Nummer
des deut chen olltarifs
Benennung der Gegenstände
des deutschen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zoll jatz für 1 2
RM
aus 3170.
aus 3170.
aus 317v.
319
320 321
aus 342
aus 375 aus 380
aus 384
aus 398
aus 399
Anmerkung zu Nr. 391 und 392.
Chlorsaures Natrium k . Anmerkung zu Nr. 317. Tannin und Gallãpfelauszũge zu Färbereizwecken unter Zollsicherung . ; w Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt: von mehr als 50 bis 80 vy von mehr als 80 vy w Ueberchlorsaures Natrlum (Natriumperchlorat) Anilin und andere nicht besonders genannte Teerfarbstoffe Alizarinfarbstoffe, trocken oder in Teigform Indigo, natürlicher und künstlicher, auch Indigokarmin, rein oder 3 mit mineralischen Stoffen oder tärke, trocken oder in Teigform ö Pfropfmastix (weingeisthaltiges Baumwachs) Anmerkung zu Nr. 351. Metaldehyd, i (ein als Meta“ bezeichneter Brenn⸗ off) . Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweiß leims), fest oder flüssig Alkaloide (organische Basen des Pflanzen⸗ reichs), Alkaloidsalze und Alkaloid⸗ verbindungen: Chinaalkalodde und deren Verbindungen; Theobromin. ö Nikotin, roh oder rein .. Nikotinverbindungen Gerbstoffauszüge (Gerbstoffer nicht genannt: flüssig fest Anmerkungen: J. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 280 Bé werden wie feste verzollt. 2. Sumachauszug zu Färbereizwecken unter Selen,,
Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Er⸗ zeugnisse, anderweit nicht genannt oder inbegriffen: zubereitet n en,, (391/3) Rohseide; auch Steckmuschelseide: ungefärbt: ungezwirnt oder einmal gezwirnt ... zweimal gezwirnt ; Anmerkung. Wie zweimal gezwirnte ist auch die mehr als zweimal gezwirnte Seide zu verzollen.
gesärbt (auch weiß gefärbt): ungezwirnt oder einmal gezwirnt .... zweimal gezwirnt
.
Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posa— menten oder Spitzen bestimmt, auf Erlaubnis schein unter Ueberwachung der Verwendung:
ungefärbt kö
gefärbt (auch weiß gefärbt)?! ... in Verbindung mit anderen Gespinsten:
JJ w
gefärbt lauch weiß gefärbt)...
(394 /) Künstliche Seide: ungezwirnt oder einmal gezwirnt:
unge färbt ö JJ
gefärbt (auch weiß gefärbt)... Anmerkung.
Zur ungejwirnten künstlichen Seide rechnen auch Flachfäden aus Kunstseidenmasse in der Breite von 2 mm oder weniger (sogenanntes künstliches Stroh).
zweimal gezwirnt: unge ärbt J gefärbt (auch weiß gefärbt)? ....
Anmerkungen zu Nr. 391 und 395.
l. Zoll herab letzungen, die Deutjchland einem dritten Lande für Nitrozelluloseseide gewähren sollte, finden auch auf Viscoseseide Anwendung.
2. Abfälle von künstlicher Seide werden wie Florettseide der Nr. 396.7 behandelt.
(3965 / 7) Florettseide (Abfallseide): ungekämmt gekämmt: ungefärbt 6 gesärbt (auch weiß gefärbt)...
Anmerkung. . . Gekämmte Florettseide (Abfallseide) aus
Abfällen von gefärbter Seide ist zollfrei. Florettseidengespinste, ein! oder mehrfach, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten: unge färbt . ö gefärbt (auch weiß gefärbt! Aus Mischungen von Kunstseidenfaser oder Äbfällen von künstlicher Seide mit Wolle oder anderen Tierhaaren. gesponnene Garne, ein, zwei⸗ oder dreidrähtig: unge färbt w gefarbt (auch weiß gefärbt? .... Anmertung.
Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarzfarben eingehend, auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung. Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit
anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, unge färbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: ;
aus Rohseide oder künstlicher Seide Anmerkung. . ;
Einmal gezwirnte Rohseide, einmal ge⸗ zwirnte fünstliche Seide und mehrfache un-; gesärbte Florettseidengespinste kommen nicht als Seiden zwirn im Sinne der Nr. 399 in Betracht und fallen deshalb in Aufmachungen ür den Einzelverkauf nicht unter diese Tarif⸗ stelle; dagegen sind mehrfache gefärbte Florett⸗ seidengespinste in Ausmachungen jür den Einzelverkauf nach Nr. 399 zu verzollen.
Aufmachungen in Kops oder in mehr als 200 9g schweren Kreuzspulen gelten nicht als Aufmachungen für den Einzelverkauf.
Auf Seidenzwirn aus Rohseide (auch Steck⸗ muschelseide) ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten in Aufmachungen
füͤr den Einzelverkauf, der zur Weberei,
Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder Spitzen bestimmt ist, findet die vorstehende Anmerkung zu Nr. 391 und 392 Anwendung. laus 4023) Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung (mit Ausnahme von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüsch⸗ artigen Geweben): ganz aus Seide, im Stück als Meterware eingehend: gan; aus künstlicher Seide . in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seide. ö andere teilweise aus S eingehend: aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen aus künstlicher Seide und Wolle oder an deren Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen w ö aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide aus natürlicher Seide und Wolle oder an—⸗ deren Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen ...
Anmerkungen zu Nr. 402 und 403.
1. Es erhöht sich der Zoll für 1 dz: für mit einer Farbe oder mit zwei Farben
bedruckte Gewebe um 250 RM; für mit mehr als zwei Farben bedruckte Ge⸗ webe um 450 RM; für moirierte oder gaufrierte Gewebe um 50 RM.
Bei der Ermittlung der Zahl der Farben
werden die durch Farbdruck (auch Aetzdruch
erzeugten Farben gezählt, wobei die durch
33 erzeugte Grundfarbe außer Betracht eibt.
2. Der Zollzuschlag, dem nach Ziffer 5. der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Ab⸗ schnitt broschierte Gewebe unterworfen sind, findet keine Anwendung.
Nummer des deutschen Zolltariss
Benennung der Gegenstände
Nummer des deutschen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
405
Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, ganz aus Seide: Bänder: ganz aus fkünstlicher Seide: in der Breite von: mehr al d on . 3 em oder weniger... in Kette oder Schuß ganz aus künst⸗ licher Seide: in der Breite von: mehr als 3 em... 3 em oder weniger.. andere: in der Breite von: mehr als 3 em e 3 em oder weniger.... . andere Gewebe: Krepp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt: ö ganz aus künstlicher Seide.. in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seide anderer auch unabgekocht ... andere: ⸗ . ganz ans künstlicher Seide. in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seide.. ö Dichte Gewebe, anderweit nicht genannt, teilweise aus Seide: Bänder: aus künstlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3 em 3 cm oder weniger aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaagren, auch mit Bei⸗ mischung von Baumwolle oder an⸗ deren pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3 em 3 em oder weniger.. aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinn—⸗ stoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide: in der Breite von: mehr als 3 em. 3 em oder weniger aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Bei⸗ mischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen: in der Breite von: mehr als 3 em 3 em * weniger... andere Gewebe; ! Kreyp, soweit er nicht als undichtes Gewebe der Nr. 408 in Betracht kommt: aus künstlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen , aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen. aus natürlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch, mit Bei⸗ mischung von fünstlicher Seide.
8 2
* 69 9 * *
aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch
mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen andere: aus künstlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen , aus künstlicher Seide und Wolle ober anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen. ... ; aus natürlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Bei⸗ mischung von künstlicher Seide aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen Anmerkung. Von den im Stück als Meterware eingehenden, nicht abgepaßten dichten Ge⸗ weben, ganz oder teilweise aus Seide, werden nicht als Gewebe für Möbel⸗ und Zimmerausstattung der Tarifnrn. 402 und 403 behandelt:
a) alle schwarzen Gewebe, auch wenn sie längs der Webekanten mit je einem andersfarbigen Streifen versehen sind, dessen Breite vom Rande des Gewebes bis zum Innenrande des Streifens ge⸗ messen, nicht mehr als 3 em beträgt;
b) alle nicht in der Fadenbindung jacquardartig gemusterten und nicht nach Art der Gobelins hergestellten Gewebe, die nicht mehr als 123 em breit und nicht schwerer sind als 120g auf 1 4m Ge⸗ webefläche,
Beuteltuch, ganz oder teilweise aus Seide, auch konfektioniert.
Undichte Gewebe, anderweit nicht genannt (Gaze, Krepp, Flor und dergleichen): ganz aus Seide: ganz aus künstlicher Seide. in Kette oder Schuß ganz aus künst⸗ 1h r Getdeeee andere: im Gewichte von mehr als 20 g auf 14m Gewebefläche . im Gewichte von 20 g oder weniger auf 1 4m Gewebefläche ... teilweise aus Seide? aus künstlicher Seide und Baum wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen KJ aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Bei⸗ mischung von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen aus natürlicher Seide und Baum⸗ wolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen, auch mit Beimischung von künstlicher Seide ; aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanz⸗ lichen Spinnstoffen Anmerkung zu Nr. 1408.
Als undichte Gewebe der Nr. 408 des Tarifs werden nur solche angesehen, bei denen der Zwischenraum zwischen den Kettfäden ebensoviel oder mehr beträgt als die Dicke der Kettsäden und zugleich der Zwischenraum zwischen den Schuß—⸗ säden ebenso groß oder größer ist als die Dicke der Schußsäden. Jedoch werden Gewebe, bei denen derartige Zwischen⸗ räume nicht zwischen je zwei Kett⸗ und Schußfäden oder doch sonst in regel mäßiger Wiederkehr, sondern nur ver— einzelt infolge von Fehlern oder Män⸗ geln in der Webeart vorkommen, hier⸗ durch von der Verzollung als dichte Ge⸗ webe nicht ausgeschlossen. Wechseln in einem Gewebe regelmäßig stärkere Fäden mit schwächeren ab, so sind die schwächeren für die Beurteilung des Zwischenraumes
maßgebend. u den undichten Geweben werden auch dichte Gewebe gerechnet, in denen undicht gewebte Streifen oder Figuren vorkammen, sofern nicht der Zoll für dichte Gewebe höher ist. Gewebe, bei denen die Zwischen⸗ räume durch Appretur vollständig gus= gefüllt sind, werden als dichte behandelt. Anmerkungen zu Nr. 405 und 408. J. Es erhöht sich der Zoll für 1 dz: für Krepp (einschließlich der Kreppbänder) der Nr. 400 und 408 und für andere undichte Gewebe der Nr. 408, alle diese ganz aus natürlicher Seide, auch ge⸗ mustert, moiriert oder gaufriert, aber weder gefärbt noch bedruckt; auch unah⸗ ö
für andere Gewebe: gemustert: ganz aus Seide um. teilweise aus Seide um
.. 2900 RM . 100 RM
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
9 6 Zolltarifs ö =
Verantwortlicher Schriftleiter: J. V.:: Weber in Berlin.
Verantwortlich für den Anzeichntej ) echnungsdirekto Mengering in
erlin.
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellscha Berlin, Wilhelmstr. 32.
Fünf Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage) . und Erste bis Dritte Zentral · JHandelsregister⸗ Beilage
ft.
Nr. 162.
Srste Beilage zum Deut chen Reichsanzeiger und Preußtzischen Staatsanzeiger
Berlin, Donnerstag, den 15. Juli
1226
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
— Nummer des deutschen golltarifs
Benennung der Gegenstände
mer
8 deutschen Zollkarif
Benennung der Gegenstände
Zosssat flir 1 42 RM
—
— ———— Nummer des
. dent sche n
mit einer Farbe oder mit zwei Farben bedruckt um.. . 250 RM
2. Bei Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterliegen Bänder der Nr. 405 einem Zollzuschlage von 160 v́H, alle anderen Gewebe der Nr. 405 und 498 einem Zollzuschlage von 25 vH.
3. Der Zuschlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitte des Tarifs broschierte Gewebe unterworfen sind, findet auf gemusterte Gewebe keine Anwendung.
4. Die für Gewebe teilweise aus Seide vereinbarten Zollsätze gelten nicht:
a) für Gewebe aus Seide mit Fäden aus anderen Spinnstoffen als Seide, sofern diese Fäden nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt sind, und sofern sie, wenn sie sich nur in der Kett⸗ oder nur in der Schußrichtung befinden, nicht mehr als 8 vH der Gesamtzahl der Kett⸗ oder Schußfäden, sofern sie sich da⸗ gegen in der Kettrichtung und in der Schußrichtung befinden, in jeder Richtung nicht mehr als 4 vo der Gesamtzahl der Kett« oder Schußfäden betragen, wobei zusammen abgebundene Fadenbündel aus anderen Spinnstoffen als ein Faden rechnen;
b) für Gewebe in Verbindung mit Metallgespinsten, die lediglich wegen des nichtseidenen Kernes dieser Gespinste als Gewebe teilweise aus Seide in Betracht kommen.
Gewebe der unter a und b bezeichneten Art werden als Gewebe teilweise aus Seide nach dem allgemeinen Tarif und, wenn sich bei ihrer Verzollung nach dem für Gewebe ganz aus Seide geltenden Vertragstarif, wobei die Fäden oder der Gespinstkern aus anderen Spinnstoffen als Seide außer Betracht zu lassen sind,
ein niedrigerer Zoll ergibt, zu diesem verzollt.
Benennung der Gegenstände
109
aus 412
Wirk⸗(Trikot⸗) und Netzstoffe, Wirk⸗(Trikot⸗) und Netzwaren: ganz aus Seide:
Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffe, Unterkleider und abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider; alle diese ganz aus Kunstseide ....
andere:
Strümpfe und Handschuhe andere.
teilweise aus Seide: .
Wirk (Trikot⸗) Stoffe, Unterkleider und abgepaßt gewirkte (reguläre) Oberkleider; alle diese teilweise aus Kunstseide, ohne Beimischung von k
andere:
Strümpfe und Handschuhe ..
andere
Spitzenstoffe und Spitzen aller Art, 4 lich der Einsatzspitzen, Kanten und ab⸗— gepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig gestalteten oder ausgezackten Rand, ganz oder teilweise aus Seide:
gestickte: .
Aetzspitzen und Spachtelspitzen. ...
I
Stickereien auf Grundstoffen ganz oder teil⸗ weise aus Seide: .
auf undichten Geweben der Tarifnr. 408.
auf anderen Grundstoffen s....
Anmerkung. ⸗
Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erhöht sich der Zollsatz um 20 v. H.
Nach Art der sogenannten Baumwollen⸗ sparterie hergestellte Waren, ganz oder teilweise aus Seide (sogenannte Seiden⸗ W
Bandartige Erzeugnisse aus Kunstseidenmasse in der Breite von mehr als 2 mm (Nachahmungen von sogenannter Seiden⸗
sparterie)
Hutgeflechte aus aus Nachahmungen davon, aus soge⸗ nanntem künstlichen Stroh, aus soge⸗ nanntem künstlichen Roßhaar (Roßhaar⸗ nachahmung aus n, . ein⸗ schließlich der mit Kunstseidenmasse über⸗ zogenen Manilahanf⸗ und anderen groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, alle diese Geflechte auch gemischt mit anderen Spinnstoffen als Seide oder mit Flechtstoffen .
Kunstwolle, ungesärbt oder gefärbt..
(aus 422/33) Garn aus Wolle oder anderen
Tierhaaren, auch mit pflanzlichen Spinnstoffen
aus 422
aus 423
426
1
oder Gespinsten, ausschließlich Baumwolle, gemischt, nicht unter Nr. 417 bis 421 fallend: Kammgarn, roh:
eindrhtig
zwei⸗ oder dreidrähtig Kammgarn, gebleicht, gefärbt, bedruckt:
eindrãhtig ;
zwei oder dreidrähtig ö Garn aller Art aus Wolle oder anderen Tier⸗
haaren, auch mit pflanzlichen Spinn
stoffen oder Gespinsten, ausschließlich
Baumwolle gemischt, in Aufmachungen
für den Einzelverkauf ö
Gewebe, nicht unter Nr. 427 bis 431 fallend:
im Gewichte von 200 g oder weniger auf
14m Gewebefläche:
Gewebe, ganz aus Wolle, im Gewicht von 70 bis 100 g auf 1 4m Gewebe⸗ fläche, leinwandbindig e sogenannte Musse⸗ line), roh, nicht mehr als 83 em breit, in Kette und Schuß zusammen auf Lem Geviert nicht mehr als 56 Fäden aus eindrähtigem Garn
k
Aumerkung zu 132.
Rohe Filjtücher, endlos gewebt, zur Holz⸗ stoff“, Zellstoff, Strohstoff⸗ oder Papierher⸗ stellung:
( von mehr als 2000 g auf 1 am
Gewebeflãche kö von mehr als 1000 bis 2000 g auf
14m Gewebeflãche .... von mehr als 500 bis 1000 g auf
14m Gewebefläche . von 500 g oder weniger auf 1 4m
Gebebeflãche 5
Wirk- Trikot) und Netzstoffe . (434s5) Wirk (Trikof⸗) und Unterkleider: geschnitten abgepaßt gearbeitet (regulär) .... Andere geschnittene oder abgepaßt gearbeitete reguläre) Wirk- und Netzwaren: abgepaßt gewirkte (ieguläre) Trikotjacken, Westen mit Aermeln (Unterziehwesten), Strümpfe und Socken ......
.
oder
, Gewichte
Anmerkungen zu Unterabschnitt B des fünften Abschnitts des Tarifs.
1. Stickereien auf Grundstoff von Wolle oder anderen Tierhgaren werden wie Sticke⸗ reien auf baumwollenem Grundstoff verzollt. 2. Treibriemen, gewebt oder gewirkt, aus Wolle oder anderen Tierhaaren, werden wie . Treibriemen aus Baumwolle ver⸗ zollt.
Baumwollengarn, eindrähtig, roh: über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch .. über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch . über Nr. 47 bis Nr. 63 englisch. über Nr. 63 bis Nr. 83 englisch. über Nr. 83 bis Nr. 102 englisch über Nr. 102 englisch
Baumwollengarn, zwei⸗ oder mehrdrähtig, ein⸗ mal gezwirnt: roh: J über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch ... über Nr. 32 bis Nr. 47 englisch . ... Anmerkung zu Nr. 440 bis 443. Zugerichtete (appretierte), gesengte (gazierte) und gedämpfte Gespinste unterliegen der Ver⸗ zollung als rohe.
444] Baumwollenzwirn aller Art in Aufmachungen
aus 446
aus 449
aus 451
aus 452
aus 4 bis 457
für den Einzelverkauf
Anmerkung.
Baumwollenzwirn in Kops oder in mehr als 200 g schweren Kreuzspulen wird nicht als Baumwollenzwirn in Aufmachungen für den Einzelverkauf behandelt.
Frottiergewebe, auch abgepaßt:
ziert: Madrasstoffe, im Stück als Meterware ein⸗ gehend: roh, auch zugerichtet (appretiert) gebleicht, gefärbt, bedruckt, bund gewebt .. mit Band eingefaßt 2 Madrasstoffe, abgepaßt, auch mit Band ein⸗
/-
Anmerkung zu aus Nr. 450 und 451. Madrasstoffe kommen nicht als broschierte Gewebe im Sinne der Ziffer 5 der Allge⸗ meinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs in Betracht. Tüll: roh, auch zugerichtet (appretiert), gemustert gebleicht, gefärbt, bedrucktNt (aus 4537 Gewebe, nicht unter Nr. 445 bis 452 fallend:
Plattstichhewebe ....
Zoll des eindrãhtig. rohen Garns C 5RM C 7RM
10 RM
Nummer
des deutschen Zolltarifs
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1 42
RM
aus 453
aus 467
andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum- wolle, roh, im Gewichte von 80 g oder darüber auf 1 4m: in der Kette und dem Schuß zusammen auf b mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden ... mit mehr als 44 Fäden andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle, roh, im Gewichte von 40 g oder darüber, jedoch weniger als 80 g auf 14m: in der Kette und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden K andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle, roh, im Gewichte von weniger als 40 g auf 1 am: in der Keite und dem Schuß zusammen auf 5 mm im Geviert: mit 35 Fäden oder weniger. mit mehr als 35 bis 44 Fäden mit mehr als 44 Fäden
andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle, zugerichtet (appretiert), gebleicht. andere als Plattstichgewebe, ganz aus Baum⸗ wolle: gefärbt. ö bedruckt oder bunt gewebt Anmerkungen zu den Nrn. 453 bis 457 des Tarifs.
1. Für die Verzollung von Geweben, bei denen undicht gewebte Stellen mit dicht ge⸗ webten oder undicht gewebte Stellen mit weniger undicht gewebten oder dicht gewebte Stellen mit weniger dicht gewebten achwechseln, ist die durchschnittliche Fadenzahl maßgebend, welche durch Zählung der Kettfäden und der Schußfäden zwischen ie zwei bei Kette und Schuß im Gewebemuster regelmäßig wieder⸗ kehrenden Punkten, durch Umrechnung dieser Fadenzahlen nach dem Verhältnis der Breite des Musters zu fünf Millimeter und durch Zusammenzählung der Ergebnisse für Kette und Schuß gefunden wird.
2. Bei der Feststellung der Fadenzahl von Geweben sind gezwirnte Fäden ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Drähte als je ein Faden zu zählen. Fäden, welche nicht mit der ganzen Dicke in die zu prüfende Ge— webefläche fallen, bleiben bei der Zählung außer Betracht.
3. Als Plattstichgewebe sind diejenigen bro⸗ schierten Baumwollengewebe zu behandeln, bei denen die Figurschußfäden innerhalb der Grenzen der eingewebten Figuren oder Figurteile mindestens auf einer Seite voll—⸗ ständig und alsdann auf der anderen Seite teilweise flottliegen und die Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschußfadens gemessen 18 inm nicht überschreitet. Ein Flottliegen der auf der einen Seite des Gewebes nur teilweise hervortretenden Figurschußfäden ist schon dann als vorhanden anzunehmen, wenn dieses Hervortreten durch einen einzelnen Grundkettfaden hervorgerufen wird.
Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünsten Abschnitt des Tarifs findet auf die dem Zollsatz von 200 RM unterliegenden Plattstichgewebe keine Anwendung.
Bei den dem Zollsatz von 200 RM unter— liegenden Plattstichgeweben, die doppelt breit gewebt und bei der Aufmachung in Stücke der Länge nach in Hälften geteilt worden sind, bleiben die zur Verhinderung des Aus— fransens des Gewebes an dem Schnittrande mittels Ueberwindlings (Ueberwendlich⸗) Stiche oder gewöhnlicher Steppstiche ange⸗ brachten sogenannten Notsäume außer Betracht.
Die Fadenermittlung hat bei Plattstich⸗ geweben stets ohne Berücksichtigung der Broschierfäden zu erfolgen.
(aus 459ñ63) Wirk⸗ (Trikot) und Netzwaren: Strümpfe, Socken, Unterkleider:
geschnitten.· . . abgepaßt gearbeitet (regulär) Geschnittene oder abgepaßt gearbeitete (regu⸗
läre) Wirk⸗ und Netzwaren, anderweit
J iii] Spitzenstoffe und Spitzen aller Art ein—
schließlich der Einsatzspitzen, Kanten und abgepaßten Waren aus Spitzen oder Spitzenstoffen, auch ohne wellenförmig ge— stalteten oder ausgezackten Rand:
,
, w Anmerkung zu aus Nr. 1461.
Gestickte und geklöppelte Spitzenstoffe usw. in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterliegen einem Zollzuschlage von 20 v̊H.
Stickereien auf baumwollenem Grundstoffe:
Plattstichstickereien .
Kettenstichstickereien
andere
Anmerkung.
Bei Verwendung von Metallfäden (Draht oder Lahn) zum Besticken erböben sich die Zollsätze um 20 vy. Seide oder Florettseide zum Besticken ver verwendet, so wird bierfür kein schlan erhoben.
Sind Sei 3nsi Sind Seide, künstliche 2s nr Sollzu
Treibriemen, gewebt oder gewirkt
200 250 300 Zoll der rohen Gewebe 435 RM
65 RM
85 RM