1926 / 175 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jul 1926 18:00:01 GMT) scan diff

vom 11. Juni 19233 (RGBl. 1 S. 366) und das Ren, zur Aende⸗ rung des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 29. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 321) außer Kraft. 3

Die Gültigkeit dieses Gesetzes endet mit dem 30. Juni 19828.

Berlin, den 23. Juli 1926.

Der Reichspräsident von Hindenburg. Der Reichswirtschaftsminister Curtius.

Verordnung über Zolländerungen.

Auf Grund von § 4 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 (RGBl. 1 S. 261) wird mit Zu⸗ stimmung des Reichsrats und des Reichstagsausschusses ver⸗ ordnet, was folgt: ö

81.

Bis auf weiteres werden für die Waren der folgenden Nummern

des Zolltarifs die daneben angegebenen Zollsätze erhoben:

Zollsatz für 1 42

RM

Tarif⸗

Warengattung Nr.

aus 1682 Mehl, auch gebrannt oder geröstet: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gersten. 10 aus ne, n , 14 Graupen, Grieß und Grütze: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer e 10 aus Hafer und Geiste .. 14 sonstige Müllereierzeugnisse: aus Getreide mit Ausnahme von Hafer und Gerste 10 aus Gerste 14 aus Hafer, nicht in Einzelpackungen von 26 Kg Rohgewicht oder darunter... 14 52.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1926 in Kraft; den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt die Reichs regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des Reichstags ausschusses.

Berlin, den 30. Juli 1926.

Der Reichsminister der Finanzen. 8.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Hof fmann.

aus 164

aus 165

w über die weitere Durchführung der Auf⸗ wertung von Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen.

Vom 28. Juli 1926.

Auf Grund der s8§ 50, 838 Abs. 2 des Aufwertungsgesetzes (RGBl. 1 S. 117) wird hiermit verordnet: Arttkel J. Ausgabe von Liquidationsgoldpfandbriefen. 8 1 Kündigt eine Hhyochetenbadt an, daß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt den Pfandbriefgläubigern 4315 prozentige *, gemäß Artikel 84 oder 85 der Durchführungsverordnung zum Au wertungsgesetz vom 29. November 19285 (RGBl. J S. 92) aus⸗ händigen werde, so finden von diesem Zeitpunkt ab auf die auf⸗ gewerteten Hypotheken dieser Hypothekenbank (Liquidationshypo⸗ theken), gleichviel ob sie zur Deckung dieser Pfandbriefe (Liqui⸗ dationsgoldpfandbriefe) verwendet werden oder bei der Teilungs⸗ masse verbleiben, die Vorschriften der 55 2 bis 6 Anwendung. 2 Die Hypothekenbank kann verlangen, daß die Eigentümer und die Schuldner die nach dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen ohne Abzug eines , (Artikel 21 der Durchführungsverordnung) bewirken. Macht die Hypothekenbank von diesem Recht Gebrauch, so ist sie nicht berechtigt, Goldpfand⸗ briefe zurückzubehalten (Artikel 84 Abs. 3 der Durchführungs⸗ verordnung). .

8 3.

Die Hypothekenbank kann verlangen, daß die Eigentümer und die Schuldner den Aufwertungsbetrag nach dem im § 1 bezeich⸗ neten Zeitpunkt nur ö . eines Kalendervierteljahres und nur dann in bar zahlen, wenn sie die Absicht der Barzahlung der Hypothekenbank spätestens drei Monate vor S Kalendervierteljahres mitteilen.

2

dem Schluß des

§8 .

Die Hypothekenbank kann verlangen, daß die Tilgungs⸗ und Zinsbeträge, soweit sie nach dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkt 66 werden, statt zu den vereinbarten zu den von ihr zu

an nmnenden Terminen jährlich oder halbjährlich entrichtet werden.

85.

() Die Hypothekenbank kann für die Umrechnung des Gold⸗ markbetrags der fälligen Kapital-, Tilgungs⸗ und Zinsbeträge in Reichsmark einen Stichtag bestimmen. Der Stichtag darf nicht auf einen früheren Zeitpunkt als einen Monat vor dem Fälligkeits⸗ tage gelegt werden.

(2) Die Hypothekenbank kann, sofern sie eine entsprechende Bestimmung für die Goldpfandbriefe trifft, bestimmen, daß für jede an Kapital⸗, Tilgungs- und Zinsbeträgen zu zahlende Gold⸗ mark eine Reichsmark zu entrichten ist, sofern sich bei der Um— rechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als 2830 Reichsmark und nicht weniger als 2760 Reichsmark ergibt.

86.

(1) Zur Ausübung der Befugnisse aus 58 2 bis 5. bedarf die Hypothekenbank der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Hypothekenbank hat die Bedingungen für die Um⸗ rechnung und Zahlung der Kapital⸗, Tilgungs⸗ und Zinsbeträge, die sich aus der Anwendung der 2 bis 5. ergeben, nach ö gung der Aufsichtsbehörde und unter Hinweis auf die Genehmi⸗ gung im Reichsanzeiger bekanntzumachen. ;

(3) Einer Eintragung der Bedingungen im Grundbuch bedarf es weder für den Eintritt der Rechtsänderung ä zwecks Er⸗ haltung ihrer Wirkfantkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs. ö

(I. Beträgt der Nennbetrag des Goldpfandbriefs weniger als 50. Goldmark, so ist die Hypothekenbank berechtigt, die Zinsen erst bei Fälligkeit des Kapitals zu zahlen, sofern sie zugleich Zinses⸗ zinsen entrichtet. Für die Berechnung der Zinseszinsen ist ein Zinsfuß von 6 vH zugrunde zu legen.

2) Entfällt auf den Aufwertungsanspruch des Pfandbrief⸗ gläubigers, soweit er durch Aushändigung von Goldpfandbriefen berücksichtigt werden soll, ein nicht auf 10 Goldmark oder ein Vielfaches von 10 Goldmark lautender Betrag, so ist die Hypo⸗ thekenbank berechtigt, den Spitzenbetrag in bar zum Nennbetrage abzulösen. Durch die Ablösung sind die Ansprüche des Pfandbrief⸗ gläubigers aaf die dem , entsprechenden weiteren ,. aus der Teilungsmasse abgegolten.

3) Der Pfandbriefgläubiger kann zum ck der Vermeidung von Gen? 24. unter 50 Goldmark . und der Ber⸗ meidung oder der 2 von , , 233 ver⸗ langen, daß ihm auf mehrere Pfandbriefe ein Goldpfandbrief aus⸗

gehändigt werde. Artikel II. Ausgabe von Mobilisierungsgoldpfandbriefen.

1.

Kündigt die Hypothetenban an, daß sie bereit ist, aufgewertet Hypotheken zu erwerben, auf Grund dieser Hypotheken in Höhe 31 Nennbetrages 415 prozentige Goldpfandbriefe auszugeben (Mohbilisierungsgoldpfandbriefe) und den Eigentümern und den Schuldnern das Recht , , . die Goldpfandbriefe in Höhe des Nennbetrags zur Rückzahlung der Hypotheken zu verwenden, 6 kann die Hypothekenbank verlangen, daß die 22 und ie Schuldner die Rückzahlung der von der Hypothekenbank er— worbenen Hypotheken ohne Abzug eines Zwischenzinses (Urtikel 21 der Durchführungsverordnung) bewirken. Diese BVestim mung tritt . die einzelne Hypothek in dem Zeitpunkt in Wirksamkeit, in em dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Erklärung der Hypothekenbank zugeht, daß sie die Hypothek erworben hat.

§ 2. . .

Die Vorschriften des Artikel 1 585 2 bis 6 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an. Stelle des im Artikel 1 8 1 bezeichneten Zeitpunkts der im Artikel I1 8 1 Satz ?2 bezeichnete Zeitpunkt tritt.

1 Die Eigentümer und die Schuldner sind nicht berechtigt, die von der Hypothekenbank zum Zweck der Mobilisierung erworbenen Hypotheken mit Liquidationsgoldpfandbriefen und die Liquidations— hypotheken mit Mobilisierungsgoldpfandbriefen zurückzuzahlen.

§ 4.

Hat der Eigentümer oder der Schuldner vor dem im 5 1 Saß 2 bezeichneten Zeitpunkt gekündigt, so hat es bei den bis⸗ . Bedingungen für die Umrechnung und Zahlung der Tapttal⸗, Tilgungs- und Zinsbeträge fein Bewenden.

Artikel III. Grundschulden und Reallasten.

Die Vorschriften der Artikel 1 und II finden auf Grund⸗

schulden und Reallasten entsprechende Anwendung. Artikel IV. Umlaufsgrenze.

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Hypothekenbank sulahsen, daß die Liquidations⸗ und Mobilisierungsgoldpfandbriefe bei der Feststellung des Betrages, bis zu dem die Hypothekenbank Pfandbriefe , darf, ganz oder 3 außer Betracht bleiben. Dies gilt nicht für 25 vH desjenigen Betrages, um den die für die Hypothekenbank maßgebende Umlaufsgrenze nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erweitert wird.

Artikel X. Ausschlußfristen. 1

§ 1.

(1) Der Anspruch auf Aufwertung eines Pfandbriefs auf Grund Vorbehalts der Rechte G 49 Abs. I des Aufwertungsgesetzes) ist zur Vermeidung des Verlustes bis zum 30. September 1926 bei der Hypothekenbank anzumelden und, falls die Hypothekenbank den Ansprüch nicht anerkennt, bis zum 31. Oktober 1936 gerichtlich geltend zu machen. Geht das Anerkenntnis dem Gläubiger nicht bis zum 15. Oktober 1926 zu, so kann die Hypothekenbank nicht ein⸗ wenden, de sie dem Gläubiger zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs keinen Anlaß gegeben habe.

(2) Hat der Gläubiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Europas, so tritt an die Stelle des Termins vom 30. September 1926 der 15. November 1926, an die Stelle des Termins vom 15. Oktober 1926 der 30. November 1926 und an die Stelle des Termins vom 31. Oktober 1926 der 31. Dezember 1926.

(3) Sind Anmeldungen vor dem Inkrafttreten dieser Ber⸗ ordnung bereits bewirkt, fo bedarf es einer Wiederholung der An⸗ meldung nicht. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltend⸗ machung des Anspruchs gemäß Abs. 1, 2 wird hierdurch nicht berührt.

§ 2. .

Im Falle des Umtausches (Artikel 80 der Durchsührungs⸗ verordnung) ist der Anspruch . Berücksichtigung des Goldmark⸗ betrags der alten Pfandbriefe, falls er von der Hypothekenbank nicht anerkannt wird, zur Vermeidung des Verlustes bis zum 31. Oktober 1926 gerichtlich geltend zu machen. Geht das Anerkenntnis dem Gläubiger nicht bis zum 30. September 1926 zu, so kann die Hypothekenbank nicht einwenden, daß sie dem Gläubiger zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs keinen Anlaß gegeben habe.

6.

Die Vorschriften der S5 . finden auf die in den §§ 41, 42 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Schuldverschreibungen ent⸗ sprechende Anwendung.

Artikel VI. Diese Verordnung tritt am 1. August 1926 in Kraft. Berlin, den 28. Juli 1926.

Der Reichsminister der Justiz. Bell.

Wiederzulassung eines verbotenen Films.

Laut Bekanntmachung im Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 160 vom 13. Juli 1926 ist durch Ent—⸗ scheidung der Filmoberprüfstelle vom 12. Juli 1926 die Zu⸗ lassung des Bildstreffens: „Das Jahr 1905 (Panzer⸗ kreuzer Potem kin“, Prüfnummer 12595, Aniragsteller: Albert Angermann-Hamburg, Ursprungsfirma: Goskino⸗ Moskau, widerrufen worden.

Dieser Bildstreifen ist in abgeänderter Fassung auf Grund von § 7 des Neichslichtspielgesetzes durch Entscheidung der Filmprüfstelle Berlin vom 28. Juli 1926 unter Prüf⸗ nummer 13 346 mit 6 Akten, 1421 m, zur öffentlichen Vor⸗ führung im Deutschen Reiche, auch vor Jugendlichen, wieder zugelassen worden.

Berlin, den 29. Juli 1926.

Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. J. V.: Goetz.

Die amtliche Großhandelsindexziffer vom 28. Juli 1926.

Die auf den Stichtag des 28. Juli berechnete Groß⸗ handelsindexziffer des Statistischen Reichsamts ist gegenüber dem 21. Juli um O4 vH auf 12638 gestiegen. Von den Hauptgruppen hat die Indexziffer der Agrarerzeugnisse um 07 vH auf 128,35 angezogen, während die Indexziffer der Industriestoffe um 0, vH auf 123,A7 nachgegeben hat.

Berlin, den 29. Juli 1926.

Statistisches Reichsamt. J. A.: Dr. Burgdörfe r.

Bekanntmachung

über die Berufung und das Einrücken von Stell⸗ vertretern der igt des Knappschaftssenats des Reichsversicherungsamts.

Vom A. Juli 1926.

Gemäß § 17, 5 16 Abs. 2 der „Wahlordnung für die Wahl der Beisitzer des Knappschaftssenats des Reichsversiche⸗ rungsamts vom 5. Januar 1924“ (Nr. 7 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 9. Januar 1924) in Verbindung mit den §8§ 32, 28 der „Wahlordnung für die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungs⸗ amts vom 19. Dezember 192“ (Amtliche Nachrichten des RVA. 1922 Seite 460 ff.) ist für den Rest der gegenwärtig laufenden Wahlzeit

1. der Bergrat Hans Herold zu Berlin⸗Lichterfelde, Drake⸗ straße 5, zum Stellvertreter eines Beisitzers des Knapp⸗ iel r ne, des Reichsversicherungsamts aus dem Kreise

er Arbeitgeber berufen worden und

2. der Fördermaschinist Anton Büscher zu a nher, , 8, als Stellvertreter eines Beisitzers des

nappschaftssenats des Reichsversicherungsamts aus dem Kreise der Versicherten eingerückt. Berlin, den 2. Juli 1926.

Das Reichsversicherungsamt. Dr. Bassenge.

Prensß en. Ministerium des Innern.

Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 12. Juli 1926 verliehen:

Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an:

Dr. Hans Clausen, Flugleiter, Düsseldorf,

Karl Degenhart, Katasterdirektor, Crossen a. O., Josef Fleißig, Techniker, Bonn,

Hermann Großer, Tischler, Bärzdorf,

Ernst Holland, Medizinal praktikant, Stralsund, Rudolf König, Steuerpraktikant, Potsdam,

Paul Kujath, Zollinspektor, Görlitz, Marie⸗Ursula von Larisch, Ussainen,

Paul Lübke, Aushilfekellner, Stargard i. Pomm., Ernft Rohrbach, Wirtschaftsinspektor, Pilsnitz.

Auf Grund der §8 8 Ziffer 1, 21, 24 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. 1 S. 585) verbiöte ich das Erscheinen der Zeitung „Arbeiter-Zeitung“ in Aachen auf die Dauer von 6 Tagen sechs Tagen —, und zwar vom 31. Juli bis 5. August d. J einschließlich.

Zuwiderhandlungen werden gemäß § 22 des Gesetzes zum Schutze der Republik bestraft.

Gegen dieses Verbot ist binnen 2 Wochen vom Tage der Zustellung ab die bei mir anzubringende Beschwerde zulässig, die keine aufschiebende Wirkung hat.

Koblenz, den 28. Juli 1926.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V: von Sybel.

Auf Grund der §8§ 8 Ziffer 1, 21, 24 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. J S. 585) verbiete ich das Erscheinen der Zeilung „Bergische Volks⸗ stimme“ in Remscheid auf die Dauer von 6 Tagen sechs Tagen —, und zwar vom 31. Juli d. J. bis 5. August d. J. einschließlich.

Zuwiderhandlungen werden gemäß §8 22 des Gesetzes zum Schutze der Republik bestraft.

Gegen dieses Verbot ist binnen 2 Wochen vom Tage der Zustellung ab die bei mir anzubringende Beschwerde zulässig, die keine aufschiebende Wirkung hat.

Koblenz, den 28. Juli 1926.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V: von Sybel.

Bekanntmachung.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Num mer 33 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13 129 das Gesetz zur ,, . nn, ,. in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1924 (Gesetz⸗ samml. S. 637), vom 26. Juli 1926, unter ;

Nr. 13136 das Gesetz über die Bereitstellung von Geldmitteln für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Bergwerkeunter⸗ nehmen, vom 26. Juli 1926, und unter

Nr. 13 131 das Gesetz über Einbringung staatlichen Bergwerks⸗ besitzes in die Preußische Bergwerks⸗ und Hütten⸗-Aktiengesellschaft, vom 26. Juli 1826.

Umfang 1s. Bogen. Verkaufspreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 29. Juli 1926.

Gesetzsammlungsamt. J. V.: Schölzel.

Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

Der Reichs rat hielt gestern unter dem Vorsitz des Reichs⸗ ministers des Innern Dr. Külz eine öffentliche Vollsitzung ab, in der er sich hauptsächlich mit der Verordnung der Reichs⸗ regierung beschäftigte, die ab 1. August bis auf weiteres niedrigere Zollsätze für Mehl und sonstige Müllerei⸗ erzeugnisse festsetzt. Nach der Vorlage sollen die Zollsätze für Mehl aus Hafer und Gerste 14 M, für lic . l 10 S, für Graupen und Grieß sowie sonstige Müllerei⸗ erzeugnisse aus Gerste 14 M und sonst 19 A pro Doppel- zentner betragen. Diese gel te sollen am 1. August in Kraft treten. Die Reichsratsausschüsse hatten der Vorlage zu⸗ gestimmt.

In der gestrigen Vollsitzung kam es zu einer Debatte, in der der bayerische Gesandte von Preger laut Bericht des Nachrichten- büros des Vereins deutscher Zeitungsverleger unter anderem aus— führte, daß der bayerischen Regierung die vorgeschlagenen Zollsätze auf Mehl für zu niedrig erschienen. Im Interesse des Absatzes des inländischen Getreides sei es dringend erforderlich, die einheimische Müllerei vor der ausländischen Konkurrenz zu schůtzen. Um dles zu erreichen, wäre ein Zollsatz von 12.50 A an Stelle des mit 10 4A

vorgeschlagenen notwendig, und zwar dies um so mebr, als ausländisches Mehl vorzugsweise Luxusmehl sei und . der besorgnit⸗ erregenden Höhe der Mebleinfuhr, die von 178 000 Doppelzentner im ganzen Jahre 1913 allein in den ersten fünf Monaten des Jahres 1926 auf 436 700 Doppelzentner angestiegen sei.

Der Vertreter von Brem en meinte, ein Meblzollsatz von 10 Reichsmark zwinge die deutsche Müllerei infolge der Dumping⸗ konkurrenz Amerikas, Ihre feinsten Mehle mit Verlust zu verkausen. Sie werde dann versuchen müssen, diese Verluste durch Erhöhung der Preise für gewöhnliches Mehl auszugleichen mit dem Erfolge, daß eine Verteuerung für das Brotmehl zu Lasten der Bevölkerung eintrete. Bremen müsse daher die Sätze der Vorlage als zu niedrig ansehen.

Der Vertreter von Württemberg schloß sich dem e, , Antrage an. Er beantragte darüber hinaus aber auch eine

rhöhung der Zölle für. die Hafer⸗ und Gerstenprodukte von 14 auf 17,50 4 pro Doppeljentner, was namentlich im Hinblick auf die Hafermehl⸗ und Nährmittelindustrie notwendig sei.

Die Vertreter von Hamburg und Sach sen wider⸗ sprachen dem bayerischen Antrag, wobei der letztere der Befürchtung Ausdruck gab, daß durch die Annahme des bayerischen und württem⸗ bergischen Antrags eine wesentliche Erhöhung der Preise für wichtige Lebensmittel eintreten könnte.

In namentlicher Abstimmung wurde dann der bayerische Antrag mit 38 gegen 28 Stimmen abgelehnt. Für den bayerischen Antrag stimmten unter anderm Ostpreußen, Brandenburg, Pommern, Bayern, Württemberg, Thüringen und Bremen. Der Antrag Württembergs verfiel in einfacher Abstimmung der Ablehnung, und die Vorlage wurde nach der Regierungsfassung mit der Aenderung angenommen, daß der . des Außerkrafttretens der ermäßigten Zölle nicht allein von der Reichsregierung, sondern nur im Benehmen mit 9 Instanzen, die bei der Einführung mitgewirkt haben,

estimmt werden darf.

Der Reichsrat stimmlte weiter einer Verordnung über den Verkehr mit Süßsto ff zu, die mitsamt dem neuen Sig fta gesetz am 1. September in Kraft treten wird und sich im all— gemeinen an die bisherigen Bestimmungen anlehnt.

Der vorgesehene mündliche Bericht der Ausschüsse über bie Mündelsicherheit der Hypothekarschuldscheine der Rentenbank⸗Kreditanstalt wurde auf Wunsch eines Vertreters der Reichsregierung von der Tagesordnung abgesetzt, weil sich in letzter Stunde noch ein Benehmen mit . Reichs⸗ bank als notwendig erwiesen habe. In einer nichtöffentlichen 86 n 5 die Reichsratsmitglieder hierüber ausführlicher aufgeklãrt.

.Die nächste öffentliche Sitzung des Reichsrats wird voraus— sichtlich am 7. Oktober stattfinden; die Reichsratsausschüsse be⸗ ginnen ihre Arbeiten bereits am 1. Oktober.

Vertrag

,, dem Deutschen Reich und der Lett—⸗

ländischen Republik zur Regelung der wirt⸗—

schaftlichen Beziehungen zwischen Deutsch— land und Lettland ).

. Das Deutsche Reich und die Lettländische Republik sind übereingekommen, zur weiteren Ausgestaltung der gegen—

. wirtschaftlichen Beziehungen einen Vertrag abzu⸗ schließen.

Zu diesem Zweck sind zu Bevollmächtigten bestellt: für das Deutsche Reich: . t

der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Dr. Adolf Köster;

für die Lettländische Republik:

der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Karlis Ulmanis, welche nach Vorlegung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehendes vereinbart haben:

Artikel I.

Die beiden vertragschließenden Parteien gestehen si egen⸗ seitig die uneingeschränkte Meistbegünstigung irn g . und Wirtscha wee n en, in der Seeschiffahrt und der Nieder⸗ n. jedoch vorbehaltlich der Regelung des Paßwesens und des S ö der heimischen Arbeitsmärkte zu. Auf die Küstenschiffahrt findet die ,, nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Anwendung. Hieraus ergeben sich insbesondere die folgenden gegenseitigen Rechtsbeziehungen:

. ö 81.

. Die Meistbegünstigung umfaßt den Schutz des gewerblichen Eigentums (Erfindungspatente, Gebrguchsmuster, gewerbliche Muster oder Modelle, Fabrik- oder Handelsmarken, Handels— namen, Herkunftsbezeichn ungen und Unterdrückung des unlauteren Wettberwerbs) sowie die Urheberrechte an Werken der Literatur und Kunst. Sie bezieht k auf die Höhe der Zölle der— gestalt, daß für die heiderseitigen Erzeugnisse die jeweilig den gleichartigen Erzeugnissen eines anderen Landes gewährten need en Zollsätze gelten, sowie . j . Art, auf die Erhebung und Einziehung der Zölle und Abgaben und die damit verbundenen Förmlichkeiten, ferner auf die Behandlung der beiderseitigen Handlungsreisenden und den Mufterverkehr und auf die Befördern von Personen und Gütern auf dem Land- Wasser⸗ und Luftwege.

§ 2.

Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile

sollen, soweit nicht der . Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete des anderen Teils in bezug auf Handel und Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen aller Art . und keinen höheren oder anderen Abgaben unterworfen ein als die Angehörigen irgend eines dritten Stgates. Die Bestimmungen des Abs. J beschränken nicht das Recht des einen der vertragschließenden Teile, einem Angehörigen des anderen Teils den Aufenthalt auf seinem Staatsgebiete zu ver⸗ bieten, soweit solches auf Grund der Landesgesetze im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit, der fe en Ordnung, der sozialen Fürsorge oder aus sanitären oder sitienpolizellichen Gründen erforderlich erscheint.

Die Angehörigen eines jeden der vextragschließenden Teile sollen, im Rahmen der jeweiligen Landesgesetze, berechtigt sein:

a) im Gebiete des anderen Teiles bewegliches und unbeweg— liches Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen zu Eigentum zu erwerben und zu nutzen, dingliche ünd andere Rechte dargn zu erwerben und zu bestellen sowie darüber durch Veräußerung oder sonstwie unter Lebenden und von Todes wegen zu verfügen, soweit die ent⸗ ,, Rechte den Angehörigen eines dritten Staates zugestanden werden;

b) ihr Vermögen und den Erlös aus der Liquidation ihres Vermögens ganz oder teilweise ungehindert auszu— führen sofern und insoweit dieselben Rechte durch den anderen vertragschließenden Teil gewährt werden ohne anderen oder höheren Abgaben unterworfen zu sein als Angehörige eines dritten Staates unter den gleichen

Verhältnissen.

) Der Vertrag tritt erst nach Zustimmung der an der Gesetz⸗ geen mitwirkenden Körperschafsen und nach Austausch der datifikationsurkunden in Kraft.

4.

Die Angehörigen eines 416. der e, r, , Teile sollen freien Zutritt zu den Gerichten und den diesen gleich⸗ n. Behörden * en zur Verfolgung und Vertretung ihrer techte und in dieser icht alle Rechte und Befreiungen genießen die den Inländern zustehen. Sie sollen wie diese befugt sein sich in jeder Rechtslage der durch die Landesgesetze zugelassenen Anwälte, Veel un g hrigi?n oder Beistände zu ienen.

§ 5. Alꝛßtiengesellschaften und andere Gesellschaften kommerzieller, industrieller oder finanzieller Art, die in dem Gebiete des einen der . Teile ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen zu Recht 1 werden auch in dem Gebiete des anderen Teiles als zu Recht bestehend anerkannt, ebenso werden ie nach jenen Gesetzen in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des echts, vor Gericht aufzutreten, beurteilt.

Ihre Gründung und 4 um Betrieb kommerzieller, industrieller oder finanzie er Ges aft auf dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort jeweils geltenden Gesetzen und Bestimmungen. Doch sollen sie in dem Gebiete des anderen Teiles nach erfolgter Zulassung jedenfalls dieselben Rechte und Vorteile genießen, die den gleichartigen Gesellschaften irgend⸗ eines dritten Staates zustehen oder zugestanden werden.

§8 6. Die Angehörigen jedes , ,,. Teiles sind in dem Gebiete des anderen Teiles von jebem Militärdienst im Heer, in der Flotte und im Luftdienst sowig im Landsturm oder in einem anderen militärisch eingerichteten Verbande befreit. Ebenso sind sie von jedem öffentlchen Zwangsdienst bei Gerichts,, Ver— waltungs⸗ und Gemeindebehörden, von allen Requisitionen oder , , Leistungen und allen Geld- oder Naturalleistungen, die als Ablösung für , Dienstleistungen auferlegt werden, sowie von Zwangsanleihen und Kontributionen befreit.

Ausgenommen sind jedoch die mit dem Besitz, der Miete oder der Pacht von Grundstücken verbundenen Lasten sowie die Leistungen und militärischen Reguisttionen, zu denen die Inländer als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken heran— gezogen werden können.

Im Falle der vorstehend behandelten Requisitignen sowie im en. von Enteignungen aus Gründen des . n Nutzens,

ie im Gebiet eines der y,, ,. Teile stattfinden, sollen die Angehörigen des anderen Teiles nicht ungünstiger behandelt werden als die Inländer oder die Angehörigen der meist— begünstigten Nation.

8

* Die zwischen den vertragschließenden Teilen vereinbarten

timmungen über die . der Meistbegünstigung be⸗ rühren nicht:

a) die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb der beider⸗ seitigen Grenzbezirke .. der n,, innerhalb einer Strecke bis zu 15 Kilometern beiderseits der Grenze) gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden;

b) die Begünstigungen, die von einem der beiden vertrag— schließenden Teile einem dritten Staate auf Grund einer ,,,. oder künftighin vereinbarten Zollvereinigung zugestanden werden;

o) die Begünstigungen, die Lettland an Finnland, Estland oder Litauen auf Grund besonderer Abmachungen gewährt. Das gleiche gilt hinsichtlich solcher Be i Tun, die Lettland an die Union der . en Sowjet⸗ republiken auf Grund besonderer Konventionen oder Zollabkommen gewährt.

Die Einräumung dieser Begünstigungen kann Deutsch— land nur dann beanspruchen, wenn sie auch dritten Staaten zugestanden werden;

d) diejenigen Begünstigungen, die einer der vertrag— schließenden Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in—⸗ und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Ver⸗ meidung einer Doppelbesteuerung, auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen sowie in Verträgen über die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen einem anderen Staate zu⸗

gesteht. Artikel II.

In Ansehung der Ein-, Aus⸗ und Durchfuhr wird folgendes bestimmt:

. § 1.

Der gegenseitige Warenverkehr soll nach Möglichkeit durch keinerlei Ein- und Ausfuhrverbote oder beschränkungen gehemmt werden.

§8 2

Ausnahmen von dem e n, des 5 1 sollen in folgenden Fällen n gi sein, vorausgesetzt, daß sie auf alle Länder oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen:

a) in bezug auf Waffen, Munition und Kriegsgerät, und unter außerordentlichen Umständen auch in bezug auf anderen Kriegsbedarf,

b) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit,

e) aus Gründen der Gesundheitspolizei oder zum Sch utze von , oder Nutzpflanzen gegen Krankhelten 39 Schäd⸗ linge,

d) in been auf Waren, die im Gebiet eines der a schließen den Teile den Gegenstand eines Staats monopoks bilden oder bilden werden, und zu dem ö,. um für 6 Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen urchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Eigen ung den Vertrieb, die Beförderung oder den Ver⸗ ,. gleichartiger einheimischer Waren im Inlande sestgesetzt sind oder festgesetzt werden.

. ö 8 3.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durch⸗ fuhr durch ihr Gebiet die Bestimmungen des am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen Uebereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs anzuwenden.

Artikel III.

Ueber den wechselseitigen Eisenbahnverkehr sind die aus der Anlage A ersichtlichen Bestimmungen vereinbart worden. Beide Teile behalten sich vor, erforderlichenfalls im unmittelbaren Be— nehmen neue Bestimmungen über den wechselseitigen Eisenbahn— verkehr zu treffen.

Artikel IV.

Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, Vereinbarungen zu treffen über:

a) Zoll⸗, Schiffahrts- (Fluß⸗ und Seeschiffahrts«), Luft- und Automobilverkehr,

b) den gegenseitigen Schutz des geistigen und gewerblichen

Eigentums,

3 das Konsularwesen,

d) die cen e tige 6 auch in Steuersachen (Steuer— ermittlungs⸗ Steuerfestfetzungs. Steuerrechtsmittel“ Steuerbeitreibungs! und Steuerstrafsachen) und ferner über den Ausschluß der Doppelbesteuerung.

Artttel V.

Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden ver— tragschließenden Teilen über die Anwendung und die Auslegung dieses Vertrages sollen von einem gemischten Schiedsgericht ent— schieden werden. Das Schiedsgericht wird von Fal zu Fall J und soll sich aus einer regen Anzahl von Vertretern der eiden Teile zusammensetzen. Falls die Hider s Vertreter

sich nicht einigen, werden sie einen neutralen Obmann hinzu— ziehen, um dessen Benennung nötigenfalls der Vorsitzende des internationalen ständigen Hherscht hof im Haag ersucht wird,

Artikel VI.

4 . soll ratifiziert und die Ratifikatisnsurkunden sollen alsbald in Berlin ausgetauscht werden.

Artikel VII.

Der Vertrag tritt mit dem Tage des . der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll unh ein Jahr gelten. Von diesem Zeitpunkt an soll er so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der beiden . Teile mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag eigenhändig unterzeichnet. Leg sen t in doppelter Urschrift in deutscher und lettischer Riga, den 28. Juni 1926. (L. S.) Dr. Adolph Köst er.

(L. S.) K. UlUmanis.

Anlage A (zu Artikel IID.

1. Die Grundlage des Eisenbahnverkehrs zwischen den ver— tragschließenden Teilen bildet bis zum Inkrafttreten der Berner Konbention vom 23. Oktober 1924 das Internationale Ueberein⸗— kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 nebst Nachträgen. Etwa zurzeit notwendige Abweichungen werden . die beiderseitigen Regierungen dies nicht in un⸗ mittelbarem Benehmen regeln wollen von den beteiligten Eisen⸗ bahnverwaltungen, vorbehaltlich der ihrer Re⸗ gierungen, festgesetzt werden.

2. Auf den en emen soll im Personen⸗ und Gepäckverkehr hinsichtlich der Abfertigung, der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden fen chen Abgaben kein Unterschied 6 ch den Bewohnern der Gebiete der vertrag⸗ schließenden Teile gemacht werden.

3. In Deutschland aufgelieferte, nach Lettland oder . Lettland nach einem dritten Stgate zu befördernde Gütertransport werden, bei , . der gleichen Bedingungen auf, den lett ländischen Eisen . weder in bezug 6 die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden als gleichartige einheimische Gütertransporte oder solche eines dritten Staates in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche wird auf den deutschen Eisenbahnen für in Lettland aufgelieferte Gütertransporte gelten, die nach Deutschland oder durch Deutschland nach einem dritten Staate befördert werden. Dieser ,, findet wechselseitig auch An⸗ wendung auf Gütertransporte aus den Gebieten des einen Teiles, die mit Schiffen in See⸗ oder . des anderen Teiles getragen und dort auf Eisenbahnen aufgeliefert werden.

4. Für den Personen⸗ und Güterverkehr sollen, sobald es die n . gestatten, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife hergestellt werden.

Auf Verlangen des anderen . die bei ,,. Ab⸗ fertigung sich ergebenden Frachtsätze auch in die direkten Tarife ein⸗ zurechnen.

5. In der Beförderung wird grundsätzlich keine Bevorzugung der Güter des eigenen oder eines dritten Landes gegenüber Gütern des anderen stattfinden.

6. Beide Teile werden den Eisenbahnverkehr zwischen den ö Gebieten gegen Störungen und Behinderungen sicher⸗ tellen.

Bei der Wagenzustellung, namentlich auch zur Umladung aus den Gebieten des anderen Teiles kommender oder nach diesen Ge⸗ bieten bestimmter Güter, wird den Bedürfnissen der Ein- und Aus⸗ fuhr des anderen Teiles in gleicher Weise Rechnung getragen werden, wie den Bedürfnissen des Binnenverkehrs oder den Be⸗ dürfnissen der Ein⸗ und Ausfuhr eines dritten Landes.

Den Bedürfnissen des durchgehenden Verkehrs soll durch günstige Zugverbindung sowie durch, Herstellung ineinander⸗ . Fahrpläne für den Personen⸗ und Güterverkehr echnung getragen werden.

Genehmigung

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

I ist vom Schlachtviehhof in Essen und deren Ausbruch und Erlsschen vom Schlachtviehhof in Plauen (Vgtl) am 27. Juli, und am 28. Juli 1996 der Ausbruch der Maul- und Klauen seuche vom Schlachtviehhof in Zwickau amtlich gemeldet worden.

Sandel und Gewerbe. Berlin, den 30. Juli 1926.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 29. Juli 192: Ruhrrevier: Gestellt 28 766 Wagen. Oberschlesisches Revier: Gestellt

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des e * am 29. Juli auf 135,50 4 (am 28. Juli auf 135,25 A) ür g.

Telegraphische Auszahlung.

30. Juli Geld Brie

1,698 4158

29. Juli Geld Brief 1,699 4198 1,980

20,924 2,335 20.391 4195 0, 645 4135

Buenos. Aires. 1 Pap. Pes.

1,703 4.208 1,984 20,976 2,345 20,443 4205 0.647 4145

Canada.... 1 fanad. s Japan J 1,977 Kairo L ägrpt. Pf. 20, 924 Konstantinopel 1 turk. E 2, 35 London ..... 8 20, 394 New Jork... 4,198 Rio de Janetro O 643 Uruguay.... 4158 Amsterdam Rotterdam. 8 168,57 . zm. 479 Brüůssel u. Ant. werpen ... 100 Fres. Danzig . .... 100 Sulden elsingfors .. 100 finnl. 4 8 . 100 8ire

10,57 81,60 10,55

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