1926 / 162 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

b) Der Fonds ist, getrennt von dem tigen Eigentum der

Regie rungskommission, als Sonde walten, daß er bei Beendigung der Täti rungskommission ungeschmälert vorhanden ist Grund der den Rat des Völkerbundes nach 5 39 der An⸗ lage zu Artikel 45 50 des B von Verfailles stehenden Entscheidung derjenigen ierung 3 werden kann, die alsdann diesen Teil der Pensionslast endgültig zu tragen haben wird.

e) Der Verwaltung des Fonds wird ein Beirat beigegeben, dessen Vorsitzender der e ,, , des Landgerichts in Saarbrücken ist und dessen Mitglieder im übrigen die Reyierungskommission bestimmt und ernennt. Aufgabe des Beirats ist es, allgemein darüber zu wachen, daß der Fonds den Bestimmungen dieser Abrede gemäß verwaltet wird, ins⸗ desondere, daß alle hiernach dem Fondg zufließenden Gin künfte an ihn abgeführt werden, daß die Anlagen entsprechend der Abrede erfolgen und daß die Erhaltung des Fonds ge⸗

sichert 5 Er hat das Recht auf jederzeitige Ein sichtnghme

in die Bücher und Unterlagen. Im uͤbrigen werden seine

Rechte und Pflichten durch eine von der Regierungs⸗

, zu erlassende Satzung bestimmt.

d) Die Regierungskommifsion wird in ihre periodische Bericht⸗ 2 an den Völkerbund einen Abschnitt aufnehmen, in den sie Rechenschaft ablegt über die Verwaltung des Fonds. Die jährlich aufzustellende Bilanz wird dem nächstfolgenden Bericht beigefügt.

Artikel 11.

Ein aus der Verwendung im öffentlichen Dienst im Saargebiet bezogenes Einkommen soll auf deutsche Versorgungsbezüge nach Maß⸗ gabe, der Ruhensvorschriften des deutschen Versorgungsrechts an⸗ Erechnet werden; ebenso soll ein aus der Verwendung im öffentlichen

ienst im Deutschen Reiche bezogenes Einkommen auf orgungs⸗

hezüge im Saargebiet nach Maßgabe der Ruhensvorschriften des im

Saargebiet geltenden Versorgungsrechts angerechnet werden.

Der Begriff des öffentlichen Dienstes bestimmt sich nach § 57 Nummer 2 Absatz ? des Reichsbegmtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 1923 (RGBl. 1 Seite 385).

Die Deutsche Regierung sowie die Regierungskommission werden veranlassen, daß von jeder Beschäftigung eines Versorgungsherechigten im öffentlichen Dienst den zuständigen , , unter Angabe der Art und des Beginns der Beschäftigung sowie der Höhe der gewährten Entlohnung getrennt nach den einzelnen Bestand⸗ teilen 6 Mitteilung zugeht.

Die Deutsche Regierung sowie die Regierungskommission werden Sorge tragen, daß die im öffentlichen Dienst im Saargebiet be⸗ schäftigten deutschen Versorgungsberechtigten sowie die im öffentlichen Dienst im Deutschen Reich beschäftigten Versorgungsberechtigten des Sagrgebiets die gleichen Bezüge erhalten wie 13 mit gleichen oder entsprechenden Verrichtungen betraute Personen.

Artikel 12.

Der Schriftverkehr, der zur Ausführung dieser Abrede erforderlich wird, soll im allgemeinen zwischen dem Reichskommissar für die Uebergabe des Saargebiets und der Regierungskommission des Saar⸗ gebiets erfolgen.

Fragen grundsätzlicher Art werden zwischen der Deutschen Re⸗ gierung und der Regierungskommission des Saargebiets erledigt.

Sollte sich im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung das Bedürfnis nach einem unmittelbaren Schriftwechsel zwischen den cteiligten deutschen Verwaltungen einerseits und den Behörden der Regierungskommission andererseits herausstellen, so bleibt eine Sonderabrede hierüber vorbehalten.

Artikel 13. . Deutsche Regierung und die Regierungskommission werden sich gegenseitig alle zur Durchführung der Bestimmungen dieser Ab⸗ rede erforderlichen Auskünfte erteilen.

Artikel 14.

Die Deutsche Regierung und die Regierungskommission behalten sich alle Freiheiten bezüglich solcher Rechte vor, über deren Hand⸗ habung in dieser Abrede keine Vereinbarungen getroffen worden sind.

Erhebliche Meinungsberschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung der vorliegenden Abrede sollen von einer gemischten

Kommission entschieden werden, die für jeden einzelnen Fall aus einem von der Deutschen Regierung und einem von der Regierungs⸗ kommission des Saargebiets zu ernennenden Mitglied besteht und an einem von diesen beiden Personen zu vereinbarenden Orte zu⸗ sammentritt.

In allen Fällen, in denen sich die beiden Kommissionsmitglieder nicht einigen, entscheidet ein von ihnen hinzuzuziehender Schieds—⸗ richter; können sie sich auch über die Person des Schiedsrichters nicht einigen, so soll um dessen Ernennung der Präsident des ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag gebeten werden.

Artikel 15.

. Diese Abrede tritt in Kraft, sobald die Deutsche Regierung und bie Regierungskommission sich gegenseitig ihre Genehmigung dazu

mitgeteilt haben. Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Baden⸗Baden am 21. Dezember 1925. G. W. Stephens. B. Koßmann.

v. Friedberg. J. Morize.

(L. S.)

Vorstehende Abrede wurde am 21. Dezember 1925 in Baden⸗Baden zwischen der 2 und der Regie⸗ rungskommission des Saargebiets abgeschlossen und ist am 14. Juni 1926 in Kraft getreten.

Berlin, den 13. Juli 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. BV. von Schubert.

Anlage.

Es entsprechen der Besoldungsgruppe des

Besoldungsgruppe des i Saargebie ts

Reichs

1 1 11 11 III IV ITI V V

VI VL und VII

VIII

VIII IX und X

IX XI, XII und XIII 24 XIV

XI XV

XII XVI und XVII XIII XVIII

Bekanntmachung

über Veränderungen in der Besetzung des Reichs⸗ schiedsamts.

Vom 10. Juli 1926.

In der Besetzung des Reichsschieds amts (Gu vergleichen die Bekanntmachungen über die Bildung des Reichsschiedsamts vom 4. Dezember 124 und über Veränderungen vom 17. November 1925, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 2M vom 11. Dezember 1924, bezw. Nr. 274 vom 23. November 1925,

Amtliche des i r. rungsamts 1924, Seite A5, bezw. 1925, Seite 361) folgende Veränderungen

eing ? L. Die im 5 68a Abfatz? der Reicheversicherungs ordnun bezeichneten g , . der Aerzte und der . haben fich, wie folgt, geeinigt: z An die Stelle des ausgeschie denen unparteiischen Beisitzers Präsidenten a. D. Professors Dr. Ludwig Laß tritt der Oberverwaltungsgerichtsrat i. 5. Hempfing in Berlin⸗Lankwitz, Waldmannstr. 1311. II. Von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ist ge⸗ wählt worden an Stelle des ausgeschiedenen Kassendirektors 3 4 zum stellvertretenden Mitglied im ena der Direktor des Betriebs krankenkassen Verbandes Berlin und Nachbarorte Dr. Brandt. * Die Amtsdauer (5 368 Absatz 3 und 4 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) rechnet für den Oberverwaltungsgerichtsrat i. R. Hempfing vom 165. Januar 1926, für den Direktor Dr. Brandt vom

Berlin, den 10. Juli 1926.

Der Präsident des Neichsversicher amts. J. V. Dr. .

20. März 1926 ab.

Wiederzulassung eines verbotenen Films.

Der laut Bekanntmachung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 155 vom 7. Juli 1926 ver⸗ botene Bildstreifen: „Der Kavalier vom Wedding“, Prüfnummer 13124. Antragsteller und Ursprungsfirma: National- Film A-⸗G., Berlin, ist auf Grund von 57 des Reichslichtspielgesetzes durch Entscheidung der Film⸗ prüfstelle Berlin vom 5. Juli 1926 unter Prüfnummer 13 216 mit 6 Akten, 2061 m, zur öffentlichen Vorführung im

Deutschen Reich, jedoch nicht vor Jugendlichen, wieder zu⸗

gelassen worden. Berlin, den 14. Juli 1926. Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goetz, Regierungsrat.

Filmverbot.

hei 6 Vorführung des Bildstreifens: „Die un⸗ eimli ilm A. G., Berlin, Ursprungsfirma: Loew⸗Metro⸗Goldwin,

merika, ist am 5. Juli 1926 unter Prüfnummer 13 169 ver⸗ boten worden.

Berlin, den 14. Juli 1926. Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goetz, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Num mer 31 des Reichsgesetzblatts Teil U enthält

das Gesetz über die Vereinbarungen zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen für dänische Erzeugnisse und Behandlung deutscher Handlungsreisender in Dänemark, vom 9. Juli 1926, und

das Gesetz über den Deutsch⸗Estnischen Schiedsgerichts und Vergleichs vertrag, vom 8. Juli 1926.

Umfang 14 Bogen. Verkaufspreis 20 Neichspfennig. Berlin, den 14. Juli 1926.

Gesetzsammlungsamt. J. V.: Schölzel.

Nichtamtliches. Dentsches Reich. Nachstehend wird der am 14. Juli in Bern unterzeichnete

deutsch⸗schweizerische Handels vertrag vor⸗ läufig veröffentlicht. Der Vertrag unterliegt noch der Ge⸗ nehmigung der beiderseitigen 6 Körperschaften. Im Falle der Annahme wird er seinerzeit einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Handelsvertrag

zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz.

Der Deutsche Reichspräsident und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in gleicher Weise von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen zwischen den beiden Staaten mehr und mehr zu festigen und auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Handelsvertrag abzuschließen und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

Der Deutsche Reichspräsident: Herrn Dr. Adolf Müller, außerordentlichen Ge⸗ sandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reiches in Bern, Herrn Joachim Windel, Vortragenden Legationsrat im Auswärtigen Amt; Der Bundesrat der genossenschaft: Herrn Bundesrat Edmund Schultheß, Ehef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Herrn W. Stucki, Direktor der Handelsabteilung im Volkswirtschafts departement, Herrn Professor Dr. E. L aur, Direktor des Schweize⸗ rischen Bauernverbandes, Herrn Dr. E. Wetter, Delegierten des Bororts des Schweizerischen Handels⸗ und Industrie⸗Vereins, Herrn A. Gaßm ann, Oberzolldirektor,— Herrn Dr. Th. Od ing a, Mitglied des Schweizerischen Nationalrates, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form ö Vollmachten die nachstehenden Artikel ver⸗ einbart haben:

Sch weizerischen Eid⸗

Artikel l.

Die vertragschließenden Teile i sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die ö. te und die Be⸗ handlung der meistbegünstigten Nation zu. ;

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Be—⸗ günstigungen teilnehmen zu lässen, die er in den genannten Be⸗

iehungen, namentlich was den Betrag, die 2 und die . ebung der Zölle, die Zollniederlagen (einschließlich der Behand⸗ lung der Einführ, Ausführ und Bewahrung der Waren in Frei⸗

i. Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die Zollförm—

ichkeiten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf

en Drei“, 7 Akte, W34 m, Antragsteller: Universum⸗

Rechnung des Staates, ber gänd oder der rationen erhobenen d , , , ,,

. e Abgaben, die in dem Gebiete des einen der vertrag= 3 53 sei es für Rechnung des Staates, der a tene oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, guf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch ein Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen 1 , . n er see. in . tigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse und diejen: ö nei n ,,. Landes. w

Artikel 2. ö Die Bestimmungen dieses Vertr über die gegenseiti . währung der ö m d! Eiter ge vertragschl

a) auf die don einem ertrag . Teile an⸗ , Stagten gegenwärtig oder künftig gewährten esonderen K en zur Erleichterung des Grenz⸗ verkehrs in einer Ausdehnung von äãußersten falls 15 Kite. meter beiderseits der Grenze;

b) auf die von einem der n. Teile gegen—⸗ wärtig oder künftig auf Grund einer Zollvereinigung ein— gegangenen Verpflichtungen.

Artikel 3. Aktiengesellschaften und sonstige Handelsgesellschaften ein⸗ lieh ic der Industrie⸗ Finanz- Versicherungs⸗, Verkehrs- und ransportgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragQ— chließenden Teils ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu echt bestehen, werden auch im Gebiete des anderen Teiles als 8 echt bestehend anerkannt. Sie können in diesem Gebiete nach aßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Be— en g ihre Handels- oder gewerbliche Tättgkeit und alle anderen Rechte ausüben.

Auf jeden Fall genießen diese Gesellschaften im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles die gleichen Rechte, die gleich⸗ artigen Gesellschaften des in dieser Beziehung meistbegünstigten Landes zustehen oder zustehen werden.

Die Staatsangehör igen jedes vertragschlietßzenden Teiles sowie die oben bezeichneten Gesellschaften sind im biete des anderen Teiles von Zwangsanleihen befreit.

Artikel 4.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegen— seitigen er nicht durch Einfuhr⸗ oder Ausfuhrverbote irgend⸗ welcher Art zu hindern. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Vor⸗ k zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen statt⸗

nden:

9 aus eg auf die öffentliche Sicherheit,

b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schutz von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheit, Schädlinge und Ausrottung, .

c in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und . außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegs⸗

edarf,

d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der . schließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden, und zu dem Zwecke, um für 66. Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen urchzuführen, die durch die innere Gesetzgebuns für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Ver⸗ brauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland fest—⸗ gesetzt sind oder it , werden.

Artikel. Hinsichtlich der Durchfuhr aus oder nach dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile durch das Gebiet des anderen Teiles werden die vertragschließenden Teile die Be⸗

stimmungen anwenden, die in dem am 20. April 1921 in Barcelona . und von beiden Staaten bereits ratifizierten Statut

Kantone, der Gemeinden

über die Freiheit der Durchfuhr enthalten sind.

Artikel 6.

Die deutschen Einfuhrzölle auf den in der Anlage A des gegen⸗ wärtigen Vertrags Erzeugnissen schweizerischen Ur⸗ sprungs oder schweizerischer Fabrikation und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage B bezeichneten Erzeugnissen deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation dürfen die in den erwähnten Anlagen angegebenen Ansätze nicht übersteigen.

Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile find die in dessen Gebiet durch Be⸗ oder Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehre her⸗ gestellten Gegenstände nicht ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die ausländischen Stoffe unter Mitverwendung in⸗ ländischer Stoffe oder ohne eine solche be⸗ oder verarbeitet worden sind.

Artikel 7.

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen ne, ,, ,. Teiles ö das —— 4 22 im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert. .

Wenn än einer der vertragschließenden Teile Erzeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teiles belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder -beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse des anderen Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig machen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Aus—= stellung von Ursprungszeugnifsen behindert wird.

Dle Ursprungszeugnisse können von den Zollbehörden des Aus fuhrlandes ausgestellt werden, außerdem von allen anderen Stellen,

die das Ausfuhrland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat.

ls die Zeugnisse nicht von einer Zollbehörde ausgestellt find, ann die Regierung des Einfuhrlandes derlangen, daß sie von ihrer für den Versandort der Ware zuständigen diplomatischen oder fonsularischen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung er⸗ folgt kostenlos. ö ö. . ? Bei Zweifeln über den Ursprung eines Erzeugnisses, wie er sich aus dem Ursprungszeugnis ergibt, oder im allgemeinen über die anderen Angaben des JZeugnisses kann das Bestimmungsland verlangen, daß auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes die notwendigen Ermittlungen angestellt werden, um die , Aus⸗ stellung des Zeugnisses klarzustellen. In dies Falle wird das Ermitflungsverfahren durch die von der Regierung des fe, . landes bezeichneten Organe im Benehmen mit den zuständigen Be⸗ hörden des Bestimmungslandes durchgeführt. . Wenn Raren aus dritten Ländern über das Gebiet eines der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles ein⸗ seführk werden, so wird die Zollbehörde dieses Teiles auch die in . Gebiete des erstgenannten Teiles nach den Vorschriften dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen.

Artikel 8.

r Erleichterung des , Grenzverkehrs haben die vertè fh re er, Teile die Bestimmungen der Anlage C ver⸗

einbart. Artikel g. ; 6.

Keiner der vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und welche in den Anlagen X und B aufgeführt sind, unter dem Porwand der inneren Bestenerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. J .

Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Anlagen A und B aufgeführten Gegenstand ein⸗ heimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Eten oder e er mer, oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so so

2 . Artitel 10.

ie Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staats monopo len , die zur Herstellung von monopolisierten gnissen berwei Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstare, auch in dem Falle unterworfen werden, in m die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes einer solchen nicht unterliegen. . Die Taxe soll zurückerstattet werden, wenn . einer rist von drei Monaten nachgewiesen wird, 2 die besteuerten soffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschließende Verwendung gefunden haben.

Artikel 11.

Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird dafür Sorge nragen, daß an der Grenze gegen das Gebiet des anderen Teiles eine genügende Anzahl Zollämter mit ausreichenden Kompetenzen unterhalten wird.

Die , Teile werden die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehre so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.

Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden e n die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Aus⸗ kunft Über Zolltariffätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter

Paren zu geben. 8 Artikel i

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiederein⸗ fuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und unter Vorbehalt pon Kontrollmaßnahmen sollen Fahrzeuge jeder Art (einschließlich der Fahrräder und Motorfahrräder) und Lasttiere, welche die Grenze nur zu dem Zwecke überschreiten, Personen oder Waren von dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, gegen⸗ seitig von allen Ein⸗ und Ausfuhrzöllen re, sein. Zu den gleichen Bedingungen wird die zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauche während des Trans⸗ ports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewährt.

Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren von einem Lande ins andere verbringen, haben auf die vor—⸗ gesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Rückreise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.

Es besteht außerdem Einverständnis darüber, daß die Be⸗ stimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Straße oder auf der Eisenbahn überschreiten. Für diese Gegen⸗ stände kann jedoch die Zollfreiheit nicht beansprucht werden, wenn

sie zu reinen Inlandtransporten verwendet werden.

Artikel 13.

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiederein⸗ aht und unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen wird gegen⸗ eitig die zollfreie Ein⸗ und Ausfuhr zugestanden:

1. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schutz⸗ decken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz⸗ und Papprollen und dergleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt oder, nachdem sie nachweislich dazu ge⸗ dient haben, aus dem anderen Gebiet wieder zurückgebracht werden;

für die Werkzeuge, Instrumente und mechanischen Geräte, die ein Unternehmer in der Schweiz nach Deutschland oder ein Unternehmer in Deutschland nach der Schweiz ein⸗ führt, um dort durch sein Personal Montierungs⸗, Probe⸗, Reparatur⸗ oder ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände für sich oder durch das Personal selbst zur Einfuhr gelangen;

für Maschinenteile, die zur Ausprobung aus dem einen der beiden Länder in das andere gesandt werden;

für Formen aus Holz oder anderen Stoffen zum Ge⸗ brauch in Gießereien (sogenannte Gießereimodelle);

5. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegen⸗ ständen), welche auf ungewissen Verkauf außer dem Meß⸗ oder Marktverkehr versandt werden;

für Warenproben und Muster nach Maßgabe des am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommens über die Vereinfachung der Zollförmlich⸗ leiten;

für Gegenstände zur Reparatur;

8. für Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegen— ständen), welche auf Märkte oder Messen gebracht werden;

g. für Vieh, welches aus dem einen Gebiet auf Märkte des , gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt

wird;

für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere ö, und von der Fütterung, Mästung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.

Die Wiederausfuhr⸗ oder Wiedereinfuhrfrist wird für die Fälle der Ziffern 1 bis 7 auf 12 Monate festgesetzt. Für die Fälle der Ziffern 8 bis 19 bleibt die Festsetzung der Wiederausfuhr- oder Viedereinfuhrfrist jedem der verkragschließenden Teile vorbehalten.

Artikel 14.

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende des einen bertragschließenden Teiles sowie ihre Reisenden sollen gegen Vor⸗ weisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Aus⸗ weiskarte befugt sein, unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten in dem Gebiete des anderen Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei Personen, welche die Waren erzeugen, Wareneinkäufe zu machen. Sie können ferner bei Kaufleuten oder bei anderen Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen uchen, sind berechtigt, Warenproben und Muster, jedoch keine

aren mitzuführen und werden wegen der in diesem Absatz be⸗ zeichneten Tätigkeit keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen. Den mit der Ausweiskarte versehenen Gewerbetreibenden (Hand—⸗ lungsreisenden) soll jedoch die Mitführung von Waren insoweit er⸗ laubt sein, als sie den einheimischen Gewerbetreibenden (Hand⸗ lungsreisenden) gestattet wird.

Edel metallwaren, die vom Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfghren gen ele 1 werden und nicht in den freien

2

Verkehr übergehen durfen, werden auf Verlangen vom Punzie⸗ rungszwange befreit, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nicht fristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.

Die Ausweiskarten müssen dem Muster entsprechen, das in dem am 3. November 1923 in Genf unterzeichneten internationalen Abkommen über die Vereinfachung der Zollförmlichkeiten aufgestellt . konsularischer oder anderer Sichtvermerk wird nicht ge⸗

rdert.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Fewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen

estimmungen 1 keine Anwendung, und die Lertrag— hließenden Teile behalten sich in diefer Hinsicht die volle Freiheit 1 Gesetzgebung vor.

Artikel 15.

Streitigkeiten, die sich über die Auslegung dieses Vertrags, nit Einschluß der Anlagen A bis G und der Hua estimmungen lnlage D) ergeben, werden auf Verlangen eines der vertrag⸗ hließenden Teile einem Schiedsgericht unterbreitet, Dies gilt auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeiten 6 uf die Auslegung des Vertrags 6 Die Entscheidung des chiedsgerichts soll verbindliche Kraft haben.

. Zolle oder Zollzuschlag bei der Einfuhr belegt werden

- ül 5

; 86 4— 1891 in der durch den Zusatzvertra

vember 1904 abgeänderten Fassung und der im An 6 an diesen Vertrag getroffenen Vereinbarungen, zu denen insbesondere auch

der Notenwechsel vom 10. Deze

Artilel 16 Der Vertrag erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechten⸗

stein, so lange dieses mit der nr, einen Zollanschluß⸗ ĩ

vertrag verbunden ist. Er tritt an

e Stelle der bisher des Handels⸗ und Zollvertrags vom

vom 12. No⸗

Bestimmungen

r r 1891, betreffend die Aufrecht⸗ erhaltung von Bestimmungen des Karlsruher Protokolls vom 27. August 1869 gehört, sowie an die Stelle des vorläufigen Zoll⸗ abkommens vom 5. November 125.

Artikel 17.

Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikations⸗ 2 in Kraft und bleibt von diesem Tage an ein Jahr in eltung. s er jedoch nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist ge⸗ kündigt wird, gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit ver- längert. Er kann jederzeit gekündigt werden und wird während drei Monaten, vom Tage der Kündigung an, gültig bleiben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegen⸗ wärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Bern in doppelter Urschrift am vier⸗ zehnten 6 neunzehnhundertsechsundzwanzig.

Adolf Müller. Edmund Schultheß.

Joachim Windel. Stucki.

; Ernst Laur. Ernst Wetter. A. Gaßmann. Th. Odinga.

Anlage A. Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.

Zollsatz für 1 2

RM

36. Benennung der Gegenstände olltarifs

Pflanzen ohne Erdballen: Obstbäume ö . 2 Aepfel, Birnen, Quitten, frisch: unverpackt: Aepfel: vom 25. September bis 31. Dezember vom 1. Januar bis 24. September Birnen, Quitten: vom 1. Juli bis 31. August ö vom 1. September bis zo. Nebember vom 1. Dezember bis 30. Juni... verpackt: Aepfel: . . nur in Säcken bei mindestens 50 k Rohgewicht: . vom 25. September bis 31. Dezember vom 1. Januar bis 24. September in anderer Verpackung Birnen, Quitten: nur in Säcken bei mindestens 50 kg Rohgewicht: vom 1. September bis 30. November vom 1. Dezember bis 31. August in anderer Verpackung ..

Anmerkung. .

Frische Aepfel, Birnen und Quitten sind als unberpackt zu behandeln, wenn sie lose geschüttet in Fahrzeugen eingehen. An dieser Behandlung wird dadurch nichts geändert, daß die Fahrzeuge lediglich durch fenkrechte Wände abgeteilt sind, wobei die Zahl der Abteilungen bei Eisenbahnwagen nicht mehr als fünf be⸗ tragen darf, und daß die Bodenfläche und die Waͤnde der Fahrzeuge sowie die obere Fläche des Obstes mit Stroh, Papier oder mit ähn⸗ 1h Verpackungsmitteln belegt oder bedeckt ind.

Rinder von großem Höhenfleckieh oder von Braunvieh: ö. . Bullen, die in einer Höhenlage von minde. stens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen und alljährlich mindestens einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeres⸗ spiegel gesömmert worden sind, zur Ver⸗ wendung für Zuchtzwecke in landwirt—

schaftlichen Betrieben

Kühe und sonstige mehr als 14 Jahre alte

weibliche Tiere (Kalbinnen, Färsen usw.), die in einer Höbenlage von mindestens 500 Meter über dem Meeresspiegel auf⸗ zogen und alljährlich mindestens einen rer in einer Höhenlage von minde⸗ stens 800 Meter über dem Meeresspiegel gesöämmert worden sind: zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben oder für Milchkuranstalten ( für Landwirte der bayrischen Bezirksamts⸗ bejirke Lindau, Kempten, Senthofen, Oberdorf, Füssen, Kaufbeuren, Schongau und Landsberg am Lech, der bayrischen Stadtbezirke Lindau, Kempten, Kaufbeuren und Landsberg am Lech sowie der würt⸗ tembergischen Oberamtsbezirke Tettnang, Raveneburg, Wangen, Leutkirch, Wald⸗ see und Saulgau, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts betriebe Weibliches Jungpieh im Alter von s Wochen bis zu 17 Jahren, das in einer Höhen⸗ lage von mindestens 300 Meter über dem Meeresspiegel aufgezogen und mindestens einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 Meter über dem Meeres⸗ spiegel gesömmert worden ist: zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben.. für Landwirte der obengenannten bayrischen und württembergischen Bezirksamtebezirke, Stadtbezirke und Oberamtsbezirke, zur Verwendung im eigenen Wirtschafts⸗ betriebe

Anmerkungen. ;

J. Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braun⸗ vieh werden diejenigen Rinderschläge ver⸗ standen, welche zur Abart der Langstirn⸗ rinder, speziell zur Rassengruppe der Alpen⸗ rinder gehörig eine silbergraue bis dunkel⸗ und schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem

aus 38 aus 47

für 1Stũck 8

Zolltarif

Benennung der Gegenstände

105 aus 115

aus 135

aus 183

aus 199 aus 204

aus 212

aus 219 228

230

240

aus 289

aus 316

Portlandzement,

Floßmaul, schwarzen Klauen, schwarzen Horn⸗ syigen und dunkler Schwanzquaste aufweisen. 2. Wird für Rinder von großem Höben⸗ fleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifels⸗ sällen auf Verlangen der Zollbehörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der Aufzucht und Sömmerung in der vorge⸗ schriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Bei⸗ bringung von behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger geeigneter Weise zu führen.

3. Schlachtung ist nicht als eine Ver⸗ wendung im landwirtschaftlichen Betrieb an= zusehen. Werden Rinder von großem Höhen⸗ fleckvieh oder von Braunvieh, die zum Stück⸗ zolle zugelassen worden fr binnen einem Jahre nach erfolgter Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unter⸗ schied gegenüber dem Zollbetrage, der sich bei der Verzollung zu dem jeweils geltenden all⸗ gemeinen Zollsatz für 1 Doppelzentner Lebend⸗ gewicht ergeben haben würde, nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes, für welches die Zulassung zum Stückzolle be⸗ eech wird, ist bei der Einfuhr festzu⸗

ellen.

Ziegen

Felchen, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren

Tafelkãse:

in Einzelpackungen von 23 kg Rohgewicht

oder darunter. anderer: i Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von mindestens 40 kg

Glarner Kräuterkäse (als Schabzieger be⸗ zeichneter Hartkäse) in Form abge⸗ stumpfter Kegel (Spundform) oder flacher Prismen (Backsteinform) oder gemahlen, nicht in Einzelpackungen von 24 kg Roh— gewicht oder weniger

Anmerkungen.

1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere Sorte von Hartkäse, nicht in Einzelpackungen von 23 kg Rohgewicht bder darunter, einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als er für die vorge⸗ nannten beiden Sorten von Hartfäse verein⸗ bart worden ist, so wird auf diese der gleiche Zollsatz angewendet werden.

2. Schmelzkäse aus gemahlenem Glarner Kräuterkäse mit Butterzusatz (sogenannter Glarner Delikateßkräuterkäse) in Einzel⸗ packungen von 23 kg Rohgewicht oder darunter wird nach Nr. I35 zum Satze von 30 RM verzollt.

Obstwein und in Gärung begriffener Obst⸗ most, in Behältnissen bei einem Raum⸗ gehalte von 15 1 oder mehr

Anderes (als gewöhnliches) Backwerk ein⸗ schließlich der Kakes und des Zwiebacks

Schokolade einschließlich Milchschokolade, auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmittel⸗ stoffen oder dergleichen, ferner Waren ganz aus Schokolade sowie Schokolade mit eingelegten Fruchtkernen

Schokoladewaren mit Ausnahme der in Abs. l genannten

Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz

von Zucker:

Milch mit einem Zuckerzusatz von mindestens 40 vh, in Blöcken bei einem Gewicht von 10 kg oder darüber, zur Schokolade⸗ herstellung auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung

andere Anmerkung.

Blockmilch, einschließlich solcher mit einem Zuckerzufatz von weniger als 40 vp, kann zum Schutze gegen die Einwirkung der Luft mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen sein. Der Ueberzug darf nicht mehr als 1 vo des Gesamtgewichts des Blockes betragen.

Der Zollsatz von 40 RM für 1 findet auch Anwendung auf Trockenmilch in jeder Form, auch gezuckert.

Malzertrakt, flüssig, auch mit Heilmittel⸗ zusätzen, in Glasflaschen bei einem Ge— wichte von 1 kg oder darunter

Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen Blechbüchsen

Gips (ichwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt; Superphosphat⸗ gips

Romanzement, Puzzolan⸗ zement, Magnesiazement, Schlacken zement und dergleichen, mit oder ohne Zusatz von Färbemitteln oder anderen Stoffen, un— gemahlen (Zementklinker, Zementgrieße usw.), gemahlen, gestampft

Gemahlener Kalk:

unverpackt verpackt

Anmerkung zu Nr. 230.

Als gemahlen ist Kalk anzusehen, der eine mehl⸗ oder grießförmige Beschaffenheit auf⸗ weist. In Zweifelsfällen gilt als K solcher Kalk, von dem durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmaschenweite mehr als 50 vy durchfallen.

Rohe Schieferplatten, Dachschiefer. ... Sandsteinschotter ..

Anmerkung zu Nr. 234. .

Als gemahlen sind Steine anzusehen. die eine mehl⸗ oder grießförmige Beschaffenheit aufweisen. In Zweifelsfällen gelten als ge—⸗ mahlen solche Steine, von denen durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter Lichtmaschen⸗ weite mehr als 50 vy durchfallen.

Asphalt, fester; Asphaltmastix (Asphaltzement),

Asphaltkitt (Mineralkitt), Holzzement Aetznatron, fest (Natriumhydroryh) .. Anmerkung zu Nr. 293. Ueberchlorsaures Kali (Kaliumperchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend... Calciumkarbid

Harzzement,