1926 / 161 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

§ 24.

(h Als Tag der Stellung des Antrags auf Gewährung bon Auslosungsrechten gilt der Tag, an dem der Antrag der Württem— bergischen Staatsschuldenkasse zugeht. Der Antrag gilt als recht⸗ Hi eltelt wenn er bis zum Ablauf der Antragsfrist bei einer Vermittlungsstell oder einer staatlichen Kasse eingreicht ist und er innerhalb eines Monats nach dem Ende der Antragsfrist bei einer Annahmestelle oder in den Fällen der 55 9 und 10 bei der Württem⸗ e n en Staatsschuldenkasse eingegangen ist. Die Vermittlungs stelle hat den Tag des Eingangs des Antrags bei ihr auf diesem zu vermerken, sofern sie den Antrag nach Ablauf der Antragsfrist weiterreicht. .

(3). Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 88

25.

h Einem Antrag auf Gewährune von Auslosungsrechten darf nur stattgegeben werden, wenn die entscheidende Stelle unter Berück. ichtigung. des gesamten Inhalts des Antrags und der beigebrachten

eweismittel sowie alier Joenftigen ihr bekannten Ümstände die Ueber—= unn gewonnen hat, daß die Markanleihen, auf Grund deren die

uslosungsrechte beantragt werden, Markanleihen alten Besitzes sind oder als lolche zu gelten haben

(2) Die über die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten entscheidenden Stellen haben die Angaben der Antragfteller und die beigebrachten Beweismittel in jeder geeigneten Weise nachzuprüfen. Sie sollen vor einer Ablehnung auf eine Ergänzung des Äntrags

und der Beweismittel hinwirken, sofern sie nicht die Üeberzeugung haben, daß eine solche Ergänzung nicht zu erwarten ift. S 26.

(1) Jedermann, mit Ausnahme der nahen Angehörigen u 178 Abs. 2 der . des Anleihegläubigers und sofern der Antrag von einem anderen Intragsberechtigten (5 16) gestellt wird des Antragstellers, hat auf Befragen den über die Anträge ent= scheidenden Stellen über Tatsachen Auskunft zu ertellen die fin die Entscheidung über einen 6 von Bedeutung sind. Die Aus—⸗

kunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu er—

teilen. Die Vorschriften des § 177 Abs. 1. Satz 3 und 4, Äbs. 2 und 3 sowie der 178 bis 183 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(23) Die über den Antrag entscheidenden Stellen können ver— langen, daß ein Antragsteller oder eine Auskunftsperson die Wahrheit der. Angaben an Eides Statt versichert. Sie können ferner die Amts. gerichte um gidlich Vernehmung von Auskunftsperfonen ersuchen; in diesem Falle finden die a n, der Zivilprozeßordnung über den Zeugenbeweis und über das Verfahren bei der bnahme von Eiden entsprechende Anwendung. Die Auskunftspersonen gelten als Zeugen im Sinne des Gi serbaches.

() Wer Auskunft zu erteilen hat, hat auf Verlan gen diejenigen Urkunden und. Schriftstücke einschließlich der einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt u bezeichnende Vorgänge beziehen, oder in feinen Geschäftsrdumen ie Ginsicht in die Urkunden, Schriftstücke und Geschäftsbücher zu währen. Der Anleihegläubiger, die Auskunftsperfonen und soweit er . von einem anderen Antragsberechtigten gestellt wird, der Antragsteller kann die Vorlegung oder die Gewährung der Einsicht k soweit sie die Auskunft über die Vorgänge verweigern önn en.

. . .

(D. Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten trifft die Württembergische Staatsschuldenkaffe. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Wird Einem durch eine gusländische Vermittlungsstelle eingereichten Antrage statt gegeben, so ist die Entscheidung in zwei Ausfertigungen an die zuständige Anleihenltbesitzstelle 7 senden diese hat eine Ausfertigung an den Antragsteller weiterzuleiten. Die ablehnende Gntscheibunz ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zu⸗= stellung gelten die Vorschriften der ,,, , über Zu⸗ stellungen von Amts wegen sowie die Vorschriften des 5 70 Abs. 2 bis 4 der Reichsabgabenordnung und des § 5 der Zweilen Verord- a . , n . . n n. zur , des Gesetzes über die osung össentlicher Anleihen vom 29. Septe 192 öh e Re, h. .

(2) Den Gläubigern von Schuldbuchforderungen sind die Ein— tragungen der auf Grund ihrer Schuldbuchforderungen von Amts wegen gewährten Auslosungs rechte mitzuteilen. Die Entscheidung, daß sich die Altbesitzeigenschaft einer Schuldbuchforderung aus dem er lhug 365 den Schuldbuchakten nicht ergibt, ist zuzustellen Abs. Satz 5).

S8 28.

(I Dem Antragsteller steht die Beschwerde gegen die Ent⸗ scheidung, durch die ein Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt wird, innerhalb von zwei Wochen aa Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Württembergischen Staatsschuldenkasse einzu⸗ reichen. Die Beschwerde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerdefrist gegen eine im Auslande oder im Saar⸗ gebiet zuzustellende Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Auslosungsrechten beträgt drei Wochen. Die Beschwerde kann auch bei einer im Auslande oder im Saargebiet belegenen Anleihe⸗ altbesitzstelle oder bei einer konfularischen Vertretung des Deutschen Reiches eingelegt werden. . Zustãndig für die Entscheidung der Beschwerde ist die Württembergische Staatsschulden verwaltung. An der Beschlußfassung dürfen nur die Mitglieder der Wuͤrttembergischen Staatsschulden⸗ verwaltung teilnehmen vgl. Art 4 . 1 des Gesetzes, be⸗ treffend die Staatsschuld, vom 17. Juli 1920 (Reg. Bl. S. 453) —. Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Entscheidung ist, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Württembergische Staatsschuldenverwaltung ist in Anfehung bieser Spruchtätigkeit dienstlichen Anweisungen nicht unterworfen.

§ 29.

() Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus— losungsrecht zusteht, so hat die Württembergische Staatsschuldenkaffe vorbehaltlich der besonderen Regelung für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente die Zustellung eines Auslofungsscheins an den Antragsteller, oder die Eintragung des Auslosungsrechts in das Staatöschuldbuch zu veranlassen. Die Vorschriften des 5 12 und des § 13 Satz 3 und, 4 finden entsprechende Anwendung.

(2) Dig inländischen Vermittlungsstellen haben den Anleihe⸗ gläubigern Bescheinigungen über die Aushändigung der Auslosungs⸗ ern zu erteilen, aus welchen Buchstaben, Gruppen und Rummern Rr Auslosungsscheine ersichtlich sind. Die Antragsteller haben den Vermittlungs stellen bei der Aushändigung Empfangsbescheinigungen zu erteilen, in denen die Auslosungsscheine nach Buchstaben, Gruppen und Nummern vermerkt sind. Diese Empfangsbescheinigungen haben die Vermittlungsstellen 30 Jahre lang aufzubewahren und, falls sie ihren Geschäftsbetrieb vorher aufgeben, an die Württembergische Staatsschulden kasse abzuliefern.

3. Die Gewährung der Vorzugsrenten. § 30

Der Antrag auf Gewährung einer Vorzugsrente ist bei der Bezirksfürsorge zu stellen, in deren Bezirk der Anleihegläubiger wohnt oder sich nicht nur vorübergehend aufhält. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung oder der Aufenthalt des k im Deutschen Reiche außerhalb Württembergs liegt. Für die Anträge sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

§ 31.

. (L. Der Anleihegläubiger hat in dem Antrag Tag und Ort ,, seine Staatsangehörigkeit und seinen Wohnsitz sowie ie Höhe und die Quellen seines Einkommens in dem der Stellung des Antrags vorhergehenden Kalenderjahr anzugeben. Soweit die Einkünfte den Betrag von 809 RM übersteigen, ist hi begründen, weshalb einzelne der Einkünfte außer Anfatz zu hleiben haben G 37 Abs. 2 in Verbindung mit 5 19 Abf. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen). Es ist ferner zu erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anleihegläubiger eine Vorzugs⸗ rente vom Reiche oder von einem Lande bezieht oder ob er eine solche beantragt hat.

E) In dem Antrag ist anzugeben, welche Auslosungsrechte dem Anteihegläubiger gehöcen und wann und auf welche Weise r sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen.

(3) Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Auslosungs— rechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Landes Württemberg er zum h gg in die Ablösungsanleihe angemeldet hat, wann und durch welche Vermittlungsstelle die en, ,, und die Gewährung von Auslosungs⸗ rechten für ihn beantragt ist. ö ;

3

32.

(1). Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente (5 37 Abs. 2 in Verbindung mit 5 29 Abs. 2 des w. über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen beantragt, so hal der Anleihe⸗ gläubiger für den 89. der Gewährung einer Vorzugsrente in 3 Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden

un re auszusprechen und sich zur Uebertragung von Ablösungsanleihe in Höhe des Nennbetrags seiner Auslofungs⸗ rechte auf das Land Württemberg zu verpflichten.

(2) Sofern der Anleihegläubiger Ablösungsanleihe und Aus⸗ losungsrechte für seine e ne ser noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der nner, e. einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Auslosungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente en zu verzichten und feinen Anspruch auf Gewährung von

blösungsanleihe auf das Land . zu übertragen.

§ 33.

Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des Antrag stellers über die Person und die Einkommenderhältnisse des An⸗ leihegläubigers nach. Den Antrag und das Ergebnis der Prüfung legt fie dem Ausschuß für Vorzugs renten § 47 Abs. 1 der Etsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die AÄbls 6 öffentlicher Anleihen vom 8. September 1935 RéGBl. S. 335 vor.

§ 34.

Der Ausschuß für Vorzugsrenten entscheidet darüber, ob der Anleihegläubiger nach dem 5 37 Abf. 2 in Verbindung mit den S8 18, 19 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen als bedürftiger, im Inland wohnender deutschen Reichsangehöͤriger zu gelten hat. Die Vorschriften des 4 Abs. 3 und 4 der Ersten Ver⸗ ordnung zur , des Gesetzes über die Ablösung öffent⸗ licher Anleihen vom 8. September 1985 finden Anwendung.

§ 35.

Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen. Für die Zustellung gelten die Vorschriften der Zivil prozeßordnung über Zustellungen von Amts wegen sowie die unn, . des 5 76 Abs. W bis 4 der Reichsabgabenordnung. Gegen diefe Entscheidung steht dem Antragsteller innerhalb von zwei ochen nach der Zu⸗ stellung die Beschwerde an den , gt Vorzugsrenten s 41 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ setzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925) zu. Die Beschwerde ist bei der , , einzu⸗ legen. Erachtet der u c für Vorzugsrenten die Beschwerde für begründet, so hat er der Be chwerde abzuhelfen, andernfalls hat er die Beschwerde dem , unverzüglich vorzulegen. Auf die Oberausschüsse finden die orschriften des 5 41 Abs. 3 und 4 der Ersten 1 zur Durchführung des Gesetzes über die Ab⸗ lösung öffentlicher Anleihen vom 8. September 1925 Anwendung.

. § 36.

Die Entscheidung des Ausschusses oder Oberautschusses für Vor— zugsrenten, daß der Anleihegläubiger als bedürftiger, im Inland wohnender Reichsangehöriger zu gelten hat, ist der Württembergis. Staat sschuldenberwaltung unter Beifügung des Antrages mitzuteilen. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen.

5 37.

(I) Ueber den Antrag auf Gewährung der Vorzugsrente ent— scheidet die Württembergische Staagtsschuldenderwallung. Sie ist hierbei an die Entscheidung des Ausschuffes oder des für , und an dig Entscheidung über die Gewährung bon Auslo ö für den Anleihegläubiger gebunden.

(2) Die Zahlung der Vorzugsrente 2. erst beginnen, nachdem sichergestellt ist daß das Auslosungsrecht, auf Grund dessen dig Vor= zugsrente gewährt werden soll, von der Teilnahme an der Sie ung ausgeschlossen ist, Wird die Gewährung einer erhöhten rzugs⸗ rente beantragt (3 37 Abs. 2 in. Verbindung mit 5 20 Abf. 3 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen) so darf die Zahlung der erhöhten Rente erft beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus= losungsrecht, erklärt und Ablösungsanseihe oder der Anspruch guf deren Gewährung in Höhe des Nennbetrages des Auslofungsrechts auf das Land Württemberg übertragen ist. ;

8 38.

Eine zuerkannte Vorzugsrente ist so zu behandeln, als wenn sie bereits in, dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuerkannt worden wäre. Wird sie in demselben Monat zuerkannt, in dem sie beantragt worden ist, so läuft sie von dem Beginn dieses Monats an.

§ 39.

(I), Die Württemhergische Staatsschuldenderwaltung überwacht, 2b ein Grund für das Frlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetretendist, so hat sie die Vorzugs⸗ rente für erloschen zu erklären.

8 It eine Vorzugsrente erloschen, so händigt die Württem—⸗ bergische Staatsschuldenverwaltung dem Berechtigken einen Aus⸗ losungsschein aus oder hebt die Sperre seines Auslosungsrechts im Staatsschuldbuch auf, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat.

40. Die k estellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse ü

und der Oberausschüsse für Vorzugsrenten und der Württem⸗ bergischen Staatsschuldenverwaltung in den die Vorzugsrenten be⸗ treffenden Angelegenheiten zu entsprechen. § 41. Den Bezirksfürsorgestellen werden die ihnen durch ihre Tätig⸗ keit entstehenden Kosten und Auslagen von dem Lande Württem⸗ berg nach näherer Bestimmung des Finanzministeriums erstattet.

§ 42.

(1) Sofern der Anleihegläubiger im Saargebiet wohnt, tritt an die Stelle der Bezirksfürsorgestelle der Landrat des Kreises oder der Bürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen oder in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, an die Stelle des Ausschusses für Vorzugsrenten der Deutsche Finanzkommissar für das Versorgungs⸗ wesen.

(2) Zuständig für die Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen ,, für das Versorgungswesen im Vorzugs⸗ rentenverfahren ist, sofern der Antragsteller im preußischen Teil des Sagrgebiets wohnt, der Dran n für Vorzugsrenten in Düssel⸗ dorf, sofern der Antragsteller im baherischen Tell des Saargebiets wohnt, der die en für Vorzugsrenten in Speyer. ahn 6 em Wohnen steht ein 33 nur vorübergehender Aufent- alt gleich.

43. ; Bei der a , , des ö das ein im Saargebiet wohnender Anleihegläubiger während des Kalenderjahrs 1925 gehabt a elt eine Reichsmark 5 Franes französischer Währung gleich⸗ zusetzen.

4. Die K Markanleihen.

a, Den Gläubigern der tte gern hen Stgatsanleihen ist die Abfindung ihrer Rechte aus dem Gesetz über die Ablösung öffent⸗ licher. Anleihen durch Barzahlungen anzubieten. Das Fin anz= ministerium erläßt das Angebot. Es wird ermächtigt, die näheren Bedingungen des Angebots festzusetzen, das auch auf Kleinbeträge unter 500 Mark Goldwert erstreckt werden kann. Das Angebot ist im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben.

(2). Die Einlösung der Schuldurkunden auf e. des An⸗ gebots kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten verlangt werden; sie beginnt am 2. Auguft 1926 und endet am 1. November 1966. Die Vorschriften des 8 4 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.

EG) Einkösungsstelle ist die Württembergische Staatsschulden

kasse in Stuttgart.

Bei den nicht auf de ndab lautenden Anl n Inhaber lautenden ei in 5 44 vorgeschriebene Bekannim

Glãubiger . werden. . ; ache nn dun wh

III. Ablösung der Markanleihen der württembergischen

Gemeinden, Amtskörperschaften, Gemeinde und Bezirkewerhand 3

1. Der Umtanu der Markanlei in die urig ** en fe fang ihen

n. Anwen

hierüber einen schriftlichen Bescheid u begründen und zuzu , kann die En , chriftlich beantragen.

(2) Der Antrag ist n, einer rg ng t von zwei chen ; nleiheschuldner 6 tlich zu stellen. Die Vorschriften des 5 28 Abs. 2 ö en ent⸗

ntrag un.

Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem prechende Anwendung. De . hat den derzüglich der zuständigen Spruchstelle unter Beifügung feiner Akten vorzulegen. ; () Zuständige Spruchstelle ist der Bezirksrat des Oberamtt, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat; soweit es sich um

. einer großen Stadt, eines Bezirksverbands oder einer rperschaft handelt, tritt an die Stelle des Bezirks rats die

Amt Ministeriglabteilung für Bezirks- und Körperschaftsverwaltung.

( Die Entscheidung der Spruchstelle ist zu begründen und . ö e n . G6 27

dem Antragsteller und Abs. 1 Satz 5).

§ 48. (1) Dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner steht die Be⸗ schwerde geren die Entscheidung der . telle innerhalb von Die Vorschriften des 5 28

() Die Beschwerde ist schriftlich bei der Spruchstelle einzu⸗ 1 werde kann auch auf neue Tatsachen und neue Beweismittel gestützt werden. Erachtet die Spruchstelle die Be⸗ schwerde für begründet, so hat sie der Beschwerde abzuhelfen, andernfalls hat sie diese der Beschwerdestelle unverzüglich vorzu⸗

wei Wochen nach ihrer Zustellung zu hie 2 finden entsprechende Anwendung.

reichen. Die Bes

legen.

G8) Beschwerdestelle . gegenüber ,,,, des Bezirks⸗ ; r ö waltung in der Besetzung von drei Mitgliedern, gegenüber Ent⸗

rats die Ministerialabteilung für Bezirks- und

scheidungen der Ministerialabteilung das Ministerium des Innern.

(4 Die Entscheidung der Beschwerdestelle ist dem Antragsteller und dem Anleiheschuldner schriftlich mitzuteilen. Eine weitere Be⸗

schwerde findet nicht statt. 3

e Wird entschieden, daß dem Anleihegläubiger Ablösungsanleihe u gewähren ist, so hat der Anleiheschuldner die urn von Schuldverschreibungen der H oder ihre Eintragung in das Schuldbuch zu veranlassen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 46. ö

2. Die Gewährung der Auslosungsrechte.

§ 50. . Auf die ,. der Auslosungsrechte auf Grund von Markanleihen der Gemeinden, Amtskörperschaften, Gemeinde⸗ und

Bezirksverbände finden die Vorschriften der sg 16 bis 22 und 24

bis 26 sinngemäß Anwendung.

§5 51. (1) Der Anleiheschuldner hat die Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten zu prüfen und dem Antragsteller einen schrift⸗

lichen Bescheid darüber zu erteilen, ob er dem Antrag stattgeben.

will oder nicht; die Vorschrift des 3 A Abs. 1 Satz 3 findet An⸗ wendung. Der . Bescheid ist zu begründen und zuzu⸗ stellen (6 27 Abs. 1 Satz 5).

(2) Lehnt es der . ab, dem Antrag stattzu⸗ ö so kann der Antragsteller die Entscheidung der Sprüchstelle eantragen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 2 bis 4 und des § 48 entsprechend.

§ 52.

Wird entschieden, daß einem Anleihegläubiger ein Aus⸗ losungsrecht zusteht, oder hat der Anleiheschuldner einen Bescheid erteilt, daß er dem Antrag auf Gewährung eines Auslosungs⸗ rechts stattgeben will, so hat der ,, dem Antragsteller einen , , oder eine solche Urkunde zu übermitteln, in der das Auslosungsrecht zugleich mit der Ablösungsanleihe verbrieft ist.

3. Die mit Auslosungsrechten ausgestatteten Ablösungsanleihen.

ö § 53. . Die Gemeinden, Amtskörperschaften, Gemeinde⸗ und Bezirks—⸗ verbände können, sofern es ihnen nach ihrer finanziellen Leistungs—⸗ fähigkeit und unter Berücksichtigung . öffentlichen Aufgaben möglich ist, den Teil ihrer Ablösungsanleihen, den sie im Umtausch en Markanleihen alten Besitzes ausgegeben haben, zu vorteil⸗= ö Bedingungen einlösen, zurückkaufen oder gegen neue An⸗ eihen an Hahlung Statt annehmen, als es in 8 45 Abf. 2 und ‚. 43 Abs. 1 des Anleiheablösungsgesetzes vorgeschrieben ist. Un⸗ erührt bleibt eine etwaige Verpflichtung 4 Grund des Fest⸗ stellungsverfahrens nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 bis 4 des An⸗ leiheablösungsgesetzes.

4. ö der Ablösungsanleihen ohne Auslosungsrechte. § 54.

Den Gemeinden, Amtskörperschaften, Gemeinde⸗ und Bezirks⸗ verbänden bleibt es überlassen, den Teil ihrer Ablösungsanleihen, der gegen Markanleihen neuen Besitzes ausgegeben ist und dessen Tilgung nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung bis auf weiteres nicht . werden kann, jederzeit durch Gesamtkündigung oder Aus⸗ osung oder Rückkauf zu tilgen oder bei Ausgabe einer neuen An⸗ leihe an Zahlungs Statt anzunehmen, Die Tilgung muß hierbei mindestens zum Nennbetrag der Ablösungsanleihe erfolgen und darf nicht den Einlösungssatz erreichen, der in 5 43 Abs. 1 Satz 1 des Anleiheablösungsgesetzes für die Altbesitzanleihen vor⸗ geschrieben ist.

5. Die Barablösung von Markanleihen.

55.

(I) Eine freiwillige Barbi kommt in der Hauptsache zu⸗ . solcher bedürftiger Anleihegläubiger in Betracht, die von erselben Körperschaft Markanleihen alten Besitzes im Gesamt⸗ nennbetrag von weniger als 19000 Mark haben (wergl. 5 47 Abs. 2 und 3 des Anleiheablösungsgesetzes), ferner zur beschleunigten il⸗ i von Inflationsanleihen. Als Inflationsanleihen gelten die arkanleihen, die ganz oder zum Teil nach dem 30. Juni 1920 ausgegeben worden sind. Sie sind mindestens zum Nennbetrag der für sie andernfalls zu gewährenden Ablösungsanleihe einzufösen. (2) Soweit Gemeinden oder Gemeindeverbände den Gläu⸗ bigern von Markanleihen eine Barabfindung anbieten, soll das Angebot innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Ver⸗ ordnung bekanntgegeben werden. Das Angebot und die Ein⸗ lösungsfrist sind im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzugeben. Die Einlösungsfrist muß mindestens drei Monate von dieser Be⸗ kanntmachung an laufen. Die Bekanntmachung kann durch Mit⸗ teilung an die 6 ersetzt werden. Die Mitteilung ist zu⸗

zustellen 6 27 Abs. 1 Satz 5.

§ 46. fl.

Auf den Umtausch der Marlanleihen der Gemeinden, Amts. örperschaften e und Bezirksverbände finden die . schriften der 1 bis 11, 15 Abf. Lund s, 8 183 und g 18 sinn? ung. An die Stelle des Finanzministerlums und

der württembergischen Stagtsschuldenkasse treten die gesetzlich zu⸗/ ständigen Organe dieser Körperschaften.

; § P.

i) Will der Anleiheschuldner für angemeldete Markanleihen Ablösungsanleihen nicht gewähren, so haf er dem ntragsteller erteilen. Der Bescheid ist tellen G A Abs. 1 Satz 5). Der ntrag ung der Spruchstelle über die Anmeldung

19. Die Abt der Marlanleih anderer öffentlich⸗r on Körpe n. gans 3 , m, , Ab⸗

e

9) kj orschriften dieses Gesetzes über

Biung' öffentlicher Anleihen die ful e n , der Gemeinden e de Narkanleihen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften für an⸗ ndbar erklärt werden, finden die Vorschriften der S5 46 ff. sinn⸗

we

mäße Anwe 26

von Anf

fenen Sz Metz rdestell im Sinne des s 4 ist die Ministerial= ae ee n,, und ir ge lt in der Be⸗ setzöng von drei Mitgliedern. Stuttgart, den 10. Juli 1926. Das Staatsministerium. Bolz. Beyerle. Dr. De hlinger. Verzeichnis er Girozentralen mit ihren . . sanstalten als Annahme⸗

9 1. mn, für die Ablösung 3 . alten Besttzes der

Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. *)

A. Deutsches Reich.

Preußen. Provinz . Fönigsberg i. Pr., Brodbänkenstraße 21/22, Girozentrale Kommunalbank) für die Ostmark.

Thüringen. platz 3, Ginozentrale Kommunalbank für üringen und Anhalt, Zweiganstalt Weimar. Wandeck.

M., Gärtnerweg 56, Deutsche Girozentrale Deutsche Kommunalbank —, Zweiganstalt Frankfurt a. M.

Weimar, Fürsten Provinz Sachsen,

und Gemeindeverbände auf Frankfurt a.

Detm old, Lippische Landesspar⸗ und Leihkasse.

Lübeck. i. beck, Fleischhauerstraße 13, Girozentrale Lübeck, Zweiganstalt der Girozentrale Hannober. . remen.

, i Bremen, Georgstraße 4, Girozentrale Bremen, Zweiganstalt der

Girozentrale Hannover. Samburg.

1, Bergstraße 16, Zweiganstalt Hamburg der Giro⸗

Saargebiet. Saarbrücken, Gerichtstraße 3, Kreissparkasse Saarbrücken. E. Auslan d.

Annahmestelle für die im Ausland gelegenen Vermittlungsstellen: Berlin 8wW. 19, Gertraudtenstraße 16317, Deutsche Girozentrale Deutsche Kommunalbant.

Verzeichnis en Vermittlungsstellen für den Umtausch verschreibungen von Markanleihen der Länder und Gemeinden. *)

Ham bur

ber aus ländis der Inhaberschu

Lippe.

Vermittlungsstelle

Provinz Grenzmark Posen⸗Westpreußen: Schmeidem ühl, Posener Straße 4/5, Provinzialbank Grenzmark Posen⸗Westpreußen, Girozentrale Schneidemühl.

Stadt Berlin: Berlin SW. 19, Gertraudtenstraße 16.17. Deutsche Girozentrale Deutsche Kommunalbank (für den Berliner Platz!.

Provinz Brandenburg: Berlin 8W. 68. Alte Jakohbstraße 130/1323, Brandenburgische Girozentrale Brandenburgische Kommunalbank.

Provinz Pommern: Stettin, Luisenstraße 13, Provinzialbank Ps(simern (Girozentrale). Stoly (Pom m.), Provinzlalbank Pow! mern (Girozentrale), Jweig⸗ anstast Stolp / pomm. Stralsund, Alter Markt 10, Provinzalbank Pommern (Giro—⸗ zentrale), Zweiganstalt Stralsund.

Provinz Niederschlesien: Breslau L, Zwingerstraße 6 / d, Kommunalbank für Schlesien. Görlitz, Berliner Straße 64, Stadtbank Görlitz, Zweiganstalt der Kommunalbank für Schlesien.

Provinz Oberschlesien: Ratibor, Provinzialbank Oberschlesien.

Provinz Sachsen;

Magdeburg, Hauptwache 4/ñ6, Girozentrale Kommunalbank für Provinz Sachsen, Thüringen und Anhalt.

Erfurt, Anger 19/20, Kommunalbank Erfurt, Zweiganstalt der Girozentrale Kommunalbank für Provinz Sachsen, Thü⸗

ringen und Anhalt in Magdeburg.

Halle a. S., Große K 24, Girozentrale Kommunal⸗ bank für Provinz Sachsen, Thüringen und Anhalt, Zweiganstalt Halle a. S.

Provinz Schles wig⸗Holstein: .

Kiel, Klinke 24 und Holstenstraße 99, Girozentrale Schleswig- Holstein (Kiel), Zweiganstalt der Girozentrale Hannover.

i h Hannover:

Hannover (Hansahaus), Girozentrale Hannover.

Osnabrück, Neumarkt 3, Girozentrale Osnabrück, Zweiganstalt der Girozentrale Hannover.

Provinz Westfalen: Mün ster (Westf.), Landesbank der Provinz Westfalen. Bielefeld, Landesbank der Provinz Westfalen. Stelle Bielefeld, Dortmund, Ostenhellweg Nr. 3, Landesbank der Provinz West⸗ falen, Stelle Dortmund. Hagen (Westf.), Landesbank der Provinz Westfalen, Stelle Hagen.

Provinz Hessen⸗Nassau:

Cassel, Ständeplatz 17 Landeskreditkasse. Wiesbaden, Rheinstraße 42144, Nassauische Landesbank. Frankfurt a. M., Hochstraße 28 / 30, Nassauische Landesbank, Filiale

Frankfurt a. M.

Rheinprovinz. . .

Düsseldorf Schließfach), Landesbank der Rheinprovinz. A ö. 1 n, Hindenburgstraße 2 / 4, Landesbank der Rheinprovinz, Filiale

Aachen. Fssen (Ruhr), Landesbank der Rheinprovinz, Filiale Essen. Köln a. Rh., Landesbank der Rheinprovinz, Filiale Köln a. Rh. Trier, Marktplatz, Ecke Sternstraße, Landesbank der Rheinprobinz,

Filiale Trier. Bayern. . München, Brienner Straße 49, Bayerische Gemeindebank (Giro⸗

zentrale). Nürnberg, Bahnhofstraße 1, Bayerische Gemeindebank (Giro⸗

zentrale), Zweigstelle Nürnberg. 5 Kaiserslautern, Stiftsplatz 11, Bayerische Gemeindebank

(Girozentrale), Zweigstelle Kaiserslautern. -

Sachsen. Dresden⸗A. 1, Ringstraße 60 b, Girozentrale Sachsen. Leipzig, Roßplatz 6, Girokasse Leipzig, Zweiganstalt der Giro⸗ zentrale Sachsen. Württemberg. Stuttgart, Schloßstraße 26, Württ. Girozentrale. Ravensburg, Württ. Girozentrale, Zweigstelle Ravensburg.

Baden. Mannheim, B. 1, 10112, Badische Girozentrale, Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 1, Badische Girozentrale, Zweiganstalt Karlsruhe. ; Frejburg i. Br., Friedrichstraße 39, Badische Girozentrale, Zweiganstalt Freiburg J. Br.

Sessen. Darm stadt, Hessische Girozentrale.

Mecklenburg⸗Schwerin. ; Schwerin (Mecklenburg), Kaiser⸗Wilhelm⸗Straße 2, Girozentrale Mecklenburg (Schwerin, Zweiganstalt der Girozentrale Hannover.

Mecklenburg Strelitz.

Schwerin (Mecklenburg), Kaiser⸗Wilhelm⸗Straße ?, Girozentrale

Mecklenburg (Schwerin, Zweiganstalt der Girozentrale Hannover. Oldenburg.

Oldenburg i. O., Landessparkasse Oldenburg.

Braunuschweig. . Braunschweig, Braunschweigische Staatsbank (Braunschweigische

Landessparkasse). Anhalt.

Bank von England in London National City Bank in New Vork

Großbritannien

Vereinigte Staaten Amerika

Niederlande Amsterdamsche Bank in Amsterdam

Assorciatie Kassa in Amsterdam Handels⸗Maatschappij H. Albert de Baey

,. Bank, Fil. Amsterdam in Amster⸗ am

ö. C Co. in Amsterdam Internationale Bank te Amsterdam in

Die Kas⸗Vereeniging in Amsterdam Lippmann, Rosenthal C Co. in Amsterdam N. V. Hugo Kaufmann C Co's Bank

Mendelssohn C Co. in Amsterdam Nederlandsche Handels⸗Maatschappij in

Nederlandsche⸗Indische Handelsbank in

DOntvan-en Betaalkas in Amsterdam . & Co. in Amsterdam

Rotterdamsche Bankvereeniging

Gebr. Teixeira de Mattos in Amsterdam

Twentsche Bank in Amsterdam

R. Mees & Zonen in Rotterdam

Schweizerische Nationalbank in Zürich

Schweizerische Kreditanstalt in Zürich Schweizerischer Bankverein in 3166

Eidgenössische Bank A. G. in

Basler Handelsbank in Zürich

A. G. Leu C Co. in Zurich

Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich

Société Génsrale pour favoriser

Frankreich

Comptoir National d' Escompte Paris Crédit LVyonnais

Banque Nationale de Crédit Crédit Mobilier Franęais WVermittlungsstelle vereinigter Straß⸗

(Banque de Strasbourg,

Banque de Mulhouse,

Banque Rurale, d' Alsace et de Lorraine, Comptoir d' Escompte de Mulhouse, Banque FS6dèérative)

Banque Nationale de Belgique (Bel⸗

Banque Commereiale in Luxemburg Internationale Bank in Luxemburg Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft,

Luxemburg

Société Luxembourgeoise de Crédit

g Deutsche Bank, Filiale Danzig dilowakei

De ssau, Städtische Kreissparkasse.

Durchführung des Anleiheablösungsgesetzes.

*) Das Verzeichnis gilt für alle in dieser Nummer des Reichs anzeigers veröffentlichten Verordnungen der Länder über die

Co. in Amsterdam

neasso⸗Bank in Amsterdam

Amsterdam

in Amsterdam

Amsterdam

Amsterdam

toehl C Gutmann in Amsterdam

in Amsterdam

ütich

le developpement du commerce et de l'industrie en France

burger Banken, Schlossergasse 21, Straßburg

gische Staatsbank) in Brüssel

Zweigniederlassung in Luxemburg

et de Deépöts in Luxemburg . Agrar⸗ und Kommerzbank in Kattowitz (Katowice) Genossenschaft Eosnan (Bank Spoldzieley Poznän in Posen) in Posen (Poznan) Bank Przemyscowe6m T. A. Poznan in Posen Bank TZwiaztu Spolek Zara bkowych Poznän in Posen Communalny Bank Rredytowy- Poznan in Posen Thorner Vereinsbank in Thorn (Torun) Filiale der Direction der Disconto, Ge⸗ sellschaft in Posen . Filiale der Direction der Disconto⸗Ge⸗ sellschaft in Kattowitz . Filiale der Darmstädter und National⸗ bank in Kattowitz . iliale der Deutschen Bank in Kattowitz Filiale der Dresdner Bank in Kattowitz Filiale der Danziger Privat-Aktienbank in Posen Filiale der Danziger Privat⸗Aktienbank in Graudenz Filiale der Danziger Raiffeisenbank in Graudenz (Grudziadæ) Bank für Handel und Gewerbe (Poznaski Bank dla handlu i przemystu T A) in Posen Bank Kwielecki & PFotocki in Posen

Böhmische Eskompte Bank und Kredit⸗ Anstalt in Prag . Deutsche Agrar⸗ und Industrie⸗Bank in

Prag ö Centralbank der deutschen Sparkassen in der slowakischen Republik in Prag Bankhaus L. Wolfram & Co. in Aussig

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBl. 1 S. 482.) Der Londoner Goldpreis beträgt

sür eine Unze Feingold 9 für ein Gramm Feingold demnach. . 32,7 455 pense.

Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Belannt⸗ machung im Reichsanzeiger in Berlin , bis einschließlich des Tages, der einer im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung vorausgeht.

Berlin, den 13. Juli 1926. Deyisenbeschaffungsstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seckel. ppa. Bloch.

Bekanntmachung.

Die von . ab zur Ausgabe gelangende Nummer 465 des Reichsgesetzblatts Teil Lenthält die Bekanntmachung der neuen Fassung des Reichsknappschafts⸗ gesetzes, vom 1. Juli 1926.

Umfang 35 Bogen. Verkaufspreis 40 Reichspfennig. Berlin, den 13. Juli 1926.

Gesetzsammlungsamt. J. V.: Schölzel.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Num mer 46 des Reichsgesetzblatis Teil (enthält

das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes zum Schutze der Republik, vom 8. Juli 1926,

das Gesetz zur Durchführung der Artikel 177, 178 und 198 des Vertrags von Versailles, vom 8. Juli 1926,

das Gesetz zur Aenderung des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 und 7. Juni 1923, vom 8. Juli 1926, .

das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Beschästigung Schwerbeschädigter und der Personalabbauverordnung, vom 8. Juli 1926, das vierte Gesetz zur Abänderung des Reichsversorgungsgesetzes, vom 5. Juli J0oꝛs .

das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten, vom J. Juli chꝛ6b,

das weitere Gesetz über die Aussetzung von Verfahren, vom 9. Juli 1926, . ö das Gesetz, betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaff ung für landwirtschaftliche Pächter, vom 9. Juli 1926, .

das Gesetz zur Verlängerung der Amtsdauer der Beisitzer der Gewerbegerichte und der Kaufmannsgerichte, vom 10. Juli 1926,

das Gesetz zur Aufhebung des Reichsgesetzes über die Schutz⸗ polizei der Länder, vom 10. Juli 1926, ;

die vierte Bekanntmachung über die Wechsel, und Scheckzinsen, vom J. Juli 1926, und ;

die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs, vom 8. Juli 1926.

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 13. Juli 1926. Gesetzsammlungsamt. J. V.: Schölzel.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Num mer 30 des Reichsgesetzblatts Teil UL enthält

das Gesetz zur Aenderung des Bankgesetzes, vom 8. Juli 1926,

das Gesetz über das Uebereinkommen jwischen dem Deutschen Reich und der Republik Oesterreich über die Durchführung der Sozialversicherung im zwischenstaatlichen Verkehr, vom 8. Juli 1926,

das Gesetz über den deutsch⸗russischen Vertrag vom 24. April 1926, vom 19. Juni 1926, 4

die Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-russischen Vertrags vom 24. April 1926, vom 3. Juli 1926,

die Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens zwischen Deutschland und Polen über Erleichterungen im kleinen Grenzverkehr, vom 26. Juni 1926, .

die Bekanntmachung, betreffend das am 26. September 1906 in Bern unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern, vom 3. Juli 1926, ;

die Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste, vom 30. Juni 1926,

die Verordnung zur Anlage O der Eisenbahnverkehrsordnung, vom 26. Juni 1926, und .

die Verordnung über Elbschifferzeugnisse, vom 2. Juli 1926.

Umfang 2 Bogen. Verkaufspreis 20 Reichspfennig.

Berlin, den 13. Juli 1926. Gesetzsammlungsamt. J. V.: Schölzel.

Preusßen.

Finanzministerium.

Die ,, bei der staatlichen Kreiskasse in Leer, Regierungsbezirk Aurich, ist zum 1. Oktober 1926 zu besetzen.

Ministerium ö Kun st und Volksbildung.

Bekanntmachung.

Am 5. November 1926 findet an der Preußischen Hoch⸗ chule für Leibesübungen (Landesturnanstalt) eine Prüfung ür Schwimmeister und Schwimmeisterinnen statt. Durch das Bestehen der Prüfung wird die Befähigung zur Leitung und Beaufsichtigung des Schwimm⸗ und Badebetriebs in öffentlichen und privaten Schwimm⸗ und Badeanstalten nach⸗ ewiesen. Zugelassen zur Prüfung werden Bewerber und ewerberinnen, die in Groß Berlin und in der Provinz Brandenburg ihren Wohnsitz haben. Die Gesuche um Zu⸗ lassung sind bis zum 1. Oktober 1926 an den Direktor der Hochschule in Spandau, Radeland straße 59, einzureichen. ihnen beizufügen: 2 sijd n in gr l ge ener Lebenslauf, aus dem Art und Umfang der 3 ö. . e, . ersichtlich ist, 6e izeiliches Führungszeugnis,

z 9 , n gg ne., daß der Körperzustand und die Gesundheit des Bewerbers (der Bewerberin) die Ausübung des Berufs als Schwimmeister (Schwimmeisterin) gestatten.

Berlin, den 2. Juli 1926. Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. J. V.: Lammers.