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Auch die 85 28 ff. GBeisitzerausschüsse, Geschäfts verteilung usw.) werden unverändert angenommen, desgleichen der Ab⸗ schnitt über die Landesarbeitsgerichte (Berufungsinstanz 9 32 bis 37) und das Reichsarbeitsgericht (85 38 bis 43). Sämtliche kommunistische Abänderungzantrage werden gegen die Stimmen der Antragsteller abgelehnt.
In der Einzelberatung des Restes des Gesetzes, der das Verfahren regelt, bemängelt
Abg. Rädel (Komm.) die Möglichkeit der Spruchrevision unter . der Berufungsinstanz. Der Redner Fordert weiter, daß das Wiederaufnahmeverfahren auch wegen Mängel des vorangegangenen Verfahrens zugelassen wird.
Abg. Dr. Rademacher (D. Nat.) fordert eine Berufungs⸗ ke und eine Revisionsfrist von einem Monat unter Einschluß er Frist für die Begründung.
Beide Anträge werden abgelehnt.
Die 85 44 bis 8! werden im wesentlichen in der Aus⸗ schußsassung angenommen.
Es folgt die Besprechung des Restes des Gesetzes, der die Fälle regelt, in denen die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeschlossen
ist, und die Vorversahren.
Abg. Rieseberg (D. Nat.) begründet. einen Antrag, der die Aufrechterhaltung der Innungsschiedsgerichte fordert. Man solle dem Handwerker geben, was des Handwerkers ist.
Abg. Esser (Gentr) stellt fest, daß der vorliegende Gesetz⸗ entwurf von dem Kabinett Luther und dem deutschnationalen Minister Neuhaus beschlossen worden ist. (Hört. hört! in der Mitte) Der Redner verweist darauf, daß im Ausschuß selbst unter den deutschnationalen Vertretern keine volle Einigkeit be⸗ standen habe. Er empfiehlt die Annahme eines Antrags, wo nach in der Gewerbeordnung eine Aenderung dahin eintrefen soll, daß Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden kann, wenn der von einem Innungöschiedsgericht gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt wird. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Innungsausschuß vorangegangen sein.
Abg. Havemann (D. Vp.) unterstützt diesen Antrag,
Abg. Graßmann (Soz) ist der Ansicht, daß die Lehr⸗ lingsausbildung nicht allein in den Händen des Meisters liegen dürfe, der Lehrling müsse die mög e: haben, sein Recht vor dem Arbeitsgericht zu fuchen. Der Redner empfiehlt die Annahme Seine Partei habe eine Entschließung ein⸗
Reichsregierung prüfen möge, ob die Zu⸗ wegen Arbe sterschutzbestinimungen angemessen bestraft werden und, falls dies zu verneinen ist, ob es zweck⸗ mäßig ist, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf. diese Straf⸗ achen auszudehnen; weiter solle die Regierung im Reichstag über das Ergebnis dieser Prüfungen möglichst bald berichten.
Reichsarbeitsminister Dr. Brauns: Meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Havemann hat soeben geglaubt, dem Arbeitsministerium den Vorwurf machen zu sollen, es arbeite zielbewußt oder, wie der Ausdruck hieß, darauf hin, aus dem Lehrlingsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zu machen. Dieser Vorwurf ist durchaus unbegründet. Das Lehrlingsverhältnis be⸗ trachten wir in erster Linie als eine Ausbildungs⸗ und Erziehungs⸗ sache. Freilich haften diesem Verhältnis auch arbeitsvertragliche Elemente an. Das Reichsarbeitsministerium hat nun seinerseits stets betont, daß die Handwerkskammern und die Innungen in Fragen der Ausbildung und Erziehung der Lehrlinge den Vorrang haben. Soweit es sich um arbeitsvertragliche Dinge handelt, ist zu betonen, daß auch da die Innungen vielfach die vertrag⸗ schließenden Teile bei Tarifverträgen sind. Wo das der Fall ist, haben sie natürlich auch die Möglichkeit, die orbeitsvertraglichen Fragen dieses Verhältnisses selber zu regeln. Soweit das aber nicht zutrifft und die Fragen des Lehrverhältnisses Gegenstand von Tarifverträgen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver⸗ bänden werden, ist das Arbeitsministerium nicht in der Lage, das zu hindern.
Meine Herren, daß der Vorwurf, der eingangs der Aus⸗ führungen des Herrn Havemann gemacht worden ist, nicht zutrifft, erhellt auch daraus, daß das Arbeitsministerium gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium das Berufsausbildungsgesetz dem Reichskabinett unterbreitet hat. (Hört, hört! im Zentrum.)
Abg. Bertz (Comm) faßt zum Schluß noch einmal alle Gründe zusammen, um derentwegen die Kommunisten das Gesetz ablehnen müßten. Er wies besonders auf die Ablehnung der Wünsche der i, , n .
Abg. Rieseberg (D. Nat. erklärt in einer a n. Bemerkung, daß sein ganzer Antrag von einer ganzen raktion unterstützt werde. . .
Der Antrag Rieseberg ( D. Nat. die Bestim⸗ mungen der Gewerbeordnung über Lehrlingswesen, Innungsausschüsse, Schiedsgerichte usw. bestehen zu lassen,
der Ausschußfassung. gebracht, wonach die
wird in namentlicher Abstimmung mit 212 gegen 150 Stimmen
abgelehnt. Angenommen wird. dagegen mit 339 gegen 23 Stimmen der Antrag Esser (Zentr), der Innungs⸗ ausschüsse mit Berufungsmöglichkeit an das Arbeitsgericht nur für die Handwerkslehrlinge aufrechterhalten will. Dafür stinmien mit den bürgerlichen Parteien auch die Sozial— mokraten. . ; ;
Der Rest des Gesetzes bleibt unverändert. Die dritte Lesung wird sofort vorgenommen. Dahei werden noch einige kleine Aenderungen vorgenommen.
Reichsarbeitsminister Dr. Brauns ninimt nochmals das Wort. Seine Ausführungen werden im Wortlaut mit⸗ geteilt werden. ;
Die Entschließung wird gegen die Stimmen der Deutsch⸗ nationalen und der Völkischen abgelehnt.
Angenommen wird eine, sozialdemokratische Ent⸗ schließung, die Reichsregierung möge prüfen, ob die Zuwider⸗ handlungen gegen Arbeiterschutzbestimmungen angemessen bestraft werden und, falls dies zu verneinen ist, ob es zweck⸗ mäßig sei, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf diese 3 auszudehnen. Ueber das Ergebnis dieser Prüfungen soll dem Reichstag möglichst hald nach dem In⸗ krafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes berichtet werden.
Abg. Rädel (Komm.) gibt vor der Schlußabstimmung eine Erklärung ab, um die Ablehnung dieses „Klafsengesetzes“ durch die Kommuniften zu begründen.
In namentlicher Abstimmung wird darauf das Gesetz mit 211 gegen 140 Stimmen der Deutschnationalen, der irt⸗ schaftlichen Vereinigung und der Kommunisten bei ? Ent⸗ haltungen verabschiedet.
Damit ist die Tagesordnung erschöpft.
Das Haus vertagt sich auf Dienstag 3 Uhr: Nachtrags⸗ haushalte des Arbeits, des Wirtschafts, des Finanz⸗ ministeriums und des Auswärtigen Amts.
Schluß 9 Uhr.
Preußijcher Landtag.
230. Sitzung vom 11. Dezember 1926. Nachtrag.
Die Rede, die der Finanzminister Dr. Höpter⸗ Aschoff zu Beginn der Beratung des Gesetzentwurfs über die Regelung der Gewerbesteuer gehalten hat, lautet nach dem vorliegenden Stenogramm wie folgt:
Meine Damen und Herren! Das Ergebnis der diesjährigen Veranlagung zur Gewerbesteuer ist in der Oeffentlichkeit vielfach als eine Katastrophe bezeichnet worden. (Sehr richtig! im Zentrum,) Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das Ergebnis der Veranlagung eine große Ueberraschung war, und zwar für die Steuerzahler eine um ngenehme, für die Gemeindeverwaltungen eine angenehme Ueberraschung. (Sehr richtig im Zentrum.) Wir haben das Ergebnis dieser Veranlagung zum Anlaß ge⸗ nommen, in zwei gemeinschaftlichen Erlassen des Innenministers und Finanzministers die Gemeindeverwaltungen mit starkem Nachdruck darauf hinzuweisen, daß das Ergebnis der Veranlagung den Anlaß dazu bieten müsse, eine Senkung der Steuersätze herbei⸗ zuführen. Diese beiden Erlasse sind auch, wie jetzt in der Denk⸗ schrift des Städtetags festgestellt wird, von den Gemeindever⸗ waltungen in weitem Umfange befolgt worden. Ich hebe aus der Denkschrift des Städtetags eine Reihe von Beispielen hervor. Der Städtetag berichtet, daß in Beuthen die Zuschläge bei der Gewerbeertragssteuer von 600 auf 500 gesenkt worden sind, in Dortmund von 675 auf 540, in Erfurt von 500 auf 375, in Flens⸗ burg von 770 auf 550, in Münster von 600 auf 450, in Frankfurt (Main) von 460 auf 400. In Gelsenkirchen, Hagen, Halle, Harburg ist eine Senkung von 600 auf 500 beabsichtigt, in Hildesheim, Osnabrück, Tilsit, Trier, Wesermünde eine Senkung von 600 auf 450. Außerdem stehen Verhandlungen über Senkungs⸗ aktionen in vielen Städten bevor. Hieraus ergibt sich, glaube ich, doch, daß die Gemeinden dem Ergebnis der Veranlagung Rech⸗ nung getragen haben und eine entsprechende Senkung der Zuschlagssätze durchgeführt haben oder noch durchführen werden.
Sodann zum vorliegenden Gesetzentwurf selber! Auch dieser vorliegende Gesetzentwurf enthält nur eine vorläufige Regelung für ein Jahr, und zwar aus den Gründen, die ich schon im Vor⸗ jahr dargelegt habe und die auch heute noch fortbestehen. Die Verbände der Wirtschaft und die Spitzenverbände der Gemeinden, mit denen wir über diese Frage verhandelt haben, haben sich ein⸗ mütig dahin ausgesprochen, daß man eine endgültige Regelung für das Jahr 1927 noch nicht vornehmen möchte. Wir haben ge⸗ glaubt, uns den Gründen, die von diesen Verbänden uns vor⸗ getragen worden sind, anschließen zu müssen. Der entscheidende Grund ist letzten Endes doch der, daß der endgültige Finanz⸗ ausgleich nicht, wie wir angenommen hatten, zum 1. April 1927 in Kraft tritt, sondern frühestens am 1. April 1928, daß aber von der endgültigen Regelung des Finanzausgleichs auch die end⸗ gültige Regelung der Gewerbesteuern stark beeinflußt wird, ein⸗ mal, weil von der endgültigen Regelung des Finanzausgleichs die Finanzlage der Gemeinden in starkem Umfange abhängt, dann aber auch, weil durch diesen endgültigen Finanzausgleich ein Zuschlagsrecht bei der Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer ein⸗ geführt werden soll und Relationen zwischen den Zuschlägen zur Einkommen- und Körperschaftssteuer und den Zuschlägen zu den Realsteuern — also auch zur Gewerbesteuer — geplant sind. Die Grundlagen des Entwurfs sind daher die gleichen wie die der heutigen Regelung. Es wird daran festgehalten, daß die Ge⸗ werbesteuer in der Hauptsache nach dem Gewerbeertrag und neben⸗ her entweder nach der Lohnsumme oder dem Gewerbekapital er⸗ hoben werden soll. Weiter wird daran festgehalten, daß die Ver⸗ anlagung bei der Gewerbeertragssteuer nach dem Ergebnis des Vorjahres erfolgen soll. Wir haben in diesem Zusammenhange die Frage erwogen, ob es nicht richtig sein würde, im nächsten Jahr den Gewerbeertrag nach einem mehrjährigen Durchschnitt zu veranlagen. Dagegen spricht, daß die Grundlagen der Be⸗ steuerung in den Jahren 1925, 1926 und 1927 verschiedene sind: das Jahr 1926 hat die Erhöhung der Freigrenze und das Schachtel⸗ privileg gebracht, und das Jahr 1927 soll die Herausnahme der Mieten und Pachten bringen. Wir halten aber an unserem Plan fest, die Veranlagung nach dem mehrjährigen Durchschnitt dann einzuführen, wenn das Ergebnis mehrerer auf gleicher Grund⸗ lage beruhender Jahre vorliegt. Die Veranlagung nach dem Gewerbekapital soll entsprechend der bisherigen Regelung nach den Reichswerten erfolgen, und zwar gemäß dem Stichtag vom 1. Januar 1927.
Wenn dieser Entwurf auch an den bisherigen Grundlagen fest⸗ hält, so sieht er doch in drei Punkten ganz bedeutsame Aende⸗ rungen vor. Einmal sollen die Mieten und Pachten nicht mehr in den Gewerbeertrag eingerechnet werden; zum zweiten soll das Grundvermögen bei der Gewerbekapitalsteuer nicht mehr mit ein⸗ berechnet werden entsprechend den Bestimmungen des Reichs⸗ wertungsgesetzes, um eine Doppelbesteuerung des gewerblichen Grundvermögens durch Gewerbekapitalsteuer einerseits und Grundvermögenssteuer andererseits zu verhindern. Und drittens soll bei der Zerlegung der Steuer unter verschiedene Gemeinden das Voraus der Sitz- und Leitungsgemeinden beseitigt werden.
Wenn ich zunächst auf das letzte eingehen darf: wir kannten bisher eine Zerlegung unter den verschiedenen Gemeinden in der Richtung, daß der Sitz⸗ und Leitungsgemeinde ein Voraus ein⸗ geräumt wurde in Höhe von einem Zehntel, und daß dann der Rest des Steuerertrages bei mehreren beteiligten Gemeinden ent⸗ weder nach den Löhnen und Gehältern oder aber nach den Ein⸗ nahmen verteilt wurde. Wir sind der Meinung, daß sich das Voraus jedenfalls dann nicht aufrechterhalten läßt, wenn nach Maßgabe der Löhne und Gehälter zerlegt wird, weil die Sitz und Leitungsgemeinde ohnedies schon durch ihren starken Anteil gerade an den hohen Löhnen und Gehältern eine Vorzugsstellung hat. Die Frage wird deshalb dringender als bisher, weil eine starke Konzentrationsbewegung in der ganzen Industrie zu ver⸗ folgen ist und die Sitz⸗ und Leitungsgemeinde, also diejenige Ge⸗ meinde, in der sich in Zukunft der Sitz des großen Konzerns be⸗ finden würde, sehr stark durch dieses Voraus begünstigt würde zum Nachteil derjenigen Gemeinden, in denen sich die einzelnen Betriebe befinden, obwohl die Sitz⸗ und Leitungsgemeinde schon durch die Zerlegung nach den Löhnen und Gehältern begünstigt wird und die höheren Unkosten bei denjenigen Gemeinden ent⸗ stehen, in denen die Betriebe unterhalten werden. Ich glaube also, daß die Beseitigung dieses Voraus der Gerechtigkeit ent⸗ spricht. Man kann nur noch die Frage aufwerfen, über die wir
uns im Ausschuß unterhalten müssen, ob man das Voraus dann auch in jenen Fällen beseitigen will, in denen die Zerlegung nicht nach den Löhnen und Gehältern, sondern nach den Einnahmen erfolgt. Aber das ist dann mehr eine Einzelfrage, auf die ich im Ausschuß eingehen werde. Diese Frage hängt natürlich auch mit der Regelung der Zerlegung im Reich zusammen. Wir legen Wert darauf, bei der Zerlegung der Gewerbesteuer nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, nach denen das Reich verfährt. Die Zerlegung bei Einkommen- und Körperschaftssteuer ist im Reichs⸗3 finanzausgleichsgesetz dahin geregelt, daß auch die Sitz⸗ und Lei⸗ tungsgemeinde das Voraus erhält. Wir haben im Reichsrat die Anregung gegeben, man möge auch im Reich dieses Voraus be seitigen. Die Sache wird vorläufig im Reiche nicht praktisch, weil die Aufstellung eines neuen Verteilungsschlüssels und damit eine Zerlegung vorläufig im Reich nicht in Frage kommt. Das Reich hat uns aber die bestimmte Zusicherung gegeben, daß bei der Aufstellung des nächsten Verteilungsschlüssels rechtzeitig durch Einbringung einer Novelle dafür gesorgt werden würde, daß auch dort im gleichen Maße wie bei uns das Voraus beseitigt werde.
Dann gehe ich auf den eigentlichen Kernpunkt der Vorlage ein, der die meisten finanziellen Auswirkungen für die Steuer⸗— zahler und die Gemeinden haben wird, nämlich die Herausnahme der Mieten und Pachten aus der Berechnung des Gewerbeertrags. Die Stellung, die der Entwurf in dieser Hinsicht einnimmt, ist nicht ohne Widerstand geblieben. Insbesondere hat sich auch der Staatsrat dagegen mit der Begründung ausgesprochen, daß die Herausnahme der Mieten und Pachten eine starke Schmälerung des Aufkommens an Gewerbeertragssteuer bedeuten würde. Aus ähnlichen Gründen hat sich auch der Städtetag gegen diese Rege⸗ lung ausgesprochen. Ich war aber überrascht, auch in einer Mittelstandsversammlung, in der ich vor einiger Zeit sprach, hören zu müssen, daß in gewissen Kreisen des Mittelstands jedenfalls Bedenken dagegen bestehen, die Mieten und Pachten aus der Gewerbeertragssteuer herauszunehmen. Ein Vertreter des Hand⸗ werks sprach sich in einer Versammlung in Gelsenkirchen, auf die ich mit meinen Worten hinziele, dahin aus, daß das westfälische Handwerk Bedenken habe, die Mieten und Pachten aus dem Gewerbeertrag herauszunehmen. Es zeigt sich also auch hier, daß diese Frage noch sorgfältiger Ueberlegung bedarf. Die Staats⸗ regierung steht aber auf dem Standpunkt, daß Mieten und Pachten bei der Berechnung der Gewerbeertragssteuer herausgenommen werden müssen. (Sehr richtig! und bravo! bei den Deutschen Demokraten und im Zentrum) Man könnte vielleicht sagen, daß dann eine Gleichstellung zwischen dem Gewerbetreibenden, der im eigenen Hause arbeite, und einem Gewerbetreibenden, der als Mieter oder Pächter arbeite, nicht herbeigeführt werde, sondern daß man dann auch bei dem Eigentümer einen entsprechenden Miet- oder Pachtwert herausnehmen müßte. Meine Damen und Herren, im vorliegenden Zeitpunkt ist diese Argumentation nach meinem Dafürhalten nicht richtig. Denn der Eigentümer rechnet in seinen Ertrag irgendeinen Miet- oder Pachtwert gar nicht ein, er kommt gar nicht zum Ausdruck, und zwar aus folgenden Gründen. Der Eigentümer zieht zunächst mit vollem Recht die gesamte Hauszinssteuer ab, zieht weiter alles das ab, was er für Verwaltung und Erhaltung des eigenen Hauses braucht, weiter Beträge für die Abschreibung, so daß bei ihm angesichts der heutigen Lage des Hausbesitzes tatsächlich der Ertrag des Hauses verschwindet. Ganz anders liegt die Sache aber bei dem Gewerbe— treibenden, der als Mieter oder Pächter sein Gewerbe betreibt. Er muß die volle Miete, die doch Hauszinssteuer, Verwaltungs- unkosten, Instandsetzungskosten usw. deckt, dem Gewerbeertrag hinzurechnen, und infolgedessen besteht tatsächlich bei dem heutigen Zustand eine ungerechte Behandlung des Gewerbetreibenden, der als Mieter oder Pächter sein Gewerbe betreibt. Aus diesen Gründen vornehmlich hat die Staatsregierung in ihrem Entwurf die Herausnahme der Mieten und Pachten aus dem Gewerbeertrag vorgesehen. (Sehr gut! bei den Deutschen Demokraten.)
Nun kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Regelung‚ die hier von der Staatsregierung vorgeschlagen wird, zusammen mit der Befreiung des Grundvermögens von der Gewerbekapital⸗ steuer, erhebliche Erleichterungen bedeutet, darum auch eine nicht unerhebliche Schmäleruug des Ertragsaufkommens der Gewerbe⸗ steuer. Damit entsteht die Frage, ob die Gemeinden in der Lage sind, diese Schmälerung ihres Ertrags zu tragen. Ich glaube, daß das möglich ist, wenn die Gemeinden sparsam wirtschaften. Ich darf in diesem Zusammenhang auf folgendes hinweisen. Bei der diesjährigen Regelung der Hauszinssteuer sind die Gemeinden bevorzugt worden, indem sie eine Erhöhung des Finanzanteils erfahren haben, während sich der Staat mit dem Bisherigen begnügt hat. Nach dem Voranschlag für das Jahr 1925 sollten die Gemeinden aus der Hauszinssteuer 104 Millionen bekommen, der Staat 265 Millionen. Das Ist des Jahres 1925 war so, daß die Gemeinden 11tz Millionen bekommen haben, der Staat 289 Millionen. Im Voranschlag für 19266 — und dieser Vor— anschlag wird nach den Ergebnissen des ersten halben Jahres sich mit dem Ist ziemlich genau decken — werden die Gemeinden 143,3 Millionen erhalten, der Staat 286,6 Millionen. Also beim Staat steht eine kleine Verschlechterung dem Ist des Vorjahres gegenüber, bei den Gemeinden eine Verbesserung von rund 39 Millionen gegenüber dem Ist des Vorjahres. Weiter kommt hinzu, daß nach der Entwicklung der Einkommen—⸗ und Körper⸗ schaftsstener die Gemeinden damit rechnen können, daß sie in diesem Jahre aus der Einkommen⸗ und Körperschaftssteuer rund 30 Millionen mehr bekommen werden, als nach dem Voranschlag angenommen werden konnte, und wir können nach den Vorein⸗ schätzungen für das Jahr 1927 damit rechnen, daß im Jahre 1927 aus der Einkommen- und Körperschaftssteuer den Gemeinden ein weiteres Plus von etwa 30 Millionen zufallen wird. Endlich hat das Reich jetzt zu Protokoll des Reichsrats zugesichert, daß nicht nur die Länder, sondern auch die Gemeinden von der Last der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge im Jahre 1927 befreit werden sollen, und zum letzten enthält auch die Krisenfürsorge insofern, als das Reich drei Viertel übernommen hat und nur noch darüber gestritten werden soll, ob das eine Viertel der Gemeinden nicht auf ein Neuntel ermäßigt werden soll, schon jetzt eine Er⸗ leichterung der Gemeinden. Bei dieser Regelung bin ich der Meinung, daß »die Erleichterung, die wir für die Steuerzahler durch diesen Entwurf herbeiführen wollen, von der Gemeinde getragen werden kann, und daß es unter keinen Umständen an⸗— gängig sein darf, daß die Milderungen, die das Gesetz hier herbei⸗ führen will, etwa durch erhöhte Zuschläge der Gemeinden wieder beseitigt werden. (Sehr richtig Die Regierung wird das ihrige
zun Deut schen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Mr. 291.
Börsen⸗Beilage
Berliner Börse vom 13. Deze
Amtlich festgestellte Kurse.
1Franc, 1 Ltra, 1 Lsu, 1 Eeseta — 0.89 A. 1 österr. Gulden (Gold) — 2,00 4. 1 Gld österr. W. — 1,ů7J0. 4.
1 Rr. ung. oder tschech W. — 09, 8g. 4 7 Glda ssdd. W — 12.00 4 1 Gld holl. W. — 1370 4. — 1,450 4 Krone — 1.125 4 1 alter Goldrubel — 3,20. 4 1Peso (arg. Pap.) — 1,678 4. 1 Pfund Sterling — 20,40 4 1 Shanghat⸗Taei — 2,59 4 1 Dinar — 8,40 Æ4 1 Yen — 2.10 4A 1310ty. 1 Danziger Gulden — 9.50 4
Die einem Papier
teferbar sind
bedeutet., daß eine amtliche Preisfeststellung gegen wärtig nicht stattfindet.
Das P hinter einem Wertpapier bedeutet für
1Million
Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten 4. 37
iffern bezeichnen den vorletzten, die in der dritten palte beigefülgten den letzten zur Ausschüttung ge⸗ kom menen Gewinnanteil. Ist nur ein Gewinn ergebnis angegeben so ist es dassenige des - norletzten Geschãfts ja hrs
Ban Die Notierungen für Telegraphische Aus⸗ ahlung sowie für Auslärdische Banknoten efinden sich fortlaufend unter Handel und Gewerbe“
Keen, Etwaige Sruckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächten Börsen⸗ tage in der Spalte „Sorziger Kurs“ be⸗ richtigt werden. JZertümliche, später am t⸗ lich richtiggestente totterungen werden möglichft bald am Schluß des Kurszettels als „Berichtigung / mitgeteilt.
Bankdiskont.
Verlin 6 (Lombard 7). Danzig 64 (Lombard 69. Amsterdam 39. Brüssel J. Helsingfors 78. Italien J. Kopenhagen 5. London 5. Madrid 5. Oslo 4. Paris 783. Prag 59. Schweiz 83. Stockholm 4. Wien .
Teutsche Staatsanleihen mit Zinsberechnung.
fleuisger Voriger Kurs
8. 12. 6 Dt. Wertbest. Anl. 2s ö. 10-10000ll, f. 1. 12.32 12. 36, 6b 6 6 do 19 — 1000.5. 35 8. — — 8] Dt. Reichs sch „ i (Gold m. n his 30. 11.26 2 Bdausl. Af. 1900906 6865 Di Reichspost Schatz F. 1 u. 2, rz. 30 869 KBreuß Staatssch. rilckz. 1. 3. 29 988. 5b 695 do rz. 1. 10. 80 E86, 45 0 75 Bayer Staarsschat rilctz. 1. 4. 25 ö 9386 7h Braunsch. Staatssch. 97, b (
rz. 1. 19, 29 97.96
sz sb e O] 6sb s
97.96 97.99
73 Lübeck Staattzschatzʒ rückz 1. 7. 25 73 Mecklbg. Schwer. Reichsm.⸗Anl. 10268 tilgb. ab 27 6 I do. Staats sch. rz. 99 73 Sachs. Staats schatz⸗ anw. R. 1. fäll. 1.7.59 1.. I do. R. 2. fäll. 7.30 1.7 8636 I . te,, 1926 ausl. ab 1.3.30 L.3. 09. 95, 5h G or Württbg. Staats⸗ schatz Gr. 1, fäll. 18.9]! 1.3. 987,26
84.256 36 25 0
736
34. 1b 96, 26h
97.3 0 6, d 6
96, I6b 97. 26
Bei nachfolgenden Wertpapieren
fällt die Berechnung der Stückzinsen fort. Disch. Ablösungsschuld einschl. Auslosgsr. M. 5. Z. in 4 324 G Dtsche Werthest. Anl. b. 5 Doll. fäll. 2.9. 385 . 1100b
324b e
Disch. IV- V Meichs⸗ Schatzanweis. 1916, aust. 23 bis 1 7. 32 do. VI- IX. Agio ausl do. Reichs⸗ Schatz . 2! do. Reichsschatz ‚R* 23. Ausg. Ju 1If.27* bo. 21 Ausg. lu. Ii . ß „ für 1 Milliarde f. Z. Binsf. 3— 183 Deutfchẽe ielck gan... do. do. do do. 39 do. do. do. do. do. Schuygebtet⸗Ani. 1.1.7 do. Spar⸗BEräm ⸗Anl. fr. gin . T1653 reuß St.- Schatz ausloshbh. ab Okt. 25 f. 21 Pr. Staatssch. f. 1.5. 26 2. . —— do do jäll. 31. 12. 34 Hibernia O. 73h do. do. 14 ausl. 1.4.30 O. 6b Preuß. konsol. Anl.... 0. 68h 3 b. 6 75h
do do b, I6h
0. 67259 6, 56 I5b
15. 05b O. 4150 6
do do . Anhalt. Staal 1919... Baden 1901 ...... do. og / 99, 1 12, 13, 14 do. 1919 do. v. v. 16878 768, 79, 3. 92. 94, 00,92, 04,07: do. 1896: ,, e . do. Eisen b. bl. do. Ldzk.⸗Hientensch. onv. neue Stücke 3) Bremen 1919 unt. 304 do. 19260 do. 1922, 1925 do. 98, 09, 11,96. 31.12.23 do. s]- 99, 95, gt 31. 12.2339 do 9. 92. gef.aj 1223: Hambg. Staats⸗YRente n; do amort. St.-. 19 A do do. 191 B kleine do. do. 10000 bis 100 000 49 do. do. 500 000 A4! do. do. St. Anl. 1900 do. O7, 08, q9 Ser. 1.2, 11, 18 3 568, 14 rz 55 bo. 1587, g1 93, 9g, 14 do. 1866, 97, 1602 Hessen a9, 96 08, 09, 12
versch. . 1919. R. 16, uk. 24
1.4.10 O...... 3 versch. do. 1895, 1903-19053 Lübeck 1925 unk. es Meckl. Landesanl. 14 do Staats⸗Anl. 1919 do. Eb.⸗Schuld 1870 3 do. ton. 1636 37 do. 1tza0, 54, 19601. 08 ldenburg 1909, 12 do 1919, gel. 1. 1. 32 do 1903 get 1 1. 24 do. 1896 Sachlen St.⸗A. 1919 Neichsschuld) ..... do. Si. niente... Säch . Mr. Il. 23, us sz Württemberg S. 5. 30 u. 31 — 36 9 Reihe 35 — 42
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1Marl Banco 1Schilling österr. W. — 10 0990 Kr. m stand. Rubel (alter Kredit⸗Rbl.) 2. 16 66. 1Peso (Gold — 4.00 4. Dollar —= 429 46. 43
beigefügte Bezeichnung Æ be- agt, daß nur bestimmte Nummern oder Serien
4
5 4, 3 Das hinter einem Wertpapter befindliche Zeichen?“ . 43
Heutiger Vortger Kurs
kHeutiger Voriger Kurz
mber
Heutiger Voriger Kurs
1926
Heutiger / Bortger 1
Preußische Rentenbriete.
Gekündigte und ungektlndigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.
4,3 J Brandenburg. ausgest. b
31 12. 17
4. 885 do. sväter ausgegeben
4.375 Hannov. ausgsi. baz! 12.17
1er 6, 20, ĩ5
do. später ausgegeben — — 4. 8g, Hess.⸗Nass. agst. b. I. I2. 17 4.3 do später ausgegeben 44 Lanenburger. agst. H 31.12. 17 — — * do später ausgegeben 3
11 —
2. * K komm. ausgest. bi. 12. 17 1875 d sls, I5b 6 . do. syäter ausgegeben — — Eh Bosensche, agst b. 31.12. 17 , do. später ausgegeben Breußische Ost⸗ u. West⸗⸗ ; aus gest. b. 31. 12.17 do. später ausgegeben 3G Rh. u. Westf. agst. h 31.12.17 ; do. später ausgegeben gr Sächsische. agst. b. 31.12. 17 36 do. später ausgegeben 39 Schlesische, agst. b. 1.12.17
6d
Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.
a Lipp. Landesbk. 1— * 149 — v. Lipp. Landessp. u. . do. do. unk. 26 Oldenbg. staatl. Kred. do. do. unk 81 do. bo. Sachs.-Altenb. Landb. do. do. 9. u. 10. I. Cobg. Landrbk. 14 „Gotha Landkred. do. O2, 08. 05 Mein. Adkrd. gel. do. tonv., gel. Schwarzbg.⸗Nudolst. Sanz tftett. do. do. do. Sende rsh. Land⸗ trebit, get. 1. 4. 24 31
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Ohne Zinsscheinbogen u. ohne Dresdner Grund
renten⸗Anst. Pfdbr..
Ser. 1, 2. 5. 1 — 1014 versch. do. do. S. g, 4, 6 M34 do.
do. Grundrentenbr.
Serie 1— 35
Sächs. Idw. Pf. b. S 25,
1.4.10
versch. do. bls S. 39 do. do. Kredilbr. b. S. 22.
26— 335 do. do. do. bis S. 25 39 1.1.7
Brandenb. Komm. 23 Giroverb. ), gk. 1.7.24 39 1.1.7 do do. 19,29, gt. 1.5. 24 19 versch. Deutsche Kom Kred. 20 S 1.4.10 do. do. 1922, rz. 28 1.4.10 Hannov. TLomm. 1928101 1.17 — do. do 19225 1.17 — do. do. 19194 1.17 — Pomm. stomm. S. 1u. 27 1.4.10 — —
Kur- u. Neum. Schuldys F 1.17 — ) Zinsf. — 15 . K Sinsf. 8 — 1854.
Anleihen verstaatlichter Eisenbahnen.
Bergisch⸗ Märk. Ser. 8 — , , Mecklenburg. Friedr. Franzbahn Pfälzische Eisenbahn. Ludwig Max Rordb. 4. —— do. 1881 89 1.4. — — do. 1879, 80, 83, 85. 95 8 4. — — do. (nicht konvert. 3M 1.4. — Wismar⸗Carow .... 39 1.1. — — —
Deutsche Provinzialanleihen. Mit Zinsberechnung. Hannov. Prov. RM R. 2 B u. 4B, tg. ab 27 do. do R. 83 6, rz. 31 Niederschley Provinz
uc 6 1.4.10 39, 9h 89,5 6 NR. ⸗M. 26, rz. ab 26 tz
1.4. 10 99, 1 0 98 0 Sachs. Br. Reichsmark Ausa 18 unk. 338 1.2.6 996 bo. do. Ausg. 14171 1.1.7 85.25 4
Ohne Zinsberechnung.
Brandenb. Prov. o8-11 Reihe 13-25, 1912 Reihe 27— 338, 1914 Reihe 84 — 52 ..... do. 18699 39 Cassel. Eds kr. S. 22-25
; Ser. 26 Ser. 27 Ser. 28 unk. 380 Haunoversche Prov. Ser. 9, gek. 1. 6. 24 39 Oberhess. Provzæ dul. a6 419 do. do. 1913, 1914 Ostpreuß. Krov. Ag. 12 ,,,, do. Ausgabe 16... Ausg. 14, Ser. 4 ö,, do. 56 — 14 ...... do. 14, Ser. 65 .A. 1894, 19897, 1990 . Ausg. 14. Rheinprovinz 22. 23 do. 1000009 u 500006 bo. leine Sächstsche Prov. A. 8 do do. Ausg. 9 do. do. Ausg. s 6 — Schlesw.⸗Holst. Prov. . Ausg 12 do. do. Ausg. 19 u. 11 d do. Ausg. 9 do. Ausg. 8 4 do. 1907 — 69 do Ausg. 6 n.] bo. 98, O, 08.
gel. 1. 10. 28 897 1.4.10 Landesklt. Nibr. 1.4.16
do. g 144.101 ——
) Zins f. 8 - 20 . 38 — 154. K 6-153.
Kreisanleihen. Anklam. Kreis 1901.4 14.106 Flensburg. Krels O14 1.1.7 do. o. 1919 4 11.1.7 Hadersleb. Kr. 10 ul 1.4.16 Lauenbg. Kreis 1919.4 14.10
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Lebus Kreis 1910... 1.4.10 Offenbach Kreis 1919 4 1.1.7
Deutsche Stadtanleihen.
Aachen 22 A. 28 u z4s8 ] 1.6.12 — do. 17, 21 Ausg. 22 1 1.5.11 Altona ...... .. 1928 89 1.1.7 do. 1911, 1914 4 versch. Ascha ffenburg. .. 1901 4 165. 12 Barmen 07, rz. 41 4014 1.2.6 do. 1904.05, gel. 1.3. 24 3 versch. Berlin ..... .. 1998 * * 1.1.7 ʒ̃Sinsf. 5 —- 18 4
do. 1919 unt. 809 1.8.9 do. 16290 unt. 31 4 1.4.10 do. 1922 Ausg. 114] 1.4.10
Stuttgart 19.065, Ag. 19
Vtersen 1904, gl. 2.1.24 Wies bad. 1905 1.Aut⸗
Berlin 1922 Ausg. e do. 1566
1895
1904, S. 1
do. Groß Verb 1g9ig de do 1926 Berl. Stadtsynode 99. 1908. 12. gel. 1. 7. 24 do do 1699. 1904. 1905. gel. 1. J. 24 Bonn 1914 M, 1919 Breslau 1906 V 1909 do. 1691 Charlottenburg os, 12 II. Abt.. 19
do. 1902, gel. 2. 1. 24 Coblenz. ..... .. 1919 do. 1920 Coburg ... ..... 1902 Cottbus 1909 Migis Darm stadt 1929 do. 1918. 1919, 20 Dessau 18965, gl. 1.7. 28 Veutsch⸗Eylau .. 1907 Dresden ...... 1998 3 Duisburg ...... 1921 do 1899 97, 09 bo 1918
do. 1896, 02 M.! Düren H 1899, J 1801 do. G 18691 kt. Dil sseldorf 1900, 08. 11
gel. 1. 5. 24 do. 1900, get. 1. 8. 24: Elbing 0g, 9h, gk. 1.2.24 do. 1918, get. 1. 7. 24
Em den gs H.], ai. 8.21 Erfurt 1898, 01 M. os, 1910, 14, get. 1. 10.28 do. 1895 N, 1961 M, ., gel. 1. 10. 23 Eschwege .. ..... 1911 Gin gag do. 16. Ag. 19 ag. 20) Fleusburg 12 V. gk. 24 Frantfurt a. M. 23 * do. 1910 11. gek. do. 15185 do. 19 a2. — 8. Ausg.) 1929 (1. Ausg.). get. do. 1699, get. do. 1901 M Frankfurt O. 14 utv 25 do. 1919 1. u. 2. Ausg. Fraustad ...... 1898 Freiburg L. Br. 1919 Fürth i. G. .... 1923 do. 1990 uky 19235 do. 1901 Fulda. ..... 1807 Gießen 1907, 09, 12, 14 6. 19054 Gotha ... ...... 1926 Hagen 1919 M ..... Halberstadt 1912, 19 Halle. .. 1900, 08, 10 do. 1919 1892 do. 1900 Heidelbg. o7, gi. 1.11.25 do. 1905, geł. 1. 10. 28 Heilbronn . . . 1g987 M Herford 1910, rückz. 39 Köln. . 1923 unk. 334 do. 1912 Abt. do. 1919 unt. 29 do. 1920 unt. 36 do. 1922 Konstanz 02, get. 1.9.28 Krefeld... 1901, 1909 do. O6. 07. gel. 30. 5. 24 do. 1913, get. 30. 5. 2 do. 66, 91,03, at. 30. t. 24 Langensalza . .. 1903 Lichtenberg (Bln) 1913 Ludwigshafen .. 1906 do. 1850. 94, 1900. 02 Magdeburg 1918. 1. 4. Abt. ukv. 31 do. Stadt⸗Psdbr. N. 1 Mainz 1927 Lit. Os do. 1922 Lit. B do 19 Lit. U. V, ul. 29 do. 20 Lu. W unt. 380 Mannheim 1922 do. 1914 get. 1. 1. 24 do. 1901, igoß, 1907 1908, 12, gek. 1. 1. 24 do 19 1. Ag. gl. 1.9. 24 do. 19 11. I. ꝗt. 1.2.28 do. 1920, gel. 1. 11. 25 do. 1866, gel. 1. 1. 24 do. 1697, 98, gk. 1.1.24 do. 1904, 1908 ger. Merseburg 1901 Mülhlhausen . Thür. 1919 VI Müllheim (Ruhr) 19609 Em. 11. 18, ul. 81, 385 do. 1914 do. 19189 unk. 80 München ...... 1921 do. 1919 M. Gladbach 1811 M unk. 86 Münster 068, gk. 1. 10.25 do. 1897. get. 1. 10. 28 Nordhausen .... 1908 Nürnberg ...... 1914 do. igz0 unf. 80 do. 19053 Offenbach a. M. 1920 Oppeln 02 M, gk. 81.1. 24 Pforzheim Ol, 07, 10, 1912. 1926 do. 98, O8, get. 1.11.28 Pirmasens 99, 380.4. 24 Plauen 08 gek. 80.5. 24 do. 19083 Pots dam 19 , gt. 1.7.24 Quedlinburg 1906 M Regensburg 1908, 099 do. 97 M. 91 — 08, 95 Do. 1689 Nemschetd oo, gk.2. 1.26 Rheydi 1899 Ser. 4 do. 1913 M do. 1891 Rostoct... 1919, 1920 do. 981, 84. 08, gł. 1.7.24 do. 1898, gel. 1. 7. 24 Saarbrilcken 14 8. Ag. Schwerin 1. M. 18897. gel. 1. 5. 24 Spandau 09 M. 1. 10.29 Stendal oi, gel. 1.1.24 do. 19086, gek. 1. 4. 24 do. 1908, gel 1. 4. 24 Stettin * 4.441825 Kginsf a— 18 4. Stolp i. Pomm.. .. *
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Weimar 1888, gl. 1.1.24
aabe, rilckz. 1987 do. 19209 1. Ausg., 21 2. Ag. gel. 1. 10340 do. 15 Ag. i9 J. u. II.
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bis 831 12 1917
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gegeben his 31. 12 gestellt bis 31 12.
bis 81. 19. 17 4, 38, 85 Pomm Kleingrundbesitz ..
4. 3h, 8 . Sächsische
(ohne Talon).
D. ausgest. b
4,8, 8b Schlesw.⸗Hlst
ausgestelli bis 31. 4. 38, 38 Westfälische
bis 81. 12. 17. .
4, 313, 33 Westpr. Ser. L II
4, gz, 84 Westpr.
4, 39, 3 Westpr. schaftl... ......
Deutsche Pfandbriefe.
Die durch gekennzeichneten Pfandbriefe sind nach da den von den Landschaften gemachten Mitteilungen do als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.)
Gekündigte und ungekündigte Stücke, verloste und unverloste Stücke. do. do lsst
3zy Calenberg. Kred. Ser. ) E, F (get. 1 10. 283, 1. 4. ga] 3895 Kur- u Neumärl neue 4, 39, 834 Kur⸗ u Nenmärl. Komm -⸗Obl. m. Deckungs besch.
1. 4,3 JKur⸗u. Neum. Kom.⸗Obl. 4. 5g. 34 landschaftl. Bentral m. Deckungsbesch bis 81.12. 17 ;
Zentral.
„4, 34 8 Ostpreußische B aus⸗ ö 4. 38 3 5 Ostpreußische I östpr. landschafti. Schuldv. 4, 39. 35 Pommersche, aus⸗
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4, 89, 83 Pommersche ... .... 4. 5. 83 Pomm. Neul, für Kleingrundbesitz, ausgestellt
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4, 39, 34 Sächsische, ausge⸗ stell bis 31. 12. 17... .
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4, 5h 33 Schles. landschaftl. A, O,
4, 347, 83 Schles. landsch A, G, D. 4, 8, 33 Schleswig⸗Holstein ld. Kreditv. M. ausg. b. 31.12. 17
ld. Kredit v
4, 84. 34 Westfäl. bis 38. Folge,
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*4, ry, 8 3 Westpr. Ritterschaftl. Ser. ( II m. Deckungsbesch.
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schaftl. mü Deckungsbesch. bis
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Türten Anl. 1903 do. 19608
do. gollobl. 11 S.] do 1090 Fr.-Lose
Ung. St.-R. 131 do 1914
do Goldr. in fl⸗
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Hohensalza 1897 fr. Inowrazlaw Kopenhag. 92 in , do. 1919-11 in 4 do. 1886 in A do. 1895 in 4A
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5, , 4. 89 5 Berliner alte f —— .
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autgestellt bis 31 12. 1917. 4. 8Jz, 83 Berliner neue .... 43 Brandenb. Stadtschaftsbriefe
(Vorktriegsstilcke do. (Nachkriegsstücke) Dhne Zinsscheinbogen u. ohn
, S* issab. Sß S. 1, 2 246 246 bo. 106 A Most. abg. S. 28. 27. 28, 5500 Rbl. do. 1000 1090 . Mosk. abg. S. 30 bis 83, 5000 Rbl. Most. 100909-199R do. S. 34. 35, 38, 39, 5090 Rbl. do. 100092100 ...
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Preuß. Zentralstadt⸗ schafts⸗PBfandbriefe R. 3, 8 10. 18, 18 *
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do. do. Reihe 2. 5
Wests. Pfandbriefamt
f. SHausgrundstücke.
Augsburg. Guld.⸗8. Braunschw 20 Tlr.⸗L. Hamburg. 50 Tlr.⸗L. Köln⸗Mind Pr.⸗Anl. Dldenbg. 19 Tir⸗L. gk. Sachs. Mein. 1GlId. X.
Seit 1. 4. 19. 2 2 un 41. 9. Ez.
Bern. Kt.⸗A. 8] lv. 6 Vosn. Esp. 1458 do. Invest. 147 8 do. Land. 98 in & 4 do. do 02 m. T.i K 4 do. do. 95 m. T. i. 4 VBulg. G. Hyp. 92 25er Nr. 241561 bis 246860 do. her Nr. 121861 bis 186860 do. 2er Nr. 61581 bis 5885650, ler Nr. 1- 290090 Dänische St.⸗A. 97 Egyptischegar. i. C do priv. 1. Irs. do. 26000, 128065 do. 2509, 590 Fr. Els.⸗Lothr. Rente Finnl. St.⸗Eisb. Griech 4 Mon. do. 5h 188 1-84 do gh Pir.⸗Lar. 90 do. IS Gold⸗N. 89) Ital. Rent. in Lire do. amort. S. 8. in Lire
do. 5h abg. do. 1904 47 in 4 do. 1994 44 abg. Norw. St. 94a in E do. 18865 in E Dest. Et. ⸗Schatz 14 angem. St. do. am. Eb.⸗A. do. Goldrente 10006uld. Gd.“ do. do. 200, do. KLronenr. t, n do. kv. R. in K.“ do do. in K. do. Silb. in fl do. Papierr. in flo Portug 3. pen Rumänen 1903 * do. 18 ufv. 241 do 89 äuß. i. 61 do 1890 in 61. do. do. m. Talonsf. do. 1891 in 2 f
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do 1894 in Ars do do. m. Talon. do. 1896 in 4 1* do do. m. Talon do 1898 in 1 bo. do. m. Talon f. do. lonv. in M* do. 1903 in M61 do. 19098 in da. 1910 in 1
Deutsche Pfandbrtef⸗ Anst. Posen Ser. 1 bis 5 unk. 30 — 34
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Ji. G. 1.7.24
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Deutsche Lospapiere.
Mülhaus. i. E. O6. 97, 13 M. 1914 Posen 90, 95, 08gk. do. 1994. 03, gek. Sosta Stadt. . .. Stockh. (E. 33-84] 1580 in 4K
do. itzss in S6 do. 1887 Straßd. i. E. 19309 (u. Ausa. 1011 4 do. 1913 4 Thorn 1800 06 99 1 6. . 36 Zürich Stabts 9 id *
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Budap. Sptst Synr
Ausläudische Staatsanleihen.
Die mit einer Notenziffer versehenen Anleihen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:
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3, 39 2 1 669.
Für sämtliche zum Hande und zur amtlichen Börsen⸗ notiz zugelassenen Rufsischen Stgatsanteihen Kopenh. Hausbes findet gegenwärtig 26 . Preis feststellung ; nicht statt.
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Ser. K S. — 65 Y)) do. Hyp. u. Wechselbl. Pfdör. verlosb. u. unverlosb. M (8x h Berl. Hyp.⸗Bl. Pfdbr. Ser. 1, 7, 8, 13-18 21-22, Iv. u. nicht kv. S. 5. 5, 19, 20 u. abgeste mp. d do. da Ser. 23 24 do do. Ser. 28 do. do. Ser. 26z do. ö S. 1. 2*
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6b a 0. 75h
2 21. 7b 6 66
. K. 1. 10. 20, ** S. 1 1. K. 1. 1. 17, S. 2 1. R. 1. J. 17.
Sonstige ausländische Anleihen.
Pfandbriefe und Schuldverschreib. deutscher Sypothekenbanken.
Aufwertungsberechtigte Pfandbriefe u. Schuldverschr. deutsch. , , r. sind gemäß Bekanntm. v. 26. 3. 26 ohne Zinsscheinbogen und ohne Erneuerungsschein
(Die durch gekennzeichneten Pfandbriefe u. Schuld⸗ verschreibungen sind nach den von den Gesellschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.;)
zi 16 1836
14. 05d
— — 2.
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— 182 * * f 5
K —
2
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