1927 / 32 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Feb 1927 18:00:01 GMT) scan diff

dem Gewinnrad ein Röhllcken entnommen und der aufgedruckte Ge— winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfässt in den Ab— teilungen JI und 1Iè derjenige gleich bobe Gewinn der Tem aleich⸗ zitig aus dem Gewinnrad entnemmenen Gewinnröllcken aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viese Nummern und Gewinne ge⸗ zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne anf sede der keiden Losabteilungen (J und I) entfassen und demgemäß Gewinnrässchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5 Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. 1. neber die Gältiakeit oder Ungültigkeit einer Ziebung entscheidet mit Aus— schluß des Rechtewegs der Präsident der General-Lolterie-Direffien und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Prerßische inan: minister. S 6. Erneugrung der Klassenlofse: J. Jedes Klassen-

les gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und anf 3 nur für die Klasse, auf die es lantet. Wird es in kieser Klasse nicht geicgen so gewäbrt es Anspiuch auf ein Los gleicher Nummer der nenen Klasse Neules) gegen Zahlung des Einsatzes für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos kat der Spieler daher zur 2. bis 5 Klasse bei dem zuständigen Einnehmer (8 7) frätestenẽ

am lenten Erneuerunestage bis tz Uhr abends unter Verlegung des

ven dem Einnehmer durch teilweise Abtrennung seiner Namenznnser- schrift zu entwertenden Loses und Entrichtung des Einsatzes ein Neulos zu beziehen. Der jeweilige letzte Erneuerungéfag ist auf den Losen und, auf dem amtlichen Lotterieplan vermerft. Versäumt der Srieler die Frist eder erfüllt er emes der bezeichneten Erfordernisse nickt, io verliert er seinen Anspruch auf das *. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose kännen als Sautloie 8 8) sofort anderweit verfauft werden. IJ. Erhält ein Sxiesler für die neue Klasse ein Los anderer Nummer, als fein Los der Verklasse trug so wird ibm auf Wunsch diefe andere Nummer bei olsbaldtider Rückgabe des Loses in die urspröngsich von ihm geiwielte Nummer umgetauscht, soweit dies vor Beginn der Ziehung nech möglich ist Er bat aber, solange der hmtausch noch nicht wirkt. d. b die ursprüngliche Nummer nech nicht an ihn verabfelgt vder abaesandt ist, einen Anspruch nur auf den Gewinn, der auf dag ibm zugeteilte Los fällt Der Umtausch ist afsdann. soweit angãnaig. in der folgenden Klasse nackzuholen. Der Inbaber der vertausckten Nummer bat nur Anspinch auf eine i sprüngliche Nummer. III Die Verrflichtuna des Einnebmers zur Verabfolgung von Reu— losen sowie zur Aufbewahrung von Lesen bäört auf, wenn der Spieler enen, Staat verscgen ist. in dem der Vertrieb von Losen der rent ick. Siddenticken Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf 6 des Einnebmers hat der Sxieler das Gegenteil nach— uweisen. 8 Aussceiden geiogener Lose: Jedes in der 1. bis 4 Klasse geiegene Les scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wůnscht der Srieler on der Ziebung der neuen Klasse teilzunebmen, so muß er dazu ein Kauflos s erwerben, joweit solche bei den Einnebmern noch verfügbar sind.

s 8. Kautflo!e: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er⸗ werken werden. muß der amtliche Lospieis für die früberen Klassen mackaeiahlt werden ssiebe 8 23. Auch Ersatzlofe, die an Stelle ge—⸗ zogener Lose vom Spieler ermorben werden, um sich am Spiel weiter zu beteiligen. gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. 82 Prämien der Schluß klasfe: 1. Wenn am letzten tek ungsrag der Schlußklasse der Hauptgewinn von 500 009 Reichs- noch im Gewinnrade sich befindet, so wird derjenigen Nummer,

der Daurigewinn lällt, in jeder der Abteilungen L und 11

27 tän ien ven 500 000 Reichsmark zugeschlagen. I1. Ist

m Tage der Hauptgewinn von 500 000 Reichsmark nicht mebr o wird derjenigen Nummer, auf die der zuerst gezogene

em nn den mindefiens 1000 Reichs mark fällt., in jeder der dterlnrgen ' und Leine der 2 Pramien von 500 000 Reichamark III. Ist am letzten Ziebungstag der Schlußflasse inn ven mindestens 1000 Reichsmark nicht mehr im

. Neulos.

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überbaurt zuletzt gezegen wird. IV. Im

i. im Falle von Ziff. N können demgemäß ing=

D cs 2 Millionen Reichsmark und auf ein

lien Reichsmark entfallen.

Amtlicke Gewinnlisten: Nach jeder Ziebung gibt

erie⸗Direkten mit ihrem Stempel und mit dem ge⸗

ö n mindestens mei Dire ktionsmitgliedern versebene

Die Gewinnlisten der 1. bis 4 Klasse er-

nach Beer mg der Ziehung jeder dieser

alifte der 5 Klafse erscheint eiwa 10 Tage bung dieser Klasse. Die Gewinn listen

Letterieeinnebmern unentgeltlich ei

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31 1m Ein innebmer ift nicht be⸗ R. II. Za einer Prüfung der Be⸗ ces it die Letterieverwaltung nicht ver- aan. die Gen innjahlung einftweilen auszusetzen, a Ger. . w rage gen bete ben dar der Inhaber zur Verfũgung t ift. Der Gewinnforderung gegenüber fann en, die dem Ginnebmer aus dem Verkauf ; ein deutiches Gericht ung an den Inhaber Verfügung.

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S 14 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgeleat und gegen Besckeinigung übergeben, jo hat der Einnebmer dem Verlustanmelder den Tag der Vor legung und ehergabe sowie, wenn möglich, auch Vor- namen, Zunamen. Stand und Wohnort der Eigenbesitzers es Loses zu deren Ancabe dieser ebenso wie zur Nebergate des Loses zur Vermei⸗ dung des Verlnstes seines An spruchs verpflichtet ist unter Einschreibung un vperisiglich anzusejgen. Das Neules ist dem Vorleger sofort aus. zubändigen. falls dieser die planmäßigen Bedingungen 8 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist s 11 1II) daß er zur Verfügung siher das Los nicht berechtigt ist. Die Lotterieverwaltung iff in einem solchen Fall anch zur Anszablung des Gewinns an ibn kerechtiat und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem vos und dem Sxiel⸗ vertrag völlig berreit., iedoch ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf ines Monats nach der Verlegung und Uebergabe des Loies zu zahler. Der Cinnebmer wird daber in der Regel bis dahin den Geminn einhebalten. so daß rer Verluftanmelder wärend dieser Frist gegen den Eigenbesiner im Aufgebotsverfahren die einst weilige Verfügnng oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung eiwirken und zustellen lassen fann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermist angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, dags Neulos oder den Gewinn vplanmãßiꝗ abaefordert, so werden diese von der Lotterieverwaltung so lange einbehalten. bis ihr ven den Verlustanmel dern oder vom Ge— richt durch Entscheidung diejenige Per son bejeichnet worden ist, an Die Leleistet werden soll. und auch dann nur an diese Person ausge⸗ händigt, wenn feine Bedenken dagegen besseken, daß einer der Ver= lustanmelder tatsächlich empfangeberechtiat ist. VI. Uebrigens haftet ö wi, ,. 2. , . vermißter Lose nicht für Nachteile. ihnen bei Außerachtlassung v ) Besti i , g vorstehender Bestimmungen durch die § 14. RVerfallzeit der Gewinne: anspruch erlischt mit dem Ablauf ven 4 Monaten nach dem letzten Ziehungsfag der Klasse in der das Los gezogen ift. II. Wnd bis zum Verfalltag ein Geminnlos als vermißt angezeigt 6 13), so er⸗ lischt den Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge— winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Menagt abgeferdert hat, die mit dem erften Tag nach Ablauf der Verfallieit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner⸗ halb des weiteren Menats bei Meidung des Verlustes sedes Anspruchs auch die Rezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermãchtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

§SI5 Gin Anspruch auf Verabfolgung von? bestimmter Nummern zur L. Kiaffe 6 be steht nicht.

sz I6. AILIen Anfragen usw. an die General- Lotterie—= Direktion ist fiets das Rückvorso für die Antwort n ö

Berlin W. 56, Markgrafenstraße 39, den 4. Januar 1977.

Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Dr. Huth. Pons. Köhler. Dr. Feulner.

e, r Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Auslegungsschiedsgericht.

Eingesetzt gemäß den Bestimmungen der Anlage II dem u her der Deutschen Regierung und der kommission abgeschlossenen

9. August 1924.

I. Der Gewinn⸗

Londoner Abkommen vom

Schiedsspruch Nr. II, verkündet am 29. Januar 1927.

Das Schiedsgericht:

Herr Thomas Nelson erkin s, Vorsitzender

Herr Mare. 6 J

. A. G. Kröller,

Charles Rist,

ö A. Mendelssohn Bartholdy.

In Anbetracht, daß durch den Pariser Schiedsvertrag vom 2. März 1225 die Deutsche Regierung und die . kommission übereingekommen sind, dem Schiedsgericht die Frage zur Entscheidung zu unterbreiten, ob die nach dem Plan für die Erfüllung der Reꝑarationsverpflichtungen und anderen finanziellen Verpflichtungen Deutschlands nach dem Vertrag vom Verfailles, angenommen von der im August 1924 abgehaltenen Londoner Konferenz (dieser Plan wird weiterhin als Sachverständigenplan bezeichnet, an den Generalagenten für Reparationszahlungen zu leiste nden 2 die Entschädigungen umfassen, die das Deutsche Reich an die Reichsangehörigen wegen der Einbehaltungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deutschen Güter, Rechte und Interessen (ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt dieser Maß⸗ nahmen) in Durchführung des Versailler Vertrags (insbesondere der Artikel 297 i, 74, 145, 156 g. 2 in Verbindung mit Ziffer 2 des in Versailles am 28. Juni 1919 gezeichneten Protokolfs, 260) nach dem 1. September 19364 gezahlt hat oder zahlen wird; In Anbetracht, daß die Agenten der Parteien des gegen⸗ Därtigen Schiedaverfahrens dem Gericht in gehöriger Form ihre , , Gegenschriftsätze und Beweisurkunden innerhalb der 2 * Uebereinkommen der Parteien bestimmten Fristen eingereicht haben; In Anbetracht, daß die mündlichen Verhandlungen gemäß den Borschriften, die für dieses Schiedsverfahren nach dem obenbezeich⸗ neten Schiedavertrag gelten, stattgefunden haben und für geschkossen erklärt worden find; In Anbetracht, daß das Gericht zuständig ist über die ihm unterbreitete Frage zu entscheiden, da diese Frage einen Streit über die Auslegung des Sachverständigenplans darstellt wie er nach den auf der Londoner Konferenz getroffenen, in dieser Hinsicht durch den Schriftwechsel zwischen der Deutschen Regierung und der Re⸗ parationskommission vom 30. Mai und 4. Juni 1925 bestätigten Vereinbarungen dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten ist; Entscheidet, unter sorgfältiger Berücksichtigung des Schriften⸗ wechselz, der mündlichen Verhandlungen und der von den Parteien vorgelegten Beweise und nach gehöriger Beratung wie folgt:

Tie nach dem Sachverständigenplan an den General⸗ agenten Reparationszahlungen zu leistenden Jahres⸗ 6 umfassen nicht: die Entschädigungen, die das

Tutsche Reich an die Reichsangehörigen wegen der Ein⸗ behaltungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deut⸗ schen Güter, Rechte und Interessen lohne Nücksicht auf den Zeitpunkt dieser Maßnahmen) in n,, . des Ver⸗3 sailler Vertrags (insbesondere der Artikel 297 i, 74, 145, 156 Absatz 2 in Verbindung mit Ziffer 2 des in BVersailles am B. Jani 1918 gezeichneten Prolotolls, 260) nach dem 1. Zep⸗ tember 1924 gezahlt hat oder zahlen wird.

Dründe. Die Bestimmung 1 der Anlage 1IA zum Londoner Ab⸗ dom 8 August 1924 Mwischen der Deutschen Regierung und er Henargtionstommission schresbt vor, daß „vorbehaltlich des Auszl⸗nnngtrechtetz wie es der Reparationskommission durch 8 12 der Anlage II zi Teil Vi JJ des Vertrags von Verfailles verliehen

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worben , und porhehaltlich der Bestimmungen über Schiebs⸗ 6e hie, wie sie sonst, inzbesondere in dem Plan der Sachver⸗ ändigen oder in der zur Ausführung dieses Planes 6 reutschen (esetzgeß ang, nieen gelegt sind, alle Meinungsverschleden⸗ heiten, thesche zwischen der Yeparationstommission und Deutsch⸗ Mn ich der leg, des zwichen ihren abaeschlossenen

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0 5 1 ben meng oder des Planes ber 2 oder der zur

sl, eg diele Planes erlassenen beutschen Gesetzgehung ent⸗

des gegenwärtigen Schiedsgerichts, unterlie

des ts, u gen sollen. Schiedsgericht wünscht, * es die Gründe für . 6 Schiedsspruch gibt, zum Eingang diese ilare Vorschrift ins? Ger dächtnis zurückzurufen, welche in dem Schriftwechsel zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 30. Ma und 4. Juni 1985 ausdrücklich bekräftigt worden ih Die Vorschrift zeigt, daß die Gerichtsbarkeit des iedsgerichts eine beschränkte

planes. Daraus folgt, daß das Schiedsgericht den Plan nehmen wut wie es ihn vorfindet, und ihm den Sinn beizulegen 8 es für den richtigen hält, ohne sich dabei durch Erwägungen dar⸗ über beeinflussen zu lassen, ob man mit Recht. wird behaupten ke, der Schiedsspruch würde Folgen haben, die als unerwünscht

vachtet werden könnten. Nähmie das iedsgericht hierin einen anderen Standpunkt ein und ließe sich durch Erwägungen der eben erwähnten Art beeinflussen, so würden seine Arbeiten möglicher⸗ weise ein Ergebnis haben, das zuletzt auf eine Abänderung des Sachverstãndigenplanes hinausliefez es verfteht sich aber von felbft daß ein derartiges Vorgehen des Schiedsgerichts außerhalb ee Zuständigkeit li en würde. Das Schiedsgericht fühlt sich ver= pflichtet, seine Ansicht hierüber auszusprechen, sei es auch nur . 6 3, dem . dargelegt hat, daß

d ugunsten ihre me wünf

den. . ö. 3 g h gners solche unerwünschten

.Das Schiedsgericht wünscht, damit seine Meinung richti gewürdigt wird, die genaue Art der ihm . ö . nachdrücklich hervorzuheben. Es muß vermerkt werden, daß die zur Entscheidung vorgelegte Frage, die einzige so vorgelegte Frage, die folgende ist: ob eine Entschädigung, welche von dem Deutschen Reich an deutsche Staatsangehörige seit dem 1. September 1924 wegen der Einbehaltungen, Liquidationen oder Uebertragungen der deut- schen Güter, Rechte und Interessen sohne Rücksicht auf den Zeit⸗ punkt dieser Maßnahmen) in Durchführung der im Schiedsvertrag aufgezählten Bestimmungen des Kerfalller Vertrags gezahlt worden ist oder gezahlt werden wird, in die vom ö vor⸗ geschriebenen Jahreszahlungen einzuschließen ist. Es scheint dem Schiedsgericht wesentlich, daran zu erinnern, daß es in diefer Session allein mit der Frage befaßt ift, ob eine an deutsche Reichs- angehörige wegen der Einbehaltung, Liquidation oder Uebertragung ihrer Güter, Rechte und Interessen nach dem 1. Septenrber 1921 gejahlte oder zu zahlende Entschädigung in die Jahreszahlungen inbegriffen ist, und zwischen dieser Frage und der davon vöstig ver⸗ schiedenen, rem Schiedsgericht durch den Schiedsvertrag nicht unter= breiteten Frage zu unterscheiden, oh Gutschriften, welche Deutsch⸗ land nach dem 1. September 1224 für den Wert der einbehaltenen liquidierten oder übertragenen Güter, Rechte oder Interessen deutscher Staatsangehöriger gegeben worden sind oder fänftig ge⸗ geben werden, von den Jahreszahlungen abzuziehen sind.

3. Das Schiedsgericht vermerkt, indem es sich nun dem Sach- verständigenplan zuwendet, daß am Anfang des Planes darauf hin⸗ gewiesen wird, daß die Sachverständigen von der Reparationt= , aufgefordert waren, „Mittel zum Ausgleich des Reschs= haushaltes und Maßnahmen zur Stabilisierung der n .

ährung zu erwägen“. Sie faßten diese Aufgabe so auf, daß sie lum die Worte des ersten Teiles, Abschnitt IV. des Planes zu ge⸗ brauchen) die Tatfache nicht aus dem Auge verlieren dürften, on die Stabilisterung der Währung und der Ausgleich des Haushalt dazu dienen sollen, Deutschland in die Lage zu versetzen, . seinen eigenen wesentlichen Bedürjnisfen zu genügen, als auch seine Bertrggsverpflichtungen zu erfüllen, was für den Wiederaufbau West⸗Europas eine Lebensfrage istꝭ. 4 Dies war der Ausgangspunkt der Sachverständigen, als sie ihren Plan aufzubauen begannen. Wie schon festgestellt wurde, ist es die Aufgabe dieses Schiedsgerichts, den Plan auszulegen, und es handelt sich hier um einen Fall der Auslegung des Plans. Zu diefer Auslegung ist der Plan selbst die urspruüngliche Quelle der Erkenntnis, und das Schiedsgericht setzte es fich zum Ziel, die Leit- gedanken zu bestimmen, welche dem im Sachverstäͤndigenbericht aufgestellten S zema zugrunde liegen. Was taten die Sachver⸗ ,. Sie schrieben vor, daß ein Betrag, der nach ihrer auf her tigem Studium der Wirtschaftslage Deutschlands beruhenden

nsicht mit Sicherheit erhoben werden könnte, ohne daß dadnrch das Gleichgewicht des deutschen Staatshaushalts gefährdet würde (durchaus nicht notwendig ein Maximum, sondern ein Betrag, der ohne Gefahr erhoben werden könnte) in Goldmark oder dem flequivalent in deutscher Währung bei der Notenbank auf das Gut⸗ haben des Generalagenten für Reparationszahlungen eingezahlt werden sollte. ;

Der Plan sagt Teil 1, Abschnitt XII): „Diese Zahlung bildet

den endgültigen Akt der Deutschen Regierung zur Erfüllung der ihr auf Grund des vorliegenden Planes obliegenden finanziellen Ver⸗ pflichtungen . Weiter schrieben die Sachverstandigen, um Vorsorge gegen eine Störung der deutschen Währung zu treffen, die Ein= setzung eines Ausschusses des sogenannten Uebertragungskomitees, vor, dessen Aufgabe es sein sollke, die Entnahme der solchergestalt seitens der Deutschen Regierung auf das Guthaben des General- agenten für Reparationszahlungen in die Notenbank eingezahlten Summen zu regeln, und sie setzten die Zwecke fest, zu welchen dieser Ausschuß, in dem Maß, in dem er es für möglich hielt, ohne die Stabilität der deutschen Währung zu gefährden, Entnahmen aus dem Guthaben des Generalagenten bei der Bank rallziehen sollte. Die Sachberständigen schrieben vor, daß ein Ueberschuß, der sich in der Bank, über die, ohne Gefährdung der deutschen Währungs- stabilität zu vollziehenden Uebertragungen hinaus, befände, in der Bank anzusammeln und in Deutschland bis zu einem Höchstbetrag von fünf Milliarden Goldmark anzulegen ist, und des weiteren, daß, wenn diese Ansammlung fünf Milliarden Goldmark erreicht hat, die Zahlungen der Deutschen Regierung in die Bank auf das Guthaben des Generalagenten für Repargtionszahlungen unter die im Plan aufgestellten Maßstäbe auf den Betrag herabgesetzt werden sollten, der nach der Meinung des Uebertragungskomitees ohne Gefährdung der deutschen Währung übertragen werden könnte. Die Zwecke, zu welchen der Ausschuß Entnahmen aus dem Guthaben des Generalagenten bei der Bank zu vollziehen ermächtigt und be⸗ auftragt war, sind im ersten Teil Abschnitt VIII, des Planes an⸗ gegeben und in seinem Anhang Nr. 6 genauer bezeichnet; sie sind, abgesehen von Geldanlagen in Anleihen in Deutschland in dem oben erwähnten Bedürfnisfall. die folgenden: Zahlungen für Sach⸗ lieferungen, Zahlungen auf Grund der Repargtion Recovery Aets, und die Umwandlung etwaiger Banküberschüsse in ausländische Währung. Diese Angabe lann nach der Meinung des Schieds⸗ gerichts nicht so verstanden werden, daß fie die Entschädigung für eutsche Staatsangehörige, welche nach den oben angeführten Artikeln des Vertrags von Versailles zu zahlen ist, einschließe; sie schließt diese Entschädigung nicht ein. 5. Diese Auslegung des Planes wird durch viele Stellen unter⸗ stützt, die man fast durch den ganzen Teyrt des Planes hindurch findet, während die Stellen, auf welche sich der deutsche Vertrerer gestützt hat, nach der Ansicht des Schiedsgerichts, wenn man sie in ihren Zusammenhängen liest, nicht gegen die Auffassung streiten, die in dem e, ge, Absatz dargelegt ist. Es erscheint un⸗ nötig, alle jene Stellen anzuführen oder guch nur auf sie alle hin⸗ zuweisen; das Schiedsgericht begnügt sich damit, drei Stellen anzuführen.

Die erste Stelle, welche das Schiedsgericht anführen möchte, findet sich im Abschnitt XVI des ersten Teiles des Planes, in welchem die Sachverständigen erklären, einige Punkte ganz be⸗ sonders hervorheben zu wollen. Diese Stelle lautet wie solef⸗ „Vom Standpunkt des Steuerzahlers in den Gläubigerländern be⸗ ßentet der Plan zu gehöriger Zeit eine jährliche Erleichterung in Höhe von zweieinhalb Milliarden nebst demjenigen Betrag, der sich nach dem Wohlstandsindey etwa ergibt.“

Zweitens erklärten die Sachverständigen im ersten Teil. Ab⸗ schnits V, letzten Absatz, ihres Berichtes: „Ohne unangebrachten wptimismus darf man annehmen, daß Deutschland durch seine Produktion imstande sein wird, neben der Befriedigung seiner eigenen Hedürfnisse auch die Summen aufzubringen, die in diesem Plane für die Reparationsverpflichtungen ins Ange gefaßt sind.“

Hetea önnen, bet Entscheiyhung von Schlebtzrichtern, das heißt:

Hie Unterschewung zwischen den eigenen Bedürfnissen Dentschlands

und den für ö 6 De e gen cor. nur zu verstchen, wenn die letzteren

ist, beschränkt, inter alia, auf die Ans egung des Sachverständigen⸗

fung von Reparationsverpflichtungen be— 4 2 an dieser Stelle gemacht wird, ist nach

er Ansicht des ; 1m . ö werden, daß sie zum ausschließlichen wirt ,, .

Hern en Vorteil der ericht Teil 1. Abschnitt X. Absatz 1

mmt sind. Endlich möchte das Echiedeg ir wüänschen) es n Ueberblick über die

Stelle lautet: des Planes anführen Diese . 311 daß die in dem vorstehende roh ig 1 fe ids gehn angegebenen Summen Deutschlands schtungen gegenüber den Alliierten und Assozlierten

ich der 6. den Krieg verursachten 2 * um⸗

lich Reparationen, Restitutionen, aller Kosten aller

rjenigen Salden des Ausgleichs verfahrens, 9 eparations⸗

erner der fionen usw.

gearb

die se

Thomas N. Perkins, Vorsitzender. E. N. van Kleffens, Sekretär.

Deutscher Reichstag. 264. Sitzung vom 5. Februar 1927.

Nachtrag.

Die Rede, die der Reichskanzler Dr. Marz im Laufe der politischen Aussprache gehalten hat, lautet nach dem vor⸗ liegenden Stenogramm wie folgt:

Meine Damen und Herren! Die Behauptungen, die hier bezüglich des Herrn Ministers von Keudell aufgestellt worden sind, in ihrer Tragweite und Bedeutung abzuschätzen und zn beurteilen, bin ich natürlich nicht in der Lage. Ich habe gestern bereits mit dem Herrn Kollegen von Keudell mich dahin abgesprochen, daß selbstverständlich die ganze Angelegenheit eingehend untersucht werden würde. Es herrschte zwischen uns volles Einvernehmen dahin, daß ich mir selbstverständlich auch die Akten aus der früheren Zeit kommen lassen würde, um Einsicht darin zu nehmen. Ich möchte jetzt schon feststellen, daß der Herr Minister von Keudell erklärt hat, er habe damals bei der zuständigen preußischen Be⸗ hörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich bean- tragt. Er hat darauf überhaupt keine Antwort von der preußischen Behörde erhalten. (Hört, hört! bei den Deutschnationalen) Ich glaube und darin bin ich ebenfalls mit Herrn von Keudell einig es liegt in seinem Interesse, eben dieses Verfahren nun hinterher nachzuholen, um festzustellen, wie damals die Verhältnisse eigentlich gelagert waren. Ich möchte das ausdrücklich bemerkten. Ich werde selbstverständlich diese Untersuchung und Prüfung der ganzen Angelegenheit in die Hand nehmen, möglichst beschleunigen

und darüber jede gewünschte Auskunft geben, sobald ein Abschluß der Erhebungen festgestellt ist. (Zurufe von den Kommunisten: Wir gratulieren zu diesem Innenministerh

265. Sitzung vom 7. Februar 1927, nachmittags 3 Uhr. (Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.)

Präsident Löbe eröffnet die Sitzung um 3 Uhr.

Eingegangen ist ein Protestschreiben der syrischen Freiheitspartel gegen die französischen Maßnahmen in Syrien.

Auf der , steht die erste Beratung des Gesetz= entwurfs über Rrbeitslosenversiche rung. Die Vor⸗ lage, die bereits vom Reichsrat verabschiedet ist, setzt als Träger der k die Landesarbeitslosen⸗ kassen ein, deren Bezirke sich decken sollen mit denen der Landesämter für Arbeitsvermittlung. Für den Fall der Arbeitslosigkeit find durch das Gesetz versichert: 1. die kranken⸗ kassen⸗Pflichtversicherten, 2. die in der Angestelltenversicherung oder nach dem Reichsknappschaftsgesetz Pflichtversicherten und 3. die zur Schiffsbesatzung Gehörigen. Für die Bemessung der ar r il n werden steben Klassen ein⸗ gerichtet, und zwar Lohnklasse J bei einem Wochenlohn bis zu 12 Mark, II von 12 bis 18 Mark, II von 18 bis 34 Mark, JV bis 30 Mark, V bis 36 Mark, VI bis 42. Mark und VII von mehr als 42 Mark Wochenlohn. Die gemãh rte Hauptunterstützung beträgt in den . L und 11 45 v, in den Klassen Il bis V 140 vH und in den Klassen VI und VII 35 vᷓ.

Reichsarbeitsminister Dr. Brguns: . Herren! Die Reichsregierung hat bereits im Juni 1923 einen Gesetzentwurf über Arbeitslosenversicherung dem Reichstag zur Beratung vorgelegt. Es handelte sich damals um eine vor⸗ läufige Arbeitslosenversicherung. Der Entwurf konnte im Reichs · tag nicht erledigt werden und wurde dann durch die Ereignisse Verfall und Wiederaufbau der Währung überholt. .

Der heutige Entwurf auf Nr. 2885 der Druchsachen will eine endgültige Arbeitslosenversicherung schaffen und wird hoffent⸗ lich ein besseres Schicksal erleben als der Entwurf vom Jahre 1923. Sie finden in der vorliegenden Drucksache eine sehr eingehende Einführung in den Entwurf nebst Begründung. Wer der Frage ein besonderes Interesse enigegenbringt, darf sich durch den Umfang dieser Drucksache nicht abhalten lassen, sich in den Inhalt zu vertiefen. (gustimmung und Heiterkeit im

Meine Damen und

Zentrum und rechts) Ich darf deshalb jetzt davon absehen, einen ausführlichen Ueberblick über den Inhalt des Entwurfs und seine Begründung zu geben. Statt dessen möchte ich mich nur mit einigen grundsätzlichen Fragen beschäftigen, die fich an den vorliegenden Entwurf anknüpfen.

Die Arbeitslosenverficherung ist vom Reichstag in immer wiederholten Entschließungen gefordert worden. Die Regie⸗ rungen der Länder verlangen ebenfalls ihre Einführung aufs dringlichste, nicht weniger die Arbeitnehmer aller gewerkschaft⸗ lichen Richtungen. Auch die Arbeitgeber, die sich vor einigen Jahren besonders eindringlich für den Entwurf eingesetzt haben, stehen auch heute noch grundsätzlich zu ihm; höchstens haben sich hier und da Bedenken gegen den Zeitpunkt, in dem das Gesetz in Kraft treten soll, geltend gemacht.

Dieser allgemeine Wunsch nach der Arbeitslosenversicherung darf aber nicht darüber täuschen, daß wir es mit einer sozial⸗ politischen Aufgabe zu tun haben, die ungewöhnliche Schwierig⸗ keiten bietet und dabei doch eine außerordentliche Tragweite befitzt. Sie wissen, daß in der Vorkriegszeit auch sehr ern sthafte Sozialpolitiker eine über das ganze Reich sich erstreckende und die Gesamtheit der Arbeitnehmer erfassende Zwangsversiche⸗ rung gegen Arbeitslofigkeit für unmöglich gehalten haben, weil das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht versicherungsfähig sei, und weil der Arbeitswille fich nicht genügend kontrollieren lasse. Nach dieser damaligen Auffassung sollte es dem einzelnen Arbeit⸗ nehmer überlassen bleiben, selbst die nötige Vorsorge für die Zeiten der Arbeitslofigkeit zu treffen. Freilich war damals mit solchen Zeiten weniger zu rechnen als heute. Trotzdem wird diese Auffassung hier und da auch heute noch vertreten, und da⸗ bei weist man auf das Beispiel von Amerika hin. Ich will offen lassen, ob diefer Zustand der reinen Selbsthilfe für Ame rita auch heute noch ganz zutrifft. Nach neueren Nachrichten zeigen sich in den Vereinigten Staaten gerade in der Arbeitslosenfrage sehr bemerkenswerte Ansätze zu einer staatlichen Sozʒialpolitit. Vor allem aber liegt der Unterschied im Lohn. In Amerika ist der Lohn so bemessen, daß die große Masse der Arbeitnehmer tatsãächlich selber für diese Zeiten der Arbeitslosigkeit Fürsorge treffen kann (sehr richtigl im Zentrum und bei den Sozialdemo⸗ traten), eine Voraussetzung, die bekanntlich bei uns in Deutsch⸗ land nicht zutrifft. (Erneute Zustimmung.) Auch die Gewerkschaften, die ja die Pioniere der Arbeits losen⸗ fürsorge find, können das Problem der Arbeitslosigkeit mit ihren Kräften allein nicht meistern. Das hat sich schon in der Dor⸗ kriegszeit gezeigt, wo die Gewerkschaften vielfach noch grundsätz⸗ liche Anhänger des sogenannten Genter Shstems in der Arbeits⸗ losenverficherung waren. Schon damals konnten manche BVerufẽ⸗ verbände ihre Arbeitslosenfürsorge überhaupt nicht ein führen, andere konnten die höhere Dauer ihrer Leistunger nur ganz gering bemessen oder sie erst nach langer Wartezeit überhaupt eintreten lassen. Das Genter System paßt eben nicht für die besonderen Verhältnisse in Deutschland. Unsere Gewerkschaften sind berufe und richtungsgemäß so stark geteilt, daß das Risiko der Arbeits losigkeit in den einzelnen Verbänden außerordentlich verschieden ist. Außerdem leiden die Gewerkschaften ja auch selbst sehr unter den Konjunkturschwankungen.

Alles das, was vor dem Kriege gegen dieses System gesagt ärktem Maße für die

ministerium ihr nach dem Etat von 1927 mit auf den Weg geben will, ist auch nicht gerade übermäßig groß. (Sehr richtig! im Zentrum. Hört! Hört! bei den Sozialdemokraten) Aus allen diesen Gründen verzichtet der Entwurf darauf, die Arbeitslosigkeit in ihrem vollen Umfange auf die Mittel der Versicherung zu über⸗ nehmen. Er stellt vielmehr für Zeiten andauernder besonders un⸗ günstiger Arbeitsmarktlage, wie wir sie jetzt erleben, neben die Versicherung eine besondere Fürsorge, die Krifenunterstützung, ähnlich der Krisenfürsorge, wie wir fie in diesem Herbst auch neben die Erwerbslosenunterstützung gestellt haben. (Zuruf von den Sozialdemokraten: Es kann) Es wird wohl zur Wirklichkeit werden, Herr Kollege Hoch. Dieses Nebeneinander hat aber auch seine innere Berechtigung, denn unzweifelhaft haben wir es bei der Arbeitslosigkeit, wie wir sie jetzt erlebt haben, nicht allein mit dem regelmäßigen Auf und Ab der Konjunkturen zu tun. Daneben stehen vielmehr all die tiefgehenden Veränderungen der Weltwirt⸗ schaft und der deutschen Volkswirtschaft, die der Krieg hervor- gerufen hat, und diese Ursachen, die sich nicht von heute auf morgen beheben lassen, zusammen rufen erst eine so umfangreiche Arbeits- losigkeit hewor, wie wir sie in der Vorkriegszeit nicht im ent⸗ ferntesten kennengelernt haben. Konjunkturarbeitslosigkeit wird die Versicherung tragen können, dagegen können ihr so tief- gehende Krisen auf dem Arbeitsmarkt, die nicht auf Gründen der Konjunktur beruhen und deshalb auch viel länger dauern, nicht zugemutet werden. Das ist eben Aufgabe der Krisenunterstützung, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bezahlt und deshalb auch den Grundsätzen der Fürsorge angepaßt werden muß.

Sosviel zur ersten Frage, ob die Arbeitslosenunterstützung von den Beteiligten allein aufgebracht werden kann und soll. Sie ist nach dem Gesagten dahin zu beantworten, daß die Konjunktur- arbeitslosigkeit in der Regel von der Versicherung getragen werden kann, während die Krisenunterstützung auf breitere Schultern gelegt wird. Dabei setze ich allerdings voraus, daß sich der Reichstag in der gesetzlichen Festlegung der Leistungen die nötige Zurück haltung auferlegt, eine Zurückhaltung, die beim ersten Schritt auf diesem schwierigen Gebiet unbedingt geboten scheint, zumal die Versicherung in so schwierigen Zeitläufen wie den gegenwärtigen ins Leben gerufen wird. (Sehr richtig! rechts.)

Und nun zu der zweiten Frage: Lassen sich bei dem einzelnen Arbeitslosen die Beiträge, die er zahlt und die Leistungen, die er dafür erhält, in ein vernünftiges Verhältnis zueinander bringen? Die Eigenart der Arbeitslosenversicherung mit ihren stark wechselnden Risiken zwingt uns, in den Anforderungen an die Bei—⸗ träge nicht zu streng zu sein. Die englische Arbeitslosenversicherung, die ja sonst ein sehr beachten wertes Vorbild für die deutsche Arbeits⸗ losenversicherung darstellt, ist in diesem Punkte zweifellos zu weit gegangen. Bei ihr kommt auf sechs Beitragswochen nur eine Unter stützungswoche. Daraus haben sich in England große Nachteile er— geben, nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Arbeitslosen in England kann die Voraussetzungen der Versicherung erfüllen. Der Rest wird zwar auch unterstützt, aber auf dem Wege der Fürsorge. Unser Entwurf ist sehr viel entgegenkommender; er verlangt eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 26 Wochen, gibt dafür aber auch 23 Wochen Unterstützung, unter Umständen sogar 39 Wochen, zum mindesten also auf eine Beitragswoche auch eine Unterstützungs⸗ woche. Nach dem deutschen Vorschlag wird ein sehr erheblicher Teil der Arbeitslosen auch bei einer Krise, wie wir sie jetzt haben, im

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werden konnte, gilt noch in vielfach verstã Gegenwart, weil die Schwankungen des Arbeits marttes ich um a. Vielfaches vergrößert haben, ohne die verschiedenen Beru sagruppen gleichmäßiger zu treffen, als es vor dem Kriege der Jall war. Deshalb haben eben auch die großen gewerkschaftlichen Spitzen⸗ verbände den Gedanken des Genter Systems aufgegeben und ver⸗ langen nunmehr die allgemeine, einheitliche Arbeits losen nersiche⸗ rung als einen wesentlichen Teil der staatlichen Sozialpolttzt Freilich kann die staatliche Sozialpolitik die Selbsthilfe und Selbst⸗ verantwortung der Beteiligten nicht ersetzen; deshalb muß sie sich auch hüten, sie zu schwächen. Im Gegenteil, sie muß sich zum Ziele setzen, fie wachzuhalten und in den Dienst der staatlichen Sozialpolitik zu stellen. Gerade das ist auch eine der wichtigsten Aufgaben des vorliegenden Entwurfs. Der Uebergang von der Arbeitslosenfürsorge zur Arbeitslosenversicherung soll auch den Uebergang zur Selbstverantwortung und Selbstverwaltung der Beteiligten bringen (sehr gut! im Zentrum), soweit er mit dem besonderen Charakter der Arbeitslosenhilfe überhaupt vereinbar ist. Der Entwurf baut in dieser Hinsicht auf den Erfahrungen der anderen Zweige der Sozialversicherung auf, in denen das Ver⸗ trauen zu der Selbstverantwortung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich durchaus bewährt hat. Gerade im Rahmen der staatlichen Arbeitslosenversicherung kann nur diese verantwortliche Mitwirkung der Beteiligten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, auf die Dauer die Gefahren wirksam belämpfen, die sich aus einer Fürsorge für die Arbeitsfähigen notwendigerweise ergeben. (Sehr richtig! im Zentrum.) 3 .

Stellt denn nun aber die Arbeitslosizkeit ein versicherungs= fähiges Risiko da? In dieser einen Frage, die auzuwerfen ist, stecken im Grunde genommen zwei. Die erste Frage ist ie: Kann die Arbeitslosenhilfe als Ganzes von den wirtschaftlich Beteiligten getragen werden, wird ihnen damit nicht eine übermäßige Last zugemutet? Die zweite Frage ist die: Lassen sich bei dem einzelnen Arbeitslosen die Beiträge, die er zahlt, und die Leistungen, die er dafür erhält, in ein vernünftiges Verhältnis zueinander bringen, wie das dem Wesen einer Bersicherung entspricht? Die erste Frage kann man zurzeit nur bedingt bejahen. Eine Arbeitslosigkeit, wie wir sie seit mehr als einem Jahre in Deutschland erleben und wie wir sie vielleicht noch für eine ungewisse Zutunst erwarten müssen, kann nicht allein aus Beiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden; denn diese Beiträge dürfen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, wenn sich nicht schwere Schäden für die Wirtschaft und für die Versicherten selbst daraus ergeben sollen, die überdies beide gerade in Zeiten der Krise besonderer Schonung bedürfen Der Entwurf sieht diese Grenze im 5 135 bei 3 Prozent vor. Die gleichen 3 Prozent gelten bekanntlich auch jetzt in der Erwerbslosenfürsorge. Der Rest fließt aus Zuschüssen des Reiches, der Länder und der Gemeinden. Nun soll ja das Reich auch nach dem Entwurf mit Darlehen aushelfen, die erst zurückzuzahlen sein würden, wenn die 8 Prozent nicht mehr voll gebraucht werden. Aber auch diese Darlehen müssen sich in ver⸗ nünftigen Grenzen halten, damit sie wirklich zurückgezahlt werden können. Rücklagen, wie der Entwurf sie für die Zukunft vorsieht, wird die Arbeitslosenversicherung bis auf weiteres nicht bilden

) Mit Ausnahme der durch Sperrdruck hervorgehobenen Reden der Herren Minister, die im Wortlaute wiedergegeben find.

können, und die finanzielle Morgengabe, die das Neichfinanz⸗

Rahmen der Arbeitslosenversicherung unterstützt werden können; denn wir haben ja, wie Sie wissen, die Erfahrung gemacht, daß die Fluktuation unter den Arbeitslosen viel größer ist als vielfäch angenommen worden war. Nach der Statistik auf Seite 71 den Drucksachen ist Monat für Monat nicht ein Drittel der Arbeits⸗ losen länger als 26 Wochen in der Erwerbslosenfürsorge geblieben. (Hört, hört Die Begründung schätzt, allerdings mit Vorbehalt, daß von den Erwerbslosen, die am 15. November unterstützt waren noch 710 vH den Bedingungen der Versicherung genügt haben würden und nur 30 vH unter die Krisenfürsorge des Entwurfs gefallen wären, und die Verhältnisse haben sich seitdem nicht wesentlich ver⸗ schlechtert. Nach dem letzten Ausweis des allerdings sehr ungünstigen Monats Januar waren zuletzt 36 vH der Unterstützten länger als 26 Wochen in der Unterstützung, also auch nur ein wenig mehr als das vorher nachgewiesene Drittel.

Auch die zweite Frage kann also mit der gleichen Beschrankung wie die erste bejaht werden, und zusammenfassend darf man fest— stellen: Durch das Nebeneinander von Krisenunterstützung und Arbeitslosenversicherung bleibt für diese ein versicherungsfähiges Risiko übrig, und die besonderen Vorteile der Versicherung werden auch in Zeiten der Krise einem erheblichen Teil der Arbeitslosen, dem weitaus größten Teil der Arbeitslosen, zugute kommen.

Ich wende mich dann, meine Damen und Herren, zu einer anderen grundsätzlichen Frage, die sich vielen vielleicht aufdrängen wird. Ist es überhaupt notwendig, wieder eine neue Form der sozialen Versicherung zu schaffen, läßt sich die Arbeitslosenversicherung nicht mit einer der vorhandenen Formen eng verbinden oder zu— sammenfassen, etwa mit der Krankenversicherung oder mit anderen Versicherungé zweigen? Das wäre doch viel besser mit dem Ge— danken einer Vereinheitlichung der Sozialversicherung zu verein— baren, der doch soviel Anhänger weit und breit zählt. Dazu wäre zunächst sestzustellen, daß die Arbeitslosenversicherung nach dem Ent⸗ wurf die vorhandenen Formen der Sozialversicherung bereits mög lichst weit benutzt. So zieht sie insbesondere ihre Beiträge nicht selbständig ein, sondern bedient sich dabei der Krankenkassen. Ebenso nimmt der Entwurf die Spruchbehörden der Sozialversicherung, die Oberversicherungsämter und das Reichsversicherungamt, auch für die Arbeitslosenversicherung und ihre Durchführung in Anspruch. Auf der anderen Seite wird die Arbeitslosenversicherung durch ihr ganzes Wesen aber genötigt, sich mit einer anderen Organisation außerhalb der Sozialversicherung aufs engste zu verbinden, das ist die Organi⸗ sation der Arbeitsvermittlung. Ueber diese Notwendigkeit besteht heute völlige Uebereinstimmung unter allen Sachverständigen in Deutschland und außerhalb der deutschen Grenzen. Nur der Arbeits- nachweis kann die wichtigsten Voraussetzungen der Arbeitslosen- unterstützung, das Fehlen geeigneter Arbeit, den Arbeitswillen und die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen feststellen. Nur er kann eine sachgemäße Kontrolle ausüben, er kann die Aꝛbeitslosigkeit durch das Angebot geeigneter Arbeit beendigen, und er kann vor allen Dingen die Arbeitslosigkeit verhüten, solange noch irgendwie Arbeit vorhanden ist, und das um so mehr, je wirksamer die Arbeits- nachweisorganisationen ihre eigentliche Aufgabe, die Arbeitevermitt lung, durchzuführen verstehen. Dabei kommt es vor allem auf die öffentlichen Arbeitsnachweisorganisationen an. Ich weiß auch die