gierungen geführten Verhandlungen ist folgende Vereinbarun üher die Beseitigung des Sichtwermerkszwänges und über 29 leichterungen im kleinen Grenzverkehr erzielk worden:
A. w des Sichtvermerkszwanges. die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des nderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen ederzeit diglich auf, Grund eines gültigen Helmatßaffeg, guss dein ich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtrermerk des Gegenstagtez betreten und verlassen. Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines amtlicher Ausweis über 2 — ö. Wohn itz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Kinder⸗ Ausweis muß bei Kindern über zehn mit einem von der aus⸗ stellenden Behörde abgestempelten Lichth id verfchen fein.
„Für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und An- gestellten der beiden Staaten gelten die auf Grund besonderer Ver—⸗ einbarungen zugelassenen Ausweise als Paßersatz.
. Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus deutschen r, oder aus niederlandischen Staatsangehörigen oder aus Ungehörigen beider Staaten bestehen, i . von der zuständigen Behörde ausgestellte Sammelliste als
Bel dk.
ses ein er, ö und
B. M ö . Regelung des kleinen Grenzverkehrs. . — . — * . — 1 J. . .
Den ceiderseitigen Staatsangehörigen, die in dem einen Grenz— bezirk wohnen oder sich seit mindestens drei Monaten dort aufhalten, wird der Grenzübertritt und der Aufenthalt in dem anderen Grenz-
ö 8 * . — fr 5 RK ; hezirk nach Maßgabe der folgenden Beftimmungen auf Grund eines Grenzausmweises gestattet.
. Für Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die in dem einen Gren bet. liegen, aber von einer in dem anderen Grenzbezirk ge⸗ legen en Betriebszstatte aus hewirtschaftet werden, für die in der Wirt schaft solcher Nutzungsberechtigten tätigen Perfonen sowie für Rer— sonen, die im amtlichen Auftrag die Grenze Überschreilen müssen, git die zeitliche Beschränkung des Äbfatzes 1 nicht .
II.
. Grenihe irt im Sinne dieser Vereinbarungen ist auf deutscher Elte der nge fe rt, auf niederländischer Seite der an Deutsch— land grenzende Teil des niederländischen Ueberwachungsgebiets.
.
III.
„Für deutsche Reichsangehörige werden Grenzausweise von den zuständigen Ortspolizeibehérden ausgestellt. .
Für niederländische Staatsangehörige gelten als Grenzausweise die von den Königlichen Kommissaren oder den Bürgermeistern aus— n. Nationalitätsbeweise (Bewijzen van Rederlanderschap,
atignaliteitsbewijzem. .
Die für deutsche Reichsangehörige und für, niederländische Staats angehdrige ausgestellten . müssen mit der len lbeschre hung, dem Lichtbild und der Unterschrift des In— habers bersehen fein. ö . Die Grenzausweise berechtigen zum Grenzübertritt an den amtlich m, Grenzübergangestellen innerhalb der amtlich feftgefetzten
zerkehrsstunden. .
ö Die Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden werden von den e m, e, zuständigen Behörden im gegenseitigen Einbernehmen estimmt.
Diese Behörden können im gegenseitigen Einvernehmen unter bestimmten, gegebenenfalls zu vereinbarenden Bedingungen das Ueber— schreiten der Grenze auch außerhalb der allgemein r Grenz⸗ äbergangsstellen und außerhalb der allgemein festgefetzten Verkehrs— stunden im Bedarfsfalle gestatten. 6
V.
Die in dem einen Grenzbezirk ausgestellten Grenzausweise be— rechtigen zum jeweiligen Uununterbrechenen Aufenthalt in dem an— deren Grenzbezirk auf die Dauer von wei Wochen.
C. Allgemeine und Schlußbestimmungen.
.
Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Be⸗— stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurück— weisung nicht einwandfreier Neisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisfung von Ausländern fowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen die Ueber⸗ lastung mit ausländischen Arbeitskräften werden durch diese Ver— einbarungen nicht berührt.
Das gleiche gilt hinsichtlich der beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Vorschriften. ö ö Il.
. Jeder der beiden Stagten kann Angehörige des anderen Stagtes, die en w r gegen die Vorschriften über die Meldung oder den Aufent⸗ halt von Ausländern im Inlande verstoßen oder deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze des beimischen Arbeits⸗ marktes erlassenen Bestimmungen verletzt, aus seinem Gebiet aus— weisen.
III.
Zur Hilfeleistung bei Bränden und anderen Unglücksfällen in den Grenzbezirken dürfen Feuer⸗ und Bergwehren sowie hen g organisierte Rettungsmannschaften die Grenze ohne Paß— örmlichkeiken überschreiten. .
IV.
Die beiden Regierungen werden einander mitteilen, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieser Vereinbarungen zu betrachten sind.
R Die beiden Regierungen behalten sich vor, Aenderungen zieser Vereinbarungen, die sie guf Grund der gewonnenen Er— fahrungen für zweckmäßig erachten sollten, im Wege des ein⸗ fachen diplomatischen Schriftwechsels vorzunehmen.
XI.
Die Vereinbarungen treten, soweit sie auf die Beseitigung des Sichtvermerkszwanges Bezug haben, am 1. Februar 1926, und soweit sie sich auf die Regelung des kleinen Grenzverkehrs be⸗ ziehen, am J. März 1926 in Lraft und können von jeder der beiden Regierungen mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
(gez von Vietinghoff.
An Seine Exzellenz Herrn Jonkheer van Karnebeek, Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Den Haag.
4. Deutsches Reich — Japan. Deutsche Botschaft. Nr. 10.
Tokio, den 20. Februar 1926. Herr Minister!
Im Anschluß an meine Note Nr. 64 vom 2. November vorigen Jahres habe ich die Ehre, im Auftrage meiner Regierung zu dem Zwecke, den Verkehr zwischen Deutschland und Japan für die beiderseitigen Staatsangehörigen zu erleichtern, der Kaiserlichen Regierung in Verfolg Ihrer dankenswerten Anregung den Vorschlag zu unterbreiten, im Verhältnis der beiden Länder zueinander den Sichtvermerk auf Reisepässen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen abzuschaffen. Hierbei glaube ich Euerer Exzellenz Einverständnis darüber voraussetzen zu dürfen, daß
die vorgeschlagene Vereinbarung lediglich die en seitige Auf⸗ hebung des Sichtvermerkszwanges züm Gegen skande hat und — 2 anderer inländischer Rechtsnormen nicht entgegenste
ö. ich der Hoffnung Ausdruck geben darf, die Kaiser⸗ liche Regierung werde der vorgeschlagenen Vereinbarung 3 Zustimmung erteilen, e ich auch diesen Anlaß, um Euerer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
(gez.) Solf.
Seiner Exzellen t dem e eri Japanischen Minister der Auswärtigen An⸗ gelegenheiten Herrn Baron Shidehara.
An * ur Note Nr. 19 vom 20. Februar 1926.
1. Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzüber⸗ 6 jederzeit lediglich auf Grund eines gültigen
eisepasses, aus dem sich die Stagtsangehörigkeit des In⸗ habers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des staates 6 ,
Die gewährte Vergünstigung begieht sich nur auf die Inhaber von e e r, , . Fremdenpässen (Reisepässen für Ausländer). Nalionalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zu⸗ gehörigkeit zum ausstellenden Staat einwandfrei feststeht.
Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staats— angehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 10 Jahren mit einem von der ausstellenden Behörde ab⸗ estempelten Lichtbild versehen sein.
.Diese Vereinbarung über die gegenseitige Aufhebung des Sichtvermerkszwangs tritt am 25. März 1926 in Kraft. Der Sichtvermerkszwang kann jederzeit unter Einhaltung 2 Kündigungsfrist von drei Monaten wieder eingeführt verden.
Gegen⸗
5. Deutsches Reich — Dänemark. Deutsche Gesandtschaft. Kopenhagen, den 4. Mai 1926. Herr Minister!
Ich beehre mich, Ihnen hierdurch mitzuteilen, daß die Deutsche Reichsregierung den Vereinbarungen zustimmt, die auf Grund der in der Zeit vom 27. April bis 1. Mai 19236 in Kopenhagen zwischen Vertretern der beiderseitigen Regierungen geführten Verhandlungen über die Beseitigung des Sicht— vermerkszwanges wie ehr getroffen worden sind:
Artikel J. Die Angehörigen des einen Stagtes können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangsstellen . lediglich auf Grund eines gültigen Heimatpasses, aus dem sich ie Stgatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sicht⸗ permerk des enters betreten und verlassen. Die Vergünstigung bezieht sich nur guf die Inhaber von Nationalpässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Ausländer). Nationalpässe werden nur an Personen ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staate einwandfrei feststeht. Für Kinder unter 15 Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über 19 Jahre mit einem von der ausstellenden Be— hörde abgestempelten Lichtbild versehen sein. Artikel II.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personengruppen, die aus Def, eichsangehörigen oder aus e r Staats er , m. Dder aus Angehörigen beider Staaten hestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates ausgestellte und von der zuständigen konsularischen Vertretung des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersatz. Der Sichtvermerk ist gebührenfrei zu erteilen. . ö Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.
Artikel III. Die jeweils im Gebiet der beiden Staaten geltenden Be⸗ stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die Zurück= weisung nicht einwandfreier . an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern sowie
über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes 2 die Ueberlastung
. zen Arbeitskräften werden durch Reses Abkommen nicht erührt. Artikel IV.
Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates, a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Aufent— halt von Ausländern im Inland verstoßen oder b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die zum Schutze 2 heimischen Arbeitsmarktes erlassenen Bestimmungen ver— etzt, aus seinem Gebiete ausweisen (wegweisen). Die Voraussetzung unter b ist insbesendere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des elnen Stagtes nach ihrer Einreise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besitz einer von der ö Vertretung des . im Aus⸗ land vor dem en zübertritt beschafflen „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein. ö . — Jeder der beiden Staaten wird Vorsorge dafür treffen, daß seine Angehörigen auf die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der Zu⸗ sicherung der Bewilligung zum Stellenantritt aufmerksam gemacht werden, wenn sie die Ausstellung eines . zur Reise in das andere Land zum Zwecke des Stellenantritts nachsuchen.
treter d. d. Kopenhagen, den
ür die in Absatz 2 erwähnte , rung“ wird kei 6 ebf als eine ö. (eine Krone) 221 .
Artikel V.
- . Abkommen werden nicht die besonderen Vereinbarungen j. für den kleinen Gre erkehr und für den Grenznahverk 2. fur die im Ghenzberk br eienstlick lägen geren, 3 gestellten der beiden Staaten . . . ; an Stelle des Passes andere Ausweise zulassen.
Artikel VI.
Das gegenwärtige Abkammen tritt, ohne einer weiteren Ge i⸗ gung zu bedürfen, am 20. Mai 1935 in Kraft und kann am . 2 jeden Kalendervierteljahres mit dreimonatiger Frist gekündig
Ich beehre mich inzuzufügen, daß die Deutsche Regierung den in der Niederschrift ibi die , ,, , , . e . Mai niedergelegten Er⸗ llärungen die gleiche Bedeutung und Wirkfamkeit 9. 3 * . selbst enthaltenen Bestimmungen beilegt. enehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Socha tung. 26. ü ; (gez) von Mutius.
Seiner Exzellenz Herrn C. P. O. ö. w wre, z Herrn C. P. O. Grafen Moltke, Minister des
. 6. Deutsches Reich — Schweden.
Auswärtiges Amt.
Berlin, den 13. Juli 1926. . Herr Gesandter!
Mit Beziehung auf die Besprechungen, die aus Anlaß des Abschlusses eines Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und Schweden über die Aufhebung des Sichtvermerks— zwanges für die beiderseitigen Staatsangehörigen stattgefunden
aben, beehre ich mich, Ihnen namens meiner Regierung zu
stätigen, daß über die folgenden Punkte Uebereinstimmung erzielt worden ist: e
Die Angehörigen des einen Staates können das Gebiet des anderen Staates über die amtlich zugelassenen Grenzübergangs⸗ stellen jederzeit lediglich auf Grund elnes gültigen Heimatpasses, aus dem sich die Staatsangehörigkeit des Inhabers einwandfrei ergibt, ohne Sichtvermerk des Gegenstaates betreten und verlaffen. Die Vergünstigung bezieht sich nur auf die Inhaber von National- pässen, nicht von sogenannten Fremdenpässen (Reisepässe für Aus—= länder). Nationalpãsse werden nur an Jr,, ausgestellt werden, deren Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat einwandfrei feststeht.
Für Kinder unter fünfzehn Jahren genügt an Stelle eines Passes ein amtlicher Ausweis über Namen, Alter, Staatsangehörig⸗ keit und Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Kindes. Der Kinderausweis muß bei Kindern über zehn Jahre mit einem von der ausstellenden Behörde abgestempelten Lichtbild versehen sein.
Für die im Grenzverkehr dienstlich tätigen Beamten und An⸗ gestellten der beiden Staaten gelten die auf Grund besonderer Ver⸗ einbarungen zugelassenen Ausweise als Paßersatz.
Für den gemeinschaftlichen Grenzübertritt von Personen⸗ Rruppen, die aus deutschen Reichsangehörigen oder aus schwedischen Staatsangehörigen oder aus Angehörigen beider Staaten bestehen, gilt eine von der zuständigen Behörde des einen Staates aus gestellte und von der zuständigen Behörde des anderen Staates mit Sichtvermerk versehene Sammelliste als Paßersatz. Der Sicht- vermerk wird gebührenfrei erteilt. Sammellisten werden für Arbeitertransporte nicht ausgestellt.
Arti lter J.
Die jeweils im Gebiete der beiden Staaten geltenden Be— stimmungen über die Verhängung von Grenzsperren, über die
urückweisung nicht einwandfreier Reisender an der Grenze, über die Meldung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Aus⸗= ländern sowie über den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes gegen Ueberlastungen mit ausländischen Arbeitskräften werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel III.
Jeder der beiden Staaten kann Angehörige des anderen Staates,
a) die gegen die Vorschriften über die Meldung und den Auf—
enthalt von Ausländern im Inland verstoßen oder
b) deren Tätigkeit als Arbeiter oder Angestellte die
Schutze des heimischen Arbeitsmarktes erlassenen stimmungen verletzt, aus seinem Gebiet ausweisen.
Die Voraussetzung unter b ist insbesondere als gegeben anzusehen, wenn Angehörige des einen Staates nach ihrer Ein⸗ reise in das Gebiet des anderen Staates dort eine Stelle antreten wollen, ohne im Besitz einer von der zuständigen Vertretung des Aufenthaltsstaates im Ausland vor dem Grenzübertritt beschafften „Zusicherung der Bewilligung zum Stellenantritt“ zu sein, inso⸗ fern eine solche Zusicherung verlangt wird.
Für die im Abf. 2 erwähnte „Zusicherung“ wird keine höhere Gebühr als 1 Reichsmark (1 Krone) erhoben.
Artikel IV.
Das gegenwärtige Abkommen tritt am 1. Oktober 1026 in Kraft und kann mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Gern benutze ich diesen Anlaß, um K Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
(gez) von Schubert. An den Königlich Schwedischen Gesandten Herrn C. E. Th.
zum Be⸗
af Wirsen, Berlin.
nebersicht
der Prägungen von Reichssilber- und Reichspfennigmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1926.
Neichssilbermünzen Zwei⸗ Drei⸗ markstücke markstücke RM RM
Im Monat Juli 1926 sind geprägt worden in:
Ein⸗ markstücke RM
Fünf⸗ markstũcke
Ein⸗ pfennigstücke RM
Reichspfennigmünzen Fünf⸗· pfennigstücke RM
Fünf zig⸗ ypfennigstücke RM
Zehn⸗ pfennigstücke RM
Zwei⸗ pfennigstücke RM
S 778 680
1102000 10000090 1220900
4000090
Bern.... München ö Muldenhütten . Stuttgart ... Karlsruhe ... Hamburg
1795 538
6 zog go
ö ho ooo.
Summe 1 1795538 12 500 680
2. Vorher waren geprägt *). 265 000 000 126618972 152 354 184 8 421 570
2795 476.58
Z5 309.90 Fo oM0ο,. =
5 000 800902 27531 29410 56 S859 811.6090 109 859 100 -
3. Gesamtprãä⸗ ö 4. Hiervon sind wieder einge⸗ nn, 265 672 1726 37 353 205
266 795 538 139119652 152 354184 8 421 570
2795 476 88
27 666 604. — 56 919 ii, 60 109 859 100 —
d ooo s0o, oꝛ
41127 ob. 0 46 60. 269250 12 916.
5. Bleiben. . . 66 H29 866 139117926 1652316831 8 421365 ) Vgl. den Reichsanzeiger vom 9. Juli 1926 — Nr. 157.
Berlin, den 6. August 1926.
Js os, 1
Hauptbuchhalterei des Reichsfinanzministeriums.
b 000 223,92
27 665 or M0 56 917 1 109 846 152, —
VNR nrg
Die amtliche Großhandelsindexziffer vam 4. August und im Monats durchschnitt Juli 1926.
Die auf den Stichtag des 4. August berechnete Großhandels- inderziffer des Statistischen Neichsamts ist gegenüber dem 258. Juli um 94 vH auf 1263 zurückgegangen. Von den
hat die er der Agrarerzeugnisse um
65 vH auf 1278, die exziffer der Industriestoffe um 02 863 123 4 nachgegeben= .
Durchschnitt Juli lagen die Agrarerzeugnisse infolge
der zu Anfang des Monats gestiegenen Getreidepreise mit
122 um 34 und die Industriestoffe mit 1210 um O2 nh
. als im Juni. Die Gesamtinderziffer stellte sich im
urchschnitt Juli auf 1274.
Berlin, den 6. August 1926.
Statistisches Reichsamt. J. A.: Bramstedt.
Preußen. Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 35 der Freußischen Gesetzsammlung enthält unter
Ar. 13 138 das Gesetz über die Bereit stellung von Stagtsmitteln jur Begradigung der Außenmiele im Regierungsbezirk Schleswig, vom 30. Juli 1926, unter
Nr. 13 135 das Gesetz über die Bereitfstellung von Staatsmitteln zum Bau eines Deiches an der Leybucht zwecks Abschlusses des Norder⸗ Außentiefs im Negierungsbezirk Aurich sowie zur Ausführung von Binnenentwässerungsanlagen und sonstiger Folgeeinrichtungen, vom 30. Juli 1926, unter
Nr. 13 140 das Gesetz über die Bereitstellung von weiteren Staatsmitteln zur Ausführung von Bodenverbesserungen auf staal⸗ lichen Domänenborwerken und anderen domänenfiskalischen Grund- stücken, vom 31. Juli 1926, unter
Nr. 13 141 die Verordnung über die Errichtung einer Landwirt- schaftskammer für die Provinz Oberschlesien, vom 23. Juli 1926, und unter
Nr. 13 142 die Verordnung über das Kostenwesen bei Führung des Registers für Pfandrechte an Schiffsbauwerken, vom 2. August 1926.
Umfang . Bogen. Verkauftpreis 10 Reichspfennig. Berlin, den 6. August 1926.
Geseßz sammlungsamt. J. V.: Alleckna.
Befanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 12. Juni 1926 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Kirn g. d. Nahe für den Neubau der Kreisftraße von Kirn nach Ober— hausen durch das Amtsblatt der Regierung in Koblenz Nr. 28 S. 100, ausgegeben am 3. Juli 1926;
2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 2. Juli 1926 über die Genehmigung der Beschlüsse des XXVII. General- landtags der Schlesischen Landschaft durch das Amtsblatt der Regierung in Brezlan Nr. 30 S. 227, ausgegeben am 24. Juli 1926.
Nichtamtliches. Handel und Gewerbe.
Berlin, den 7. August 1926.
Buda pe st, 6. August. (W. T. B) Wochenangweis der nagarischen Nationalbank vom Il. Juli lin Klammern Zunghme und Abnahme im Vergleich zu dem Stande vom . July. In Pengö. 1 Pengö — 12500 Kronen. Gold⸗ Silber-, Devisen⸗ und Valutenstand 255 731 707 (Abn. 4 b53 719), Wechsel auf Effekten 161 509 451 (Zun. 18 889 108), Staatsschuld 151 663 278 (un- veränderh. sonstige Aktiven 231 347516 (Abn. 3 211910, Noten⸗ umlauf 24 311 011 (Zun. 65 062 748), Staats⸗ und Privatguthaben 168 743 (Abn. 51 223 792), sonstige Passiven 167 423 947 (Ahn. 2716 476).
Stockholm, 5. August. (W. T. B) Wochenaußsweis der Schwedischen Reichsbank vom 31. Juli (in Klammern der Stand am 17. Julih in Kronen: Metallvorrat, 228 121 357 Ws It 85g), davon Wechsel auf Inland 204017 0935 (236 700 266), davon Wechsel auf Ausland 87 304 805 (79 3098 177). Notenumlanf 494 209 091 (462 125 242), Notenreserve 87) 033 623 (119 568 476), Girokonto⸗ guthaben 88 270 529 (12221 482).
Telegraphische Auszahlung.
7. August Geld Brief 1, Ss 1700 4I565 4205 1958 obe 20,934 20 986 2,3862 2, 392 26 395 261461 4155 12605 O64 Gö46 i655 4165
1686,41 168,53 465 171
1192 11596 Si S0. 8170 10.553 10553 1417 1421 ao, JM 1131 11155
21, 40 21,45 Fils J*606 12663 12367 12,416 124656 IOO Fres. 81,10 81,30 I00 Leva 3, 04 3,05 Spanien.... 100 Peseten 63,22 6338 Steckhpylm und
Gothenburg. 100 Kr. 112,26 112,54
ien. .... . 100 Schilling 59,2 59.46 Budapest ... 100 006 Kr. 5, 865 5. 885
6. August Geld Brief 1699 1,703 4,199 4,209 1999 2003
20 994 26 976 2570 26365 20 107 260 454 4185 4266 Gö645 G6? 4,155 4, 165
166,41 168383 683 171
12,38 12, 42 8153 81,73 10,55 10,59 14,23 14,27 7,405 7,425 111,34 111,62
216375 21,425 di 88 9212 1295 1303 17418 12458 Si os S125 3635 Z 5s 6e 93 63 08
1221 119349 5 33 S86h 4] 387 56369
Buenos Aires Canada.. . m, Ronstantinopel
, New Nork ... Nio de Janeiro Uruguay.... 1 Soldpeso Am sterdam⸗
Rotterdam . 100 Gulden Athen ..... 100 Drachm. Brüssel u. Ant⸗
werpen ... 100 Fres. 100 Gulden Il00 finnl. . A 3 2. 100 Lire Jugoslawien. . 10990 Dinar Kopenhagen.. 100 Kr. Lissabon und 100 Escudo I100 Kr. I0O0 Fres. l0O0 Kr.
Ergänzungsnotendeckung 401 612 499 (425 354 027),
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
7ß9. Augnst 6. August Geld Brief Geld Brief — — m aan 425 423 425 4189 418 (188 i838 4161 231
1653 * 28 Görz. ses. 646
20 Fres. Stũcke 2 423 4,175 416 1673 ilreis 0.626 nad. J —
große 1 2V,37 1 u. darunter 1 20365 20, 465 Türkische.. .. 1 türk. Pfd. — — Belgische ... ig0 Irck. 107 1213 Bulgarische . 100 deva — — Dän iche... 100 Kr. 111,12 111,68 Danziger. ... 100 Gulden 8128 81,68 Finnische. ... 100 finnl. A 1051 1057 Französnsche .. 100 Fres. 13,07 13, 13 Holländische . 100 Gulden 168,08 168,92 1946 1454 135 Jas
Italienische: 100 Lire gi 57 92583
1 1 1 v. Pes. 1 1
2027 20 374
26 57 20 1 1297 13,03 Uul,oœ 111,658 1051 1957 13587 1573 ls 17 1698 01 1461 1469
73565 7.335 giss2 9268
20, 474
über 10 Lire Jugoslawische 100 Dinar Norwegische .. 100 Kr. Rumãänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische Schweizer.. 100 Fres. Spanische . 100 Peseten Tschecho⸗ flow. do Kr. .. 100 Kr. 1000Kr. u. dar. 100 Kr. Oesterreichische 100 Schilling Ungarische ... 100 000 Kr.
1395
1 6 55 629
12,395
12115
85 44 883
1, 99
1218 5536 S836
12,155
18475
od. 74 5.57
100 Lei 100 Lei 100 Kr.
191 189 1154 Si 260 3 14
12 40 1245
598 4 5835
1495 193 11250 81, 60 63. 46
1246
149
55 73 5. 8h5
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 6. August 1725: Rubrrevier: Gestellt 28 628 Wagen. — Oberschlesisches Revier: Gestellt —.
— —
W. T. B.“ am 6. August auf 137,00 Æ (am 5. Auguft auf 135, 25 4)
dentsche E *
E.
Berlin, 6. August. Preisnotierungen für Nahrungs⸗ mittel. (Durchschnittseinkaufspreise des Lebens mitteleinzelhandels für den Zentner frei Haus Berlin gegen Kassazahlun bei Empfang der Ware. Original⸗ packungen. Nottert durch öffentlich angestellte beeidete Sach- verftändige der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.) Preise in Reicht mark: Gerstengraupen, lose 20.00 bis 22,50 Æ, Gersten⸗ grüße, lofe ig big 18, . A, Haferflocken, lose 22,50 bis 22,75 M, Hafergrütze, lose 23,50 bis 265,00 Æ, Roggenmehl O1 15,75 bis 16,50 M, Weizengrieß 26,75 bis 2750 M, Hartgrieß 26,00 bis 27,00 M, 70 0,ο9 Weizenmehl 21,75 bis 23 00 M, Weizenauszug⸗ mehl ö oö bis 30 6g Mr, Spe seerbsen, Wiktoria 24,69 bis sds . Speiseerbsen, kleine 18,50 bis 20, 00 4, Bohnen, weiße, Perl 14,00 bis 15, 00 A, Langbohnen, handverlesen 18.60 bis 22 75 Æ, Linsen, kleine 15350 bis 26,50 M, Linsen, mittel 26,00 bis 33.00 4, Linsen, große 33,00 bis 41,00 AÆ, Kartoffelmehl 1750 bis 19,B 5 4, Makkaroni, Hartgrießware 48,00 bis 62,50 , Mehlschnittnudeln 32.00 bis 34.50 M, Eiernudeln N00 bis 73,00 Æ, Bruchreis 1900 bis 1975 A, ie gen Reig i, 00 bie zi, 50 ., glasierter Tasel- reis 22.50 bis 33,50 M,. Tafelreig, Java 33,00 bis 49, 00 4, Ringäpfel, amerikan. 66,90 bis S6, 0090 4, getr. Pflaumen 90/100 in Driginalkisten 3800 bis 39,00 4A. getr. Pflaumen 99100 in Säcken 34,75 bis 35,25 4, entsteinte Pflaumen 90 / Los in Original⸗ kisten und Packungen 5000 bis 5d, 60 A, Kal. Pflaumen 40/50 in Originalkisten 61,00 bis 62, 00 M, Rosinen Caraburnu * Kisten o0,00 bis 68, 0 „Æ, Sultaninen Caraburnu 70900 bis 100,90 -A. Korinthen choice 44,00 bis 5l, 00 , Mandeln, süße Bari 182,00 bis 195,00 AK, Mandeln, bittere Bari 197.00 bis 215,90 4, Zimt GKassia) 1000 bis 105,00 4, Kümmel, holl. 35,00 bis 37,900 K, schwarzer Pfeffer Singapore 177,00 bis 200,090 4A, weißer Pfeffer Singapore 225, 090 bis 245,090 AÆ, Rohkaffee Brasil 19000 bis 220.00 AÆ, Rohkaffee Zentralamerika 22000 bis 31000 4, Röstkaffee Brasil 240 00 bis 290,00 A,. Röstkaffee Zentral- amerika 285, 60 bis 416,00 A, Röftgetreide, lose 19,90 bis 19,183 M. Kakao, fettaͤrm 50,00 bis g0, 00 4, Kakao, leicht entölt 80 00 bis 130,00 M, Tee, Souchong, gepackt 365,00 bis 405.90 M, Teen indisch, gepackt 415,00 bis böh, G60 A, Inlandszucker Melis 34 00 bis 35,065 AÆ. Inlandszucker Raffinade H, 50 bis 37,00 4, Zucker, Wöärsei 8 0h biz 46, fs , Kunsthonig sz bö bie 3, Hö A, Jucker. sirup, hell, in Eimern 26,25 bis 37,50 M, Speisesirup, dunkel, in Eimern — — bis —— 4A, Marmelade, Erdbeer, Einfrucht 88, 00 bis 10700 1M, Marmelade, Vierfrucht 35,00 bis 40,00 , Pflaumen⸗ mus in Eimern 37,50 bis N,00 4A, Steinsalz in Säcken 2, 80 bis 3, 40 A, Steinsalz in Packungen 400 bis 6,00 Æ, Siedesalz in Säcken 4,50 bis 4,70 4A, Siedesalz in Packungen e60 bis 7,50 , Bratenschmalj in Tierces 90,50 bis 92,00 A, Bratenschinalʒ in däbeln l, S0 bis 93, 90 A, Purelard in Tierces 90, 50 bis 9gl,h0 A, Purelard in Kisten Sl, 90 bis 92,50 M, Speisetalg, gevackt 50 90 bis S0, O0 .M, Margarine, Handelsware L' 69,00 A, N 63, 00 bis 66,00 AÆ, Margarine, Spezialware 1 82.00 bis 8400 , H 697,00 bis 7100 4. Molkereibutter La in Fässern 193.90 bis 20100 4, Molkereibutter La in Padungen 1598 00 bis 208,00 AÆ, Mol kerei⸗ butter La in Fässern 175.00 bis 188, 90 , Molkereibutter La in 1 en 185,00 bis 195,600 A, Auslandsbutter in Fässern 200,00 is 206,00 4, Auslandsbutter in Packungen 207,00 bis 215,00 4, Corned beef 12s6 1ö8. per Kiste 52,00 bis 53,00 Æ, ausl. Speck, eräuchert, S0 —- 1214 — — bis — , Allgäuer Romatour n bis 82, 00 , Allgäner Stangen b, 00 bis 66,00 M, Tilsiter Käse, voll sett 100,00 bis 110,90 , echter Edamer 40 0,0 98,00 bis 103,00 M echter Emmenthaler 150 00 bis 160, 00 Æ, ausl. ungez, Kondensmilch 45/16 25,900 bis 26,60 4K, ausl. gez. Kondensmilch 28,00 bis 30 75 M, Speiseöl, ausgewogen 68 00 bis 75, 00 4.
Der Verbraucherpreis für guten gerösteten Kaftee wurde laut Meldung des W. T. B.“ vom Verein der Kaffee⸗ großröster und ⸗händler, Sitz Hamburg, am 6. d. M. offiziell für gute Sorten mit 2860 bis 3, 890 A, für feinste Sorten bis 4,60 K für ein Pfund je nach Herkunft notiert.
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten.
Devisen.
Danzig, 6. August. (WB. T. B.) Devisenkurse⸗ Ales in Danziger Gulden. Noken: Lokonoten 100 Zloty bö,48 G., 6 62 B., Berlin 160 Reichsmarknoten 122,322 G. 1226539 B. — Schecks: London 285,02 G., — — B. — Auszahlungen: Warschau 1090 Jloty⸗ Auszahlung 5648 G., 56,62 B., Berlin 100 Reichsmark 1223587 G., 122,693 B., Zürich tele g aphis he Auszahlung 99337 G., 99,63 B., Paris 15,63 G., 15.67 ö, 13,97 G., h, 16,28 B.
/
B., New Yort telegraphische Auszahlung
(W. T. B.) Notierungen der Debisen⸗
zentrale: Amsterdam 28345, Berlin 165.933 Budapest. 98,74,
Topenbagen 186 809 London 3438, Nem Vork G6. 55, Paris 21 73,
Zärich 156335, Marknoten 167. 75. Lirenoten 246 52. Jugoslawische
Noten — — Tschecho⸗Slowakische Noten 20,87, Volnische Noten
2 Dollarnoten 703 25, Ungarische Noten 88, 70, Schwedische oten — —.
Prag 6. Auguft. (W. T. B.) Notierungen der. Devilen⸗ zentrale ¶ Durchschnitts kurle; Amsterdam 1360, Berlin S, 053, Zürich 6 847, Oelo 742.00, Kopenhagen 898 06, London 164,65, Madrid 5lI6 00, Mailand 1143 New Vork 3 85, Paris 102,75, Stockholm 9b Wien 4791 Marknoten 8: 0563 Poln. Noten 3,72.
London, 5. August. ö Devisentur e is 161, 62, New Jork 486.31. Deutschland 20,427, Belgien 171.22. Spanien 32. 29, Holland 12. 11,50, Italien 144 50, Schweiz 2B. 174, Wien 34.40.
Paris, 6. August. (BW. T. B.) Dexisenkurse. Deutschland 184, Bukarest 1486. Prag 97,95. Wien — Amerika 33 25. Velzier 8. . Englaänd 191 566. Holland 132505, Jialien 11353. Schweiz 645 00 Spanien 503, 0, Warschau —— Kopenhagen 855, 00, Oslo ——, Stockholm S87,00. .
Am sterdam, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. (Offizielle Notierungen) London 12114. Berlin O59. 30 fl. für 1 RM, Paris 7577, Brüssel 7.25. Schweiz 48,17. Wien O35, 20 für IL Schilling. Kopenhagen 66,10, Stockholm 66,70, Oslo 54 60. — (Inoffizielle Notierungen.) New Nork 249,00, Madrid 37,45, Italien S424, Prag 7.37, Helsingfors 6,25, Budapest O00 344, Bukarest 5,00, Warschau 0274.
Zürich, 6. Angust. (W. T. B.) Devxisenkurse. New York S177. London zB,, Paris i5 55, Brüäffel 1670, Mailand 15355, Madrid 77, 75, Holland 207, 60. Stockholm 13835 Os'lo 113,25, Kopenhagen 137,35, Prag 15,306, Berlin 1423,00, Wien 7, 10, Budapest O. 00,72. 30, Belgrad 9, 124, Sofia 3, 15, Bukarest 2,40, Warschau 57. 506, Helsingfors 13,023, Konstantinopel 2, 24, Atben 5, 75, Buenos Aires 209,00.
Kopenhagen, 6. August. (W. T. B.). Devisenkurse. London 18337, New Jork 37735. Berlin G. S5, 80, Paris 11.83, Antwerpen 11,35, Zürich 73,05, Rom 12,90, Amsterdam 151,65. Stockholm 101,00, Oslo 82, 6h, Helsingfors 9.52, Prag 11,20, Wien Gos, 45.
Stockholm, 6. August. (W. T. B.) Devisenturse. London 18,17, Berlin 0, 89, 00, Paris 11.40, Brüssel 11,25, Schweiz. Plätze 72, 30, Amsterdam io. 16. Kopen hagen 99, 25, Oslo 82. 00. Washington 3, 3,75, Helsingfors 42, Rom 1260, Prag 11.10, Wien O,63,0B.
Oslo, 6. August. (W. T. B.) Devisenkurse. London 2220, Hamburg 168,75, Paris 13,50, New Jork 456,50, Amsterdam 183350, Zurich 6, Heistngsoes läd, An weren is öc; Stoctholm 1232. Kopenhagen 12125, Rom 15,50, Prag 13,50, Wien O64, 75.
Wien, 6. August.
London, 6. August. (W. T. B.) Silber 255/86, Silber auf
Lieferung 281,6. Wertpapiere.
Frankfurt g. M., 6. August. (W. T. B.) Desterreichische Kreditanstalt 7.25, Adlerwerke 84, 60. Aschaffenburger Zellstoff 126,00, Lothringer Zemeni —— D. Gold- u. Silber⸗Scheideanst. 161,00, Frankf. Maschinen (Pokorny u ittekind) 80,00, Hilpert Maschinen I6 50, Phil. Solzmann 985, 00, Holzverkohlungs⸗Industrie ol, 50, Wavß u. Freytag 117,00, Zuckerfabrik Bad. Wag häusel 84,75.
Dam burg, 6. August. (W. T. B.). (Schlußkurse. ) Brasil⸗ bank ——. Commerz u. Privatbank 145,25, Vereinsbank 125,75, Lübeck⸗Büchen 123, 00, Schantungbahn 4,00. Deutsch⸗Austral. 1465,00, ö Paketf. 163 25, Hamburg ⸗Südamerika 142 20, Nordd.
loyd 158 00, Verein. Elbschiffahrt ——, Calmon Asbest 4300, Darhurg . Wiener Gummi 74587, Ottensen Eisen 21 00. Alsen Zement 198, 59, Anglo Guano 90 B. Merck Guano 68 B. Dynamit Nobel 137,25, Hoistenbrauerei 168,00, Neu Guinea 530.00, Otavi Minen —— — Freiperkeb r. Sloman Salpeter 65,00 RM. für das Stück.
Köln, 6. August. (W. T. B) Basalt A. G. 71,50, Bonner Bergwerk 149,99, Dahlbusch Bergwerk 123,00, Eschweiler Bergwerk 134,50, Gelsenkirchen Bergwerk 174 00, Harpener Bergwerk 185,60, Humbold Maschinen 65,56, Kalker Maschinen 72, 00, Köln⸗Neuessener Bergwerk 14250, Phönix Bergbau 122,50, Rheinische Braunkohlen 180,600, Bielefelder mech. Weberei —, Hammersen Baumwoll⸗ spinnerei 98,00, Schoeller Eitorfer Kammgarn — —, VBiersener Spinnerei 36,00, Adler Brauerei Köln 101,60, Continental Isola 2700, Dynamit Nobel — — Felten u. Guilleaume 140,090, Gas- motoren Deutz 70,90, Köln Rottweiler 141 25, Rheinische A.-⸗V. für Zucker⸗Fabrikation 50,50, Rheinisch⸗Westf. Sprengstoff 110,00, Kölner Hagel⸗Vers. 85, 00. ;
Wien, 6. August. (W. T. B.) (In Tausenden. Völker⸗ bundanleihe 75,0, Mairente 4,7, Februarrente 55. Oesterreichische Goldrente 63,1, Desterreichische Kronenrente 3,95. Tüärkenlose 4,31, Wiener Bankverein 91,0, Bodenkreditanstalt 168.0. Desterreichische Kreditanstalt 123,0, Ungarische Kreditbank 279,9, Effektentreuhandges. (Anglobank) 90,9. Niederösterreichische Eskompteges. 260,0. Länder⸗ bank 134,0, Oesterreichische Nationalbank 1980, Wiener Unionbank 105,0, Staatsbahn 3220, Südbahn 122,6 Alpine Montan 296, 0, Poldihütte 988,0, Prager Eisenindustrie 1628. Rima⸗Muranyer 123,3, Skodawerke — —, Waffenfabrik 57,0, Trifailer 434,0, deykam Josefẽthal 1400. . .
Am sterdam, 6. August. W. T. B.) 6 0;0 Niederländische Staatsanleihe 1922 A u. B 106,50, 4p o ο Niederländische Staats⸗ anleihe von 1917 zu 1009 fl. 1001/19, 3 0/ο Niederländische Staats⸗ anleihe von 189651905 77.25, 7 , Niederl. Ind. Staatsanleihe zu 1000 fl. 100,75, 709 Deutsche Reichsanleihe 165.00, Reichs bant neue Aktien 160,25, Nederl. Handel Maatschappij Akt. — —, Jurgens Margarine 163,00, Philips Glueilampen 34259. Geconsol. Holl. r, , 180,00, Koninkl. Nederl. Petroleum 377,25, Amsterdam
ubber 313,25, Holland⸗Amerika⸗Dampfsch. 48,5, Nederl. Scheep⸗ vart Unie 181,B50, Cultuur 27 der Vorstenl. 168 00, Handels⸗ vereeniging Amsterdam 638,00, Deli Maatschappij 411,50, Senembah Maatschappij 418,50.
Gesundheitswesen, Tierkranlheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.
Der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist von den Schlacht, und Viehhösen in München und in Zwickau, Sa., am 5. August 1926 amtlich gemeldet worden.
Nr. 35 des Reichsministerig 1blatts“ (Zentralblatt für das Deutsche Reich) vom 6. August 1926 hat folgenden Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungssachen: Verordnung über die Berechnung der Wohnflächen in Einfamilien häusern. — Betämpfung der Schund⸗ und Schmutzschriften auf Bahnhöfen vnd in, Zeitungskisge ken. — 2. Justizwesen: Verzeichnis der Behörden, an die Ersuchen um Ein⸗ ziehung von Gerichtskosten zu richten sind. — 3. Konsulatwesen: Ernennung, Exequaturerteilungen. — 4. Marine und Schiffahrt: Ver⸗ ordnung über die Prüfungen zum Schiffsingenieur, Seemaschinisten, Kleinmaschinisten und Kleinmotorführer. — Verordnung über die Mindestdauer der Lehrgänge an den Seefahrtschulen. — Verordnung über die Prüfungen zum Seeschiffer und Seesteuermann. — H. Medizinal⸗ und Veterinärwesen; Bekanntmachung, betreffend das Deutsche Arzneibuch, 6. Ausgabe 1926. — 6. Schul⸗ und Unterrichts wesen: Bekanntmachung über die Anerkennung der Studienanstalt St. Ludwig in Vlodrop (Holland). — T. Steuer- und Zollwesen: Verordnung über Aenderungen des Warenperzeichnisses zum Zolltarife. — Verordnung über die zollfreie Einbringung von Lebensmitteln durch Bewohner des Grenzbezirks.
— — ——