schweiz.
golltarift
Bezeichnung der Ware
Zolltari e
Bezeichnung der Ware
—
Zoll an satz
e k m
810
8944 89496 S9gha 8964 897a S9 8a es 8940
ex 8948
ex 897b und ex 898b
8980
899
Messerschmiedwaren . B. Kupfer. Kupfer, rein oder legiert: gehämmert, gewalzt, gezogen: — Stangen, Blech, Hartlot — Röhren d Kabel aller Art und Draht: — Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, nicht umsponnen, nicht um⸗ ochten: — — Kabel obne Bleimantel und Eisen⸗
— — Kabel mit Bleimantel ..
armatur — ;
— Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide um⸗ sponnen oder umflochten:
— — Kabel ohne Bleimantel k Waren aus Kupfer und Kupferlegierungen, im Tarif nicht anderweit genannt:
— roh, nicht abgedreht . ;
— Ventile und Schieber aus Rotguß und Messing: abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert K =
— poliert, mattiert .
— vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt ...
E. Zinn. Gia mill
F. Nickel. Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid⸗ und Alpaka⸗ kJ G. Aluminium. Aluminiumfolien, rein oder legiert. ...
XII. Maschinen, mechanische Geräte
und Fahrzeuge.
A. Maschinen und mechanische
Geräte.
Dampf- und andere Kessel, Dampf⸗ und andere Gefäße aller Art: aus Eisen, sowie jzusammengesetzte Teile von solchen, mit oder obne Armatur (Ausrüstung):
— Heijkessel (Dampf und Warmwasser⸗ kessel) aus Grauguß
— andere . z ;
Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Ma⸗ schinen zur Vorbereitung und zum Trans port der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen, in klusive Facht⸗, Spul⸗, Gasiermaschinen, Glanzmaschinen und Häspel ö
Strick,, Wirk- und Verlitschmaschinen
Nähmasch inen. — K
Maschinen für den Buchdruck und andere
graphische Gewerbe (nicht unter 890a
des Tarifs fallend); Buchbinderei⸗ maschinen
Hauswirtschaftliche Maschinen .
Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht
anderweit genannt: (andere als die unter
Nr. 893a des Tarifs fallenden)
Dynamo-elektrische Maschinen und elektrische Transformatoren aller Art, das Stück im Gewichte von:
50 000 kg und darüber 10000 bis auf 50 000 kg 2500 bis auf 10 000 kg S6 bis auf 2560 Eg 5. 100 bis auf 00 kg..
— weniger als 100 kg..
Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung,
im Stückgewicht von 50 000 kg und
darüber ö .
Werfzeugmaschinen zur Metall bearbeitung,
im Stückgewicht von 15 000 bis auf
Ho 00 Kg
Die nachstebend unter den statistischen Num— mern ex M. 1, M. 6 und M.ᷓ7 genannten Maschinen, das Stück im Gewichte von:
2500 bis auf 10000 kg.
56h bis auf 25060 Kg..
100 bis auf 500 kg..
wenge ,
M. J. Maschinen für Färberei, Bleicherei und Appretur,
M. 6. Werkieugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein 2e.
M. 7. Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungemitteln; Kältemaschinen; Kühlanlagen; Luft— kompressoren.
Transmissionslager, sowie zweiteilige zu⸗
jammenschraubbare Stahlriemenicheiben
mit auswechselbarer, ebenfalls zweiteiliger
Einlegebüchse, alle diese im Stückgewicht
unter 500 kg . .
Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen
und mechanijchen Geräten, nicht anderweit
genannt, das Stück im Gewicht von weniger als 100 kg ( (
Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken,
Marquiien (Vordächer), Dachstüble, Maste
(Kabelträger) sür elettrische Stromzu—
führung (mit Ausnahme der unter Nr. 742
des Tarifs fallenden), geschweißte oder
genietete Rohre aus Schmiedeisen von
40 em Lichtweite und darüber, ꝛc.; fertige
Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht
im Tarif besonders taxiert sind:
a) — durch Strecken hergestellte, nicht ge⸗
nietete Masten aus geichnittenem, un⸗
bearbeitetem Walzeisenblech
b) — andere
B. Fahrzeuge. Elektrokarten ; w Dampf⸗ und Motorboote, nicht für öffent⸗ liche Transportanstalten, nicht zu Luxus— zwecken bestimmt
XIII. uhren; Instrumente und Apparate.
* A. Uhren.
Standuhren und Wanduhren .
Wecker . . .
B. Instrumente und App
Schallplatten.
Instrumente und Apparate für angewandte
Elektrizität:
— Kontzoll⸗(Zähl⸗ und Meß⸗)⸗Apparate und
Infttumente
a rate.
armatur; isolierte Drähte... — — Kabel mit Bleimantel und EGisen/
254
1017 ex 10184 ex 1020
ex 10486
1152 1153 11556
11596
1160
ex 1161b
seitigen
— Telephon⸗ und Telegrapbenapparate — im Tarif nicht anderweit genannt
XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.
A. Apotheker⸗ und Drogerie⸗ waren; Parfümerien. Formaldehyd, eramethylentetramin, Methyl⸗ ulfonal, Pbenazon, Phenacetin, Sulfonal, Salol: sofern nicht unter die Tarif⸗
nummer 98! fallend ⸗ ;
Pharmazeutische Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie: Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tink⸗ turen, pharmazeutische Fruchtmuse, ver⸗ arbeitete fette Oele, extracta fluida, sicea et spissa, Essenzen, Linimente, Lotionen. Spezies. Suppositorien, Tisanen, medikamentöse Weine
B. Chemiktkalien für gewerblichen Gebrauch. Anorganisch zubereitete Hilfsstoffe und Fabrifate: — Flüssige Gase, im Tarif nicht anderweit genannt =. — Chromalaunähnliche Präparate zu Gerb— zwecken . . ; — Ammoniumnitrat . — Anoiganisch zubereitete Hilfsstoffe zu ge⸗ werblichem Gebrauch, im Tarif nicht anderweit genannt; — — Hirschhornsalz, Dekrolin (Formaldehyd⸗ sulforylsäure) . . NLE. ad 1048 b. Schweinfurtergrün, lein oder in Verbindung mit Trägern aus Kreide, Magnesia und dergleichen, wird gegen Nachweis der Verwendung als Pflanzenschutz⸗ mittel nach dieser Nummer zum Ansatz von 3 Fr. per ꝗ zugelassen.
Organisch zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate: — Methylalkohol (chemisch reiner Holzgeist); Kollodium; organische Brom, Chlor- und Jodverbindungen; Phosgen; sowie analoge,
im Tarif nicht anderweit genannte Produkte Kartoffel-, Sago⸗, Tapioka⸗Mehl; Kartoffel-, Sago⸗ Taxioka⸗ Stärke: roh, gegen Nach⸗ weis der Verwendung zu industriellen Zwecken . JJ
. C. Farbwaren.
Anilin-,, Anthrazen⸗, Naphthalinfarben und im Tarif nicht anderweit genannte Teer— farben .
Indisg natürlicher und künstlicher; Indigo⸗
ösung
Chemische Farben, trocken, in Stücken oder
in Pul versorm, nicht zubereitet:
— Pigment oder Lackfarbstoffe, wie: Karmin⸗, Geranium, Scharlach- Viridinlacke, Zinnoberersatz ꝛc.
a) — — geschönte Erd⸗ und Mineralfarben
b) — — andere. ‚.
— Bronzefarben aller Art, auch zubereitet
Chromgelb, Chromgrün
Linoleumklebstoff aus Sulfitlauge und Kreide
Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farb
stoffen versetzt; Stands .
D. Technische Fette, Oele und
Wachsarten; Mineral-, Teer⸗
und Harzöle; Seifen.
Maschinen-⸗ und Wagenfette leinschließlich
Wagenschmiere) aller Art, verarbeitet
XV. Nicht anderweit genannte Waren.
Quincaillerie⸗ und Galanteriewaren aller Art,
im Tarif nicht anderweit genannt:
— aus Achat, Meerschaum, Bergkristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schild—⸗ patt, Perlmutter: echt; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren:
— — Etuis für Messerschmiedwaren, Bestecke, Bijouterie ꝛ., inwendig zur Aufnahme des Gegenstandes durch be— sondere Formgebung hergerichtet: aus Holz oder Pappe, in Verbindung mit reiner oder gemischter Seide oder Kunst⸗ seide, sowie solche mit Ueberzug aus Leder, nicht in Verbindung mit Edel— metall, alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 268 fallen w
2. — — andere . . d
— andere aller Art: Merceriewaren, im Tarif
nicht anderweit genannt
Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände
aller Art, welche nicht aus Edelmetall,
echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen
besteben K
Andere (als die unter die Nrn. 1147/1150
fallenden) Lampen aller Art, sertige, so⸗
wie sertige Bestandteile von solchen, mit
Ausnahme der Glaszylinder, Glasschirme,
Glaekugeln und Glasfüße, sosern nicht
montiert, d. h. nicht mit Messingteilen
u. dgl. versehen .
Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug ꝛe.)
aller Art:
— aus Leder
fallend)
Bureaubedürfnisse, Schreib⸗ und Zeichnungs⸗ materialien, Malergeräte: im Tari nicht anderweit genannt: andere (als flüssiger Leim der Taritnummer 1159) Spielzeug aller Art:
a) — ganz oder vorwiegend aus Holz
b) — anderes
Baumwollwatte: als Verbandstoff hergerichtet, d. b. imprägniert, ohne Rücksicht auf die Aufmachung, sowie nicht imprägnierte, für den Detailverkauf aufgemachte (in
Paketen bis und mit 500 g, sowie in Fläͤschchen, Schächtelchen ꝛc.)
Anlage C. Best i m mungen
Artikel 1.
über den gegenseitigen Grenzverkehr.
Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beid⸗
renzzonen (Zollgrenzbezirke), die sich, vorbehaltlich der
ö 1 8
durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen
biet innerhalb einer Entfernung don 1 286 — erstrecken Beim ö 3. K 91 fre . . 4 a ; e für die Grenzzonen geltenden Bestimmun i
die deutschen Zollausschlußgebiete ß 22 2 3.
Artikel z. Von allen Ein⸗ und Ausgangsabgaben sind befreit:
. Im lanntz tig., Bewirtschaftungz. verkehr:
1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämere und Saatgut Forstyflanzen, Setzlinge aus enorm 6c von Obstbäumen und Zierpfkanzen), Stangen
fähle und Rebstecken, land⸗ und ie,. liche Iꝛa⸗ schinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere wenn sie von in der Grenzzone des einen Landes gelegenen Wohn⸗ und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Landes . oder zurückgebracht werden, er, . Ge⸗ räte, 53 euge, Arbeitstiere, jedoch unter der Bedingung ihrer Fückührung nach beendeter Arbeit.
2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land⸗ und r che uren Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine An= gehörigen oder Angestellten 6 den in der anderen Gren zone gelegenen Wohn⸗ und Wirts aftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.
3. Sämtliche Erzeugnisse der Land und 1. ein⸗ schließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Reb⸗ baues eines von der Jollgrenze durchschnittenen Grund. . bei ihrer Verbringung zu, den Wohn⸗ und Win— chaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon ze= trennten Teilen.
4. Vieh in einzelnen Stücken, das aus der einen Grenzzone zum Verwiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden, oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Grenzzone ge⸗ führt und wieder zurückeebracht wird; ferner Vieh, das auf Weideplätze innerhalb der Grenzzone geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird.
B. Im Marktverkehr.
1. Die selbstverfertigten Ezeugnisse von Handwerkern in der Gren zzong des einen Landes, die von ihnen auf Mäãäckte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Aus⸗ schluß von Lebensmitteln und Getränken.
2. Frische Aepfel, Birnen, Quitten, Kirschen, Pflaumen, einschließli werschgan ferner Nüsse, alle diese unver⸗ packt oder nur in Säcken, frisches Gemüse, Kartoffeln, sofern diese Waren in der Grenzzone des einen Landes ihren Ursprung haben und von den Erzeugern, ihren An—⸗ 2 en oder Angestellten zum Absatz auf Märkten an
wohner der anderen Grenzzone für deren eigenen Be⸗ darf beim Grenzübertritt mitgeführt werden. Die Menge der vom einzelnen Einbringer mitgeführten Waren darf beim frischen Gemüse 100 kg, bei Kartoffeln 400 kg und bei den übrigen Waren insgesamt 200 kg nicht über⸗ schreiten. Dem Absatz auf Märkten wird es gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.
C. Beim Eingang von Lebensmitteln außerhalb des Marktverkehrs:
1. Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgrieß und gewalztem Reis — in Mengen von nicht mehr als 3 kg und gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, wenn diese Waren aus der einen Grenzzone an Bewohner der anderen Grenzzone für ihren eigenen Be⸗ darf nicht mit der Post eingehen
2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nachgebrachten Nah rungs mittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nis überschreiten.
D. Im Veredelungsverkehr:
1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Landes zur handwerksmäßigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Landes verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhält— nisse diesen Verkehr erfordern Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die handwerksmäßige Beaxbeitung darf bei Garnen und Geweben u. a. auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Zollbefreiung auch auf die bei der Herstellung ver— wendeten ausländischen Zutaten.
L. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe Rinde) um Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Oel samen zum Pressen, Hanf (. Reiben, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeug— nisse, wie sie zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere ver⸗ bracht und im bearbeiteten Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist . daß die ört⸗ lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind.
Artie l 3
1. Aerzte und Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes mit Fahrzeugen die Grenze üͤberschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß be⸗ sondere Verdachtsgründe vorliegen. Die in der einen Grenzzone ansäffigen Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibenden, Aerzte, Tier⸗ ärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihres Berufes er⸗ forderlichen Geräte, Maschinen und Instrumente zum vorüber— ehenden Gebrauch in die andere Grenzzone frei von Ein- und
usgangsabgaben einführen und wieder zurückbringen. — Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den ört—= lichen Verhältnissen an gewiesen sind, holen, oder welche die Aerzte und Tierärzte der ö Art zum unmittelbaren Gebrauch mit sich führen, dürfen frei von Ein⸗ und Ausgangsabgaben eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen zu Medizinal— zwecken dienenden Drogen und einfachen pharma utischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische ge n auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiet geltenden Bestimmungen i Handverkauf verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaat zů⸗ Felassen sind, ift die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich
3. Tie Bewohner der einen Grenzzone dürfen Gerätschasten für Abendmahl, Kommunion, letzte Delung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Ge⸗ brauch in die andere Grenzzone frei von⸗ Ein⸗ und Ausgang?“ abgaben einführen und wieder zurückbringen. —
4. Trauerkränze, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, hleiben frei von Ein= und Aue angsadgahen, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Artikel 4.
Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind be⸗ rechtigt, die erforderlichen Ueberwachungs⸗ und Sicherungs maß. nahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der
diese Entfernung vom
.
m ,, 5 ö
.
n 1 bis 3 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. r. werden sich gegebenenfalls hierüber gegenseitig keen. .
Di berwachungsmaßnahmen sollen auf das geringste, mit 23 zu — Maß beschränkt werden. chern die örtiichen Verhältnift es erfordern. werden die berse tigen Jollhehz ken in den Fällen unter Artikel 3 A er f. und 4. Artikel 8 Ziffer 1 hinfichtlich der Aerzte, Tier= ä und Hebammen in Aus ibung ihres Berufs sowie der ien 2 und 3 Ausnahmen von der Bestimmun zulassen, da der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen nur währe ker festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.
Artikel z. Durch die Vereinbarungen dieler Anlage werden die beid⸗
i undheits, und velerinärpolizeilichen Bestimmungen so- ich i e en Vorschriften 66 E der , gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die deibseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Eraatsnionopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder erzeugung von mondgpolisierten Waren bestimmt ind,
zut Dim Veftimmungen dieser Anlage können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eingeschränkt oder auf- gehoben werden.
Anlage D. Zusatzbest im mungen. Zu Artikel 1. Zu den im Artikel 1 erwähnten inneren Abgaben gehört auch
Umsatzsteuer. . 25 ᷓ Zu Artikel 2.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigung nicht vereinbart worden ist in bezug auf Begünstigungen, die einer ber vertragschließenden Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen, sowie in Verträgen über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen einem anderen Staate zugesteht.
Zu Artikel 4.
des einen der vertragschließenden können so
einig, daß
Zu Artikel 6.
1. Ist bei der Einfuhr einer Ware in das Gebiet des einen vertragschließenden Teiles der für sie zu erhebende Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängig, so ist der Be—⸗ rech des abhängigen Zolles stets der niedrigste unter den in
hi fallenden allgemeinen oder vertragmäßigen Sätzen zu⸗ zu legen, der auf die Erzeugnisse des anderen Teiles an—
2. Die vertragliche Festlegung der Zölle der Nummern 4 (Gerste, nicht geschroten, nicht geschält), jsö5 (Malz), 53 (Hopfen) und ex 14a (Bier in Fässern von 2 hi Inhalt und darunter) des schweizerischen Zolltarifs läßt die Möglichkeit unberührt, eine all⸗ fällige schweizerische Besteuerung des Bieres auch in der Form durchzuführen, daß bei der Einfuhr von Bier und Rohstoffen zur Herstellung von Bier Zollzuschläge erhoben werden. Solche Zoll— zuschläge würden unter sich in zutreffender Weise abgestuft auf Grundlage der Annahme, daß aus 133 kg Gerste 100 kg Malz ge⸗ wonnen werden und daß es zur Herstellung eines Hektoliters Bier 18 kg Malz bedarf.
3. Die Deutsche Regierung ist befugt, nach dem 31. Dezember 1828 von den zu den Nummern 319 bis 321 des deutschen Tarifs für Farbstoffe getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. Sie wird dies jedoch nicht tun, ohne zuvor der Schweizerischen Regie⸗ rung Gelegenheit zur Besprechung geboten zu haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so wird die Deutsche Regierung von ihrem Rücktrittsrecht nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dieser 3 Gebrauch machen. Von diesem Zeitpunkt ab ist alsdann alch die Schweizerische Regierung an die zu den Nummern 1098 und 1099 des schweizerischen Tarifs getroffenen Verein⸗ barungen nicht mehr gebunden und berechtigt, die entsprechenden schweizerischen Zölle bis zur Höhe der deutschen Zölle herauf— zusetzen.
4. Im Falle der Einführung eines Zolles für die Nr. S4 (Alu⸗ minium in rohem Zustand sin Blöcken, Barren, Masseln, Körnern], auch ig Plattensorm gegossen), oder der Erhöhung des Zalles der Nr. 815 (Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Firmgußstücke in unbear⸗ beitetem Zustande) des deutschen Tarifs werden keine höheren Zölle in Reichsmark festgesetzt werden als die schweizerischen Zoll⸗ sätze für die betreffenden Waren in Franken betragen.
5. Maschinen und Fahrzeuge der Nummern 8960 bis 996 D, 907 Abs. 2, gl5, g21, 922 und M23 des deutschen Tarifs, und der Nummern ssl bis S968, gig, gl4, g22, gez und 924 des schweizerischen Tarifs können unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem Zu⸗ n mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzer⸗ egten Gegenftände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder gollbefreiungen zur Anwendung gelangen.
Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grund⸗ platten oder dergleichen) bleibt außer Betracht. Ist der Zoll nach bem Stuͤckgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamt⸗ gewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und echs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.
Mti der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen sowie eine Liste der Haupt⸗ bestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichts vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der kleinen Nebenbestandteile anzugeben.
as Ist nach dem Eingang einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung ge⸗ eellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit zesondere Zollsätze im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Be⸗ schaffenheit des Stoffes.
Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu erlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu ver⸗ ehen. Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegen⸗ tandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende evision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Banzen zu überzeugen.
Ersatz⸗ und Reserveteile werden stets für sich verzollt.
Zu Artikel 13.
Zur Identifizierung der Waren werden die offiziellen Er⸗ enn ungszeichen, welche beim Ausgang aus einem der beiden ändern auf Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer zormerkung sind, ebentuell angebracht wurden, von den Stellen es anderen Landes anerkannt. Immerhin haben die Zollstellen der beiden Länder das Recht, noch ihre ,,, anzu⸗ ringen, wenn sie dies für notwendig erachten. Die Wiederaus—
fuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziffern 1 bis 6 ge⸗ nannten Fällen auch über ein anderes als das fuhr oder . erfolgen.
Durch die Bestimmungen der Ziffern 9 und 19 werden die viehseuchenpolizeilichen Vorschriften beider Länder über den Bieh⸗ verkehr nicht berührt.
Zu Artikel 15.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern; es wird in der — jede Partei innerhalb eines Monats. nachdem das iedsgericht verlangt worden ist, nach freier Wahl einen bei⸗ sitzenden r, . ernennt. Unterläßt der eine Teil die recht⸗ Eitige Ernennung des von . bezeichnenden Schiedsrichters so ann der andere Teil den alen des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung dieses Schieds- richters ersuchen. Der Obmann wird innerhalb desselben Mongts von den Parteien im gemeinsamen Einverständnis berufen.
soll ein auf dem Gebjete der Wirtschaft erfahrener Angehöriger eines dritten Staates sein, in dem Gebiet der beiden Parteien leinen Wohnsitz haben und nicht in ihrem Dienste stehen. Wenn die n , . gemeinsam zu berufenden Obmanns nicht innerhalb der natsfrist erfolgt, o kann jede Partei den Präsi⸗ denten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag ersuchen, den Obmann zu ernennen.
Der Obmann bestimmt den Sitz des Schiedsgerichts.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmen⸗ mehrheit getroffen. s Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der Teile hiergegen Einwendungen erhoben werden. Im übrigen wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Jede Partei trägt die Vergütung für die Tätigkeit des von ihr ernannten Schiedsrichters sowie die Hälfte der Vergütung für die Tätigkeit des Obmanns. Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sach⸗ verständigen werden die Behörden eines jeden der vertragschlie hen⸗ den Teile auf ein Begehren des Schiedsgerichts an die Regierung des Landes, in dem die erwähnte Vorladung oder Anhörung vor⸗ zunehmen ist, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei In⸗ anspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.
Der litauische Gesandte Sidzikaus kas hat Berlin ver— lassen. Während seiner Abwesenheit führt der Leiter der Konsularabteilung Urbsys die Geschäfte der Gesandtschaft.
Heft 2 des 25. Jahrgangs der „Veröffentlichungen des Reichsaufsichts amts . Privatverficherung“, enthaltend den Geschäftsbericht des Amts für 1925, ist soeben erschienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter u. Co. in Berlin W. 10, Henn hineĩ Straße 38, zu beziehen.
Parlamentarische Nachrichten.
Der Wirtschaftspolitische und der ö. anz⸗ politische Ausschuß des Vorläufigen Reichswirt⸗ fchaftsrats nahmen gestern den Bericht des Arbeits- ausfchusses zur Beratung des Entwurfs eines Spiritus monopolgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Spiritus monopolgesetz entgegen. Der Gesetzentwurf bringt gegenüber dem Murzeit rin gen Brann tweinmonopolgesetz wesentliche Aenderungen. Das Monopol wird ein selbständiges Unternehmen der Reichs— betriebe. Das Monopolvermögen wird Sondervermögen, ähnlich wie das Vermögen der Deutschen Reichspost. Das Aufsichtsrecht des Reichsfinanzministers wird eingeschränkt. An die Stelle des Beirats tritt ein Verwaltungsrat, dem wesentlich weitergehende Befugnisse als dem Beirat eingeräumt worden sind. Der Präsident bedarf. der ustimmung des Verwaltungsrats in allen wichtigen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Verwalkungsrats werden zu einem Teile von dem Reichsfinanzminister, zum anderen Teile von den e Spitzen⸗ verbanden berufen. Ferner ist eine Reihe von Maßnahmen ge— troffen, um eine Verbesserung guf dem Gebiet der Branntweinwirt⸗ chaft herbeizuführen. Neues Brennrecht kann nicht entstehen. Das echt der Hon opolbermwaltun zur Herstellung von Trinkbranntwein wird beseitigt. Die Ausschüsse sind laut Bericht des Nachrichten büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu dem Ergebnis ge⸗ kommen, daß die Vorschläge des Gesetzentwurfs an sich gee gnet sind, die bestehenden Verhältnisse weitgehend zu verbessern. Die Aus⸗ schüsse haben 1 — Abänderungsvorschläge gemacht. Beim Spiritusmonopolgesetz soll eine Bestimmung eingefügt werden, die die Besteuerung des Spiritus und Trinkbranntweins durch andere Stellen als das Reich ausschließt. Für die Zusammensetzung des Ver waltungsrats wird eine Reihe von Verschlägen gemacht. Von den ehrenamtlichen Mitgliedern soll der Reichsfinanzminister elf Mit⸗ lieder berufen. Die Uebertragung des Brennrechts soll bis zum 9h September 1928 nach , der jetzt geltenden Bestimmungen stallet werden. Einer Mehrheit des Verwaltungsrats soll wie dem räfidenten ebenfalls das Recht gegeben werden, die Entscheidung des inanzministers anzurufen für den Fall, daß Beschlüsse des Ver⸗ waltungsrats vom Monopolpräsidenten nicht ausgeführt werden können. Weitere Vorschläge zum Einführungsgesetz i , sich mit der Entschädigung der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer. Zum Schluß empfehlen die Ausschüsse der Regierung, zu prüfen, oh die Bestimmungen für Methylalkohol nicht auch auf Propylalkohol ausgedehnt werden müßten.
Handel und Gewerbe.
Berlin, den 15. Juli 1926. Telegraphische Auszahlung.
14. Juli Geld Brief 1,7oß 1,70 4 i838 4.208 l. 9ß5 I „573
206524 20 976 27367 2312 26.101 20,4653 4„i95 4200 Gs G66
15. Juli Brief 1ů708 4,208 1,973 20,976 2, 305 20,453 4205 0, 662 4.225
Geld Buenos Aires. 1 Pax. Pes. 1,ů 704 Canada.... I kanad. 4, 198 Japan.. ... 1 Jen 1,969 Kairo U agvpt. Pf. 20,924 Konstantinopel 1 türf. 2,295 London.... 1 20.401 New Jork... 1 8 4, 195 Rio de Janeiro 1 Milreis 0,560 Uruguay.... 1 Goldpeso 4.215 4,215 4,225
Amsterdam⸗
Rotterdam . 100 Gulden 168,56 168,98 168,53 168,95 Athen 100 Drachm. 5,19 5,21 5,19 h. 21 Brüssel u. Ant⸗
werpen ... 100 Fres. 9,52 9,56 10,93 10,07 Danzig . . . .. 1060 Gulden 81,09 81,29 31, 02 81, 22
elsingfors .. 100 finnl. A 10,55 10,59 lo, 552 10,6592
14, 43 14,47 7, 425 7,41 7, 43
Itallen .. .. 106 Lire 147 1921 ĩ Ul bz 11,265 uU1145 Lissabon und 100 Escudo 21,425 Paris. . . . . . 100 Fres. 1043 10335 10,575 12,421 Sofia .... iG epa zo 63565 3535 3 04h Gothenburg. 100 Kr. 112,31 99,45 59,325 69,465
Jugollawien. . 100 Dinar 7, 405 Kopenhagen.. 100 Kr. 111,24 Oporto ... 21475 2365 A1, 41h 1 zin 5.7 i833. 32 hrag .. . .. iGo Rr. U 12151 1241 i246 Schweiz .. 100 Fres. 81,18 81,38 81,20 81,40 Spanien?? . lob Peseten 66140 6656 66 62 667 Stockholm und 112,59 12,7 112, 65 Wien. ..... 100 Schilling 2931 Budayest ... 100 000 Kr. b. ? 5. 89 b, 865 5, Sdxd
llamt der Ein⸗
Ausländische Geldforten und Banknoten.
— 14. Juli
15. Juli Geld Brie Geld Brief 2063 2063 2062 20 6a is 17 I ** .
29 gg ez es 418, L203 18 4292 riss tiss Lis L285 kose ie iss os ,, ö.
20,362 20, 1462 20, 375 20,475 20.36 20,46 20,37 2047
Sy 97 102 1030
— os? uss UG unis . 055 15128 8077 31117
Sovereigns .. 20 Fres. Stücke Gold Dollars. Amerikanische: 1000-5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische . Canadische .. Englische: k 14u. darunter Türkische .... e gn ulgaris Dãnische .. Danziger. . i gz ö! ranzösische ollãndische . talienische: über 10 Lire Jugoslawische . Norwegische .. Rumänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische .. 100 Kr. Schweizer... 100 Fres. Svanische ... 100 Peseten Tschecho⸗slow. bo00 Kr. .. 100 Kr. 1000Rr. u. dar. 100 Kr. Oesterreichische 100 Schilling Ungarische ... 100 006 Kr.
lob finnl. 3. 10651 1057
ib res. 1064 1070 1167 ii, i3
lob Julden 16825 165604 166,16 16g. C0 1456
100 Lire 1474 14,74 14,82 100 Dinar 7, 395 7435 7,7 7,41 100 Kr. 91,77 92,23 91,77 92 23
100 Lei 1,89 1,83 1,95 1,99
6b dei 153 1,96 9 . 12657 1163 112.09 112.60 si 35 31,75
81, 35 81,70 66,50 66. 84
hö 23 66 57 123965 124585 1240 12,16 1444 1756
1514 153536 5nd B65 7306. 65 33. 565, 65 i825 55
h. S25 5. 865
Nach dem Bericht der Liquidatoren der AEG-Schnellbabn Aktiengefellschaft in Liguidation für das Jahr 1925 sst der mit dem Magistrat Berlin unter dem 13. 15. Juni 1928 ab- geschlosene Vertrag durchgeführt worden, und auch die obliegenden Arbeiten zur Fertigstehlung des oberen Teils des Tunnels in der Neuen Friedrichstraße sind ausgeführt; die endgültige Abnabme hierfür steht jeboch noch aus, wes halb eine Restzahlung von 78 000 RM an die Unternehmerfirma noch nicht bewirkt werden konnte, die unter Verpflichtungen erscheint. Infolge der Auseinandersetzung mit dem Magistrat ift der Weiterbau der Schnellbahn Gesundbrunnen— Reuköln nicht Aufgabe der Liquidation, sondern Sache der Stadt Berlin geworden, an die die vorhandenen Tunnelanlagen übergegangen sind. Die Gesellschaft ist im Besitz der fünf Wohn und Geschäfts⸗ bäufer Münzftraße und Rosenthaler Straße und der Baustelle Brücken- straße 7, Ecke Brandenburger Ufer, geblieben. Die Beendigung der Liquidation wird erst nach Verwertung des Grundbesitzes und Ein⸗ Izsung der Teilschuldverschreibungen erfolgen können; dann erst wird sich die Höhe der Lguidationsmasse feststellen lassen, denn die Be⸗ wertung der Grundstücke schwankt noch immer, wenngleich eine Neigung zur Besserung bemerkbar ist. Die Verwaltung des Grund⸗ besitzes konnte durch die Mietseingänge bestritten werden. Die Bilanz verzeichnet ein Eigenvermögen (Ueberschuß der Aktiva über die Passiva) von 179 264 RM (im Vorjahr 242 500 Reichsmark).
London, 14. Juli. (W. T. B. Die Bank von England erstand heute für ihren Goldschatz weitere 35 000 Pfund Sterling Barrengold. Zur Ausfuhr gelangten Goldmünzen im Werte von 15 6000 Pfund Sterling nach Spanien, im Werte von 22 000 Pfund Sterling nach Indien und im Werte von b000 Pfund nach den Straits Settlements.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner r nn, des KB. T. B.“ am 14. Juli auf 133,50 . (am 15. Juli auf 133,25. A) für 100 Eg.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Brikett am I4. Juli 1926: Ruhrre vier: Gestellt 28 418 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
Berlin, 14. Juli. Pre isnotierungen für Nahrungs- mittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebens mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kafsazahlung bei Empfang der Ware. , packungen.) Notiert durch öffentlich angestellte heeidete 31 berständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Gerstengraupen, lose 20,00 bis 22,590 A, Gersten⸗ grütze, lose 18,50 bis 19,715 A, Haferflocken, lose 22,25 bis 22,55 AM, Hafergrütze lose 23,56 bis 2400 AÆ, Roggenmehl 01 17,50 bis 18,00 M, Weizengrieß 265,70 bis 26.75 , Dartgrieß 26, 25 bis 26 00 AÆ, 70 0 Weizenmehl 21. 25 big 22 75 M, ẽ ,, mehl W, 75 bis 30 5 M, Speiseerbsen, Viktoria 2469 bis 29,75 Syeiscerbfen, kleine 18.76 bis 260 05 6, Bohnen, weiße, Perl 14 06 bis 15,00 4A, Langbohnen, handverlesen 19, 00 bis 25.00 A, Linsen, kleine 15,50 bis 26,50 A, Linsen, mittel 26,00 bis 33,90 4A, Linsen, große 33,00 bis 41,00 M, Kartoffelmehl 1750 bis 15, o M, Maftaroni, Hartgrießware 48,00 bis 62,50 , Mehlschnittnudeln 32.00 bis 33,50 , Fiernudeln 4700 bis 73.00 M, Bruchreis 19,90 bis 19575 , Rangoon Reis 21,00 bis 21,50 M, glasierter Tasel⸗ reis 22,50 bis 33,50 M, Tafelreis, Java gz, 9 bis 49,00 4, Ringäpfel, amerikan. 65, 00 bis 86, 00 A, getr. Pflaumen 90100 in Briginalkisten 38, 0 bis 39, 00 A. getr. Pflaumen 9M l00 in Säcken 34,75 bis 35,65 A, entsteinte Pflaumen 90 / 100 in Original⸗ fssten und Packungen hö, 00 bis 56,60 4A, Kal. Pflaumen 40650 in Driginalkisten 61, o0 bis 62,00 , Rosinen Caraburnu 4 Kisten Ho, 65 bis 68,00 A, Sultaninen Carahurnu 70,00 bit 100, 00 4, Korinthen choice 44,00 bis bl, 00 Æ, Mandeln, süße Bari 209,00 bis 236, 00 A, Mandeln, bittere Bari 220,00 bis 250,90 SS, Zimt (Kassia 100 00 bis 1065,00 Æ, Kümmel, holl. 34,00 bis 35,90 „t, schwarzer Pfeffer Singapore 177,090 bis 2090 09 -K, e Pfeffer Singapore 225,00 bis 245,00 A, Rohkaffee Brasil 180,00 bis 220,00 M, Rohfaffee , 22600 bis 310,00 4, Jeösttaffec Brasih * 40 b5 Pig 290, 00. A, Röst kaffee Zentral, amerika 285, 60 bis 4165,00 A, Röstgetreide, lose 19,90 bis 19,75 4A, Kakao, fettarm 50,00 bis S0, 00 M, Kakao, leicht entölt 800 bis 130, 00 M, Tee, Souchong, gepackt 6b, 00 bis 405 00 16, Tee, indisch, gepackt 413,00 bis 5öo, 0 A, Inlandszucker Melis 33, 00 bis zi 05 , Inlandszucker Raffinade Id do bis 36.090 , Zucker Würsei Zösb6 big oM 6 , Krunsthonig sz g bis Fi, bo 4. Juczer. sirup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,506 4, Speisesirup, dunkel, in Eimern — — bis —— A, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88, 00 bis Io7, 00 M, Marmelade, Vierfrucht 36,00 bis 40, 09 M. Pflaumen mus in Eimern 37,90 bis 47,00 , Steinsalz in Säcken 290 bis 3.40 Æ, Steinsalz in Packungen 400 bis 600 M, Siedesalz in Säcken 4,55 bis 4.70 4, Siedesalz in Packungen 5.60 big 7, 89 4. Bratenschmalz in Tierces 93, 00 bis 9450 M, Bratenschmali in Kübeln 3, 56 bis 9h50 „., Purelard in Tierces 91,50 bis 93,90 -*. Purelard in Kisten gl, 50 bis 9b, 00 AÆ, Speisetalg, gepackt do, bis S0 00 M, Margarine, Handelsware 1 69, 00. A, II S, 00 bie 66 00 A. Margarine, Spezialware 1 32,00 big 84,090 Æ, U 62.00 bis 71,00 Æ, Molkereibutter La in Fässern 178,00 bis 188, 00 4,