1926 / 289 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Dec 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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1

1925335) Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß gemäß 59 Abiatz? Satz? der ersten Verordnung über die Auj— wertung der Ansprüche aus Pfandbriesen und Schuldyerjchreibungen landschaftlicher lritterschantlicher) Kreditanstalten usw. vom 10. Dezember 1925 (Ges S. S. 169) der Ablösungswert der nachbejeichneten Pfand,

briefe der Pommerichen Landschatt mit Genehmigung des Herrn Ministers für

Landwirtschaft, Domänen und Forsten

a) ür Pommersche, auf Taler lautende

Gutsépfandbriete auf 25 vo und

p) für Pommersche Nummerpfandbriese

auf 23,50 vo

des Goldwertes dieser Wertpapiere fest—

gesetzt worden ist. Stettin, den 7. Dezember 1926.

Pr. Pommersche Generallandschafts—

direktion. von Gisenhart Rothe.

925333 Bekanntmachung. Der Gemeinderat unseier Stadt hat die Barablösung folgender Anleihen be⸗

schlossen: 1. Anleihe vom 1. April 1882. 2. Anleihe vom 1. Juli 1904: Für 1060 A Nennwert

für Kleinbesitz) . 3. Anleihe vom 22. Dezember 1922: Eg werden ca. 25 oi 0 des Gold⸗

zu bo( 5 A O80 Reichamaꝛk, zu 10 000 4 1,60 Reiche mark. Die EGinlösung erfolgt durch die Stadt⸗ kasse Lich in der Zeit vom 15. Dezember 1926 bis 15. April 1927. 2 (Oberhessen), den 8. Dezember 1926. Hessische Bürgermeisterei Lich. Völ ker.

192832

Gewerkschaft des Bruckdorf⸗

worden ist.

Wir fordern nunmehr die Inhaber der Teilschuldverschreibungen aut, ihre Stücke, und zwar Mäntel und Bogen mit Erneuerungsscheinen nebst Zinescheinen per 1. April 1925 u. folg. mit doppeltem arithmetisch geordneten Nummern⸗ perzeichnißs zum Zwecke der Abstempelung während der äblichen Geschästsstunden

einzureichen:

Steckner, ferner

bei dem Halleschen Bankverein von Kulisch, Kaempf C Co., Kom⸗

mandit⸗Gesellschaft . Aktien und . bei der Darmstädter und Nationalbanf, Kommandltgesellschaft a. Aktien,

Filiale Halle,

in Leipzig bei der Allgemeinen Deutschen Credit-Ansialt, in Essen (Ruhr) bei der Essener Credit-Anstalt, Filiale der Deutschen

Bank,

in Hannover bei der Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesell⸗ schaft a. Aktien, Filiale Hannover, jn Hildesheim bei der Hildesheimer Bank.

Die Teilschuldverschreibungen, werden auf den neuen Nennwert von 2 RM für je 0600 Pw abgestempelt, während die Spitze von 23 Pfennigen bar heraus gejahlt wird. Die Abstempelung erfolgt kostenfrei, wenn die Teilschuldverschrei⸗ bungen am Schalter der obigen Stellen eingereicht werden, andernfalls wird die übliche Gebühr berechnet. Die abgestempelten Mäntel werden gegen Rückgabe der pon ken Einreichungsflellen ausgestellten Quittungen tunlichst bald zurückgegeben, die Zinescheinbogen dagegen mit Erneuerungescheinen gelangen nicht wieder zur Ausgabe, da die Zinsen zuzüglich Zinseszinsen gemäß Artikel 39 der Durchführungs verordnung zum Aujwertungsgesetz erst vei Fälligkeit des Kapitals zu zahlen sind. Anleihe gläubiger, deren Besstz nach der Abstempelung mindestens 20 RM beträgt, können die Auszahlung der Zinsen verlangen, sosern und solange sie die betreffenden Anleihe⸗ mäntel bei der Kasse der Gewerkschaft hinterlegen.

Halle a. S., den 7. Dezember 1926.

Gewerkschaft des Bruc⁊ꝑdorf RNietlebener Bergbau Vereins. Die Direktion.

J. Vollm. Rottstedt.

Wol t.

Nietlebener Bergbau ⸗Vereins zu Halle a. Saale. Betr.: 5 o, Auleihe vom Jahre 1822. Laut unserer Bekanntmachung vom 12. Februar 1926 ist der Aufwertunge⸗ betrag für je 1600 PM auf 2,23 Rr; sestgestellt worden. Ein Einspruch dagegen ist nicht erhoben, so daß die Feststellung des Auswertungebetrags rechtskräftig ge—

in Halle a. S. bei den Bankhäusern H. F. Lehmann und Reinhold

8

5. Kommanbitgesell⸗

schasten auf Aktien, Aktien⸗ gesellschasten und Deutsche

Kolonialgesellschaften.

92689)

Die Spruchstelle hat in Abänderung ihres Beschlusses vom 19. März 1926 (fiehe Reichs anjeiger Nr. I4 vom 29. 3. 1926, 2. Beilage) den Ablösungebetrag am 5. Aungust 1926 anderweitig auf RM 125,40 sür je Pz 1000 Teilschuld⸗ verschreibung unserer 50/ Hypothek⸗ anleihe von 1905 56 Dazu

RM 4,60, abzüglich der Kapitalertragssteuer, sowie die etwa noch für 1925 rückständigen

treten die Zinsen für 1926,

Iinsen.

Die Ginlösung nimmt das Bankhaus Schiller⸗

Boteloh bei Wunstorf, den 9. De⸗

Adolph Meyer, Hannover,

straße 32, vor.

zember 192.

Aitaliwerke Sigmundshall Att. Ges.

1828415

Unter Hinweis auf die von unserer Generalversammlung am 13. 11. 1926 beschlossene und am 18. 11. im Handels. register eingetragene Herabsetzung uneres Grundkapitals auf RM 21 000 000. 289 Handelẽgesetz⸗ buchs unsere Gläubiger auf, ihre Ansprüche ür je S 1000

fordern wir gemäß 5

bei uns anzumelden. Berlin, im November 1926. vinke⸗HSofmann⸗Werke Attiengesellschaft. Eichberg. Winkler.

92861 Gesellschaft für Spinnerei und Weberei, Eitlingen (Badem.

Mit Bekanntmachung vom 25. Sep⸗ tember 19265, Reichsanzeiger Nr. 226 vom 28. September 1926, haben wir die noch im Umlauf befindlichen Schul cer sche ei bungen unserer 40019en Anleibe von 1898 und 43 Jοigen Anleihe von 1920 zur Rück= zahlung getündigt. Die Spruchstelle bei dem Oberlandes⸗ gericht Karlsruhe hat in der Sitzung vom 13. November 1926 den Anträgen auf Genehmigung der Barablösung dieser An⸗ leiben stattgegeben unter Festsetzung eines Ablösungetermins ver 1. März 1927 und Berechnung des Ablösungswerts wie folgt: J. Anleihe von 1898. Als Bar—⸗ wert des Aufwertungsbetrags bestimmt die Spruchstelle den Betrag von: RM 246, für je 4 2000 nom., 123ä.ä;ꝛ . 1900 nom., ni6g bon ng Dle Zinsen bis 31. Dezember 1926 sind bezahlt. Es sind daher noch zu bezahlen Z oso p. a. für die Zeit vom 1. Januar bis j. März 1927, abzüglich 10 Kapital ertragsteuer. Vies ergibt RM 1,36, RM 667 und RM 0,34. Wir sind be⸗ reit, gleichzeitig mit dem Aufwertung. betrag diele Zinsen ab 2. Januar 1927 auszubezahlen. 2. Anleihe von 1920. Als Bar⸗ weit des Aufwertungsbetrags bestimmt die Spruchstelle den Betrag von RM 620 nom. In dielem Be⸗ trag sind die dis 1. März 1927 zu zah⸗ lenden Zinsen inbegriffen. Da die Zinsen dem 10 0,0 igen Kapitalertragsteuerabzug unterlienen, ermäßigt sich der gusmachende Betrag um RM Oo4, so daß RM 6,16

92867

Einladung zur dritten ordentlichen. . Generalversammlung auf Donners⸗ 2. Januar 1927 zur Ausjahlung. tag, den 30. Dezember 1926, 5 Uhr

nachmittags, nach Heidelberg, Hotel und Karlsruhe Schwarzes en, n . der Sudden chen r,, . ,,, . 2 Mannheim und

schäfteberichts und der Bilanz jür das Geschäftsjahr 1925126 mit Ge⸗ winn⸗ und Verlustrechnung sowie

Beschlußfassung über Reingewinn.

2. Entlastung von Vorstand und Auf⸗

sichisrat.

3. Bejchlußfassung über die Liquidation

der Gesellschaft. 4. Bestellung eines Liquidatorẽ.

5. Vorlage und Genehmigung der diqui⸗

dationteröffnungsbilanz.

Zur Teilnahme an der Generalversamm⸗ zjunn sind diejenigen Ättionäre berechtigt, Attiengesellschaft Sächfische Werke, pelche ibre Aktien fpätestens am zweiten Dres den Werktage vor der anberaumten General⸗ bei der Kasse der Gesell, Georg Arnhold. Dresden, ist infolge Ab⸗ Wredeplatz 4, oder lebens aus dem Auffichtsrat unserer einem deurschen Notar hinterlegt haben. Gesellschatt ausgeschieden.

verlammlung schaft in Heidel berg.

Heivelberg den 9. Dezember 1926.

stiehl Lanz A.-G., Heidelberg i. B.

Der Vorstand. F. A. Lanz.

sür je Æ 1000 nom. ausbezahlt werden. Auch diesen Betrag bringen wir schon ab

Die Auszahlung erfolgt bei: der Rheinischen Creditbank, Mannheim

der Badischen Bank, Karlsruhe, der Bank für Textilindustrie Aktien⸗ gejellichaft, Berlin, der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Berlin und Frankfurt a. M., dem Bankhause G. Ladenburg, Frank⸗ furt a. M., 1owie bei unserer Gesellichaftskasse in Ettlingen. Ettlingen (Baden), J. Dezbr. 1926. Der Vorstand.

h26bo]

Herr Geheimer Rommerʒienrat Konsul

Dresden, den 9. Dejember 1926. orsta nd.

93155]

wertes vergütet, und zwar für Stücke vember 1926 ist die Herabsetzung des

der Fleischerei⸗ Handelsgesellschast Nord⸗

z Tagesordnung siatt:

In der Anzeige, vetr Generalver-

sammlung der Manus Katzenstein Sernmwerk A.-G., München g.

A tt. Ges. Cassel⸗Bettenhausen, muß

es in Punkt 1 der Tagesordnung richtig

heißen: Abberufung des Voistandsmit—

werden aliedes Otto Krüger (nicht Krieger).

1250 Reichsmark vergätet. (Auch . in Nr. 284, 1. Beil. vom 2 *

gos ig]

In der Generalversammlung vom 6. No⸗

Grundkapitals um NM ih 00 beschlossen

worden. Die Gläubiger unserer Gelell⸗

schaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche

anzumelden.

Hamburg, den 11. Deiember 1926. Jaluit⸗Gesellschaft. 6

931650

Aktiengesellschaft für Metall⸗

In dustrie vormals Gustav Richter

starlsruhe⸗Rheinha fen.

Die zum 18. Dezember 19265 nach

Pforzheim J. B., Hotel Post, einberufene

außerordentliche Generalversammlung wird

andurch abbestellt.

Mannheim, den 9. Dezember 1926.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats.

(Unterschrift.)

92098 Die für kraftlos erklärten Aktien unserer Gesellschaft werden am 18. 12 19266, vor⸗ müt tags 11 Uhr, auf der Amtsstuhe des Herrn Notars Dr. Richter, Bonn, Mecken⸗ heimer Straße 49, öffentlich meistbietend versteigert. Der Reinerlös steht den Inhabern der für kraftlos erklärten Aktien vom Tage der Versteigerung ab an der Gesellschafts⸗ kasse zur Verfügung.

F. A. Eschbaum 2I.⸗G.

Der Vorstand.

G schbaum. Goethlich.

93164 Außerordentliche

Generalversammlung

deutschland A. C G., Hamburg, am Mitt⸗ woch, dem 29. Dezember 1926, nach⸗ mittags 5 Uhr, im Schlachterinnungshause in Hamburg. Tagesordnung: Antrag des Auffichtsrats, das Geschäft der Gelell⸗ schaft als Ganzes zu verkaufen. Die Stimmkarten sind bis zum 24. Dezember 1926 im Büro der Gesellschast, Hamburg, Sternstr. 100, in Empfang zu nehmen. Hamburg, den 10. Dezember 1926. Der Vorstand.

93197

Katholische Gesellenherberge, Karlsruhe.

Am 29. Dezember, nachmittags 5 Uhr, findet hier, Sofienstr. O8, unsere Generaiversammlung mit folgender

1. Rechenichafts bericht für 1925.

2. Entlastung des Vorstands und Auf⸗ sichts rats.

3. Neuwahl.

Karlsruhe, 8. Dezember 1926.

Rothen biller.

3.

(v3 1 66 In Ergänzung unserer Veröffentlichung vom 6. d. M., die Einberufung unserer 57. ordentlichen Hauptversammlung betreffend, geben wir hiermit noch bekannt, daß die Hinterlegung unjerer Aftien, außer bei den in dieser Bekanntmachung bereits bezeichneten Stellen auch bei dem Dres dner tassenverein Aktiengesellschaft (nur für Mitglieder des Giroeffektendepots) gescheben kann.

Chemnitz, den 10. Dezember 1926. Der Vorstand der Sächsischen Maschinenfabrik vorm. Rich. Dartmann Attiengesellschaft. Dr. Krüger. Dr. Döhne. Fiedler. Schulte.

89569 Unter Hinweis auf die durch Beschluß der Generalversammlung vom 6. Dezember 1926 erfolgte Auflösung der Pelikan Textil Att. Ges. in Berlin sordeie ich die Gläubiger der Gesellschaft auf, ihre Ansprüche anzumelden. Berlin C. 2. Neuer Markt 16, den 6. Dezember 1926. Liquidator:

Tudwig Krotoschiner.

vob Deutsche Handels und Plantagen⸗

Gesellschaft der Südsee Inseln

zu Hamburg.

In der Generalversammlung vom 6. No vember 1926 ist die Herabsetzung des Grundkapitals um RM 1h 00d beschlossen worden. Die Gläubiger unserer Gezell⸗ schaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. ö.

Hamburg, den 11. Dezember 1926. Deuische Handels. und Piantagen⸗

Geselschaft der Südsee⸗Inseln

zu Hamburg.

T

Die Aktionäre der Firma J. O. Sweering Co.,. A.-G., Ibbenbüren, werden hierdurch zu der am 30. Dezember 1926, nachmittags 4 Uhr, im Votel Fürstenbof in Münsier i. W. stattfindenden Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Beschlußsassung über die Bilanz 19252, Gewinnverteilung und Ent⸗ lastung des Vorstandgz und Aussichts⸗ rats.

2. Verschiedenes.

Aktionäre, welche an der Generalver⸗

sammlung teilnehmen wollen, müssen ihre

deutschen Bankhause ausgestellte Be⸗

scheinigung

niederlegen.

BSerichtlaung. 92391] Wolfgang Schmidt

Aftien oder die über deren Hinterlegung spätestens bis zum Ablauf des dritten bei einer fentlichen Sparfasse oder einem Tages vor Beginn der Generalversamm⸗

spätestens am Tage der nicht mitgerechnet, zu hinterlegen und da⸗ Generalversammlung bei der Gesellschaft gegen die Legitimationspapiere in Empfang] Kutsch, Aachen, der Voisitzende des Auf⸗

Ibbenbüren, den 19. Dejember 1826.

Wir laden die Aktionäre der Gesellichait zu der am Montag, den 19. Jannar

Kanzlei des Rechtsanwalts

feschreiter, München, Perusastraße 2,

stattfindenden außerordentlichen Gene⸗

ralversammlung ein. Tagesordnung:

Zuwabl zum Aussichtsrat infolge Aus— scheidens des Aussichtsratsmitglieds und 2. Vorsitzenden San⸗Rats Dr. Otto Schmidt, Utting, durch Tod.

Zwecks Wahrnehmung ihres Stimm⸗

rechts müssen die Aftionäre ibre Aktien

entweder bei der Gejellschartskasse oder bei einem deutschen Notar bis spätestens am

2. Werktag vor der Versammlung hinter⸗

legt haben.

München, den 11. Dezember 1926.

Der Vorstand.

7321357 Rheinisch⸗Westsälisches Kohlen⸗Syndikat.

Die Aktionäre unserer Gesellschaft

werden hierdurch zu der Mittwoch den

29. Dezember 1926, nachmittags

5 Uhr, in unserem Geschäsftsgebäude

statifindenden vrventlichen General⸗

versammlung eingeladen. Tagesordnung:

1. Genehmigung zur Uebertragung von Aktien.

2. Vorlegung des Jahresherichts des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäfte jahre 924/25 und 925 / 2b.

3. Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresrechnungen und der Ge— winn⸗ und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 1924/29 und 1925/26.

4. Beschlußsassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsiahre 1924/25 und 1925/26.

ö. Wahl von Mitgliedern des Aufsichts⸗ rats.

6. Wahl der Rechnungsprüfer für das Geschäftsjahr 1926/27.

Efsen, den 10. Dezember 1926.

Der Vorstand.

Bayerische Saatstelle A.⸗CG., München.

Einladung zu der am Donnerstag.

den 20. Dezember 18926 nachmittags

2 Uhr, in den Geschäftsräumen der

Bayerischen Saatstelle A⸗G., München,

Bayerstr. 45/11, stattfindenden ordent⸗

lichen Generalversammlnng.

Tagesordnung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1925/26 und Ge⸗ nehmigung derselben.

2. Entlaftung des Vorstands und Auf⸗ sichts rate,

3. Aenderung der Firma.

4. Auflösung der Gesellschaft und Ueber⸗ tragung der Geschäfte derselben an die nen in Tätigkeit tretende Bave⸗ rische Saatstelle Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung.

Die Teilnahme an der Generalversainm⸗

lung ist nur denjenigen Aktionären ge—⸗

stattet, die spätestens am dritten Werktage vor der Versammlung ihre Aktien bei einer Bank oder bei der Bayer. Saat⸗ stelle München hinterlegen. Der aus⸗ gestellte Hinterlegungsschein mit Angabe der Aktiennummern dient als Ausweis für die Teilnahme an der Generalversammlung. München, den 10. Dezember 1925. Der Vorstand. (93163

182898 BVermas A.⸗G., Fürth i. V.

In der Generalversammlung vom 29. Juli 19736 ist die Herablsetzuag des Grund⸗ favitals unserer Gesellichaft um Reichs⸗ mark 63750 in der Weise beschlossen worden, daß je 4 auf den Inhaber lau⸗ tende Aktien im Nennbetrage von ie RM 20 zu einer guf den Inhaber lautenden Aktie zu RM 20 und je 4 auf den Namen lautende Attien zu je RM 25 zu einer auf den Namen lautenden Aktie zu RM 25 zusammengelegt wurden.

Wir fordern hiermit die Attionäre unserer Gesellschaft auf, spätestens bis zum 15. J. 1927 die Aktien zum Zweck der Abstempelung bei der Kasse unserer Gesellschast, Fürth, Nürnberger Str. 129, einzureichen.

Es ergeht ferner Einladung zu der auserordentlichen Generalversamm⸗ lung am Donnerstag, den 30. 12. 19286, vormittags 11 Uhr, in den Räumen der Süddeutschen Treuhandgesell⸗ schaft, Nürnberg, Königesstr. 3, III. Stock.

Tagesordnung: s.

1. Mitteilung des Vorstands gemäß

§ 240 H.⸗G.⸗B. 2. Weitere Herabsetzung des Aktien⸗ fapitals durch Zusammenlegung und dann erfolgende Wiedererhöhung.

3. Neuwahl des Aufsichtsrats.

4. Satzungsänderungen.

5. Verschiedenes.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien oder satzungsgemäßen

lung, den Tag der Generalversammlung

zu nehmen. Fürth, den 4. Dezember 1926.

Der Vorsitzende ves Aufsichtsrats: Ag

92443 Gilbacher Zuckerfabrik A. G., Wevelinghoven. Einladung zur ordentlichen General⸗

versammlung aul Tonneretag, den 1927, nachmittags 3 Uhr, in der 39. Dezember 1926, nachmittags Dr. Max 3 uhr, in Köln, im Hotel Disch.

Tages ordnung:

1. Vorlage der Bilanz, Bericht des Vor⸗ stande, Bericht der vom Aufsichts rat gewählten Revisoren. Bericht der von der Generalpersammlung gewählten Revi soren.

2. Beichluß über Genehmigung der Bilanz und Entlastung.

3. Wahl von Revisoren zur Prüfung der Bilanz 1926/27.

4. Wahlen zum Aussichtsrat.

Wevelinghoven, den 7J. Dejember 1926.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:

Wm. Trimborn.

Hosbrauhaus Bolters & Bolhorn Akt. Hes., Vraunschweig.

Die diesjährige ordentliche General⸗

versammlung der Hofbrauhaus Wolters

C Balhorn A.⸗G., Braunschweig, findet

Mittwoch, den 5. Januar n. J.,

vormittags 11 Uhr, im Saale des

Brauereiausschanks vom vormaligen Hof⸗

brauhause Catl Wolters Co, Gülden⸗

straße 7, statt. Tagesordnung;

1. Voclegung des Geichäftsberichts, Be⸗ schlußsassung wegen des Jahres, abschlusses und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, Verteilung des Rein⸗ gewinns und Erteilung der Entlastung.

2. Wahlen zum Aufsichtsrat.

Hinterlegungsscheine über die bei der

Gesellschaft oder bei der Braunschweigischen

Bank G Kreditanstalt A.-G. in Braun

schweig oder beim Bankhauje Philipp Eli⸗

meyer in Dresden-A. 1' oder hei einem deutschen Notar hinterlegten Aktien be⸗ rechtigen zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung, wenn sie bis zum 31. Dezember 1926 hinjerlegt

worden sind. 931661

Braunschweig, den 10. Dezember 1926.

Der Aufsichtsrat. August Tebbenjohanns. ass?

Nüscke & Co. Schiffswerft, Ke ssel⸗ schmie de und Maschinenbauan stalt A ttien⸗Gesellscha ft, Stettin.

Die Aktionäre unserer Gesellschast werden hiermit gemäß 5 12 des Gesellschaftsver⸗ trags zu der am 7. Januar 1927, vormittags 11 Uhr, in der Börse hier—⸗ selbst stattfindenden ordentlichen Ge⸗ neralversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands und Aufsichts⸗ rats sowie Vorlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 1925,26.

2. Genehmigung der Bilauz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung für den Vorstand und den Aufsichtsrat.

4. Wahlen zum Aussichtẽrat.

Diejenigen Aktionäre, welche in der

Generalversammlung ihr Stimmrecht aus⸗

üben wollen, haben ihre Aktien oder

notariellen Hinterlegungescheine srätestens bis zum 3. Januar 192 einschließlich beim Banthause Wm. Schlutow. Stettin, beim Bankhause Deichmann & Co., Köln, bei der Pommerschen Bank sür Land- wirtschaft und Gewerbe A. G., Stettin, oder im Büro der Gesellschaft

. der Geschäftsstunden zu hinter⸗

egen.

Stettin, den 10. Dezember 1926.

Nüscke C Co. Schiffswerft, Ke ssel⸗

schmiede und Maschinenbananstalt

Attien⸗Gesellscha ft. Der Aufsichts rat. Dr. Franz Ott, Vorsitzender.

93161 Sperrholz Fournierfabr. Act. Ges., Aachen.

Auf Grund der Ermächtigung des Land⸗ gerichts 2. KR. f. H., Aachen, vom 27. No⸗ vember 1926, Aktenz. 6. b. T. 19s26 lade ich hiermit die Aktionäre der Sperrholz. E Fournierfabr. Act. Ges., Aachen, zu der Samstag, den 8. Januar 1927. 107 uhr vorm., im Sitzungszimmer der Darmstädter und Nationalbant Fil. Aachen stattfindenden Generalnersamm⸗ lung mit nachstebenderTagesorduungein:

J. Mitteilung über die Lage der Gesell⸗

schaft. 2. Sofortige Abberufung des Vorstands Walter Bender. . . 3. Beschlußfassung über die Erhebung von Regreßklagen gegen die jetzigen und früheren Mitglieder von Vorstand und Außsichtsrat. Event. Erhebung der Regreßklagen aus § 268 O. G.⸗B. Nach § 13 der Statuten sind stimm⸗ berechtigt solche Attionäre, welche ihre Aktien oder den Nachweis ihrer Hinter⸗ legung mindestens 3 Tage vor der Gen. Verf., den Tag der Vers. und Hinter⸗ legung nicht mitgerechnet, bei der Gesell⸗= schaft, den von ihr bezeichneten Hinter- legungsstellen oder einem deutschen Notar hinterlegen. . Da won den seitens der Gesellschaft in ihrer Bekanntmachung bezeichneten Stellen das Bankhaus Probst Co., Aachen, die

Hinterlegungsscheine der Reichsbank oder Annahme von Aktien wiederholt abgelehnt eines Notars bei der Gesellichaftskasse hat, empfiehlt sich die Hinterlegung bei

der Darmstädter und Nationalbank Fil. Aachen oder einem deutschen Notar.

Den Vorsitz in der von mir einberufenen Gen. Vers. jährt nicht Herr Rechtsanwalt

sichtsrats, sondern auf richterliche Anord⸗ nung Herr Justizrat Hamacher, Aachen. chen, den J. Dezember 1926.

Der NUufsichtsrat.

Der V Hille. Müller. Wöhrle.

J. Tilmann, Vorsitzender.

Joseph Berlin.

Bankier Hermann Bielefeld.

Er fte Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage

zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 289. Berlin, Sonnabend, den 11. Dezember 1926

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels-, 2. dem Güterrechts⸗, 3. dem Vereins, 4. dem Genofsenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufsicht und 8. die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, erscheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Sentral⸗Handelsregifter für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Be * preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. Einzelne Nummern bos d 0, 15 g f sn . Anzeigenpreis für den Raum einer 5a gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

. Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin . Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs⸗ und Staatsanzeigers 8W. 48, Wilhelm⸗ traße 382, bezogen werden.

w

Bom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 289A und 2896 ausgegeben.

e, DBefristete Anzeigen müsffen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. D

Entscheidungen des Reichsfinanzholfs.

1358. Steuerabzug vom Arbeitslohn Akkordlohu). Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik, hatte ihren gegen ö beschäftigten Arbeitern als Lohnsteuer 4 vH des im Jahre 1924 und in den ersten 17 Wochen des Jahres 1925 zur Auszahlung gelangten Arbeitslohns einbehalten. Das Finanzamt hielt die An= wendung des Artikel 15 18 Abs. 1 der II. Steuernotverordnung, § 11 der Steuerabzugsdurchführungsbestimmungen vom 29. De⸗

die Zahlung des auf jeden Kuxz gleichmäßig umgelegten Anteils an den Betriebskosten, der ebensowenig wie die Beiträge von Vereinsmitgliedern als Gegenleistung für die allen Mitgliedern gleichmäßig zugute kommende Vereinztätigkeit anzusehen sind als Entgelt für den Anteil an der Ausbeute gelten kann. Im

Arbeitsleistung, bemessen wird, kann aber der steuerfrei zu lassende Lohnteil und die einzubehaltende Steuer unschwer festgestellt werden. Würde man die Bestimmung des Artikels 1 5 18 der Il. Steuern ee, mg überall da anwenden, wo die Arbeitszeit nicht die ausschließliche Grundlage für die Bemessung des Arbeits= lohns bildet, so würde die Anwendung der Regelvorschrift des übrigen ist dig Gewerkschaft verpflichtet, dem Gewerken seinen ; der ten du. r n ; Artikels 18 17 bei der üblich gewordenen Berechnung des Arbeits- Anteil an der Ausbeute zu übergeben, ohne daß für diesen durch ember 1923 für unzulässig und verlangte von der Beschwerde⸗ lohns in einem vom Gesetzgeber gewiß nicht gewollten Maße ein⸗ den Empfang der Leistung irgendeine weitere Verpflichtung ührerin auf Grund des Artikel 1 8 17 und 8 23 der II. Stuer⸗ geschränkt werden. Der Regelung des Steuerabzugs entspricht es gegenüber der Gewerkschaft entstünde. Liegt sonach ein Leistungs⸗ notverordnung eine Nachzahlung von 343,45 RM nebst Verzugs—⸗ nag, überall die Bestimmung des § 17 da anzuwenden, wo regel⸗ austausch nicht vor, so war die Beschwerdefährerin von der Stener uschlag, Ein pruch und Berufüng wurden zurückgewiesen. Auch mäßig die Auszahlung des Arbeitslohns nach Zeitabschnitten freizustellen. (Urteil vom 26. September 1936 V A 390/26.) er Rechtsbeschwerde ist der Ersolg zu versagen. z erfolgt, und den 5.18 nur da als maßgebend zu etrachten, wo 141. Gewährung von Nachsicht bei Versünmung der 3e Durch das grundlegende Gesetz über die Einkommensteuer vom dies nicht der Fall ist. In diesem Sinne hat sich auch der Reichs⸗ Rechtsmittelfrist. Beschwerdeführer hat beantragt, ihm wegen Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 Reichs gesetzhlatt S. 845) wurde u der Finanzen in dem Erlasse vom 24. Januar 1924 Versäumung der Rechtsmittelfrist Nachsicht zu gewähren da die die Erhebung der Steuer vom Arbeitslohne so geregelt, daß der Reichssteuerblatt S. 19) ausgesprochen. Auch für die entsprechende Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen sei daß vom Arbeitgeber bei den Lohnzahlungen als Steuer des Arbeit- Bestimmung des 5 74 des neuen Einkommensteuergesetzes wird er, infolge der durch die ungünstigen Kitterungsverhallniffe nehmers einzubehaltende und zur Einklebung und Entwertung derselbe Gedanke in der Begründung zum Gesetzentwurfe S 72 während der Rechtsmittelfrist dringlich gewordenen Erntearbeiten von Steuermarken zu verwendende oder an die Finanzkasse dahin ausgeführt: „Die Voischrift findet nur dann Anwendung, den Fristablauf übersehen habe. Dieser Grund reicht aber nicht . rende Betrag bei ständiger . des Arbeitnehmers wenn nach der Art der Lohnzahlung nicht festgestellt werden kann, aus, die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet zu im Jahre beiläufig der Steuer gleichkam, die der der untersten welcher sleuerfreie Lohnbetrag (der für Monate, Wochen oder betrachten, da in der Monatsfrist dem Beschwerdeführer auch bei Steuer klasse angehörende Arbeitnehmer als Einkommenstener aus Tage) abzuziehen ist, weil die Zahlung des Arbeitslohns nicht für starker Inanspruchnahme durch seine Berufsarbeiten die Ein⸗ dem Arbeitslohn auch im Falle einer Veranlagung zu entrichten einen bestimmten Zeitraum erfölgt, sondern unabhängig von einem reichung einer nur die Einlegung der Rechtsbeschwerde anzeigenden 1 Dabei wurden die das Einkommen aus Arbeit mindernden dbestimmten Zeitraum lediglich nach der Leistung. Hierher gehören Schrift möglich gewesen wäre und die Begründung der Rechts—⸗ usgaben ; nach 5 13 des Einkommensteuergesetzes zu einem gewijsse Fälle der Akkord⸗ und Heimarbeit. Wird dagegen beschwerde, für welche eine besondere in der Rechismittelbelehrung pauschalierten Vetrag und die Ermäßigungen der Steuer nach S 25 der Lohn des Akkord⸗ oder Heimarbeiters nach der Leistung inner⸗ des Finanzgerichts noch ausdrücklich erwähnte Frist lief, vor⸗ Ibj. 1 des Einlomnien tener geseke (wegen Familienangehörigen) halb eines bestimmten Zeitraums bemessen und jeweils der behalten werden konnte. Da der Beschwerdeführer na seiner mit den auf die Lohnzahlungsabschnitte entfallenden Teilen des Arbeitslohn für diesen Jeitraum gezahlt, so besteht zur An⸗ früheren Mitwirkung bei den Veranlagungen mit den steuerlichen Jahres betrags Durch, Ermäßigung des abzugspflichtigen Lohnes wendung des 3 73 des Entwurfs (5 74 des Gesetzes) keine Ver⸗ Vorschriften vertraut ist, war von ihm die Wahrung der Rechts⸗ berückichtigt. Der Tehnstener sollte, wie in der Denkschrift zur anlassung.“ Das inan gericht hat festgestellt, daß die Abrechnung mittelfristen zu erwarten. Dem Antrag auf Nachsichtgewährung Einführung einer Lahnste ner (Dr. Pissel und Dr. Koppe, Der und Auszahlung der don der Beschwerdeführerin beschäftigten kann deshalb nicht entsprochen werden. Bescheid vom 28. Oktober Lohnabzug 1925, S. 13) besonders betont ist, der Charakter einer Akkordarbeiter im maßgebenden Zeitraum regelmäßig wöchentlich 1926, VI A 493/26) Einkommen tener erhalten bleiben. An dieser grundsätzlichen Aus—= und nur ausnahmsweise für zwei bzw. drei Wochen erfolgte. Die 142. Anrechnung von Arbeitskrüften bei der Ein⸗ gestaltung er Lohnsteuer wurde auch in den spätexen, einzelne Arbeiter seien in der fraglichen Zelt ständig bei der Beschwerde⸗ kommensteuerveranlagung eines nach Durchschnittssätzen estimmnngen abän dernden Gesetzen sowie in den S5 A6 ff. des . tätig gewesen und hätten ihre Arbeitskraft ausschließlich veranlagten Landwirts. Streitig ist das landwirtschaftliche . I der II. Steuernotverordnung und in S5 69ff. des neuen en ihnen gegen Akkordlohn übertragenen Arbeiten gewidmet. Einkommen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanzen haben das ,,, 10. August 125 festgehalten. Eine Es könne, also für jeden einzelnen KJ sestgestellt Einkommen gemäß s 46 des Einkommenstenergesetzes nach Durch- besondgre Bemessung des einzubehaltenden Steuerbetrags war im werden, wie hoch sich der auf den Tag, die Woche oder einen noch schnittssätzen, die nach Reinerträgen unter Annahme der Bewirt⸗ 146 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung, vom größeren Zeitraum entfallende Lohn seit der letzten Lohnzahlung schaftung mit fremden Arbeitskräften festgesetzt worden waren, er⸗ 11. Juli 1921 vorgesehen, der dahin lautete: „Läßt sich bei vor⸗ Überhaupt berechnet und welche steuerfreien Lohnbeträge un mittelt. Dem Beschwerdeführer ist, da er keine fremden Arbeits- übergehender Arbeit im Akkord die Arbeitszeit nicht feststellen, so Familienermäßigungen in Frage komnien. Wenn bei diesem kräfte hält, der Wert von i männlichen und 1 weiblichen Arbeits⸗ kann an Stelle der Crmãßigungen nach Abs. 2 eins feste Ermäßi⸗- Sachverhalte das Finanzgericht die Anwendung des Artikels 1 kräften mlt zusammen 1465 RM angerechnet worden. Zahl und gung von 4 vH des Arbeit slohns treten.“ Diese Fassung gab zu S 18 der 11. Stenernotherordnung ablehnte und die Beschwerde⸗ Wert der Arbeitskräfte entsprechen nach der Festfiellung der Vor⸗ verschiedenen Zweifelsfragen Anlaß. So führt Dr. Strutz in dem ührerin für verpflichtet hielt, den Steuerabzug nach 5 1La. a. O. entscheidung den Normalsätzen des Landesfinanzamts. Die gegen e nr gr zum Einkommensteuergesetze, 3. Aufl, S. 283 aus: zu, bewirken, so kann darin keine unrichtige Anwendung des diese Hinzurechnung gemachten Ein wendungen? des Beschwerde⸗ „Der Abs. 6 verlangt das Zusammentrsffen beider Voraus⸗ bestehenden Rechts erblickt werden. Daß das Finanzgericht in führers sind unbegründet. Die Anrechnung entspricht dem Gefetz hier en, va e . Arbeit und Nichtfeststellbarkeit der seiner Entscheidung auf einen Erlaß, der nur den Behörden Darauf, daß der Beschwerdeführer nicht znehr! voll arbeitsfähig Arber szeit. Abs. 2 ist aber nur anwendhar, wenn die Arbeitszeit bekanntgegeben sei, verwies, ist kein durchschlagender Rechts- ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß der Landwirt der feststellbar ist, während ez an dieser Feststell barkeit. auch bei nicht beschwerdegrund, da der Erlaß, soweit er mit obiger Anschauung keine Arbeitskräfte, mit denen ein Arbeits pertrag geschlofsen ist bloß „vorübergehenden Arbeiten fehlen kann. Für solche Fälle J übereinstimmt, lediglich die richtige Auslegung des 3 18 a. a. D. hält, die Ausgabe für solche Arbeitskräfte spart; daher mi ihn anthä das Geset eine Lücke, die auch durch keine Durchführungs⸗ wiedergibt und die Entscheidung nicht im Widerspruche steht mit der Wert der Arbeitskräfte, die normalerweise auf einer Stelle von oder Ausführungsbestimmungen des Reichsininisters der Finanzen dem hestehenden Rechte. Weiter kann die Rechtsbeschwerde nicht der in Frage kommenden Größe gehalten werden müssen, ange⸗ echt verbindlich geschlossen werden kann. Da Abs. 2 in solchen darauf gegründet werden, *. die Beschwerdeführerin durch Merk⸗ rechnet werden, ohne daß es darauf ankommt, in welchem Umfange Jällen schlechterding unanwendbar ist, wird auf sie trotz des ent, blätter nicht . aufgeklärt worden sei und das Finanzamt die einzelnen Familienangehörigen tatsächlich mitarbeiten, Es sst . Wortlauts Abs. 6 angewendet werden müssen. diesen Mange zu vertreten habe. Wieweit die Fingnzverwaltung war richtig, daß der Landsirt für die Ernährung und die fonftigen een e. das Gesetz vom 26, Dezember 1621 erhielt 8 46 Abs. 6 eine durch Aufklärung der Pflichtigen über die richtige Auslegung der edürfnifse selner mitarbeitenden Famllienangehörigen Auf— andere Iassung dahin: Wird der Arbeitslohn nicht für eine be⸗ im Reichsgesetzblatte verkündeten Steuergesetze auf eine zutreffende wendungen machen muß; diese Aujwendungen darf er aber nach stimmte Arbeit zei an so tritt, an die Stelle der Ermäßi⸗ Anwendung des Gesetzes durch die Pflichtigen hinzuwirken und der ausdcücklichen Vorschrift des 8 18 Abf. 1 Nr. 2 des Einkommen⸗ gungen nach Abs. 2 eine feste Ermäßigung von vo des Arbeits⸗ einen reibungslosen Vollzug des Gesetzes herbeizuführen für an⸗ d, nicht als Ausgabe abziehen; sie können daher auch bei ohns. Das Greg vom 2b. Juli 1822 erhöhte die Ermäßigung gemessen oder notwendig erachtet, unterliegt dem freien Ermessen er Veranlagung nach Durchschnittssätzen nicht etwa in der Weise . 8 h des Arbeits lehns; behiest im übrigen die Bestimmung der Verwaltung und kann keinen Gegenstand der Nachprüfung berücksichtigt werden, daß nun der e e der Kosten fremder . Das Gesetz vom 25. Dezember 192 erhöhte, abermals die im Rechtsmittelverfahren bilden. Der Rechtsbeschwerde kann Arbeitskräfte über jene Aufwendungen für die mitarbeitenden Ermäßigung, und zwar anf 6 vH des Arbeitslohns, so daß nun⸗ deshalb nicht stattgegeben werden. (Urteil vom 6. Okiober 1926 Familienangehörigen angerechnet wird. Der Einwand des Be⸗ mehr noch der feste Betrag von 4 vH des Arbeitslohns als Steuer VI A 427/26.) schwerdeführers, daß die Landstelle ausjchließlich von seinem ver⸗ . ,, . ,, ö 1409. Umsatzstenerfreiheit der Naturalverteilung der heirateten Sohne bewirtschaftet werde und daß die Uebergabe der . stinmung des 3 t Abs. 6 des Einkommenstenergesetzes Aus beute einer prenszischen Gewerkschaft alten Nechts an Stelle an den Sohn nur aus in der Ungunst der Zeit liegenden wurde in Artikel 1 S 18 Abs. 1 der 1. Steuernotverordnung in die Gewerken. Die Beschwerdeführerin ist eine preußische Gründen unterblieben ist, ist ohne Bede ntung; wenn die Stelle folgender De lin mj übernommen; „Wird. der Arbeits lohn nicht fü] Gewerkschaft alten Rechts; sie gewährt den Gewerken ihren Anteil dem Sohne gehörte, würde dessen Veranlagung nicht anders eine bestimmte Arbeitszeit gezahlt. so findet die Bestimmung des an der jährlichen Ausbeute durch Ueberlassung der ihrem Kuxen⸗ ausfallen. (Urteil vom 4. November 1926, VI A 468/26.) § 17 Abs. 1, 8. keine Anwendung. In diesem Falle hat der Arbeit⸗ besitz entsprechenden Menge der geförderten Erze. Streitig ist, ob 143. Steuerabzug vom Arbeitslohn bei Nichtvorliegen geber vom vollen Arbeitslohne 46 vH einzubehalten. ; De Betrag der Ueberlassung ein Leistungsaustausch zugrunde liegt, so daß die des Steuerbuchs. Ter Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die don 10 vH ermäßigt sich zur Abgeltung der im § 17 Abs. 1, 3 Gewerkschaft gemäß § 8. Abs. 8 des , 1919 mit Berechtigung des Finanzamts zur Nachforderung der Loöhnsteuer vorgesehenen Beträge um 6 v§. Diese Bestimmung, die nach dem Werte der Gegenleistung steuerpflichtig ist. Die Porinstanzen im vorliegenden Falle zweifelhaft sein könnte wenn der Wortlaut 5 3. der Steuermilderungsverordnung, vom 19. November 1824 haben für das Jahr 1933 die Frage bejaht im Anschluß an bie des 3z 33 Abs. 3 der Steuer abzugsdurchführungsbestimmungen vom Reichsgesetzllatt 1. S. 7577 noch über das Kalenderjahr 1924 Entscheidung des Reichsgerichts vom 10 Februar 1929 (Ent 29. Dezember 1923 entscheidend wäre. Der Senat hat sich jedoch Geltung behält, knüpft die Bemessung dez einzubehaltenden Lohn⸗ scheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 98 S. 3. Dort der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen, daß es auf § 35 teils nach einem bestimmten Hundertteile, der für Heimarbeiter ist, ausgeführt: „als Bezahlung der ,, gelte jede a. a S. nicht ankommt, fondern daß schon die JI. Steuernot⸗ 83 den 82 Abs. 2 der Steuermilderungsverordnung und weiter Leistung des Gegenwerts, auch wenn ste nicht durch Barzahlung . . . durch 5 * des Steuerüberleitungsgesetzes ermäßigt wurde, an die erfolge. Nun bestimme S 102 des Allgemeinen Berggesetzes für die leichen Voxaussetzungen wie 5 46 Abs. 6 des alten Einkommen- preußischen Staaten vom 21. Juni 1865, der auch auf die alten teuergesetzes und 5 714 des neuen Einkommensteuergesetzes. Gewerkschaften anwendbar sei, daß die Gewerken nach dem Ver⸗ nämlich daran, daß der Arbeitslohn nicht für einen bestimmten hältnis ihrer Kuxe am Gewinn und Verlust teilnähmen. Die ö . 3 . 6 hätten daher einen Rechtsanspruch darauf, daß Steuersatzes nicht mehr auf die Fälle „borübergehender Ar ei ie gewonnenen Mineralien zu Gewerkschaftszwecken, also zu ihren das erste Reichseinkommensteuerges ntwi ist ei im Alkord Die Aenderung der früheren Bestimmung wurde in Gunsten, verwendet würden, und zwar in k Weife, 3 ö. . ., . der Sen e ssese 1 * der Begründung zum Entwurfe des Gesetzes vom 20. Dezember Gewerkschaftsbeschluß bestimmt werde. Von diesem Rechts⸗ 6 ist, sich ein Steuerbuch ausstellen u lassen und es dem n pruche der einzelnen Gewerken werde die Gewerkschaft mit der Arbeitgeber auszuhändigen (8 21, 22 a. a. 6). Diese Varschriften Raturalnerteilung der gewonnenen Erzeugnisse K Diese wären gegenstandslos, wenn dem Steuerbuche nicht die Bedeutung Entlastung bilde daher, zusammen mit der Zahlung ukäme, die die Vorinstanzen ihm beigelegt haben. Das Steuerbu der allmonatlich auf die Gewerlen verhältnismäßig umgelegten . keinen Zweck, wenn es nicht eben dem Arbeitgeber ermög- Vetriębskesten, den Gg en went; den der einzeln, Gewerke lichen . den für jeden seiner Arbeitnehmer e hr fn leiste. Für das geltende Umsatzsteuerrecht kann sich der Senat Steuerbetrag ohne Schwierigkeiten und ohne daß der Arbeitgeber diesen vom Reichsgericht für das en nne ,, vom seinerseits Ermittlungen anzustellen hätte, zu errechnen. Ist das 36. Juni. 1916 . Rechtssätzen nicht anschließen. Es Steuerbuch in . Weise die Grundlage für die Berechnung des lann dahingestellt bleiben, ob eine nach 8 8 Abf. 8 des Umsatz⸗ ec bog, so folgt daraus ohne weiteres, daß, wenn das Steuer= steuergesetzes 1919 ,,, Hingabe an . Stalt buch gleichgültig aus welchem Grunde ihm nicht vorliegt, ,, . . 14 , . . 95 die hn, * * . we, dj teuerfreien Lohnbetrag noch die in. immung des : Teil des Reingewinns zustände, der alsdann durch Natural amilienermäßigungen berücksichtigen darf, sondern 10 vH des i n . eine , . 9 egel und hat ihren verteilung des geförderten Erzes abgegolten würde. Denn so ist üngekürzten Lohnes einzubehalten . . hat. In gleichem , ö 363 i. darin, daß iich ,, für welche sie der Fall hier nicht gestaltet. Vielmehr besteht auf Grund des Umfang haftet daher auch der Arbeitgeber gemäß Artikel 1 z 23 ö n , ungen wegen . r . Skosten usw. und ] Gewerlschaftsbeschlusses von vornhetein, ein Anspruch. des der Il. Stenernotverordnung. Ob im 1. von einer Nach 9 gen des Famisienständes nicht nach der Lohnzahlungsperiode J Gewerken auf Natzalleistung seines Anteils an den geförderten forderung, wie sie Ras Finanzamt hier, an die Beschwerdeführerin messen lassen. Wo der Arbeitzlohn regelmäßig für die in einem Erzen ohne Rücksicht auf deren Geldwert. Durch diefe Leistun erichtet hat, aus Billigkeitsgründ i üb 3 bestimmten Zeitabschnitte geleistete Arbeit lt wird ichvi fl ĩ i i ö , . z egeleistete Arbeit geza wird, gleichviel erfüllt die Gewerkschaft ihren eigenen Zweck, das Bergwerk für ob er nach der aufgewendeten Arbeitszeit oder nach dem Maße det die Gewerken auszubenten; eine Gegenleistung erhält sie für diese in der Lohnzahlungsperiode geleisteten Arbeit, dem Werte der ! Erfüllung ihrer Gemeinschaftspflicht nicht. Dies gilt unh ht für

verordnung selbst den Standpunkt, den das Finanzamt ein— genommen hat, rechtfertigt. Allerdings schreibt die 1I. Steuernot⸗ verordnung nicht ausdrücklich vor, daß bei Nichtvorliegen des Stenuerbuchs stels 10 vH des ungekürzten Lohnes einzubehalten und abzuführen seien; jedoch ergibt sich das aus Sinn und Zweck des Steuerabzugsverfahrens, wie es sich seit seiner Einführung durch

1921 (Drucksachen Nr. 3129) nicht näher erläutert, anscheinend, weil es sich um eine Aenderung von untergeordneter Bedeutung handle, die sich als zweckmäßig herausgestellt habe (S. 12 der Begründung). Die andere Fassung des 5 46 ö 6 durch das Gesetz vom 39. Dezember 1921 scheint wohl für die Auslegung des Fe I8 des Artikel J der 11. Steuernotverordnung, wie sie die Be⸗ chwerdeführerin ihm gibt, zu sprechen. Ob diese Auffassung für Akkordarbeiter und Heimarbeiter günstiger oder ungünstiger wirkte namentlich nachdem der feste Satz ermäßigt, worden ist, läßt si

nicht 2 aussprechen. Gewichtige Gründe lassen aber eine engere Auslegung im Sinne der Berufungsentscheidung recht⸗ fertigen. Die Bestimmung des Artikel J J 18 der II. Steuer⸗

R

nicht die Steuergerichte, sondern die Verwaltungsbehörden gemäß gz 108 der Reichsabgabenordnung zu entscheiden. (Urteil vom 3. November 19286, VI A 1271/25.)