1926 / 158 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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34 Abs. L oder der S E. 43 über die Ablõf . Anleihen in dem betreffenden re für die Tier 2

erzinsung seiner Ablösungsanleihe zu veransgaben bat. Mil Zu— timmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen ällen in entsprechender Weise durchgeführt werden. *.

Sin Anspruch auf den ue von Markanleihe in Ablöfungs⸗

leihe besteht nur, soweit Ablösu leibe im Nennbetrage von 0, RM eder einem Vielfachen von zu gewähren 8 2 Abf. L Saß 2 des Gesetzes iber die Ablöfung sfentficher Ainleiber). Der Erlaß von Vorschriften über die Barabfindung derjenigen Gläubiger, die Altbesitzanleihen im Gesamtnennbetrage von weniger als 500 A C5 000 * Nennbetrag der 1753 * Hamburger Staats⸗ anleihe von 1919 Serig B) haben bleibt vorbehalten.

Die Tilgung des Teils der Ablöfungsanleihe, der nicht im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparation sverpflichtungen nicht gefordert werden. Eine Verzinsung des in Satz ] ker hne len Teils der Ablösungs⸗

eihe findet nach gelten zorschriflen nicht statt. Der Erlaß Vorschriften i die s lgung dieses Teils der Ablẽfungs⸗

bleibt vor! § 3.

der Auslagen dürfen den Anleihegläubi gern in dem nung geregelten Verfahren nicht in Anfatz gebracht

werden. eutschen Farkaffen, und Giroverband sind die ihm

durch Her d Versendung von Drucksachen und sonstigen

Materialien bsenden Kosten hach näherer Regelung des Senats

von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.

II Die Ablösung der Markanleihen des ham bnurgischen Staates *).

1. Der Umtausch der Markanleihen . a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

5 4 . ö sprach auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden zmburgischen Markanleiben in die hamburgische ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschluß⸗

Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen s beträgt drei A Sie beginnt am 1. Angust 1. November 1926. Dauer und Beginn der zie Anmeldung von Markanleihen neuen Be— inem späteren Zeitpunkt vom Senat festgesetzt. 8. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Abiöfung w finden entsprechende Anwendung. nleihen, die der Beschlagnahme einer alliierten

iegen, freigegeben, so endet die Ausschlußfrist Nonate, nachdem die Anleihen den Gläubigern

orden sind.

anleihen bei einer Ban

sie sich noch im Befitze der efir ach

Abs. 3 des ;

endet die Ausschli der Anspruck

ißfrist t a eihen, auf i Monat nach gläubigr und, falls Inleihen erhoben ist, Entscheidung über

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§55. eine Vermittlungsftell Hamburg zu rich nur auf den 180 20

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von 1913, II. von 1914, von 1919, ze von 1919, Serie B. 1sgegebene, kündbare An⸗

aates, ohne Zinsscheine.

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Anwendung von 55 A icher Anleihen g . gisch Markanleihen in die au Reichsmark lautende hamburgische Ablösungsanleihe i Weise 5. 1 nachstehend nichts er Ablösungsanleihe ge⸗ währt 1 laute Betrag, der ihre nach 3 1. Juni 1909 entspricht. ; 3135 X Staatsrenten erfolgt in der Weise, ein Kapital von 1909 Æ Nennbetrag an⸗ diefes. gemäß der Bestimmung in Abs. 1, ein sprecl Betrag Ablössungsanleihe gewährt wird. Für 100090 6 Nennbetrag der 41 . Anleihe von 1919 erden W500 RM und für 50 909 Æ Nennbetrag der 453 3 An⸗ we n ü, i 2 ö 8. leihe von 1919 Serie B werden 25 RM Nennbetrag der Ab⸗ lõjnngzanleihe gewãhrt.

Für Schuldverpflichtungen aus Schuldbucheintragungen (1)

1919 begründet sind, für je 965 fi

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im Nennbetrage von Y ie umzutauschende Schuld⸗

flichtung z Zt. rer Vegtündung hatte. Der Goldwert wird

irch festgestellt eingetragene Betrag nach Maßgabe 2s Wertverhältnisses Cchnek wird das in der Anlage zum Aujwertungsgesetz vom 16. 19235 für den Tag des Eingangs bes. Betrags beftimmt ist. ein Umrechnungsverhãstnis far diesen Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vorhergehende Um rechnungsverhältnis maßgebend.

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die n n. AG, n, und ihre Zweigstellen oder Haupt⸗ e tt ellen; Bermittlungsstellen im Auslande find die in der An⸗ age 8 ausländischen Ban kan st alten .

Die Recksrmk ist Vermittlung telle nur dann, wenn die anzu= meldenden Markanleihen sich im Deyot des Koniors der Reichs. baun bank, Wertpapiere befinden oder Mündel dexots bel einer Reich ban kanstalt find.

Die Bermitthengẽstellen sind Beauftragte der Anleihegläubiger, der Hamburgische Staal haftet für ihre Handlungen nicht; die Ver— mittlung stellen dürfen von den Anmelden den Gebäühren' nicht er⸗ eben. Die Finanzdeputation wird ichtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu beschranken.

Den Vermittlungsstellen steben Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung der Finanzdeputation zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (66 ) zu zahlen und nach aherer Je gelung des Senats auf die Anleiheschuldner zu verteilen Im Falle des 5 9 find die Vergütungen von der Staatsschuldenderwaltung zu zahlen. 33

Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ techten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthastendes Verzeichnis bei⸗ zufügen.

Markmn leihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs⸗ bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld⸗ urkunden zum Unitausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind

1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind,

2. eine Erklärung des An meldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ legungskaffe an die für die Bermittlungsstelle zustãndige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwg zu erteilenden Ausklofungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

Sind die anzumeldenden Markanteihen durch ein Ausschluß⸗ urteil f Stelle de

ür kraftlos erklärt worden (6 1017 3. P. O.), so ist an r Schuldurkunden das Ausschlußurteit beizufügen. § 7.

Die Bermitlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein⸗ gereichten Schuldurkunden mit einem dentlichen, den Namen der Dermittlungsstelle angebenden Stempelaufdrück und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes

Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneüerungs. und Zinsscheine beizufügen sind, joweit nicht der Vermittlungsffelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine von der Finanzdeputation übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Bermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Gixozentrale in Berlin, die fich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Bermitttungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungssteke mit deren Zustimmung be⸗ dienen kann.

Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuld⸗ urkunden sind bei der Ueberfendung voneinander getrennt zu galten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt wird.

Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

5 8.

Die Aunahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen unmittelbar an die Staats schuldenverwaltung in Hamburg. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 57 Abf. 3 und 4 finden Anwendung.

Im Falle des 5 6 Abs. 2 ruft egten Anleihestücke von der Hinte fügung des Antrages, auf dem di nterlegten umzutauschenden Anleihestücke bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus⸗3 händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einver⸗ standen ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter⸗ legungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die an⸗ sordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abs. 1. 82

Die im hamburgischen Staatsgebiet und in den Nachbar— orten Altona, Wandsbek, Wilheimsburg und Harburg belegenen Vermittlungs stellen sollen abweichend von den Vorschriften des 5 7 Abs. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg übersenden. Die Vor⸗ schriften des 3 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

5 10.

Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zugeht. Die An⸗ meldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der

unter Bei⸗

Anmeldangsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungs⸗ frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des 5 9 bei er Staatsschuldenverwaltung in Hamburg eingegangen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sosern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Vermittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Ver⸗ mittlungs zugeht. . Wohnt der Anleihegläubiger im außerenropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanftalt bescheinigt wird. 811. .

Die Staatsschuldenverwalfung übermittelt der Annahmestelle und im Falle des 5 9 der Bermittlungsstelle, die jür die an⸗ gemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus egebenen Bor⸗ drucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsitelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibnungen an die Sinterlegungskasse. ö

Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu gewährenden Teilbetrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch be⸗ antragt wird, hat die Staatsschuldenverwaltung die Eintragung des Betrages in das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Auf die Ein⸗

Schuldbuchforderungen beantragt wird,

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betreffend das Hamburgi der Eintr hat die denverwaltung

5 9 der BVermittlungsstelle, im ubrigen der Anna

diese der BVermittlungsstelle Kenntnis zu geben.

Soweit 3 mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer erhöhten Vorzugsrente unter Verzicht auf daz Auslosungsr gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuld ver chreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugs⸗ rente gewährt wird. Die Sarschn f des Abs. 2 Satz 3 findet ent⸗ sprechende Anwendung.

b) Der Umtaulch der Namens schuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

§ 12.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften NMarkanleihen und der Schuldscheindarlehen des hamburgischen Staates in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des J Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Samburg zu richten. Diefe reicht die für die angemeldeten Mark⸗ anleihen zu gewährenden Schuld verschreibungen der Ablösungs⸗ anleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimnit die Ein= tragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staats schuld⸗ buch vor. Die Borschriften des 5 11 Abf. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

e) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen. §5 18. .

Schuldbuchforderungen der hamburgischen Markanleihen sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösungsanleihe um⸗ zutauschen. ̃

Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die ,,, zu ge⸗ währenden Schuldbuchforderungen der Ablöfungsanleihe in das Staatsschuldbuch. Auf die n, . und die eingetragenen Forderungen findet das Gesetz, betreffend das Ham burgische Staatsschuldbuch, Anwendung.

) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund ein Vorbehalts.

e ffe so finden au ndi s auf Gewährung von Ab⸗

anzugeben, und unter welchen gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die, Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften üben

die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechende Anwendung. Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablöfungsanleihe zasteht,

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so reicht die Staatsschul

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gewährenden Schuld⸗

11 Abs. 2 endung. Di t e. ellung eißes Antrags auf Gewährung von Auslosungs⸗ Gru zamburgischen Markanleihen ist berechtigt, ö . , n an den Markanleihen, auf Grund deren beantragt werden, ein dingliches ; 3 befugt ist. Antragsberechtigt sind n se Zwangs⸗ verwalter deutschen Vermögens.

In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu hestätigen, daß er die Angahen des Antrags nach bestem Wissen und Sew ssen gemacht. hat. und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern.

sind. Der Beweis kann auf je Wei erden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummern verzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

§ 13.

Wer die Aufbewahrung ven Wertpapieren oder ihren An kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be⸗ trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd= liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen u erteilen, die zur Begründung don Antränen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäftepapiere möglich ist und unter Berüchichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. 2. . (. Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Wert der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vornigsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Aus- kunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftẽbücher erteilt werden kann.

§ 19.

Anträge auf Gewährung von Auglosungsrechten tönnen nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 1. August und endet am J. November 1926. Die

rschriften des 8 52 Abs. 2 des Gæsetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen sowie die Vorschriften des 3 4 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung finden ensprechende Anwendung. . .

Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund bon

kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, daß sich die Altbestzeigenschaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schulbuchakten nicht ergibt (8 2 Abf. 2), unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist. § 20. ö ö

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen um Umtausch durch eine Vermittlungsstelle (8 5 Abs. an die Staateschuldenverwaltung in Damburg zu richten. Die Vorschrift des 8 5 Absatz 4 findet Anwendung. ;

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechte ˖ gültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die

.

Foritsetzung in der Siebenten Beilage.)

Nr. 158.

(Fortsetzung aus der Sechsten Beilage.)

Die im A legenen Vermittlungsstellen (Anlage I) sowie die ö haben die Anträge den vom Heichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealt kefitzftellen (6 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher n vom 29. September 1925 RGBl. JL Seite 33533 zu⸗ zuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweis- mittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar gebiet der Anngh mestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

8 zi. ;

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund bon Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (6 13 unmitktel⸗ bar an die Staatsschulden verwaltung in Hamburg zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von AÄuslosungsrechten damit begründet wird, daß . der Gläubiger bei der Annahme des 3 n. getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat (8 14).

§5 *

Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenfchaft der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.

Die Finanzdeputation hat für jede Schuldbuchforderung, die die Staatsschuldenverwaltung verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der Schuldbuchakten zu prüfen, ob die Schuldbuchforderung eine Markm leihe alten Besitzes ist oder als solche zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslofungsrechte für sie zu gewähren sind Der Vorschlag der Finanzdeputation ist dem Staatskommiffar für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen zur Entscheidung vor⸗ zulegen.

Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schu sbuchforderungen nichl von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ift unmittelbar n die Staatsschuldenvewaltung in Hamburg zu richten.

8 23.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus— sosungsrechten gilt der Tag, an dein der Antrag der Staats⸗ schuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungs— stelle eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antrags frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des § 9 bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist. Die 8 tlungsstelle hat den Tag des Eingangs des 3 bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des 5 16 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. ̃

8 24.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be⸗= rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um— stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslofungsrechte beantragt werden, Mark= anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzu⸗ prüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, fofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.

Jedermann, mit Ausnahme der nahen An ehörigen (8 178 Abs. 2 der Reichs abgabenordnung, RGB. 1919 S. 1993) des An⸗ leihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen An⸗ tragsberechtigten (6 15) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tat? jachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 8177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der S8 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlaͤgigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einficht vorzulegen, die sich auf bestimmt u bezeichnende 3 beziehen, oder in seinen Geschäfts räumen ie Einsicht in die Urkunden, Schriftftücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so⸗ weit der Antrag van einem anderen Antragsberechtigten geftellt wird der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.

§8 26

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus— lofungsrechten trifft der vom Senat zu ernennende Staatskom— missar für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten An—= trage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei . an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Aus⸗ fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Ent— scheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 Abs. 2 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. Sep⸗ tember 1925 (RGGl. 1 S. 389.

Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein— tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteisen. Dis Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen Abs. 1 Satz 5). ;

§ 27.

Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entschei⸗ dung, durch die ein Antrag ganz oder . Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Staatskommissar für die Ablösung der ham⸗ burgischen Markanleihen einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismsttel gestützt werden.

„Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar— gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh⸗

Siebente Beitage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußzijchen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 10. Juli

rung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im aargebiet belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konfularischen ertretung des Deutschen e c eingelegt werden. ;

Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Entschei⸗ dungsstelle für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen. Das Nähere über die Zusammensetzung der Entscheidungsstelle be⸗ stimmt der Senat. .

§ 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, so hat die Staatsschulden verwaltung, vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugs⸗ rente, die Ausreichung eines Auslosungsscheins an den Antrag⸗ steller oder die Eintragung des Auslosungsrechts in das Staats= schuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 11 und des 5 1 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. .

Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ läubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus— osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, ruppen und Nummern der Auslosungsscheine 6 sind. Die Antragsteller 6 den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangs⸗ escheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Emp⸗ fangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren, und falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher auf⸗ geben, an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.

8 29.

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläu⸗ biger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihe⸗ , im Deutschen 3 außerhalb Hamburgs liegt. Für ie Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu derwenden.

§5 XV.

Der Anlęihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Geburt, feine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Ein⸗ kommens in dem der Stellung des Antrags vor⸗ hergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 30. Reichsmark übersteigen, sst zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (G6 37 Abs. 2 in Verbindung mit §5 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenen? falls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er elne solche be⸗ antragt hat.

In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem An⸗ leihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er— worben hat; soweit über sie Auslofungsfcheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.

Hat der Anleiheglaubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des ham burgischen Staats er zum Umtausch in die Ablösungsan leihe ange⸗ meldet hat, wann und durch welche Vermittsungsftelle die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn beantragt ist. 83

Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (6 37 Abs. 2 in. Verbindung mit 5 29 Abf. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleiheglaubiger für den Fall der ährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Ver zicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte aus⸗ zusprechen und sich zur Uebertragung von Ablöfungsanleihe in Höhe des Nennbetraes seiner Auslosungsrechte auf den hamburgischen Staat zu verpflichten. .

Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Auslof ngs⸗ rechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall er Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf den hamburgischen Staat zu übertragen.

§ 32. Die Bezirksfürsorgestell, prüft die Angeben des Antragstellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleibeglaubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie Lem Aus- schuß für Vorzugsrenten (5 41 Abf. 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Ankeihen

bom 8. September 1925 RGBl. 1 S. 335 vor. 8 33.

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der An⸗ leihegläubiger nach dem 8 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S§§ 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Inland wohnender deutscher Reichsangehörlger zu gelten hat. Die Vorschriften des 5 41 Abf. 3 und J der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 125 finden Anwendung.

34.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. FJür die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über 3 te un, ven Amts wegen sowie die Vorschtiften des 3 70 Abf. 4 der Reichsabgahenordnung. Gegen diese Entfcheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten 6 41 Abs. der Ersten. Verordnung zur Durchführung des Gefetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1335 zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Heschwerde für begründet. so hat er der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß un⸗ verzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die Vorschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verorznung zur Durchführung des Gesekss über die Ablösung öffentlicher Anleiken vom 8. September 1925 Anwendung. gz

35.

Die Entscheidung des Ausschuffes oder Qberausschusses für Vor— zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gesten hat, ist der Staatsschulden— berwaltung in Hamburg unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

§ 36.

Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugs rente entscheidet die Entscheidungsstelle für die Ablöfung der hamburgischen Markanleihen. Sie ist hierbei an die nach 3 Z3. 34 ergangenen Entscheidungen des Ausschusses oder des Ybergusschusses für Vorzugsrenten und lan die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten für den An⸗ leihegläubiger gebunden.

. Die Zahlung, der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, guf Grund dessen die Vor—⸗ zugsrente gewährt morden soll, von der Teilnahme an der Yiehung ausgeschlossen ist Wird die Gewährung einer erhöhten orzugs⸗ Pente beantragt. (G 37 Abs „2 in Verbindung mit 8 20 Abf. Tes Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen] so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus⸗

1926

losungs echt erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Vöhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts auf den hamburgischen Staat übertragen ist.

5837.

Eine zuerkannte Vorzugstente ift so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem guf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem fie beantragt worden ist, so lauft sie von dem Beginn dieses Monats an.

§ 38.

Die Staatsschuldenverwaltung Überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat fie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären.

Ist eine Vorzugsrente erloschen, s händigt die Staatsschulden⸗ verwaltung dem Berechtigten einen Auslofungsschein aus oder hebt die Serre seines Auslosungsrechts im Staatsschuldbuch auf, sofern der Verzugsrentengläubiger nicht auf fein Auslosungsrecht ber⸗ zichtet hat.

H

Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschũsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Staatsschulden⸗ verwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenherten zu entsprechen.

§ 4. Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten und Auslagen von dem hamburgischen Staat nach näherer Bestimmung der Finanzdeputation erstaftet.

Bürgermei

der Antra renten der De na ie eidungen des Deutschen im Vorzugsrenten⸗ im preußischen Teil des Saar—⸗ Vorzugsrenten in Düsseldorf, en Til des Saargebiets wohnt,

nten in Speyer.

Dem Wohnen cht nur vorübergehender Aufenthalt

stellung

je srenten.

e entsprechend 5 27 des en zu gewährende Wohl⸗

Gesetzes über die Ablösung öffentlicher fahrtsrente bleibt vorbehalten.

III. Die Ablösung der Markanleihen der hamburgischen Gemeinden und Gemeindeverbände.

l. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen. § 44.

Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge—¶ meindeverbände finden die Vorschriften der S5 = 16, § 11 Abs. 1 und 2, §5 12, 5 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 5 14 entsprechende An⸗ wendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften' des §z 3 Satz 2, des § 4 Abs. 2 Satz 3, des F 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Abs. Z Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des hamburgischen Staates die Gemeinde oder der Gemeindeverband und an die Stelle der Finanz⸗ deputation und der Staatsschuldenberwaltung das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners ün den Städten Ber edorf, Cuxhaven und Geesthacht der Rat, in den Landgemeinden der emeindevorstand) tritt.

4.

Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab. lösungsanleihen nicht gewähren, fo hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der . ist zu begründen und zuzustellen (5 26 Abs. 1 Satz 5h. Der Antragsteller kann die ea, den,, der Spruchstelle (Abs. 3) über die Anmeldung schriftlich eantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem nleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des 5 27 Abs. 2 finden entsprechende An—= wendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der Spruchstelle (Abs. 3) unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

Spruchstelle ist die Entscheidungsstelle für die Ablösung der ham⸗ burgischen Markanleihen (6 257).

Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner zuzustellen (6 26 Abs. 1 Satz 51. Sie ist endgültig.

§ 46.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der ,, , die Ausreichung von Schu ldverschreibungen der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung in das Schuldbuch, soweit ein solches geführt wird, zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 44

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

47.

Auf die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Mark⸗ anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Vor schriften der 85 13 bis 21, 5 22 Abs. 1, Abf. 2 Satz 4 und Abs. 3, § 23 bis 25. 5 26 Abs. 2 mit der in § 44 bezeichneten Maßgabe entsprechende Anwendung.

8 cz.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus—

losungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schriftlichen Be⸗

scheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder

nicht; die Vorschrift des 5 25 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der

. Bescheid ist zu begründen und' zuzuftellen G 26 Abs. 1 Satz 5.

Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Entscheidungsstelle für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen beantragen Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 4.

§ 49.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs« recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage guf Gewährung eines Auslosungsrechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Auslosungs—« scheines an den Antragfteller zu veranlassen. Die Vorschriften des §z 11 und des 5 12 Saß 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 50.

Soweit Gemeinden eder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot inner⸗ halb von drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die' Cinlöͤfun fi ö im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die f ungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilung an die betroffenen

Gläubiger ersetzs werden. Die Mitteilung ust uzuftellen (G 26 zo zic getzf 4