aus einem vor der Aufwertungsstelle geschkossenen Vergleiche findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung statt.
Artikel 21.
Für die Entscheidung von einzelnen Aufwertungsstreitigkeiten verbleibt es, soweit nicht die in dieser Verordnung eingesetzte Auf⸗ wertungsstelle (Artikel 9, 14) zu entscheiden hat, bei der Zuständig⸗ keit und dem Verfahren der im Artikel 117 der Durchführungs⸗ verordnung zum Aufwertungsgesetz vom 29. November 1925 (RGGBl. 1 S. 392) bestimmten Aufwertungsstelle. Sie ist an die Entscheidung der im Artikel 9 dieser Verordnung eingesetzten Auf⸗ wertungsstelle gebunden.
Artikel 22. ᷣ Sat der Schuldner bereits mehr geleistet, als er nach der rechts⸗ fräftigen Entscheidung der Aufwerkungsstelle verpflichtet ist, so behält es dabei sein Bewenden. Artikel 23.
(1) Vergleiche, die den Zweck hatten, den Streit oder die Un⸗ gewißheit über die Höhe des infolge der Geldentwertung zu zahlen⸗ den Betrags zu beseitigen, bleiben mit der aus Abs. 2 sich ergeben⸗ den Ausnahme unberührt.
ö fmor 66 16
(23) Der Aufwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung steht ein Vergleich nicht entgegen, wenn er in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis zum 14. Februar 1924 geschlossen ist.
Artikel 24. ; 17 Ist die Aufwertung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geregelt, so behält es dabei mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Maßgabe sein Bewenden. . (2) Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung steht der im Artikel 5 vorgesehenen Aufwertung kraft Rückwirkung nicht entgegen.
Artikel 35.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1926 in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1926.
Der Reichswirtschaftsminister. .. J V.: Dr. Trendelenburg. Der Reichsminister der Justiz. J. V.: Dr. Joësl.
Bekanntmachung über die Zulassung von Börsentermingeschäften in Aktien von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen. Vom 9. Juli 1926.
Auf Grund des 5 63 Abs. 1 des Börsengesetzes (RGöBl. 1908 S. 215) hat der Reichsrat beschlossen:
Börsentermingeschäfte in Aktien der 1. Elektrizitäts- Lieferungs- Gesellschaft in Berlin, ,,, 61 in 3 . Portland⸗ Cementwerke eidelberg⸗Mannheim-⸗-Stuttgart, Aktiengesellschaft in Heidelberg, . 4. Hamburgischen Elektrizitäts⸗Werke Aktiengesellschaft, Hamburg, sind zulässig. Berlin. den 9. Juli 1926. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Reichardt.
Bekanntmachung
zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutsther Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 49 vom AV. Februar 1926), wird wie folgt geändert:
inter „Schweiz“ wird mit Wirkung vom 1. August 1926 als neue Ziffer 38a nachgetragen: 38a Furka⸗Oberalp⸗Bahn.
Außerdem wird daselbst die laut Bekanntmachung vom 15. Juni d. J. (Nr. 137 des Anzeigers) unter Ziffer 412 nach⸗ getragene Eisenbahn Mendrisio⸗Stabio Confine an dieser Stelle gestrichen und unter neuer Ziffer 8a eingefügt.
Berlin, den 9. Juli 1926.
Der Nelchsverkehrsminister. J. A.: Grunow.
Preußen.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Bekanntmachung.
Bei dem Berggewerbegericht Dortmund ist der Bergrat Dr.-Ing. Berckhoff in Duisburg unter Ernennung zum fi vertretenden Vorsitzenden mit dem stellvertretenden Vorsitz der Kammer Duisburg dieses Gerichts betraut worden.
Berlin, den 8. Juli 1926.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Grotefend.
Ministerium für Volkswohlfahrt. In der Zeit vom 15. Juni bis 3. Juli 1926 genehmigte 5ffentliche Sammlungen und Vertriebe
2
von Gegenständen zu Wohlfahrtszwecken.
8 Name und Wohnort
des Unternehmers
Zu fördernder Wohlfahrtszweck
Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen
Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird
5 De —
Kuratorium 1 Berlin W. 35, Derfflinger⸗
Berl; strebungen straße 9
Deutsche Gesellschaft zur Ret- Zugunsten ihrer Aufgaben tung Schiffbrüchiger in Bremen, Martinistr. 41
Nothilse des Deutschen Offizier⸗ bundes E. V., Berlin W. 9, Potsdamer Straße 22h Heilsarmee — Nationales Haupt⸗ quartier — Berlin S. 14, Dresdener Str. 34 / 35, Verein Christlich deutsche Jugend- erziehung“, Lichterfelde We st, Kommandantenstr. 90
Mitglieder bestrebungen
ga ben
Berlin, den 7. Juli 1926.
, Zugunsten seiner satzungsmäßigen Be—
Unterstützung der in Not befindlichen Zugunsten ihrer deutschen Wohlfahrts—
Zugunsten seiner satzungsgemäßen Auf—
bis 31. Dezember 1926 für Preußen, Vertrieb des Kalenders und der Zeitschrift „Deutscher Wille“ und anderer vom Kuratorium heraus⸗ gegebener Zeitschriften.
bis 31. Dezember 1926, Sammlung von Geldspenden und Verkauf von Abzeichen, Werbeschriften und Post⸗ karten gelegentlich öffentlicher Vor⸗ führungen in den Badeorten an der Ost⸗ und Nordsee.
Abteilung Nothilfe bis 31. März 1927, für Preußen des Deutschen Sammlung von Geldspenden und
Offizierbundes Liebesgaben durch Aufrufe.
Heilt armee bis 30. Juni 1927 für Preußen, Sammlung von Geldspenden durch Sammelboten.
bis 31. Dezember 1926, für Preußen Sammlung von Geld⸗ und Sach⸗ spenden sowie Werbung von Mit⸗ gliedern durch Zeitungsaufrufe, Werbeschreiben und mündliche Werbung.
Kuratorium
Gesellschaft
Verein
Der Minister für Volkswohlfahrt. J. A.: Kämper.
Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.
Der Firma Schaffler u. Co., Spezialfabrik für elektrische Minenzün dung zu Wien wird hiermit für den Bezirt des unterzeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Betrieben das folgende Zündmittel zugelassen, soweit nicht bergpolizeiliche Vorschriften entgegenstehen: -.
a) Bezeichnung des Zündmittels: Elektrischer Zünder Type B. Z. M. W
b) Herstellungsort: Wien.
c) Beschaffenheit des Zündmittels: Zeitzünder mit Zäündschnur. Der elektrische Zünder ist als Brückenglühzünder mit festem Zündkopf ausgebildet. Die aus Messing bestehende Zünder⸗ hülse hat eine Länge von ungefähr 55 mm und einen äußeren Durchmesser von 7,5 mm. Sie ist an dem Ende, an dem sich die Zündschnur befindet, auf eine Länge von 12 mm so um die Zündschnur gepreßt, daß seitlich zwei Entgasungẽ— kanäle gebildet werden. An der Stelle, wo die Zündschnur in die Messinghülse einmündet, ist ein Chattertonkompoundmasse⸗ verguß angebracht. Ebenso ist am unteren Teile des Zünders dort, wo die Zündleitungsdrähte an den Zünderkopf angelötet sind, eine Chattertonkompoundmasseabdichtung angebracht. Auf die gleiche Weise ist die Messinghülse auch dort abgedichtet, wo die Zuleitungsdrähte in die Hülse einmünden. Die Zünder⸗ drähte bestehen aus verzinktem Eisendraht und haben eine Stärke von 0,6 mm. Zur Isolierung sind sie mit einem 3 mm breiten Papierstreisen doppelt umwickelt und mit einer schwarzen Isoliermasse überzogen. Die zu den Zündern ver⸗ wendete Zündschnur ist eine Guttaperchazündschnur, deren Ende mittels Chattertonkompoundmasse gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abgedichtet ist.
d) Besondere Bedingungen: Zur Verwendung in Schlagwetter⸗ gruben ist das Zündmittel nicht geeignet.
Breslau, den 7. Juli 1926.
Preußisches Oberbergamt. Fischer.
Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.
bezeichnete Zündmittel der Firma Sprengstoffwerke Sp. Akc.“ in
Das nachstehend
„Oberschlesische
Faziska Görne wird hiermit für den Bezirk des unter— zeichneten Oberhergamts zum Gebrauche in den der Berg— behörde unterstehenden Betrieben zugelassen:
a) Bezeichnung des Zündmittels; Doppelt geteerte Zündschnur.
b) , Zündschnurfabrik Bory bei Jaworzno in Balizien.
o) Beschaffenheit des zündmittels: Die Pulverseele der Zündschnur at runden Querschnitt. Sie besteht aus gleichmäßigem, ein⸗ gekörntem Schwarzpulver und ist mit 10 dicken Fäden Jute⸗ garn umsponnen. In der Mitte der Pulverseele befindet sich ein aus Baumwolle hergestellter blauer Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 6, die Ueberspinnung aus 10 Jute— fäden. Umspinnung und Ueberspinnung sind mit Teer imprägniert.
d) Besondere Bedingungen: Zur Verwendung in Schlagwetter⸗ gruben, wie anch zur Verwendung beim Schießen mit flüssiger Luft ist die Zündschnur nicht geeignet.
Breslau, den 7. Juli 1926. Preußisches Oberbergamt. Fischer.
Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.
a) Bezeichnung des Zündmittels: Dreifach geleimte Zündschnur. b) Name und Sitz der herstellenden Firma: A.⸗G. Lignose Berlin. c) Ort der Herstellung: Fabrik Reichenstein i. Schl.
d) Beschaffenheit des Zündmittels: Pulverseele mit 10 Fäden Jutegarn umsponnen, blauer baumwollener Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 7, die beiden Ueberspinnungen aus je 10 Baumwollfäden.
Umspinnung wie Ueberspinnungen sind kräftig geleimt.
e) Verwendungsbereich: Zugelassen für den gesamten Bezirk des Oberbergamts. Die Zündschnur ist, falls sie mit Zündschnur⸗ anzünder gezündet wird, zum Schießen mit flüssiger Luft ge⸗ eignet.
Halle (Saale), den 7. Juli 1926.
Preußisches Oberbergamt. Cleff.
Nichtamtliches.
Denutsches Reich.
Handels abkommen schen Reich und der Finnland. *)
Der Deutsche Reichspräsident und der Präsident der Republik Finnland, von dem Wunsche geleitet, die wirt— schaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu fördern, sind übereingekommen, ein vorläufiges Handels; abkommen zu schließen und haben zu diesem Zwecke als ihre Bevollmächtigten ernannt: ;
Der Deutsche Reichspräsident: den deutschen Generalkonsul in Danzig Dr. Edmund Freiherrn bon Thermann;
Der Präsident der Republik Finnland: den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Harry Holma, . die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artstel vereinbart haben:
zwischen Republit
Artikel l.
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen im Gebiet des anderen Teils in bezug auf Handel und Gewerbe die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen aller Art wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils können, in gleicher Weise wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation und vorausgesetzt, daß sie die Landesgesetze , . das Gebiet des anderen Teils frei betreten, darin reisen, sich aufhalten und nieder- lassen sowie dieses Gebiet jederzeit frei verlassen. Sie werden dabei keinen anderen oder lästigeren allgemeinen oder örtlichen Be⸗ schränkungen oder Auflagen irgendwelcher Art unterworfen sein als denjenigen, denen die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unter⸗ worfen sind oder unterworfen sein werden. Sie haben ferner wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation volle Freiheit, in den von den , , bestimmten Grenzen in dem Gebiete, des anderen Teils jede Art von Handel, Gewerbe oder Beruf auszuüben.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen im Gebiete des anderen Teils in der gleichen Weihe und unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Ver— mögen zu erwerben zu besitzen und zu übertragen.
Artikel 2.
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen im Gebiet des anderen Teils sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Abgaben (Steuern und Zölle) Gebühren, sofern sie steuerähnlich sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten wie die Inländer und die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.
Artikel 3.
Juristische Personen, insbesondere Aktienge ellchaften. sowie andere Handelsgesellschaften einschließlich der Industrie⸗, Figanz— Verkehrs-, Transport- und Versicherungsgesellschaften, die im Gebie eines vertragschließenden Teils ihren Sitz haben und dort zu Recht bestehen, werden auch im Gebiet des anderen Teils als zu Recht bestehend anerkannt. Sie können in diesem Gebiete nach Maßggbe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen ihre Tätigkeit und alle anderen Rechte ausüben, J
Die im Abs. 1 genannten juristischen Personen und Gesellschaften genießen hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Zulassung und de Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet des anderen vertrggschließenden Teils die gleichen Rechte, die gleichartigen juristischen Personen und Gesellschaften des in dieser Beziehung meistbegünstigten Landes zustehen oder zustehen werden. J . Auf diese juristischen Personen und Gesellschaften finden die Be— stimmungen steuerlicher Art des Artikels 2 entsprechende Anwendung.
Artikel 4.
Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile sind in dem Gebiet des anderen Teils von jedem Militär- und Zivildienst fowie von jedem öffentlichen Zwangsdienst befreit; weiterhin von allen militärischen Reguisitionen oder Leistungen, insofern diese Verpflich= tungen ihnen nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken auferlegt werden. Im letzteren Falle werden sie wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt ; ö
Im Falle von Enteignungen aus Gründen des öffentlichen Nutzens ist den dabon Betroffenen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. J .
Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, mit Einschluß der im Artikel 3 bezeichneten jurist ichen Personen und Gesellschaften, sind in dem Gebiete des anderen Teils von Zwangs— anleihen befreit.
Artikel 5.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr⸗ oder Ausfuhrverbote zu behindern.
Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraussetzungen zukreffen, in folgenden Fällen stgttfinden:
a) aus Räcksicht auf die öffentliche Sicherheit,
b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, ; .
e) in Beziehung auf Sämereien, wenn zu befürchten ist, daß sie wegen ihres Ursprungs oder ihrer Beschaffenheit im Einfuhrlande nicht gedeihen, ö J
d) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegs bedarf, .
e) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertrag— schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden, und zu dem Zweck, um für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durch— zuführen, die durch die innere Gesetzgebung für den Betrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger ein⸗ heimischer Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden.
re, .
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihr Gebiet die Bestimmungen des am 29. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen Uebereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsberkehrs anzuwenden.
Artikel 7.
Die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des einen vertragschließenden Teils werden bei der Einfuhr in das Gebiet des anderen Teils sowie bei der Ausfuhr aus dem Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Teils in Ansehung des Betrags, der Erhebung und Sicherstellung von Zöllen und Abgaben sowie in Ansehung aller Zollförmlichkeiten nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung behandelt. Demnach wird jede Vergünstigung, die in dieser Hinsicht einer der vertragschließenden Teile einem dritten Lande gewährt, ohne weiteres auch dem ande Vertragschließenden zufallen.
Artikel 8. .
Soweit die Bestimmungen dieses Abkommens die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht anwendbar
) Das Ahkommen bedarf noch der Genehmigung der gesetz— gebenden Körperschaften.
a) auf die bon einem ber verkragschließenden Teile angrenzengen Saaten gegenwärtig oder künftig gewährten besonderen Be⸗ günstigungen zur Erleichterung des Grenzverkehrs in einer Alusdehnung von in der Regel nicht mehr als 15 km beider⸗ seits der Grenze, - .
b) auf die von einem der vertragschließenden Teile gegenwärtig 9 . auf Grund einer Zollvereinigung eingegangenen
pflichtungen,
auf We, r ngen, die einer der vertragschließenden Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in⸗ und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppel⸗ hesteuerung, auf dem Gebiete der direklen Steuern und der
bgaben von Todes wegen sowie in Verträgen über die Ge—⸗ währung von , er,. und Rechtshilfe in Steuersachen oder Sleuerstrafsachen einem anderen Staate zugesteht,
ch guf alle Zollbegünstigungen oder sonstigen Erleichterungen, die Finnland Estland gewährt hat oder gewähren wird, so— lange diese Begünstigungen und Erleichterungen nicht einem dritten Lande zugestanden werden.
Artikel g.
Die in dem beiliegenden Tarif A bezeichneten finnischen Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Be⸗ dingungen zugelassen.
Die in dem beiliegenden Tarif B bezeichneten deutschen Boden⸗ und Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Finn— and zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.
Artikel 10.
Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Ge— biet anderer Länder nach Finnland eingeführt werden, und finnische Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach Deutschland eingeführt werden, sowie Boden— und Gewerbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile nach dem Gebiete des anderen Teils eingeführt werden, dürfen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch irgendein anderes Land eingeführt worden wären.
Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durch— geführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr um⸗ geladen, umgepackt oder gelagert worden sind.
R rtitel 11.
Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertrag— schließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder fuͤr Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder Korporationen, auf ber Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung oder dem Ver— brauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen werden, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vor⸗ wand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, die im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden, und die in den Tarif— anlagen zu Artikel 9 dieses Abkommens genannt sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Ab— gaben bei der Einfuhr belegen.
ö . Artikel 12
Die Ausweiskarten für deutsche Handelsreisende in Finnland und für finnische Handelsreisende in Deutschland müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt ist. Ein konsularischer oder anderer Vermerk wird nicht gefordert.
Auf Warenproben und Muster werden die vertragschließenden Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem im ersten Absatz Abkommen enthalten sind. Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate festgesetzt.
Artikel is.
Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertrag— schließenden Teils in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert.
Wenn jedoch einer der vertragschließenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teils belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teils nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teils oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.
Die genannten Ursprungszeugnisse können von der Zoll— behörde des Versandorts im Innern oder an der Grenze oder von der zuständigen Industrie⸗ oder Handelskammer ausgestellt werden. Die beiden Regierungen können Vereinbarungen treffen, um noch auf andere als die obenbezeichneten Stellen oder auch auf wirt⸗ schaftliche Vereinigungen eines der beiden Länder die Befugnis zur Ausstellung von Ürsprungszeugnissen zu übertragen, die von den Zollbehörden des anderen Landes anzunehmen sind. Falls die Zeugnisse nicht von einer dazu ermächtigten Staatsbehörde ausgestellt sind, kann die Regierung des Bestimmungslandes ver⸗ langen, daß sie von ihrer für den Versandort der Waren zu⸗ ständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden.
Die Ursprungszeugnisse können sowohl in der Sprache des Bestimmungslandes als auch in der Sprache des Ausfuhrlandes abgefaßt sein; im letzteren Falle können die Zollämter des Be— stimmungslandes eine Uebersetzung verlangen.
Wenn Erzeugnisse dritter Länder über das Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils eingeführt werden, sollen die Zollbehörden des letztgenannten Teils auch die in dem Gebiete des erstgenannten Teils nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse annehmen.
Artikel 14.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Verträge über die Beseitigung von Doppelbesteuerungen und die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen abzuschließen und Entwürfe zu diesen Verträgen spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Zeichnung dieses Abkommens auszutauschen.
Artikel ö.
Das Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Finnland vom 21. April 1922 bleibt unberührt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abkommens etwas anderes ergibt.
Artikel 16.
Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll in Berlin stattfinden, sobald die durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt find. ; w .
Das Abkommen wird am dreißigsten Tage nach dem Aus— tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und auf un⸗ bestimmte Zeit in Geltung bleiben sowie drei Monate nach Kündigung durch einen der vertragschließenden Teile außer Kraft treten. Die Kündigung dieses Abkommens sowie des Ueber⸗ einkommens vom 21. April 1922 kann jedoch frühestens nach einem Jahr, vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an ge⸗ rechnet, ausgesprochen werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Ab⸗— kommen unterzeichnet und hierunter ihre Siegel gesetzt.
In Berlin, am 26. Juni 1926.
Dr. Freiherr von Thermann. Dr. Harri Holm a.
genannten
Tarif A.
Tarif⸗Nr. Gegen stand
Tarif⸗Nr. Warenbezeichnung
Preiselbeeren ,
Oleomargarin zur Herstellung von Margarine oder Kunstspeisefett auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung .
aus 133 Rahm, frisch, auch entkeimt ssterilisiert) oder
D
134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butter⸗
1 aus 135 Käse:
Hua aug Magermilch.
Tafelkäse in Einzelpackungen von 23 Kilogramm Rohgewicht oder darunter.
Käse nach Art des Emmentaler und Edamer Käses sowie anderer Hartkäse, alle diese nicht in Einzelpackungen von ilogramm Roh⸗ gewicht oder darunter .
208 Milch, eingedickt (Sirupmitchf, auch mit Zu⸗
J
aus 219 3. 9 Rahm in luftdicht verschlossenen Be⸗ K .
aus 61 B Sperrholz, sofern dessen beide äußere Platten aus
Birkenholz und die inneren Platten aus Birken,
Kiefern-, Fichten oder Esspenholz bestehen .
Spulen:
ö bearbeitet... Eisen
aus 47 aus 126
aus 624
aus 650
l 55882 Anmerkung: Holzstoff⸗ mechanisch oder chemisch berestet, 50 vH Wasser oder darüber J
Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem olzstoff, auch aus solchem von gedämpftem oli, festgewalzt (Braunholjpappe, sogenannte ederpappe), auch in der Masse gefärbt...
Strohpappe, auch in der Masse gefärbt. ..
Packpapier, in der Masse gefaͤrbt, auch auf einer
ii Packpapier, ganz oder zum größten Teil aus mechanisch bereitetem Holjstoff (Holzmasse, n . bestehend, in der Masse gefärbt, auf eiden Seiten glatt..
Druckpapier in Rollen, bei einem Gewicht des
Quadratmeters von nicht weniger als 45 und nicht mehr als 55 Gramm, maschinenglatt nicht satiniert), mit einem Gehalt an chemisch bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Zellulose) von nicht mehr als 5 bow
Anmerkung: Um den ermäßigten Zollsatz für Druckpapier zu genießen, müssen die Ein⸗ bringer für jede Sendung ein Zeugnis einer finnischen Staatsbehörde beibringen, aus dem erhellt, daß der Gehalt des Druckpapiers an chemisch bereitetem Holzstoff 20 vH nicht übersteigt. .
Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse betrauten Behörden und über die Form der Zeugnisse verständigen; in Zweifelsfällen bleibt den deutschen Behörden das Recht gewahrt, nach⸗ zuprüfen, ob die Angaben in den Zeugnissen zutreffend sind.
aus 651 A
Tarif H.
Tarif⸗Nr. Warenbezeichnung
Zoll. satz
finn. Mark
Fleichextrakt k akkaroni und Vermicelli .. Mehl und Grütze anderer Art aus 48 Stärke, außer Kartoffelstärke .. 1 . , Anmerkung: Der Mindestgehalt der Kleie an Asche von der Trocken⸗ substanz wird auf 3,2 vH festgesetzt
Gewächse, nicht besonders genannt: lebend: eingeplant.. . k getrocknet oder anderweit hergerichtet: zu Zierzwecken verwendbar.... anderer Art, außer Medizinalpflanzen Garn aus Wolle und anderem Tierhaar, auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen, Seide ausgenommen: in kleineren, für den Kleinhandel be⸗ stimmten usmachungen, wie Docken, Rollen, Spulen und dergleichen, ferner Effekt⸗ oder Phantasiegarn Gewebe: . aus anderen hierher gehörenden Spinn⸗ stoffen, auch mit Beimengung von Baumwolle oder Jute; ferner Ge⸗ webe aus Papier, anderweit nicht ge⸗ nannt: . anderer Art, deren ganze Fläche in der Webart gleichartig ist; anderer Art, die auf einer Fläche von 1 cem im Geviert zusammen enthalten: mehr als 35, aber nicht mehr als 60 Kett⸗ und Einschlagfäden: gebleicht, gefärbt oder bedruckt Kleider und andere Näharbeiten, nicht be⸗ sonders genannt; aus anderen Gespinstwaren: mit Stickereien oder Spitzen; auch solche mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besatz aus Waren, in denen Seide enthalten ist. ... Fertiggearbeitete Holzwaren, nicht besonders genannt: ; ö bei einem Stückreingewichte von mehr als 2 kg: ; gebeizt, gebohnert, lackiert, poliert oder in anderer ähnlicher Weise auf der Oberfläche bearbeitet bei einem Stückreingewichte von höchstens 2 kg: gebeizt, gebohnert, lackiert, poliert sowie bemalt, gefirnißt oder geölt oder in anderer ähnlicher Weise
aus 25 47
auf der Oberfläche bearbeitet ..
381 anderer Mrt.. ö
Anmerkung: Die in den Positionen 375, 380, 381 genannten Holzwaren mit Polsterung entrichten ohne Ueber⸗ zug einen Zuschlag von 40 v9y, mit Ueberzug einen solchen von 1060 vo auf die obengenannten Zollsätze.
Böttcherwaren, darunter auch Kimmen⸗ und Bodenstäbe, ganz oder teilweise ehobelt oder so sertiggearbeitet, daß e unmittelbar zu Gefäßen zusammen⸗ gesetzt werden können:
Stäbe aus Buchenholz zu Dritteln
Waren, nicht besonders genannt, aus Papier, Karton, Pappe und Papier⸗ masse, auch in Verbindung mit anderen Stoffen:
anderer Art: ohne solche Bearbeitung sowie Masken, ohne Rücksicht auf die Bearbeitung w
Bücher, gedruckt, nicht besonders genannt:
anderer Art, auch Zeitungen, Zeitschriften, Handschriften sowie Bücher mit er⸗ habenen Buchstaben (sogenannte ö
Karten, geographische, topographische, Sternkarten und Seekarten sowie Karten für wissenschaftliche Zwecke:
anderer Art; ferner Globen aller Art, J
Drucksachen, nicht besonders genannt, wie Geschäftsrundschreiben, Kataloge und andere kaufmännische Drucksachen:
mit ausländischem Text, nicht zur nachfolgenden Position gehörend. anderer Art, wie alle Adreßkarten, Anzeige⸗ und Reklameplakate, mit Buchstabendruck sowie mit Firmen⸗ stempel oder anderem, ähnlichem Buchstabendruck versehenes Papier Anmerkung zu den Positionen 440 und 441: Reklamekarten und Reklameschilder mit Bildern und zu⸗ sammenhängendem Text werden nach diesen Positionen verzollt.
Elektrische Maschinen, wie Generatoren, Motoren, Umformer, Transformatoren, Drosselspulen usw.:
bei einem Stückreingewicht von mehr als 250 kg, aber nicht mehr als J
J
Elektrotechnische Spezialapparate, nicht besonders genannt sowie Teile
dazu, nicht besonders genannt: elektromagnetische Zünder für Motoren und dergleichen, Radioempfangs— apparate und Teile dazu, elektrische Lichtbogen-⸗ und Induktionsöfen, Schweißapparate, magnetische ro⸗ tierende und feste Apparate für Abscheidung von Eisenteilchen aus Getreide und dergleichem Material , . Maschinen und Apparate anderer Art, nicht besonders genannt: andere: Haushaltungsmaschinen ... 1g ka 2
Uhren anderer Art
Wand⸗ und Weckuhren ...... ö
Fensterglas, auch gefärbt sowie Spiegelglas:
metallbelegt: ,,,, J
Amylacetat; Adronolacetat; Butylacetat; Methylacetat; Lösungsmittel aus Me— thanol, Methylacetat und Aeeton; Phtalsäureester w
Kalksalpeter, auch mit einem Gehalt von Ammoniumnitrat bis zu 10 vH, Ammonsulfatsalpeter (Leunasalpeter), Harnstoff, soweit sie als Düngemittel J
Syethetische Gerbstoffe: flüssig:
Neradol XD teigförmig: Neradol D
fest: . Neradol EB; Ordobal G; Ordo⸗ wa , er, ,, , . frei
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Finnland geschlossenen vorläufigen Handelsablommens haben die unterzeichneten Bevoll⸗ mächtigten folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
Zu Artikel 1 Abs. 2.
Unberührt bleiben die paßrechtlichen Bestimmungen sowie die Bestimmungen, welche die Aufnahme von Arbeit durch Ausländer in jedem der beiden vertragschließenden Länder an besondere Voraus⸗ , knüpfen. ;
Es bestehr ferner Einberständnis darüber, daß das Recht eines seden der beiden vertragschließenden Teile, Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren und äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus polizei—⸗ lichen Gründen, insbesodere aus Gründen der Armen⸗, Gesundheits⸗ und Sitlenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle zu versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens nicht beein⸗ trächtigt wird. Die Ausweisung darf aber in einem solchen Falle nicht lediglich aus Gründen allgemeiner Wohnungsnot oder Arbeits losigkeit erfolgen.
Zu Artikels.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 3 auf Genossenschaften sowie auf Verbände mit wirtschaft⸗ lichem Zwecke Anwendung finden.
Zu Artikel 5.
Es besteht Einberständnis darüber, daß die in Finnland jeweils bestehenden Ein⸗ und Ausführverbote oder Beschränkungen hinsichtlich alkoholhaltiger Getränke aufrechterhalten werden können.
Ferner besteht Einverständnis darüber, daß die in Deutschland noch bestehenden der Finnischen Regierung mitgeteilten Ein⸗ und Ausfuhrverbote aufrechterhalten werden können
Zu Artikel 6.
Der von der Finnischen Regierung bei der Unterzeichnung des
dem Barcelona⸗Uebereinkommen angeschlossenen Zusatzprotokolls über
*
Stück
1g