[90622 Oeffentliche Versteigerung.
Am Donnerstag, den H Dezember 1926, nachmittags 1 Uhr, ollen in unleren Geichästsäumen. Berlin NW. 7, Dorotheen sfraße 31, tzo Stück Aftien über je nom. RM 0 sowie 3 Anteihscheine ber je nom RM 1875 unserer Gesell⸗ schaft für Rechnung wen es angeht ver⸗ steigeit werden.
Berlin, den 3. Dezember 1926. „Sausleben“ Versicherunga⸗Attiengesellschaft. Der Vorstand.
90514
Die per 1. Januar 1927 jällig werdenden Zinescheine unserer 8Soυ igen Gold⸗ hypothekenpfanvbriefe lösen wir wie folgt ein:
aus 50 GM mit RM .
8, 26 0,
80, 5000 206. Von obigen Beträgen kommen 10 0 Kapitalertragsteuer in Abzug. Mannheim, den 1. Dezember 1926. Rhe ini sche Sypothekenbant.
[90624 Flieischmann K Bloedel Nachf. J. Ber lin A. G., Fürth i. B. Hierdurch fordern wir die Inhaber der von uns im Jahre 1923 ausgegebenen Hb oo igen Goldanleihhe auf, ihre Obli⸗ ationen entweder bei uns oder bei der Süddeutschen Treuhand⸗Gesellschaft A. G., Nürnberg, Königsstraße 3, mit Angabe des Nennbetrages und der Stückenummein bis zum 18. Dezember 19268 anzu⸗ melden. Die Obligationen werden nach den Be— änmungen der Bekanntmachung über die bwendung des Konkurses vom 14. Juni 1924 vom Verfahren betroffen. Fürth, den 3. Dejember 1926. Fleischmann & Bloedel Nachf. J. Berlin A. G.
ooo lz Silesiar· Maschinen⸗ handels ⸗ Aktiengesellschast.
Die Herren Aktionäre unserer Gesell— schaft laden wir hierdurch zu der am 4. Januar 1927, nachmittags 5 Uhr, in den Geschästsräumen unserer Gesell⸗ schaft, Berlin W. 35, Potsdamer Str. 102, III. Etage, für das Geschäfts jahr 1925 stattfindenden ordentlichen General⸗ versammlung ein.
Tagesordnung: 1. Vorlegung des Geschäftsberichts und
der Bilanz nebst Gewinn- und Ver⸗ l
lustrechnung für das Geschänsjahr 1925 sowie Beschlußtassung hierüber.
2. Entlastung des Vorstands und des 1 für das Geschäftsjahr 925.
Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aftien spätestens am 31. De⸗
mber 1926 bei der Gesellschattskasse oder
ei einem deutschen Notar hinterlegen.
Berlin, den 1. Dezember 1926.
Der Vorstand.
Ido6b 20] Klofterkellerei Maulbronn
Attiengesellschast in Maulbronn. Die ordentliche Generalversamm⸗ lung findet am Mimitwoch, den 29. De⸗ 9 1926, nachmittags 5 Uhr, m Nebenzimmer des Gasthofs zur Kloster⸗ brauerei in Mauloronn ftatt. Tagesordnung:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und der in § 260 H.⸗G.⸗B. be⸗ zeichneten Vorlagen.
2. Heschluß assung über die Bilanz.
3. Entlastung des Vorstands und des Aufsicht a rats.
Dierzun werden die Herren Aktionäre
unter Hinweis auf F 15 des Statuts ein⸗ den mit dem Anfügen, daß als weitere terlegungsstelle für die Aktien die
Vereinsbank Maulbronn, e. G. m. b. H. in Maulbronn
bestimmt ist. Manibronn, den 2. Dezember 1926. Der Vorstand. Fritz Jordan und Th. Späth.
fror mj Antant a, m n. 2I. G.,
Die am 30. Juli 926 stattgefundene 9. G. V. genehmigte nachstehende Bilan; für das Geichästsjahr 19295.
Aktiva.
An Kassa konto... Debit orenkonto... Manchinenkonto. Wertzeug und Vorrichtg. Fabrikatekonto ... HYalbfabꝛikate .. atentefonto.. Modellkonto .. Materialkonto. Inventar konto Verlust Jür iges
e e e e . .
emp. Per Aktienkapital... Rreditorenfonto Bortrag von 1994...
annes, Berlin, wurden wiedergewählt.
lieder Herren Albert Levy, Dr. Martin ö Robert Braunschild Düssel dorf, ist
3 fügung gestellt werden, werden für kraftlos 2 erklärt. M
, Dien
Ant
ↄoso] Brauereigeßellschaft
vorm. Ir. Reiter in Lörrach. Die dreißigste ordentliche General⸗ verammlung unjerer Gejellichalt findet
am Montag, den 24. Januar 1927.
vormittags 11 Uhr, im Rebenzimmer
der Brauerei Reitter in Lörrach statt. Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstands und des Auf⸗ sichteraiß über das Geschästejahr 1925/26.
2. Genehmigung der Bilanz, Beschluß⸗ sassung über die Verwendung des Ueber⸗ schusses Jowie Entlastung des Vor⸗ stands und des Aussichtsrats.
3. Neuwahl des Aufsichtsrats.
Diejenigen Attionäre, die an der Ge⸗
neralversammlung teilnehmen wollen, haben
ihre Aktien bis spätestens Donnerstag, den
20. Januar 192, abends vor 6 Uhr, bei
der Gejellschaftskasse oder der Vorschuß⸗
bank Lörrach oder bei einem Notar (laut
§ 19 der Statuten) zu hinterlegen, wo⸗
gegen denselben eine Eintritte karte aus⸗
gefolgt wird.
Lörrach, den 2. Dezember 1926.
Der Anfsichtsrat. Friedrich Sturm.
oo m]
Magdeburger Bank Aktiengesellschaft in Liguidation, Magdeburg.
Die Aktionäre der Magdeburger Bank
Aktiengesellschast in Liquidation in Magde⸗
burg werden hierdurch zu einer am Diens⸗
tag, den S8. Dezember 1926, vor⸗ mittags 10 Uhr, in den Räumen der
Ge sellschatt, Magdeburg, Otto ⸗ von⸗
Guericke⸗ Straße 100 stattfindenden auser⸗
ordentlichen Generaltversammlung
eingeladen. Tagesordnung:
1. Vorlegung der Liqguidationsgeröffnungk⸗ bilanz ver 3. Juli 1925 und Be⸗ schlußfassung über Genehmigung.
2. Erteilung der Entlastung an den Vorstand und den Aufsichtsrat für die Zeit vom 1. Jannar 1925 bis 2. Juli 1925.
Vorlegung des Geschästsberichts und Rechnungsabschlusses für die Zeit vom 3. Juli 1925 bis 31. Dezember 19295 und Beschlußfassnng über Genehmi⸗ gung.
Erteilung der Entlastung an den Liquidator Backsch und den Aufsichts⸗ rat für die Zeit vom 3. Juli 1925 bis 31. Dezember 1925.
5. Bericht über den heutigen Stand der Liquidation. ᷣ
6. Neuwahl von Auffichtsratsmitgliedern.
7. Verschiedenegs.
Diejenigen Aktionäre, die sich an der
Generalversammlung beteiligen wollen,
haben ihre Aktien spätestens bis zum vor⸗
letzten Werktage vor der Generalversamm⸗
ung bei der Kasse der Gesellschaft in Magde⸗ burg oder bei einem reichsdeutschen Notar zu hinterlegen. Die Bescheinigungen über bei einem Notar erfolgte Hinterlegung müssen spätestens am letzten Werktage vor der Generalversammlung bei der Gesell⸗ schaft hinterlegt hein. Magdeburg. den 2. Dezember 1926. Der Liguidator: Kluge.
88916 Luxsche Industriewerke A. G., Ludwigshafen a. gh.
IJ. Auf Grund der von der General⸗ verjianmmlung umerer Gesellschaft vom 12. Oktober 1926 beschlofsenen Zusammen⸗ legung des Aktienkapitals im Verhälmis von 3:2 von RM 1500 900 au RM 1000090 fordern wir biermit die Aktionäre auf, ihre Aktien nebst Gewinn anteil⸗ und Erneuerungescheinen bis späte⸗ stens 15. März 18927 vei der Rh. Creditbank, Filiale Ludwigshafen a. Rh., und der Darmstädter und Nattonalbank, Filiale Ludwigshafen a. Ntz., unter Beilügung eines geordneten Nummernver zeichnisses einzureichen.
11. Für je 3 alte Aktien werden 2 neue Aktien mit gleichem Nennwert oder für je 195 alte Aftien eine nene Aftie im Nennwert von RM 10900 autgegeben. Die alten eingereichten Aktien verlieren ihre Gültigkeit und werden vernichtet.
III. Soweit die von den Aktionären eingereichten Aktien zur Durchführung der Zusammenlegung nicht ausreichen, der Ge⸗ sellschaft aber zur Verwertung für Rech⸗ nung der Beteiligten zur Versügung ge⸗ stellt sind werden nene Aktien im gleichen Ver häliit wie in Absatz 11 zur Ver⸗ sügung gestellt. Diese neuen Aktien werden in einer öffentlichen Versteigerung meist⸗ bietend verkauft. Der Erlös wird den Einlieferern im Verhältnis ihres Aktien. 6 zur Verfügung gestellt. Die Aftien, welche innerhalb der sestgesetzten Frist nicht eingereicht werden, und die Aktien, welche von einem Aktionär in einer Anzahl eingereicht werden, die zur Durchführung der Zusammenlegung von 3:2 nicht aut. reichen und der Gesellschaft nicht zur Ver⸗ wertung jür die Beteiligten zur Ver.
— An Stelle der für kraftlos er. klärten Aftien weiden neue Attien aus⸗ gegeben, und zwar ebenfalls je 2 neue im Rennwert von je RM 100 für 3 alte.
Versteigerung verkauft. Der Erlös wird den Beteiligten im Verhältnis ihres enbefitzes zur Verfügung geftellt Gleichzeitig fordern wir gemäß § 289 Abiatz? des H⸗G⸗B. unter Pinwers auf die veschlofssene Herabsetzung des Attien⸗ lavitald umere Glänbiger auf, sprüche anzumelden. Ludwigehafen a. Rh., den 27. No.
schiffe⸗Gesellschatt in Hamburg im Wege der Fusion unter Aueschluß der Liquidation
anzumelden.
neuen Aktien werden für Rechnung der Beteiligten meistbietend in öffentlicher
ihre An·
90h22) Sapag
da mburg Aineritauijche Backetfahrt⸗ Actien⸗Gesellschaft
¶ Samburg⸗Amerika Linie).
ie Hamburg- Amerilanische Packet iahrt⸗
Actien⸗Ge iellichaft in Hamburg bat das
Vermögen der Deutsch⸗Australijchen Dampf⸗
übernommen.
Die Gläubiger der durch die Fusion au igelbsten Gejellschaft werden hiermit gemäß §§5 306 297 des Handels gesetzbuchs aufgefordert, ihre Forderungen hei der Hamburg⸗Amerikanijche Packet sahrt⸗Actien· Gesellschaft, Hamburg, Alsterdamm 26,
Gamburg,. den 4. Dezember 1926. Der Vorstand.
90h23] Sapag Samburg⸗Ameritkanijche Packetfahrt . Actie n⸗Gesellichaft
¶ SDamburg · Amerika Linie)
Die Hamburg⸗Amerikaniiche Packetfahrt⸗ Actien⸗Gesellschart in Hamburg hat dat Vermögen der Deutichen Dampsschiff sahrts⸗ Gesellschaft Kosmos in Hamburg im Wege der Fusion unter Ausschluß der Liguidation übernommen. ;
Die Gläubiger der durch die Fufion aufgelöften Gejellschatt werden hiermit gemäß S§ 306, 297 des Handelsgesetzbuchs aufgefordert, ihre Forderungen bei der Hamburg⸗Amerikanische Packet ahrt⸗Actien⸗ Gesellschakt, Hamburg, Alsterdamm 265, anzumelden.
Hamburg, den 4. Dezember 1926.
Der Vorstand.
3 Hawag ; Handelsgesessschast sür Uuso⸗Wesen . G.
90621 Kraftloserkläruug. Nachdem die Frist zur Einreichung der Aktien unserer Gejellschaft zum Zwecke der Zusammenlegung abgelaufen ist, werden die notz dreimaliger Aufforderung im Deutschen Reichsanzeiger nicht eingereichten Aktien im Gesamtbetrag von
NM 157290 sowie eingereichte Aktien, die zur Durch⸗ führung der Zusammenlegung nicht aus— reichen und die der Geselhchaft nicht zur Verwertung sür die Beteiligten zur Ver⸗ fügung gestellt worden sind, im Gesamt⸗
betrage von RM 6520 einschließlich lausender Gewinnanteils⸗ und
hiermit für krastlos erklärt.
An Stelle dieser kraftlos gewordenen Aktien treten gemäß Beichluß der General⸗ verjammlung vom 309. Juni 1926 278 Stück Aktien Nr. 4723-5000
zu ie nom RM 20 — RM ob60 unserer Gesellschast mit Gewinnanteil⸗
scheinen.
In Anwendung der gesetzlichen Be⸗ stimmungen werden diese Aktien durch öffentliche Versteigerung verkauft.
Tie Verfteigerung findet am Samstag. den 11. Dezember 1926, vormittags 16 Uhr 30 Min., in den Amtsräumen des Notariats München II, München, Neuhauser Str. 6sz2, statt. Die Ver⸗ steigerung erfolgt nur in einem Posten und nur gegen sosortige Barzahlung. Der Erlös abzügl. der entstehenden Kosten wird gegen Einreichung der kraftlos er— klärten Aktien ein schließlich Gewinnanteils⸗ und Ernenerungescheinen den Beteiligten im Verhältnis ihres Befitzes bei der Donauländischen Kreditgesellschaft A. 1. , . e .
zur Verfügung gestellt. rg den 4. Dezember 1926. „Hawag!“ Handelsgesellschaft für Autowesen A. G. Der Vorstand.
1909701 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlung aum 28. Dezember 1926, nachmittags 4 Uhr, im Geschästshaus der Gesellschast zu Essen ergebenst ein. Tagesordnung: 1. Vorlage der Goldmarkeröffnungsbilanz auf den 1. nar 1924 und des
Präsungẽeberi
stellung des Grundkapitals. Statutenänderungen, betr. die Um⸗
sichtsratz. 3. Ermächtigung des Vorstands zur Fest⸗
fäbrung der Umstellung jowie die etwa vom Registerrichter verlangten Aenderungen der Generalversamm⸗ lunge beschlüsse vorzunehmen, soweit sie deren g betreffen.
Valage des Geschästsberichts, des
Jahregabschluffesß und der Gewinn. für das Ge⸗ schättsjahr 1924. Erteilung der Ent⸗
und Verluftrechnung jastung an Außssichtsrat und Vorstand.
5. Vorlage des Geschäftsberichts, des Jahresabschlusses und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäfts⸗ jahr 1925. Erteilung der Entlastung an Ausfichtsrat und Vorstand.
6. Aafficht raiswahl.
Behufs der Ausühung des Stimmrechts
müsen die Aktionäre ihre Attien am
2. Werktage vor der Versammlung bei
Hinterlegung ist uch bei der Reichsbank oder einem deutschen Notar zusässig. In diesem Falle müssen die Hinterlegungs⸗ scheine am 2. Werktage vor der Versamm⸗
legt werden. Gffen, den 3. Dezember 1926
Effener Privatbant
Bank . a. A., oder den Hinterlegungsschein eines deutichen
Erneuerungsscheine gemäß § 290 H.⸗G.⸗B.
scheinen für folgende und Erneuerungs.
fassung über dieselbe und die Um⸗
stellung und die Vergütung des Auf⸗
setzung der Modalitäten der Durch
der Gesellschaft in Essen hinterlegen. Die
lung bei der Gesellschaft in Essen himer⸗
Miltenberg & Kriete Attiengesellschaft, Bremen.
Einladung zur aunserorventtichen GSeneralversammlung an Montag. den 27. Dezember 1926, 11 unzr vormittags, in der J. F. Schröter Bant K a A., Bremen, Obernstr. 2/12.
1
1. Beschlußsassung über die Veräußerung des Vermögens der Geselljchait im ganzen unter Vorlage des hierüber geschlossenen Vertragẽ.
2. Einennung eines Liquidators.
Stimmberechtigt sind diejenigen Aktio⸗
näre, welche lwätestens am 24. Dezember
[Jes ihre Aktien bei der J F. Schröder
Bremen, hinterlegt
Notars eingeliefert haben. 90619 Bremen, den 2. Dezember 1926. Der Borstand. D. Kriete.
90897
Dentsche Hypothekenbank ( Actien · Gesellschaft.
Bekanntmachung,
betreffend Ausgabe von
GM 7565 090 70½ Goldyfand. briefe Serie 20 — 2688, 15 Kg Feingold.
GM 7590 000 7 Gollpfand⸗ briefe Serie 31 — 2688, 15 1 Feing old.
GM 7 5990 9000 S oυ Goid⸗ komm unalobligationen Serie 6
2688, 15 g FJeingold,
je in folgender Stückelung:
1000 Stück Lit. A Nr. 1 — 1000 zu GM 3000 — 1075,26 g Feingold, 3250 Stück Lit. B Nr. 1 — 3250 zu GM 1000 — 358,42 g Feingold, 2100 Stück Lit. G Nr. i —= 2100 zu GM 500 — 179,21 g Feingold, 2000 Stück Lit. O Nr. 1— 32000 zu GM 100 — 35.3342 g Feingold, der Deutschen Syypothekenbank
¶ Al etien⸗Gesellfchaft).
Die Goldvfandbriese und Goldkommunal⸗ obligationen lauten auf den Inhaber und sind mit halbjährigen, —
bei der Serie 30 am 1. April und
1. Oftober, erstmalig am 1. April 1927,
bei der Serie 31 am 1. Januar und
1. Juli, erstmalig am 1. Juli 1927,
bei der Serie 6 am 1. April und
1. Oktober, erstmalig am 1. April 1927,
fälligen Zinsscheinen sowie dem dazu gehörigen Erneuerungsschein versehen.
Die Rückzablung der Goldpfandbriefe und Goldkommunalobligationen durch die Gesellschaft erfolgt nach Kündigung oder Autlosung, die zum ersten Werktage eines jeden Kalendervierteljahres mit ein. monafiger Kündigungsfrist zuläfsig ist. Die Kündigung ist bei den Goldpfand⸗ briefen frühestens mit Wirkung zum 1. April 1932 und hei den Goldkommunal⸗ obligationen frühestens mit Wirkung zum 2. Januar 1932 zulässig; eine Auslosung darf bis dahin nur in Höhe derjenigen Beträge erfolgen, welche auf die Deckungs⸗ hypotheken bezw. Deckungskommunal⸗ darlehen durch Tilaungsbeträge oder durch außergewöhnliche Rückzahlungen bei der Gesellschaft eingegangen sind.
Der Goldwert der Zinsscheine und auß⸗ gelosten oder gekündigten Stücke wird er⸗ rechnet nach dem amtlich bekanntgemachten Preise des Feingoldes, der für den 15. Tag des der Fälligkeit vorgehenden Kalender⸗ monats gilt. Die Umrechnung findet nach den gesetzlichen Bestimmungen statt
Die Einlösung der zur Rückzahlung fälligen Gol dpsandbriese und GolLkom—⸗ munalobligationen sowie der Zinsscheine, die Ausgabe neuer Zinescheinbogen und etwaige Konvertjerungen erfolgen fostenfrei an der Gesellschaftskasse in Berlin.
Alle Bekanntmachungen, welche diese Anleihen betreffen, werden im Deutschen Reichsanzeiger und in einer Berliner Börsenzeitung, bis auf weiteres in der Berliner Börsen⸗Zeitung, veröffentlicht werden. Die Nummern der gekünzigten oder verlosten Goldpfandbriefe und, Gold- kommunalobligationen werden svätestens 14 Tage nach der Ziehung oder Kündigung, die Restantenlisten mindestens jährlich ein⸗ mal bekanntgemacht. .
Der von der Preußischen Staatsregierung ernannte Treuhänder hat die Urkunden über die Goldwerthwpotheken und Gold— kommunaldarlehen unter Mitverschluß der Geellschaft zu verwahren und darf die Urkunden nur gemäß der Vorschrift des Reichs hypolhekenbankgesetzes heraus- geben. Die als Sicherheit für die Gold⸗ pfandbriese dienenden Goldwerthyyetheken und die als Sicherheit lür die Gold. kommunalobligaticnen dienenden Gold⸗ wertdarlehen, welche die Gesellichaft an vrenßische Körverschaften des öffentlichen Rechts unter Uebernahme der vollen Ge⸗ währleiftung seitens solcher Körverschaften gewährt hat, werden in das Hyvotheken⸗ register bezw. Kommunalvbarlehneregister eingetragen. Außerdem haftet das Ver⸗ mögen der Gesellichaft für die Goldpfand⸗= briefe und Goldkommunalobligationen. Die Zulaffung der 70/0 Goldyfandbriefe und der vo Golbkommunglobligationen zur Beleihung bei der Reichsbank ist be⸗
antragt. . ö Durch Erlaß des Herrn Minifters für Dandel und Gewerbe vom 25. November i926 (IIb. 11 791) ist angeordnet, daß es vor der Ein führung obiger Goldyfandbriefe und Goldkommunalobligationen an der, Börse zu Berlin eines Prospektes nicht
—
Berlin, im Dezember 1926.
aus dem Aujsichterat ansgeschieden. Der Borstand. Goldberg.
vember 1926. Der Borstand. Dr. Wett. E. Dberwegner.
ö
,
e, re,, mmer r, ,, , ,
bedarf. Damit gilt gemäß § 40 des Börsengesetzes die Julaffung zuin Börsen⸗ he handel an der Wörse zu Berlin als erfolgt. binerlegt haben.
Deut iche Hypothekenbank B.
(90617 Verein für Zellstoff ˖ Industrie
Attiengeselljchaft. In Gemäßheit der in der ordentlichen Generalper sammlung vom 22. No- vember d. J. gelaßten Beichlüsse fordern wir hierdurch vorvehaltlich Eintragung der Kapitalserböhung in das Hantels⸗ regifter, die Inhaber von Stammaktien auf, das ihnen eingeräumte Bezugsrecht unter folgenden Bedingungen auszuüben: 1. Auf je 8 alte Stammaktien im Nennwert von je RM 50 fann eine neue Stammaktie im Nennbetraa von RM ioo zu 107 0/9 zuzüglich 6 o Stückzinsen vom 1. Juli 1926 ab und zuzüglich Bören⸗ umatzsteuer bezogen werden 2. Die Anmeldung zur Ausübung des Bezugsrechts hat zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 6G. De⸗ zember 1926 vis 2I. Dezember 1926 einschlieselich . in Berlin bei dem Bankhause Gebr. Mnhold oder bei dem Bankhaufe & Walter oder bei der Gesellschaftekasse, in Dresden bei dem Bankhause Gebr. Arnhold, in Frankfurt a. M. bei dem Bank hause Baß & Herz ; während der üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. . 3. Bei der Anmeldung sind die Mäntel mit den bei den Bezugestellen erhältlichen Anmeldesormularen zwecks Abstempelung einzureichen, und zunächst 25 9υ des Nenn⸗ werts sowie das Aufgeld von 70/0 — RM 32 für jede neue Aktie zuzüglich 6 0/½ Stückzinsen auf 107 9½ (abf'üglich Kapitalertragssteuer) vom 1. Jult 1926 ab und zuzüglich Börsenumsatzsteuer auf den Ausgabekurs von 107) ½9 vlus Stück- zinsen zu entrichten. Soweit die Aus⸗ übung des Bezugsrechts im Wege des Briejwechsels erfolgt, werden seitens der Bezugsstellen die üblichen Spesen in An⸗ rechnung gebracht. 4. Die Bezugsstellen übernehmen auch die Vermittlung des An- und Verkaufs von Bezugsrechten einzelner Aktien. 5. Die Müäckgabe der alten Attien er⸗ folgt sosort, die Ausgabe der neuen Aktien nach Erscheinen. Die Einführung der jungen Aktien an den Börsen zu Berlin. Dresden und Frankfurt a. M. wird sobald als möglich beantragt werden. Berlin Dresden,. den 2. Dezember 1926. Verein für Zellstoff⸗Industrie Attiengesellschaft. Gebr. Arnhold. ff ff ; V. Holthaus Maschinenfabrit A.⸗G., Dinklage i. O.
Die Aftionäre der B. Holthaus Ma—⸗ schinenfabrik A.⸗(G. werden hierdurch zu einer am Dienstag, den 28. De⸗ zember 1926, nachm. 33 Uhr, in Osnabrück in Düttings Hotel stattfindenden außerordentlichen Generalversamm⸗ lung eingeladen.
esordnung
1. Beschlußfassung über die Herabsetzung. des Aktienkapitals von RM 900 000 auf RM 360 000 durch Herabsetzung des Nennbetrages der Stück tzooo Aktien à RM 150 anf je RM ni. Ermächtigung des Vorstands und Ausffichtsrats zur Durchführung des Beschluffet. .
Beschlnßfassung über die. Wieder⸗ erhöhung des Aftienfapitals von RM z5d oo auf ect Vb God Dunch Ausgabe neuer auf den Inbaber lautender, vom 1. Januar 1927 ab gewinnberechtigter Aktien und Be⸗ gebung derselben unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktio⸗ näre. Festsetzung des Ausgabevrein es und der übrigen Modalitäten und der Stückelung der Attien. Ermächtigung des Vorstands und des Aufsichtsrats ur Durchführung des Beschlusses.
Nach Genehmigung von Puntt 1
und ? der Tagezordnung Beschluß. fassung über die Genehmigung des. mit der Grasghorn⸗Maschinen⸗Werke A⸗G. in Bad Zwischenahn ge⸗ schlossenen Vertrages wonach das Vermögen der Grashorn⸗Maschinen⸗ Werke A.⸗G. unter Ausschluß der Liquidation als Ganzes auf die B. Holthaus Maschinenfabrit A.-G. übertiagen wird unter Umtausch von je RM 300 Grashorn⸗ Maschinen⸗Werke⸗Vorzugsaktien gegen je Rhe 240 B. Holthaus Maschinen⸗ jabrik A.-G.⸗Akrtien und ven je RM 300 Gras horn⸗Maschinen⸗Wer ke⸗ Stammaktien gegen je RM 120 B. Holthaus Maschinenfabrik A⸗G. Aktien. Ermächtigung des Vorstands und Aussichtsrats zur Durchführung der Beschlüsse. . Beschlußfassung über die Genehmi⸗ gung eines neuen Geiellschaftever, tragg, der Aenderungen hir sichtlich Grundkapital, Vorstand, Aufsichtsrat, Generalversammlung, Bilanz, Ge⸗ winnverteillung. Meserve fonds enthält.
5. Wahlen zum Aussichtsrat.
Zur Teilnahme an der Generalver⸗ sammlung sind diejenigen Aktignäre be⸗ rechtigt, welche fpätestens drei Tage vor der Generalversammlung ihre Attien ent⸗ weder bei umerer Geellschantekaßte in Dinklage oder bei der Oldenburgischen 1 9 D . 1 dem Bankhause Fr. Probft G Co, Bremer⸗ haven, oder bei einem öffentlichen Notar
Arons
Dintiage i. O., den 30. November 1926. w
¶ Nctien⸗Geselijchaftꝝ. Dr. Hirte. Dr. Lippelt.
Der Anf sichts vat Fr. Prob st, Vorfitzender.
kö
Erste Zentral⸗Handelsregister⸗Beitage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 283.
Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels, 2. dem Güterrechts“, 3. dem Vereins-, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. 6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8.
besonderen Blatt unter dein Titel
Berlin, Sonnabend, den 4. Dezember
1926
dem Musterregister,
die Tarif⸗ und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem
Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten. in Berlin für Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers 8W. 48, Wilhelm⸗
straße 32, bezogen werden
Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. -Der Bezu gs preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespalienen Einheitszeile (Petit) 1.05 Neichs markt.
Einzelne Nummern kosten O. 15 Reichsmark.
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Vom „Zentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 283A und 2836 ausgegeben.
Les, Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. g
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
136. Zur persönlichen Haftung des Verfügungs⸗ berechtigten für die Entrichtung der Steuer. Eine Bank, die Beschwerdeführerin, wurde gemäß S5 89, 90 Abs. 1 der Reichs⸗ abgabenordnung persönlich für die Unisatzsteuer eines Unter nehmens aus 1925 haftbar gemacht, weil . bei den Lieferungen des Unternehmens in dem senannten Jahre als Bevollmächtigte oder Verfügungsberechtigte aufgetreten sei. Dieses Vorgehen stützt 6 auf folgende tatsächliche Feststellungen: Das Betriebsvermögen des Unternehmens war der Beschwerdeführerin zur Sicherheit übereignet. Anfang 1935 übernahm die k durch einen ᷣ. Angestellten die Oberleitung des Betriebs, der sämtliche Verkäufe für das Unternehmen abschloß. Die Entgelte flossen sämtlich der ö zu. Diese Feststellungen fi ein⸗ wandfrei getroffen. Da nach dem festgestellten Sachverhalte die Beschwerdeführerin die Lieferungsverträge abgeschlossen und die Entgelte vereinnahmt hat, ist sie nach außen als Verfügungs⸗ berechtigte hinsichtlich dieser Lieferungen aufgetreten, gleichviel welches im Innenverhältnis . Rechtsstellung gegenüber dem Unternehmen war. Sie hatte daher nach ü 84, 89 der Reichs⸗ abgabenordnung dafür zu sorgen, daß die Ümsatzsteuern aus den von ihr vereinnahmten Entgelten entrichtet würden. Auf diese Pflicht war sie ausdrücklich wiederholt hingewiesen worden; in ihrer Nichterfüllung liegt daher eine Verletzung der im Verlehr erforderlichen Sorgfalt. Mit Recht haben demgemäß die Vor⸗ instanzen die Voraussetzungen des 5 90 Abs. 1 der Reichsabgaben⸗ nung als gegeben angesehen und die persönliche Haftung der geltend gemacht. (Urteil vom 1. Oktober 19236
or Beschwerdeführerin VA 470/26.)
137. Keine Verzinsung der nach 8 102 Abs. 3 des Einkommenstenergesetzes und 5 24 des Körperschaftssteuer⸗ gesetzes zu erstattenden Vorauszahlungsbeträge. § 132 der Reichsabgabenordnung sieht eine Verzinsung der zu erstattenden Beträge für die Fälle einer Erstattung nach 85 133 und 129 der Reichsabgabenordnung vor. Es sind dies sämtliche Fälle, in denen sich die Erstattung aus dem Abschnitt „Erstatiungs⸗ und Ver— gütungsansprüche“ der Reichsabgabenordnung selbst ergibt. Für die sich aus den einzelnen Steuergesetzen ¶nd aus Vorschriften anderer . der Reichsabgabenordnung, z. B. 3 5 Abs. 3 der K enordnung ergebenden Erstattungsansprüche hat sich die Reichsabgabenordnung auf die . anderer Fragen beschränkt vgl. z. B. S 130 der e r gf dens; nung). Sie hat für diese Fälle weder ausgesprochen, daß die zu erstattenden Beträge zu ver⸗ . noch daß 7 nicht zu verzinsen sind. Die Auffassung, daß die Reichsabgabenordnung, indem fi für die von ihr aufgestellten Er⸗ , die Verzinsungspflicht einführt, damit den Grund⸗ atz einer allgemeinen ö. u erstattender Beträge einführen wollte, läßt sich um so weniger , als nach dem früheren Rechte eine Verpflichtung des Steuerfiskus zur Verzinsung zu er— stattender Beträge grundsätzlich verneint wurde. Anderseits ist aber auch nicht ersichtlich, daß die Reichsabgabenordnung etwa für die nicht unter 8g 128 und 129 der Reichsabgabenordnung fallenden Erstattungsansprüche den früheren Grundfatz der Nichtverzinsung festlegen wollte. Vielmehr ist der einzelnen, eine Erstattung ein⸗ führenden Vorschrift, ihrer Bedeutung, ihrem Zwecke, vielleicht auch ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmen, ob eine Verzinfung als ewollt anzusehen ist. ö. wird eine — dann in rage kommen, wenn der in dem besonderen Steuergesetze geregelte Erstattungsfall einem der in S§5 128, 129 der Reichsabgabenordnung eregelten in wesentlichen Beziehungen ähnlich ist. Bei der Er— tattung der den endgültigen Steuerbetrag überschreitenden Vor⸗ auszahlungen liegt ein Fall der F§ 128 und 129 der Reichsabgaben⸗ ordnung nicht vor. Dies folgt nicht etwa schon daraus, daß die Er⸗ stattung im 8 102 des Einkommensteuergesetzes besonders ange⸗ ordnet ist. Denn die Anwendung der 88 128 und 139 der Reichs—⸗ abgabenordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in einem Steuergesetz überflüssigerweise ein bereits aus den genannten Vorschriften folgender Erstattungsanspruch gewährt wird. Dagegen ist nicht anzuerkennen, ein Fall des § 128 der Reichsabgaben⸗ ordnung sei immer dann , wenn ein Erstattungsanspruch auch ohne das Vorhandensein einer ausdrücklichen e fr in dem , , Steuergesetz anzuerkennen wäre. Denn die Reichsabgabenordnung bestimmt nicht, daß nur Erstattungs⸗ ansprüche aus 85 128 und 129 der Reichsabgabenordnung und aut drücklich in Steuergesetzen zugelassene anzuerkennen seien. Sie , vielmehr im 5 1560 . von den außer in 85 128 und 129 ugelassenen Erstattungsansprüchen, ohne irgendwie anzudeuten, aß sie . jn gel ssen sein müßten. Folglich sind die aus dem gesamten Inhalt eines Steuer ere. abzuleitenden Er⸗ . e als bestehend . en, ohne daß es eines achweises bedarf, daß sie unter 5 128 oder 5 129 der Reichsabgaben⸗ ordnung fallen, und es ist deshalb nicht erforderlich, diese Vor⸗ schriften weit über den Wortlaut hinaus auszulegen, um eine an⸗
I. Handelsregifter.
Annaberk, Erzgeb. 89878 Auf Blatt 234 des hiesigen Handels- registers, die Firma Albert Böttger in Buchholz betr, ist K worden: Johanne Chrsstiane venr. Böttger, geb. ach, in. Buchholz ist auggefchieden. Johanne Christiane verehel, Großmann, . Der Gesell 8 Böttger, in Buchholz ist Inhaberin. führt das Handelsge em (er ng Bruno Großmann in herigen Fi Buchhols ist Prokura erteill worden. r Amtsgericht Annaberg. 30. November 1926. Ansbach. ö 89879 Dandelsregistereinträge Bei der Firma „Fahrzeugfabrik Anz⸗ hach Aktiengesellschafl '. Sitz Ansbach: Die Generalbersammlung vom 25. Or-
tober 1926 hat die
376 240 RM
mark — und eine
Bei der
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Bei
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bach (Stahlwarengeschäft. . ir e. ist Prokura erteilt.
ebliche Lücke zwischen den nach dem Wortlaut unter s 128 oder . 1298 fallenden und den ausdrücklich zugelassenen ih elt e; ansprüchen auszufüllen. alt eines Steuergesetzes abzuleitenden Erstattungsansprüche nicht unter die FS§ 128, 129 der i n , n so fallen noch weniger dar⸗ unter die ausdrücklich zugelassenen, die im Falle des Fehlens einer ausdrücklichen Zulassung aus dem Inhalt des Stenergesetzes zu folgern wären. Es ist deshalb unerheblich, daß die Erstattung der den endgültigen Steuerbetrag übersteigenden Vorauszahlungen auch dann gegeben wäre, wenn die Vorschrift des 5 109 Abs. 3 des Ein⸗ e, . nicht bestände. Denn die Erstattung würde dann einfgcher daraus zu folgern sein, daß eben Vorauszahlungen auf die später festzustellende Einkommenstener vorlägen, als daraus, daß § 138 oder 8 129 so i , wäre, daß der Fall darunter fiele. Es mag zugegeben werden, daß der Wortlaut der S3 128 und 129 der Reichsabgabenordnung nichk entscheidend ist. Der Reichs—⸗ ian af kann aber aus ihnen lediglich den Grundsatz ableiten, daß eine Erstattung mit Zinsen dann gerechtfertigt ist, wenn die Erstattung infolge fehlerhafter Behandlung der Angelegenheit durch die Steuerbehörden erforderlich geworden i. Der Steuerpflichtige oll darunter auch dann nicht leiden, wenn den Steuerbehörden ein Vorwurf nicht zu machen ist. Die Gefahr einer unrichtigen Be—= handlung einer Angelegenheit soll in jedem Falle die Steuer⸗ verwaltung tragen. Um eine 6 unrichtige Behandlung er⸗ orderlich gewordene , handelt es sich aber bei der Er⸗ tattung der Vorauszahlungen nicht. Es ist nunmehr zu prüfen, ob, obwohl 55 128 und 125 der Reichsagbgabenordnung nicht an⸗ wendbar sind, eine Verzinsung der zu erstattenden Beträge gerecht⸗ 6 erscheint. Es mag zugegeben werden, 83; eine Verzinsung ann in Frage kommt, wenn der Fall eine gewisse Aehnlichkeit mit ö. der Reichsabgabenordnung be⸗
ehnlichkeit mag bei den vorläufigen
3 aber die nur aus dem In
einem der in § 128 oder handelten hat. Eine solche , ,, auf die Körperschaftsteuer anzuerkennen sein. Die vor⸗ äufigen Zahlungen waren nach Entstehung der Steuerschuld ohne weitexes zu leisten Es hätte bestimmt werden können, daß ein vorläufiger Steuerbescheid zu erlassen sei, und es hätte der Inhalt dieses vorläufigen Steuerbescheids bindend vorgeschrieben werden können. Man könnte ausführen, dadurch, daß das Gesetz von dem Erlaß eines vorläufigen Steuerbescheids absah und allgemein die Verpflichtung zu einer Zahlung aussprach, deren ih die Steuer⸗ pflichtigen ohne weiteres feststellen konnten, sollten sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihnen vorläufige Steuerbescheide zu⸗ gegangen wären. Die vorläufigen Zahlungen waren auch be⸗ messen, daß sie regelmäßig hinter er nn, den Körperschaft⸗ steuer zurückblieben. Der Fall der Vorauszahlungen nach dem geltenden Einkommensteuergesetz liegt aber wesentlich anders. Die Vorauszahlungen sind zu einer Zeit zu 66 in der die Voraus⸗ setzungen für einen vorläufigen Steuerbescheid bezüglich der be⸗ treffenden endgültigen Steuerschuld nicht . sind. Der Gesetz⸗ geber kann nicht übersehen haben, daß die Bemessung der Voraus⸗ . nach dem Ergebnis des vergangenen 8 . in ungemein zahlreichen Fällen, wie insbesondere bei Gewerbetreibenden und
andwirten ö beträchtlichen Unstimmigkeiten zwischen ihnen und der später fe igestellten Steuerschuld führen würde, und daß daran die in den Sz g und 100 des Einkommensteuergesetzes gegebenen Möglichkeiten der Erhöhung und der Stundung der Voraus zahlungen nicht viel ändern würden. Wenn er trotzdem der- artig bemessene Vorauszahlungen eingeführt hat, so 6 er von dem Gedanken ausgegangen sein, daß demjenigen, dessen Ein⸗ kom mensteuerschuld für ein Jahr auf z. B. 1606656 RM festgesetzt wird, regelmäßig zugemutet werden kann, bis zur e . der Einkommensteuer für das nächste Jahr vierteljährlich 25 500 RM — nicht mehr und nicht weniger — vor daß damit eine verhältnismäßig befriedigende Vereinlgun beiden Grundsätze der Feststellung der Einkommensteuer . Be⸗ endigung des Jahres und der a n möglichst im Laufe des Jahres erzielt würde. Der , hat danach zwei. Wirkungen, eine für die Vergangenheit . ung der end⸗ gültigen Stenerfchuld für das vergangene Jahr) und eine für die
ukunft. M ee rng der bis zum Erlasse des nächsten Einkommen⸗ teuerbescheids zu leistenden Vorauszahlungen). Die Annahme, aß er bezüglich der zweiten Wirkung nur als i ng Bescheid anzusehen sei und durch den nächsten und übernächsten Einkommen⸗ stenerbescheid abgeändert würde, trifft nicht zu. Aus der Ver⸗ pflichtung zur Zahlung von Vorschüssen folgt aber an sich keines⸗ wegs, daß das Zuvielgezahlte mit Zinsen zu erstatten ist. Bei einem Vertrage zwischen Privatpersonen würde mangels einer be— sonderen Vereinbarung eine Verzinsung des überzahlten Betrags nicht in Frage kommen. 9 Verkehre zwischen Kaufleuten würden zwar 3 berechnet, aber in der Weise, ,. orauszahlung nehst Jin en vom Tage der Zahlung bis zum Tage der Verrechnung auf die endgültige Schuld anzurechnen wäre. Bei den Voraus-
der
; 6 des
Grundkapitals um 376 260 RM 76 dreihundertsechsund⸗ I siebzigtausen dzweihundertvierzig Aenderun
und 15 der Satzungen beschlossen. Firma „Johann Meier“, Sitz Ansbach: Die Gesellschaft ist infolge Ab= lebeng des Gesellschafters Johann Meier i. 5 Meier
äft unter de Firma als Einzelkaufmann fort. Kaufmannsehefrau Marie Meier in ist Prokura erteilt irma „Simon Rüffel macher“, Sitz Ansbach; Nunmehriger Alleininhaber: Emil Rüffelmacher, Kaufmann in
acher in Ansba
zahlungen käme an sich in Frage, einerseits beim Uebersteigen der
Bei der Firma „Max Eichinger, Buch⸗, . 3. ax Eichinger ch
Sitz Ansbach: Die
auf
8b . ist geändert in Max Eichingers Hofbuchhandlung!“ Nun nehriger Inhaber; Max Eichinger jun, Buchhändler in Ansbach. (Buch⸗ und Kunsthandlung.)
Bei der Firma „Friedrich Breit E Co.“. Sitz Dinkelsbühl: Nunmehriger ,, einrich Breit, Kgufmann in Dinkelsbühl. Die in dem Betriebe des Handelsgeschäfts begründeten Verbindlich keiten und ö, sind auf den neuen Inhaber Heinrich Breit nicht mit über⸗ gegangen. Die Prokura der Margarete Breit ist erloschen.
Bei, der Firma „Salomon. B. Schul⸗ mann, Sitz Mönchsroth: Die Firma ist erloschen.
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schußweise zu zahlen und
ͤ : Bei der Firmg „Hugo Bauer, Leder Schreibmaterialenhan dlung /, . Gesellschaft mit beschränkter ung, Komanditgesellschaft⸗, Sitz Wasser trüdin . n fe ö iquidation hat nicht stattgefunden. Firma ist erloschen. Firma Wassertrüdingen (Inhaber Adolf Kraͤnzleinʒ; Die Firma ist in . den 26. November Bayer. Amtsgericht — Registergericht.
— — ——
in unser Handelsregister A ist heute unter 1021 65 und als Laßmann,
Apglda, den 23. November 1926, Thüringisches Amtsgericht. I1. ist
Vorauszahlungen gegenüber der endgültigen ,,, eine Er⸗ stattung mit r anzuordnen, anderseits aber beim Zurück⸗ bleiben der Vorauszahlungen die Leistung des Mehrbetrags mit Zinsen zu verlangen. Der Gesetzgeber kann jedoch von jeder Zins berechnung aus der Erwägung absehen, daß demjenigen, der ein bestimmtes Einkommen hat, nicht nur die entsprechende Ein⸗ kommensteuer, sondern auch ein dieser Einkommensteuer ent⸗ sprechender Zinsverlust zugemutet werden kann. Danach erscheint es nicht gerechtfertigt, 5 102 Abs. 3 des Einkommenstenergesetzes dahin auszulegen, daß die zu erstattenden Beträge mit Zinsen zu zahlen sind, um so weniger als die im Wege des Steuerabzugs ge— leiteten Zahlungen iir ern t nicht 54 werden. Würden nur im Erstattungsfalle Zinsen berechnet, so würde z. B. eine Förper⸗ schaft, die ahwechselnd jedes Jahr 106 600 und 260 000 RM Steuer zu zahlen hätte, gegenüber einer, die jedes Jahr 150 900 RM zu zahlen hätte, begünstigt werden, während die Ablehnung jeder Zinsberechnung die Folge hat, daß die beiden Körperschaften in gleicher Weise belastet werden. Bei der Einkommenstener würden wegen ihrer Staffelung die Folgen nicht ganz die gleichen sein. Hinsichtlich der Streitfrage müssen Einkommen⸗ und Körperschaft⸗ steuer gleichmäßig behandelt werden. Für die Ablehnung der Ver⸗ . spricht auch die Entstehungsgeschichte. S 42 des Einkommen⸗ teuergesetzes 1929 in der Fassung von 1921 sah bei dem Zurück— bleiben der endgültigen Steuerschuld gegenüber der vorläufigen eine Erstattung mit Zinsen vor. Er be übrigens auch eine entsprechende Verzinsung für den umgekehrten Fall. Wenn trotz dem im 8 102 Abs. 3 des neuen Einkommensteuergesetzes keine inspflicht ausgesprochen ist, so muß angenommen werden, daß der esetzgeber eine Zinsbere . für 1 gehalten hat. Es ist anzunehmen, daß er sich dazu in der Erwägung entschlossen . daß die Berechnung von gin für die Verwaltung eine lehrarbeit mit sich bringt, die in keinem Verhältnis zu dem Ge⸗ winne steht, der dadurch an Glei ö der Steuerbelastung er⸗ zielt wird. (Gutachten vom 25. Oktober 1926, Gr. S. D 1263 138. Gesellschaftstenerpflicht beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der offenen Handelsgesellschaft und dessen Beteiligung als stiller Gesellschafter mit seinem rüheren Geschäftsguthaben. In einem notariellen Vertrage t beurkundet worden, daß der Kaufmann H. mit Ablauf des ahres 19235 aus der besa werdeführenden en Handelsgesell⸗ chaft ausscheide und an ihr weiterhin als stiller Teilhaber mit einem bisherigen Geschäftsguthaben beteiligt sein sollte. Auf Grund dieser Beurkundung hat das . die Beschwerde⸗ ührerin zur Gesellschaftsteüerpflicht nach 5 23 des Kapitalverkehr⸗ teuergesetzes herangezogen, der nach der Verordnung des Reichs—⸗ ministers der Finanzen vom 27. April 1925 (RGBl. 1 S. 60) mit Wirkung vom 1. Juni 1925 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Die Vorentscheidung dar die n der Veranlagung benzin Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die ö erneut ihre Freistellung und begründet dies damit, daß steuerrechtlich Identität der y, Gesellschaft mit der offenen Handelsgesellschaft dorliege und die Gründung der offenen . der ,. nach dem hamburgischen Gesetze vom 5 Mal 1876 unterlegen habe. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Aller⸗ dings hat sich der Reichsfinanzhof in einem Urteil dahin ausge⸗ prochen, daß 3a e eine erneute . nicht gegeben . de
ei, wenn der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus i m ,. und sich weiterhin an ihr mit seinem bisherigen Ge heft gn aben als stiller Gesellschafter beteilige. Voraussetzung für die Freilassung der Gründung der stillen Gesellschaft ist aber, daß die Beteiligung als e gf an der offenen Handelsgesell⸗ chaft bereits der e tsteuer, sei es nach dem Kapitalverkehr⸗ teuergesetze, sei es nach dem Reichsstempe gesetze vom 3. Juli 2 Juli 1918, unterlegen hat. Liegt die Gründung der offenen Handelsgesellschaft oder der Eintritt des Gesellschafters in sie vor der Uebernghme der Gejellschaftsteuer in das Reichsstempelgesetz, so ist die Gesellschaftsteuerpflicht gegeben, wenn die Kapitaleinlage ihre estimmung als stille Beteiligung erst unter der Geltung des Kapitalverkehrsteuergesetzes erhalten hat. So liegt die Sache hier. Die ,. führende offene . besteht nach den Akten bereits seit über hundert i und der Gese 4 ter H. war vor Umwandlung seines Gelen chaftsanteils in eine stille Be⸗ , ,, nach der . tstellung der i mn seit Jahr⸗ ehnten bereits persönlich haftender Gesellschafter. Ob das frühere
esellschaftsverhältnis oder seine Beurkundung einem Landes- stempel unterlegen hatte, ist belanglos, da es sich für die vorliegende Frage nur darum handelt, daß die Reichsgesellschaftstener nicht von . Kapitalzusammenschlusse zweimal erhoben werde, nicht aber darum, inwieweit Rechtsvorgänge, die die Begründung der offenen Hanbels esellschaft oder den Eintritt in eine solche betreffen, nach früherem Landesrechte , waren (vgl. S 8 des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juli 1813). Die ö ist hiernach zurückzuweisen. (Urteil vom 19. Oktober 1926, 11 A 4046726)
Arntstu dit. . In das Handelsregister Abt. A ist heute unter Nr. 713 die Firmg Ernst Vogel. Großhandlung in Woll⸗, Weiß⸗ und Kurz⸗ waren, in Arnstadt und als deren i , der Kaufmann Ernst Vogel in Arnstadt eingetragen worden. Dem Fräulein Hilde gard Herda in Arnstadt ist Prokura erteilt. Arnstadt, den 25. November 1926. Thüringisches Amtsgericht.
3 eikschafi Ft aufg.
Heinrich Kränzlein“
926.
Arnstadt. . 898821 e. In das Handelsregister Aht. B jst heute
unter Nr. 5] bei . Ernst Minner, Laßmann, G. m. b. H. in. Arnstadt eingetragen Kaufmann worden: Zum Geschäftsführer sst der eingetragen Kaufmann Eberhard Minner in Arnstadt bestellt worden. Der bisherige Geschäfts ˖ führer, der Mühlenbesitzer Heinrich Mäinner st durch Tod ausgeschleden. Amts-
ung e rn nhaber Apolda.
6.
* . 1 — = z . J — I I ᷓ ' J — J d d ·· , 1