drei Monaten; sie begin Die Vorschriften des 8

Anwendung.

Einlösungsstelle ist die Staatshauptkasse Bremen.

III. Die Ablösung der Markanleihen der bremischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

I. Der Umtausch der Maxrkanleihen in die Ablösungsanleihen.

riften geregelt werden.

§ 2.

sungsanleihe eines Anleiheschuldners gen Markan leihen alten Besitzes mäßig guszustatten. Den Gläu— sitzes ist neben der Ablö en, auf Grund dessen sie an der Maßtabe der 5 34 und 435 des ffentlicher Anleihen keilnehmen.

hen und die Auslosungsrechte werden können auch nach näherer Be⸗ eingetragen

folgt innerhalb einer nt am 2. August 1926.

d . Abf 3 und d fanden entf lechent fd hen Rück

ausgegeben wer bigern von Markanleihen alten Be ungsrecht zu gewä ungsanleihe na

anleihe ein Auslo Tilgung der Ablö Gesetzes über die Ablöfung ö Ueber die Ablösungsanlei ichuldurkunden ausgestellt; stimmung des Anleihes werden. Die Teilbeträge der Ablö Srechte sind ungbhängig vone ie Tilgung des Teil egen Markanleihen alten sehung von Ausl hlung des Fünffa

chuldners in ein S ungsanleihen inander veräußerlich. s einer Ablösungsanleihe, Besitzes ausgegeben wird, wird du deren Einlösun vollzogen (85 3 Anleihen. Wer ein Aus— Nennbetrags Teilbeträge der

ihen der Gemeinden und C- 16, 8 11 14 Anwendung 3 Satz 2, des 5 4 Abs. bs. 2 Satz 1, mit der des Breme r Staatshauptkass uldners tritt.

5 44.

Auf den Umtausch der Markanle Gemeindeverbände finden die Vor 123 5 13 Abf. 1, Abf. 2 Satz, 1, e det der Vorschriften des Satz 3, des 5 5 Abs. 4 und 5 und des Maßgabe, daß an die Stelle des Lan lommission des Senats und de Verwaltungsorgan des Anleihesch

Will der Anlei Ablösungsanleihen

chriften der Abs. 1 und 2

jedoch. unbescha chten und dur

en seines Nennbetrags) setzes über die Ablöfung öffentlicher ungsrecht einlöst. hat in Höhe seines Ablösungsanleihe a in Schuldner nur einen Gläubi ungsanleihe verlangen kann, Auslosung in der. Weise, daß an Betrag gezahlt wird, den der Schuldner

n der Finanz⸗ Bremen das ger. der eine Tilgung seiner it die Tilgung anstatt durch läubiger in jedem Jahre der gemäß den Vorschriften des

§ 45. heschuldner für angemeldete Markanlei cht gewähren, so hat er dem Antragste