1926 / 182 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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Kln. . 1 1 Das Konkursverfahren über den Nach= laß des am 20. August 1912 zu Köln estorbenen Chemikers Dr. phil. Emil . eitlebens zu Köln, wird mangels af eingestellt. Köln, den 81. Juli 1926. Amtsgericht. Abt. 79.

HKöln-Miülheim. 53295

Das Konkursverfahren über das Ver mögen der Ehefrau Henny Oster, geb. Spixo, in Köln⸗Mülheim, Alleininhaberin

des Leberwarengẽschafts H. Oster, daselbst, wird, nachdem der in dem ü g , vom 2. Juli 1926 angenommene 8 = vergleich durch rechtskräftigen Besch ß stätigt ist, hierdurch

vom 2. Juli 1926 aufgehoben. Köln-Mülheim, den 30. Juli 1926. Das Amtsgericht. 2d Leipzig. 53297] Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Ernst Otto Schuknecht in Leipzig, Hardenbergstr. 45, all. Inhabers einer Lebensmittelgroß⸗ handlung unter der handelsgerichtlich nicht eingetragenen Firma „Otto Schu⸗ knecht“ in Leipzig, Plagwitzer Straße 19, wird mangels Masse gemäß § 204 K⸗O. eingestellt. Amtsgericht Leipzig, Abt. Al A1, den 3. August 1926.

Mitt ertels. 53296 Das Amtsgericht Mitterfels hat im Konkursverfahren über das Vermögen des Gutsbesitzers Paul Frederik Schimmelmann in Fallenfels zur Ab⸗ nahme der Schlußrechnung und Er⸗ hebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis Schlußtermin auf Mittwoch, den 25. August 1926, vorm. 9 Uhr, anberaumt. Die Schlußrechnung nebst Telegen und das Schlußverzeichnis sind auf der Gerichtsschreiberei dahier niedergelegt.

Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

Miinstermaifeld. 53298

In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Wilhelm Limbach ir. in Münstermaifeld, Inhaber Kauf— mann Wilhelm Limbach in Münster— maifeld, ist zur Prüfung der noch nicht geprüften und der nachträglich ange⸗ meldeten Forderungen Termin auf den 20. August 1926, vormittags 10 Uhr, vor

dem Amtsgericht in Münstermaifeld an—

Amtsgericht.

Mön s.

Das Konkursverfahren mögen der Frau Maria geb. Grigo, wird, nachdem der im Vergleichstermine vom 16. Juli 196 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Be⸗— schluß vom 16. Juli bestätigt ist, hier⸗ durch aufgehoben.

Mörs, den 31. Juli 1926.

Amtsgericht.

8 Herman in

Nzustadt, O. S. In dem Konkursverfahren zesellschafts vermögen der O.⸗S., i Mechanischen Weberei &i J Prüfungstermin ust 1926, vorm. 10

- (. Schlꝛeswig. * 8 E In dem Konkursverfa rm dnem der Tris 8 5 ermogen der Frieda V

1 ö Roi 4X 5G, 6 * 1 6 beits⸗ und Wäschegeschäft in Schles

Stadtweg 62, wird infolge eines von der Gemeinschuldnerin gemachten Vorschlages zu einem Zwangevergleiche Vergleichs⸗ termin auf den 28. August 1726, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumt. Der Vergleichs⸗ vorschlag und die Zustimmungserklärung des Gläubigerausschusses sind auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Be⸗ teiligten niedergelegt. Schleswig, den 3. August 1926. Das Amtsgericht.

Schlochan. . 53303 In dem Konkurcberfahten über das Vermögen des GElektroinstallateurs Karl Erdmann in Schlochau ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schluswerzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über ie nicht verwertbaren Vermögensstücke sowie zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mit⸗ glieder des Gläubigerausschusses der Schlußtermin auf den 21. August 1926, vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht hierselbst. Zimmer Nr. 11, bestimmt. Das Amtsgericht Schlochau, den 29. Juli 1926.

Sehlochan. 53304 Das Konkursverfahren über das Ver— mögen der Firma Kaufhaus Alexander Rosendorff in Schlochau wird, nachdem der im Veraleichstermine vom 19. Juni 126 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 19. Juni 1926 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Das Amtsgericht Schlochau, den 29. Juli 1926.

UIim, Donau. 53305

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Georg Storer, Wirts zur Germania in Langenau, ist, nachdem der

in dem Vergleichskermin vom JI. Jin 19265 angenommene ngẽvergleich rechtskräftig bestätigt ist, durch Beschluß vom 2. August 1926 aufgehoben. Amtsgericht Ulm.

Ulm, Honau. õ3 306 Das Konkurwerfahren über das Ver⸗ mögen der Firma D. Hauser, Baum⸗ wollwarengeschäft in Ulm, Paradies⸗ gasse 4, Inhaber Rudolf Burger, Kauf⸗ mann in Ulm, ist, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 12. Juni 1926 an⸗ genommene Zwangsvergleich durch rechts- kräftigen Beschluß vom 16. Juni 1926 bestätigt ist, durch Beschluß vom 3. August aufgehoben. Amtsgericht Ulm. Walk enried. 53307] Das Konkursberfahren über das Ver- mögen der ledigen Liddy Anger in Braun—⸗ lage ist eingestellt, da eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Walkenried, den 30. Juli 1926. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.

Ziegenhals. 53308

Das Konkursverfahren über das Ver— mögen des Handelsmannes Karl Riesner in Giersdorf wird nach erfolgter Ab⸗ haltung des Schlußtermins hierdurch auf⸗ gehoben.

Ziegenhals, den 26. Juli 196.

Das Amtsgericht.

Bsigeburg. 53178 Ueber das Vermögen des Kaufmanns Dsmwald Dunger in Bückeburg, alleinigen Inhabers der Firma Oswald Dunger in Bückeburg, wird heute, am 3. August 1694, vormittags 8 Ühr, die Geschäfts- aufsicht zur Abwendung des Konkurses an— geordnet. Zur Aussichtsperson wird der beeidigte Bücherrebisor und Rechnungsrat Clemens Stratomeier in Bückeburg, zu Mitgliedern des Gläubigerbeirats werden Fr. Pracht in Herford, Inhaber von Deinrich Pracht in Herford, und der Svarkassendirektor Brinkmann in Bücke— burg bestellt.

Bückeburg, den 3. August 1926.

Das Amtsgericht. JI.

PDxesden. 53179 Ueber das Vermögen der Kommandit⸗ gesellschaft Johannes Klügel K Co. in Dresden, Ste hanienstraße 17/19, die da⸗ selbst eine Stroh- und Filzhutfabrik be⸗ treibt, ist am 4. August 1926 83 Uhr vormittags, die Geschäftsaufsicht an⸗ geordnet worden. Aufsichtsperson: Bücher⸗ revisor Franz Zöllner, hier, Blasewitzer Straße 29.

Amtsgericht Dresden, Abt. U,

am 4. August 1926.

Dresden. 53180 Ueber das persönliche Vermögen des Kaufmanns Johannes Max Klügel in Dresden, Stephanienstraße 17/19, allein persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Johannes Klügel & Co. in Dresden, ist am 4. August 1926, vormittags 821 Uhr, die Geschäfts⸗ aufsicht angeordnet worden. Aufsichts⸗ person:; Bücherrevisor Franz Zöllner, hier, Blasewitzer Str. 29. Amtsgericht Dresden, Abt. Il, am 4. August 1926. Freital. (53181 Ueber dig Geschäftsfü des Architekten Paul Fricke in n Holbeinstraße 72 alleiniger Inh Firma Georg Käppler Nachf. in F Deuben, wird auf dessen Antrag schäftsaufsicht zur Aberendung des s angeordnet, da nach seiner gl⸗— Angabe in Verbindung mi ! ssung des Bücherrevisors l Winkler sowie nach dem Gutachten der Gewerbekammer zu Dresden, erstere vom 19. 7. 1926, letztere vom 31. 7. 1926, die gesetzlichen Voraussetzungen de Bekanntmachung über die Gesch vom 14. 12. 1916 in der Fassung der Ver⸗ ungen vom 8. 2. und 14. 6. 1924 als gegeben erscheinen, insbesondere zurzeit bie Behebung der jetzt vorliegenden, als Kriegsfolge eingetretenen Zahlungs schwierigkeiten zu erwarten ist. Als Auf⸗ sichtsperson zur Beaufsichtigung der Ge⸗ schäftsführung wird der obengenannte Bücherrevisor Herr Walther Winkler in Dresden⸗A. Bankstraße 2, bestellt. Nach 8 30 Gesch⸗Aufs.Verordng. wird ferner ein Gläubigerbeirat bestellt, zu dessen Mitgliedern. ernannt, werden; a0 Herr Heinrich Winter, Weißer Hirsch, Ludwig straße 3. PD) Herr Albert Strietzel, Dresden⸗A., Feldherrenplatz 7, e) Herr Prokurist Fiegel bei der Firma Max Kresse, Coßmanns dorf. Freital, den 31. Juli 1926. Das Amtsgericht.

8 aftsau

Karlsruhe, Baden. 3182 Ueber das Vermögen der Firma M. Kerzner, Schuhbedarfsartikel in Karlsruhe, Kriegsstraße 68, wurde zur Ahwendung des Konkurses die Geschäfts⸗ aufsicht angeordnet. Die Geschäftsaufsicht erstreckt sich auf die Dauer eines Monats. Als Aufsichtsperson wurde Rechtsanwalt Otto Weil in Karlsruhe ernannt. Karls⸗ ruhe. den 31. Juli 1926. Gerichts— schreiber Bad. Amtsgerichts. A 6.

Angermiünde.

In der Geschäftsaufsichtssache: Angermünder Sauerkohlfabrik Gurkeneinlegerei Remling u. Reiß, 2. des Kaufmanns Gustav Reiß. 3. des Kaufmanns Paul Remling sämtlich Angermünde, ist der Bestätigungsbeschlu

des Zwangsvergleichs vom 5. Juni 1

rechtskräftig und damit ble Geschäfts— aufsicht beendet. Angermünde, den 1. Juli 19265. Amtsgericht.

Arnswalde. 53184

Das Geschäftsaufsichtsberfahren über das Vermögen des Kaufmanns Hein⸗ rich Seebruch in Arnswalde wird, nach⸗ dem der in dem Vergleichstermin vom 20. Mai 1926 angenommene Zwangs⸗ vergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 27. Mai 19256 bestätigt ist, hier⸗ durch aufgehoben.

Arnswalde, den 20. Juli 1926.

Amtsgericht.

Rerg en, Rügen. 53185 In dem Geschäftsaufsichts verfahren über das Vermögen des Händlers Franz Levold in Garz ist die Geschäfts⸗ aufsicht nach Rechtskraft des den Ver⸗ gleich vom 23. Juni 1926 bestätigenden Beschlusses rechtskräftig beendet. Die Vergütung für die Auffichtsperson Fritz Gotsch in Bergen wird auf 178375 RM, die zu erstattenden baren Auslagen werden auf 82,15 RM festgesetzt. Bergen a. Rg., den 23. Juli 1926. Das Amtsgericht.

Elankenhain, Thür. (53 186 Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Bernhard Schmidt in Bad Berka ist infolge Zwangsvergleichs beendet. Blankenhain, den 31. Juli 1926. Thür. Amtsgericht.

Bochum. 53187] Das Geschäftsaufsichts verfahren über die Firma Emma Düppe in Bochum, Hattinger Straße 36, ist infolge Rechts⸗ kraft des Zwangsvergleichs vom 7. Juli 1926 beendigt. Bochum, den 27. Juli 1926. Das Amtsgericht.

Rochum. 3188 Das Geschäftsaufsichtsverfahren über die Firma Maria Painhap in Bochum, Herner Straße 4, ist infolge Rechts⸗ kraft des Zwangsvergleichs vom 7. Juli 1926 beendigt. Bochum, 6 27. Juli 1926. Das Amtsgericht.

Braunfels. 53189

Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Möbelindustrie Taunus Stahl & Claudy G. m. b. H. zu Kröffelbach wird aufgehoben, nachdem die bis 31. Juli 1926 verlängerte Frist von 3 Monaten des 8 66 Abs. 3 Nr. 3 G. ⸗A.⸗V. abgelaufen ist.

Braunfels, den 2. August 1926.

Das Amtsgericht.

KEreslau. 53190]

Die Geschäftsaufsisicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Willy Wirtz in Breslau, Hubenstraße 10, als Inhaber der Firma Willy Wirtz, ebenda, Lack⸗ und Farbengroßhandlung, ist nach ein⸗ getretener Rechtskraft des den Vergleich bestätigenden Beschlusses vom 9. Juli 1926 beendigt. (42. In. 11626.)

Breslau, den 2. August 1926.

Das Amtsgericht.

Cuxhaven. 53191] Die Geschäftsaufsicht über die Nor⸗ dische Herings-Einfuhr⸗Gesellschaft m. b. H., Euxhavben, ist beendigt, nachdem der Zwangsvergleich rechtskräftig be⸗ stätigt ist. Cuxhaven, 2. Juli 1926. ; Das Amtsgericht.

Dingolfing. . 53 92] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ 3 ö P p

mögen der Bäckerseheleute Johann und

Babette Link von Niederviehbach ist in⸗

folge rechtskräftig gewordenen Zwangs⸗

zergleichs beendet. ; Dingolfing, den 2. August 1925.

Amtsgericht Dingolfing.

Dortmund. 53193 Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma Otto Kamp⸗ mann in Dortmund, Hagenstr. 50, ist durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich aufgehoben. Amtsgericht Dortmund.

Dortmund. 53194 Das Geschäftsaufsichts verfahren über das Vermögen des Kaufmanns Fried⸗ rich Schroeder zu Dortmund. Brunnen⸗ straße 5, ist durch den rechtskräftig be⸗ stätigten Zwangsvergleich aufgehoben. Amtsgericht Dortmund.

Duisburg. vs 195] Die über das Vermögen der . Tapetenfabrik Gebrüder Becker m. b. S. zu Duisburg am 23. 4. d. J. an⸗ geordnete Geschäftsaufsicht wird auf⸗ gehoben. Duisburg, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.

Duisburg. 53196 Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Lazarus Mandellaub zu Duisburg, Bluͤcher⸗ straße 95, ist, nachdem der im Ver⸗ gleichstermin vom 6. Juli 1926 an⸗ genommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 6. Juli 1926 bestätigt ist, beendet. Duisburg, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.

PDuisburg, . ; 53197 Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma Richard

Löwenthal & Co. G. m. b. S., Duis⸗

burg, Münzstr. . Manufalturwaren⸗ geschäft), ist, nachdem der im Vergleichs⸗ termin vom 18 Juli 1926 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Veschluß vom I5. Juli 1925 bestãtigtuist, beendet. Duisburg, den 31. Juli 1926. Amtsgericht.

Gotha. . 53198 Im Aufsichtsverfahren Jakob Fey, e g. der Firma Fey C Vogt in . wird Vergleichstermin auf den August 1926, vormittags 111 Uhr, bestimmt. ; Gotha, den 31. Juli 1926. Thüring. Amtsgericht.

Halberstadt. (53199

Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen der Firma Fr. W. Müller in Halberstadt, Inhaber der Kaufmann Hermann Müller in lberstadt, ist durch rechtskräftig bestätigten Zwangs— bergleich beendet.

Valberstadt, den 28. Juli 1926.

Preußisches Amtsgericht. Abt. 4.

Hamhurg. 53200] Die über das Vermögen des Kauf⸗ manns Carl Cäsar e Christel Gärtner, Malzweg 5, g., in nicht eingetragener Handelsbezeichnung Kauf⸗ haus Carl Gärtner, Anckelmannstr. 865, Textilwaren, angeordnete Geschäftsauf⸗ sicht ist am 31. Juli 1925 nach rechts⸗ kräftig bestätigtem Zwangsvergleich be⸗ endet. Das Amtsgericht Hamburg.

HK onstadt. ; 53201] Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Fritz Günther in Konstadt ist infolge Rechtskraft des , er leih vom 26. Juni 1926 be⸗ endet. ß Amtsgericht Konstadt, 29. 7. 1926.

HKRöln. 53202

Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Sally Roß⸗ berg. Inhaber einer unter gleichlautender Firma betriebenen Großhandlung in Herrenfutterstoffen in Köln, Ste phan⸗ straße 6, ist durch rechtskräftig be⸗ stätigten Vergleich vom 13. Juli 1926 beendigt.

Amtsgericht Köln. Abt. 90.

RKöln-HMHiilheim. (53203

Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen a) der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln-Mülheim, b) des Chr. Kaufmann senior in Köln⸗ Mülheim, persönlich haftenden Gesell⸗ schafters der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln⸗Mülheim, e) des Chr. Kaufmann junior in Köln⸗ Mülheim, persönlich haftenden Gesell⸗ schafters der Firma Chr. Kaufmann, Metallwarenfabrik in Köln⸗Mülheim, ist infolge rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsvergleichs vom 5. Juli 1926 beendet.

Köln-Mülheim, den 30. Juli 1926.

Das Amtsgericht. Abt. 6.

Leipzig. 53204 Die durch Beschluß vom 13. März 126 über das Vermögen des Kaufmanns Arnold Sieradzki in Leipzig⸗Lindenau, Demmeringstraße 21, all. Inhabers einer Textilwaren⸗ und Wäschehandlung ebenda, angeordnete Geschäftsaufsicht ist beendet, nachdem der den Zwangsvergleich be⸗ stätigende Gerichtsbeschluß vom 16. Juli 1926 rechtskräftig geworden ist. Amtsgericht Leipzig, Abt. II. Al, den 2. August 1926. Leipzig. 53205 Die durch Beschluß vom 15. März 126 über das Vermögen der offenen Handels⸗ gesellschaft unter der handelsgerichtlich eingetragenen Firma „Gebr. Sprung“ Groß⸗ und Kleinhandlung in Berufs⸗ kleidung, Herrengarderobe und Wäsche in Leipzig, Gerberstraße 16 (weitere Laden⸗ geschäfte Windmühlenstraße 45, Eisen⸗ bahnstraße 64 und Karl⸗Heine⸗Straße 67), vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Markus, Wolf, Jacob, Joachim, Leo, Otto und Schulim Sprung, sämtlich in Leipzig) angeordnete Geschäftsaufsicht ist beendet, nachdem der den Zwangevergleich bestätigende Ge⸗ richtsbeschluß vom 16. Juli 1926 rechts⸗ kräftig geworden ist. Amtsgericht Leipzig, Abt. II. A 1, den 2. August 1926.

LxcClæ. . 53206 Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Firma Blumberg und Pollnow, Masurisches Kaufhaus in Lyck, ist nach rechtskräftig bestätigtem Zwangsvergleich beendet. Lyck, den 2. August 176. Amtsgericht.

Münster, West. 55

Die Geschäftsaufsicht über das Ve mögen des Kaufmanns Heimich Gerla zu Münster i. W., Hagedornstraße 2, wird aufgehoben, weil der Schuldner nicht innerhalb der Frist von einem Mongt seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht einen Vergleichtvorschlag mit den Zu⸗ stimmungserklärungen der Gläuhiger⸗ mehrheit eingereicht hat.

Münster den 2. August 1726.

32

Das Amtsgericht.

Nürnherg. 53208]

Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 31. Juli 1936 die Geschäftsaufsicht über die Geschäftsführung der Geschäfts⸗ inhaberin Anna Dietsch in Nürnherg, Schweinauer Hauptstraße 59, Allein⸗ inhaberin der Firmg Anna Dietsch,

Kurz⸗⸗. Weiß und Wollwarenhandlung

*

dortselbst, als durch rechtskräfti Zwangsvergleich beendet auf . Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts.

Nürnberg. sõ3 209]

Das Amtsgericht Nürnberg hat unterm 31. Juli 1936 die Geschaftsaufsicht über die Geschäftsführung der Kommandit.

9j aft in Firma Motorradfabrik zHeilo“ Heilbrunn & Co. in Nürnberg, Bauerngasse 21. und deren persönlich haftende Gesellschafter: Sally Heilbrunn, Kaufmann in Nürnbeng,

tstraße 27, und Friedri zahn, ö in Nürnber . . uptstraße 27, als durch rechtkräftigen

Zwangewergleich beendet aufgehoben. 8, n des Amtsgerichts.

Osnabrück. sõ32l0] Die Ge e, über den Kauf- mann Bernhard Menke in Osnabrück, allein. Inhaber der Firma Fisse & Menke, hier. Kommenderiestraße, ist durch rechtskräftigen vom 18. Juli 1926 beendet. Osnabrůck. 29. 7. 1926. Amtsgericht. VI.

Pillkallen. 153211 Die Geschäftsaufsicht über das Ver— mögen des Kaufmanns Hermann Palfner in Pillkallen wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 14. Juni 1925 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 21. Jun! 10926 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Pillkallen, den 2. August 1926. Amtsgericht.

Elauen, Vogt. Hs 212] Das Geschäftsaufsichtsverfahren über das Vermögen des Garngroßhändlers Franz Oskar Hartenstein, alleinigen In⸗ habers der Firma F. Oskar Hartenstein in Plauen. Bahnhofstraße, ist auf An— trag des Schuldners aufgehoben worden. Amtsgericht Plauen, 3. August 1926. Radeburg. . 53213 Die Geschäftsaufsicht über das Ver— mögen der Frau Ling Selma verw. Thleme geb. Mer el, in Radeburg i. Sa. alleinigen Inhaberin der im Handels- register eingetragenen Firma Ernst 36 in dadeburg (Kolonial-, Material⸗, Tabak⸗, Zigarren⸗ und Kurz⸗ warenhandlung) ist beendigt, nachdem der im Vergleichstermin vom 7. Juli 1925 angenommene r ang dersseiß durch rechtskräftigen gerichtlichen Beschluß vom

gleichen Tage bestätigt worden ist. ,. Radeburg, 30. Juli 1926.

Sch wiehus. 33214 Die Geschäftsaufsicht über die Firma Alfred Roeßler, Inhaber der Kaufmann Martin Roenspieß in Schwiebus, Kreuz— straße 18, ist beendet, nachdem der am 8. Juli 1935 abgeschlossene Zwangsver— gleich am gleichen bestätigt und die Be— stätigung rechtskräftig geworden ist.

Schwlebus, den 29. Juli 1926.

Amtsgericht.

Sonneberg, Thiixr. 53215 Die Geschäftsaufsicht über das Ver⸗ mögen der Fa. Götz & Co., Allein⸗ inhaber Sallh Lewin in Sonneberg, wird aufgehoben, nachdem der im Ver⸗ gleichstermin vom 20. 6. 1926 an⸗ genommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom selben Tage bestätigt ist. Sonneberg, den 30. Juli 1926. Thür. Amtsgericht. Abt. III.

sStolp, Pomm. 532161

Das Geschäftsaufsichtsverfahren über den Bandagistenmeister Franz Robert Rausch in Stolp, Holstentorstraße 2, ist infolge rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs vom 3. Juni / 13. Juli 1926 beendet. Stolp, den 30. Juli 1926. Amtsgericht.

Tangermünde, Die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des

münde ist beendet, da im Termin vom

8. Juli 1926 ein Zwangsvergleich an—

genommen ist ig

beschluß rechtskräftig geworden ist.

Tangermünde, den 28. Juli 1926. Amtsgericht.

UIm, PDonau. ö 53218

Die Geschäftsaufsicht über das Ver— mögen der Firma Fritz Bethe & Co, offene Handelsgesellschaf/t in Ulm, Pfauengasse 12, wird, nachdem der im Vergleichstermin vom 3. Juli 1926 an; genommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom 165. Ju! 1935 verworfen worden ist, hierdurch aufgehoben.

Ulm, den 4. August 1926.

Amtsgericht.

Wer dau. U 5321]

Die für die Firma Richard Künzel. Werdau angeordnete schäftsaufsic wird aufgehoben, da seit Anordnung der Geschäftsaufsicht drei Monate verstriche— sind und der Gemeinschuldner webe einen Zwangsvergleichsborschlag gereicht, noch den Nachweis erbracht he daß die nach § 66 Abs. 3 der Geschẽãft⸗ aufsichtsberordnung erforderliche Mehr heit der Gläubiger einer weiteren Ve längerung der Geschäftsaufsicht stimmt. Amtsgericht Werdau.

Tähiitz, Lrzgeh.õ Die Geschäftsaufsicht üher das mögen des Baumeisters Paul Wine mann in Zöblitz wird nach rechtsk rãftis Bestätigung des Zwangsvergleichs don

9. Juli 1926 aufgehoben.

Andene richt Zöbliz, am 2. August 16.

Gestenhofe:

Zwangs vergleich

532171 Kaufmanns Walter Zeckwer in Tanger—

und der Bestätigungs!

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*. Ber *

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Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

einschließlich des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.

Bekanntmachung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges. Uebersicht der Prägungen von Reichssilber⸗ und Reichspfennig, münzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1926

Betanntgabe der amtlichen Großhandelsinderziffer vom 4. August und im Monats durchschnitt Juli . ö

Preußen.

Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 35 der Preußischen Gesetzsammlung. Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April

1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Er— lasse, Urkunden usw.

1 ///? Ü //

Amtliches.

Deutsches Reich.

Be anni m g chu n g über den Fortfall des Sichtvermerks⸗ zwanges im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich, der Schweiz, den Niederl anden Japan Dänem art un d Schweden, ferner mit der Freien Stadt Danzig, mit Cuba, Haiti, Panama, der Dominikanischen Republik und Island.

Tie Deutsche Reichsregierung hat über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für die beiderseitigen Staats⸗ angehörigen bisher folgende Vereinbarungen abgeschlossen: mit der Oesterreichischen Bundesregierung am 29. Juli 1925 in Berlin,

2. mit der Schweizerischen Regierung am 9. Januar 1926 in Berlin, .

mit der Königlich Niederländischen Regierung am 22. Januar 1926 im Haag,

mit der Kaiserlich Japanischen Regierung am 20. Fe—

bruar 1926 in Tokio,

mit der Königlich Dänischen Regierung am 4. Mai

1926 in Kopenhagen, mit der Königlich Schwedischen Regierung am 13. Juli 1926 in Berlin. . . Der Abschluß der Vereinbarung zu 1 ist durch förmliches Abkommen nebst Schlußprotokoll, der Abschluß der Verein⸗ barungen zu 2—6 durch Austausch inhaltlich gleichlautender Noten erfolgt. In Kraft getreten sind das Abkommen und die Verein— barungen mit Oesterreich am 12. August 1925 der Schweiz am 20. Januar 1926 den Niederlanden am 1. Februar 1926 Japan am 20. März 1926 Dänemark am 20. Mai 1926. Das Abkommen mit Schweden soll am 1. Oktober 1926 in Kraft treten.

Der Wortlaut des Abkommens nebst Schlußprotokoll und der Noten wird nachstehend veröffentlicht.

Im übrigen wird bemerkt, daß in der Freien Stadt Danzig, in Euba, Haiti, Panama, der Dominikanischen Republit und in Island ein Sichtvermerkszwang für Reichs⸗ angehörige nicht mehr besteht. Mit Rücksicht hierauf ist von der Reichsregierung seinerzeit bestimmt worden, daß Danziger Staatsangehörige vom 1. Juni 1925 ab, die Staatsangehörigen von Cuba, Haiti, Panama und der Dominikanischen Republik vom 1. Juli 1925 ab und Isländer vom 20. März 1926 ab im Deutschen Reich vom Sichtvermerkszwang befreit sind.

Berlin, den 3. August 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J V: von Schubert.

Der Reichsminister des Innern. 3 weigert.

1. Deutsches Reich Oesterreich. Abkommen zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Oester— reichischen Bundesregierung über die Aufhebung des Sicht— vermerkszwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen. Da die Deutsche Reichsregierung und die Oesterreichische Bundes regierung übereingekommen sind, den Sichtvermerks⸗

zwang für die beiderseitigen Staatsangehörigen aufzuheben und zu diesem Behufe ein Abkommen abzuschließen, haben die beiderseitigen Bevollmächtigten:

Für die Deutsche Reichsregierung:

Herr Dr. Gustav Stresemann, Reichsminister des Aus—⸗ wärtigen,

für die Oesterreichische Bundesregierung:

Herr Dr. Felix Frank, Außerordentlicher Gesandter und Bevollmächtigter Minister in Berli Bevollmachtigter Minister in Berlin, folgendes vereinbart: Arti tek.

Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangs— stellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen.

Artikel I.

Die jeweils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurüchweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Aus— ländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueberlastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Jeder der beiden Staaten ist berechtigt, zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes für bestimmte Gruppen von Angehörigen des anderen Staates den Sichtvermerkszwang wieder einzuführen.

Artikel II. Jeder der beiden Staaten kann ,, des anderen Staates, die entweder gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufenthalt von Ausländern im Inland verstoßen oder deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verletzt, aus seinem Gebiet ausweisen.

Artikel IV.

Das gegenwärtige Abkommen tritt, ohne einer weiteren Ge— nehmigung zu bedürfen, am 18. August 1925 in Kraft. Es kann am Anfang eines jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.

Zu Urkund dessen ist dieses Abkommen von den beider⸗ seitigen Bevollmächtigten unterfertigt worden.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 29. Juli 1925.

(gez) Stresemann. (gez.

Schlußprotokoll.

Bei der am 29. Juli 1925 an Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Deutschen Reichsregierung und der Desterreichischen Bundesregierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen sind die beiderseitigen Bevollmächtigten noch über die nach⸗ stehenden Punkte einig geworden.

Zu Artikel l.

a) Die gewährte Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reise⸗ pan für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen aus—2 gestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat ein⸗ wandfrei feststeht. .

b) Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein autklcer Ausweis über Namen, Alter. Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 109 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.

e) Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personen— gi en, die aus deutschen Reichsan gehörigen oder aus österreichischen Bundesangehörigen oder aus a nn. beider Staaten bestehen, ilt eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als

erh Die vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß olche Sammellisten für Arbeitertransporte nicht ausgestellt werden dürfen.

d) Durch das Abkommen werden nicht die besonderen Verein— barungen berührt, die

1. für den kleinen Grenzverkehr und für den Grenznah- und Aus—

flugsverkehr,

2. für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und An—

gestellten der beiden Staaten an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen.

Die in . Schlußprotokoll getroffenen Bestimmungen sollen die gleiche Wirksamkeit haben, als ob . in dem Ab⸗ kommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges selbst enthalten wären.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 29. Juli 1926.

(gez) Stresemann.

Dr. Frank.

(gez) Dr. Frank.

2. Deutsches Reich Schweiz. Auswärtiges Amt. Verbalnote.

Das Auswärtige Amt beehrt sich, im Namen der Deutschen Regierung folgende Erklärung abzugeben:

Die Deutsche und die Schweizerische Regierung haben sich über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwanges ge⸗— einigt und haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

J. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen 2 stellen jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen Heimatspasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei er⸗ gibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlassen— Im einzelnen ist dabei folgendes zu beachten:

1. Sie Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reise⸗ pässe für Ausländer).

„Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis uͤber Name, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild vert sehen sein. ö. . .

Für den gemeinschatflichen Grenzübertritt von Personen— gruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus schweizerischen n, n, oder aus An⸗= gehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zu⸗ ständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von einer konsularischen Vertretung des anderen Staates beglaubigte Sammelliste als Paßersatz. Die Beglaubigung erfolgt ge—⸗ bührenfrei. Solche Sammellisten dürfen fuͤr Arhbeiter⸗ transporte nicht ausgestellt werden.

Durch die Vereinbarung werden die besonderen Abmachungen nicht berührt, die

a) für den kleinen Grenzverkehr und für den Grenznah- und Ausflugsverkehr, b) für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und Angestellten der beiden Staaten an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen.

. II. Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Be— stinmungen über die Kontrolle der Ausländer, insbesondere über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurückweisung nicht einwand⸗ freier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung (Wegweisung) von Ausländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueberlastung mit aus- ländischen Arbeitskräften werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.

III. Jeder der beiden Staaken kann Angehörige des anderen Staates,

a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Auf— enthalt von Ausländern im Inlande verstoßen, oder

b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellter die zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen verletzt, . aus seinem Gebiete ausweisen (wegweisen).

Die Voraussetzung unter b ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nach ihrer Einreise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besitz einer von der zuständigen Vertretung des Aufenthalts= staates im Auslande vor dem Grenzübertritt beschafften „Zu- sicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein.

IV. Jeder der beiden Staaten wird Vorsorge dafür treffen, daß seine Angehörigen auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt (Ziffer III Abf. 2) aufmerksam gemacht werden, wenn sie die Ausstellung eines Passes zur Reise in das andere Land zum Zweck des Stellenantritts noch- suchen. ;

V. Die vorstehende Regelung gilt auch im Verhältnis zwiscken dem Deutschen Reiche und dem Fürstentum Liechtenstein.

VI. Diese Vereinbarung tritt am 20. Januar 19265 in Kraft und kann von jeder der beiden Regierungen mit einer Frist von einer Mongt gekündigt werden. ;

Im übrigen sind die beiden Regierungen darüber einig, da die Erteilung der in Ziffer III erwähnten Zusicherung elne bobere Gebühr als eine Reichsmark (125 Franken) nicht erbober werden wird.

Das Auswärtige Amt darf einer entsprechenden Gegen⸗ erklärung der Schweizerischen Regierung ergebenst entgegen- sehen. 3

Berlin, den 9. Januar 1926.

An die Schweizerische Gesandtschaft, Berlin.

3. Deutsches Reich Niederlande. Deutsche Gesandtschaft. B 137. Haag, den 22. Januar Herr Minister!

Euerer Exzellenz beehre ich mich im Auftrage n gierung das Folgende mitzuteilen:

Auf Grund der in der Zeit vom 15. bi 1925 in Osnabrück zwischen Vertretern der bei