1927 / 22 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Jan 1927 18:00:01 GMT) scan diff

auf das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe noch einen Handel ausüben; jeder der vertragschlie zenden Teile behält sich in dieser Beziehung vollkommene Freiheit in seiner Gesetzgebung vor.

Art it el vin.

Gegen den Nachweis der Nämlichkeit und gegebenenfalls gegen Hinterlegung irgendeiner genügenden 9 können folgende Gegenstände, sofern sie innerhalb einer der Dauer 2. erwen⸗ dung entsprechenden Zeit wieder ausgeführt oder zo amtlich ein⸗ gelagert werden, zollfrei eingeführt werden:

J. die Gegenstände, die in das Gebiet eines der vertrag⸗ schließenden Teile zum Zwecke der Ausbesserung eingeführt werden.

Es versteht sich, daß diese Gegenstände bei der Wiedereinfuhr in das Ausfuhrland vom Einfuhrzoll befreit sind; e n d se Stoffe oder Teile, die diesen Gegenständen bei der esserung in erheblichem Umfange zugefügt worden ind, werden unab⸗ hängig von den Gegenständen selbst noch dem Satz verzollt, dem sie bor ihrer Verwendung unterlagen; das der Verzollung zugrunde zu legende Gewicht kann durch Schätzung ermittelt werden.

2. Säcke, Fässer und andere Umschließungen, die aus dem Gebiet des einen der beiden vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teils eingeführt werden, um daselbst gefüllt und dann wieder ausgeführt zu werden. .

3. Gegenstaͤnde, die für Märkte, Ausstellungen oder Wert⸗ bewerbe bestimmt sind.

Die Beteiligten müssen die Dauer der Verwendung der frag⸗ lichen Gegenstände bei ihrer Einfuhr in das Land iese ii kann im Bedarfsfalle von den Zollbehörden verlängert werden.

.

Die Gleichstellung mit jedem dritten Staat findet keine An⸗ wendung:

1. auf Begünstigungen, die von einem der vertragschlietzenden Teile einem Nachbarlande im Grenzverkehr für in der Regel nicht über 15 Kilometer beiderseits der Grenze betragende Grenzstrecken eingeräumt sind oder später eingeräumt werden sollten.

2. auf besondere Begünstignngen, die fich aus einer Zoll⸗

union ergeben, Z auf die besonderen Vorteile und Begünstigungen, die hin⸗ sichtlich der Zolltarife und im allgemeinen in jeder anderen wirt⸗ schaftlichen Beziehung gegenwärtig zwischen der Türkei und den Ländern, die sich 1933 vom Osmanischen Reich getrennt haben, bestehen oder in Zukunft eingeräumt werden.

Artikel X.

Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Be förderungs⸗ preise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiet des einen Teils in das Gebiet des anderen Teils abgehenden oder das letztere transitierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderungspreise ungünstiger als die in den betreffenden Gebieten nach einem inländischen Bestimmungsort oder nach dem Ausland abgehenden Sendungen behandelt werden, sofern sie auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrs⸗ richtung befördert werden.

Ausnahmen sollen nur insoweit zugelassen werden, als es 14 um Beförderungen zu ermäßigten . handelt, um in befonderen Fällen einem vorübergehenden Notstand abzuhelfen, oder um Transporte für milde Zwecke.

Die beiden Regierungen behalten sich weiter vor, im direkten Benehmen der Eisenbahnverwaltungen nähere Bestimmungen über den wechselseitigen Eisenbahnverkehr und den Durchgangsverkehr

zu treffen. Artikel XI.

Die Schiffe und Boote, die die Flagge eines der vertrag⸗ schließenden Teile führen und nur mit Ballast oder beladen in die Gewässer und Häfen des anderen Teils einlaufen oder fie verlassen, sollen, welcher immer ihr Ausgangs⸗ oder Bestimmungsort sein mag, dort in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die Schiffe des eigenen Landes genießen und keinen anderen Abgaben ober Gebühren unterworfen werden, als gegenwärtig oder in der Zu⸗ kunft den Schiffen des eigenen Landes auferlegt werden, mögen diese Abgaben oder Gebühren, unter welcher Bezeichnung immer, im Nanien oder zum Vorteil des Staates, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer beliebigen, von der Regierung hierzu ermäch⸗ tigten Körperschaft eingehoben werden.

Artikel XII.

Die Ladungen, gleichgültig welcher Herkunst oder Bestim⸗ mung, sollen keinen anderen oder höheren Abgaben oder Gebühren unterworfen und nicht anders behandelt werden, als wenn fe unter der nationalen Flagge eingeführt worden wären. Ihre Passa⸗ giere und deren Gepäck sollen gleichfalls so behandelt werden, als jnenn sie unter nationaler Flagge reisten.

Artikel XIII.

Die Bestimmungen der Artikel XI und XI] sollen keine An⸗ wendung auf die , ,, . die Fischerei, den Lotsen⸗ dienst und den Gebrauch von Lotsen, den Sch 3 und andere Hafendienste finden, ebenso nicht auf die chiffahrt in den Binnengewässern.

Artikel XIV.

Die Nationalität der Seeschiffe und Boote soll beiderseits nach den Urkunden und Patenten anertannt werden, die dies bezüg⸗ lich von den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten gemäß den Gesetzen und Verordnungen jedes Landes ausgestellt sind.

Die von einem der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe oder anderen Ürkunden über die Vermessung sollen von dem anderen Teile gemäß den besonderen Vereinbarun⸗ gen anerkannt werden, die zwischen den beiden vertragschließenden Teilen etwa geschlossen werden sollten.

rii ke Rn.

Die Seeschiffe und Boote unter der Flagge eines der vertrag⸗ schließenden Teile, welche einen Hafen des anderen Teiles an⸗ laufen, um daselbst ihre Ladungen zu vervollständigen oder einen Teil derselben zu löschen oder umzuladen, . vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Stagtes richten, den für einen anderen Hafen oder für ein anderes Land bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen letzten Teil ihrer Ladung irgendeine Abgabe oder Gebühr zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem niedrigsten, ür die nationale Schiffahrt festgesetzten Satz erhoben werden

ürfen. Artikel XVI.

Im Falle des Schiffbruchs, Strandens, der Havarie oder des Verlassens in Seenot eines Schiffes des einen der vertragschließen⸗ den Teile in den Gewässern des anderen Teils soll das Schiff und seine Ladung die gleichen Begünstigungen und Befreiungen ge⸗ nießen, welche die Gesetze und Vorschriften jedes der betreffenden Länder den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligen. Es soll Hilfe und Veiftand dem Führer, der Mannschaft und den Passa⸗ gieren sowohl für ihre Person als auch für das Schisl und seine Ladung in dem gleichen Maße wie den eigenen Staatsaugehörigen gegeben werden. ;

Auf den Rettungsdienst findet die Gesetzgebung des Staates Anwendung, in dem die Rettung vorgenommen worden ist.

Die güs einem gestrandeten oder schifsbrüchigen Schiffe ge⸗ retteten Waren sollen keinen Zöllen unterworfen werden, es sei 2 daß sie in das Land für den inneren Verbrauch eingeführt sind.

Artikel XVI.

Innere Abgaben, welche im Gebiet des einen der vertrag⸗

schließenden Teile, sei es jür Rechnung des Staates oder einer

.

Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen Ergeugnisse des anderen Teils unter keinen Bor— wand höher oder in läͤstigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel XVIII.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich amtliche Auskünfte über die Zolltarife und namentlich über bie Höhe der Zollsätze für eine bestimmte Ware zu beschaffen. Die Anfrage muß nach den Vorschriften des Einfuhrlandes ein Muster der Ware oder ihre eingehende Beschreibung, eine Abbil⸗ dung oder ein Lichtbild enthalten.

Artikel XIX.

ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen alsbald in n ausgetauscht werden.

Der Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage des Aus⸗ tausches der Rati ikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von zwei Jahren. Von diesem Zeitpunkt an soll er so lange in Kraft bleiben, als er nicht von einem der vertragichlie ßenden Teil gekündigt wird; diese Kündigung wird jedoch ihre irkung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ausüben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver⸗ trag gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Ja⸗

nuar 1927. Rudolf Nadolny. Ali Disnani. A. Chevki.

Dieser enn, i

Anlage A Liste der dentschen Zugeständnisse gegenüber der Türkei. Zollsatz

Nr. der deut schen ür 1 42 RM

Zoll tarijs

Bezeichnung der Waren

Kanariensaat (Spitzsamen) 2 Baumwolle, roh, auch gereinigt.. * frei Haselnüsse, unreife (grüne) und reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet Feigen: in Behältnissen bei einem Gewicht von 5 kg oder darunter .

andere wd . . Rosinen (mit Ausnahme der unter Nr. 53 fallenden). ; Mandeln (mit oder ohne Schale), getrocknet; Pistazien .. ö

,

Valonea, auch gemahlen K

Eier von Federvieh, roh oder nur in der Schale gekocht, auch gefärbt, bemalt oder in an derer Weise veriiert

Schmirgel, roh, gemablen oder geschlämmt, in anderer Verpackung als in Büchlen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen sär den Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen, auch zu Ziegeln geformt ö

Fußbodenteppiche aus Gelpinsten von Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit vflanz⸗ lichen Spinnstoffen oder Gespinsten ge⸗ mischt, im Stück als Meterware ein⸗ gebend oder abgepaßt, geknüpst, auch be⸗ druckt oder mit Näharbeit

aus 19 aus 28 aus 46

auß 52

Anlage M Verzeichnis der Zugeständnisse der Türkei an Deutschland Zollsatz

in Piaster für 100 kg

Nr. des turfischen

Warenbezeichnung Zolltarifs —⸗

zu 19.8 Waren aus Haut oder Leder in Verbindung mit gemeinen Stoffen, wie Nachahmungen von Elienbein, Schildvatt, Perlmutter, permutterähnlichen Muscheln, Gallalith,

Zelluloid, Dorn, Knochen. Glas, Por-

zellan, Kunstseide, wie in Verbindung mit gemeinen Metallen, vernickelt, versilbert oder vergoldet, sind nach Tarifnr. 195 zu verzollen.

Bürstenwaren: J

b) Bürsten ... .. . und Pinsel für den Haushalt, für Kunst und Handwerk: aus Schweineborsten oder anderen ge⸗ mischten tierischen und pflanzlichen Haaren und Fasern .

d) Zahnbürsten aus Zelluloid oder Galla⸗ Isth sind nach Tarisnr. 231 d zu ver⸗ zollen.

Gedruckte Bücher, in Leinen oder Pappe gebunden:

b) andere Bücher

Werkzeuge und Geräte aus Eisen und

Stahl mit oder ohne Stiel:

f) andere Werkzeuge und Geräte für Tischler, Bleiarbeiter, Tapezierer, Maurer, Schneid er, Gärtner, Uhr⸗ macher und andere Handwerker

Bleiwaren in Verbindung mit Zinn sind nicht nach Tarijnr. 432. sondern nach

Tarifnr. 472 zu verzollen, wenn der

Prozentsatz an Zinn gering ist und 49

vll 36 tet. z 1000 Gold belegt

ö weniger als pro old belegte

. *. Silberwaren werden wie reine Siber⸗ waren verzollt.

576 Synthetischer Indigo ist wie künstlicher

Indigo zu verzollen.

aus 581 Anilinsalz - ;

aus bs5h c Erieugnisse zur Herstellung von synthetischen Gerbstoffen wie Ordoval, Neradol

aus 594 h

aus b95 ]

aus 231

7h02

Kalisalpeier (KNog) ist wie anderweitig nicht genanntes Halen u verzollen. Hydrofulfit und ähnliche Erzeugnisse wie Vlantit, Blantit 1, Burmol, Rangolit, Sulfit, Bhulfit ..... aus 505 j Neal... aug G09 Mecrolinßi. 607 Chiomaeyl, Chromosal ..

d 2 14 2205 . 30005 1 . 150065 J 1950 (ohne goeffsztent)

9 w 1 *.

7583 Insektenvertilgungsmittel aller Art in Pulverform, Teigform oder flüssig Leinschl. des Gewichts der Umschließungen) .. 200

(ohne Loeffizien)

16003 1560903

Spiel zeug: , p ohne Mechanik 89822

Anlage . (Muster)

mm spraungszengnis.

Abiender Empfänger

Nmame ö ö

Straße

Ger nette

Straße:

Gewicht Art der Ver⸗

sendung ö 4 293 Bahn. Post. Inhalt

Schiff ujw.)

Art der Verpackung

Zabl der Vackstücke

Zeichen

Hiermit wird bescheinigt, daß die

Ursvrungs sind.

obengenannten Waren

den 199

Bezeichnung der zuständigen Stelle

(Stempe!) und Unterschrift)

Anlage P. . (Mu ster) Name des Staates (Ausstellende Behörde) Gewerbelegitimationskarte, gültig für zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab. Gültig für Nummer der Carteꝛüꝛüꝛ ———

Hierdurch wird bescheinigt, daß der Inhaber dieses Ausweises: Herr . . geboren in ö. . wohnhaft in

dd

ein!) in unter der Firma 9. ö. ö . . der Firma zH nd gsreise r Dien (oder) Handlungsreisender im nst . ist, die ein)

—= unter der Firma ——

ö ./

besitzt besitzen Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den oben⸗ genannten Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die ge⸗ nannteln) Firma (Firmen) zu machen, wind hescheinigt, daß die ge⸗ nanntelnz Firma (Firmen) die Berechtigung hat (haben), ihrle) Ge—⸗ werbe und ihren Handel in - ) ju be⸗ treiben, und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren hierfür entrichtet entrichten). ä.

.

w nn

Unterschrift des Leiters der Firma (Firmen):

Personalbeschreibung des Intzabers: Alter: Wuchs: Daare: Befondere Merkmale:

Unterschrift des Inhabers:

dichtbild

I) Angabe der Fabrik oder des Handelszweiges.

NB. Nur Rubrik l des Formulars ist auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines Handels- oder Induftrieunternehmens handelt.

Muster)

Identitätskarte für Besucher von Messen und Märkten.

Dem Herrn Inhaber der vorliegenden Karte, welcher mit seinen Waren die Messen und Märkte in (für die deutschen Reichsangehörigen: in der Türkei, für die türkischen Staatgangehörigen: in Deutschland) zu besuchen beabsichtigt, wird bestätigt, daß er zu wohnhaft ist und die seinem Gewerbe entsprechenden gesetzlichen Steuern und Abgaben zu ent—⸗ richten hat.

Gegenwärtiges Zeugnis

Monaten.

(Ort, Datum, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde)

ist gültig für den Zeitraum von

Zeichnungsprotokoll.

Im Augenblick der Unterzeichnung des Handels vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf folgende

Erläuterungen geeinigt:

Zu den Artikeln 17 und XIX:

Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die in dem Art. IV Abf. 7 Nr. 1 vorgesehenen Ein⸗ und Ausfuhrverbote und „beschränkungen keine Anwendung auf die in den Anlagen A und B dieses Vertrages genannten Erzeugnisse finden.

Das gleiche gilt für die Waren, die bei der Veröffentlichung der

Ein⸗ oder Ausfuhrverbote bereits bestellt oder abgejandt worden waren.

Die beiden Teile sind ferner darüber einig, daß der Teil, der sich in seinen Interessen durch den Erlaß von Verboten auf Grund des Art. I7 Abf. 2 Nr. J benachteiligt fühlt. außerdem berechtigt ist, diesen Vertrag schon vor Ablauf der im Art. XIX. Abs. 2 Vor⸗ gesehenen Geltungsdauer von 2 Jahren mit einer Frist von 6 Mo— naten zu kündigen.

Die vorftebenden Bestimmungen bezieben sich nicht auf die zur

Zeit der Unterzeichnung dieses Vertrages in Geltung besindlichzn Ver⸗ dote. Die belden Telle werden einander die Liste dieser Verbote

mitteilen. ; = Zu Artikel IX:

Es besteht Einverständnis darüber, daß Art., 1X. keine An wendung finden kann, wenn die zu Nr. 3 dieses Artikels erwähnten dritten Staat ge⸗

besonderen Vorteile und Begünstigungen einem

währt werden. Zu Arti kel XVII:

Es bestebt Einverssändnis darüber, daß die Türkei berechtigt ist, Staalf⸗

unter den gleichen Bedingungen der Gleichstellung ihrer angehörigen mit den deutschen Reicheangehörigen auf die in der An⸗

Anlage.

sage zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse die in dleser Anlage

nen Verbiauchsabgaben werter zu er beben. ane ee, Protofoll bildet einen integrierenden Bestandteil des

gegenwãrtigen Vertrags und tritt gleichzeitig mit ibm in Krajt. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Ja—

1977. . Rudolf Nadolnn. Ali Di snani. A. Che wki.

*

Verbrauchs abgaben. 8 Plaster für

1

1

6 1 16 1 1

1

1

1

Tee 290 6 * kg Raffee 2 * * troleum . . n aigar ine. Oleomargarin tierijche Feite. Stearinterjen . Gewöhnliche Seife. Neue und gebrauchte Säcke Gingemachtes⸗...

Streichhölzer... Wacht streichhoölzer .

Zigarettenpapier. Feuerzeuge... uder is kuits. * wi ondensierte Mi e Abgabe nach dem Nicht alfoholische Getränke und E= Zudergehalt monaden (Braulelimonaden). . Andere gezuckerte Produkte.... Tumbetki

8

ö 2 M

9 . 29

3 die Büchse mit 60 Streichbölzern die Büchje mit 60 Streichhoölzein 50 Bläner für das Stück iür 1 kg

x 2

40 Pilasler für 1 Kg.

Niederlassungsabkommen

zwischen dem Deutschen Reich und der Tuůrkischen Republik

Der Deutsche Reichspräsident einerseits und der Präsident der Türtkischen Republit andererseits, von dem Wunsche beseelt, das Niederlassungs recht der deutschen Staatsangehörigen in der Türkei und der türkischen Staats⸗ angehörigen in Deutschland zu regeln, haben beschlossen, ö. diesem Jweck entsprechend dem utsch⸗Türkischen = schaftsvertrag vom 3. März 1924 ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt der Deutsche Reichspräsident: Herrn Rudolf Nadolny, Botschafter des Deutschen Reichs in der Türkei, der Präsident der Türkischen Republik: Herrn Alw! Dijsnani Bey, ehemaligen Handels⸗ minister, Abgeordneten von Ghazi Aintab, und Herrn Ali Chevki Bey, Unterstaatssekretär des Aus—⸗ wärtigen, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel ver⸗

einbart haben: Kapitel I. Niederlassungsrecht. Artikel 1.

Die Anwendung jeder einzelnen Bejtimmung dieses Kapitels auf die Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen vertrgg⸗ schließenden Teils hängt von der ausdrücklichen Bdingung der Ge⸗ währung völliger Gegenjeitigkeit hinsichtlich der Staats angehörigen und ö des anderen Teils ab. .

Falls ein Teil sich auf Grund seiner Gese oder sonstwie weigern sollte, in Anfehung irgendeiner der in Frage f nden Bestimmungen Gegenseitigkeit zu gewähren, so sollen au seine Staatsa örigen und Gesellschaften im Gebiete des anderen Teiss die Vergünstigungen der gleichen Bestimmung nicht genießen.

Abschnitt 1. Einreise und Aufenthalt.

Artikel 2.

Die Staatsangehörigen des einen vertraglchließenden Teils ollen auf dem Gebiete des anderen Teils hinsichtlich ihrer Person und ihres Eigentums gemäß dem allgemeinen Völkerrecht auf⸗ genommen und behandelt werden. Sie sollen 6 vollstãndigsten und dauerndsten Schutzes der Gefetze und der ndesbehörden für ihre Person. * Digentum, ihre Rechte und Interesfen erfreuen. Vo ltlich der er, r , follen sie völlige Freihell zur Einreise und zur Niederlassung haben; fie werden dem⸗ nach das Gebiet des anderen vertragschließenden Teils betreten, berlaffen und sich dort aufhalten können, sofern sie die in diejem Sonde geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten.

Artikel 3. Die Staat sangehörigen des einen vertragschließenden Teils . im Gebiete des anderen Teils das Recht, unter Beobachtung er Lande tze und Verordnungen bewegliches und unbewen liches Vermögen Art zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern; sie können insbesondere durch Verkauf. ausch, Schenkung, letzt= willige Verfügung oder in jeder anderen Art darüber verfügen wie auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder Verfügung unter benden oder testamen farischer Verfügung in seinen Besitz

kommen. Artikel 4.

Die Staatsangehörigen jedes . Teils haben auf dem Gebiete des anderen Teils das Recht, unter Beobachtung der Landesgesetze und Verordnungen jede rr von Industrie und Handel zu betreiben und jede Erwerbstätigkeit und jeden Beruf ausgaüben, soweit diese nicht den eigenen Staat sangehörgen vor⸗ behalten sind. ö 4

rtikel ö.

Handels-, Industrie⸗ oder Finar schaften, einjchließl ich der Transport⸗ oder r n m , ten, die im iete des einen vertragschließenden Teils ordnungsmäßig errichtet sind, werden im Gebiete des anderen Teils anerkannt. .

In allen Fragen hinsichtlich ihrer Verfassung, ihrer Ge- schäftsfähigkeit und des Rechts, vor Gericht aufzutreten, werden sie nach dem 6 ihres Heimatlandes behandelt. . .

Die n diefer Gefellschaften zur Ausübung ihres

dels oder Gewerbes im Gebiete des anderen vertragschließenden Teils hängt von ihrer ünterwerfung unter die Gesetze und Vor⸗ schriften, die in diesem Gebiete gelten oder gelten n, ab. Diese Gesellschaften können im Rahmen und den Be⸗ dingungen der Landesgesetze jede Art von beweglichem mögen erwerben, ebenso unbeivegliches Vermögen, soweit es für den Be⸗ . nstimmung herrscht, t 2 t kelljchaft bilden darf.

Artikel 6.

Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils sind im Gebiete des anderen Teils nicht den Gesetzen über den militärischen Dienst unterworfen. Sie sind von jedem Dienst und . jeder b,, dn oder Last befreit, die an Stelle des militäri⸗

itt.

Sie nen nicht enteignet oder auch nur vorübergehend im Genuß ihres Eigentums beschränkt werden, es sei denn aus einem , ,. als dem . n . . ann und gegen ange ne Ent ung. ann keine Enteignung ohne vor der r mr, stat ĩ ;

Artikel 7.

Die vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, die Staatsangehörigen des anderen Teils im Wege von gern . nahmen auszuweifen, entweder auf Grund eines Gerichtsurteils oder gemäß den Gesetzen oder den sitten gesundheits⸗ oder armen⸗ polizellichen Berordnungen oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, Der andere Teil verpflichtet fich, seine Staatsangehörigen und ihre milien, soweit ihre Staats⸗ a 2 darch den zuständigen Konful bescheinigt ist, jederzeit

unehmen.

Die Ausweisung wird unter den Bedingungen durchgeführt . die den Anforderungen der Sygiene und Menschlichkeit ent⸗ prechen.

Abschnitt ?. Steuerbestimmungen.

Artikel 8.

Die Staatsan . des einen vertragschließenden Teils, die sich in dem ö te des anderen Teils aufhalten oder nieder⸗ lassen oder dort irgendeine Art von Handel, Beruf, Gewerbe, Be⸗ trieb oder irgendeine sonstige den Staat sangehörigen des anberen , d, . Teils gemäß Artikel 4 gestattete Tätigkeit aus⸗ üben, unterliegen keinen anderen oder höheren Abgaben (Steuern

5 bühren, soweit sie steuergleich sind, oder anderen ahnlichen Lasten, als die eigenen Staatsangehörigen.

Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils, die im Ausland ihren Wobnsitz haben und auf der Durchreise durch das Gebiet des anderen Teils dort irgendeine Tätigkeit ausüben, unterliegen keinen anderen oder höheren Abgaben Steuern und

ölen, Gebühren, soweit sie steuergleich sind, oder anderen ähn⸗ ichen Lasten, als die eigenen Staatsangehörigen oder alle anderen Ausländer für eine Tätigkeit gleicher Art und Bedeutung nach Maßgabe der im Lande geltenden Steuerbestimmungen.

Die Güter, Nechte und Interessen der ä , . des einen , , Teils unterliegen in dem Gebiete des anderen Teils keiner anderen oder höheren Last, Abgabe oder direkten oder indirekten Steuer, als die Güter, Rechte und Inter⸗ e der Staatsangehörigen dieses Teils, sowohl hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes und des Genusses dieser Güter, als hinsichtlich ihrer Uebertragung durch Abtretung, Besitzwechsel oder Erbgang. Die Stagtsangehörigen der vertragschließenden Teile sind insbesondere befugi, den Erlös aus dem Verkauf ihres Ver= mögens und ihr Vermögen selbst nach Maßgabe der in dem Lande geltenden geietzlichen Bestimmungen auszuführen; sie sind dabei in ihrer Eigenschaft als Ausländer keinen anderen Stenern, Abgaben und Gebühren unterworfen, als die Inländer.

Artikel 9.

Die Handels⸗ Industrie⸗ oder Finanzgesellschaften einschließlich der Transport⸗ und Ver icherungs ge sellschaften, die nach dem Gesetz des einen der vertragschließenden Teile errichtet sind und sich nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 5 in dem Gebiete des anderen Teils niederlassen oder dort ihre Tätigkeit ausüben, unter⸗ liegen keinerlei Abgaben (Steuern und Zöllen), Gebühren, soweit sie steuergleich sind, oder anderen ähnlichen Lasten, denen nicht auch die gleichartigen Gesellschaften dieses Teils unterliegen.

Die gleichen Bestimmungen finden auf die Filiglen, Neben⸗ stellen, Agenturen und sonstigen Vertretungen von Firmen oder , ten des einen vertragschließenden Teils Anwendung, die nach Maßgabe des Artikel 5 sich im Gebiete des anderen Teils niedergelaffen haben oder tätig sind; dabei 2 Einverständnis, 2. wenn die Leitung dieser Firmen oder Gesellschaften sich außer⸗

b des Gebiets diefes Teils befindet, die Filialen, Nebenstellen, Agenturen und Vertretungen nur für das in diesem Gebiet tat⸗ sächlich investierte Kapital oder die dort tatsächlich erworbenen Gewinne und Einkünfte zur Steuer herangezogen werden dürfen; dabei können diese ir Ermittlung des zu versteuernden Kapitals dienen, wenn es nicht anderweitig festgestellt werden kann.

Artikel 10.

Falls die Regierung des einen der vertragschließenden Teile

. lich der steuerlichen Belastung Befreiungen irgendwelcher lrt oder e, . einführt, so werden diese Befreinngen auch den Staatsangehörigen oder Gesellschaften des anderen Teils, die auf seinem Gebiet niedergelassen sind, ebenso gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

Stenerbefreiungen, die staatlichen Unternehmungen oder lon⸗ zessionierten Inhabern öffentlicher Unternehmungen gewährt werden, können auf Grund dieser Bestimmung nicht in Anspruch genommen werden.

Artikel 11.

Die von den Staatsangehövigen der vertragschließenden Teile durch Provinzial⸗ oder Ortsbehörden zu erhebenden Abgaben (Steuern und Zölle), Gebühren, soweit sie steuergleich sind, und anderen ähnlichen Lasten dürfen für alle in den Artikeln 8 bis 10 bezeichneten Belange keine anderen oder höheren sein als für die Inländer.

Artikel 12.

Zwangsanleihen oden außerordentliche Abgaben, die nicht allen Ausländern auferlegt werden, dürfen selbst im Kriegsfalle durch den eien vertragschließenden Teil den Staatsangehörigen des anderen Teils, die sich auf seinem Gebiet niedergelassen haben oder dort tätig find, ihren Gütern, Rechten und Intereffen, sowig den —— Filialen, Nebenstellen oder Agenturen, die nach der Ge etzgebung eines der vertragschließenden Teile errichtet und dort 0 sind oder ihre Tätigkeit ausüben, nicht auferlegt

Kapitel I.

Rechtsschutz.

Artikel 18. Die Stagtsangehoörigen jedes vertragchlie ßenden Teils genießen im Gebiete des anderen Teils in allem, was den geletzlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihres Vermögens angeht, die gleiche Behandlung wie die eigenen Staatsangehsrigen

Demgemäß haben sie freien und ungehmderten irt zu den Gerichten und können vor Gericht unter den gleichen Bedingungen auftreten wie die eigenen Staatsangehörigen. ;

Die Bestimmungen über Sicherheitsleistung für Prozeßkosten und über das Armenrecht werden bis zur Regelung dieser Fragen im Wege einer von den vertragschließenden Teilen zu schlie ßenden besonderen Vereinbarung durch die örtliche Gesetzgebung geregelt.

Kapitel III.

Schlußbestimmungen. Artikel 19. Das gegenwartige Abkommen 3 6 und die Ratiflationsnrtunden sollen baldmöglichst in Berlin autgetanscht

n.

Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tage des Aus- tauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Daner von drei Jahren.

Wird das Ablommen nicht von dem einen oder dem andern vertragschließenden Teil wenigstens fechs Monate dor Mdlanf des

Zeitraums von drei Jahren gekündigt, so bleibt es in Kraft bis zum Ablauf einer Frist von einem Jahre sein dem Tage, an dem es von einem der verfragschließenden Teile gekündigt wird

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ab⸗ kommen gezeichnet und mit ihren Siegeln

Aus gefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Ja⸗ nuar 1927.

Rudolf Nadolny.

Ali Djsnani. A. Chevti.

Zeichnungsprotokoll. Im Augenblick der Unterzeichnung des Niederlassungs-⸗ abkommens ö sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf folgende Erläuterungen geeinigt:

Zu Artikel 2.

1. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikel 2 die Gesetze und Verordnungen über das Paßwesen nicht berühren. K

2. Jeder vertragschließende Teil erklärt seine Bereitwill igkeit, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit den Angehörigen des anderen Tells, die mittellos ein Gebiet zu verlassen wünschen, un⸗ entgeltlich das Visum zu erteilen, wenn ihre Bedürftigkeit durch den uftändigen diplomatischen oder lonfulavischen Vertreter be⸗ cheinigt ist. .

Zu Artikels.

1. Die Türtiche Regierung wird veranlaffen, daß diejenigen Staatsangehörigen des anderen Teils, die, ohne die Absicht der Riederlaffung, zu einem vorübergehenden Aufenthalt von nicht sängerer Dauer als fechs Mongten in die Türkei kommen, von den für die im Lande ansassigen Personen zu entrichtenden Steuern, 3. B. von den Wegeabgaben und den Schulstenern, befreit werden. . besteht Sinverständnis darüber, daß die indirekten Steuern und die Steuern auf Geschäftsgewinne, die nach den betreffenden Ge⸗ setzen zu erheben sind, nicht unter diese Bestimmung fallen.

2. Die Türkische Regierung erklärt aus Gründen der Mensch⸗

e im Jahre 1918 unter Verlust ihres utschen, die später in die Türkei zurück⸗ der rückständigen Temettu⸗Stener zu befreien.

3. Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, in Ver⸗ handlungen über den Abschluß einer Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, d. h. der Erhebung von Steuern auf das gleiche Einkommen ünd das gleiche Vermögen in den beiden Ländern, einzutreten.

3u Artikelilo.

Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen des Artikel 10 Abf. 1 sich nicht auf Begünstigungen beziehen, die einer der vertragschließenden Teile einem dritten Staal in Ablommen oder Vereinbarungen eingeräumt hat oder einräumen wird. um die Doppelbesteuerung zu vermeiden eder um sich gegenseitig Rechtsschutz und Rechtshilfe in Stenersachen zu sichern, .

Dieses Prototosl bildet einen integrserenden Bestandteil des gegenwärtigen Ablommens und tritt gleichzeitig mit ihm in Kraft.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Angora am 12. Fa⸗ nuar 1927.

Rudolf Nadolny. Ali Diénani. A. Chevki.

Deutscher Reichstag.

260. Sitzung vom 26. Januar 1977, nachmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachtichtenbũros des Vereins deutjcher Zeitungẽverleger] Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 3 Uhr. Ein kommunistischer Antrag, die Grrendschulvorlege ven der Tagesordnung 2 wird abgelehnt. Es folgt die dritte Beratung des Gesetzentwurfs zug Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. Abg. Luise Schroeder (Soz) legt die in zweiter Leung abgelehnten Anträge ihrer Partei wicdernm vor. Sie stellt fest, daß ein Teil der sozialdemokratischen Fraktion dem in Gesetz aus⸗ gesprochenen Zwange steptisch gegenirberjtehe und Mißgriffe befürchte. Vor allem die Frage der Behandlung minderbeminelter Kranken müsse befriedigend geregelt werden. Schon bisher eien Fälle vorgekommen, daß eine Behandlung wegen Geichlecht⸗ krankheit die Entlasfung des Betreffenden von seiner Arbeitsftelle zur Folge gehabt hat. Weiter dürfe der an und für sich für not⸗ wendig gehaltene Zwang nicht überjpannt werden De ? uf⸗ stellung einer Liste der in Frage kommenden Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane dürfe daher nicht der Reichsregierung überlassen werden. Die Kasernierung und Reglementierung der Unzucht dürfe nicht etwa auf einem Umwege wieder eingeführt werden. Neben der Beseitigung der Wohn ungsbeschränkung der Treibenden sei die Führung polizeilicher mdheitsbehörden müßten dagegen Abg. Rãdel auf die Spaltung innerhalb Sojialdemokraten sei es zurückzuführen, das Gesetz in der iten Lesung noch schlechter geworden sei, 3 dem Aus⸗ schuß gekommen sei. Dieses Gesetz werde ͤ Geschlechtskranken geradezu verhindern. Vor allem müßten Kommunisten nnenigeltliche Behandlung beantragen. Werde da⸗ abgelehnt, so könnten die Konimunisten diesem Gesetz ni stimmen. Außerdem beantragten die Kommunisten Zulassung d Heilkundigen neben den Aerzten.

Abg. Paetzold (Wirt schaftl. Bereinig) beantragt herstellung der Ansschußbeschlüffe zum Kurpfuschereiparagraphe Beschränkung des Aerztemonopols auf ansteckende

Wenn die Beschläffe zweiter Leung destehen

nicht zustimmen. beantragte Liste einen Ausweg

Abg. Landsberg (Soz) beantragt, daß der ju den 5 5 und 6 vorgesehene Strafantrag gegen denjenigen, der den Beischlas ausübt oder die Ehe eingeht, obwodl er an einer onstece nden Gejchlechtskrankheit leidet, wieder zarüdaenommen werden dann.

Damit schließt die Anssprache.

Für den sozialdemokratischen Antrag, Minde rdemitzelte unentgeltlich zu behandeln, stimmen mit den Antragstellern auch Kemmunisten, Demokraten. Wirtschaftsparterler und Völkische. Auszählung ergibt die Annahme des Antrags mii 164 gegen 146 Stimmen. 8 2, der den Sedandlungs zweck und nunmehr auch die kostenlose Behandlung enthält, wird gegen die Rechte angenommen. Annahme findet auch der 8 ntrag Landsberg Soz).

Ueber die von den Sozialdemokraten deanrragte Lifte der den Kurpfuschern entzogenen Krankheiten muß wieder du rch Auszahlung entschieden werden. Dafür stinmen mit den Antragftellern die Kommunisten. Demokraten, Dirt chafts= partei, Völkische und Abg. Dr. Wirth (Zentr Der Antrag wird mit 176 gegen 125 Stimmen dei drei Enthaltungen abgelehnt.

Abgelehnt wird auch der Antrag Basteld . Wiederherstellung der Außschn h fasfung für 8 7. Gegen dae sen Antrag stimmen auch die Demokraten und ein Teil der Sozmal⸗

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