.
golltarifs
Bezeichnung der Ware
Zollan satz Fr. Rp.
ver ꝗ
Nummer
des schweiz. Zolltariss
Bezeichnung der Ware
Zoll ansatz
810
887 S8 ga d9y0b
892 S93b
8942 8946 S9ha S9ha 8974 S9gda ex 8946
ex 8948
ex S976 und ex 898b
S980
Messerschmiedwaren
B. Kupfer. Kupfer, rein oder legiert: gehämmert, gewalzt, gejogen: — Stangen, Blech, Hartlot — Röhren w Kabel aller Art und Drabt: — Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha 3 Paxier, nicht umsponnen, nicht um⸗
ten:
— — Kabel obne Bleimantel und Eisen⸗ armatur; isolierte Drãhte...
— — Kabel mit Bleimantel! ...
— — Kabel mit Bleimantel und Eisen—⸗ armatur ; ö
— Aderisolation mit Kautschuk, Guttapercha oder Papier, mit Garn oder Seide um⸗ sponnen oder umflochten:
— — Kabel ohne Bleimantel w Waren gus Kupfer und Kupferlegierungen, im Tarif nicht anderweit genannt:
— roh, nicht abgedreht . .
— Ventile und Schieber aus Rotguß und Messing: abgedreht, nicht poliert, nicht mattiert
— poliert, mattiert ö
— vernickelt, oxydiert, bemalt, gefirnißt ...
E. Zinn.
k
N
F. Nickel. Waren aus Nickel oder aus Nickellegierungen, Neusilberwaren, Alfenid⸗ und Alpaka⸗ waren 3
. G. Aluminium. Aluminiumfolien, rein oder legiert ...
XII. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge. A. Maschinen und mechanische Geräte.
Dampf und andere Kessel, Dampf⸗ und andere Gefäße aller Art: aus Eisen, sowie zusammengesetzte Teile von solchen, mit oder ohne Armatur (Ausrüstung):
— Heizkessel (Damps⸗ und Warmwasser⸗ kessel) aus Grauguß
— andere . ; ;
Spinnereimaschinen, inklusive sämtliche Ma—⸗ schinen zur Vorbereitung und zum Trans— port der Spinnstoffe; Zwirnereimaschinen, inklusive Facht⸗, Spul⸗, Gasiermaschinen, Glanzmaschinen und Häspel ö
Strick,, Wirk⸗ und Verlitschmaschinen ..
Nähmaschinen. ĩ J
Maschinen für den Buchdruck und andere
des
maschinen
Hauswirtschaftliche Maschinen .
Landwirtschaftliche Maschinen, im Tarif nicht
anderweit genannt: (andere als die unter
Nr. 893a des Tarifs fallenden)
Dynamo-⸗elektrische Maschinen und elektrische
Transformatoren aller Art, das Stück im Gewichte von:
— 50 000 kg und darüber 52 10000 bis auf 50 000 kg . 2500 bis auf 10000 kg. —— b00 bis auf 2500 kg.. . 100 bis auf 00 kg.. ⸗ . ,,
Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, im Stückgewicht von 50 000 kg und darüber ö
Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung,
im Stückgewicht von 18 000 bis auf
50 005 Kg
2.
Die nachstebend unter den statistischen Num— mern ex M. 1, M. 6 und M. 7 genannten Maschinen, das Stück im Gewichte von:
2500 bis auf 10000 kg....
bo0 bis auf 2500 kg.
100 bis auf 500 kg.
weniger als 100 g J
M. 1. Maschinen für Färberei, Bleicherei und Appretur,
M. 6. Werkieugmaschinen zur Bearbeitung von Metallen, Holz, Stein 2c.
M. 7. Maschinen für die Herstellung und Bearbeitung von Nahrungsmitteln; Kältemaschinen; Kühlanlagen; Luft— kompressoren.
Transmissionslager, sowie zweiteilige zu⸗ jsammenschraubbare Stahlriemen'cheiben mit auswechselbarer, ebenfalls zweiteiliger Einlegebüchse, alle diese im Stückgewicht unter 500 g . -
Bearbeitete oder fertige Teile von Maschinen
und mechanischen Geräten, nicht anderweit
genannt, das Stück im Gewicht von
weniger als 100 g . .
Eiserne Konstruktionen, wie Brücken, Balken,
Marquiiten (Vordächer), Dachstüble, Maste
(Kabelträger) für elettrische Stromzu—
führung (mit Ausnahme der unter Nr. 742
des Tarifs fallenden), geschweißte oder
genietete Rohre aus Schmiedeisen von
10 em Lichtweite und darüber, ꝛc.; fertige
Bestandteile zu solchen, soweit sie nicht
im Tarif besonders taxiert sind:
a) — durch Strecken bergestellte, nicht ge⸗ nietete Masten aus geichnittenem, un⸗ bearbeitetem Walzeisenblech
b) — andere
B. Fahrzeuge.
Elektrokarten ö J Dampf⸗ und Motorboote, nicht für öffent⸗ liche Transportanstalten, nicht zu Luxus— zwecken bestimmt
XIII. uhren; Instrumente und Apparate.
A. Uhren.
Standuhren und Wanduhren .
Wecker 4 . k
B. Instrumente und App
Schallplatten.
Instrumente und Apvarate für angewandte
Elektrizitãt ; — Kontholl⸗(Zähl- und Meß⸗)⸗Apparate und
a rate.
Infttumente
k
120. —
254
16017 ex 10184 ex 1020
ex 10486
11596
1160
ex 1161b
— Telephon⸗ und Telegravbenapparate — im Tarif nicht anderweit genannt
XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte. A. Apotheker⸗ und Drogerie waren; Parfümerien. Formaldehyd, Oexamethlentetramin, Meihvl⸗ ulfonal, Phenazon. Phenacetin, Sulfonal, Salol: sofern nicht unter die Tarif⸗ nummer 981 fallend ⸗ ;
Pharmazeutische Präparate, im Tarif nicht anderweit genannt, wie: Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, Sirupe, Tink⸗ turen, vharmazeutische Fruchtmuse, ver= arbeitete fette Oele, extracta fluida, sicca et spissa, Essenzen, Linimente, Lotionen. Spezies, Suppositorien, Tisanen, meditamentsse Weine .
B. Chemikalien für gewerblichen
Gebrauch. Anorganisch zubereitete Hilfsstoffe und Fabrikate:
— Flüssige Gase, im Tarif nicht anderweit genannt ;
— Chromalaunähnliche Präparate zu Gerb— zwecken ö .
— Ammoniumnitrat .
— Anorganisch zubereitete Hilfsstoffe zu ge⸗ werblichem Gebrauch, im Tarif nicht anderweit genannt:
— — Hirschhornsalz, Dekrolin (Formaldehyd⸗ sulforylsäure) . ;
NE. ad 1948 b. Schweinfurtergrün,
rein oder in Verbindung mit Trägern aus
Kreide, Magnesia und dergleichen, wird gegen
Nachweis der Verwendung als Pflanzenschutz⸗
mittel nach dieser Nummer zum Ansatz von
3 Fr. per ꝗ zugelassen.
Organisch zubꝛreitete Hilfsstoffe und Fabrikate: — Methylalkohol lchemisch reiner Holgeist); Kollodium; organische Brom⸗, Chlor- und Jodverbindungen; Phosgen; sowie analoge,
im Tarif nicht anderweit genannte Produkte Kartoffel, Sago⸗, Tapioka⸗Mehl; Kartoffel⸗, Sago⸗ Tapioka⸗ Stärke: roh, gegen Nach⸗ weis der Verwendung zu industriellen Zwecken ; .
2 . *
2
. C. Farbwaren.
Anilin-, Anthrazen-⸗, Naphthalinfarben und im Tarif nicht anderweit genannte Teer⸗ farben
Indijg natürlicher und künstlicher; Indigo⸗
ösung
Chemische Farben, trocken, in Stücken oder
in Pulverform, nicht zubereitet:
— Pigment oder Lacffarbstoffe, wie: Karmin⸗, Geranium, Scharlach⸗, Viridinlacke, Zinnoberersatz ꝛc.
a) — — geschönte Erd⸗ und Mineralfarben
b) — — andere. ö
— Bronzefarben aller Art, auch zubereitet
Chromgelb, Chromgrün
Linoleumklebstoff aus Sulfitlauge und Kreide
Firnisse, Lacke und Sikkative, auch mit Farb⸗
stoffen versetzt; Stands ö.
D. Technische Fette, Oele und
Wachsarten; Mineral-, Teer⸗
und Harzöle; Seifen.
Maschinen⸗ und Wagenfette leinschließlich
Wagenschmiere) aller Art, verarbeitet
XV. Nicht anderweit genannte Waren.
Quincaillerie⸗ und Galanteriewaren aller Art,
im Tarif nicht anderweit genannt:
— aus Achat, Meerschaum, Bergkristall, Bernstein, Elfenbein, Jett, Lava, Schild⸗ patt, Perlmutter: echt; ferner alle mit Seide, Spitzen, künstlichen Blumen u. dgl. ausgestatteten Kurzwaren:
— — Etuis für Messerschmiedwaren, Bestecke, Bijouterie ꝛc., inwendig zur Aufnahme des Gegenstandes durch be⸗ sondere Formgebung hergerichtet: aus Holz oder Pappe, in Verbindung mit reiner oder gemischter Seide oder Kunst— seide, sowie solche mit Uebeizug aus Leder, nicht in Verbindung mit Edel— metall, alle diese, soweit sie nicht unter Nr. 268 fallen
2. — — andere . G
— andere aller Art: Merceriewaren, im Tarif
nicht anderweit genannt
Falsche Bijouterie, d. h. Schmuckgegenstände
aller Art, welche nicht aus Edelmetall,
echten Edelsteinen, Perlen oder Korallen
besteben .
Andere (als die unter die Nrn. 1147/1150
fallenden) Lampen aller Art, tertige, so⸗
wie fertige Bestandteile von solchen, mit
Ausnahme der Glaszylinder, Glasschirme,
Glaskugeln und Glasfüße, sosern nicht
montiert, d. h. nicht mit Messingteilen
u. dgl. versehen .
Reiseartikel (Koffer, Taschen, Riemzeug ꝛc.)
aller Art:
— aus Leder wd
— andere JJ K
Blei⸗ und Farbstifte, zusammengesetzt, mit Holz⸗ oder Papierschäftung; Schreibkreiden (nicht unter die Nr. 1155a des Tarifs fallend)
Bureaubedürfnisse, Schreib und Zeichnungs⸗ materialien, Malergeräte: im Tarif nicht anderweit genannt: andere (als flüssiger Leim der Tarisnummer 1159a)
Spielzeug aller Art:
a) — ganz oder vorwiegend aus Holz b) — anderes
Baumwollwatte: als Verbandstoff hergerichtet, d. b. imprägniert, ohne Rücksicht auf die Aufmachung, sowie nicht imprägnierte, für den Detailverkauf aufgemachte (in
Gren seitigen *
Paketen bis und mit 500 g, sowie in Fläͤschchen, Schächtelchen ꝛc.) Anlage C. Be st i m mungen
.
über den gegenseitigen Grenzverkehr.
erkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beid⸗ enzzo nen (gollgrenzbezirke), die sich, vorbehaltlich der
w .. 2
durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichun . 83 en,, , ö . 15 km 233 — recken. im Bodensee wi ies f 34 — K i . ie für die Grenzzonen geltenden Bestimmungen fi die deutschen Zollausschlußgebiete entsprechende — .
Artikel 2. Von allen Ein⸗ und Ausgangsabgaben sind befreit:
. 23m lesen iris,, Bewirtschaftungs. verkehr:
1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämerei und Saatgut Forstpflanzen, . sausgenbnm nen olche von Obfibäumen und Zierpfkanzen), Stangen
fähle und Rebstecken, land⸗ und ,, liche Ya⸗ schinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluß der Arbeitstiere wenn sie von in der Grenzzone des einen Landes gelegenen Wohn⸗ und Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Landes . oder zurückgebracht werden, e, ,. Ge⸗ räte, Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Rückführung nach beendeter Arbeit.
2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer 1 genannten land⸗ und forstwirtschaftlichen. Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine An— gehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenz zone gelegenen Wohn⸗ und Wirt ' haftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Rebbaues.
3. Sämtliche Erzeugnisse der Land und . ein⸗ schließlich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Reb⸗ baues eines von der ZJollgrenze durchschnittenen Gunz. r. bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wir chaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon ge— trennten Teilen.
4. Vieh in einzelnen Stücken, das aus der einen Grenzzone zum Verwiegen, Belegen, Beschlagen, Schneiden, oder zur tierärztlichen Behandlung in die andere Grenzzone ge⸗ führt und wieder zurückeebracht wird; ferner Vieh, das auf Weideplätze innerhalb der Grenzzone geführt und am gleichen Tage wieder zurückgebracht wird.
B. Im Marktverkehr.
1. Die selbstverfertigten gie g isß von Handwerkern in der Grenzzone des einen Landes, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Aus⸗ schluß von Lebensmitteln. und Getränken.
2. Frische Aepfel, Birnen, Quitten, Kirschen, Pflaumen, einschließlich Zwetschgen; ferner Nüsse, alle diese unver— packt oder nur in Säcken, frisches Gemüse, Kartoffeln, sofern diese Waren in der Grenzzong des einen Landes ihren Ursprung haben und von den Erzeugern, ihren An=
ehörigen oder Angestellten zum Absatz auf Märkten an . der anderen Grenzzone für deren eigenen Be—
darf beim Grenzübertritt mitgeführt werden. Die Menge der vom einzelnen Einbringer mitgeführten Waren darf beim frischen Gemüse 1060 kg, bei Kartoffeln 400 kg und bei den übrigen Waren insgesamt 200 kg nicht über⸗ schreiten.
Dem Absatz auf Märkten wird es gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.
C. Beim Eingang von Lebensmitteln außerhalb des Marktverkehrs:
1. Müllereierzeugnisse — mit Ausnahme von Reisgrieß und gewalztem Reis — in Mengen von nicht mehr als 3 kg und gewöhnliches Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg, wenn diese Waren aus der einen Grenzzone an Bewohner der anderen Grenzzone für ihren eigenen Be⸗ darf nicht mit der Post eingehen
2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der anderen Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehörigen nächgebrachten Nahrungs- mittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nid überschreiten.
D. Im Veredelungsverkehr:
1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Landes zur handwerksmäßigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Landes verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhält⸗ nisse diesen Verkehr erfordern Der handwerksmäßigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen. Die w Beaxbeitung darf bei Garnen und Geweben u. a. auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Zollbefreiung auch auf die bei der Herstellung ver⸗ wendeten ausländischen Zutaten.
L. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Rinde) um Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, Oel— samen zum Pressen, Hanf 6 Reiben, Häute zum Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeug⸗ nisse, wie sie zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere ver⸗ bracht und im bearbeiteten Zustande zurückgeführt werden. Voraussetzung für diesen Verkehr ist, jedoch, daß die ört⸗ lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und daß die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind.
Kö
1. Aerzte und Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes mit Fahrzeugen die Grenze überschreiten, sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, daß be⸗ sondere Verdachtsgründe vorliegen. Die in der einen Grenzzone ansäfsigen Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibenden, Aerzte, Tier⸗ ärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihres Berufes er⸗ forderlichen Geräte, Maschinen und. Instrumente zum vorüber⸗ ö Gebrauch in die andere Grenzzone frei von Ein- und lusgangsabgaben einführen und wieder zurückbringen. .
. Verbandftoffe sowie zubereitet; Armeiwaren, welche, die Bewohner der einen Grenzzone gegen Rezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Aerzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den ört— lichen Verhältnissen . sind, holen, oder welche die Aerzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauch mit sich fuhren, dürfen frei von Ein⸗ und Ausgangsabgaben eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen zu Medizinal⸗ zwecken dienenden Drogen und einfachen pharmaz utischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich ersichtlich gemacht ist und welche nach den in dem betreffenden Gebiet geltenden Bestimmungen im Handverkauf verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaat zů⸗ gelassen sind, ist die Beibringung von Rezepten nicht erforderlich.
3. Die Bewohner der einen Grenzzone dürfen Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Oelung sowie zum religiösen Gebrauch bestinimte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Ge— brauch in die andere Grenzzone frei von⸗Ein⸗ und Ausgangs⸗ abgaben einführen und wieder zurückbringen.
4. Trauerkränze, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, hleiben frei von Ein⸗ und Ausgangsabgaben, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.
Artikel 4.
Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind be⸗ rechtigt, die erforderlichen Ueberwachungs⸗ und Sicherungsmaß⸗ nahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in
mmm — * w
i 1 bis 83 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern = en sorben werden sich gegebenenfalls hierüber gegenseitig en. e , nn geahnt sollen auf das geringste, mit cke zu vereinbarende Ma beschränkt werden.
ü örtlichen Verhältnifse es erfordern, werden die Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2A, r F, und 4, Artitel 8. Ziffer 1 hinfichtlich der Aerzte, Tier⸗ i und Hebammen in Aus libung ihres Berufs sowie der ö ern? und 3 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, —
der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen und nur währe
der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll. Artikel s.
Durch die Vereinbarungen diefer Anlage werden die beid⸗
icen gesundheits- und vekterinärpoli eilichen Bestimmungen so⸗ ige n., en Vorschriften m n der . gegen Echädlinge und usrottung nicht berührt, s gleiche gilt für die pFedseitigen Bestimmungen, betreffend die Erzeugnisse, welche die Eiaats monopole eines der vertragschließenden Teile bilden oder ur Erzeugung von monopolisierten Waren bestimmt sind.
ĩ Die Lim mungen dieser Anlage können aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend eingeschränkt oder auf—
gehoben werden. Anlage D. Zusatzbestim mungen. Zu Artikel 1. Zu den im Artikel 1 erwähnten inneren Abgaben gehört auch
msatzsteuer. k Zu Artitel 2.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigung nicht vereinbart worden ist in bezug auf Begünstigungen, die einer ber vertragschließenden Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in, und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen, sowie in Verträgen über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen oder Steuerstrafsachen einem anderen Staate zugesteht.
Zu Artikel 4.
Ein, und Ausfuhrverboten des einen der vertragschließenden Teile, welche zurzeit dem anderen gegenüber gelten, können so ange aufrecht erhelten werden, als sie auch allen anderen Ländern gegenüber angewendet werden.
Zu Artikel .
Die vertragschlietzenden Parteien sind darüber grundsätzlich die Durchfuhrfreiheit vereinbart worden ist.
Zu Artikel 6.
1. Ist bei der Einfuhr einer Ware in das Gebiet des einen vertragschließenden Teiles der für fie zu erhebende Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zoll abhängig, so ist der Be= rechnung des abhängigen Zolles stets der niedrigste unter den in Betracht fallenden allgemeinen oder vertragmäßigen Sätzen zu⸗ grunde zu legen, der auf die Erzeugnisse des anderen Teiles an⸗ wendbar ist. ;
2. Die vertragliche Festlegung der Zölle der Nummern 4 (Gerste, nicht geschroten, nicht geschält), 15 (Malz), 53 (Hopfen) und ex 114a (Bier in Fässern von 2 hi Inhalt und darunter) des schweizerischen Zolltarifs läßt die Möglichkeit unberührt, eine all⸗ fällige schweizerische Besteuerung des Bieres auch in der Form durchzuführen, daß bei der Einführ von Bier und Rohstoffen zur Herstellung von Bier Zollzuschläge erhoben werden. Solche Zoll— zuschläge würden unter sich in zutreffender Weise abgestuft auf Grundlage der Annahme, daß aus 133 kg Gerste 109 kg. Malz ge⸗ wonnen werden und daß es zur Herstellung eines Hektoliters Bier 18 kg Malz bedarf.
5. Die Deutsche Regierung ist befugt, nach dem 31. Dezember 19228 von den zu den Nummern 319 bis 321 des deutschen Tarifs für Farbstoffe getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten. Sie wird dies jedoch nicht tun, ohne zuvor der Schweizerischen Regie⸗ rung Gelegenheit zur Besprechung geboten zu haben. Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so wird die Deutsche Regierung von ihrem Rücktrittsrecht nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dieser Se chen Gebrauch machen. Von diesem Zeitpunkt ab ist alsdann alch die Schweizerische Regierung an die zu den Nummern 10908 und 1699 des schweizerischen Tarifs getroffenen Verein⸗ barungen nicht mehr gebunden und berechtigt, die entsprechenden schweizerischen Zölle bis zur Höhe der deutschen Zölle herauf— z1usetzen.
4. Im Falle der Einführung eines Zolles für die Nr. 844 (Alu⸗ minium in rohem Zustand fin Blöcken, Barren, Masseln, Körnern], auch in Plattensorm gegossen), oder der Erhöhung des Zolles der Nr. S5 (Aluminium, geschmiedet oder gewalzt, in Stangen, Blechen, Tafeln oder dergleichen; auch Firmgußstücke in unbear⸗ beitetem Zustande) des deutschen Tarifs werden keine höheren Zölle in Reichsmark festgesetzt werden als die schweizerischen Zoll⸗ fatze für die betreffenden Waren in Franken betragen.
5. Maschinen und Fahrzeuge der Nummern 892 bis 906 D, g07 Abs. 2, gl5, g21, 922 und 923 des deutschen Tarifs, und der Nummern zel bis sos, gis, gl4, gez, gez und ge4 des schweizerischen Tarifs können unter den folgenden Bedingungen auch in zerlegtem Zu— . mit der Maßgabe eingeführt werden, daß die für die unzer⸗ egten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zollsätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.
Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen hauptbestandteilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grund⸗ platten oder dergleichen) bleibt außer Betracht. Ist der Zoll nach bem Stückgewicht gestaffelt, so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die dem wirklich eingeführten Gesamt⸗ gewicht entsprechende Zollstaffel eingereiht.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen.
Mti der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung
oder für eine erfte Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder eine Abbildung des Ganzen sowie eine Liste der Haupt⸗ bestandteile mit Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichts vorzulegen. Ebenso ist das ungefähre Gesamtgewicht der kleinen Nebenbestandteile anzugeben. Ist nach dem Eingang einer oder mehrerer Teilsendungen der Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung ge⸗ tellt worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, someit besondere Zollsätze im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Be⸗ schaffenheit des Stoffes.
Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung iller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu erlangen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu ver ehen. Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegen⸗ tandes durch eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Fevision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum
anzen zu überzeugen.
Ersatz und Reserveteile werden stets für sich verzollt.
Zu Artikel s.
Zur Identifizierung der Waren werden die offiziellen Er⸗ ennüngszeichen, welche beim Ausgang aus einem der beiden ändern auf Waren, die Gegenstand eines Freipasses oder einer ormerkung sind, eventuell angebracht wurden, von den Stellen zes anderen Landes anerkannt. Immerhin haben die Zollstellen zer beiden Länder das Recht, noch ihre Erkennungszeichen anzu—⸗ ringen, wenn sie dies für notwendig erachten. Die Wiederaus-
einig, daß
fuhr oder Wiedereinfuhr kann bei den in den Ziffern 1 bis 6 ge⸗
nannten Fällen auch über ein anderes als das Zollamt der Ein⸗ fuhr oder . erfolgen.
Durch die Bestimmungen der Ziffern 9 und 19 werden die — olizeilichen Vorschriften beider Länder über den Vieh⸗ e
r nicht berührt. Zu Artikel 15.
Das Schiedsgericht besteht aus 3 Mitgliedern; es wird in der De gerne daß jede Partei innerhalb eines Monats, nachdem das iedsgericht verlangt worden ist, nach freier Wahl einen bei⸗ sitzenden iedsrichter ernennt. Unterläßt der eine Teil die recht⸗ itige Ernennung des von 7 bezeichnenden Schiedsrichters, so ann der andere Teil den i end? des Ve tungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung dieses Schieds⸗ richters ersuchen. Der Obmann wird innerhalb desselben Monats von den Parteien im gemeinsamen Einverständnis berufen. Er soll ein auf dem Gebiete der Wirtschaft erfahrener Angehöriger eines dritten Staates sein in dem Gebiet der beiden Parteien leinen Wohnsitz haben und nicht in ihrem Dienste . Wenn die , , n. gemeinsam zu berufenden Obmanns nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgt, so kann jede Partei den Präsi⸗ denten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag ersuchen, den Obmann zu ernennen.
Der Obmann bestimmt den Sitz des Schiedsgerichts.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmen mehrheit getroffen. s Verfahren kann schriftlich sein, wenn von leinem der Teile hiergegen Einwendungen erhoben werden. Im übrigen wird das Verfahren von dem e e . selbst bestimmt. Jede Partei trägt die Vergütung für die Tätigkeit des von ihr ernannten Schiedsrichters sowie die Hälfte der Vergütung für die Tätigkeit des Obmanns. Jede Partei trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sach⸗ verständigen werden die Behörden eines jeden der vertragschließen⸗ den Teile auf ein Begehren des Schiedsgerichts an die Regierung des Landes, in dem die erwähnte Vorladung oder Anhörung vor⸗ zunehmen ist, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei In⸗ anspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.
Der litauische Gesandte Sidzikauskas hat Berlin ver⸗ lassen. Während seiner Abwesenheit führt der Leiter der Konsularabteilung Urbsys die Geschäfte der Gesandtschaft.
Heft 2 des 25. Jahrgangs der „Veröffentlichungen des Reichsaufsichts amts ö rivatversicherung“, enthaltend den Geschäftsbericht des Amts für 1925, ist soeben erschienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter u. Co. in Berlin W. 10, ö. Straße 38, zu beziehen.
Parlamentarische Nachrichten.
Der K und . politische Ausschuß des Vorläufigen Reichswirt⸗ fchaftsrats nahmen gestern den Bericht des Arbeits- ausschusses zur Beratung des Entwurfs eines Spirittus⸗— monopolgesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Spiritus monopolgesetz ent egen. Der Gesetzentwurf bringt gegenüber dem urzeit ültigen Branntwein monopolgesetz wesentliche Aenderungen. Das Monopol wird ein selbständiges Unternehmen der Reichs— betriebe. Das Monopolvermögen wird Sonderbermögen, ähnlich wie das Vermögen der Deutschen Reichspost. Das Aufsichtsrecht, des eiche s nan wm ni ters wird eingeschränkt. An die Stelle des Beirats tritt ein Verwaltungsrat, dem wesentlich weitergehende Befugnisse als dem Beirat eingeräumt worden sind. Der Präsident bedarf. der ustimmung des Verwaltungsrats in allen wichtigen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Verwalkungsrats werden zu einem Teile von dem Reichsfinanzminister, zum anderen Teile von den D Spitzen⸗ verbänden berufen. . ist eine Reihe von Maßnahmen ge— troffen, um eine Verbesserung guf dem Gebiet der Branntweinwirt— chaft herbeizuführen. Reues Brennrecht kann nicht entstehen. Das
echt der WHonopolberwaltun zur Herstellung von Trinkbranntwein wird beseitigt. Die Ausschüsse sind laut Bericht des Nachrichten büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger zu dem Ergebnis ge— kommen, daß die Vorschläge des Gesetzentwurfs an sich geegnet sind, die beftehenden Verhältnisse weitgehend zu verbessern. Die Aus— schüsse haben ehe g Abänderungsvorschläge gemacht. Beim Spiritusmonopolgesetz soll eine Bestimmung eingefügt werden, die die Besteuerung des Spiritus und Trinkbranntweins durch andere Stellen als das Reich ausschließt. Für die Zusammensetzung des Ver waltungsrats wird eine Reihe von Vorschlägen gemacht. Von den ehrenamtlichen Mitgliedern soll der Rei snanzmi nifter elf Mit⸗ lieder berufen. Die Uebertragung des Brennrechts soll. bis zum 9h September 1925 nach Maßgabe der jetzt geltenden Bestimmungen rwaltungsrats soll wie dem
räsidenten ebenfalls das Recht gegeben werden, die Entscheidung des
estattet werden. Einer Mehrheit des ö anzurufen fuͤr den Fall, daß Beschlüsse des Ver—
waltungsrgts vom Monopolpräsidenten nicht ausgeführt werden können. Weitere Vorschläge zum Einführungsgesetz beschäftigen sich mit der Entschädigung der zur Entlassung kommenden Arbeitnehmer. Zum Schluß empfehlen die Ausschüsse der Regierung, zu prüfen, oh die Bestimmungen für Methylalkohol nicht auch auf Propylalkohol ausgedehnt werden müßten.
Handel und Gewerbe.
Berlin, den 15. Juli 1926. Telegraphische Auszahlung.
14. Juli
Geld Geld Brief Buenos ⸗Aires. 1 Pap. Pes. 1,ů 04 ; 1,703 1ů707 Canada.... 1 kanad. 4,198 ĩ 4, 198 4,208 Japan. 19en 1,969 97 1,969 1,6973 Ratro 1 ägypt. Pf. 20 524 209824 20 976 Konstantinopel 1 türf. 2,295 2, 302 2,312 London 12 26 101 256 1467 26. 455 New Jork... 1 8 4, 195 4,198 4,205 Rio de Janeiro 1 Milreis 0,660 0,6560 O, 662 Uruguay.... 1 Goldveso 4215 4215 4225
Amsterdam .
Rotterdam . 100 Gulden 168,66 168,53 168,95 Athen 100 Drachm. 5, 19 2 h, 21 Brüssel u. Ant⸗
werpen ... 100 Fres. 9,52 10,07 Danzig. . ... 100 Gulden 81,09 81,22
lsingfors .. 100 finnl. 10,55 10,592 Italien .... 100 Lire 14,17 ; 14,47 Jugosllawien. . 100 Dinar 7, 405 ꝛ - 7, 43 Kopenhagen.. 100 Kr. 111,24 11120 111 48 Lissabon und
100 Eseudo 21,425 ö 6 21,415 135
Oporto ... — 1060 Kr. gi, 93 92,7 10, 8365
8, 10, 875 12, 421
Paris. . .... 100 Fres. 10,39 w . 0 Tr. 12, 421 ; 6
16,20 1,40 3, 0935
Schweiz . ... 100 Fres. 51,18 Sofia ..... 100 Leva 3, 04 3, 45 Spanien. ... 100 Peseten h6. 40 66,62 66.78 Stockholm und
Gothenburg, 100 Kr. 113,31 112,69 112A, 112,66 Wien . . . .. . 100 Schilling N93 b9, 45 59,325 bg, 465 Budayest ... 100 000 Kr. b, 87 b. 89 b,. 86d h, Sb
Ausländische Geldforten und Banknoten.
— 0 14. Juli
15. Juli Geld Brie Geld Brie 20,653 20, 63 20,52 20, 62 l6 17 16.20 ä. ö
4.229 4.249 4.23 4,25
4,183 4203 4,182 4,202 4,166 4, 186 4, 165 4,185 1,685 1,705 l, 685 1,705
172
ug — 20362 20162] 20378 20473 2636
20, 46 20,37 20,47 9, 73 9,77 10,24 10,30
os ids uo sz unis 0685 3123 3077 317
. 2 10651 106 57 10,64 1070
il, 5 il, iz
168 25 1855 168, is sg 6 1466 1974 1979 igsz odds iss Je, m gi 77 89523 9177 92 26
Sovereigns .. 20 Fres. Stücke Gold Dollars. Amerikanische: 1000 - 5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische . Canadische ... Englische: 1242 14 u. darunter Türkische .... Belgische ... Bulgarische .. Dänische .... Danziger. ... ie gf .. 100mfinnl. . A Französische . 100 Freg. ollãndische . 100 Gulden talienische: über 10 Lire 100 Lire Jugoslawische . 1060 Dinar Norwegische .. 100 Kr. Rumänische: 1000 Lei und neue b00 Lei 100 Lei 1,89 1,93 1,95 1,ů99 unter 00 Lei 100 Lei 1,86 1,90 — — Schwedische .. 100 Kr. 14207 112563 112,99 112565 Schweizer ... 100 Fres. 81,35 81,75 81, 35 81,75 Svanische ... 100 Peseten 66,23 66,57 66,50 66. 84 12,40 12, 46
Tschecho⸗slow.
bo00 Kr. .. 100 Kr. 12,395 12,455
l000Rr. u. dar. 100 Kr. 12,44 12,50 12,44 12,50 Oesterreichische 100 Schilling 9,440 59,70 h9, 35 89, 65 Ungarische ... 100 000 Kr. 5, S25 5. 865 5, S25 b. 65
Nach dem Bericht der Liquidatoren der AE G-Schnellbaßn Akttengefellschaft in Liguidation für das Jahr 1920 ist der mik dem Magistrat Berlin unter dem 13.15. Juni 1928 ab- geschlossene Vertrag durchgeführt worden, und auch die obliegenden Arbeiten zur Fertigstehung des oberen Teils des Tunnels in der Neuen Friedrichstraße sind ausgeführt; die endgültige Abnabme hierfür fleht jedoch noch aus, weshalb eine Restzahlung von 78 00 RM an die Unternehmerfirma noch nicht bewirkt werden konnte, die unter Verpflichtungen erscheint. Infolge der Auseinandersetzung mit dem Magiftrat ift der Weiterbau der Schnellbahn Gesundbrunnen— Reufölln nicht Aufgabe der Liquidation, sondern Sache der Stadt Berlin geworden, an die die vorhandenen Tunnelanlagen übergegangen sind. Die Gefellschaft ist im Besitz der fünf Wohn und Geschäfts— häufer Münzstraße und Rosenthaler Straße und der Baustelle Brücken⸗ straße 7, Ecke Brandenburger Ufer, geblieben. Die Beendigung der Liquidation wird erst nach Verwertung des Grundbesitzes und Ein— l5sung der Teilschuldverschreibungen erfolgen können; dann erst wird sich die Höhe der Liguidationsmasse feststellen lassen, denn die Be⸗ wertung der Grundstäcke schwankt noch immer, wenngleich eine Neigung zur Besserung bemerkbar ist. Die Verwaltung des Grund⸗ besitzes konnte durch die Mietseingänge bestritten werden. Die Bilanz verzeichnet ein Eigenvermögen (Ueberschuß der Aktiva über die Passiva) von 179 264 RM (im Vorjahr 242 500 Reichsmark).
London, 14. Juli. (W. T. B. Die Bank von England erstand heute für ihren Goldschatz weitere 35 900 Pfund Sterling Barrengold. Zur Ausfuhr gelangten Goldmünzen im Werte von 15 565 Pfund Sterling nach Spanien, im Werte von 22 009 Pfund Sterlang nach Indien und im Werte von bo00 Pfund nach den Straits Settlements.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung det ez B.“ am I4. Juli auf 133,50 M (am 13. Juli auf 133,25 A) ür 100 kg.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Brikett am 14. Juli 1926: Ruhrrevier: Gestellt 28 416 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
Berlin, 14. Juli. Preis notie rungen für Nahrungs⸗ mittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebent⸗ mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kaffazahlung bei Empfang der Ware. 1Original⸗ packungen. Notiert durch öffentlich angestellte beeidete Sach2 berständige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reichsmark: Berstengraupen, lose 20,00 bis 22, 50 A, Gersten⸗ grütze, losfe 19,50 bis 19,15 AÆ, Haferflocken, lose 22,25 bis 22,75 A, Hafergrütze lose 23,56 bis 24.00 M, Roggenmehl Ol 17.50 bis 185,00 M, Weizengrieß 26,70 bis 26,75 A, Hartgrieß 26, 28 bis 26 00 MÆ, 70 00u Weijenmehl 21 25 bis 22 75 AM. eier mn, mehl 4,75 bis 30 0 M, Speiseerbsen. Viktoria 24,60 bis 28, s5 -M Sxeiscerbsen, kleine 18,75 bis 26 06 6, Bohnen, weiße, Pert Ich os bis 15,00 M, Langbohnen, handverlesen 19,00 bis 25.00 M, Linsen, kleine 15.50 bis 26,50 A, Linsen, mittel 26 00 bis 33,90 A, Linsen, große 33,00 bis 41,00 M, Kartoffelmeh!l 17609 bis 18,7 4 Makkaroni, Hartgrießware 48ů00 bis 62,50. Æ, Mehlschnittnudeln 32.090 bis 33,50 M, Fiernudeln 4700 bis 73.00 AÆA, Bruchreis 19,00 bis 19575 , Rangoon Reis 21,00 bis 21,50 A, glasierter Tasel⸗ reis 22, So bis 33,50 4A, Tafelreis, Java 33,00 bis 49,00 4, Ringäpfel, amerikan. 65,90 bis S6, 00 M6, getr. Pflaumen 90100 in Briginalkisten 38, 0 bis 39,00 Æ. getr. Pflaumen 90 100 in Säcken 34,75 bis 35,25 A, entsteinte Pflaumen 9o / 100 in Original⸗ kssten und Packungen bh, 00 bis 56,60 , Kal. Pflaumen 40 60 in Originalkisten 6, 00 bis 62,00 , Rosinen Caraburnu 4 Kisten ho, 00 bis 68, 00 A, Sultaninen Caraburnu 70, 0 bis 100, 00 A, Korinthen choice 44,00 bis 5l, 00 AK, Mandeln, süße Bari 2090,00 bis 236 00 M, Mandeln. bittere Bari 220,00 bis 250,00 M, Zimt (Kassia) 100, 00 bis 105,00 A, Kümmel, holl. 34, 00 bis 36,00 A, schwarzer Pfeffer Singavore 17,09 bis 209 09 A, he g Pfeffer Singapore 225,090 bis 245,00 4Æ4, Rohkaffee Brasil 190,00 bis 220, 00 M, Rohkaffee . 22600 bis 310,00 4K, Röstkaffee Brasil 240,00 bis 290,00 4M, Röstkaffee Zentral, amerika 285,60 bis 416,00 A, Röstgetreide, lose 19,90 bis 19,73 .A., Kakao, fettarm Ho, 00 bis S0, 00 , Kakao, leicht entölt 890.00 bis 130, 00 M, Tee, Souchong, gepackt Z6b, 00 bis 405 90 S6, Cee, indisch, gepackt 415,00 bis boo, 0 A, Inlandsjiucker Melis 33,00 bis Ji oß „„, Inlandszucker Raffinade Id. bo bitz 36.090 „, Zucker Var fei old bid dr Gos. , Kunsthonig Iz. H big zt, b . Zucker. ssrup, hell, in Eimern 26,25 bis 37.56 4A. Speisesirup, dunkel, in Eimern —— biz —— 4Æ, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88, 00 bis 107,00 M, Marmelade, Vierfrucht 35,00 bis 40,00 M. Pflaumen. mus in Eimern 37, O0 bis 47, 00 A, Steinsalz in Säcken 20 bis 545 A, Steinsalz in Packungen 400 bis 600 M, Siedesalz in Gäcken 4,55 bis 470 A, Siedesalz in Packungen 60 bis og 4A. Bratenschmalj in Tierces 93,00 bis 940 AÆ, Bratenschmali in Kübeln Fö, h bis 9g 50 .AÆ., Purelard in Tierces 91.50 bis go, 00 A, Purelard in Kisten 9l, 50 bis 9b, 00 A, Speisetalg, gepackt 0, 0 bis S0 00 M, Margarine, Handelsware 1 69, 00 1, II H, 00 bie 66,00 A, Margarine, Speziaiwatre 1 832.00 big S4, 09 A, I 62.00 bie 7i, 00 Æ, Moltereibutter La in Fässern 178,00 bis 188, 00 4,