1926 / 189 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 16 Aug 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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os 92] . Hierdurch machen wir bekannt, daß in der am 13. Juli 1926 abgehaltenen Ge⸗ neralversammlung unserer Aktionäre zu Aufsichtsräten die folgenden Herren er⸗ nannt sind: . Kaufmann Ad. Vischer, Basel, Garten⸗ straße 28, Domänenpächter Wolfgang Bennecke, Athensleben, Bez. Magdeb. Schäfereidirektor H. E. Thilo, Berlin W., Genthiner Straße 13a, Kaufmann Albert Vorster, Basel, Rittmeister Ernst C. Rehmann, Guben. Berlin, den 12. August 1926. Woll verwertung sgesellschaft Deutscher Schafzüchter A.⸗G. . Die Direttion. C. Helm. Dr. Frhr. von Lyncker.

. Continentale Farbwerke Aktien⸗ gesellschaft, Fürstenwalde a. Spree. Die Generalversammlung unserer Gesellschaft vom 6. Oktober 1925 hat beschlossen, das Stammkapital der Ge⸗ sellschaft von 30 Millionen Mark auf 90 0090 Reichsmark umzustellen durch Zusammenlegung der Aktien, und zwar dergestalt, daß die 9000 auf je 1000 ½Æ lautenden Aktien auf je 20 Reichsmark und die 2100 auf je 10 9090 M lautenden Aktien auf je 260 Reichsmark ermäßigt werden und daß dann je 20 Aktien zu 20 Reichsmark zu je 3 Aktien zum Nennwert von 20 Reichsmark und je 20 Aktien zu 200 Reichsmark zu je 8 Aktien zum Nenn⸗ wert von 200 Reichsmark zusammen⸗ gelegt werden, so daß nach der Um⸗ stellung vorhanden sind: 1850 Aktien à 20 Reichsmark und 315 Aktien à 200

Reichs mark.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, zum Zwecke der Zusammenlegung ihre Aktien nebst Gewinnanteil⸗ und Er⸗ neuerungsscheinen bis spätestens HE6. Oktober 1926 bei der Gesell— schaft in Berlin⸗ Charlottenburg, Bis⸗ marckstraße 71 (Bosch⸗Haus 4. Etage), einzureichen.

Aktien, die bis zum Ablauf der be⸗ zeichneten Frist nicht eingereicht werden sowie eingereichte Aktien, welche die zum Ersatz durch neue Aktien er⸗ forderliche Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver— fügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt.

Jürstenwalde, Spree, den 16. Aug. 1926.

Gontinentale Farbwerke Altiengesellschaft.

Der Vorstand. Herrlitz. 5b 255] Elektrizitätswerke der Argen, Aktiengesellschaft, Wangen im Allgäu.

Am Mittwoch, den 15. September 1926, mittags 12 Uhr, findet die Generalversammlung in Biberach a. R. (Hotel Rad“) statt.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Rechenschaftsberichts über das verflossene Geschäftsjahr.

2. Vorlage der Gewinn- und Verlust⸗ rechnung und Bilanz. Beschluß⸗ sassung über die Genehmigung der⸗ selben und über die Verwendung des Reingewinns.

3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichts vats.

4. Zuwahl zum Aufsichtsrat.

Zur Teilnahme an der Generalver— sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ rechtigt, welche spätestens drei Werk⸗ tage vor dem Generalversammlungstage ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem öffentlichen deutschen Notar oder bei nachstehenden Banken hinterlegt haben:

Württ. Girozentrale, Zweigftelle Ravensburg,

Gewerbebank Uln, G. m. b. H. in Ulm, und deren Filiale in Ravensburg,

e, . Vereinsbank in Lindau . 6

Spar⸗ u. Vorschußbank, e. G. m. b. HS. in Wangen i. A.,

Allgäuer Volksbank e. G. m. b. H. in Leutkirch,

Gewerbe- n. Landwirtschafts bank e. G. m. b. H. in Isny.

Der Teilnehmer an der Generalver— sammlung hat eine Bescheinigung von der Hinterlegungsstelle über die deponierten Aktien mit einem vollständigen grith— metisch geordneten Nummernverzeichnis vorzulegen, welche als Legitimation bei der Generalversammlung zu dienen hat. Die Hinterlegungsbescheinigung ist mit einem Vermerk zu versehen, daß die Aktien bis nach der Generalversammlung gesperrt sind. Die Anmeldestellen haben spätestens einen Tag vor der Ge⸗ neralversammlung die Gesellschaft über die Hinterlegung der Aktien unter Angabe des Namens des Aktionärs und Einreichung eines Nummernvergeichnisses der hinterlegten Aktien zu benachrichtigen.

Wangen i. A., den 11. August 1925. Elektrizitäts werke der Argen 2A.⸗G.

Der Vorstand. Wilh. Sohler.

Württ. Industrie⸗ Landwirtschafts⸗ bauk⸗Attiengesellschaft, Stuttgart.

Die Aktionäre werden zu der am Samstag, den 4. September 1926, vormittags 11 Uhr, in den Geschäfts⸗ räumen der öffentl. Notare Faber Haͤfele, Stuttgart, Poststraße Nr. 6, statt⸗ findenden a. 9. Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Satzungkänderung.

2. Neuwahl des Aufsichtsratt

Stimmberechtigt ist jeder Aktionär, der seine Aktien spätestens am 3. 3 vor der Versammlung bei der Gesellschaft oder einem deutschen Notar hinterlegt und letzterenfalls die Hinterlegung spätestens am 2. Werktage vor der Versammlung dem Vorstand nachweist. Stuttgart, den 12. August 1926.

Der Vorstand. 6625654

6. Erwerbs⸗ ö und Wirtschafts⸗ genossenschaften.

55957

Sparheimn⸗Baugenossenschaft e. G.

m. b. H. Allianzhaus, München, Ba rerstr. 15.

Einladung zur ersten ordentlichen Generalversammlung am Freitag, den 27. August 1926, nachm. 4 Uhr, nach § 10 der Satzungen in unseren Verwaltungsräumen, München, Allianzhaus, Barerstaße 15, Zimmer 133.

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands über den gegenwärtigen Stand der Genossen⸗ schaft 6 13 Buchst. b der Satzungen).

Aenderung in der Zusammensesßung des Aufsichtsvats (8 9 Ziff. 2 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).

. Zuwahlen zum Vorstand der Ge⸗ nossenschaft und Ermächtigung des Aufsichtsrats zum Abschluß der An⸗ stellungsberträge mit demselben G 13 Buchst. f der Satzungen).

München, den 12. August 1926.

Der Vorstand. Herzog. Seifriz.

54730 Fischindustrielle Genossenschaft Altona e. G. m. b. S. „Figena“ Haupt⸗Kontor gr. Bergstr. 2661 Sandelshofy). Bilanz vom 1. Juni 1926.

An

Vereinsbankkonto n.

Kassakonto. ..

Postscheckkonto . Kontoreinr. Konto . 3 851,90 Abschreibung ... 286190 Zwangsanleihekonto..... Vereinsbank Aktienkonto. .. Grundst. Kto. Schützenstraße 11 200,

Abschreibung ... 4566 ,,, ,

9

Per Rahital ant Reservefondskonto. . 6 000,

Zugang 1925/1926 900 Dubiösekonto. .. Rückvergütungskonto. Kreditorenkonto ... Gewinnvortrag ...

Gewinn und Verlustkonto vom L. Juni 1925 bis 31. Mai 1926.

1926, Mai 31. 16 An Handlungsunkostenkonto . 14 895 Frachtenkonto 5360 Salär⸗ und Lohnkonto. . 12729 Telegrammkonto 8 414 ee Debitorenkonto, Abschr. . Kontoreinr.⸗Konto, Abschr.

2 851,90 Grundst. Konto Schützenstr., Abschr. ... . 4000, Reservefonds konto... Gewinnvortrag 1925

. 1926, Mai 31. Per Warenkonto⸗ Gewinnvortrag 1924/1925

Am 1. Juni 1926 15 Genossen 2 1009 * Ante le wr Haftung 15 Genossen à 1000, Anteile = 15 000,

Anteile und Haftung. . 30 000, Altona, den 21. Juli 1926. Der Vorstand. Karl Wilkens. Fr. Wilh. Piening. Der Aufsichtsrat. Cl. Möller. Heinrich Köser. Chr. Strathmann. Mit den Büchern übereinstimmend be— funden. Altona, den 21. Juli 1926.

Adolf Schenk, beeidigter Bücherrevisor.

Ib l0 4]

J. Namensänderung. 2. Abänderumz der Statuten.

3. Verbesserung des Bausystems. Frankfurt a. M., den 16. August 1926. Der Vorstand. Ritter. Landes. Hartmann.

Deutscher Hilfs- und Siedlungsbund e. G. m. b. S., ö Frankfurt a. Main. Außerordentliche Generalversammlung am 5. September 1926, vormittags 105 Uhr, Brauerei Schneider, Kl. Kornmarkt 15. Tagesordnung:

Stammkapital von A 500 G00 auf Mark

Bauverein der Großloge zur Sonne in yrenih, E. G. m. b. S., Essen. i der ordentlichen Generalversamm⸗ lung vom 29. Mai 1926, nachm. 65 Uhr, in Augsburg im Hause der Loge Augusta, Schießgrabenstraße 30, ist beschlossen worden, den Geschäftsanteil auf RM Ho herabzusetzen und die Einzahlung in halb⸗ jährlichen Raten à RM 10 zu gestatten. Wir geben dieses mit der Bitte an unsere Gläubiger bekannt, ihre Forderungen bis zum 1. September 1927 bei uns anzu⸗ melden. 652254

5h Sh3]

EukEGꝶr Mittelständische

Ba ngesellschaft e. G. m. b. S. Die Auflösung der Gesellschaft ist laut Beschluß der Generalversammlung vom 29. Juni 1926 beschlossen. Zu Liqui⸗ datoren sind ernannt die Kaufleute: L. Schmidt und O. Langemann. Etwaige Forderungen sind unverzüglich anzumelden.

I0. Verschiedene Velanntmachungen.

Von der Deutschen Hypothekenbank (Mei⸗

ningen) und der Preußischen Boden⸗

Credit⸗Actien⸗Bank, hier, ist der Antrag

gestellt worden,

Reichsmark 1000 099 neue, auf den Inhaber lautende Aktien Nr. 8901 bis 11 400 zu je RM 190, Nr. 12001 bis 13 500 zu je RM 500 der Mecklenburgischen Hypotheken und Wechselbank in Schwerin

i. M. zum Börsenhandel an der hiesigen Börse zuzulassen. Berlin, den 12. August 1926. Zulassungsftelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpke. bbo46]

562331

Am 15. 4. 1926 ist die Herabsetzung des Stammkapitals der Gesellschaft von RM 20000 auf RM Hob beschlossen. Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Chemische Industrielle Gef. m. b. S., Hamburg 1, Schauenburger Straße 25/27.

õbbh7 4] Treiböl⸗Verkaufs⸗Gesellschaft m. b. S., Berlin W. 35. Durch Beschluß der Gesellschafterver⸗ sammlung vom 3. d. M. wurde die Ge⸗ sellschaft aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Treiböl⸗Verkanfs⸗Gesellschaft m. b. H. i. L.

b44651 Aufforderung.

Wir machen bekannt, daß die Gesell⸗ schaft in ihrer Gesellschafterversammlung vom 6. August 1926 beschlossen hat, das

100 000 herabzusetzen.

Unter Bezugnahme auf S8 des G. m. b. H.⸗Gesetzes fordern wir unsere Gläu⸗ biger auf, sich bei uns zu melden. Bruchsal, den 7. August 1226. Holzindustrie Bruchsal G. m. b. SH. in Bruchsal.

lba s) .

Die „Unima“ Universalmauer⸗ maschinen G. m. b. S., Berlin, Alte Jakobstr. 138, ist aufgelöst. Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden bei dem Liquidator Dipl.-Ing. H. Kohn, Wismar i. M., Lindenstr. 34.

os 867] Schumacher & Co. G. m. b. S., Oberhausen, Rhld. ;

Die Gesellschaft ist aufgelöst. Etwaige Gläubiger wollen ihre Forderungen um⸗ gehend bei mir anmelden. Der Ligni⸗ dator: Karl Wißmann, Duisburg, Weinhausmarkt 12. sobghd] .

Die A. Knoll Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf— gefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 13. August 1926.

Der Liquidator der A. Knoll G. m. b. H.: Heyn.

d 74]

Die Gesellschaft in Firma Total Ver⸗ kaufskontor G. m. b. H. zu Essen ist aufgelöst. Der unterzeichnete Liguidator fordert die Gläubiger der Gesellschaft auf, sich bei ihr zu melden.

Essen, den 106. März 1926.

Oskar Kregelob, Essen, Uhlandstraße 11.

54889

Nieder schlesisches Steinkohlen⸗Syndikat

Ge sellschaft mit beschränkter Haftung, Waldenburg i. Schles. Aenderung des Syndikatsvertrages. Niederschlesisches Steinkohlen⸗ Syndikat Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Waldenburg. in,,

2366

1. Das Niederschlesische Steinkohlen⸗ Syndikat, Gesellschaft mitz beschränkter Haftung (Syndikat), einerseits und die Unterjzeichneten andererseits vereinigen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Vereinigung). ö

2. Zweck der Verenigung ist, die durch das Gesetz über die Regelung der Kohlen⸗ wirtschaft vom 23. Märj 1919 und seine Ausführungsbestimmungen vom 21. a 1919 dem Syndikat des

besondere (nen ungesunden Weltbewerb auf dem Kohlen⸗, Koks und Brikett⸗ markt zu beseitigen und zu verhindern.

Die Unterzeichneten verpflichten sich untereinander und dem Syndikat gegen⸗ über, zu den nachstehend vorgesehenen Versammlungen zusammenzutreten und sich in den vertraglich vorgesehenen Fällen den Beschlüssen und Entscheidungen dieser Versammlungen sowie der Ausschüsse der a g n zu unterwerfen. ö

Außerdem unterwerfen sie sich gemäß § 69 der Ausführungsbestimmun gen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 bezüglich der Durch⸗ führung der Richtlinien, Anordnungen und Entscheidungen des Reichskohlenrats und Reichskohlenverbandes der Ueber—⸗ wachung durch das Syndikat sowie der von diesem im Rahmen der genannten Vorschriften. getroffenen Regelung der Förderung, des Selbstverbrauchs und des Ablage der Bremn stoffe. -

4. Die Uebernahme der Geschäftsgnteile an dem Syndikat wird durch den Gesell⸗ schafts vertrag der G. m. b. H. geregelt. 5. Die Organe der Vereinigung sind: a) die Versammlung der Mitglieder, b) die ständigen Ausschüsse,

e] die Geschäftsführung.

6. Die rechtliche Zuständigkeit des Aufsichtsrates des Syndikats, soweit es sich um Vertreter der Werksverwaltungen und die auf Grund des Kohlenwirtschafts⸗ e ef gewählten Arbeitervertreter handelt, erstreckt sich auch auf die Ver⸗ einigung.

Die Versammlungen der

Mitglieder.

§ 2.

1. Die Versammlungen der Mit- glieder finden in der Regel allmonatlich am Sitze des Syndikats oder an einem anderen, vom Vorsitzenden des Aufsichts⸗ rats zu bestimmenden Orte statt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Auf— sichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung von einem seiner Stell⸗ vertreter oder im Auftrag bon, der Ge⸗ chäftsführung unter Mitteilung, der agesordnung mit mindestens fünftägiger Frist durch eingeschriebenen Brief ein⸗ berusen. Außerdem ist eine Versammlung der Mitglieder binnen vierzehn Tagen anzuberaumen, wenn sie von mindestens 36 der Gesamtstimmenzahl schriftlich bei der Geschäftsführung des Syndikats be⸗ antragt wird, oder wenn eine Ver⸗ sammlung beschlußunfähig war. 2. Die Frist für die Einladung beginnt mit dem Tage der Einlieferung des Ein⸗ ladungsschreibens zur Post und endet am Tage der Mitgliederversammlung. 5. In der Versammlung soll jedes Mit⸗ glied sobiel Stimmen erhaltem als sich aus seiner prozentualen Beteiligung an der Gesamtkohlenanteilsziffer ergibt. Eigenbedarfsmengen erhalten, auf Kontingent nur das halbe Stimmrecht.

4. Die ordnungsmäßig berufenen Ver⸗ sammlungen der Mitglieder sind beschluß⸗ fähig, wenn * aller Stimmen vertreten sind. Erweist sich eine Versammlung als nicht beschlußfähig, so ist die neu an⸗ beraumte Versammlung ohne Rücksicht auf, die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Hierauf ist jedoch in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

5. Den Vorsitz in den Versammlungen der Mitglieder führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats des Syndikats oder in seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter oder in deren Verhinderung ein von der Versammlung zu wählender Vorsitzender.

b. Zur Teilnahme an den Versamm⸗

lungen hat jedes Mitglied oder sein ge⸗ setzlicher Vertreter nach seiner Wahl Linen oder mehrere Vertreter zu bestellen. Diese müssen der Verwaltung, dem Grubenvorstande oder dem Aufsichtsrat des , angehören. Die Ausübung des Stimmrechts kann immer nur durch., einen Vertreter er⸗ folgen. Jedes Mitglied hat deshalb dem Syndikat die Namen seiner Vertreter für die Versammlungen in derjenigen Reihenfolge anzugeben, in welcher jeder der Vertreter für sich allein dor dem folgenden das Stimmrecht für das Mit— glied auszuüben berechtigt ist.

7. Die auf Grund der Bestimmungen des Kohlenwirtschaftsgesetzes in den Auf⸗ sichtßrat des Syndikats gewählten Arbeitervertreter haben das Recht, an den Versammlungen der Vexeinigung teil⸗ zunehmen. K

8. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen und leitet die Ver— handlungen.

9. Ueber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und einem der Geschäfts—⸗ führer zu unterzeichnen ist. Der Nieder⸗ schrift ist ein von dem Vorsitzenden als richtig bescheinigtes Verzeichnis der ver⸗ tretenen Mitglieder und ihrer Stimmen— zahl beizufügen.

109. Jedem Mitglied ist die Nieder⸗ schrift in Abschrift zuzusenden.

11. Die Niederschriften haben, wenn nicht spätestens in der der Uebersendung der Niederschrift folgenden Versammlung der Mitglieder Widerspruch gegen sie er— hoben wird, unbedingt beweisende Kraft.

3

J. Die Versammlung der Mitglieder ist oberstes Organ der Vereinigung. II. Die Befugnisse sind insbesondere folgende:

1. Bestellung von Ausschüssen zur Er⸗ ledigung einzelner Fragen und Wahl der Mitglieder der besonderen Aus⸗ schüsse; 1.

. Aufnghme neuer Mitglieder;

3. Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse der Ausschüsse;

Beschlußfassung über die jeweilige

5. Festsetzung der allgemelnen Verkaufs. dingungen sowie der Verkauf g.

z 56 We, mlege z 3.

? ung der Umlage B

J. be wut über vor zuneh mende Aenderung in den. Anteils ziffern G 15) und über etwaige . aus S5 14 und 16; ; Beschlußfassung bei Widerspruch gegen einzureichende und bei un. zureichenden Nachweisungen Genehmigung der Land

. e. . Eige fs⸗ und Werksse rauchsmengen gegen— über e g bestehenden GG ,

L Id und 1, 2b); BYeschlußfassing über Kosten bei e n mnden (6 15 Ziffer

Und . 12. Beschlußfassung über die Freigabe der Förderung (6 12 Ziffer 1); .

ü ngsänderungen

III. ö vorstehenden Beschlüsse werden, soweit im Vertrgge nichts anderes 3 ist, mit einfache: Mehrheit ge— faßt. em Beteiligten steht in den Aus— schüssen und in den Versammlungen in eigener Angelegenheit volles Stimm⸗

recht zu. . Die .

1. Zur Begrbeitung von allen die Be⸗ teiligung am Gesamtabsatz und die Preis- festsetzung betreffenden, Fragen können ständige Ausschüsse gebildet werden, für die jedes Mitglied einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt; zur Teil— nahme an den Sitzungen ist immer nur ein Vertreter des Mitglieds befugt.

Bei Fragen, die Koks. und Brikett angelegenheiten betreffen, sind nur die Vertreter der Koks bezw. Briketts her— stellenden Mitglieder stimmberechtigt.

Die Einberufung zu den. Ausschuß⸗ sizungen geschieht frist. und formlos.

2. Durch Beschluß können mit einfacher Stimmenmehrheit besondere Ausschüsse im Bedarfsfall zur Vorbearbeitung ein⸗ zelner Fragen eingesetzt werden (Sonder⸗ ausschüsse). ö .

ö 1 den Ausschüssen hat jeder Ver—⸗ treter eine Stimme. Die Beschluß—⸗ faffung erfolgt nach Stimmenmehrheit.

4. Die Mitglieder sämtlicher Ausschüsse müssen der, Verwaltung, dem Gruben vorstand oder dem Aufsichtsrat des einzelnen Mitgliedes angehören. 5. Die Ausschüsse find beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit glieder anwesend ist. .

5. Vorsitzender der ständigen Ausschüsse ist der jeweilige Vorsitzende des Aufsichts= tats und in seiner Behinderung einer seiner Stellvertreter,. .

Die Sonderausschüsse wählen in ihrer ersten Sitzung, die von, der, Geschzfts= führung anzuberaumen ist, ihren Vor— sißenden und dessen Stellvertrete; .

7. Üeber das Ergebnis der Verhand— lungen in den ständigen Ausschüssen sind Niederschriften aufzunehmen, die sämt⸗ irn Mitgliedern in Abschrift zuzustellen ind. 5. Gegen die Entscheidungen der Aus— schüsse steht jedem Mitglied ebenso wie dem Syndikat, vertreten durch die SGe— schäftsführung, die Berufung an die Ver— sammlung der Mitglieder offen

9g. Die Berufungen sind durch ein—⸗ geschriebenen Brief binnen vierzehn Tagen nach dem Tage der Mitteilung der Entscheidungen zu Händen des Vor⸗ sitzenden des Aufsichtsrats des Syndikats zu richten. ö .

10. Die Geschäftsführung des Syndi⸗ kats kann zu den Beratungen der Aus⸗ schüsse mit, beratender Stimme hinzu— gezogen werden.

Die Geschäftsführung.

(6* 5 9. . 9 ö

1. Das Syndikat vertritt die Ver, eLnigung und führt deren Geschäfte hach Maßgabe der Vorschriften dieses Ver— trages. Es hat die im Rghmen dieses Vertrages gefaßten Beschlüsse der Ver— einigung zu befolgen. .

2. Dig Tätigkeit des Syndikats it un⸗ entgeltlich. Sie darf nicht zum Zwecke eigener, Gewinnerzielung, sondern muß ausschließlich zum Vorteil der Mitglieder der Vereinigung erfolgen. .

3. Das Syndikat handelt bei allen Geschäften im eigenen Namen, aber un= beschadet der nachstehenden Einschrän⸗ kungen hinsichtlich der Haftung für Rechnung der Mitglieder der Ver⸗ einigung. Alle verfügbaren Einnahmen sind den Mitgliedern der Vereinigung

auszuzahlen.

4. Für Verbindlichkeiten, die das Syndikat Dritten gegenüber in Aus— führung deses Vertrages eingegangen ist, kann es von den Mitgliedern nur nach Maßgabe und im Rahmen des § 33 Er⸗ satz fordern. Ein Mitglied, das alle Ver= pflichtungen aus diesem Vertrage erfüllt hat, kann nicht weiter in Anspruch ge—⸗ nommen werden.

5. In Streitfällen, welche sich bei. An wendung dieses Vertrages mit einem Mitgliede ergeben, werden die Gesamt— interessen der Vereinigung von dem Syndikat wahrgenommen. Es hat den Rechtsstreit im eigenen Namen als Be— klagter oder Kläger auszutragen.

6. Es steht jedem Mitglied frei, de! Syndikat als Nebenintervenient bei zutreten.

Vertrieb der ,

1. Die Mitglieder überlassen dem Syndikat ihre Erzeugung an Kohlen, Koks und Briketts fowie an allen kohle— haltigen Abfallprodukten (ö. B. Kohlen- schlamm, Mittelprodukte und Formftaub) aus ihren im niederschlesischen Stein⸗ kohlenrevier gelegenen, schon erworbenen

89; atzpreise;

, . esischen Steinkohlenbergbaubezirks

gestelllen Aufgaben zu erfüllen, ins⸗

prozentuale Gesamtabsatzbeteiligung 8 19)

oder noch zu erwerbenden Eigen⸗ un

Pachtfeldern. Daß Syndikaß d n übernimmt die r, . des Ver⸗ triebes für a. ö. 21 6 2 igungsziffern. e keine Vertriebs. doch soll

, n, f U er . des . id

fallprodukte im i ziffern ohne Anrechnung auf diese gleich⸗ mäßig ab Was als , Abfallprodukte 8 ist, entscheidet im Zweifels⸗ e die Mitgliederversammlung. 2. Etwa eintretende Verluste hat das Syndikat zu tragen. 3. Die Mitglieder dürfen nicht a) aus den im niederschlesischen Stein⸗ kohlenrevier gelegenen Feldern von Nichtmitgliedern und für deren oder Dritter Rechnung durch ihre ten fördern oder fordern assen, . vorherige Genehmigung der itgliederversammlung Bergwerks⸗ eigentum an Nichtmitglieder ver⸗ äußern oder verpachten oder in . Form zur Benutzung über⸗ geben.

Die Genehmigung muß erteilt werden, wenn vorher Sicherheit ge⸗ seistet wird, daß in einem solchen Falle weder die Rechte des Syn⸗ dikats beeinträchtigt noch seine Pflichten gesteigert werden.

§ 7.

J. Ausgeschlossen von der Ueber⸗ lassung an das Syndikat sind:

1. 1 Anrechnung auf die Anteils⸗

ziffer

a) der Bedarf der eigenen Koke⸗ reien und Brikettfabriken (Koks⸗ und Brikettkohlen);

b) die für eigene Hausbrand⸗ zwecke an die Beamten der Mit⸗ glieder, an, die Bergleute, In⸗ validen und Witwen gelieferten Mengen (Freikohlen) und die zu Versuchszwecken im Einverständnis mit dem Syndikat abgegebenen Mengen;

c) die mittels Fuhrwerk abge⸗ setzten Mengen, soweit nicht dadurch gewerbliche Anlagen mit Aus—⸗ nahme von Bäckereien und Schmiedewerkstätten regelmäßig he⸗ dient werden (Landabsatz ). Als mittels Fuhrwerk abgesetzt gelten nur solche Mengen, die im Bezirke des Fuhrwerksverkehrs verbraucht und nicht mit der Bahn weiter ver⸗ sandt werden;

d) der Verbrauch in Werken, die im Eigentum des. Mitgliedes stehen der Eigenbedarf —.

Dem Eigentum werden im Sinne dieser Bestimmung folgende Rechts⸗ verhältnisse gleichgeachtet:

aa) die Beteiligung von minde⸗ stens 81 v5 an dem Gesamtunter— nehmen des angegliederten bzw. anzugliedernden Verbrauchs,

bb Interessen, und Betriebs- emeinschaftsverträge, die nach Inhalt und. Dauer einer end⸗ gültigen Verschmelzung oder Eigen⸗ tumsübertragung in wirtschaft⸗ lichem Sinne gleich zu erachten sind,

ce) die Beteiligung von minde⸗ stens 81 v an dem Gesamtunter— nehmen des Mitgliedes in der Hand eines Verbrauchers oder von mehreren Verbrauchern, die durch Interessen⸗ oder Betriebsgemein⸗ schaftsverträge sich verbinden, die nach Inhalt und Dauer einer end— gültigen Verschmelzung oder Eigen⸗ tumsübertragung in wirtschaft⸗ em Sinne gleich zu erachten ind.

Die Eigenbedarfsmengen sind dem Syndikat anzumelden. Einmal angemeldete Mengen können für die Syndikatsdauer nicht wieder ab⸗ gemeldet werden; um diese Menger vermindert sich hinsichtlich der Preisabrechnung die Beteiligung am Syndikatsabsatz; sie gelten aber dem e, d. gegenüber in jedem Falle als abgesetzt.

Diese Mengen müssen im Eigen⸗ bedarf so vernichtet werden, daß sie nicht in anderer brennbarer Form wieder auf den Markt kommen.

Johne Anrechnung auf die Anteils⸗

ziffer:

a) die zu eigenen Betriebszwecken der Gruben erforderlichen Mengen (Grubenselbstverbrauch),

b) die für den sonstigen Bedarf des Eigentümers der Grube, für Ziegeleien, Tonröstereien u. dgl. erforderlichen Mengen, die derart vernichtet werden, daß sie nicht wieder in anderer brennbarer Form auf den Markt gebracht werden können (Werksselbstver⸗ brauch), jedoch nur ungefähr in der Höhe des zurzeit bestehenden Werks⸗ selbstverbrauchs,

c) die vor Abschluß dieses Ver⸗ trages verkauften Mengen, soweit diese Verkäufe der Geschäftsführung des Syndikats bei dem Abschluß dieses Vertrages angemeldet, und nicht von dem Syndikat nach 8 130 der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 übernommen worden sind. Diese Verkäufe haben die betreffenden Mitglieder selbst abzuwickeln (Vorberkäufe).

II. Zu den unter 1 1a und b sowie La und b genannten Zwecken dürfen guch Kohlen, Koks und Briketts und , , verwandt werden, die Uf einer nicht unter diesen Vertrag lenden Grube gefördert oder her⸗

estellt werden. Durch die Verwendun . Kohlen, Koks und Briketts wir eine erhöhte e, r , des 2 nicht begründet. Bei Frei⸗ gabe der Förderung kommt für die Be⸗ rechnung der Erhöhung der Anteilsziffer in Kohlen die bezogene Menge in Abzug. 8 Koks oder Briketts wird eine Er⸗ öhung der Anteilsziffer nur insoweit ewährt, als die Grube nachweist, daß 4 auch aus eigener Förderung zu der ehrlieferung imstande gewesen wäre. Der Bezug fremder Kohlen darf nicht erfolgen, wenn eine Ver⸗ 6 erung der angemeldeten Produkte rbeigeführt wird. . . 2 1 2 II aufgeführten Mengen unterliegen in An sehung ihrer Sorten der Ueberwachung des Syndikats; sie sind ihm bis zum 7. des der Abgabe folgenden Monats ziffern⸗ mäßig aufzugeben.

§ 8.

Die Mitglieder verpflichten sich, für die Dauer dieses Vertrages sich jedes direkten Angebots oder Verkaufs von niederschlesischen Kohlen, Koks, Briketts und koh lehaltigen Abfallprodukten an Dritte, soweit nicht ausdrücklich Aus⸗ nahmen vorgesehen sind, zu enthalten. Alle bei ihnen einlaufenden Aufträge und An⸗ fragen sind dem Syndikat zur Erledigung zu überweisen. .

Die Geschäftsführung des Syndikats hat das Recht, die Mitwirkung der Mit⸗ glieder zum Abschluß eines Vertrages ober zur Beilegung von Unstimmigkeiten in in sprsch zu nehmen. Auf Verlangen des Mitglieds i stimmigkeiten das

ist zur Beilegung von Un⸗ Mitglied heran⸗ zuziehen.

Entstehende Kosten sind dem Mit⸗ gliede zu erstatten, wenn ein Verschulden des betreffenden Mitgliedes nicht vorliegt.

8 9.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die don der Geschäftsführung verlangten Nachweisungen über die Kohlenförderung, über die Erzeugung an Koks und Briketts und kohlehaltigen Abfall⸗ produkten und deren Absatz und Verbrauch sowie über Bezüge von fremden Werken und Austausch zwischen den einzelnen Werken in den von ihr bestimmten Fristen einzureichen.

Bei Widerspruch entscheidet die Mit— gliederversammlung.

Außerdem sind die Mitglieder dem Syndikat gegenüber auf dessen Verlangen zur Auskunft über das Sondikat interessierende brennstoffwirischaftliche Verhältnisse im Rahmen der §5 75, 52 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz verpflichtet.

Anteilsziffern. . ; 510.

Für die Beieiligung am Gesamtabfatz in Kohlen, Koks und Briketts gelten die Anteilsziffern⸗⸗Beteiligungsziffern), die in der diesem Vertrage als Bestandteil an⸗ gehefteten Liste zusammengestellt sind.

§1.

1. Errichtet ein Mitglied eine neue

Anlage zur Herstellung von Koks, so kann es die Zubilligung einer Gesamtkoks⸗ beteiligung oder eine Erhöhung seiner Gesamtkoksbeteiligung im Rahmen seiner Gesamtbeteiligung beanspruchen, wenn nachgewiesen wird, daß ein entsprechender natürlicher Feinkohlenfall vorhanden, daß die neue Anlage betriebsfähig ist und daß die bisherige Gesamtkoksbeteiligung mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der bisherigen betriebsfähigen Anlagen nicht ausreicht, um die neue Anlage mit⸗ betreiben zu können. Die Neubeteiligung ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit der neuen Anlage insoweit zu bewilligen, als die Leistungsfähigkeit der bisherigen und der neuen Anlagen die bisherige Gesamt⸗ koksbetei ligung uübersteigt. 2. Die Neubeteiligung wird von dem stän digen Ausschuß porläufig in Höhe von 75 der hiernach rechnungsmäßig sich ergebenden Beteiligungserhöhung fest⸗ gesetzt, und zwar mit Gültigkeit vom Tage der Aufnahme des Dauerbetriebes an, Die Höhe der Beteiligung ist end— gültig innerhalb des Jahres nach Inkraft⸗ treten der vorläufigen Festsetzung auf Grund der tatsächlichen Leistung von zwei aufeinanderfolgenden Monaten zu be⸗ messen. Ist innerhalb dieses Zeitraumes die Lieferung aus der neuen Anlage nicht erfolgt, so wird der Anspruch hinfällig.

3. Der Feinkohlenfall darf mit höchstens 50 vo der Gesamtbeteiligung berück⸗ sichtigt werden.

4. Ansprüche nach Absatz 1 und Absatz ? können nur mit einer Frist von drei Monaten zum 1. März oder zum 1. Sep—⸗ tember angemeldet werden

.

1. Wenn die Lage des Marktes mehr als die unverkürzte Abnahme der gesamten dem Syndikat zum Verkauf angemeldeten Mengen, abgesehen von einzelnen schwer verkäuflichen Sorten, nach Ansicht des Syndikats zuläßt, so hat es hiervon den Mitgliedern Kenntnis zu geben. Die Mit— . haben zu prüfen, ob die Voraus⸗ etzung zur Freigabe der Förderung vor— liegt, und diese zu beschließen. Das Syndikat hat ständig zu ermitteln, in welcher ungefähren Höhe ein Mehrbedarf borliegt, und den einzelnen Mitgliedern die auf sie entfallenden anteiligen Mengen zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag auf Freigabe kann auch von einem Mitglied gestellt werden.

2. Bei freigegebener Förderung hat jedes Mitglied, das während sechs auf⸗ einanderfolgender Monate aus frischer Förderung mehr als seine Anteilsziffer ahsetzt, Anspruch auf deren Erhöhung. Diese Erhöhung tritt sofort nach der sechsmonatigen Erdienungszeit in Kraft und beträgt das Dreihundertfache des

Mehrgb ff den das Mitglied durch⸗ schnittli r den Arbeitstag aus frischer

Förderung gehabt hat. Dabei sind Be⸗ rufungen auf Ausfälle irgendwelcher Art (Betriebsstörungen, Wagenmangel u. a.) unzulässig.

3. Wenn 836 Ablauf von sechs Mo⸗ naten unter Berücksichtigung der zu⸗ erkannten er,. der nn,, ,. die vorgenannten Voraussetzungen fort⸗ dauern, so treten von Monat zu Monat weitere , der Anteilsziffern ein auf gleicher Grundlage und nach Maßgabe der Absatzziffern in den je⸗ weilig letzten sechs Monaten.

4. Die sich ergebenden en, . der Anteilsziffern werden den it⸗ gliedern vom Syndikat durch ein⸗ geschriebenen Brief mitgeteilt und außerdem in der nächsten Versammlung der Mitglieder zur Kenntnis gebracht.

5. Die gleichen Bestimmungen gelten auch für Koks und Briketts. Hierbei tritt die Erhöhung der Anteilsziffer ein, wenn die Produktionssteigerung aus eigener (nicht erforderlich frischer) Kohlenförderung Sat.

13.

1. Den Mitgliedern wird das Recht eingeräumt, ihre Anteilsziffern zu⸗ sammenzulegen, wenn sie dies vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres dem Syndikat schriftlich anzeigen. Diese Erklärung ist in der ersten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

2. Der Anspruch auf die Gesamt⸗ beteiligung jedes Mitglieds wird durch Einschränkung oder Stillegung von Be⸗ trieben des Mitglieds nicht beeinträchtigt.

§ 14.

Die Lieferung von syndikatspflichtigen Brennstoffen von einem Mitglied an ein anderes ist innerhalb des Revieres ge⸗ stattet. Derartige Lieferungen haben Aenderungen der vertragsmäßigen An⸗ teilsziffern nicht e Teer

1. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Anteilsziffer am Gesamtabsatz und nach Maßgabe der von ihm anzumelden⸗ den Sorten und Mengen zur Lieferung verpflichtet, falls es nicht mit mindestens vierwöchiger Frist bei der Geschäfts⸗ führung des Syndikats eine Verminde⸗ rung seiner Anteilsziffer beantragt hat. Diesem Antrage hat die Geschäfts⸗ führung Folge zu geben.

2. Erwachsen durch Abmeldungen auf bereits eingegangene Lieferungsver⸗ pflichtungen unabwendbare Kosten, so fallen diese dem betreffenden Mitgliede zur Last.

3. Bei plötzlichen Betriebsstörungen ist das Mitglied an die vierwöchige Frist für die Abmeldung nicht gebunden; der⸗ artige Exeignisse sind indessen der Ge⸗ schäftsführung unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Betriebsstörung anzugeben.

4. Derartige Abmeldungen haben eine dauernde Herabsetzung der Anteilsziffer zur Folge, wenn sie nicht durch Betriebs⸗ störungen oder außergewöhnliche Betriebs- erschwernisse veranlaßt sind.

5. Die Ent scheidung, ob eine Betriebs⸗ stönung oder außergewöhnliche Betriebs⸗ erschwerung vorliegt und damit die Herabsetzung vorübergehend ist, trifft die Versammlung der Mitglieder.

65. Jede Abmeldung muß der nächsten Mitglie derer sammlung bekanntgegeben werden.

S8 16.

Bleibt ein Mitglied während sechs auf⸗ einandenfolgender Monate mit seinen Lieferungsverpflichtungen im Rahmen seiner Anteilsziffer im Rückstande, ohne doß eine angemeldete vorübergehende Be⸗ triebsstörung oder außergewöhnliche Be⸗ triebserschwernisse (bei. Kokereien und Brikettfabriken auch eine größere Instand⸗ setzung der Anlage) vorliegen und ob⸗ wohl ihm Aufträge in der vollen Höhe der im Rahmen seines Beteiligungsanteils angemeldeten Verkaufsmengen und Sorten erteilt waren, so verringert sich seine Anteilsziffer nach weiteren drei Monaten um die Hälfte des Rückstandes.

Die Verringerung der Anteilsziffer ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Anmeldung und Beschäftigung.

817.

Maßgebend für die Beteiligung der

Mitglieder am Absatz ist die Syndikats—⸗ beteiligungsziffer. Innerhalb der Syn⸗ dikatsbeteiligungsziffer hat jedes Mitglied am 1. Februar und 1. August mit Wir⸗ kung zum 1. März und 1. September jeden Jahres dem Syndikat den Sorten—⸗ anfall in siebenfacher Ausfertigung mit⸗ zuteilen; bei demjenigen Mitglied, das die rechtzeitige Anmeldung unterläßt, bleibt die bisherige Anmeldung bestehen. Der angemeldete Sortenanfall, den das Syndikat im Verhältnis der Sorten nach— zuprüfen berechtigt und auf Verlangen von zwei Mitgliedern verpflichtet ist, ist für den Absatz in Sorten maßgebend Sortenbeteiligung). Die Sortenanmeldung ist vom Syn⸗ dikat den Mitgliedern mitzuteilen. Das Verlangen auf Nachprüfung ist inner⸗ halb einer Woche nach Eingang der Mitteilung zu stellen. Die Nachprüfung erfolgt durch einen Ausschuß. Erkennt das Mitglied das Resultat der Nach⸗ prüfung nicht als maßgebend an, so hat der Ausschuß das Ergebnis der Mit⸗ gliederversammlung, die vor dem 1. März resp. 1. September stattzufinden hat, zu unterbreiten. Die Mitglieder⸗ versammlung entscheidet mit einfacher Majorität. Der dann festgestellte Sorten⸗ anfall gilt als Sortenbeteiligung.

818. Bei Anmeldung der zur Brikettierung und zur Verkokung erforderlichen Kohlenmengen sind die Mitglieder ver⸗ pflichtet, mindestens 70 33 der Kohle,

die zur ee enn, ihrer Gesamtbeleili⸗ gungsziffer in Koks oder Briketts, und 6 unter . eines Aus⸗ ingens von 80 i Koks und unter Anrechnung von 8 für Bindemittel bei Briketts erforderlich ist, in den ein⸗ zelnen zu verwendenden Sorten anzu⸗ melden. ; Wird eine Kokerei oder Brikettfabrik vorübergehend ganz oder teilweise still= gelegt, so ist das Mitglied berechtigt, frei⸗ werdende Mengen zum Verkauf anzu⸗ melden. Diese Verkaufsanmeldung ist nur am Ersten eines Monats zum 23 des nächsten Monats zulässig. Mit dem Tage, an dem die Anmeldung pirksam wird, und für die Dauer der⸗ selben verliert das Mitglicd den ent⸗ spprechenden Anteil an der Brikett. oder Koksbeteiligung. Will das Mitglied die volle Produktion in Brikettz oder Koks wieder aufnehmen, so hat die Anmeldung ebenfalls am Ersten eines Monats mit Wirkung zum elne des nächsten Mongts zu erfolgen. Verlangt das Syndikat ausdrücklich er— satzweise an Stelle bon Brikett, und Koks— mengen Staubmengen zum Absatz, so ist die gelieferte Menge jeweilig der Staub⸗ anmeldung bei der Preisverrechnung zuzu⸗ schlagen.

§ 19.

Je nach der Absatz lage beschließt die Mitgliederbersammlung nach Vorschlag der Syndikatsleitung die jeweilige prozentuale Gesamtabsatzbeteiligung (Absatz an den dem Syndikat zum Verkauf berbleibenden Mengen). Die Syndikatsleitung hat vor Beginn jeden Absatzmonats 5 ob die Absatzlage sich geändert hat und egebenenfalls rechtzeitig einen neuen Be—⸗ . über die Absatzbeteiligung herbeizu⸗ führen.

20.

1. Das Syndikat ist verpflichtet, jedes Mitglied, soweit als irgendmöglich, gleich⸗ mäßig innerhalb seines Anteils am Syndikatsabsatze und des Sortenanfalles zu beschaft en.

2. Die Geschäftsführung des Syndikats stellt monatlich den auf die Gesamt—⸗ beteiligung sich ergebenden Minder oder Mehrabsatz und die Sortenbeschäftigung fest, berechnet dangch den für jedes Mit⸗ glied sich ergebenden Beteiligungsanteil und teilt den Mitgliedern monatlich mit, um welche Mengen sie den ihnen hiernach zustehenden Beteiligungsanteil über schritten oder nicht erreicht haben.

21.

Auf die Beteiligungs ziffer werden solche Geschäfte nicht angerechnet, die das Syndikat zu Preisen tätigt, die wesentlich unter den sonst in dem betreffenden Ab⸗ satzgebigte erzielten Preisen liegen, oder die zu Unterpreisen in Gebiete gehen, die im allgemeinen vom Syndikate nicht be⸗ liefert werden. Solche Geschäfte soll das Syndikat nur dann machen, wenn das Interesse des Syndikats sie trotz der Unter⸗ preise erfordert und sich Mitglieder zur Erfüllung bereit erklären. Die Geschaͤfte sind allen Mitgliedern zur Mitbeteiligung en zu unterbleiben,

anzubieten. Sie habe wenn Mitglieder, die mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten, die Unterlassung fordern. Festsetzung der Preise und Liefe⸗ rungsbedingungen, Verrechnungs⸗ verfahren sowie Begleichung der Rechnungen. § 22. .Die Versammlung der Mitglieder setzt fest, welche Vorschlaͤge das Syndikat dem Reichskohlenderbande für die Brennstoff⸗ verkaufépreise und hinsichtlich der Richt⸗ linien für die Preisnachlässe zu machen hat. . § 3.

Bei gleichmäßiger Beschäftigung der Mitglieder innerhalb der Sortenbeteili⸗ ung erhält jedes Mitglied den Durch⸗ schnittspreis der Sorte bezw. Sorten— gruppe.

Ergibt sich zum Schlusse eines Monats, daß eine glei chm ff Beschäftigung der Mitglieder innerhalb der Sortenbeteillgung nicht erfolgt ist, so ist zunächst die Dürch⸗ schnittssortenbeschäftigung zu errechnen. Jedes Mitglied erhält für diejenigen Mengen, die von 3 innerhalb der Durchschnittssortenbeschäftigung abgesetzt sind, den Erlös der sich dadurch ergibt, daß auf die Gesamtmenge der Durch—⸗ schnittssortenbeschäftigungen die Geschäfte mit den besten Preisen berrechnet werden (Oberpreis). Die in den einzelnen Sorten über den Durchschnitt am Absatz beteiligten Mitglieder teilen sich tonnen mäßig in die verbleibenden Preise (lInterpreis).

8 24.

Soweit bei Kohle und Koks eine ent— sprechend der. Beteiligungsziffer gleich⸗ mäßige Beschäftigung der Mitglieder am Gesamtabsatz während eines Liefermonats nicht erfolgt, wird die unter der Durch— schnittsbeschäftigung am Gesamtabsatz liegende Minderabnahme prozentual ent⸗ srechend der Sortengnmeldung auf die Sorten für den jeweils nächsten Monat borgetragen.

Die vorgetragenen Mengen werden nur bezüglich der Preisbildung wie die zu— stehenden Beteiligungsziffern behandelt. Jeder Vortrag verliert nach Ablauf eines Monats seine Wirksamkeit.

Eine Erhöhung des für die Preis⸗ verrechnung maßgebenden Anteils trotz Minderabnahme tritt dann nicht ein, wenn und soweit das Mitglied ihm innerhalb seiner Sortenbeteiligung vom Syndikat angebotene Aufträge nicht aus—⸗ geführt hat.

Für sich am Ende des Syndikats⸗ jahres ergebende Minderabnahmen wird eine geldliche Entschädigung nicht ge⸗ währt; das Ende des Syndikatsjahres ist auf die vorzutragenden Minder— abnahmemengen ohne Einfluß.

§ 25.

Jedes Mitglied hat darauf. Anspruch, daß seine Produkte möglichst in die ihm frachtgünstigsten Gebiete geleitet werden. Zwischen dem Waldenburger und dem Neuroder Revier hat bezüglich der Ge⸗ schäfte, die in Sortenklassen mit Sorten des Waldenburger Reviers zur Abrech⸗ nung kommen, ein , stattzufinden. Frachtbasis ist Ditters⸗ bach, wobei bei den Waldenburger Gruben unterstellt wird, daß alle Liefe⸗ rungen ab Dittersbach erfolgen.

Der Frachtenausgleich ist dort nicht vorzunehmen, wo das Syndikat nac seiner Wahl zu gleichen Preisen von Gruben des Waldenburger oder Neu⸗ roder Reviers liefern kann, oder wo fürn Neuroder Sorten in dem Absatzgebiet die gleichen Preise erzielt werden wie für Waldenburger Kohlen oder wo bei der sortenweisen Eingruppierung zum Zwecke der Preisabrechnung die Neu⸗ roder Gruben bereits einen Preis⸗ abschlag erfahren haben.

Für Mehrfrachten auf ihre Liefe⸗ rungen werden die Gruben des Neu⸗ roder Reviers belastet, für Minder frachten erkannt. Die Verteilung des Aufbringens bezw. den Ausgleich des Defizits regeln die Waldenburger Gruben unter sich.

8 26.

1. Die Mitglieder melden in jeder Sorte nur eine Gesamtziffer an, gleich⸗ viel, ob die Kohlen als Gas⸗, Schmiede⸗ 6. nur als Flammkohlen absetzbar ind.

2. Die Gesamtanmeldung wird dem Gesamtabsatz gegenübergestellt, woraus sich die Gesamtbeschäftigung ergibt, welche der Flammkohlenpreisbildung zu⸗ grunde zu legen ist. Die Aufteilung der Erlöse erfolgt nach dem im § 23 vor⸗ gesehenen Verfahren.

3. Bei der Gaskohlenpreisbildung wird der Gesamtanmeldung nur der Ab⸗ satz in Gas⸗ und Schmiedekohlen gegenübergestellt.

4. Bei der Schmiedekohlenpreis⸗ bildung wird der Gesamtanmeldung nur der Schmiedekohlenabsatz gegenüber⸗ gestellt. .

5. Die Abrechnung der Gas⸗ und Schmiedekohlenerlöse erfolgt ebenfalls nach den Grundsätzen des § 23.

6. Für das erste Syndikatsjahr bis zum 30. Juni 1927 erhält jedes Mit⸗ glied für Schmiedekohlen den Gesamt⸗— durchschnittspreis. Vom 1. Juli 1927 ab erfolgt die Abrechnung nach Ziffer 4.

§ 27. .

Die Verteilung der Kokserlöse erfolgt grundsätzlich nach demselben Verfahren, wie es für Kohle zur Anwendung kommt.

Die Anmeldung hat in folgenden sechs Klassen zu geschehen:

Klasse 1 Grobkoks (Gießerei⸗Stück⸗, Stück⸗, Hochofen, Brech⸗Würfel⸗ und Nußkoks 1 und kleinstückiger Stückkoks),

Klasse II Brech⸗Nußkoks II,

Klasse III Erbskoks J,

Klasse 17 Erbskoks II,

Klasse V Koksgrus,

Klasse VI Spezialkols (zurzeit der Koks für die Bayerischen Stickstoff— werke).

Die Mindestkörnung für die einzelnen Sorten wird durch einen Ausschuß so⸗ fort geregelt.

In Klasse L erhalten im Endergebnis Brech⸗Würfel⸗ und Brech⸗Nußkoks 1 einen Preisaufschlag von 3 95 und Gießerei⸗Stückkoks von 19 275 des je⸗ weilig erzielten Gesamtdurchschnitts⸗ erlöses der Klasse L vor den anderen Sorten dieser Klasse. 28.

Bei 3 kg⸗Briketts werden ebenso wie bei 1 kg⸗Briketts und Eierbriketts die Erlöse gruppenweise zusammengerechnet und der Durchschnittspreis jeder Gruppe tonnenmäßig verteilt.

5 29.

Für kohlehaltige Abfallprodukte erhält jedes Mitglied den für seine Liefe⸗— rungen erzielten Preis.

8 80.

Sollten sich nach Ansicht eines Mit⸗ aliedes unbillige Härten hinsichtlich der Durchführung des in 26 bis 27 be⸗ stimmten Verrechnungsverfahrens für einen Zeitraum von drei Abrechnungs— monaten seit Shndikatsbeginn ergeben und ist eine Einigung über ein Ab⸗ rechnungsberfahren mit Stimmen⸗ einheit bis zum Ablauf des fünften Monats seit Syndikatsbeginn nicht zu erreichen, so ist das Syndikat ver⸗ pflichtet, unverzüglich die Entscheidung eines Schiedsgerichtes, das vom Reichs— kohlenverband aus drei Sachverstän— digen zusammengesetzt wird, darüber anzurufen, ob das in 585 23 bis 27 vor⸗ gesehene Verrechnungsverfahren, ge⸗ gebenenfalls mit Aenderungen, bestehen bleiben oder ein anderes Verfahren zum Zwecke des Nachteilsausgleiches von Mehr- und Minderabnahme, z. B. ein Verrechnungspreisverfahren in An— lehnung an den § 20 des Syndikats⸗ vertrags vom 22. März 1924, für die Zukunft eintreten soll.

Jedes Mitglied ist in diesem Falle berechtigt, seine Vorschläge für das von ihm gewünschte Verfahren beim Schiedsgericht einzureichen.

Das Schiedsgericht hat nach münd⸗ licher Verhandlung, an der sämtliche Shndikatsmitglieder teilzunehmen be— rechtigt sind, zu entscheiden.

Für die Dauer der ersten drei Mo⸗ nale seit Shndikatsbeginn bleibt das Verfahren der S5 28 bis 7 in Kraft.

Von da an hat eine Nachverrechnung nach dem Schiedsspruch zu . 2