1
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34 Abs. I oder der 55 E. 43 — 23 — über die Ablös⸗ i An leihen in dem e re für die Tig 21 erzinsung seiner Ablösungsanleihe zu veransgaben hat. Mit Zu⸗ timmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen
allen in entsprechender Weise durchgeführt werden. .
Sin Anspruch auf den Umtausck von Markanleihe in Ablöfungs⸗
leihe besteht nur, soweit Abl leibe im Nennbetrage von , RM eder einem Wielfachen Lavon zu gewähren ö 89 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes uber die Ablöfung 6 entlicher Anleihen). Der Erlaß von Vorschriften über die Barabfindung derjenigen Gläubiger, die Altbesitzanleihen im Gefamtnennbetrage von weniger als 500 4 C36 009 4 Nennbetrag der 475 3 Ham urger Staats⸗ anleihe von 19198 Serig B) haben bleibt vorbehalten.
Die Tilgung des Teils der Ablösungsanleihe, der nicht im Um- tausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Repe ation sperpflichtungen nicht gefordert werden. Eine Ver zinsung des i atz 1 bezeichneten Teils der Ablösungs⸗ anle ze findet nack den geltenden Vorschriflen nicht statt Ber 66 der Vorschriften s Tilgung dieses Teils der Ablsfungs⸗
leihe bleibt vor 853
nlelhe 83. uslagen dürfen den Anleihegläubi gern in dem 2g geregelten Verfahren nicht in Anfaßz gebracht 1 n Sarkaffen⸗ und Giroverband sind die ihm durch Herstellung und Verfendung von Drucksachen und sonstigen aterialien erwachsenden Kosten nach näherer Regelung des Senats von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II Die Ablösung der Markanleihen des hambnurgischen Staates *).
IL. Der Umtausch der Markanleihen . a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.
in die hamburgische
r a ame, [ * ,, 5 st durch Anmeldung innerhalb einer Ausschluß⸗
Die Ausschl f Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 1. Angust 5 und endet am 1. November 19365. Dauer und Beginn der chlußfrist für die Anmeldung von Markanleiben nenen Be⸗ werden an einem späteren Zeitpunkt vom Senat festgesetzt. Vorschriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablsjung
ber Anle;: he Anielhel
so endet die Ansschlußfrist
rate, nachdem die Anleihen den Gläubigern sind.
Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗
er darauf gestützt wird, daß die Mark⸗
8 2 — ——
arkanleihen, auf
rühestens einen Monat nach
ie Anleihegläubigr und, falls
ẽ der Markanleihen erhoben ist, nach rechtskräftiger Entscheidung über
2 2 = 23 * 3
*
24
z 2 z z 661 . , wird ermächtigt, in bejonderen Fällen
. 3 E= * igkeit den Umtanich von Markanleihen auch ätzen 2 und 3 festgesetzten
eine Vermittlungsftelle an
richten. Me An⸗
Deutschen Spar⸗
91
leu te,
135 on 1604. 3on 1907, 11908. 1909. . 19239, II. Serie 5 Hamburg. 11911, he von 1913, ; ihe von 1914, aatsanleihe von 1919, atsanleihe von 1919, Serie B. de erzinsung ausgegebene, kündbare An⸗ es Hamburgischen Staates, ohne Zinsscheine.
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G GGG g,
* 153
2
ĩ n S853 PD, 31 des Gesetzes über die Ablõsung nilicher Anleihen ersjolgt der Umtausch der hamburgischen arkanleihen in di uf Reichsmark lautende hamburgische
̃ ; soweit nachstehend nichts ag der unter L auf⸗ der Ablösungsanleihe ge⸗ andeswährung lauten, Nennwert nach § 15 itĩpricht.
erfolgt in der Weise, Do Æ Nennbetrag an⸗ . immung in Abs. 1, ein
leihe gewährt wird. der 443 2 Anleihe von 1919
n Ds RM und für 50 00 Nennbetrag der 47 8 An⸗
von 1919 Serie B werden 25 RM Nennbetrag der Ab⸗
? l *
Für Buldrerpflichtungen aus Schunldbucheintragungen (9 erden, soweit sie bis 1 Jenuar 1919 begründet sind, für je 10600 8 Nennbetrag 25 RM Nennbetrag der Ablöfungzanleihe gewährt. Für Schuldverpflichtungen, die nach dem 1 Januar 1919 begründet sind, wird Arl 235 ch des Goldrerts Cewäbrt, den die umzutauschende Schuld- verpflichtung z Zt. itzrer Begründung hatte. Der Goldwert wird dadurch festgestellt, daß der eingetragene Betrag nach Maßgabe des Wertverhältnisses umgerechnet wird das in der An lage zum Auifwertungsgesetz vom 15. Juli 19235 für den Tag des Eingangs des Betrags beftimmt ist. Ist ein Umrechnungsverhältnis für diesen Tag nicht bestimmt, so ist das letzte vorhergehende Um⸗ rechnung verhältnis maßgebend.
sungsanleihe im Nennbetrage von
Reichs verbandes der chaften. stellen oder Haupt⸗ d die in der An⸗
ö im Depot des Kontors der Reichs- Wertpapiere befinden oder Mündel deyots bei ei
eben. die gen = Den gütungen für ihre Tätigkeit zdeputation zu. Die Vergütungen
I) zu zahlen und nach näherer Re⸗
leiheschuldner u verteilen Im Falle don der Staatsschuldenderwaltung zu
556.
Der Anmeldung sind die umzutaujchenden Schul durkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumebdenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗ zufügen.
Markan leihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs⸗ bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld⸗ urkunden zum Umtausch in die Ablöfungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be scheinigen den Stelle hinterlegt sind,
2. eine Erklärung des An meldenden. daß er mit der Cru. abe der hinterlegten Marlanleihen durch die Hinter⸗ egungskaffe an die für die Bermittlungsstelle zuftãndige Annahmestelle und mit der Aushändigung der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden Aus osungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Ausschluß⸗ urteil für kraftlos erklärt worden 6 1017 3P.⸗O.), fo ist an Stelle der Schuldurkunden das Ansschlußnrteil beizufügen.
57 t
* —
ve chr inde schen Spar⸗ kasse .
i ihr eingehenden An⸗ Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ ur herausgegebenin Vordrucken zusammen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneüerungs und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsftelle die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine von der Finanzdeputation übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem anliegenden Berzeichnis aufgeführten ¶ Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmeftelle, ie er ermittlungsstelle Inlande d Annah ll d d V ttl sstell am nächstan gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Gixozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Bermittkungsstesten der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsftelfe mit deren Zustimmung be⸗ dienen kann. Die zu den einzelnen inden sind bei sofern auf ährung von Aus Die hme die
3
Die Aunghmestelle übersendet die ihr zugeleite ten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen unmittelbar an die Staats schuldenverwaltung in Hamburg. Die Anmeldungen sind in Liften zusammenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 57 Abf. 3 und 4 finden Anwendung.
Im Falle des 5 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskaffe ab unter Bei fügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihestũcke . sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung des Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aus— händigung der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einver⸗ standen ist. Die Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinter⸗ legungsschein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuetungsscheinen an die an— sordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der . bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abf. 1. ö
§ 9.
Die im hamburgischen Staatsgebiet und in den Nachbar⸗ orten Altona, Wandsbek, Wilhelmsburg und Harburg belegenen Bermittlungsstellen sollen abweichend von den Vorschriften des 8 7 Abf. 2 die Anmeldungen und Schuldurkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg Üüberfenden. Die Vor⸗ schriften des 38 Abs. 1 Satz? und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.
5 10. t
Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die Anmeldung der Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zugeht. Die An⸗ meldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist bei einer Vermittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhelb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungs⸗ frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des 5 9 bei Der Staatsschuldenverwaltung in Hamburg eingegangen ist. Die Bermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sosern sie die Anmeldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Bermittlungsstelle erfolgt, gilt als
mittlungsstelle zugeht. so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Bermittlungsstelle innerhalb der An⸗ meldungsfrist von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Pofstanftalt bescheinigt wird.
311.
Die w übermittelt der Annahmestelle und im Falle des 8 9 der Vermittlungsstelle, die jür die an⸗ gemeldeten Schuldurkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Liften nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Bor⸗ drucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsitelle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 6 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Sinterlegungskaf 3
l ing die Eintragung des zu gewährenden Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch be⸗ antragt wird, hat die Staatsschuldenverwaltung die Eintragung
derbendes angehören ; bie Zenkea stessen be kragung und . r,
Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Ver⸗
Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande,
6.
en Forderungen findet das betreffend das — — n, e. der Eintragung hat aatsschul tung im Falle des 5 9 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Bermittlungsstelle Kenntnis zu geben
Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer erhöhien Vorzugsrente unter Berzicht auf daz Auslosungsr gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldverschreibungen der Ablösn Zanleihe, soweit die Vorzugs⸗ rente gewährt wird. Die Borschrift des Abs. 2 Satz 3 findet ent⸗ sprechende Anwendung.
b) Der Um tau ch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen. §5 12.
Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Marktanleihen und der Schuldscheindarlehen des hamburgischen Staates in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 5 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuld⸗ Urkunden unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zu richten. Diese reicht die für die angemeldeten Mark⸗ anleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs⸗ anleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus oder nimmt die Ein⸗ tragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuld⸗ buch vor. Die Borschriften des 5 11 Abf. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
c) Der Umtausch der Schuldbuchforderungen.
5 138. . Schuldbuchforderungen der zamburgischen Markanleihen sind von Amts wegen in Buchschulden der Ablösungsanleihe um⸗ zutauschen. ; Der Umtausch der Schuldbuchforderungen von Markanleihen erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen zu ge⸗ währenden Schuldbuchforderungen der Rbleh , he. in das Staatsschuldbuch. Auf die , n. und die eingetragenen Forderungen findet das Gesetz, betreffend das Hamburgische Staatsschuldbuch, Anwendung.
d) Der Umtausch von Markanleihen auf . Grund eines Vorbehalts. 14.
Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ nahme des Tilgungsbetrages feine Nechte vorbehalten G 23 Abf. 1 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Ab⸗ lösungsanleihe die Vorschriften des 5 4 entsprechende Anwendung. Die Anmeldung ist unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuld⸗ urkunden, sofern diese nicht bereits der Staatsschuldenverwaltung ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften üben die Gewährung von Auslosungsrechken entsprechende Anwendung.
Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablöfungsanleihe Aisteht. so reicht die Staats chu! denderwzltung die zu ganährenden Schulde verschreibungen der Ablöfungsanleihe dem An tragsteller unmittelbar zus oder nimmt die Eintragung des Betrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch vor. Die Vorschriften des 5 11 Abf. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.
3 15. ö Zur Stellung eißes Antrags auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten auf Grund von hamburgischen Markanleihen ist berechtigt, wer an den Markanleihen, guf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu berwalten befugt ist. Antrageberechtigt sind nicht die ausländischen Zwangs⸗ verwalter deutschen Vermögens.
§ 16. .
In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt. daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu hestätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat,
und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. ö 5
Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemeldeken Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede
Weise geführt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummern verzeichniffe, als Beweismittel verwendet werden. Die
Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des
. ss bon Bank
6 * 1 Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.
§ 18.
Wer die Aufbewahrung ven Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf. für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder be⸗ trieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern münd- liche und schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Antränen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Seschäftebücher oder Geschäftepapiere möglich ist und unter Berücksichtigung der fürdie Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann. . 39 Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen. Vorarbeiten ungewöhnlich zertraubend sind, insbesondere außer Verhältnis zu dem Wert der zu beantragenden Auslosungsrechte und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Aus— kunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftẽbücher erteilt werden kann.
rschriften des 8 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ , . e die Vorschriften des 5 4 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung finden ensprechende Anwendung. ; ̃ Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewãhrung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigen schaft der Schuldbuchforẽ derung zus dem Schuldbuch oder den Schulhuchakten nicht ergibt 5 26 Abi. Y, unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.
§ 20 , Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund
z Inhabherschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der err ie. zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle 8 5 Abs. Y an die , ,, ö Hamburg zu richten.
ᷣ ift des 8 5 4 findet Anwendung.
. . auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechte gültig nur auf den vom Deutschen Tarkassen· und Giroverband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden. .
Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des
5 7 Abs. 2, des 5 3 Abs. 1 und des 8 9 entsprechend.
sForisetzung in der Siebenten Beilage.)
des Betrages in das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Auf die Ein⸗
Nr. 158.
(Fortsetzung aus der Sechsten Beilage.)
ie im Ausland gelegenen Vermittlungsstellen (Anlage I) sowie die oe, , n, Annah mestelle haben die Anträge den vom Heichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealt- hefitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der inanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher , bom 29. September 1835 — RGBl. J Seite 383 = zu⸗ zuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweis- mittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annghmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. § 21. .
Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist aleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (6 13) unmittel⸗ bar an die Staatsschulden verwaltung in Hamburg zu richten. Das gleiche gilt wenn der Antrag auf Gewährung von AÄussofungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen feine Rechte vorbehalten hat G6 Ich. 5
Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen sind, soweit sich die Altbesitzeigenfchaft der Forderungen aus dem Schuld⸗ buch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu gewähren.
Die Finanzdeputation hat für jede Schuldbuchfordetung, die die Staatsschuldenverwaltung verwaltet, auf Grund des Schuldbuchs und der Schuldbuchakten zu prüfen, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besitzes ist oder als solche zu geiten hat, und ob Und in welcher Höhe Auslosungsrechte für sie zu gewähren find Der Vorschlag der Finanzdeputation ist dem Staatskommissar für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen zur Entscheidung ' vor— zulegen.
Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schudbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren sind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist unmittelbar an die Staatsschuldenvemwaltung in Hamburg zu richten.
S8 23.
Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus— sosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Staats⸗ schuldenverwaltung zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermitttungs⸗ stelle eingereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antrags frist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des S. 9 bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des , bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.
Die Vorschriften des 5 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. ;
8 24.
Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Be— rücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark⸗ anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.
Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzu⸗ prüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ist.
25.
Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (G6 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, RGB. 1919 2. 1993) des An⸗ leihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen An⸗— tragsberechtigten (6 15) gestellt wird, des Antragstellers hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tat! sachen Auskunft zu erteilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des s 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der S8 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
Die über den Antrag entscheidenden Stellen können verlangen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts⸗ gerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs.
Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließtich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf beftimmt u bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in feinen Geschäftsräumen
ie Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunftspersonen und, so⸗ weit der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller können die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern könnten.
§8 26
„Die Euntscheidung über den Antrag auf Gewährung von Aus— losungsrechten trifft der vom Senat zu ernennende 6 missar für die Ablösung der hambur ischen Markanleihen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungsstelle eingereichten An— trage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei usfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu senden; diese hat eine Aus⸗ fertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende En? scheidung ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 Ab. 2— 4 der Reichsabgabenordnung und Des §5 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom 29. Sep⸗ tember 1925 (RGBl. 1 S. 385).
Den Gläubigern von S juldbuchforderungen sind die Ein⸗ tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungsrechte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer S uldbuchforderung aus dem . den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen
bs. 1 Satz 5). J
8 77.
Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Entschei⸗ dung. durch die ein Antrag ganz oder . Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Staatskommissar für die Ablösung der ham⸗ burgischen Markanleihen einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.
„Die Beschwerdefrist gegen eine im Auskande oder im Saar— gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewäh⸗
Siebente Beitage
Berlin, Sonnabend, den 10. Juli
rung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Be schwerde kann auch bei einer im Auslande oder im aargebiet belegenen Anleihealtbesitzstelle oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen e f eingelegt werden.
Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Entschei⸗ 3 1 die Ablösung der hamburgischen Markanleihen. Das Nähere über die Zusammensetzung der Entscheidungsstelle be⸗ stimmt der Senat. .
§ 28.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs⸗ recht zusteht, so hat die Staatsschulden verwaltung, vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugs⸗ rente, die Ausreichüng eines Auslosungsscheins an den Antrag⸗ steller oder die Eintragung des Auslosungsrechts in das Staats- schuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 11 und des 512 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. .
Die inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ en ee Bescheinigungen über die Aushändigung der Aus⸗ osungsscheine zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Nummern der Auslosungsscheine n sind. Die Antragsteller — 66 den Vermittlungsstellen bei der Aushändigung Empfangs⸗ escheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Emp⸗ fangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren, und falls sie ihren Geschaͤftsbetrieb vorher auf⸗ geben, an die Staatsschuldenverwaltung in Hamburg abzuliefern.
3. Die Gewährung der Vorzugsrenten.
§8 29.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorgestelle zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläu⸗ biger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des Anleihe⸗ r e, im Deutschen ö außerhalb Hamburgs liegt. Für ie Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
§ 2.
Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort seiner Gebürt, feine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie die Höhe und die Quellen seines Ein⸗ kommens in dem der Stellung Des Antrags vor⸗ hergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 80 Reichsmark übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben ( 37 Abf. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablöõsung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenen⸗ falls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht, oder ob er elne solche be⸗ antragt hat. ;
Ih dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem An— leibegläubiger gehören und wanm und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat; soweit über sie Auslofungsfcheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.
Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Aus losungsrechten beantragt und ist über diefen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des ham⸗ burgischen Staats er zum Umtausch in die Ablösungsan leihe ange—⸗ meldet hat, wann und durch welche Vermittsungsstelle wie Anmeldung dorgenommen und die Gewährung von Auslofungsrechten für ihn beantragt ist. 9.
5
. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (6 37 Abs. 2 in. Verbindung mit 8 25 Abf. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anseihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Ver⸗ zicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte aus⸗ zusprechen und sich zur Uebertragung von Ablöfungsanleihe in Höhe des Nennbetras seiner Auslosungsrechte auf den hamburgischen Staat zu vewflichten. .
Syfern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Auslosungs- rechte für eine Markanleihen noch nicht erhalten Fat, hat er für en Fall der währung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung don Ablösungsanleihe auf den hamburgischen Staat zu übertragen.
§ 32. Die Bezirksfürsorgestell prüft die Angeben des Antragstellers über die Person und die Einkommenverhältnisse des Anleiheg laubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Aus- scuß für Vorzugsrenten (8 41 Rbf. ] der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes üher die Ablöfung öffentlicher I drin vom 8. September 1925 — RGBl. 1 S 335 — vor.
S z3z.
„Der Ausschuß für Vorzugsrenken entscheidet darüber, ob der An— leihegläubiger nach dem 37 Abf. 2 in Verbindung mit den S5 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger im Inland wohnender deutscher Reich zangehörlger zu gelten hat! Bie Vorschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden Anwendung.
§ 34. „Eing ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivisprozeßordnung über ustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 3 70 Abf. = der Reichsabgahenordnung. Gegen diese Gntscheidung'steht dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an den Obergusschuß für Vorzugsrenten 8 41. Abs. X der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 19235) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Grachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Weschwerde für begründet, so hat er Ter Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem Oberausschuß un⸗ berzüglich vorzulegen. Auf die Sberausschüffe finden die Verschriften des 5 41 Abf. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Äblösung öffentlicher Anleihen vom 8. September
1925 Anwendung. 69
35.
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vor⸗ zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der? Staatsschulden⸗ derwaltung in Hamburg unter Beifügung des Antrags mitzuteilen. Der Antransteller ist zu benachrichtigen.
5 36.
Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheidet die Tntscheidungsstelle für die Ahlösung der hamburgischen Markanleihen. Sie ist hierbei an die nach s3 3. 31 ergangenen Entscheidungen des Ausschusses oder des Bbergusschusses für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung bon Auslosungsrechten für den An⸗ leihegläubiger gebunden.
Die Zahlung, der Vorzugsrente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Auslofungsrecht, auf Grund dessen die Vor⸗ zugsrente gewährt werden soll, won der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist Wird die Gemährung einer erhöhten orzugs · kente beantragt. (; 37 Abs 2 in Verhinkung mit 8 20 Abf ih Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) so darf die Zah lung
der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus⸗
um Deutschen Reichsanzeiger und Preuß ijchen Staatsanzeiger
1926
losungsrecht erklärt und Ablösungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts auf den hamburgischen Staat übertragen ist.
5 37.
Eine zuerkannte Vor ugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die . Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem fie beantragt worden ist, so lauft sie von dem Beginn dieses Monats an.
§ 38.
Die Staateschuldenbemnaltung, überwacht, ob ein Grund für dag Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt fie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären.
Ist eine Vorzugsrente erloschen, . händigt die Staatsschulden⸗ verwaltung dem rechtigten einen Auslofungsschein aus oder hebt die Sperre seines Auslofungsrechts im Staatsschuldbuch auf, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht ver⸗ zichtet hat. .
§ 39.
Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschũsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Staatsschulden⸗ verwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
5 . Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätigkeit
entstehenden Kosten und Auslagen von dem hamburgischen Staat nach näherer Bestimmung der Finanzdeputation erstattet.
Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürforgestell, der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt. in dessen oder in deren Bezirk der Antragstelle wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugs⸗ renten der Deutsche Finanzkommissar für das Versorgungswesen
Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Finanzkommissars für das Ver sorgungswesen im Vorzugsrenten. verfahren ist, sofern der Antragfteller im preußischen Teil des Saar⸗ gebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil des Saargebiets wohnt, der Weraugschuß für Vorzugsrenten in Speyer.
Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt gleich.
5§ 42.
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahres 1925 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Franes franzöfischer Währung gleichzusetzen.
4 Die Gewährung der Wohlfahrtsrenten.
§ 43 Der Erlaß von Vorschriften über eine entsprechend 5 A dez Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen zu gewährende Wohl⸗ fahrtsrente bleibt vorbehalten. .
III. Die Ablösung der Marfanleihen der hamburgischen Gemeinden und Gemeindeverbände.
. Der Umtausch der Markanleihen in die Ablösungsanleihen.
§5 44.
Auf den Umtausch der Markanleihen der Gemeinden und Ge— meindeverbände finden die Vorschriften der S5 4 — 10, § 11 2. 1 und 2, § 12, 5 13 Abf. 1, Abs. 2 Satz 1, 8 14 entsprechende An⸗ wendung, jedoch, unbeschadet der Vorschriften des 53 Satz 2, des § 4 Abs. 2 Satz 3, des F 5 Abs. 4 und 5 und des § 7 Ab Z Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des hamburgischen Staates die Gemeinde oder der Gemeindeverband und an die Stelle der Finang⸗ deputation und der Staatsschuldenverwaltung das Verwaltungsorgan
Anleiheschuldners in den Städten Bergedorf, Cuxhaven ünd Geesthacht der Rat, in den Landgemeinden der eme ndevorstant) tritt.
§ 5.
Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen und zuzustellen G 26 Abs. 1 Satz 5). Der Antragsteller kann die Entscheidung der Spruchstelle (Ubf. 3 über die Anmeldung schriftlich beantragen. ;
Der Antrag ist innerhalb einer 2 von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem nleiheschuldner schriftlich zu stellen. Die Vorschriften des 5 27 Abs. 2 finden entsprechende An⸗ wendung. Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der Spruchstelle (Abs. 3) unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.
Spruchstelle ist die Entscheidungsstelle für die Ablösung der ham—⸗ burgischen Markanleihen (G 25.
Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller und dem Anlelhbeschuldner zuzustellen 6 23 Abs. 1 Satz 5. Sie ist endgültig. .
7. Wird entschieden, daß dem f big. Ablösungsanleihe zu gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe oder ihre Eintragung in
das Schuldbuch, soweit ein solches geführt wird, zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 5 44
2. Die Gewährung der Au slosungsrechte.
— 6. Auf die Gewährung der Auslofungsrechte auf Grund von Mark— znyleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die Bor schriften der 55 15 bis 2, 5 22 Abs. 1, Abs. Z Satz und Abs. 3, § 23 bis 25. § 26 Abs. 2 mit der in § 44 bezeichneten Maßgabe entsprechende Anwendung. ;
§ 48.
. Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Aus— losungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schriftlichen Be— scheid darüber zu erteilen, ob er dem hire stattgeben will oder nicht; die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Der i, He Bescheid ist zu begründen und' zuzustellen (6 26 Abs. 1 Satz 5).
Lehnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage stattzugeben, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Entscheidungsstelle für die Ablösung der hamburgischen Markanleihen beantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 45 Abs. 2 und 4.
. § 49.
Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs. recht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrage auf Gewährung eines Auslosungsrechtes stattgeben will, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung eines Auslosungs—⸗ cheines an den Antragfteller zu veranlassen. Die Vorschriften des s 11 und des 512 Satz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.
§ 50.
Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine ,,, . soll das Angebot inner⸗ halb von drei Monaten nach eröffentlichung dieser Verordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die ö sfrist sind im Deutschen Reichsgnzeiger bekanntzugeben. Die . muß mindestens drei Monate von dieser Bekanntmachung an laufen. Dit Bekanntmachung kann Durch Mitteslung an die! betroffenen Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ist zuzuftellen — Abs. 1 Satz H. .