1926 / 161 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

rzzeichnel sind, bes Olnkerlegungsschelnes und der Erklärung det Intragstellers, daß er mit der Herausgabe der Markanleihen durch die Hinterlegungskasse und mit der Aushändigung der neuen Stücke n die Hinterlegungskasse einverstanden ist. ie Hinterlegungskasse sendet den Antrag, den Hinterle . und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestück nebst Zins, und Erneuerungs- cheinen gn die anfordernde Annahmestelle. Dig Erklärung des tragstellers über sein Cinverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der , Für das weitere

e, . Verfahren gelten die Vorschriften des

9.

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze des Anleihe oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann ie, abweichend von den Vorschriften des 57 Abs. 2, die Anmeldungen und. Schuldurkunden unmittelbar, an das Verwaltungsorgan des Vrnleihseschuldners übersenden. Die Vorschriften des 58 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 finden Anwendung.

§ 10. Als Tag der Anmeldung gilt, der Tag, an dem die Anmeldung dem Anleiheschuldner zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablaufe der Anmeldungsfrist bei einer Ver⸗ mittlungsstelle eingereicht ist und sie innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des 5 bei dem Verwaltungsergan des Anleiheschuldners eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die An— meldung nach Ablauf der Anmeldungsfrist weiterreicht. Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene k er⸗ folgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle ,, .

Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen Auslande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig erfolgt, wenn die Absendung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der Anmeldungs⸗ frist, von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer aus—Q— ländischen Postanstalt bescheinigt wird.

5 1.

Der ö, übermittelt der Annahmestelle, im Falle des § 9 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten S zuld⸗ urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die Annahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungsstelle zur us händigung an den Anmeldenden. Im Falle des 35 Abs. 2 sendet sie die Schuldverschreibungen an die Hinkerlegungskasse.

b) Der Umtausch der Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

§ 12.

Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der. Schuldscheindarlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 8 4 Anwendung. Die Anmeldung ist unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Anseihe⸗ schuldners zu richten. Dieses reicht die für die angemeldeten Mark anleihen zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem Anmeldenden unmittelbar aus.

e) Der Umtausch von Markanleihen auf Grund eines Vorbehalts.

I3.

9 sich ein Gläuhiger ahl Markanleihen bei der Annahme des ö, seine Rechte vorbehalten (6 32 Abs. 1 des . über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so finden auf die Beltendmachung des Anspruchs auf vährung von Ablösungs⸗ anleihe die Vorschriften des 4 entsprechende Anwendung. Die An⸗ meldung ist unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Anleihe schuldners zu richten, und zwar unter Beifügung der Schuldurkunden, sofern diese nicht bereits dem Anleiheschuldner ausgehändigt sind. In der Anmeldung ist anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeit— punkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden ist. Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Auslosungsrechten entsprechend Anwendung.

Wird entschieden, daß dem Gläubiger Ablösungsanleihe zusteht, sp reicht der Anleiheschuldner die zu gewährenden, Schuldverschrei⸗ bungen der Ablösungsanleihe dem Antragsteller unmittelbar aus.

§ 14.

Will der Anheiheschuldner für angemeldet: Markanleihen Ab⸗ lösungsanleihen nicht gewähren, so hat er dem Antragsteller hierüber einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu, be— gründen und zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zbilprozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 3 70 Abf. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweiten Verordnung des Reichsministers der . zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher

nleihen vom 29. September 1925 RGGBGl. 1 S. 383. Der Antrag—⸗ steller kann die Entscheidung der Spruchstelle über die Anmeldung schriftlich beantragen.

Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen . Zustellung des Bescheids bei dem Anleiheschuldner schriftlich zu

ellen.

Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder Saargebiete , ,. Entscheidung über inen Antrag guf Gewährung von

blösungsanleihen beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargehiete gelegenen Anleihe⸗ altbesitzstelle oder bei einer konsularischen Vertretung des Deutschen Reiches eingelegt werden. .

Der Anleiheschuldner hat den Antrag unverzüglich der zu⸗ ständigen Spruchstelle unter Beifügung seiner Akten vorzulegen.

Zuständige Spruchstelle ist der Kreisausschuß, in dessen Bezirk die Gemeinde gelegen ist oder der Gemeindeverband seinen Sitz hat.

Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen (Abs. 1 Satz 3).

§ 15.

Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde gegen die Entscheidung der Spruchstelle innerhalb von , nach ihrer Zustellung zu. Die Vorschriften des § 14 lbs. 3 finden entsprechende Anwendung.

Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzureichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweis⸗ mittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Beschwerde e begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls at sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzulegen.

Beschwerdestelle ist die nach 8 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom W. Januar 1926 gebildete besondere Be⸗ schwerdestelle.

Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen.

Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

516.

Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die Ausreichung von

schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe zu veranlassen.

Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des 8 11.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

§ 17.

Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Auslosungs⸗ rechten auf Gründ von Markanleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, ein ding⸗ liches Recht hat oder diese zu verwalten befugt ist. Antrags⸗ berechtigt sind nicht die ausländischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗

vechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben. Ver Antragsteller hat zu bestätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkert dieser An⸗= gaben an Eides Statt zu versichern.

519. Der Antragsteller hat die Beweislast 2 daß die angemel⸗ deten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise fir werden; nach Möglichkeit sollen Urkunden, ins⸗ besondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte Nummernverzeichnisse, als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrage anzuführen und ihm, soweit möglich, betzufügen.

§ 20.

Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren Ankauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche und schriftliche Auskünfte und , . über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Gewährung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine solche Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Geschäfts⸗ papiere möglich ist und unter Berücksichtigung der für die Erteilung erforderlichen Arbeiten zugemutet werden kann.

Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt für die Antragsteller grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf für sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vor⸗ arheiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere außer Ver⸗ hältnis zu dem Werte der zu beantragenden Auslosungsrechte stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zulässig, wenn die Aus⸗ kunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

8 21.

Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August und endet am 1. November 1926. Die Vorschriften des 5 52 Abs. ? des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des 5 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

8 22.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungsstelle (8 5 Abs. 2) an das Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners zu richten. Die Vorschrift des 85 Abf. 4 findet Anwendung,

Der Antrag auf Gewährung der Auslosungsrechte kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giro— verbande herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften des 87 Abs. 2, des 5 8 Abs. 1 und des 89 entsprechend.

Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage 2) owie die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge

n vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen (6 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 29. September 1925 RGBl. 1 S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die beigebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer gutachtlichen Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saargebiet der Annahmestelle zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3.

§ 23.

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleichzeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtauf G 12 unmittelbar an das Verwaltungsorgan des Anleihe⸗ schuldners zu richten. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Bewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten hat G 15.

§ 24.

Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung von Aus⸗ losungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag dem Anleihe⸗ schuldner zugeht. Der Antrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstelle ein⸗ gereicht ist und er innerhalb von einem Monat nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen des sz 9 bei dem Verwaltungsorgan des Anleiheschuldners eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht.

Die Vorschriften des 5 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden ent⸗ sprechende Anwendung. 98

D.

Einem Antrage auf Gewährung von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Antrags und der bei⸗ gebrachten Beweismittel sowie aller sonstigen ihr bekannten Um⸗ stände die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungsrechte beantragt werden, Mark- anleihen alten Besitzes sind oder als solche zu gelten haben.

Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragsteller und die heigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nach⸗ zuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Antrags und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Ueberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu er⸗ warten ist. 328

Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen (6 178 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) des Anleihegläubigers und, sofern der Antrag von einem anderen Antragsberechtigten (5 14) gestellt wird, des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge entscheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu er⸗ teilen, die für die Entscheidung über einen Antrag von Bedeutung sind Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Vorschriften des 8 177 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 sowie der 8§5 178 bis 183 der Reichsabgaben⸗ ordnung finden entsprechende Anwendung.

Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver⸗ langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amtsgerichte um eidliche Vernehmung von Auskunftspersonen ersuchen; in diesem Falle finden die Vorschriften der Zivilprozeß⸗ ordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunfts⸗ personen gelten als Zeugen im Sinne des Strafgesetzbuchs,

Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlangen diejenigen Urkunden und Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in seinen Geschäfts⸗ räumen die Einsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Gesjchäfts⸗ bücher zu gewähren. Der Anleihegläubiger, die Auskunfts⸗ personen und, soweit der Antrag von einem anderen Antrags⸗ bevechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht verweigern, soweit sie die Aus⸗ kunft über die Vorgänge verweigern könnten.

§ 27.

Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift— lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrage stattgeben will oder nicht. Wird einem durch eine ausländische Vermittlungs⸗ stelle eingereichten Antrage stattgegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihealtbesitzstelle zu

lenden; diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller wei

uleiten. Der ablehnende Bescheid ißt begründe r

9 3 1 * 69 . eschei 1 zu begründen ünd zuzuftelsen hnt es der Anleiheschuldner ab, dem Antrage st ugebe

so kann der Antragsteller schriftlich die enn sch wn kr,

, , ö. ; r weitere Verfahren gelten die Vorschri

Abf. Tlöis * undi, g me, n. rn, , n

5 28.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Auslosungs recht zusteht, oder hat der Anleiheschulbner einen Bescheid 23 daß er dem Antrage auf Gewährung eines Austosungsrechts statz⸗ geben will, so hat der Anleiheschüldner die Ausreichung einst Auslosungsscheins an den 2 veranlassen. Die Vor. schriften des 5 11 finden entsprechende Anwendung

3. Die Barablösung von Markanleihen.

§ 29.

Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläubigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ejn— lösungsfrist ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Bekannt- machung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mitteilun an die betreffenden Gläubiger ersetzt werden. Die Mitteilung ö zuzustellen 6 14 Abs. 1 Satz 3.

III. Die Ablösung der Markanleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften.

5 30. Soweit auf Grund des § 45 des Gesetzes über die Ablösun öffentlicher Anleihen die Vorschriften dieses Gesetzes über de Markanleihen der, Gemeinden und Gemeindeverbände auf Matt, anleihen anderer öffentlich⸗rechtlicher Körperschaften für anwendbar erklärt werden, finden die Vorschriften der 85 1 bis 29 sinngemaß Anwendung.

Der Lauf der Ausschlußfristen für Geltendmachung von An— sprüchen aus den im Satz 1 bezeichneten Markanleihen beginnt frühestens mit der Bekanntmachung der auf Grund des § 46 dez Gesetzes zu erlassenden Erklärung.

Zuständige Spruchstelle im Sinne des 5 14 Abs. 5 ist der

Kreisausschuß.

Beschwerdestelle im Sinne des 3 15 ist die nach 5 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Ablösung der Mart, anleihen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28 Januar

1926 gebildete besondere Beschwerdestelle. Dresden, den 7. Juli 1926.

Gesamtministerium. Heldt, Ministerpräsident.

Verordnung

über die Durchführung des Anleiheablösungs—⸗ ge setzes.

(Württemberg.)

Auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 2. Juli 1926 (RGBl. 1 S. 345) wird veroroͤnet:

IJ. Allgemeine Vorschriften.

; g Ansprüche auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffent— licher Anleihen vom 16. Juli 1925 (RGBl. 1 S. 137 können 6. das Land Württemberg, gegen Gemeinden, Amtskörper— chaften, Gemeindeverbände, Bezirksverbände und sonstige öffent— lich⸗rechtliche Körperschaften (5 56 dieser Verordnung) nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in dieser Berordnung oder durch andere zur Durchführung jenes Gesetzes zu erlassende Vor— schriften geregelt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist aus—

geschlossen. 82

(1) Die Teilbeträge der ö eines Anleihe⸗ . sind ohne Rücksicht darauf, ob sie gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben werden oder nicht, gleichmäßig auszu—, statten. Den Gläubigern von Markanleihen alten Besitzes ist neben der Ablösungsanleihe ein Auslosungsrecht zu gewähren, auf Grund dessen sie an der Tilgung der Ablösungsanleihe nach Maß—

.

. der 85 34 und 43 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher

Anleihen teilnehmen.

(2) Ueber die Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte werden Schuldurkunden ausgestellt; sie können auch nach näherer Bestimmung des Anleiheschuldners in ein Schuldbuch eingetragen oder in einer Schuldurkunde vereinigt werden. Die Teilbeträge der Ablösungsanleihen und die Auslosungsrechte sind, wenn in verschiedenen Urkunden verbrieft, unabhängig von einander ver— äußerlich, soweit nicht der Anleiheschuldner etwas anderes bestimmt.

G) Die Tilgung des Teils einer Ablösungsanleihe, der im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, wird durch Ziehung von Auslosungsrechten und durch deren Ein— lösung vollzogen. Wer ein ai lf, mt einlöst, hat in Höhe seines Nennbetrages Teilbeträge der Ablösungsanleihe abzuliefern.

(4 Hat ein Schuldner nur einen Gläubiger, der eine Til⸗ ng seiner J, verlangen kann, fo erfolgt die

ilgung anstatt durch ,. in der Weise, daß an den Gläubiger in jedem Jahre der Betrag gig it wird, den der Schuldner gemäß den Dor ri ren des 5 34 Abs. 1 oder der S5 42, 453 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen in dem betreffenden Jahre für die Tilgung und Verzinsung seiner Ab— lösungsanleihe zu verausgaben hat. Mit Zustimmung der beteiligten Gläubiger kann die Tilgung auch in anderen Fällen in entsprechender Weise V1 werden.

(5) Eine 6 eils einer , , der nicht im Umtausch gegen Markanleihen alten Besitzes ausgegeben wird, kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ge— 3 werden. Eine Verzinsung des in Satz 1 bezeichneten

eiles einer Ablösungsnanleihe findet nach den geltenden Vor—

ift icht statt. schriften nicht sta 83

Gebühren oder Auslagen dürfen den Anleihegläubigern in dem durch diese Verordnung geregelten Verfahren nicht in Ansct ebracht werden. Dem Deutschen Sparkassen⸗- und Giroverband en die ihm durch Herstellung und Versendung ,, und sonstigen Materialien erwachsenen 3 nach näherer Rege⸗ lung der Ministerien des Innern und der Finanzen von den k Rlih hut nr zu ersetzen.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.: Weber in Berlin.

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Rechnungsdirektor Mengering in Berlin.

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin. Wilhelmstr. 32.

Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage) und Erste und Zweite Zentral⸗Handelsregister ⸗Beilage.

zun Deutfschen Reichsa

Nr. 161.

(Fortsetzung aus dem Haupiblatt.)

U. Die Ablösung der Markanleihen des Landes Württem Lien sie nicht 6. Markanleihen des Reichs ertlärt worden st

1. Der re,. der Markanleihen des Sandes Württemberg in die württembergische Abläsungsanleihe.

a) Der Umtausch der Inhaberschuldurkunden.

§ 4. 1) Der Anspruch auf den Umtausch der in berschuld⸗ , verbrieften pe ar hun des 9 ae e ; in die mien. e Ablösungsanleihe ist durch Anmeldung inner⸗

halb einer. A 6 geltend zu machen.

() Die Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen alten Besitzes beträgt drei Monate. Sie beginnt am 2. August 1926 und endet am 1. November 1926. Dauer und Beginn der Ausschlußfrist für die Anmeldung von Markanleihen neuen Be⸗ itzes werden von den Ministerien des Innern und der Finanzen ar, Die . des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über ie Ablösung öffentlicher Anleihen finden entsprechende An⸗ wendung. z

(6) Verden Markanleihen, die der e, e, einer alliierten Macht unterliegen, freigcehen. so endet die Ausschluß⸗ frist frühestens zwei Monate, nachdem die Anleihen den Gläu⸗ bigern ausgehändigt worden sind.

(4 Wird ein Anspruch auf Herausgabe von ausgelosten oder gekündigten Markanleihen der Länder, Gemeinden und Gemeinde⸗ berbände, der darauf gestützt wird, daß die Markanleihen bei einer Bank zur Einlöfung eingereicht sind und daß 4. sich noch im Besitz der Bank befinden, geltend gemacht (6 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen), so endet die Ausschluß⸗ srist für den Umtausch der Markanleihen, auf die Iich der An⸗ (e, bezieht, n, . einen Monat nach Herausgabe der Mark- anleihen an die Anleihegläubiger und, falls eine Klage auf Herausgabe der Marlanleihen erhoben ist, frühestens einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über den Klageanspruch.

G) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in befonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit den unten von Mark⸗ . 4 dann anzuordnen, wenn die in den ätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen nicht eingehalten werden.

5

5.

(I) Die Anmeldung ist unbeschadet der Vorschrift des § 9 durch eine Vermittlungsstelle an die Württembergische Staats⸗ schuldenkasse zu richten. Die Anmeldung kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen⸗ und Giroverband heraus⸗ gegebenen Vordrucken vorgenommen werden.

(2) BVermittlungsstellen im Deutschen Reiche sind die öffent⸗ lich⸗rechtlichen Kreditanstalten, die öffentlichen oder unter Staats⸗ aufsicht stehenden sowie die von der obersten Landesbehörde be⸗ zur Vermittlung zugelassenen 8h . die in das Han⸗ elsregister eingetragenen Kaufleute, die Bankiergeschäfte be⸗ treiben, die den Revistonsverbänden des Deutschen Genossenschafts⸗ verbandes angehörenden Kreditgenossenschaften, die Zentralkassen des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genofsen—= schaften, die ee e rr A.-G., Berlin, und ihre Zweigstellen oder Hauptgeschäftsstellen; Vermittlungsstellen im Auslande sind die in der Anlage aufgeführten ausländischen Bankanstalten.

(G3) Die n, ,. ist Vermittlungsstelle nur dann, wenn die anzumeldenden Markanleihen sich im Depot des Kontors der ,,, für Wertpapiere befinden oder Mündeldepots bei einer Reichsbankanstalt sind.

(c) Die Vermittlungsstellen sind Beauftragte der Anleihe⸗ gläubiger, das Land Württemberg haftet für ihre Handlungen nicht; die Vermittlungsstellen dürfen von den Anmeldenden Ge⸗ bühren nicht erheben. i. Ministerien des Innern und der Finan—= zen werden ermächtigt, in einzelnen Fällen die Haftung der Ver⸗ mittlungsstellen zu beschränken. ö .

(G6). Den Vexmittlungsstellen stehen Vergütungen für ihre Tätigkeit nach näherer Bestimmung der Mie tern. des Innern und der Finanzen 9 Die Vergütungen sind von den Annahme⸗ stellen 6 7) zu zahlen und nach näherer Regelung der Ministerien des Innern und der Finanzen auf die nern gg hne zu ver⸗ teilen. Im Falle des 5 10 sind die Vergütungen von der Staats⸗ schuldenkasse zu zahlen.

536

(1) Der Anmeldung sind die umzutauschenden Schuldurkunden nebst Erneuerungs- und Zinsscheinen und, wenn auf Grund der anzumeldenden Markanleihen die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten beantragt wird, ein nach den verschiedenen Anleihen ge⸗ ordnetes und die Beträge, die Anzahl und die Serien, Buchstaben und Nummern der Schuldurkunden enthaltendes Verzeichnis bei⸗ ufügen. ; nn 83 Markanleihen, die bei einer öffentlichen Kasse oder einer Reichsbahnkasse hinterlegt sind, können auch ohne Beifügung der Schuldurkunden zum Umtausch in die Ablösungsanleihe angemeldet werden, wenn der Anmeldung beigefügt . ;

1. eine Bescheinigung der Hinter , aus der sich

ergibt, daß die anzumeldenden Markanleihen bei der be—⸗ scheinigenden Stelle hinterlegt sind, eine Erklärung des Anmeldenden, daß er mit der Heraus⸗ abe der hinkerlegten Markanleihen durch die Hinter⸗ egungskasse an die für die Vermittlungsstelle zuständige Annahmestelle und mit der , , . der Ablösungs⸗ anleihe und der etwa zu erteilenden luskosungsscheine an die Hinterlegungskasse einverstanden ist.

(9) Sind die anzumeldenden Markanleihen durch ein Aus⸗ schlußurteil für kraftlos erklärt worden G 1017 der Zwilprozeß⸗ ordnung), so ist an Stelle der Schuldurkunden das Ausschlußurteil beizufügen.

57

(I) Die Vermittlungsstelle erteilt dem Anmeldenden über die ihr übergebenen Schuldurkunden eine Empfangsbescheinigung. Sie prüft und , die Uebereinstimmung der eingelieferten Stücke mit den Angaben der Anmeldung und mit dem Nummern⸗ verzeichnis, soweit ein solches beizufügen ist. Sie versieht die ein⸗ gereichten uldurkunden mit einem deutlichen, den Namen der Vermittlungsstelle angebenden Stempelaufdrück und entwertet die Schuldurkunden nach näherer Bestimmung des Deutschen Spar⸗ kassen⸗ und Giroverbandes. ; .

(2) Die Vermittlungsstelle sammelt die bei ihr eingehenden Anmeldungen, stellt sie in Listen nach den vom Deutschen Spar⸗ 2 und Giroverband herausgegebenen Vordrucken zusaminen und übersendet die Anmeldungen mit den Listen und den Schuld⸗ urkunden, denen die Erneuerungs⸗ und e , beizufügen sind, weit nicht der n, n,, die Vernichtung der Zins⸗ und Erneuerungsscheine von den. Ministerien des Innern und der Finanzen 4 6 wird, an die da, Annahmestelle. An⸗ eh n nen sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Girozentralen und a n , von Girozentralen. Zuständig ist im Inlande die Ännahmestelle, die der Vermittlungsstelle am nächsten gelegen ist. Für die im Ausland gelegenen Vermittlungs⸗ stellen ist die zuständige Annahmestelle die Deutsche Girozentrale in Berlin, die sich für den Verkehr mit einzelnen ausländischen Vermittlungsstellen der Mitwirkung der Reichsbank als Hilfs⸗ vermittlungsstelle mit deren Zustimmung bedienen kann.

Er st e Beilage

Berlin, Mitwoch. den 14. Juli

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1926

G) Die zu den einzelnen Anmeldungen örenden Schuld⸗ urkunden lh bei der Uebersend 3 etrennt zu halten, sofern auf Grund der 2 ten Markanleihen die Ge⸗ währung von Auslosungsrechten antragt wird.

( Die Annahmestelle erteilt der Vermittlungsstelle über die erhaltenen Sendungen eine Empfangsbescheinigung.

§ 8.

(I) Die Annahmestelle übersendet die ihr zugeleiteten An⸗ meldungen mit den zu ihnen gehörenden Schuldurkunden und e und Erneuern inen unmittelbar an die Württem⸗

rgische Staatsschuldenkasse. Die Anmeldungen sind in 33 zu⸗ mmenzustellen, die der Sendung beizufügen sind. Die Vorschriften s 57 Abs. 3 und 4 finden Anwendung.

(2) Im Falle des 5 6 Abs. 2 ruft die Annahmestelle die hinter⸗ legten Anleihestücke von der Hinterlegungskasse ab unter Beifügung des Antrages, auf dem die hinterlegten umzutauschenden Anleihe= . bezeichnet sind, des Hinterlegungsscheines und der Erklärung

Antragstellers, daß er mit der Herausgabe der Martanleihen durch die Zkasse und mit der = , der neuen Stücke an die Hinterlegungskasse einverstanden ist. Die Hinter⸗ legungskasse sendet den Antrag, den Hinterl chein und die in dem Antrag bezeichneten hinterlegten Anleihestücke nebst Zins⸗ und Erneuerungsscheinen an die anfordernde Annahmestelle. Die Erklärung des Antragstellers über sein Einverständnis mit der Aushändigung der Anleihestücke bleibt bei der Hinterlegungskasse. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Abf. 1.

8 9.

Die Anmeldungen können innerhalb der Ausschlußfristen des sz 4. abweichend von den Vorschriften des 8 5, bei den staatlichen Kassen, die das en n, bestimmt, unmittelbar ein⸗

ereicht werden. Die Vorschriften des 56 finden Anwendung Dem nmeldenden ist über die Anmeldung und die übergebenen Schuld⸗ urkunden eine Empfangsbescheinigung auszustellen. 3 das weitere Verfahren finden die Vorschriften des S 8 sinngemäß An⸗ wendung. .

Sofern sich eine Vermittlungsstelle am Sitze der Württem⸗ . Staatsschuldenkasse oder an einem diesem nahegelegenen Orte befindet, kann sie, abweichend von den Vorschriften des 5] Abs. 2, die Anmeldungen und uldurkunden unmitteblar an die e e , Staatsschuldenkasse übersenden. Die Vor⸗ schriften des 5 8 Abs. 1 Satz? und 3 und Abs. 2 finden An⸗ wendung. zu

(1) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem die An⸗ meldung der Württembergischen Staatsschuldenkasse zugeht. Die Anmeldung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bis zum Ablauf der dne un fei bei einer Vermittlungsstelle oder einer staat⸗ lichen Kasse (6 9) eingereicht ist und sie innerhalb eines Monats nach dem Ende der Anmeldungsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der 85 9 und 10 bei der Württembergischen Stagts⸗ schuldenkasse eingegangen ist. Die Vermittlungsstelle hat den Tag des Eingangs der Anmeldung bei ihr auf dieser zu vermerken, sofern sie die Anmeldung nach Ablauf der Hir, n nr, n, err, gr Sofern die Anmeldung durch eine im Auslande belegene Ver⸗ mittlungsstelle erfolgt, gilt als Tag der Anmeldung der Tag, an dem die Anmeldung der Vermittlungsstelle zugeht.

(2) Wohnt der Anleihegläubiger im außereuropäischen. Aus⸗ lande, so gilt die Anmeldung als rechtzeitig . wenn die Ab⸗ endung der Anmeldung an eine Vermittlungsstelle innerhalb der

2 von einer deutschen amtlichen Stelle oder von einer ausländischen Postanstalt bescheinigt wird.

§ 12.

(I) Die Württemhergische Staatsschuldenkasse übermittelt der Annahmestelle, im Falle des 9 der staatlichen Kasse und im Falle des 5 10 der Vermittlungsstelle, die für die angemeldeten Schuld⸗ urkunden zu gewährenden Schuldverschreibungen der Ablösungs⸗ anleihe unter Beifügung von Listen nach den vom Deutschen. Spar⸗ kassen⸗ und Giroverband herausgegebenen Vordrucken. Die An⸗ nahmestelle leitet die Schuldverschreibungen an die Vermittlungs⸗ telle zur Aushändigung an den Anmeldenden. Im Falle des 5 6

bs. Z sendet sie die uldverschreibungen an die Hinterlegungs⸗ kasse. ö (2 Sofern in der Anmeldung die Eintragung des zu ge⸗ währenden Teilbetrages der Ablösungsanleihe in das Staatsschuld⸗ buch beantragt wird, hat die Württembergische Staatsschuldenkasse die Eintragung des Betrages in das Staatsschuldbuch vorzunehmen. Auf die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die r,, . des Staatsschuldbüchgesetzes vom 12. August 1911 (Reg- Bl. S. 319) Anwendung. Von der Eintragung hat die Württembergische Staatsschuldenkasse im Falle des 5 9 der staat⸗ lichen Kasse, im Falle des 3 10 der Vermittlungsstelle, im übrigen der Annahmestelle und diese der Vermittlungsstelle Kenntnis zu

eben. 1 ö G) Soweit gleichzeitig mit der Anmeldung ein Antrag auf Ge⸗ währung einer Vorzugsrente unter Verzicht auf das Auslosungs⸗ recht gestellt wird, unterbleibt die Ausstellung von Schuldver—= schreibungen der Ablösungsanleihe, soweit die Vorzugsrente ge⸗ währt wird. Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

b) Der Umtausch der Namens schuldurkunden und Schuldscheindarlehen.

§ 13. . Auf den Umtausch der in Namensschuldurkunden verbrieften Markanleihen und der Schuldscheindarlehen des Landes Württem⸗ berg in die Ablösungsanleihe finden die Vorschriften des 8 4 An⸗ wendung. Die Anmeldung ist, ohne daß es dazu eines Vordrucks 6 unter Beifügung der Schuldurkunden unmittelbar an die Würtkembergische Staalsschuldenkasse zu richten. Diese stellt die

ür die angemeldeten Markanleihen zu gewährenden Schuldsver⸗ chreibungen der Ablösungsanleihe den Anmeldenden unmittelbar zu oder nimmt die Gintragung des Betrags der nn,

in das Staatsschuldbuch vor. Die Vorschriften des 5 12 Abs. 2 und

Abs. 3 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

c) Der Umtausch der Schuldbuch forderungen. § 14. .

1) Schuldbuchforderungen der Markanleihen des Landes 3 ö Anits wegen in Buchschulden der Ab— lösungsanleihe umzutauschen.

8 Der unn 8 e e g, ,, von Mark⸗ anleihen erfolgt durch die Eintragung der für die Markanleihen u gewährenden Schuldbuchforderungen der Ablösungsanleihe in has Cre r be, 191 die Eintragung und die eingetragenen Forderungen finden die Vorschriften des Staatsschuldbuchgesetzes vom 12. August 1911 Anwendung.

d er Umtau von Markanleihen auf Grund . en . Vorbehalts. 6 1 Markanleihen bei der A

1) Hat sich ein Gläubiger getilgter Markanleihen bei der An⸗ J s seine Rechte vorbehalten (6 32 Abs. 1 des Gesetzes über die e n öffentlicher Anleihen), so finden auf die Geltendmachung des Anspruchs . n, . von Ablösungs⸗ anleihe die Vorschriften des 5 4 entsprechende Anwendung. Die

Anmeldung ist unmittelbar an die Württembergische Staats— schuldenkasse zu richten, und zwar unter Beifü an * Schuld⸗ urkunden, sofern diese nicht bereits der Württembergtschen Staäats⸗ schuldenkasse ausgehändigt sind. In der Anmeldung it anzugeben, in welcher Form, zu welchem Zeilpunkt und unter welchen näheren Umständen der Vorbehalt gemacht worden Für die Richtigkeit der Angaben sind die Beweismittel zu bezeichnen. Auf das weslere zerfahren finden die Vorschriften über die Gewährung von Aus= losungs rg chien entsprechende gr,

4 Wird entschieden, da dem Gläubiger Ablösungsanleihe zu⸗ steht, so stellt die Württembergische Stgatsschuldenkasse die zu ge⸗ währenden Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe dem . = tragsteller unmittelbar zu oder nimmt die Eintragung des Betrags der Ablösungsanleihe in das Staatsschuldbuch vor. Die Vor⸗ * ten des 5 128 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 finden ent⸗ prechende Anwendung.

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte. 5 16.

Zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Auslosungs—⸗ rechten auf Grund von . des Landes Württemberg ist berechtigt, wer an den Markanleihen, auf Grund deren die Aus—⸗ losungsrechte beantragt werden, ein dingliches Recht hat oder diese n verwalten befugt ist. Antragsberechtigt sind nicht die aus⸗ ändischen Zwangsverwalter deutschen Vermögens.

1J.

In dem Antrage sind die . 6 aus denen sich . daß die Markanleihen, auf Grund deren die Auslosungs⸗ rechte beantragt werden, rkanleihen alten Besitzes id oder als solche zu gelten haben. Der Antragsteller hat zu beftätigen, daß er die Angaben des Antrags nach bestem Wissen und Gewissen ge— macht hat, und sich bereit zu erklären, die Richtigkeit diefer An⸗ gaben an Eides Statt zu versichern.

18.

Der Antragsteller hat die Beweislast dafür, daß die angemel⸗ deten Markanleihen Altbesitzanleihen sind. Der Beweis kann auf jede Weise geführt werden; 3 Möglichkeit sollen Urkunden, ins⸗ besondere von Banken, Sparkassen, Genossenschaften oder Behörden ausgestellte , n g . als Beweismittel verwendet werden. Die Beweismittel, aus denen sich die Richtigkeit der zur Begründung des Antrags angeführten Tatsachen ergibt, sind in dem Antrag anzuführen und ihm, soweit möglich, beizufügen.

5 19.

(I) Wer die Aufbewahrung von Wertpapieren oder ihren An⸗ kauf und Verkauf für fremde Rechnung gewerbsmäßig betreibt oder betrieben hat, ist verpflichtet, den Antragstellern auf Erfordern mündliche oder schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen über Tatsachen zu erteilen, die zur Begründung von Anträgen auf Ge⸗ währung von Auslosungsrechten erheblich sind, sofern ihm eine sol Erteilung auf Grund der Geschäftsbücher oder Ge e, . möglich ist und unter Berücksichtigung der für die

i,, ichen Arbeiten zugemutet werden kann.

(2) Die Erteilung der Auskünfte und Bescheinigungen erfolgt ür die , grundsätzlich gebührenfrei. Eine Gebühr darf ür sie nur erhoben werden, wenn die für die Erteilung nötigen Vorarbeiten ungewöhnlich zeitraubend sind, insbesondere . Verhältnis zu dem Werte der zu beantragenden h rng g te und Vorzugsrenten stehen; die Erhebung der Gebühr ist nicht zu⸗ lässig, wenn die Auskunft oder Bescheinigung lediglich auf Grund einer Einsichtnahme in die Geschäftsbücher erteilt werden kann.

§ 20.

(1) Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten gestellt werden; die Frist beginnt am 2. August 1996 und endet am J. No= vember 1926. Die Vorschriften des 5 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen sowie die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Soweit die Gewährung der Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen beantragt wird, kann die Gewährung von Auslosungsrechten noch innerhalb eines Monats nach Zu⸗ stellung der Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft der Schuldbuchforderung aus dem Schuldbuch oder den Schuldbuch⸗ akten nicht ergibt (6 A Abs. 2, unter Anführung neuer Tatsachen beantragt werden, sofern die Eintragung der Schuldbuchforderung spätestens innerhalb der Ausschlußfrist beantragt worden ist.

§ 21.

(I) Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Inhaberschuldurkunden ist gleichzeitig mit der An meldung der Markanleihen zum Umtausch durch eine Vermittlungs- stelle (65 5 Abs. 2) oder eine staatliche Kasse (5 9 an die Württem— bergische Staatsschuldenkasse zu richten. Die Vorschrift des 5 5 Abs. 4 findet Anwendung.

() Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten kann rechtsgültig nur auf den vom Deutschen Sparkassen- und Giro— verband herausgegebenen Vordrucken gestellt werden.

(3) Für die Weiterleitung der Anträge gelten die Vorschriften . z 7 Abs. 2, des 5 8 Abs. 1, des 5 9 Satz 4 und des § 10 ent⸗ prechend.

(.Die im Auslande belegenen Vermittlungsstellen (Anlage I) . die im Saargebiet belegene Annahmestelle haben die Anträge en vom Reichsminister der Finanzen für ihr Gebiet bestellten Anleihealtbesitzstellen E 4 der Zweiten Verordnung des Reichs⸗ ministers der Finanzen zur Ausführung des Gesetzes über die Lib⸗ lösung öffentlicher Anleihen vom 19. September 1925 RGBl. 1 S. 383 zuzuleiten. Diese prüfen die Angaben und die bei⸗ gebrachten Beweismittel und sorgen erforderlichenfalls für ihre Ergänzung; sie geben den Antrag mit den Beweisurkunden nebst einer n, n Aeußerung der Vermittlungsstelle, im Saar⸗ gebiet der Annahmestelle, zurück. Für das weitere Verfahren gilt die Vorschrift des Abs. 3. 6

Der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten auf Grund von Namensschuldurkunden und Schuldscheindarlehen ist gleich- zeitig mit der Anmeldung der Markanleihen zum Umtausch (8 13) unmittelbar an die Württembergische Staatsschuldenkasse zu richten, ohne daß es hierzu eines Vordrucks bedarf. Das gleiche gilt, wenn der Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten damit begründet wird, daß sich der Gläubiger bei der Annahme des Tilgungsbetrags getilgter Markanleihen seine Rechte vorbehalten

hat. G 15.)

(I) Auslosungsrechte auf dend von Schuldbuchforderungen sind, , sich die Altbesitzeigenschaft der Forderungen aus dem Schulbbuch oder den Schuldbuchakten ergibt, von Amts wegen zu

ewähren. .

; 8 Die Württembergische Staatsschuldenkasse hat für iede Schuldbuchforderung, die sie verwaltet auf Grund des Schuldbuchs und der von ihr geführten Schuldbncharten zu entscheiden, ob die Schuldbuchforderung eine Markanleihe alten Besitzes w. oder als ic zu gelten hat, und ob und in welcher Höhe Auslofungsrechte ür sie zu gewähren sind.

(G) Soweit Anleihealtbesitzern die Auslosungsrechte auf Grund von Schuldbuchforderungen nicht von Amts wegen zu gewähren ind, hat der Gläubiger ihre Gewährung zu beantragen. Auch im übrigen kann er einen solchen Antrag stellen. Der Antrag ist un mittelbar an die Württembergische Staatsschuldenkasse zu richten.