n e ee
ö
§ 12.
(l) Dem Antragsteller steht die Beschwerde ge die Ent⸗ ? Teil 3 —
scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum nt wird, innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung zu. ie Be⸗ schwerde ist schriftlich bei der Preußischen Staalsschuldenverwal⸗
tung einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf nene Tat⸗
sachen und neue Beweismittel gestützt werden.
(2) Die ö gegen eine im Auslande oder im Saargebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Ge⸗— währung von ö srechten beträgt drei Wochen. Die Be⸗ schwerde kann au i einer af hen Vertretung des Deutschen Reichs eingele werden.
35 Zuständig für S he bung der werde ist die Vreußische Staatsschuldenverwaltung. n der lußfassung dürfen, nur die Mitglieder und ständigen Hilfsarbeiter der Preußischen Staatsschulden verwaltung teilnehmen. Ausge chlossen von der Teilnahme an der Beschlußfassung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
8513
( Altbesitzer, die den Antrag auf Gewährung einer Vorzugs— rente stellen, haben in dem Antrag Tag und Ort ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz sowie die Höhe und die Quelle ihres Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit * Einkünfte den Betrag von 809 RM übersteigen, ist zu begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben G 37 Abf. 2 in Verbindung mit 8 19 Ab. Z des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenen⸗ falls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugsrente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche be— antragt hat. .
(2) In dem Antrag sind die Nummern der Aus lo sungs schejne der preußischen Ablösungsanleihe zu bezeichnen, die dem Änleihe⸗ gläubiger gehören, und ist anzugeben, wann und auf welche Weise sr sie erworben hat, Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Aus losungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Preußen er zum Umtausch in die Ab⸗ lösungsanleihe angemeldet hat, wann die Anmeldung vorgenommen und die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt ift. .
,
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist von der Preußischen Stagtsschuldenverwaltung an bie jenige Bezirks- fürso rgestelle zur Prüfung weiterzuleiten, in deren Bezirk der Anteilsgläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält.
8 15.
(H. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente 86 37 Abs. 2 . mit § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihe⸗ gläubiger in seinem Antrag für den Fall der Gewährung einer n den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablöfungsanleihen in Höhe des Nennbetrags seiner Auslosungs— rechte au as Land Preußen zu verpflichten.
C Sofern der . Ablösungsanleihe und Aus⸗ lofungsrechte für seine Markanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit fie die Vorzugsrente be— gründen, zu verzich en und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Preußen zu übertragen.
ͤ § 16. ezirks ] 2 en des Antragstellers Anleihe⸗
6 . Der Ausschnß für Vorzug renten enitscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem 8 37 Abf. 2 in Verbindung mit den SS 18 und 19 des Reichsgesegzes über die Ablöfung öffentlicher An— leihen als bedürftiger, im Inlande wohnender beutscher Reichs⸗
angehöriger zu gelten hat. Die Vorschriften des 8 41 Abs. J Der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ab⸗ löfung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden An⸗
wendung. § 18.
Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu⸗ stellen und der Preußischen Staaisschuldenverwaltung mitzu⸗ teilen. Für die Zuftellung an den Antrggsteller gelten die Vor⸗ schriften der Zwilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 8 70 Abs. —4 der Reichs⸗ abgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalh zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Oberausschuß für Vorzugsrenten 5 41 Abf. 2 der Ersten Ver—⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablöfung öffent⸗ licher Anleihen vom 8. September 1925 zu. Die Beschw ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß fü Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so h ihr abzu⸗ helfen; andernfalls hat er fie dem Oberausschuß unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsfe finden die Vorschriften des S 41 Abf. 3 und 4 der Ersten Berordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.
ö 8 19. ie Entscheidung des Ansschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß ber Anleihegläubiger als bedürftiger, im In⸗ lande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Prenßischen Staatsschulde verwaltung unter Beifügung des An⸗ trags mitzuteilen. Der Antragsteller ift zu benachrichtigen. 5 20.
) Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent⸗ scheidet die Preußische Staatsschnldenverwaltung., Sie ift hierbei An die Entscheidung des Ausschnsses oder des Oberausschusses für Borzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten an den Anleihegläubiger gebunden. .
2) Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nach⸗ dem sichergestellt ist, daß das Auslofungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschloffen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Borzugsrente beantragt (s 37 Abf. 2 in Verbindung mit 8 360 Ab. 2 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen, so darf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Auslojungsrecht erklärt und Ablöjungsanleihe oder der Anspruch auf deren Gewährung betrags des A )
D zu
Eine anerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn
sie in dem auf die Antragstellung jolgenden Monat zuerkannt
worden wäre. Wird fie in demselben Monat zuerkannt, in dem fie
beantragt worden ift, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an. S8 22.
1) Die Preußische Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob
chen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt
( 2 Ist eine Vorzugsrente so nimmt das Aus⸗ lojungs recht wieder an Ziehung der Auslosungsscheine teil, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Anslofungsrecht verzichtet hat. I
Die Bezirksfürjorgestellen haben dem Erfuchen der Ausschüfsfe Und der Qberausschüse jür Vorzugsrenten und der Preußischen Staatsschulden verwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen.
. . 5 24. 1) Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt
oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die 3. des Aus⸗
e . fur 8 uständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des er en Finanzkommissars für das ere , 3 Vor⸗ k ist, sofern der Antragsteller im preußischen eile des Sagrgebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugs⸗ renten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im ayerischen ö des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in
Speyer. un ' 23 Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Auf⸗
35. Bei der w des 4 das ein im Saargebiet wohnender Anleiheglämnbiger während des Kalenderjahres 1935 gehabt hat, ist eine Reichsmark 5 Francs fran zösischer Währung gleichzusetzen.
Artikel III.
J § 26. Das Finanzministerium wird ermächtigt, erforderliche Aus⸗ führungsbestimmungen zu erlassen. Berlin, den 10. Juli 1926. Das Preußische Staats ministerium. Der Ministerpräsident. Der Finanzminister. NJ. d. 5. M. .ꝗ. d. 8. M.) Braun. Dr. Ho epker⸗Aschoff.
ö . Auf Grund der Verordnung des Preußischen Staats⸗ ministeriums vom 10. Juli 1926 eee. Gesetzsamml. S. 195) wird folgendes bekanntgemacht:
§1.
1. Der Goldwert der 5 zinsigen Sch atzan weisungen von 1921 beträgt 6596 vH des Nennwerts; die Ablösungsschuld für 500 Mark Nennwert beträgt mithin 86s RM. Sie werden Linge löst mit 1ů5 RM, im Falle des Altbesitzes oder im Falle des Umtausches gegen den gleichen Betrag von Schatz anweisungen von 1917 mit 455 RM für je 50g Mark Vennwert.
Der Goldwert der 5j zinsigen Schatzanweifungen von 1922 beträgt 16382 vH des Nennwerts; die Ablöfungeschuld für 500 Mark Nennwert beträgt mithin 0174 RM. Sie werben e in⸗
elöst mit Cas Rö, im Falle des Litkefiges oder im Falle des 1Imtausches gegen den gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1918 mit 9, 899 RM für je 500 Mark Nennwert.
Der Goldwert der —=15 zinsigen Schatzanweisungen von 1923 beträgt Gols v5 des Nennwerts; die Ablöfungsschuld für ö0 000. Mark Nennwert beträgt mithin G22 875 RM. Sie werden eingelöst mit einheitlich 115 Ra für je 50 099. Mark Rennwert.
Die Einlösung sämtlicher Schatzanweisungen erfolgt zu den vorstehenden Sätzen ohne Rücksicht auf die ö des Besitzes, ins⸗ besondere also auch an solche Inhaber, deren Besitz 500 Goldmark nicht erreicht. 9
2. Der für die Geltendmachung der Ansprüche in den §§ A4 ff. der eingangs genannten Verordnung vom 19. Juli 1936 als Vor— aussetzung geltende Besitz von 500 GM erfordert den Nachweis eines Besitzes von mindestens
260 A Nennwert bei den Schatzanweisungen von 1921,
* 919 n, *. 2 np, 1 1922,
2732240 , ö 5 . 4 8 Z.
. 1. Einlösungsstellen für die vorgenannten Schatzanweisungen sind — vorbehaltlich der Bestimmung nter 8 — a) in Groß Berlin: . = der Preußischen Staatsbank, Markgrafen⸗ traße 38, die Generalstaatskasse, Hinter dem Gießhaufe 2, die Preußische r , Oranienstr. 106, die Hauptkasse der Preußischen Zentralgenossenschafts⸗ kasse, Am Zeughaus 1, . die Hauptkasse der Preußischen Bau⸗ und Finanzdirektion, Invalidenstr. 52, die Gerichtskassen in Spandau und Cöpenick; b) außerhalb Groß Berlins: die preußischen Regierungshauptkassen, die preu . staatlichen Kreiskassen, die preußischen Gerichtskassen.
2. Einlösungsstelle für solche . von Schatzanweisungen von 1921 und 1922, die die erhöhte Barablösung von 435 RM bzw. 069 RM für je 500 Mark Nennwert nicht' auf Grund des Umtausches gegen den gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1917 oder 1918, sondern auf Grund von Altbesitz zu erhalten wünschen, ist ausschließlich die Preußische Staatsschulden⸗ verwaltung, Berlin SW. 68, ODranienstr. 106. Es wird darauf ver⸗ wiesen, daß Altbesitz bei diesen Schatzanweifungen nur gemäß 5 11 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. 1 S. 137) vorliegen kann, mithin seitens des An⸗ tragstellers nachzuweisen ist, . er die Schatzanweifungen vor dem 1 Juli 1823 auf Grund gesetzlichen oder — bel Anstalten, Stiftungen, Körperschaften, sonstigen Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Falle des 8 11 Abs. 2 des Anleiheablösungs⸗ gesetzes — satzungsmäßigen Zwanges zur mündelsicheren Anlage er⸗ worben hat.
83.
Antragsteller, die für die Schatzanweisungen von 1921 und 1822 auf Grund des Umtauschs gegen den gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1917 bzw. 1916 statt einer Einlösung in Döhe von 5 vH eine solche in Höhe von 1235 v5 des Goldwerts be⸗ gehren, haben auf amtlichem, bei den Einlöfungsstellen erhältlichem Vordruck unter Ausweis ihrer Persönlichkeit mit handschriftlicher Unterschrift nachstehende Erklärung abzugeben:
Bescheinigung. Ich w / werstchere nach bestem (Vor⸗ und Zuname)
Wissen und Gewisfen, daß ich oder Ser Frau. (Vor⸗ und Zuname) r / 2 7 Prenhische 5 zinfige Schan⸗
Wohnung und Straße )*) ganweijungen von 1991— 19225) im Betrage von.. Mark R o gleichen Betrag von Schatzanweisungen von 1917 1918 eingetaufcht habe und daß vorftehend aufgeführte Schatzanweifungen mir oder Herrn w ; „*) bis zum heutigen Tage Frau ununterbrochen gehört haben. Ich bin bereit, den Nachweis hier⸗ für zu erbringen und auf Verlangen meine Angaben vor Gericht an Eides Statt * verfichern. Es ist mir bekannt, daß ich mich im Falle falscher Angaben der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
aussetze.
2 (Vor- und Zuname) K Wohnung, Straße, Haus nummer) Die Be er in kann auch durch einen mit schriftlicher Voll⸗ macht versehenen Beauftragten erfolgen.
Ian die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises
re. für Borzugsrenten der Deutsche Finanzkommisffar für das
8* Die Einlösung e t vom 2. August bis einschließt; November 1926. ö der Frist ide! eine 1 m Interesse einer reibungslosen und schnellen Bedi durch die i ,. wird den Gläubigern empfohlenen J 8 6 die Einlösung in folgenden Zeitabschnitten bor Gläubiger, deren Namen beginnt mit den Anfangs A—B in der Zeit vom 2 10. August, t ga buchstaben C » F . 11—20 C IH —* 7 L N NR 8 I ‚= 7 123 1
Berlin, den 11. Juli 1926. Der Preußische Finanzminister. Dr. n r nn ,
Verordnung
über die Ablösung der Markanleihen des Freistaates Sachsen.
Auf Grund der 5 30 flg. des Reichsgesetzes über die Ab lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. .! S. 137) sowie der Vorschriften der Zweiten , zur Durchführung dieses Gesetzes vom 2. Juli 19826 (RG l.) S. 343) wird folgendes verordnet:
§ 1. *
(I) Die Ablösung der im Jahre 1923 ausgegebenen achtzinsigen Markanleihe des Freistagtes Sachsen 2 des in demselben Jahre ausgegebenen und Furch Stempelaufdruck mit Landesschuld bezeichneten Teils der . Markanleihe vom Jahre 1919 erfolgt vor— hehaltlich der Bestimmung in 4 durch Barablösung in Höhe von 1215 * des . der nach der in 8 31 Abs. 2 dez Reichsgesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen geregelten Berechnung der Landeshauptkasse aus der Ausgabe dieser S 66. pflichtungen , Den Betrag der Ablösung berechnet hiernach das Finanzministerium. Dabei wird der sich für je 10 00 ,. gr en Ablösungsbetrag auf volle 5 Pfennige nach oben ab— gerundet.
(2) Die Nummern der als Landesschuld bezeichneten Anleihe vom Jahre 1919 sind in dem der Ersten Verordnung zur Durch. führung des Gese es über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1965 (RGBl. J. S. 35 angefügten Verzeichniz unter IV Ziffer La angegeben.
9 Zinsen werden nicht vergütet. Bruchteile von Reichspfennigen bleiben unbeachtet.
83.
(1) Die Anträge auf Barablöfung sind in einer Ausschluffrist vom J. August bis mit 1. November 1926 unter Vorlegung der Schuldverschreibungen mit Zinsbogen und Erneuerungsschein bel den Cinlöfungsstellen zu stellen. S 57 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen findet entsprechende Anwenbung.
G8) Ne ,,, bestimmt das Finanzministerium. Es wird ermächtigt, gus nden der Billigkeit in besonderen Fällen die Einlösung auch dann zuzulassen, wenn die in Abs. 1 bezeichnete Einlösungsfrist nicht eingehalten worden ist. .
3) Die Barablösung erfolgt sofort an den Einlieferer der Schuld⸗ verschreibungen.
J § 4.
( Althesitzer die an Stelle der Barablösung einen Anspruch auf Umtausch in Ablösungsanleihe und Gewährung von Auslofungs— rechten und im Falle der Bedürftigkeit C 19 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen] auf Vorzugsrente gellend machen wollen, haben einen entsprechenden Antrag unmittelbar bei ber Sächsischen Staatsschuldenverwaltung in Dresden einzureichen, Um⸗ tausch⸗ und Auslosungsansprüche sind in einer Ausschlußfrift vom 1. August bis mit. 1. Nobember 1926 anzumelden. Zur Stellung eines Antrags ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Ansprüche erhoben werden, ein dingliches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Anträge auf Gewährung einer Vorzugs— rente können nachträglich nur gestellt werden, wenn der Antrag auf Umtausch innerhalb der vorbezeichneten Ausschlußfrist rechtzeitig ge—= stellt ist. Als Tag der Stellung des Antrags gilt der Tag, an dem der Antrag. der Sächsischen Stagtsschuldenverwaltung zugeht.
C) Die Verschriften des 5 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes über
die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung,
Das Finanzministerium wird ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit
2 besonderen Fällen von der Einhaltung der Ausschlußfrist zu freien.
§ 5. (I) In der Anmeldung sind die Tatsachen beruhen, aus denen 8 Au
sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren slosungsrechte beantragt werden alten Besitzes sind, im Falle des § 11 des Reichs gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen also vor dem 1. Juli 1923 auf Grun? gesetzlichen oder diesem gleichgeftellten Zwanges zur mündelsicheren Anlage erworben sind und dem Erwerber bis zur Anmeldung ununterbrochen gehört haben. Die Beweislast hierfür liegt dem Antragsteller ob, Der Beweis kam auf jebe Weise ge— hrt werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, insbesondere von zanken, Sparlassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit mötlich, beizufügen. Bei Anträgen auf Grund bon 5 11 Abf. 2 Des Reichs= e über die Ablösung öffentlicher Anleihen ist die Satzung der Anstaltsstiftung, Körperschaft usw. beizufügen. Der Antragfleller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Ankrags nach bestem Wiffen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtiekeit dieser Angaben vor icht an Eides Statt zu versichern. Die Staatsschulden verwaltung kann die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt vor einem Gericht verlangen, wenn der Nachweis nicht voll durch Urkunden erbracht wird; guch kann sie die Amtszerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen (2) Altbesitzer, die gleichzeitig die Gewährung einer Vorzugs rente beantragen, haben außerdem den Vorschriften der S§ 11 und 12 zu genügen. 8 6.
(1. Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren bpder ihren An kauf und Verkau remde Rechnun haf
zeschaftspap ie re eilung erforder⸗
x rung des (
tzes ü — RGBl. 1926, 1,
S. 343 . 57
Soweit eine Barahlösung nicht stattfindet hat die Staatsschulden⸗
berwaltung die auf. Altbesitz begründeten An sprüche Turch Ausgabe
von Ablösungsanleihe und Auslofungsrechten nach den Bestimmungen
Das Nähere hierüber, insbesondere Form und Inhalt der Ablofungs—
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen abzulösen. anleihe und der Auslosungsrechte⸗ . das Finanzministerium.
i tsche losungsrechten ode
Staats denderwaltung. Die Entscheidung ist dem l ĩ
dee, Die ablehnende Entsche ist zu begründen und dem Ankragsteller zazustellen, Für die Zustellung Kelten die Borschriften der e, n, über Zustellungen von Amts wegen sowie die . Rs z 5 der Zwelten Verordnung des Reichsministers der Finanzen 4 ührung des Ge über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. tember 1 (RGBl. 1. S. ). 9.
2
von zwei Wochen nach der . zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Staatsschulden gerwaltung oder der Beschwerde⸗ stelle lbs. ) einzureichen. Die Heschwerde kann auch auf neue Tatfachen und neue Beweismittel gestüßzt werden.
83 Di chwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag guf Gewährung on Auslosungsrechken oder Barabfindung als Alkbesitz beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer konsularischen Ver⸗ Feiung des Deutschen Reichs eingelegt werden. .
3) Zuständig für die Entscheidung der Beschwerde ist die in s 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Januar 1936 (S. GBl. S. 16) gebildete besondere Beschwerdestelle.
§ 10.
(I Die Bestimmungen der SS 2 bis 9 gelten entsprechend für Schuldscheindarlehng (6. 30 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Ab⸗ sösung öffentlicher Anleihen) des Freistaates Sachsen, jedoch mit der Abweichung, die nach den vorhergehenden Bestimmungen der 3 Staatsschuldenherwaltung zugewiesenen Aufgaben don der Sächsischen Landeshanptkasse in Dresden wahrgenommen werden; alle Anmeldungen und Anträge von Schuldscheindarlehnsgläubigern sind an diese zu richten. . ᷣ
2 Die Barablösung erfolgt nach 1273 vH des Goldmarkbetrages s IX für solche Schuldscheindarlehne, die der Freistaat Sachsen nach dem 30. Juni 1922 aufgenommen hat; vor diesem Zeitpunkt auf⸗ genommene Schuldscheindarlehne werden nach 5 dM des Goldmark - betrags abgelöst. Rechte aus Altbesiz, die sich nach dem Reichs- gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen ergeben, werden hier⸗ durch nicht berührt (vergl. S H.
11. () Altbesitzer, die Heli den Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente stellen, haben in dem Antras Tag und Ort ihrer Geburt, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz sowie die Höhe und die Quelle ihres Einkommens in dem der Stellung des An⸗ trags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Ein⸗ künfte den Betrag von 800 RM übersteigen, ist zu begründen, wes⸗ halb einzelne der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben haben (6 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen). ; gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugs— rente 1 oder von einem Land bezieht oder ob er eine solche beantragt hat.
) In dein Antrag ist anzugeben, welche Auslofungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie er⸗ worben hat. Soweit über sie bereits Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. Hat der Anleiheglaubiger die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Sachsen er zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann die Anmeldung vor— genommen und die Gewährung von Auslosungsrechten beantragt ist.
S K.
Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist von der Sächsischen Staatsschulden verwaltung an diejenige Bezirksfürsorge⸗ stelle zur Prüfung weiterzuleiten, in deren — 6 der Anteilsgläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält.
§ 13.
(4M Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (6 37 Abs. B in Verbindung mit 5 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Ab⸗ löfüng öffentlicher Anleihen) beantragt, so hat der Anleihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungs⸗ rechte auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablöfungs⸗ anleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslofungsrechte auf das Land Sachsen zu verpflichten. . . (
(2) Sofern der Anleihegläubiger 1 und Aus⸗ losungsrechte für seine Marxkanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente be⸗ gründen, zu verzichten, und seinen Anspruch auf Gewährung von Ablösungsanleihe auf das Land Sachsen zu übertragen.
8 14. .
Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antragstellers über die Person und die Einkommensverhältnisse des Anleihe⸗ gläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt hie den Ausschuß für Borzugsrenten vor 8 41. Abs. J der Ersten Verordnung zur. Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925, RGBl. J, S. 335).
5 15. ü .
Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der gu, nach dem 5 37 Abs. 2 in Verbindung mit den S5 18 und 19 des Reichs ge set über die Ablöfung öffentlicher An⸗ leihen als bedürftiger, im Inlande wohnender deutscher Reichs⸗ 3 zu gelten hat. Die Vorschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die n ., öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 finden
nwendung.
16. Eine ablehnende Eutjche dnn ist dem Antragsteller zuzu⸗
stellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften — 26 2 ordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die = schriften des 5 70 Ab. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zune eng . an den Oberausschuß für — * renten (6 41 Abs. E der Ersten Berordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. Ser⸗ tember 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der Bezirksfürsorgestelle einzulegen. Erachtet der Ausschuß für Vorzugsrenten die Be⸗ schwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelsen; andernfalls hat er sie dem Oberausschüß unverzüglich vorzulegen. Auf die QOber⸗ ausschüsse finden die Vorschriften des 8 41 Abf. 3 und 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung. § 17. . ;
Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberausschusses für Vorzugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im In⸗ lande wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist er Sächsischen Staatsschuldenverwaltung unter Beifügung des An⸗ trags mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.
§ 18. .
U) Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente entscheidet die Sächsische Stäatsschuldenverwaltung. Sie ist hierbei an die Entscheidung der Ausschüsse und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und an die Entscheidung über die Gewährung von Auslosungsrechten an den Anleihegläubiger gebunden.
(E) Die Zahlung der Vorzugsrente darf erst beginnen, nach⸗ dem sichergestellt ist, daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugs rente 3 werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten
orzugsrente beantragt (6 87 Abs. in Verbindung mit z 20 bs. 8 des Gesetzes über die Ablöfung öffentlicher Anleihenz, so rf die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der
Es ist ferner zu erklären, ob und
Berzicht das Auslofungsrecht erklärt und 4 asanleihe oder der — — auf deren Gewährung in Höhe des Nennbetraas des Auslosungsrechts auf das Land Sachsen übertragen ist. § 19.
Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu⸗ erkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.
5 X. ) Die Sächsische Staatsschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Eier einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vor⸗ zugsrente für erloschen zu erklären. . .
E) Ist eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Sächfische Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigten einen Auslosungs⸗ schein aus, sofern der Borzugsrentengläubiger nicht auf sein Aus— o ungsrecht verzichtet hat.
8 21. Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der . und der — für Vorzugsrenten und der 3 chen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen. 5 X.
() Sofern der Anleiheglaubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeifter der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Ver⸗ sorgungswesen. . ; .
(2 Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Dentschen Finanzkommissars für das Versorgungswesen im Vor⸗ zugsrentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Saargebiets wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in Düsseldorf, sofern der Antragsteller im bayerischen Teil des kö wohnt, der Oberausschuß für Vorzugsrenten in
peyer. z 3 Dem Wohnen steht ein nicht nur vorübergehender Aufent⸗ halt gleich. 33
Bei der Feststellung des Einkommens, das ein im Saargebiet wohnender 1 während des Kalenderjahres 1926 gehabt hat, ist eine Reichsmark fünf Franes französischer Währung gleichzusetzen. 2
Das Finanzministerium erlãßt die erforderlichen Ausführungs⸗ bestimungen. Dresden, den 7. Juli 1926. Gesamtministerium. Heldt, Ministerpräsident.
Bekanntmachung zur Verordnung über die Ablösung der Mark⸗ a nleihen des Freistaats Sachsen.
Auf Grund der Verordnung des Gesamtministeriums vom J. Juli 1926 (S. GBl. S. 133) wird folgendes bekannt⸗ gemacht: . . .
1. Die achtzinsige Markanleihe des Freistaats Sachsen vom Jahre 1923 sowie der in demselben Jahre ausgegebene und durch Stem pelanifdꝛuck mit „Sandesschuld“ bezeichnete Teil der vier⸗ zinsigen sächsischen Staatsanleihe vom Jahre 1919 werden vom 1. August bis mit 1. November 1926 mit C25 RM für je 10 000 eingelöst. Einlösungsstellen sind die Sächsische Staatsbank zu Dresden und ihre Niederlassungen in Leipzig, Chemnitz und Zwickau sowie jämtliche staatliche Kassen. .
2. Die Barablösung der vom Freistaat Sachsen auf⸗ genommenen Schuldscheindarlehne (6 30 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1825 — RGéöl. 1, S. 137 — erfolgt durch die Landeshauptkasse in
Dresden. Anmeldungen und Anträge sind innerhalb der in .
genannten Ausschlußfrist ausschließlich an diese Kasse zu richten. 3. Nach Ablauf der Frist findet eine Einlösung nicht mehr statt. Dresden, den 7. Juli 1926. Finanzministerium. Dr. Dehn e.
Zweite Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Mark- anleihen der Gemeinden und Semeinde⸗ verbände.
Auf Grund der zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge * über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 343) wird folgendes angeordnet:
L. Allgemeine Vorschriften. 84. 3
Ansprüche auf Grund des Gejetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 16. Juli 1925 können gegen Gemeinden und gegen Gemeindeverbände (Bezirksverbände, Zweckverbände) oder sonstige öffentlich- rechtliche Körperschaften nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Verordnung oder durch andere zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassende Vorschriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 2.
Die Teilbeträge der Ablösungsanleihe eines Anleiheschuldners sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Be⸗ sitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszustatten. Ten Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ab⸗ lösungsanleihe ein Auslojungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungszanleihe nach Maßgabe der 88 31 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen teil⸗ nehmen. . K
Ueber die Ablöfungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ansgestell; sie konnen auch nach näherer Be⸗ stimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch eingetragen werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Aus⸗ losungsrechte sind unabhängig voneinander veräußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt, .
Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Um⸗ tausch gegen Markanleihen alten Befitzes ausgegeben, wird, wird durch Ziehung von Auslofungsrechten und durch deren Einlösung vollzogen. Wer ein Auslosungsrecht einlöst, hat in Höhe seines Rennbetrags Teilbeträge der Äblösungsanleihe abzuliefern.
Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Tilgung seiner Ablösungsanleihe verlangen kann, so erfolgt die Tilgung anstatt durch . ung in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der * gezahlt wird, den der Schuldner gemäß ben Börscheiften des s 4 kös. 4 der der s 43. 43 des 8. über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ablösungsanleihe zu ver⸗ ausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise durch⸗ geführt werden. . * ; .
ine Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Befitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge⸗ fordert werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten Teils einer Ablöfungsanleihe findet nach den geltenden Vorschriften nicht statt.
8 3. Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansatz
. werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband ind die ihm durch Herstellung und Versendung von Drucksachen und 3 4 erwachsenden Kosten nach näherer Rege⸗ 23 des Ministeriums des Innern von den Anleiheschuldnern zu ersetzen.
II. Die Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände.
1. Der Um tausch der Markanleihen in die Ab⸗ lösungsanleihe.
a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.
5 4.
Der Anspruch auf den Umtausch der in Inhaberschuldurkunden verbrieften Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung innerhalb einer Aus⸗ schlug et geltend zu 3632
ie Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alte
Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August un endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der . frist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Besitzes werden von dem Ministerium des Innern festgesetzt. Die Vors 26 des s 52 Abs. ? des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende Anwendung.
Werden Markanleihen, die der Veschleg nah me einer alliierten Macht unterliegen freigegeben so endet die Ausschlußfrist frübestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläubigern ausgehändigt worden sind.
Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder ge⸗ kündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeindeber⸗ bände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlösung eingereicht sind und daß sie sich noch im Besitze der Bank befinden, geltend gemacht (6 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschlußfrist für den Umtausch der Markanleihen, auf die sich der Anspruch bezieht, frühestens einen Monat nach Herausgabe der Markanleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Mark—⸗ anleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Ent⸗ scheidung über den Klageanspruch.
Das Mmisterium des Innern wird ermächtigt, in besonderen Fällen aus Eründen der Billigkeit den Umtausch von Markanleihen auch dann anzuordnen, wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.
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Die Anmeldung ist durch 2. Vermittlungsstelle an das Ver⸗ waltungsergan des Anleiheschuldners zu richten. Die Anmelrtung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen TWarkassen⸗ und Siro⸗ verband herausgegebenen Vordrucken vorgenommen werden.
Vermittlungéstellen im Deutschen Reiche sind die ie . rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staatsauf icht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde besonders zur Vermittlung zugelassenen Warkassen, die in das Handelsregister ein⸗ getragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte betreiben, die den Re⸗ difiens verbänden des Deutschen Genossenschaftsverbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsberbandes der Deutschen landwirtschaftlichen Genwssenschaften, die Raiffeisenbank A.-G. Berlin und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Ver⸗ mittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage 2 aufgeführten ausländischen Bankanstalten.
Die Reichsbank ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn dig anzu— meldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der Reichs⸗ hauptbank für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind. .
Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihegläuhiger, der Anleiheschuldner haftet für ihre Handlungen nicht: die Ver—⸗ mittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Gebühren nicht erheben. Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Vermittlungsstellen zu beschränken. .
Den Vermittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung des Ministeriums des Innern zu. Die Vergütungen sind von den Annahmestellen (6 7) zu zahlen und nach näherer Regelung des Ministeriums des Innern auf die Anleihe⸗ schuldner zu verteilen.
§ 6.
Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs⸗ und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzu⸗ meldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungsrechten be⸗ antragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen geordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis beizufügen.
Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichs- bahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuld⸗ urkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt sind
1. eine Bescheinigung der Hinterlegungskasse, aus der sich er⸗ gibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind,
2. eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ gabe der hinterlegten Markanleihen durch die Hinterlegungs- fasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahme⸗ stelle und mit der Aushändigung der Ablösungsanleihe und der etwa zu erteilenden Auslosungsscheine an die Hinter⸗ legungskasse einverstanden ist.
Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein 2 urteil für kraftlos erklärt worden (6 1017 der Zivilprozeßordnung), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.
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Die Vermittlungsstelle erieilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und bescheinigt die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem. Nummernverzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versicht die eingereichten Schuldurkunden mit einem deutlichen den Namen der Vermittlungs- stelle angebenden Stempelaufdruck und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Sparkassen⸗ und Giro⸗ verbandes.
Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden An⸗ meldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusammen und über sendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuldurkunden, denen die Erneuerungs⸗ und Zinsscheine beizufügen sind, soweit nicht der Vermittlungsftelle die Vernichtung der Zins- und Erneuerungtz⸗ scheine von dem Ministerium des Innern Übertragen wird, an die zuständige Annahmestelle. Annahmestellen sind die in dem an⸗ liegenden Verzeichnis (Anlage 1) aufgeführten Girozentralen und Zweiganstalten von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Annahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Auslande gelegenen Vermittlungsstellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mit— wirkung der Reichsbank als Hilfsvermittlungsstelle mit deren Zu— stimmung bedienen kann. . ö
Die zu den einzelnen Anmeldungen gehörenden Schuldurkunden sind bei der Uebersendung von einander getrennt zu halten, sofern auf Grund der angemeldeten Markanleihen die Gewährung von Aus⸗ losungsrechten beantragt wird. 2 ö
Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die er— haltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.
§ 8.
Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten Anmeldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und Zins- und Er— neuerungsscheinen unmittelbar an das Vermgltungsorgan des An— leiheschuldners. Die Anmeldungen sind in Listen zusammenzuste len die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften des 5 7 Abs. 3 und finden Anwendung. . .
Im . des 5 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter- legten Anleihestücke bon der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrages. auf dem die binterlegten umzutauschenden Anleihestücke