1926 / 183 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

Nummer des franz d⸗ sischen Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollbehandl ung Kontingent Min Abschlage⸗ fir die Dauer des sranzõ⸗ . projent⸗ des sischen

arif i Abkommens golltarifs

Nummer Zollbehandlung go ntingent

Bezeichnung der Waren

Minimal Abschlage⸗

tarif prozent⸗ ren

für die Dauer

f at Abkom mens

2

3 2 1

2 3 4 5

silber) oder aus vernickelten Metallen

miniumgehalt !

der Sprengkapseln oder Zünder für Minen... Patronen für Jagdzwecke, leerrr .. .

591 Möbel, andere als aus gebogenem Holze, Sitzmöbel

591 bis Möbel, andere als aus gebogenem Holze, Stücke und Einjel

teile von Sitzmöbeln:

selben Weise hergestellt sind.... .. andere

592und Möbel, andere als aus gebogenem Holze, andere als Sitz⸗

592 bis möbel, aus Holz jeder Art, Stücke und Einzelteile

H9g3zund Möbel, gepolstert und überzogen, jeder Art und Möbel, mit Rohr- oder Strohgeflecht, zusammengesetzt oder zerlegt,

593 bis oder Teile solcher Möbel j 594 Stäbe und Leisten aus Holz...... 594 bis Rahmen aus Holz, jeder Größe

595 Fässer, leere, gebrauchsfähige, gebunden oder auseinander⸗

genommen, mit Holz- oder Metallreifen, fassend: 500 Liter und mehr. K weniger als 500 Liter

Waren aus mit Kupfer oder Zink legiertem Nickel (Neu⸗

Waren aus Aluminium, mit Ausnahme von Bijouterie Waren aus Aluminiumbronze mit höchstens 20 vH Alu⸗

Zündkapseln für Jagdzwecke, Scheibengewehre, einschließlich

Möbel aus gebegenem Holze, zusammengesetzt oder nicht, Stücke und Teile von Möbeln aus gebogenem Holze Anmerkung zu 590. Siehe Schlußprotokoll.

auf der Drehbank hergestellt, einschließlich der Einzelteile von anderen Möbeln als Sitzmöbeln, wenn sie in der⸗

2

Holz, gehobelt, genutet und (oder) gespundet, Bretter, Friefen oder Parkettplatten, gehobelt, genutet und (oder) gespundet:

vermischt

Mathematische teilung,

instrumente:

aus bla ter Zündapparate für Kraftwagen ...... ...... . Minimal-

S620 bis Waren aus Amiant oder Asbest: . Papier oder Pappe: J. in Bogen, auch beschnitten, von rechtwinkliger Form 2. fassoniert, beschnitten, in nicht rechtwinkliger Form, auch mit Draht, Metalltuch oder Metallstäcken verstärkt 5 3. Fäden und Seile, auch mit anderen Stoffen verbunden Geflechte, Gewebe sowie andere Waren mit oder ohne Einlage von anderen Stoffen... J Sr , nl, 620 ters Mika (Glimmer) in Blättern oder Platten; Gegenstände aus Mika; Mikanit und Mikaverbindungen; papier und Mikanitleinwand, auch mit anderen Stoffen

Astronomische und kosmographische Instrumente .... Feldmeßinstrumente, Nivellierinstrumente sowie Instrumente

zur Planausnahme . wN Präzisions, Meß- und Zeicheninstrumente: Barometer, Präzistonswagen, Goldwagen leinschließlich der

Gehäuse sowie der Kasten für die Präzisionsgewichte) Bestecke, Kurvenlineale, Storchschnabel, Lineale mit Maßein⸗ : Flächenmeßinstrumente, Kalibermaße, Lehren, Instrumente zum Messen der Blechstärke sowie andere Meß⸗, Prüf⸗ und Kaliber⸗

Zählwerke und Geschwindigkeitsmesser, Tachymeter usw. zum Gebrauch für Kraftfahrzeuge, Fahrräder, selbst⸗ bewegliche Luft⸗ und Wasserfahrzeuge mit elektrüchem oder Explosionsmotor sowie Teile und einzelne Stücke der genannten .

ikanit⸗

ö

Zirkel, Winkelinstrumente,

Dividierapparate,

Zählwerke, Geschßwindigkeitsmesser,

000 Stück

Mr. 183.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Perlin, Montag, den 9. August

1926

æx—ᷣ—·

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)

Zu Artikel 6.

Für die Anwendung des Artikel 6 wird , Regie rung hinsichtlich der ln , der Nationalisierung die weiter unten (Eiste PD) aufgeführten Erzeugnisse deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft als unter die Verwaltungsbestimmung fallend be⸗ trachten, nach der die Waren oder Erzeugnisse, die in einem dritten fremden Lande, das einen günstigeren Tarif genießt als ihr Ursprungs⸗ land, eine vollständige Umarbeitung erfahren haben, als aus diesem dritten Lande stammend angesehen werden, ohne daß ührigens ein Unterschied gemacht wird, ob die Umarbeitung im zollbegünstigten Verkehr stattgefunden hat oder nicht.

Zu Artikel ?.

In bezug auf die Anwendung von Artikel 1 und 2 werden die Hohen Vertragschließenden Teile die im Gebjete des anderen Teils erfolgten Cin⸗ und Ausladungen nicht als Unterbrechung des un— mittelbaren Transports betrachten, selbst wenn dabei

1. eine Aenderung der Transportart oder

2. Umpackung,

3. Teilung,

4. Sortierung der Waren

unter Zollaufsicht des Durchfuhrlandes stattgefunden hat.

Zum Beweise dafür, daß der Transport als ein unmittel⸗

Nummer des französisch. Zolltarijs

Bezeichnung der Waren

l 2

aus 175 bis aus 177

Alabaster, gemeißelt oder anderweit bearbeitet Steine, bearbeitet, gemeißelt, mit Simswerk versehen aus 178 bis] Schmirgel, gepulvert aus 178 ter Schmirgel, auf Papier und Geweben 178 Schleissteine zum Schleifen und Schärfen von Werk— quater zeugen aus 180 Schieser, ohne Verbindung oder mit Rahmen, zum Schreiben oder Zeichnen bestimmt 180i8 Schiefer mit Rahmen aus gefirnißtem Holz oder aus weißem Holz, mit einem Rechenbrett oder mit einer Metallscheibe für den Schreibstift versehen Blattaluminium und Aluminium in Pulver Kupfer: . . rein oder legiert mit Zink, gewalzt, gehämmert, in Stangen und in Platten, in Drähten, poliert oder nicht vergoldet oder versilbert, in Blöcken oder Ingots, gehämmert, gezogen, gewalzt oder auf Garn oder

aus 203 aus 221

die Durchführung der deutsch⸗französischen Abkommen über den Austausch der Erzeugnisse der eisenschaffenden Industrien owie der internationalen Abkommen, an denen die eisen⸗ chaffenden Industrien der beiden Länder beteiligt sein könnten, gestattet, sobald die degierungen ihre Zustimmung zu diesen Abkommen erteilt haben. Die beiderseitigen n n . beschließen daher, sich auf Verlangen der einen von ihnen über die Folge zu beraten, die den vorgesehenen Abkommen der eisenschaffenden Industrien, sowohl bezüglich der Zoll bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, als auch bezüglich jeder anderen mit. diesen Abkommen zusammen⸗ hängenden Frage zu geben wäre.

Regelung, betreffend die französischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete. Die Französische Regierung erklärt sich bereit, während der Geltungsdauer des Abkommens vom heutigen Tage die ihr zugehenden Gesuche deutscher Staatsangehöriger auf Zulassung in den französischen Kolonien oder Mandatsgebieten mit Wohlwollen zu prüfen. . hin hat die Absicht, den deutschen Staats angehörigen, die in den genannten Kolonien und Mandatz⸗ gebieten zugelassen sind oder zugelassen werden, die Meist⸗ begünstigung hinsichtlich des Schutzes der Personen und Güter, der Ausübung des Berufs und des Erwerbs von beweglichem

8 2 7

d , Tachymeter ufw . zu betrachten ist, muß der Deklarierende der Zollstelle des 60 . aus Tannen- oder weichem Holze... . Zirkel, Winkelinstrumente, Kurvenlineale, Storchschnabel, Bestimmungs landes vorlegen: 6. 6. 23 . 9 Andere Holzwaren; Lineale mit Maßeinteilung, Flächenmeßinstrumente, n nn enen , dhengengnnten vile Original.

quater Furnser- und Gegenfurnierblätter .... ..... . Div idieraxparate, Kalibermatze nd Lehren rechnungen, Versandscheine, Frachtbriefe und alle auf den Schuhleisten, Haus- und Küchengeräte, Holzwerkzeuge. . Minimal⸗ ;

Seide gesponnen, Bronzepulver und unbeweglichem Eigentum zu gewähren, vorausgesetzt, daß ö Zinn, Hein ober legiert, gehämmert oder gewalzt, zu sie die Gesetze über die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Drähten ausgezogen und Blattzinn zie die örtliche Gesetzgebung beobachten. ow ) 89g ;

aus 223

aus 224 Zink, gewalzt

——

.

——

d

——

ander 604 Musikinstrumente:

des Tones = . Sirenen für Kraftwagen

andere Instrumente; mit spezifischen Zöllen belegt

belegt..

sehenen, bleiben Haken, Oesen, Klammern usw.

des Gesamtgewichts nicht übersteigt. Zubehör und einzelne Teile von Musikinstrumenten:

on,

611 Korbwaren. aus 614 für Bahnen mit gewöhnlicher Spur:

für Eisenbahnen:

Güterwagen . K

Wagen für Erdarbeiten. ...

Straßenbahnwagen. .... für schmalspurige Bahnen:

für Eisenbahnen:

Güterwagen . .

Wagen für Erdarbeiten...

Straßenbahnwagen ö.

* .

aus 614 bis Fahrradteile: Zündapparate für Motorräder.... .

andere.

Zusatzan merkungen.

1. Im allgemeinen herrscht Einverständnis darüber, daß, wenn in der dem Abkommen beigefügten Liste B eine Tarif⸗ position des französischen Zolltarifs erscheint, ohne daß sie durch Hinzufügung des Wörtchens „aus“ eingeschränkt ist, die angegebene Konzession sich auf die ganze Position bezieht.

Materialien jeder Art, die als Umschließungen für alle in der Liste B aufgeführten Waren verwendet werden, sollen den Minimaltarif erhalten, wenn sie nach den Zollvor⸗ schriften getrennt zu verzollen find.

Liste C. eu risse, auf die sich die im Artikel 3, Abs. 3

Abkommens festgesetzte Zollbindung erst reckt.

Nummern des französischen Zolltarifs:

3. 14, aus 8eę (Sämereien außer Rübensamen), aus 128, 160, aus 177, 178 ter, 178 quater, aus 180, 180 bis, 181, 181 pis, 181 ter, 181 quater, 181 quinquies, 183, 183 bis, 185 bis, 186, aus 205, aus 221, aus 223, 225, 037, 096, OQios, aus 114, 9118, I I9, ol20, 0136, 0137, 0139, 0150, aus O56, 0215. 227, 0238, 9230, O38, aus 398, aus 319, aus 319 bis, 319 ter, 331, 332, 337, 349, 341, 344, 345, 346, 347 bis, aus 348 (S iegelglas mit Aus⸗ nahme des rohen mit einer Oberfläche von , 5h dm und mehr), 35, IZö5, 356, 357, 35g, zöd bis, 35g ter, aus S6, 363, 381 bis, 423 bis, aus 469 sexies, aus 461, aus 462, 464, 464 bis, 464 ter, 167, aus 410 (Drucksachen aller Art, mit Ausnahme der vor— stehend Aufgeführten, schwarz oder farbig), 490, 491 bis, 491 ter, aus 192, aus 493, 494. 1496 bis, aus 5ig, 311. bis, aus Sl2, 516 bis, aus 519 (Strickmaschinen und Wirkstühle, außer den geraden Stühlen, type „Cotton“ und ähnlichen), aus 520, aus 521, aus 523, aus 25 (Werkzeugmaschinen im Gewicht von 250 bis 5000 kg), aus 525 bis, aus 537, 539, 544, 545, 545 bis, 545 ter 39) , er g quatèr, 56s, 56h, 59gi, 591 pis, 553 uns s9* pis, S9, o pis, 61, aus 814, aus 6i4 ter, 5z4 pis, 6;

635 bis, 55 rer, 844, aus 644 pis. , .

; Zeichnungsprotoktoll. Für die Anwendung des am heutigen Tage unterzeich⸗

neten Abkommens haben die Hohen Vertragschließenden Teile folgende Bestimmungen vereinbart:

Dörner und Signalhörner für Kraftwagen; Wagen und Motorräder, ohne Rücksicht auf die Art der Erzeugung

2 0 9 9 069

Ziehharmonikas und Mundharmonikas... ... . Minimal⸗

ad valorem, im Minimastarif mit' 35 oder 35 5 ad valorem, im Minimaltarif mit 45 v5 belegt Anmerkung zu 603 quater. Bei Kleiderriegeln

aus Holz, mit Ausnahme der mit Gliederungen ver—

aus gewöhnlichem Metall unberücksichtigt, wenn das Gewicht

dieser Zubehörteile, getrennt oder nicht getrennt, h vy

Saiten, harmonische, oder für andere Zwecke.... ö Dieselben

Fahrzeuge zum Fahren auf Schienengleisen, auch gepolstert:

Kasten, Untergestelle oder Teile davon zu Fahrzeugen oder Wagen für Eisenbahnen oder Straßenbahnen.

andere

aus ö 36

bb bis

ausb3h quater

quater

Abschlags⸗ prozent⸗

sätze wie 644 für die ent⸗ sprechen⸗ den Musik⸗ instru⸗ mente

Gegenstände. Bürstenmacherwaren

aus 645 Knöpfe:

* 50 ö.

Minimal 2500 Stück 646 bis tarif ö. 651

Die Behandlung der im Abkommen aufgeführten deutschen oder französischen Waren greift der Behandlung, die diesen Erzeugnissen in dem Hauptvertrag auf Grund der schwebenden Verhandlungen zuteil werden wird, nicht vor.

Zu Artikel l.

Wenn für die Verzollung won Baumöl (Olivenöh bei der Ein— fuhr nach Deutschland Verfügungen getroffen werden, um fest— zustellen, daß es keine Beimengungen anderer Oele enthält, so werden die Zeugnisse über den Untersuchun göbefund, die von den im Ein⸗ vernehmen beider Regierungen bestimmten pissenschaftlichen Anstalten in Frankreich ausgestellt worden sind, in Deutschland anerkannt und die don solchen Zeugnissen begleiteten Oelsendungen nicht von neuem einer Üntersuchung unterworfen werden, vorgusgesetzt, daß nach Aus⸗= weis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Ein⸗ vernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vor⸗ genommen worden ist. In Zweifelsfällen sind die Verwaltungs. behörden berechtigt, den Untersuchungsbefund des mit einem Zeugnis eingeführten Oels nachzuprüfen.

Zu Artikel 1 und 2. Kontrolle der Kontingente.

A. Ausfuhr gus dem französischen Zollgebiet

in das deutsche Zollgebiet.

Soweit die gemäß Artikel 1 gewährten Zollvergünstigungen bei einzelnen Waren auf bestimmte in der Liste A festgesetzte Kontingente beschränkt sind, muß für jede Sendung vor der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet eine Kontingentsbescheinigung bei einer Zollstelle in Berlin beantragt werden. Jeder Antrag ist nach dem beigefügten Muster einzureichen.

Eine Zollstelle in Berlin stempelt die Anträge ab und sendet sie dem Ankragsteller auf dessen Kosten umgehend zurück. Durch die mit der Namensbeischrift des Vorstands des Zollamts oder seines Slellvertreters versehene Abstempelung erhält der Antrag die Eigen⸗ schaft der Kontingentsbescheinigung, die dazu berechtigt, die in ihr berzeichneten Waren mengen zum begünstigten Zollsatz über jede be— liebige Zollstelle einzuführen. Die Kontingentsbeschein igung muß die Ware beim Ueberschreiten der Grenze begleiten und ist dem Zollamt mit der Anmeldung zur Verzollung vorzulegen. Die Kontingents⸗ bescheinigungen sind nicht übertragbar; sie sind nur für die Menge gültig, für die sie ausgestellt sind. Die Einfuhr kann jedoch in Teil⸗

tarif Alkoholmeter, Aräometer, Dichtigkeitsmesser, Thermo⸗ ö miele, dieselben aus Schmiedeeisen, Gußeisen oder Stahl ... Beobachtungs«, Erdmeß, und optische Instrumente; Richtkreise, Theodolite, Fernglaslibellen, Geschwindigkeits⸗ ' . messer, Marinekompasse, Oktanten, Sextanten sowie . andere Instrumente mit Ferngläsern oder Scheiben mit. Gradeinteilung, Linsen, optische Gläser, Prismen, tarif Visierapparate usw., poliert und geschliffen.... Photograpbische Apparate: sogenannte Detektivapparate, Momentapparate. Doppel . . sowie Handkameras jeder Art, auch tereofkopische (nach Art der Veraskope, Glyphofskope usw.), Verschlüsse aus Metall Kinematographen, mit kinematographischem Werke sowie andere Apparate 636 ters Apparate und Instrumente zum Gebrauch in der Heilkunde, Chirurgie und der Tierheilkunde! Gläser, mit Grad⸗ oder Meßeinteilung versehen, Gegen stände aus geblasenem Glasew 640 Kunstdrechflerwaren aus Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Bernstein und Ambroid, andere Gegenstände .....

aus 641 bis! Kunstdrechslerwaren aus anderen Stoffen, alle anderen

aus 644 bis Pinsel, Federbesen und Federwischẽ

aus Porzellan, Fayence oder Biskuit, weiß oder farbig aus Metall mit Löchern und Oesen für weißgemachtem, verniertem, vergoldetem, versilbertem 60 Kupfer, aus Zink, vernickeltem Zink, aus Weißblech, aus mit anderen unedlen Metallen legiertem Kupfer oder Weißblech, aus Papiermachs, aus Holz oder andere, für Beinkleider und Stiefeletten. 75 . sogenannte „Druckknöpfe! und Teile davon aus unedlem 16 Metall oder anderen Stoffen 75 Phantasieknöpfe aus unedlem Metall, auch mit Zeugstoff überzogen, vergoldet, bronziert, emailliert oder plattiert; aus Jett, verziert, 65 emailliert, vergoldet, versilbert«sꝛ. 65 ; überzogen mit ,,. Häkelspitzen oder Stickerei. 50 aus Glas mit Reifen, aus geformtem Horn, aus Korozo, Holz, Büffelhorn, gedrechseltem, natürlichem Horn. aus Zellhorn; Harkkasein und andere 646unds Spielwaren und bearbeitete einzelne Teile davon....

Künstliche Blumen, Blätter, Früchte...

Projertionzapparale, Zauberlaternen

ö

einkleider, aus

versilbert, oxydiert, vernickelt, ö. Minimal⸗

tarif

sendungen bis zur Höhe der genannten Mengen stattfinden unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die auf Grund derselben Kontingents. bescheinigung erfolgende Einfuhr über dieselbe Zollstelle und inner— halb eines Monats geschieht. -

Die Abschreibung der eingeführten Warenmengen erfolgt Wuf Grund der die Ware begleitenden Kontingentsbeschein igungen. Die Berliner Zollstelle kann in jedem Monat in dem Umfang, in dem die bereits erteilten Bewilligungen nicht ,,, worden find, neue Kontingentsbescheinigun gen ausstellen. Die Deutsche Regierung wird der Franzöfischen Regierung Mitteilung machen, sobald für 580 vy der in List- A vorgesehenen Kontingente Kontingentsbescheinigungen ausgestellt sind.

B. Ausfuhr aus dem deutlchen 3o011gebiet in das fran zösische Zollgebiet.

Die deutschen Waren, bei denen im Artikel 2 die Zollbegünsti⸗ gungen auf die in der Liste B festgeseßzten Knotingente beschränkt sind, genießen die im genannten Artikel vorgesehenen Vergünstigungen nur, wenn sie von einer besonderen Bescheinigung begleitet sind, die von der daju ermächtigten deutschen Stelle ausgefertigt ist; die Stellen, die mit der Ausstellung der Bescheinigungen beauftragt sind, werden der e sen Regierung mitgeteilt werden.

Wenn diese Kontingente zu sis in Anspruch genommen sind, macht die Französische Regierung der Deutschen Regierung davon Mitteilung. Sobald die Kontingente erschöpft sind, können die be— treffenden Waren nur zum Generaltarif eingeführt werden.

Zu Artikel 2.

Bezüglich der Sitzmöbel aus gebogenem Holz (Position oog des französischen Tarifs) gibt die Franzöõsische e, der Deutschen die Zusicherung, daß im Falle der Erhöhung des Satzes (ine Be- richtigung des Abschlagsprozentsatzes des gegenwärtigen Abkommens im Einvernehmen mit der Deutschen Regierung vorgenommen wird und daß, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ir em Lande, das augenblicklich nicht den Minimaltarif für, diesen Artikel hat, ein niedrigerer Satz gewährt wird, dieser günstigere Abschlag sofort und bedingungslos den Sitzmöbeln aus gebogenem Holz deutschen Ursprungs und deutscher Herkunft gewährt wird.

(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)

Transport bezüglichen Beweisstücke, aus denen hervorgeht, daß die Ware bei ihrem Versand aus dem Ursprungslande für das Einfuhrland bestimmt war, und daß sie auf den Zwischenstationen nicht längere Zeit gelegen hat, als dies zur Durchführung der Ein- und Ausladung und zur Alenderung der Transportart notwendig war; b) in den drei anderen Fällen Bescheinigng der Zollbehörde des Durchfuhrlandes, aus denen hervorgeht: die Nämlichkeit der Ware, die etwa erfolgte Umpackung, Teilung oder Sortierung, die Bestimmung der Ware für das Einfuhrland bei ihrer Absendung aus dem Ursprungsland, und daß die Ware auf den Zwischenstationen nicht längere Zeit gelegen hat, als es zur Durchführung der Umpackung, Teilung oder Sortierung notwendig war. Die verschiedenen Beweisstücke können von der Zollbehörde des Einfuhrlandes bei Verdacht des Schmuggels oder der Fälschung zurückgewiesen werden.

Zu Artikel 8 und 9.

Die Bestimmungen des Artikel 8 Abs. 1 finden keine An⸗ wendung auf die Handhabung der in Deutschland und in Frankreich in bezug auf Pässe und Personalausweise in Kraft befindlichen Vorschriften (Ueberwachung der Reisenden, Ueberwachung des Aufenthalts usw.). Die beiden vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, daß die vorstehend gemachte Ausnahme nicht die Möglichkeit in sich begreift, ganze Personenkreise von dem Vor⸗ teil dieses Artikels auszuschließen.

Die Bestimmungen des AÄArtikel 8 Abs. 1 berühren nicht die im Gebiete des verkragschließenden Teils geltenden Vorschriften über die Zulassung und Verwendung ausländischer Arbeiter.

Unter dem Vorbehalte des Ausweisungsrechts, das jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gemäß seiner Gesetze, Polizei⸗ vorschriften und dem Völkerrecht ausüben kann, wird keiner der Hohen Vertragschließenden Teile die Niederlassung oder die Täligkeit von Staatsangehörigen des anderen Teiles, die zur Zeit auf seinem Gebiete wohnhaft sind, verbieten oder beschränken.

Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des letzten und vorletzten Absatzes von Artikel 8 erklären die Hohen Vertrag⸗ schließenden Teile Uebereinstimmung, daß sie den Staats⸗ angehörigen der beiden Länder gegenseitig die Inländerbehand—⸗ lung einräumen für die Erhebung der Zölle, die Förmlichkeiten der Verzollung und die hiermit zusammenhängenden Gebühren.

Keine Maßnahme, die das Eigentum oder den Gebrauch von Gütern, Rechten und Interessen der Staatsangehörigen oder der Gesellschaften eines der Hohen Vertragschließenden Teile berührt, kann von dem anderen Teil getroffen werden, wenn sie nicht unter denselben Umständen auf die Güter, Rechte und Interessen der eigenen Staatsangehörigen anwendbar ist. Jede Maßnahme, durch die über diese Güter, Rechte und Interessen verfügt wird, ebenso wie jede Maßnahme, die deren Eigentum oder deren. Ge⸗ brauch begrenzt oder beschränkt, wird mindestens in den Fällen, wo den Ligenen Reichsangehörigen eine Entschädigung gewährt wird, von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab⸗ hängig gemacht. ͤ .

Die Hohen Vertragschließenden Teile stimmen darin überein, daß Ausnahmen von den Vorschriften des Artikel 8 und Artikel g nur für solche Abgaben gemacht werden dürfen, die nicht steuerähnlich sind und aus Anlaß bestimmter Verwaltungs⸗ handlungen erhoben werden. 2.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 9 nicht nur auf die Gesellschaften, sondern auch auf ihre Filialen, Zweigniederlassungen und Agenturen Anwendung finden. ö k ö

Die Hohen Vertragschließenden Teile erkennen an, daß ö. für sie von Bedeutung ist, weiter zusammenzuarbeiten, um die Unzuträglichkeiten der Doppelbesteue rung zu vermeiden.

Zu Artikel 16.

Die Hohen Vertragschließenden Teile haben durch Artikel 16 ihren beiderseitigen Konsuln die Rechte und Befugnisse zuerlennen wollen, die in jedem der beiden Länder den Konsuln der Mächte, mit denen kein besonderer Konsularvertrag besteht, eingeräumt sind. ;

3 i Rrtikel 17

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß das gegenwärtige Abkommen vom 20. August mitternachts an angewendet werden soll.

Liste ID.

Nummer des Bezei der Waren J ezeichnung der We französisch. eich Zolltariss

l

74 Malz ö. aus 6 Kaffee, geröstet, und Kaffeersatzmittel . aus! 23 Holz, behauen, gesägt, imprägniert oder irgendeiner aus 133 bis f chemischen Behandlung unterworfen

zh bis olzwolle ö ö . e gemeißelt, poliert, mit Simswerk versehen oder anderweit bearbeitet

aus 225 Nickel, Erzeugnisse der ersten Schmelzung, rein, ge⸗ läutert, gehammert, gewalzt und in Drähten, legiert mit Kupfer, mit oder ohne Zink, in Ingots und Blöcken, gehämmert, gewalzt und in Drähten

Lacke und gleichgestellte Farben, mit Ausnahme der rohen Lacke 301 Schreibstifte J

aus 301 bis Einlagen für sogenannte Patent- und Künstlerstifte 317 Zichorie, gebrannt oder gemahlen und Zichorienersatz⸗

stoffe, geröstet, in Körnern oder gemahlen

380

381 bis 476 Häute, bearbeitet usw. J

aus 493 Richt besonders genanntes Pelzwerk, zugerichtet oder in zusammengenähten Stücken

Pelzwerk, verarbeitet oder konfektioniert

Topfgeschirr sowie andere Waren aus reinem oder mit Zink, Antimon oder Blei legiertem Zinn usw.

578 Zinkwaren aller Art usw.

579 bis i

aus 298

Seidengarne

Waren aus Äluminium, mit Ausnahme von Bijouterie, und aus Aluminiumbronze . Zündkapseln für Jagdzwecke, Scheibengewehre, ein⸗ schließlich der Sprengkapseln oder Zünder für Minen

594 Stäbe und Leisten aus Holz

594 bis Rahmen aus Holz jeder Größe

603 Holzwaren: .

quater Furnier⸗ und Gegenfurnierblätter und andere Holz- waren (beschränkt auf die Holzarten, die in Deutschland vorkommen)

Mika in Blättern oder Platten

aus 585

aus b20 ter

Kontingentsbescheinigung. w über die Versendung von Hopfen, Tafelkäse in Einzelpackungen von 27 kg Rohgewicht oder darunter“)

nach Deutschland auf Grund des zwischen Deutschland und Frankreich am 5. August 1926 abgeschlossenen Handelsabkommens. Name und Anschrift des Antragstellers Name und Anschrift des Empfängers ——— V Bezeichnung der Ware nach dem deutschen Zolltarif denlsä!mnrfbohfertz 2 30 Tafelkäse in Einzelpackungen von 23 kg Roh— gewicht oder darunter. ..... 135

Menge der versandten Waren: * Hopfen .. kg Rohgewicht ) Tafelkäse in Einzelpackungen (Holz- schachteln, Holzkistchen, Packungen in Papier, Stanniol oder dergleichen) von 23 kg Rohgewicht oder darurter kg Rohgewicht

der Sendung. Angaben zur Feststellung der Nämlichkeit der Ware (Zahl, Art, Zeichen und Nummer der Packstücke [Säcke, Postsendungen, Kisten, Fässer, Körbe, Verschläge usw. M) .

Die Bescheinigung ist vor der Absendung der Ware der deutschen Zollstelle in Berlin zur Abstempelung einzusenden und hat nach

N

Rückerhalt die Sendung bis zu deren Verzollung bei einer deutschen Zollstelle zu begleiten.

) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.

* Von den deutschen Zollstellen auszufüllen.

Zusatzerklärungen. Endgültiger Vertrag.

Bei Unterzeichnung des provisorischen Abkommens vom heutigen Tage haben die Hohen BVertragschließenden. Teile er⸗ neut den Willen bekundet, sobald wie möglich zu einem end⸗ gültigen Abkommen zu gelangen. Sie erklären sich daher bereik, auf Verlangen des einen von ihnen einen Monat nach der Veröffentlichung der französischen Zolltarifnovelle in Ver⸗ handlungen einzutreten und das gegenwärtige Abkommen durch den endgültigen Vertrag zu ersetzen, den sie gegebenen⸗ falls auf dieser Grundlage abschließen könnten.

Pakt der Eisenindustrie.

Die Deutsche und die Französische Regierung haben in Verlauf der Verhandlungen über das provisorische Abkommen die Möglichkeit eines gemeinsamen Vorgehens untersucht, daß

Diese Bestimmung gibt den deutschen Stagtsar gehörigen nicht das Recht, den Genuß der den französischen Staats- angehörigen in den vorerwähnten Kolonien und Mandats⸗ gebieten vorbehaltenen Vorteile in Anspruch zu nehmen

Die Französische Regierung erklärt sich bereit. der Regie⸗ rung von Tunis zu empfehlen, die ihr zugehenden Gesuche deuischer Staatsangehöriger auf Zulassung in das tunesische Gebiet mit Wohlwollen zu behandeln.

Sie ist außerdem bereit, der Tunesischen Regierung zu empfehlen, den deutschen Staatsangehörige, die in dem er⸗ wähnten Gebiete zugelassen sind oder zugelassen werden, vor⸗ ausgesetzt, daß sie die Bestimmungen über die öffentliche Ord⸗ nung und Sicherheit sowie die lokale Gesetzgebung beobachten, hinsichtlich des Schutzes der Personen und Güter, der Aus—⸗ übung des Berufs und des Erwerbs von beweglichem und unbeweglichem Eigentum den Vorteil der allgemeinen Rechte einzuräumen, den die Staatsangehörigen der verschiedenen Mächte genießen. .

Wies Kehische Regierung erklär sich bereit, der Tane— sischen Regierung zu empfehlen, die Anwendung der Bestim⸗ mungen des Artikel 15 unter dem Vorbehalt der Küstenfischerei und Küstenschiffahrt auf die tunesischen Häfen auszudehnen,

Die Deutsche Regierung erklärt sich in Anbetracht des provisorischen Charakters des gegenwärtigen Abkommens ge⸗ mäß dem Wunsche der Französischen Regierung damit ein⸗ verstanden, daß die Bestimmungen der Artikel 14 und 15 vor⸗ erst nicht auf Indochina und Marokko ausgedehnt werden.

Die Hohen Bertragschließenden Teile sind einig, anzu⸗ erkennen, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Ab⸗ kommens und seiner Anlagen nicht die Behandlung präjudi⸗ zieren, in deren etwaigen Genuß Deutschland in den franzö⸗ sischen Mandatsgebieten nach seinem Eintritt in den Völker⸗ bund kommen könnte.

(gez) von Hoesch.

(gez.) Posse.

(gez. A. Briand.

(gez) M. Bokanowski.

Der Gesandte des Königreichs der Serben, Krogten und Slowenen Dr. Smodlaka hat Berlin verlassen. Während sciner Abwesenheit führt Legationssekretär Dr. Perns die Geschäfte der Gesandtschaft.

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs⸗ maßregeln.

Das Erlöschen der Maul–-( und Klauen seuche ist vom Schlachtviehhof in Leipzig am 6. August 1926 amtlich ge⸗ meldet worden.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 9. August 1926.

Laut Bekanntmachung des Berliner Börsenvorstandes erstreckt ich vom 1. September 1936 ab die Notiz für die 26, 37 25, 3 R zommerschen landschaftlichen Pfandbräefe, aus⸗ gestellt bis 31. 12. 1917“, im „Amtlichen Kursblatt der. Berliner Wertpapierbörse“ nicht mehr auf Pommersche Guts pfandbriefe, da für diese nach Mitteilung von zuständiger Stelle durch Bildung einer besonderen Teilungsmasse eine andere, und zwar günstigere Art der Aufwertung in Aussicht stehen soll. Die Ponimenschen Gutspfandbriefe sind also vom gleichen Tage ab an hiesiger Börse nicht mehr lieferbar.

Die Elektrolytkupfernotierung, der Verg igung deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner d W. T. B.“ am J. August auf 136 715 . (am . August aut für 155 Reg.

Wagengestellung für Koble Kals und. am JT. August 1926: Ruhbrrevier: Gestellt 28 247 2 Sberschlesisches Revier: Gestellt Am Ruhrrevier: Gestellt 4437 Wagen. Oberschle Revier: Gestellt k

Speisesette. Bericht von Gebr. Gan e, den 7. August 19206. Butter; Nach der steigenden. Ten enz letzten Wochen trat in der zweiten Qällte der Berichts woche e leichter Rückschlag auf den Auslandsmärkten ein, anscheinen info des Umstandes, daß noch vor Eintreten des erhöhten J. d. M. großere Posten nach Deutschland bereingenom men warden daher in dieser Woche die Kauslust bei den erhödten Säaßen nur er ng war. Kopenhagen ermäßigte am S. d. V. die Notierung um 6 Kr. für 100 Kg, Malmö um 7 Kr. Die Inlandszufubren reichen zur

* 8. 2