1926 / 162 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer des deutschen Zolltarifẽ

Benennung der Gegenstände

Zollsatz ür 1Stũck RM

Anmerkung. .

Auf die Verzollung ist es ohne Einfluß, ob die Treibriemen mit Oel oder anderen fett⸗ haltigen Stoffen, auch unter Beimengung von Farbstoffen, getränkt sind.

Garn aus Manilahanf, neusee ländischem Hanf, Agavefasern, Ananasfasern, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämtlich auch gemischt mit sonstigen zum Unterabschnitt P des Tarifs gehörigen Spinnstoffen, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinnstoffen, eindrähtig roh:

bis Nr. 6 englisch über Nr. 6 bis Nr. 10 englisch

Dichte Gewebe für Möbel⸗ und Zimmer ausstattung (mit Ausschluß von Sammet und Plüsch, sammet⸗ und plüschartigen Geweben) aus Jute ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen, gefärbt, be⸗ druckt, bunt gewebt, gemustert

Hutgeflechte aus Manilahanf⸗ oder anderen groben Hanffasern .

Anmerkung zu Unterabschnitt D des fünften Abschnitts des Tarifs. Stickereien auf Grundstoff aus Gespinsten

des Unterabschnitts D sind wie Stickereien

auf baumwollenem Grundstoffe zu verzollen.

Wachsmusselin ....

Anmerkung zu Nr. 504.

Isolierbänder mit Quernähten werden weder mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände noch mit einem Zollzuschlage belegt.

Filze, abgepaßte Fußbodenteppiche aus Filz und sonstige nicht genähte Filzwaren (mit Ausnahme der Hüte), aus Wolle oder anderen als den vorstehend genannten Tierhaaren, auch in Verbindung mit pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Bei— mischung von Seide; ͤ

andere Waren (als noch nicht in Hutform

gebrachte Hutstumpen)

Kleider, Putzwaren usw. aus Seide:

aus Spitzen, Sxitzenstoffen oder Stickereien,

ganz oder teilweise aus Seide: Vorhänge und Decken aus gestickten Spxitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien .. andere.

aus undichten Geweben, ganz oder teilweise

aus Seide:

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheits⸗

krepp, sofern dieser den hinterlegten Mustern

entspricht: ganz aus Seide. teilweise aus Seide...

Anmerkung.

Die Befugnis zur Abfertigung der Unter⸗ kleider aus Gesundheitskrepp zu den Zoll⸗ sätzen von 1900 RM und 1200 RM ist auf die Zollstellen beschränkt, die im Einver⸗ nehmen beider Regierungen bestimmt werden.

22

gde, . ö aus anderen Gespinstwaren ganz aus Seide: Wirk⸗(Trikot⸗ und Netzwaren (einschließlich Oberkleider) mit Ausputz sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk⸗ Trikot⸗) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz:

Oberkleider, mit oder ohne Ausputz, ganz aus n slliche Geil andere: . ganz aus künstlicher Seide, mit Aus— nahme der Strümpfe und Handschuhe andere JJ

Krawatten VJ

Hutstoffe aus Flachfäden oder bandartigen Erzeugnissen aus Kunstseidenmasse, die entsprechend gelegt und in dieser Lage durch kettenstichähnliche Nähstiche (meist Häkelgalonstiche) festgehalten werden ..

,

aus anderen Gespinstwaren oder aus Filzen, teilweise aus Seide:

Wirk⸗(Trikot.) und Netzwaren leinschließlich Oberkleider) mit Ausputz sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk (Trikot⸗) Stoffen hergestellte Oberkleider ohne Ausputz:

Oberkleider, mit oder ohne Ausputz, teil⸗ weise aus künstlicher Seide, ohne Bei⸗ mischung von natürlicher Seide

andere:

teilweise aus künstlicher Seide ohne Beimischung von natürlicher Seide, mit Ausnahme der Strümpfe und Handschuhe . d anderrᷣe, . Krawatten

gemischt mit pflanzlichen Spinnstoffen:

Vorhänge und Decken aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien verziert

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheits⸗ krepy sofern dieser den hinterlegten Mustern entspricht .

Anmerkung.

Die Befugnis zur Abfertigung der Unter⸗ kleider aus Gesundheitskrepp zu dem Zollsatz von 375 RM ist auf die Zollstellen beschräntt, die im Einvernehmen beider Regierungen be⸗ stimmt werden.

Wirk (Trikot⸗ und Nezwaren leinschließlich Oberkleider) mit Ausputz, einschließlich der Spitzen, Sxitzenstoffe oder Stickereien, versehen jowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk⸗(Trikot⸗) Stoffen her⸗ gestellte Oberkleider ohne Ausputz:

durch Zuschneiden und Nähen hergestellte Oberkleider aus Wirk (Trikot⸗) Stoffen h z,, andere Waren.

8. 1 * * 2. 2 5 9 3 *

aus 519

Kleider, Putzwaren usw. aus Baumwolle, auch gemischt mit anderen pflanzlichen Spinn⸗ stoffen:

Vor hänge und Decken aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien verziert

Unterkleider (Leibwäsche) aus Gesundheits⸗ krepp, sofern dieser den hinterlegten Mustern entspricht

Anmerkung. ö

Die Befugnis zur Abfertigung der Unter— kleider aus Gesundheitskrepp zu dem Zoll⸗ satze von 2560 RM ist auf die Zollstellen be⸗ schränkt, die im Einvernehmen beider Re⸗ gierungen bestimmt werden.

Wirk⸗(Trikot⸗) und Netzwaren leinschließlich Oberkleider mit Ausputz, einschließlich der Spitzen, Spitzenstoffe oder Stickereien, versehen, sowie durch Zuschneiden und Nähen aus Wirk⸗ (Trikot⸗) Stoffen her⸗ gestellte Oberkleider ohne Ausputz

Anmerkung zu den Nummern 518 bis 520.

An Stelle der in der Anmerkung zu Nr. 518 bis 520 des Tarifs für Kleider, Putz⸗ waren und sonstige genähte Gegenstände dieser Tarifnummern vorgesehenen Zoll⸗ zuschläge wird, wenn die Kleider usw. aus ge⸗ stickten Spitzen oder gestickten Spitzenstoffen der Nr. 436 oder 464 oder aus Stickereien bestehen, ein Zollzuschlag von 70 erhoben.

Kleider (vollständige Ober⸗ und Unterkleider, Röcke und Jacken), Hemden, Unterjiacken, Unterbeinkleider, Hemdhosen und Unterröcke für Frauen unterliegen, wenn sie mit Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert 6 einem Zollzuschlag von 40 vH; Blusen ür Frauen, Taschentücher, Vorhänge und Decken unterliegen, wenn sie mit Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien, einschließlich solcher ganz oder teilweise aus Seide, verziert sind, einem Zollzuschlag von 35 vy, soweit nicht für Vorhänge und Decken nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

Von jedem Zollzuschlag sind befreit Vor⸗ hänge und Decken der Nr. 518 und 519, wenn sie aus gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien bestehen oder mit gestickten Spitzen, gestickten Spitzenstoffen oder Stickereien verziert sind.

Kinder und Sportwagen Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen mit angenähten Sohlen aus anderen Stoffen: aus Gespinstwaren ganz oder teilweise aus

und zwar: unausgerüstete (ungarnierte) Frauen hüte aus sogenannter Seidensparterie, aus Nach⸗ ahmungen davon, aus sogenanntem künst⸗ lichem Stroh, aus sogenanntem künst— lichem Roßhaar (Roßhaarnachahmungen aus Kunstseidenmasse einschließlich der mit Kunstseidenmasse überzogenen Manila⸗ hanf⸗ und anderen groben Hanffasern) oder aus mehreren Arten der vorgenannten Stoffe, auch gemischt mit anderen Spinn⸗ stoffen als Seide oder mit Flechtstoffen aus anderen nicht mit Kautschuk überzogenen oder getränkten Gespinstwaren: unausgerüstet (ungarniertz ; ;;! . (537/87 Männerhuͤte aus Filz (mit Aus⸗ nahme der lackierten): aus Haarfilz: unausgerüstet (ungarniert)Ü .. ausgerüstet (garniert). ... aus Wollfilz: unausgerũstet (ungarniert)—. ... ausgerüstet (garniert)H. .... Frauenhüte aus Wollfilz: unausgerüstet (ungarniert) .. Hüte aus Stroh: unausgerüstet (ungarniert): sogenannte Röhrchenhüte andere: Frauenhüte, nicht nach Art der Männer⸗ hae n, ; gude r ausgerũstet (garniert)...

Anmerkungen zum fünften Abschnitt des Tarifs.

a) Bei der Verzollung von Geweben aller Art bleiben die gewöhnlichen, aus anderen Spinnstoffen bestehenden Webekanten (An⸗ schroten, Saumleisten, Salbänder, Lisieren) außer Betracht.

Die für Gewebe lim Stück oder abge⸗ paßt) vorgesehenen Zolllätze sind auch dann anzuwenden, wenn zur Erleichterung der Zer⸗ legung in abgexaßt gearbeitete Stücke einzelne Fäden aus anderen Spinnstoffen eingewebt sind. Gewebe aus rohen oder gebleichten Ge⸗ spinsten, in welche lediglich zu dem genannten Zwecke einzelne gefärbte Faden des gleichen Spinnstoffes oder nicht mehr als 2 mm breite Streifen aus solchen Fäden eingewebt sind, werden nicht zu den buntgewebten oder ge⸗ färbten Geweben gerechnet.

Gewebe und Posamentierwaren werden, soweit nicht für gemischte Gewebe usw. be⸗ sondere Zollsätze vorgesehen sind, als Gewebe oder Posament erwaren aus dein vorherrschenden Sxinnstoffe auch dann behandelt, wenn Fäden aus anderen Spinnstoffen nur an einzelnen Stellen, sei es auch in regelmäßiger Wieder⸗ lehr, eingewebt oder eingeflochten und diese Fäden von geringer Bedeutung sind. Bei Geweben gilt in Zweifelsfällen das Einweben solcher Fäden dann als von geringer Be— deutung, wenn die Zahl dieser Fäden, sofern sie sich nur in der Kett⸗ oder nur in der Schußrichtung befinden, nicht mehr als 8 vy der Gesamtzahl der Kett⸗ oder der Schuß— säden, sofern sie sich in der Kett⸗ und in der Schußrichtung befinden, in jeder Richtung nicht mehr als 4 vo der Gesamtzahl der Kett⸗ oder Schußfäden beträgt.

ür 1 Stůck 2,50

Die besonderen Vorschriften der Nummer 401 des Tarifs werden durch die vorstehenden Be— stimmungen nicht berührt.

b) Gehäkelte und gestrickte Gespinstwaren

werden wie Wirkwaren verzollt.

c) Der Zollzuschlag, dem nach Ziffer 7 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Ab⸗ schnitt des Tarifs Gespinstwaren in Verbin⸗ dung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind. soll 7,5 vo nicht überschreiten. Hinsichtlich der Waren der Tarifnrn. 405, 4098, 436, 464 und bol in Verbindung mit Metallfäden sowie hinsichtlich der Metallsäden zum Besticken bewender es bei den hierfür geltenden besonderen Bestim⸗ mungen.

d) Stickereien, Spitzenstoffe und Spitzen, die nur mit einfachen Säumen oder mit einzelnen Nähten versehen sind, werden des⸗ halb weder mit den Zollsätzen für genähte en fene noch mit einem Zollzuschlage elegt.

Als einfache Säume sind auch die ein— fachen Hohlsäume und die Overlocksäume . Anmerkung e Abs. 2 und 3) anzu⸗ ehen.

Die genannten Waren gelten auch dann als nur mit einzelnen Nähten versehen, wenn zu ihrer Herstellung die gesondert gefertigten Stickerei! und Spitzenmuster oder Teile solcher Muster in der Flächenrichtung durch Naht untereinander verbunden sind.

Das Vorhandensein von Oeffnungen oder Ausschnitten innerhalb des Stickerei⸗ oder Spitzenmusters begründet nicht die Behand—⸗ lung der genannten Waren als genähte Gegenstände.

e) Gespinstwaren, welche nicht zu den Spitzen, Spitzenstoffen oder Stickereien ge—⸗ hören, die nur mit einfachen Säumen oder einzelnen Nähten versehen sind, werden nicht mit den Zollsätzen für genähte Gegenstände, sondern nur mit einem Zuschlag von 15 vn i den Zollsätzen für die Gespinstwaren elegt.

Ais Waren mit einfachen Säumen sind die Gespinstwaren auch dann anzusehen, wenn sie mit einfachen Hohlsäumen (Halbstäbchen⸗ säumen oder Ganzstäbchensäumen) versehen sind, d. h., wenn sie unmittelbar neben der Säumstelle des in der Regel breiter umge⸗ legten Randes einen Durchbruch mit nur einer Reihe von je in Form und Lage über⸗ einstimmenden, weder von Fäden durchquerten noch durch eingeschaltete Figurengebilde unter⸗ brochenen Oeffnungen und Fadenbündeln auf⸗ weisen. Ob die Herstellung des Duirchbruches in einem Arbeitsgange durch Bohrer und Nadel der Hohlsaumnähmaschine erfolgt oder durch Auslassen oder Ausziehen von Gewebe⸗ fäden vorbereitet ist, macht keinen Unterschied. Die Fadenbündel entstehen bei dem einfachen Halbstäbchensaum durch gruppenweises Zu⸗ sammenraffen der Gewebefäden an der Säum⸗ stelle (Saumnaht) durch die zum Befestigen des Saumes dienenden Nähfäden, bei dem einfachen Ganzstäbchensaum in seiner gewöhn⸗ lichen Form, dem sogenannten Leiterstich, da⸗ durch, daß die Halbstäbchen außerdem noch an den gegenüberliegenden Stellen der Durch⸗ bruchstraße durch Nähen zu Stäbchen, die mit der Richtung der Gewebefäden gleich laufen, zusammengezogen werden. Als ein—⸗ geschaltete Figurengebilde sind die an den Ecken des Durchbruches etwa angebrachten, als Spinnen bezeichneten sternförmigen Faden⸗ gebilde nicht anzusehen. Dagegen gelten Hohlsäume mit Zickzackstich sowie solche mit verzierten oder sonst von der vorstehenden Beschreibung abweichenden Durchbrüchen nicht mehr als einfache Hohlsäume.

Als einfache Säume gelten auch Overlock— säume. ;

Abgepaßte oder zugeschnittene Gespinst—⸗ waren ohne Näharbeit werden wie die im Stück als Meterware eingehenden Gespinst— waren verzollt, soweit im Tarif nicht besondere Ausnahmen vorgesehen sind.

f) Gespinstwaren, in die nur Buchstaben, wenn auch verschlungene oder in sich selbst verzierte (Monogramme, Zierbuchstaben usw.), oder Namen, Nummern oder dergleichen ein⸗ gestickt sind, werden nicht zu den Stickereien gerechnet.

Bei Taschentüchern bleiben unwesentliche estickte Verzierungen, mit denen die Buch⸗ . Namen, Nummern oder dergleichen umgeben sind, wie Ranken oder Arabesken, für die Behandlung der Ware als Stickerei gleichfalls außer Betracht. In Zweifelsfällen gilt eine Verzierung als unwesentlich, wenn die Gesamtstickerei eine Fläche von 6 Zenti⸗ meter im Geviert nicht üÜberschreitet.

g) Gespinstwaren mit angeknüpften Franjen oder dergleichen werden nicht wie genähte Gegenstände, sondern nach den Sätzen für derartige Gespinstwaren ohne solche Fransen und dergleichen verzollt.

h) Bei Wirk. (Trikot⸗) und Netzwaren bleiben Säume, Nähte, zur Verhinderung des Auftrennens angebrachte Einfassungen von Band und die zum Gebrauch erforderlichen gewöhnlichen Zutaten, bei gewirkten Hand⸗ schuhen auch aufgestickte oder aufgenähte Zwickel und bei gewirkten Strümpfen neben aufgestickten oder aufgenähten Zwickeln auch sonstige Stickereien auf die Verzollung ohne Einfluß. Als gewöhnliche Zutaten sind ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie bestehen, insbesondere anzusehen: benähte Knopflöcher, Knöpfe, Knopfleisten, Schlingen, Heftel, Schnallen, Lederriemen, Bunde, Zugschnüre, Zugbänder, einfache Quasten.

Die Verzollung von Oberkleidern aus Wirk⸗(Trikot⸗) Stoffen, die durch Zuschneiden und Nähen hergestellt find, als Kleider zu den Sätzen des Unterabschnittes 5H des Tarifs wird hierdurch nicht berührt.

i) Für die Verzollung von Kleidern, Putz⸗ waren und sonstigen genähten Gegenständen, die aus verschiedenen Gespinstwaren zusammen⸗ gesetzt sind, ist der vorherrschende und, wenn

——————

Nummer

des deutschen

Benennung der Gegenstände

für 1 Stück

*

golltarifs

aus h88

aus 630 alls 631

Feine Holzwaren (ausgenommen Stöcke), auch

dieser zweifelbaft ist, derjenige Bestandteil maß⸗ gebend welcher den höchsten Zolllatz erfordert. Zum Nähen verwendete Gespinstfäden, Säume, Äusfütterungen mit Gespinstwaren, Schnüre und Gurte bleiben in allen Fällen außer Betracht. Ein Ausputz von Kleidern usw. der Nrn. 518. 519 und 520 des Tarifs mit Bändern, Besätzen, Schleisen oder dergleichen ganz oder teilweise aus Seide, ist, unbeschadet der Anmerkung zu diesen Tarifnummern, auf die Verzollung ohne Einfluß, sotern nicht dieser Ausputz gegenüber dem Grundstoff des Kleides usw. als vorherrschend anzusehen ist.

k) Der Zollzuschlag, dem nach dem all— gemeinen Tarif (Ziffer 11 der Allgemeinen Anmerkungen zum fünften Abschnitt) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren in Verbindung mit Metallfäden (Draht oder Lahn) unterworfen sind, soll 15 vy. nicht überschreiten.

I) Eingewebte, eingewirkte usw. Glas⸗, Porzellan⸗ oder Metallperlen, Glasgespinste Fischbeinfasern oder dergleichen bleiben auf die Verzollung von Gespinstwaren ohne Einfluß.

(45/7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zu⸗ gerichtet, anderweit nicht genannt: bei einem Reingewicht des Stücks von mehr als 3 kg: ; ; ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Hälsen, Bäuchen und Klauen, auch in güte Kopf., Hals, Bauchteile und lauen sowie Roßschilder und Schweins leder ohne Rüchicht auf das Gewicht des Stückes . . bei 62 Reingewicht

bei einem Reingewicht des Stücks von weniger als 1 kg ; Schuhe aus Leder aller Art, auch aus be⸗ haarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen (als Holzsohlen): das Paar im Gewicht von mehr als 12090 g das Paar im Gewicht von mehr als 600 bis 1200 g; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das Gewicht ; das Paar im Gewichte von 600 g oder d, Anmerkung. Ausfütterungen, Besätze, Zierrate und sonstige Zutaten (Schnallen, Maschen, Quasten, Stickereien, Schnürriemen und dergleichen) bleiben auf die Verzollung von Lederschuhen ohne Einfluß, soweit nicht die Schuhe durch diese Verbindungen nach anderweiten Vor⸗ ö des Tarifs unter höhere Zollsätze fallen. .

Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder aller Art sowie aus rohen ent haarten Häuten, auch mit Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinst⸗ waren oder Filz.. wd

Bindriemen, Florteilriemen, Lederschnüre für die Spinnerei und Weberei, Nähriemen, Schlagriemen, Nitschelhosen (Laufleder, Manchons), Webervögel

n, und Motorradledertaschen. ...

olbenpackungen, Stoffbüchsenpackungen und Dichtungsschnüre aus groben Gespinst— waren, Gespinsten oder Filz in Ver⸗ bindung mit Kautschuk oder mit Stearin⸗ säure, Talk, Talg oder Asbest sowie andere Kolbenpackungen und Dichtungsschnüre von ähnlicher Beschaffenheit. ..

Platten aus weichem (auch vulkanisiertem)

Kautschuk: mit ein- oder aufgewalzten Gespinstwaren oder mit ein- oder aufgewalztem Filz.. andere: unlackiert, ungefärbt, unbedruckt, ohne eingepreßte Muster . lackiert, gefärbt, bedruckt oder mit ein⸗ gepreßten Mustern versehen Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschuk⸗ fäden und Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten, wenn die Gespinstware oder das Gespinst besteht:

ganz oder teilweise aus Seide.... .

aus anderen Spinnstoffen .....

Isolierbänder aus mit Kautschuk überzogenen

anderen Geweben als solchen ganz oder teilweise aus Seide:

Kabelbänder

andere

gebleicht, gefärbt. Svarterie ;

Anmerkung.

Unter Sparterie werden Geflechte aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern) verstanden, die mit Pserdehaaren (aus Mähne oder Schweif) oder mit Gespinst, Metall- oder Glasfäden durchzogen sind. Waren aus Stroh oder anderen pflanzlichen Flechtstoffen (mit Ausnahme der Gespinstfasern), bei denen die lose nebeneinander liegenden Pflanzenfasern oder Pflanzenfaserstränge nicht untereinander verflochten, sondern durch durchzogene oder durchgeflochtene Pferdehaare oder Gespinst⸗, Metall- oder Glassäden zusammengehalten werden, sowie Gewebe (gewebeartig her— gestellte Waren) aus Stroh usw., bei denen die Pferdhaare oder die Gespinst⸗, usw. Fäden lediglich die Kette bilden, fallen nicht unter den Begriff der Sparterie, sondern sind als Flechtwaren zu verzollen.

Weber zeuge.

in Verbindung mit anderen Stoffen, so⸗

weit sie nicht dadurch unter höhere Zoll—

sätze fallen: ; Bildhauer und Bildschnitzerarbeiten; Holz⸗

]

waren mit feiner Schnitzarbeit; alle diese mit Ausnahme der Holzperlen

Ra;

schen ltarifs

Benennung der Gegenstände

Nummer

des deutschen Zolltarifs

Benennung der Gegenstände

aus 634

aus 819

aus 825

Holzschriften (aus Holz geschnittene Buch⸗ druckerschriften zum Plakatdruck, auch geölt, ohne Verzierung durch Schnitz= arbeit und ohne Verbindung mit anderen

Geschnitzte oder mit Schnitzereien versehene Holzwaren aller Art (mit Ausnahme der gevolsterten Möhel) in Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren ganz oder teilweise aus Seide, mit Spitzen, Stickereien, Gespinstwaren mit auf⸗ genähter Arbeit, Sammet oder Plüsch, sammet⸗ oder plüschartigen Geweben, so⸗ weit sie nicht durch die Verbindung mit . Stoffen unter höhere Zollsätze 9 en 2 1 * . *

Anmerkung zu den

Den vertragsmäßigen Zollsätzen der Nr. 631 und der Nr. 634 unterliegen die hierher ge⸗ hörigen geschnitzten oder mit Schnitzereien versehenen Holzwaren ohne Röcksicht auf ihre sonstige Zweckbestimmung (also z. B. auch dergleichen Brotteller, Federhalter, Gehäuse für physikalische und andere Instrumente, Dandspiegel, Kassetten. Kleider- Schirm⸗ und Stockständer, Konsolen, Likörschränkchen, Nadelbüchsen, Salatbestecke, Schmuck, und HOandschuhkästchen, Schweizerhäuschen ohne Spielwerk, Uhrständer und Uhrenklappen).

Die Verbindung mit eingesetztem Spiegel⸗ glas oder mit Scharnieren oder Schlößchen aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle bleibt ohne Einfluß auf die Ver⸗ zollung.

Zellhorn (Zelluloid) und ähnliche Stoffe: rohe, ungeformte Stücke, roh geschnittene oder gezogene Blätter, Blöcke, Platten, Röhren oder Stäbe: aus gellhon Waren ganz oder teilweise anderweit nicht genannt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder als Nachahmungen höher belegter Waren anzusehen sind: . andere Waren (als Filme einschließlich der unbelichteten Kinofilme)

Druske jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt oder unter Nr. 655 A fallen, auch Bilderpapier, ein- schließlich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst auf irgend⸗ eine Weise verzierte Papiere oder Pappen:

Bildpostkarten andere Drucke: einfarbig. mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen .....

Isolationsgegenstände für die Elektrotechnik (Ringe, Röhren, Spulen, Schutzkasten n n

Isolationsgegenstände aus mit Kunstharz ge⸗ tränkter Pappe für die Elektrotechnik (Ringe, Röhren, Spulen, Schutzkasten und dergleichen); auch Platten aus mit Kunstharz getränkter Pappen.

Anmerkung zu Nr. 674.

Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche Gebetbücher oder religiöse Andachts - bücher eingelegt oder eingeschoben sind, werden nicht nach der Anmerkung 2 zu Nr. 66] bis 669 des Tarifs für sich verzollt, sondern mit den genannten Büchern zollfrei zugelassen. Anmerkung zu Nr. 676. Kommunionbilder und ähnliche Bilder mit religiösen Darstellungen werden auch dann, wenn sie zugleich mit einem Vor⸗ druck zu handschriftlichen Eintragungen ver— sehen sind, nicht als Bilderpapier verzollt, sondern nach Nr. 676 zollfrei eingelassen.

Schieferblöcke und Schieferplatten, an einer oder mehreren schmalen Seiten (Kanten) gesägt (geschnitten), weder gehobelt noch geschnitten oder poliert.... Schieferplatten, geschliffen, gebobelt, profiliert oder sonst weiter bearbeitet, nicht über 40 em lang, 30 em breit und 2 em stark

Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit nicht genannt, bearbeitet:

bei einem Reingewichte des Stückes:

von mehr als 3 kg bis 1 4z .

von 3 kg oder darunter J Magnete bei einem Reingewichte des

Stückes von 3 kg oder darunter.

Feilen und Raspeln:

nicht mehr als 16 em lang......

mehr als 16, jedoch nicht mehr als 35 em lang K

mehr als 35 em lang

Kratzenbeschläůge

Spindeln aller Art

Spinnringe ..

Weberlitzenringe (Maill ons), Weberblätte ö. Weberblätterzähne (Riete und Riet⸗ he, .

Webschäfte, Weberlitzen, Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegen—⸗ stände für Spinn- und Webmaschinen

Amerkung.

Die Zollsätze der Nr. 819 finden ohne Zu— schlag auch auf vernickelte Gegenstände dieser Nummer Anwendung.

Schrauben und Niete von mehr als 13 mm Stist⸗ stärke; Schraubenmuttern und Unterleg⸗ scheiben für Schrauben:

roh

bearbeitet ; .

Schrauben von nicht mehr als 13 mm Stift⸗

stärke; Nägel, anderweit nicht genannt,

k , 2

Stoffen. w

auch mit Köpfen aus anderen unedlen Me⸗

S836 A

aus 841 aus 863

870

871

aus 879

aus 884 aus 8585 aus 891 D

aus 891 R

aus 80h

aus 896 aus 897

898

aus 906

tallen oder Legierungen unedler Metalle

Kugel- und Rollenlager, auch mit Kugeln oder Rollen: bei einem Reingewicht des Stücks von mehr als 1 kg ; von mehr als 500 g bis 1 kg... von mehr als 160 g bis 500 g... von 100 g oder weniger ; Sprechmaschinennadeln . Blattzinn (Stanniol), auch gefärbt oder mit unechtem Blattgold belegt.... Stangen, Bleche, Schalen und andere Form⸗ stücke aus Kupfer oder Kupferlegierungen, geschmiedet oder gewalzt Draht (mit Ausnahme des zementierten Drahts) aus Kupfer oder Kupferlegie—⸗ rungen; Eisendraht, mit Draht aus Kupfer oder Kupferlegierungen um⸗ sponnen, umflochten oder umwickelt Haus und Küchengeräte aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Verbindung mit an⸗ deren Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen: unlackiert, unpoliert .. lackiert, poliert

Andere als grobe Waren aus gegossenem Messing, in den vorhergehenden Num—⸗ mern des Abschnitts 17 G des Tarifs nicht genannt; alle lackierten oder po— lierten Waren aus egen, Messing; Waren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren); Waren aus Messingdraht, in den vorhergehenden Nummern des Abschnitts 17 6 des Tarifs nicht genannt; Waren aus Tombak; alle diese, soweit sie nicht unter Nr. S874, 879 oder 887 des Tarifs oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zoll⸗ sätze fallen; Blattmessing und Blatt— metall aus Tombak;

Messingnäpfchen zur Herstellung von Pa⸗ MJ andere

Ventile für Motorwagenreifen aus Kupfer, Tombak oder Messing, verniert, gefärbt oder vernickelt, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

Tabakpfeifen .

Tabaklpfeifen . ö

Sprechmaschinen (Phonographen) einschließ⸗ lich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen Maschinen, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter höhere Zollsätze fallen

Instrumente zur mechanischen Integration (Planimeter, Integratoren); hydro— metrische Instrumente (Instrumente zur Messung der Wassergeschwindigkeit, Re⸗ istrierpegel; alle diese aus unedlen Metallen oder Legierungen unedler Me— talle ohne Uhrwerke, und soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen

Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasser⸗ kraftmaschinen (Turbinen, Wasserräder und Wassersäulenmaschinen), Verbren—⸗ nungs⸗ und Explosionsmotoren, Heißluft⸗ und Druckluftmotoren und andere vor⸗ stehend nicht genannte Kraft- (Antriebs⸗) Maschinen (mit Ausnahme der Elektro—⸗ motoren), auch in Verbindung mit Dynamomaschinen, Pumpen, Hämmern, Gebläsemaschinen, Kältemaschinen, Fr dermaschinen; ferner feststehende, fahrbare oder schwimmende Bagger, Rammen und Kranen:

bei einem Reingewicht der Maschine: von 40 kg oder darunter.. von mehr als 40 kg bis 1 dz von mehr als 1 4 bis 2 4B. von mehr als 2 dz bis 5 Zz. von mehr als 5 4z bis 10 dz.

bei einem Reingewichte der Maschine von mehr als 10 42 bis 25 dz von mehr als 25 dz bis 50 dz. von mehr als 0 dz bis 500 d2 von mehr als 00 4z bis 1000 von mehr als 1000 42

Strickmaschinen für den Handbetrieb, ohne

Gestell, Köpfe (Oberteile) von Strick—

maschinen, auch Teile davon (ausgenommen

Nadeln)

Strickmaschinen in fester Verbindung mit

Gestellen oder für motorischen Betriebe.

Gestelle von Strickmaschinen sowie Teile von solchen Gestellen, einschließlich der dazu

gehörigen Tischplatten oder Tische ...

Maschinen und Maschinenteile in fester Ver— bindung mit Kratzenbeschlägen.. ...

Andere Maschinen für die Vorbereitung der Verarbeitung von Spinnstoffen; Ma— schinen zum Haspeln, Spulen und Wickeln der Gespinste sowie Maschinen für die Vorbereitung der Gespinste für die Weberei

Spinn⸗ und Zwirnmaschinen .. .....

Webstühle:

Bandwebstühle

,,, ö ö

Wirkmaschinen

Stickmaschinen (ausgenommen Kurbelstick—

maschinen ) . K .

Zurichte⸗(Appretur⸗) Maschinen (Maschinen

für die Veredlung von Gespinsten und

Gespinstwaren), soweit sie nicht unter

Nr. 874 fallen; Maschinen für Wäscherei

und chemische Reinigung .. k

Maschinen zur Bearbeitung von Metallen,

Hölzern oder Steinen:

bei einem Reingewichte der Maschine von 2,5. dz oder darunter.. von mehr als 2,H bis 10 da... von mehr als 10 bis 30 42. .. von mehr als 30 bis 100 da

. von mehr als 100 d2 ö

Müllereimaschinen, Teigwarenmaschinen, Takao—

und Schotolademaschinen, Brauerei—

maschinen, Papiermaschinen, Material. prüfungsmaschinen, Geblãsemaschinen

Ventilationsmaschinen, Ventilatoren

Pumpen, Fördermaschinen, Cie. und

Kältemaschinen, Buchdruckpressen

2 m 9

und

andere Buchdruckmaschmen;

e · -