1927 / 50 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Mar 1927 18:00:01 GMT) scan diff

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.

von da ab in die Tilgungsmasse

G 22, § 24.

Der Verwaltungsrat ist berech⸗ tigt, die einzelnen Beiträge zu er⸗ höhen oder zu ermäßigen.

Der in § 9 Abs. Je bestimmte Beitrag von n vH der ersten Hy⸗ pothek fließt in die Tilgungsmasse.

3. Die Stadischaft ist berechtigt, zur Ausübung der ihr obliegenden Täug— keit unter Haftung des Provinzial⸗ verbandes Niederschlesien bei der Reichs⸗ bank, bei anderen e, . Kassen oder bei Banken Darlehen, nötigenfalls gegen Hinterlegung von Wertpapieren, aufzunehmen.

Verfügbares Geld darf die Stadt— schaft nutzbar machen durch Anlegung bei Banken, namentlich bei einer zu

ründenden Provinzialbank, durch An⸗ kauf der Pfandbriefe der Preußischen Zentralstadtschaft und anderer mündel⸗ icherer Wertpapiere. 2. Betriebsmasse. a) Einnahmen.

5 19. 1. In die Betriebsmasse fließen:

à) die Meldegebühren,

b) die jährlich zur Betriebsmasse zu leistenden Beiträge (8 18),

e) die außerordentlichen Einnahmen.

2. Zu den letzteren gehören außer den nach 3 14 zu zahlenden Gebühren ins- besondere die Zinsen der verfügbaren Bestände der Masse, welche unbeschadet der Möglichkeit jederzeitiger Flüssig⸗ Hung zinsbar und sicher anzulegen ind.

b) Ausgaben.

5 20. 1. Aus der Betriebsmasse find die per sön ichen und sachlichen 6 der Geschäftsverwaltung zu bestreiten.

2. Zu den sachlichen Kosten gehören auch die Ausgaben für die Verwaltung und Unterhaltung der für die Geschäfts⸗ käume der Stadtschaft erworbenen Grundstücke, soweit sie durch die daraus erzielten Einnahmen nicht gedeckt werden.

3 Ferner dienen die Mittel der Be⸗ triebsmasse zur Gewährung der Zu— schußdarlehen, der Baugelddarlehen ünd von Vorschüssen auf bewilligte Pfand⸗ briesdarlehen.

5 21. Ueberschüsse, welche sich für die Belriebsmasse beim Jahresabschluß er⸗ geben, verbleiben ihr bis zur Erreichung eines Bestandes von 19 v des Pfand⸗ briefumlaufes und fließen von da ab in die Sonderrücklagen ini Verhältnis der beiderseitigen Stadtschaftsdarlehen.

3. Son derrücklage.

§z 22. Die Sonderrücklagen werden nach ersten und zweiten Hypotheken ge— trennt aus den hierfür , jährlichen Beiträgen G 18 Abs. Y, den Ueberschüssen der Betriebsmasse (6 21) und den Zinsen der eigenen Bestände gebildet. Sie dienen zur Deckung von Ausfällen an . Zinsen, Bei⸗ trägen und Kosten (G 28) . zur Sicherung gegen solche Ausfälle.

Haftung der Miiglieder

der Stadtschaft.

523. An die Haftung der Sonder⸗ rücklage schließt sich die gleichfalls nach ersten und zweiten Hypotheken getrennte Haftung der Mitglieder der Stadtschaft (5 5 Abs. 2). Die Zuschüsse können aus den baren Beständen der Tilgungsmasse (6 24) entnommen werden. .

5. Tilgungsmasse.

a) Einnahme.

§z 24. 1. In die Tilgungsmasse jedes bepfandbrieften Grundstücks gelangen:

a) für erste Hypotheten ½ vo und für 6. Hypotheken 1 vH des Pfand⸗ hriefdarlehns;

b) außerdem r erste Hypotheken 5 vH des Pfandbriefdarlehns und 6 zweite Hypotheken n vn des Pfandbriesdgrlehns, sobald die Be—⸗ stände der Sonderrücklagen die im 518 n. 2a, b bezeichnete Höhe erreicht haben;

o) die von dem Schuldner gezahlten Barbeträge sowie die an Zahlungs⸗ statt gegebenen Pfandbriefe;

d) die 9 welche . denjenigen

Teil der iin Darlehen fallen, über welche noch nicht löschungs⸗ feht Quittung erteilt ist, soweit ie die Zinsen übersteigen, welche auf die zu tilgenden Pfandbriefe

noch zu zahlen .

o) der besondere Tilgungsbeitrag:;

9 . der Bestände der Tilgungs⸗ masse.

Der Vorstand 1 berechtigt, das Gut⸗

. des Grundstücks zur Deckung von

ꝑäückständen aus den mit der . gewährung zusammenhängenden Schuld⸗ nerleistungen in Anspruch zu nehmen.

2. Bei einem Wechsel des Eigentümers des bepfandbrieften Grundstücks oder des Erbbauberechtigten geht das Tilgungs⸗ i . auf den Erwerber über. Falls

ieser der Stadischaft nicht als Mitglied beitritt, wird das Guthaben auf den zurückzuzahlenden Darlehnsbetrag an⸗ gerechnet. b) Verwendung.

. , am Schluß jedes Jahres ist der bare Bestand der Masse zur Einlösung von Pfandbriefen desjenigen . in welchem das auf das Grundstück eingetragene Dar⸗ lehn gegeben ist, zu verwenden.

2. Von der Verwendung der baren Masse ur Einlösung von Pfandbriefen gemäß Absatz 1 kann insoweit ab . werden, als die umlaufenden Pfand⸗ briefe durch Hypotheken vorschriftsmäßig

deckt sind. erfügbare e . er asse sind mündelsicher anzulegen.

Die Forderung (Hauptschüld) aus dem Psandbriesdarlehn . durch Aufrechnung ü dem Ti gung fen; haben. Für die Löschung der geüllgten

Beträge gelten die Vorschriften in 515.

Der nach vollständiger Tilgung des Dar⸗

lehens etwa verbliebene Bestand des

stückseigentümer bei dessen Austritt

zurückzuzahlen.

6. Haftung des Bürgschafts⸗ verbandes.

§ 26. Für die bei zweiten Hypotheken nach Erschöpfung der Sonderrücklage und der Ersatzansprüche gegen die Mit- glieder der cee, me,. etwa noch ver⸗ bleibenden Ausfälle haftet der Bürg⸗ schaftsverband.

7. Leist ungen der Darlehens⸗ nehmer.

§ 27. Die Darlehensnehmer haben:

1. zur Bestreitung der Verwaltungs⸗ kosten die im § 7, 2 festgesetzte Meldegebühr zu entrichten;

2. an Zinsen und Beiträgen bis zu einer anderweiten Beschlußfassung des Verwaltungsrats für erste Hypotheken 1 vH, . zweite Hypo⸗ theken 2 vH mehr zu zahlen als der Zinsfuß der gewährten Pfand⸗ briefe beträgt (6 9, 1a); bei Be⸗ leihung von Erbbaurechten ist außerdem ein besonderer Tilgungs⸗ beitrag zu zahlen;

3. etwaige Bor schü aus der Be⸗ triebsmasse zur Deckung rückstän⸗ diger , . und Beiträge oder nicht gezahlter Feuerversicherungs⸗ beiträge mit den festgesetzten Ver⸗ d, zu erstatten (8 9, 1c);

4. beim Verkauf der Zentralstadt⸗ schaftsbriefe durch die Stadtschaft die Kapitalbeschaffungsgebühr zu zahlen (5 9 Abs. 3).

Außerdem sind von den Dar⸗ lehnsnehmern zu tragen: die Kosten der Vorbereitung und Voll⸗ iehung des irg , g. ts, der n des Grundstücks, der Eintragung in das Grundbuch, der Umwandlung, Erneuerung oder Löschung des Darlehns, der Kündi⸗ gung und Einlösung der Zentral⸗ stadischaftsbriese, die sämtlichen Kosten des gerlchtlichen Verfahrens, die Kosten der Herstellung und Stempelung der Zentralstadt⸗ schaftsbriefe sowie der Kursverlust und die etwaige Zinsbogensteuer.

8. Haftung für Hypotheken⸗

; ausfälle.

5 28. Für Ausfälle bei Hypotheken haften in nachstehender Reihenfolge:

AQ bei ersten Hypotheken

1. die Sonderrücklage für erste Hypo⸗ theken,

2. die Mitglieder der Stadtschaft (S§ 5? und 23);

B) bei zweiten Hypotheken

1. die Sonderrücklage für zweite Hy⸗

potheken,

2. die Mitglieder der Stadtschaft (G65 5, und 23),

3. der Bürgschaftsverband.

VI. Lebensversicherung.

5 29. 1. Hat ein Pfandbriefschuldner einer ersten Hypothek einen Lebensver— , mit der Schlesischen Provinzial. Lebensversicherungsanstalt oder mit einem von dem Verwaltungs⸗ rat zugelassenen Lebensversicherungs⸗ unternehmen abgeschlossen und den Ver⸗ ö mit Zustimmung des

zorstands der Stadtschaft bei diesem , , so . mit dieser Hinter⸗ egung die Rechte aus der Lebens⸗ versicherung der Stadtschaft zu. Die Stadtschaft hat sodann die von dem Vfandbriefschuldner in die Tilgungs⸗ masse zu zahlenden Beiträge, soweit sie zur Beitragszahlung beansprucht werden, nicht zur Tilgungsmasse zu ver⸗ einnahmen, sondern zur Bestreitung des Lebensversicherungsbeitrags zu ver⸗ wenden. Ebenso kann der Anteil des betreffenden , an der Tilgungsmasse zu Lebensversicherungs— wecken verwandt werden, auch wenn die Bedingungen zur Abhebung des Guthabens an der Tilgungsmasse noch nicht erfüllt sind. Sämkliche Zahlungen aus dem Versicherungsvertrage, ins⸗ besondere an Versicherungssummen, Rücklaufswerten und Dividenden mit Ausnahme derjenigen Dividenden, die zur Erhöhung der Versicherungssumme berwandt werden sind an die Stadt⸗ . zur m an die Tilgungs⸗ masse zu leisten. b die Dividenden zur Erhöhung der Versicherungssumme k verwenden sind, kann der Ee nnr estimmen.

2. Die , , . kann ent⸗ weder eine einfache sein, bei der die BVersicherungssumme schlechthin beim Tode des Versicherten fällig ist, oder eine abgekürzte, bei der die Ver⸗ icherung s summe . beim Tode des ersicherten wie bei Lebzeiten nach Ab⸗ ij einer verabredeten Reihe von Jahren oder bei Erreichung eines ver—= abredeten Lebensalters fällig ist.

8. Die Versicherung ist . das Leben des Eigentümers abzuschkießen, kann . mit Genehmigung der Stadtschaft auf das Leben einer anderen Person genommen werden,. Uebersteigen die , m. den Tilgungsbeitrag, der ef ichtmäßig zu zahlen ist, so mu der Eigentümer sich zu der entsprechen . freiwilligen Tilgung in einer esonderen Urkunde verpflichten. Von der Aufnahme dieser Urkunde kann ab— gesehen werden, wenn sich der Eigen⸗ tümer der , aer er . tet hat, den zur ĩ 7 des Mehrbeitrags erforder⸗ 36 . Betrag als freiwilligen Tilgungsbeitrag an die 3, zu entrichten und damit einverstanden er⸗ klärt, da a freiwillige Tilgungs⸗ beitrag bei Eingang der Zinsen und

Tilgungsbeiträge zunächst verrechnet

Tilgungsguthabens ist an den Grund⸗

wird. Bleibt der Versicherungsbeitrag hinter dem Tilgungsbeitrag zurück, so fließt der für den Versicherungsbeitrag nicht in Anspruch genommene Teil in die Tilgungsmasse.

4. Tie Stadtschaft zahlt die Beiträge an die Lebensversicherungsanstalt und schießt sie erforderlichenfalls für Rech⸗ nung des Pfandbriefschuldners vor, je⸗ doch nur insoweit, als die Erstattung des Vorschusses durch das bepfand⸗ briefte Grundstück dinglich gesichert ist.

5. Bedarf die Stadtschaft bei Ver⸗ wendung ihrer Tilgungsmasse auch der für die Lebensversicherung in Anspruch genommenen Tilgungsbeiträge, so 1 sie berechtigt, die betreffenden Versiche⸗ rungsverträge aufzuheben und die Rück⸗ kaufswerte zur Tilgungsmasse zu ver— einnahmen. Die Beschlußfassung hier⸗ über bleibt dem Provinzialausschuß vor— behalten.

6. Die Stadtschaft hebt den Ver⸗ sicherungsvertrag auf und vereinnahmt den Rückkaufswert zur Tilgungsmasse:

a) beim Zwangsverkauf eines Grund⸗ stücks,

b) beim freihändigen Verkauf des Grundstücks, jedoch mit der Maß⸗ gahe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, der bisherige Eigentümer und so⸗ fern ein anderer als der Grund⸗ eigentümer versichert war, auch der Versicherte dies unter Zustimmung der Stadtschaft beantragen;

e) beim Tode des Eigentümers, wenn die Ver sicherunß auf das Leben einer anderen Person , . war, jedoch mit der Maßgabe, daß die Versicherung bestehen bleibt, wenn der neue Eigentümer, die Erben des bisherigen Eigentümers und der Versicherte das Fortbestehen der Versicherung unter Zustimmüng der Stadtschaft beantragen.

7. Die Stadtschaft ist berechtigt, den Versicherungsvertrag aufzuheben und den Rückkaufswert zur , , ,, . ,,,, ne wenn ein Pfandbrief⸗ chuldner, ohne Stundung erhalten zu haben, länger als ein halbes Fahr mit der Zahlung des Tilgungsbeitrags im Rückstande bleibt.

8. In allen Fällen, in denen die Stadtschaft. Versicherungsverträge auf⸗ heben will, steht es den beteiligten Grundstückseigentümern und im Falle des Absatzes 6c ihren Erben frei, durch Zahlung des Rückkaufswerts und etwa ückständiger Tilgungsbeiträge zur Tilgungsmasse die Aufhebung der Ver— icherungsverträge abzuwenden und die Rechte der Stadtschaft an der Ver— sicherung zu beseitigen. Das gleiche Recht steht den ö zu, wenn die Versicherung auf das Leben einer anderen Person abgeschlossen it und die Grundstückseigentümer bezw. ihre Erben den Versichexungsschein nicht einlösen. In diesen Fällen und ebenso dann, wenn das Pfandbriefdarlehn ganz oder bis zur Hälfte des Wertes des Grund— . abgelöst wird, wird der Ver— icherungsschein unter entsprechender Benachrichtigung der Anstalt dem Be⸗ rechtigten zur freien Verfügung aus⸗ gehändigt.

9. Die an die Stadtschaft gezahlte Versicherungssumme wird zur Tilgungs= ag vereinnahmt. Der Vorstand ist je⸗ doch berechtigt, zu gestatten, daß die Ver—⸗ sicherungssumme ganz oder teilweise von der Lebensversicherungsanstalt unmittel⸗ bar an die aus dem Versicherungsschein Berechtigten ausgezahlt wird, ohne daß die Bedingungen zur Verwendung des Guthabens an der Tilgungsmasse er— füllt werden.

10. Der Porstand wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestim— mungen zu erlassen.

VII. Verfassung und Berwaltung.

Organe.

§8 30. Die Stadtschaft wird unter Aufsicht und unter Mitwirkung des Probinzialausschusses und Provinzial⸗ landtages durch

den Vorstand und den Verwaltungsrat verwaltet. Vorstand. 5 31. 1. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Milgliedern. Außerdem können stellvertretende Vor— standsmitglieder in der erforderlichen Zahl berufen werden. Die Vorstands⸗ mitglieder vertreten sich in einer durch den Verwaltungsrat im voraus zu be= stimmenden Reihenfolge untereinander.

Die Mitglieder und die Stellvertreter dürfen nicht bis zum dritten Grade ver— wandt oder verschwägert sein. Die Be⸗ 6 zum Vorstandsmitglied erfolgt urch den Provinziglausschuß.

Der erste Vorstandsbeamte, und ofern. der Vorstand aus mehreren

litgliedern besteht, ein weiteres Vor⸗ standsmitglied, werden soweit sie es noch nicht sind Provinzialbeamte und unterliegen den für diese geltenden Vorschriften.

2. Der Vorstand vertritt die Stadt⸗ schaft gerichtlich und , . er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

3. Der Vorstand unterzeichnet unter der Firma der Anstalt alle Schrift⸗ stücke. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, so wird er nach außen und vor dericht durch das erste Vorstandsmitglied der Stadt . ver⸗ treten. Dieses vertritt die Stadtschaft 1 im Vorstande der Zentralstadt⸗

aft.

Das erste Vorstandsmitglied, im Be⸗ hinderungsfalle das durch den Ver⸗ waltungsrat bestimmte Vorstandsmit⸗

glied (Übs. 1) unterzeichnet unter der

2 *

2.

po

*

8 werden der Stadtschaft vom Provinzial⸗ verbande zur t Sonstige Dienstverpflichtete werden vom Vorstande auf Privatdienstvertrag an⸗ genommen. glied ist der Dienstvorgesetzte eller Be⸗ amten und n teten der Stadt unterliegen im übrigen den für die

§ 36. Dem * , ob:

836. tungsrgts sowie andere Mitglieder der

Stadtschaft,

am der Anstalt (6 I alle Schrift⸗ tücke. Urkunden, durch welche Ver⸗ pflichtungen für die Stadtschaft über⸗ nommen

müssen unter Beidrückung des Amts⸗ siegels der Stadtschaft noch von einem zweiten Mitgliede des Vorstandes und, soweit ein solches nicht bestellt ist, von einem Verwaltungsratsmitgliede unter⸗ zeichnet werden.

werden sowie Vollmachten

Das gleiche gilt für

Verfügungen in Geld⸗ und Kassen⸗ angelegenheiten, so jedoch, daß an Stelle des zweiten Vorstands⸗ oder Ver⸗

waltungsratsmitglieds ein bevollmäch⸗ tigter Beamter unterzeichnen kann. Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch den Verwaltungsrat. Im übrigen wird die Geschäftsord⸗ nung für den , . durch den Ver⸗ waltungsrat . tgelegt. Der Unter glieder steht die Unterschrift der Stell⸗ vertreter gleich.

rift der Vorstandsmit⸗

Beamte.

32. Die erforderlichen Beamten

Verfügung gestellt.

Das erste Vorstandsmit⸗ ienstverpflich⸗

chaft. Die Beamten

Provinzialbeamten geltenden Vor⸗ schriften. . Verwaltungsrat.

§8 33. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Landeshauptmann bezw.

seinem Vertreter als Vorsitzenden und aus 6 vom Provinzialaus

Dauer von 6 Jahren zu wählenden Mit .

Weise sind für diese wählen. Alle zwei 2 ordentliche und Z stellvertretende Mit⸗ glieder aus. Die zuerst Ausscheidenden werden durch das Los 2 Die Ausgeschiedenen bleiben

führung der Neugewählten in Tätig⸗ eit. Vertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist von dem ö

bald eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ausgeschiedenen sind y.

Wenigstens stell vertretende den Kreisen des in organisierten werden.

§ 34. Zur Beschlußfähigkeit des Ver⸗ waltungsrats ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und 3 Mitgliedern erforderlich.

Im Falle der gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Verwaltungsrat Geschäftsgang dur nung, die der Genehmigung des Pro⸗ vinzialausschusses bedarf.

ö Die Vorstandsmitglieder nehmen an den mit beratender Stimme teil.

5 35. Dem Verwaltungsrat liegt ob:

1. die Beaufsichtigung 9

chuß auf die

t. In gleicher tellvertreter zu

. der i th scheiden

Jahre

is zur Ein⸗ Scheidet ein Mitglied oder ein als⸗

er wählbar.

zwei Mitglieder bezw.

Mitglieder sollen aus .

Hausbesitzes gewählt

mindestens von Stimmengleichheit

regelt seinen eine Geschäftsord⸗

Sitzungen des Verwaltungsrats

der Geschäfts⸗ führung des Vorstandes,

die Beschlußfassung über die Be⸗

willigung von Darlehen, soweit er nicht dem Vorstand die Befugnis zur Bewilligung von Darlehen bis zu einem für den Einzelfall zu be— timmenden Betrage übertragen hat, der Erlaß der Geschäftsanweisung für den Borstand,

die Bestimmung über die Reihen⸗

der die Vorstandsmit⸗

folge, in . untereinander ver⸗

glieder sich treten,

der Erlaß stimmungen über die verfügbarer Bestände, die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand,

die Vorprüfung aller dem Pro⸗ vinzialausschuß und Provinzial⸗ landtag zu , , Vorlagen, die b. tstellung der Bilanz und die Prüfung des Geschäftsberichts. , r, ,. zrovinzialausschuß liegt

allgemeiner Be⸗ Anlegung

die Aufsicht über die gesamte Ge⸗ . rung der Stabtschaft, ie Wahl der Mitglieder des Ver⸗ waltungsrats und die Bestellung der Vorstandsmitglieder, die Genehmigung der Geschäfts⸗ ordnung des Verwaltungsrates, die Feststellung der Abschätzungs⸗ rung, die eschlußsassung über die Aenderung der Satzung und die Auflösung der Stadtschaft, vor⸗ behaltlich der Genehmigung des Provinziallandtages, die Vorbereitung der Vorlagen für den Provinziallandtag, die Enklastung des Vorstandes und Verwaltungsrates, die Beschlüußfassusig über den An⸗ und Verkauf sowie die Ver⸗ pfändung von Grundstücken, ab⸗ gesehen von der Erstehung be⸗ iehener Grundstücke beim Zwangs⸗ verkauf. Provinziallandtag.

37. Dem Provinziallandtag liegt ob: der Erlaß und die Abänderung der Sa n g

die Feststellung des Haushalts⸗ planes,

die Entgegennahme des Jahres⸗ berichts ,

die Beschluß assung über die Auf⸗

lösung der Stadtschaft. 8 h Mitglieder des Verwal⸗

deren Tätigkeit für das

Wohl der Stadtschaft in 2 ge⸗ nommen wird, erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den Sätzen für die dem Landeshauptmann zugeordneten oberen Beamten.

VIII. Wertbeständige Beleihungen. 3 39. Solange die Preußische Zen⸗ tralstadtschaft wertbeständige, auf Gold⸗ mark lautende Pfandbriefe ausgibt ist die Stadtschaft berechtigt, ihren Mit⸗ gliedern die im § 1 Ziffer 1 bezeich- neten Darlehen auch in gleichartiger wertbeständiger Form zu gewähren. Auf die wertbeständigen Stadtschafts- darlehen (Goldhypotheken) und die wertbeständigen Pfandbriefe (Gold⸗ pfandbriefe) finden die Bestimmungen der Satzung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den folgenden Be⸗ stimmungen nichts anderes ergibt.

3 40. Der Beitrag zur Tilgungsmasse beträgt bei Goldhypotheken 1 vo. Der Vorstand ist berechtigt, eine Erhöhung dieses Satzes zu fordern. Die Zinsen und Beiträge für Goldhypotheken sind halbjährlich am 15. Juni und 15. De⸗ zember im voraus an die Stadtschaft zu zahlen.

§z 41. Der Geldwert aller aus einer Goldhypothek dem Schuldner ob⸗ liegenden Leistungen wird nach dem amtlich festgestellten Preise für Fein⸗ gold berechnet und in deutscher Reichs⸗ währung gezahlt. Als amtlich fest⸗ gestellter Preis für ern gilt nur der vom Reichswirtschaftsminister oder der von diesem bestimmten Stelle im Reichsanzeiger bekanntgegebene Lon⸗ doner Goldpreis. Die Ümrechnung in NReichswährun . nach dem amt⸗ lich notierten Kurse der Berliner Börse für das englische Pfund (Mittelkurs Auszahlun London), wobei für Kapitalrückzahlungen die dem Verfall⸗ tage vorhergehende letzte Notierung, für Zins- und Beitragszahlungen die letzte Notierung in dem dem Fällig⸗ keitstage vorhergehenden Monat zu⸗ grunde gelegt wird.

Werden die Leistungen verzögert, so hat der Darlehnsschuldner den aus einer Veränderung des Londoner Gold preises oder der Pfundnotierung (Mittelkurs Auszahlung London) ent⸗ standenen Verlust der Stadtschaft zu ersetzen.

IX. Schlußbestimmungen.

§8 42. 1. Soweit die Kosten der Ver⸗ waltung aus der Betriebsmasse nicht u decken sein sollten, werden die er— a n . . vom Provinzial⸗ verbande geleistet. Solange diese Vor⸗ chüsse nicht mit den Zinsen aus der

etriebsmasse erstattet sind, werden Ueberschüsse aus dieser an die Sonder- rücklagen nicht abgeführt. Für die Vor⸗ schüsse nebst k haften die Mit-

glieder nach 53 5 dem Provinzial⸗ verbande. 5 43.

Stadtschaft müssen erfolgen:

durch den „Deutschen Reichs- und eu e Staatsanzeiger“ und

durch die Amtsblätter der Regie⸗ rungen zu Breslau und Liegnitz sowie durch die etwa von dem Ver⸗ waltungsrat noch zu bestimmenden Zeitungen.

58 44. Die Verwaltungsbehörden der Provinz Niederschlesien sind gehalten, dem Vorstande der Stadtschaft die in seinen Geschäften erforderlichen Aus⸗ künfte zu erteilen und die Geschäfte der Stadtschaft nach Möglichkeit zu fördern.

§ 45. Der ö be⸗ stimmt, wann die Stadtschaft ihre Tätigkeit aufzunehmen ö

. er erwaltungsrgt noch nicht gebildet ist, werden die ihm ob⸗ liegenden Aufgaben vom Provinzial⸗ ausschuß wahrgenommen.

§8 46. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 47. Das nach Auflösung der Stadtschaft verbleibende Vermögen ier an den Provinzialverband der Provinz Niederschlesien, der es nur zu solchen gemeinnützigen oder wohl⸗ tätigen inen verwenden darf, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Provinzialverbandes gehören.

§z 48. Diese Satzung tritt mit dem Ablaufe des Monats in Kraft, in dem ihre Veröffentlichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger erfolgt ist.

reslau, den 25. März 1925. Der Provinziallandtag der Provinz Niederschlesien.

Die vom dritten Niederschlesischen Provinziallandtage in der Sitzung am 25. März 1926 e n Errichtung einer Stadtschaft der Provinz Nieder⸗ schlesien, die der Preußischen Zentral⸗ stadtschaft als Mitglied beitritt, wird nach Maßgabe der anliegenden Gatzung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs genehmigt.

Der Stadtschaft werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

Berlin, den 18. Januar 1927.

Siegel.)

Das Preusische Staatsministerium. Der Minister für Volkswohlfahrt. Hirtsiefer.

Der Justizminister.

Am Zehnhoff.

Der Minister des Innern J. A.: von Leyden.

Der Finanzminister.

J. 96 ö enehmigung.

II 4 Nr. 1675 . 6B. 1 2397 Just. Min. IVb S67 II M. d. J.

Alle J er

1E 1466 F. M.

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Die von Aufsichtsrat und Vorstand genehmigte Bilanz und die Gewinn⸗

und Verlustrechnung vom 31. August 1926, fincenden Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden

wie folgt:

sollen, lauten

Dle von der Generalversammlung no

wie sie der im März d. J statt, fabrik Rheingau Aktiengesellichast vem 31. August 19265 lautet wie jolgt: Bilanz der Zuckerfabrik Rheingau Äktiengesellschaft vom I. August 1926.

Be stände

ch zu genehmigende Bilanz der Zucker- 103565)

Verbindlichkeiten.

Bilanz der Süddeutsichen Iuder - Aftiengeiellichaft vom 31. Augunst 1926 TF T 5 ; 4. k 2 258 836 41 Grundkapital 3131 220 Attiva. 3 I Vortate?'!?̃' . Z 26s to] Heietziiche Rächgge zi 1 9 Frankenthal, Friedensau, Gernsheim, Groß ww var h gn r, ö 8 3 ; ; ? ; 58 GSewinnsaldo ... ; Gerau. Heilbronn, Offstein, Regensburg, Stuttgart, . 3274. ö Waahãusel, Zũůttlingen . 8 16 224 060 09 Schuldner und e t 20m oil Bankguthaben ) 1154 393,63 1553 6650 db Buchgewinn a. Altlenzusammenlegung? ... 331 6 3 C8321 17 Landwirtschaftliche Werte 149 69 13 1490 848 62 4191 3941 4191 394319

9 . 9 9 9 9 9 9 * 1449521 52

Zugänge ..

k d 14 951 847 38 Werwapiere und Beteiligungen.... 4 8065 391 9 Kasse D 4 n , SI 563502 Wechel K J , 184069535 ; . Schuldner und Bankguthaben). ..... . 19 993 103 2 116 731 807 26 Landwirtschaftliche Werte ).... 397412 4 291 998 8 Passiva. Grundkapital: Stammattien ... . . 9 600 9000 . Vorzugsaktien . 7 9 7 49 ö C G 60 000 000 5 J d , 3 000 000 - w 2b zo == G shreibungen) . . hoꝛ 86 lo Verbindlichkeiten o) JJ , 7 834 449 68 Gewinnsaldo J 2 729 2609115

Verwendung des Reingewinns: ö. 6 o/9 Dividende auf die in Umlauf befindlichen Stamm—

aktien. . , 1611000 Toso Dividende auf die Vorzugsaktien ö 23 0006 Satzungsmäßiger Gewinnanteil des Aufsichtsrat. ... 6 5 Vortrag auf neue Rechnung.... .. . 1 603 544 13

. 2729 25915

94 291 998 93

) Davon RM 3 350 000 Fabrikations⸗, Verbrauchs- und Betriebsmaterialien. 2) Darin RM 772 000 Forderungen an Tochterunternehmungen und berreundete Gesellschasten sowie RM 172 9000 Bankguthaben. 8] Davon Grundbesitz RM 1002485023 und Gebäude RM 259 950, im übrigen lebendes und totes Inventar und Vorräte der sämtichen Güter. ö ) a) PM 39 600 900) RM 425 700 ursprünglich mit 40/9 verzinsliche gemeinsame Anleihe der Zuckerfabriken Frankenthal, Waghäusel, Stutt⸗ gart und Heilbronn aus dem Jahre 1920, mit dreimonatiger Frist kündbar und bis spätestens 1950 rückzahlbar. . b) PpM 70000090 RM 56 300 ursprünglich mit 5hoso verzinsliche Anleihe der Zuckerfabrif Frankenthal aus dem Jahre 1919, auf den 1. September 1926 gekündigt. . ) PM 2 bo0h o00 RM 21 886,10 ursprünglich mit 44 verzinsliche Anleihe der Zuckerfabrik Offstein aus dem Jahre 1920, auf den 1. Juli 1926 gekündigt. s) Darin RM 193 600 Schulden an Tochterunternehmungen und befreundete Gesellschaften, RM 1706000 Bankschulden und RM 455 668,48 auf einzelne

Grundstücke der Gesellschaft eingetragene, laut Aufwertungsgesetz aufgewertete Hyvot heken.

Soll. Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Haben. 366 . . K 3 Absichreibungen 1201 611 471 Vortrag aus alter Rechnung 1 062 538 40

Zur Versüqung verbleiben Betriebzuberschuß ).. 2 365 332 27

der Ueberschuß 2722256913 [. 3 930 87062 3 950 870162

1) Nach Verrechnung von RM 2309 921,39 Handlungsunkosten, RM 1959 024,34 Steuern einschließlich Umsatzsteuer, RM 162 181,59 per Saldo vereinnahmte Zinsen. . . .

In die Bilanz der Süddeutschen Zucker-Akttiengesellschaft sind die Vermögens⸗ werte der ausgenommenen Gesellschaften zu deren unveränderten Buchwerten eingestellt worden. Der sich aus der Zusammenlegung des Stammaktienkapitals der Zucker⸗ fabrik Frankenthal von RM 9g 408 000 auf RM 7526 430 ergebende Buchgewinn von RM l 881 600 ist, wie aus der Bilanz ersichtlich, zu Abschreibungen auf die Anlagen verwendet worden. Von den Reserven der Gesellschatten einschließlich der Reserben der Zuckerfabrik Frankenthal sind RM 3 000000 der gesetzlichen Rücklage und RM 225 408 einer Sonderrücklage überwiesen.

Die in obiger Bilanz ausgewiesenen Anlagen RM 14 590 370,14“ verteilen sich auf die einzelnen Fabriken wie folgt: Grund u. ia , NMschtnen nn. Boden Gebäude Einrichtungen Zusamim men RM RM RM RM Frankenthal 14108056 819 198. 895 400, 1 855 678,56 Friedensau... 51 784.50 286 215,50 268 000, 96 0900, Geinsheim... 32 865,25 202 134,A,75 355 000, 590 000. Groß Gerau. . 66 406,95 317 362,82 336 877,61 720 tz47. 38 Heilbronn .. . 159 C06 —–— 765 500, 1 264 888,36 2 189 388, 36 Offstein .. . 64 306— 717 01, 12 839 245,67 1610 61679 Regensburg.. . 122 166.7868 3335 834,22 630 00, 1091 900 Stuttgart... 322 820 1472 995, 1351 9086, 3 147 723, Waghäusel ... 15 715, 850 659g, 50 1384 18 22590 554,50 Züttlingen sz 912, 74 460. 437 389 55 38 761, 55 73 050 94 586 430391 7752 8859,19 14 690 37014

Die Werke in Friedensau, Geinsheim und Züttlingen sind als Rohzucker⸗ fabriken, das Werk in Frankenthal als reine Raffinerie und die übrigen Werke als emischte Betriebe eingerichtet. Ihre Gesamtleistungssähigkeit ist auf eine tägliche Hern br ltunn von rund 9h 000 Doppelzentner Rüben eingestellt, und zwar entsallen auf Friedensau, Gernsheim. Offstein, Regensburg und Waghäusel je 12000 dæ, Stuttgart 11 000 dz, Groß Geiau 90090 42, Züttlingen 8000 dz und Heilbronn 7000 42; an Verbrauchszucker können täglich rund 18 000 dz erzeugt werden, und zwar in Frankenthal 400 dz, Stuttgart und Waghäusel je 2700 dz, Heilbronn 2200 dz, Offstein 2000 dz. Regensburg 1800 dz und Groß Gerau 1600 dz.

Der dem Fabrikbetriebe dienende Grundbesitz der Gesellschaft umfaßt 117 ba; hiervon sind 24 ha durch die Fabriken und Lagerhäuser und 5 ha durch Arbeiter- und Beamtenwohnhäuser mit 641 Werkwohnungen bebaut.

Die landwirtschaftlich genützte Kulturfläche in einem Umfange von 107435 ha umsaßt 650 ha Eigenbesitz (darunter 4 eigene Güter mit 500 ha) und 10 092 ha in 62 Pachtgütern.

Auf dem Konto Wertpapiere und Beteiligungen sind außer festverzins⸗ lichen Werten im Bilanzwerte von rd. RM 260 000 hauptsächlich verbucht nom. RM 3h05 300 der Gesellschaft nach Durchführung der Zusammenlegung der Frankenthal-Aktien sowie der Fusionen verbliebene eigene Stammaktien, die mit 18. 54 / zu Buche stehen; ein bei Verwertung dieser Aktien über den Buchwert hinaus erzielter Erlös wird der gesetzlichen Rücklage zu⸗ geführt werden. Der Attienbetrag hat sich insolge des jseitens der Süd⸗ deutichen Zucker⸗-Akftiengesellschast den Attionären der Rheingau⸗Aktien⸗ gesellschaft angebotenen Umtausches um rund RM 400 000 ermäßigt. nom. MRM 2151 C80 von insgesamt nom. RM 3 131 520 Aktien der Zucker⸗ fabrik Rheingau Aftiengesellichaft in Worms. Dieser Betrag haf sich infolge des Umtauschangebots inzwischen um rund RM 400090 erhöht. nom. RM 1 657 280 von inegesamt RM. 4000 900 Aftien der Helvetia Conservenfabrik Groß⸗Gerau Aktiengesellschast in Groß Gerau; da die Bilanz für 1925 nach Aufzehrung der ordentlichen Reserve und des Ge⸗ winnvornags eine Unterbilanz von rd. RM bh2 000 ergeben hat, ist das Kapital dieser Gesellschaft inzwischen von RM 4 000 000 auf RM 2000000 zusammengelegt worden; der Buchgewinn wird zu Abschreibungen und Rücklagen verwandt werden. nom. RM 450 000 Gämtliche) Anteile der Zuckerfabrik Groß⸗Umstadt G. m. b. G. in Groß Umstadt; für 192425 rd. RM 37 000 Gewinn, für 1929/26 rd. RM 9l 000 Verlust.

1) Grund und Boden RM 2565 000,

1 230370 14 Einrichtungen RM 1023 836 49.

) Davon RM 33 800 Bankguthaben 6 Davon RM 20 200 Bankschulden.

Die Aussichten für das Geschästsjah

übersehen läßt, als befriedigend bezeichnet werden.

Mannheim, im Februar 1927. Br. Seeliger.

Deutsche Bank. Mitteldeutsche Creditbank.

Der Umsatz der Süddeutschen Zucker⸗Aktiengesellschaft betrug im Betriebs⸗ jahre 1924̃29 RM 107 230 000, im Betriebsjahre 1925/26 RM 95 228 000.

Süddeutsche Zucker⸗Akttiengesellschaft.

Auf Grund vorstehenden Prospekts sind - RM 2960009090 Stammaktien, Stück 20 0090 über 6 Nr. 1 20 000, Stück 78 000 über ie RM 100 Nr. 1— 78 900, Stück 21 000 Sammelurkunden über Süddeutschen Zucker⸗Aktiengesellichaft in Mannheim zum Handel und zur Notierung an der Berliner Börse zugelassen worden. Berlin, Mannheim, München, Hannover, im Februar 1927. Direction der Diseonto⸗Gesellschaft. Darmstädter und Nationalbank Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Süddeutsche Disconto⸗Gesellschaft Aktiengesellschaft. Baherische Hypotheken⸗ und Wechsel⸗Bank.

Gebäude RM 9580 000, Maschinen und

r 1926/27 können, soweit sich bis jetzt

Bühler.

RM 40 je RM 1000 Nr. 1—21 000, der

Rheinische Creditbank. Gottfried Herzfeld.

l

Greifenberger Kleinbahnen⸗

1. Pomm. die ordentliche Generalver⸗ sammlung der Aktionäre der Gesell⸗ schaft statt.

sammlung sind diejenigen Aktionäre be⸗ techtigt, die doppelten Nummernverzeichnis bis zum 20. März d. J. bei einem Notar oder bei der Gesellschaftekasse übrigen wird wegen der Teilnahme an der Generalversammlung und der Aus⸗ übung des Stimmrechts auf die 8§§5 17 und 18 des Statuts verwiejen.

bruar 1927.

117693

117664 I

Aktiengesellschaft.

Tagesordnung: 1. Bericht und Bilanz für das Ge⸗

25. Febr. 1927 wurde an Stelle des aus⸗ . ggeschiedenen Am, Sonnabend, den 26. März Herrn Anton Waldaukat, der Kaufmann 1827, mittags 18 Uhr,

findet in Fritz Maercker, unserm Geschästszimmer in Greisenberg .

neu in den Aussichtsrat gewählt.

1172669) . Veränderung im Aufsichtsrat. In der Generalversammlung vom

Aufssichtsratsmitglieds, des

Berlin, Behrenstr. 24, Berlin⸗Schöneberg, 26. Febr. 1927. Deutsche Orient⸗Gesellschaft Attiengesellschaft. Goetz ke, Vorstandamitglied.

sichts rats. . 4. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Zur Teilnahme an

ihre Aktien mit

Greifenberg i. Bomm., den 26. Fe⸗

Direktion der Greifenberger Klein⸗ bahnen⸗Aktiengesellschaft.

Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie Aktiengesellschaft, Berlin 8O. 33, Zeughofstraße 6— 9. Die Attionäre werden zu der am Dienstag, den 22. März 18927, vor⸗ mittags 113 Uhr, im Geschästshaus der Deutschen Bank. Berlin, Eingang Mauer⸗ straße 39, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung hierdurch ein⸗ geladen.

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine der Reichs⸗ bank oder eines deutschen Notars, letztere mit den Nummern der Aftien versehen, snätestens am 19. März 1927 während der Geschättsstunden

bei dem Vorstand der Gesellschaft,

Berlin 80. 33, Zeughofstraße 6— 9, bei der Deutschen Bank in Berlin

und ihren Filialen in Frankfurt

am Main und Köln, bei der Mitteldeutschen Creditbank in Berlin und Frankfurt am

Main und ihrer Filiale in Köln, bei der Rheinischen Creditbank in

Mannheim, bei dem Bankhaus J. Dreyfus & Co.,

Berlin und Frankfurt am Main, bei dem Bankhaus Sal. Oppen⸗

heim jr. K Cie., Köln, bei dem Bankhaus Jakob S. Sp. Stern,

Frankfurt am Main,

Cre dit⸗

bei der Schweizerischen anstalt, Zürich, bei der Basler Handelsbank, Basel, bei der Bank des Berliner Kassen⸗ Vereins (nur für Mitglieder des Girveffektendepots), gegen Empfangsbescheinigung zu hinter⸗ legen und bis nach der Generalversamm⸗ lung daselbst zu belassen. Tagesordnung: 1. Vorlegung des mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats versehenen Berichts des Vorstands über das Geschäste— jahr 1925s'2tz sowie der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vom 30. September 1926. 2. Beschlußfassung über die Vorlagen und über die Verwendung des Rein⸗ gewinns. 3. Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands. 4. Wahlen zum Aussichtsrat. 5. Aenderung des § 17 Abs. 1 und 2 der Satzung (Erleichterung der Hinter⸗ legungsbestimmungen). Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie Attiengesellschaft. Der Aufsichisrat.

Ge e e, ihn in Genehmigung der Bllanz. . 3. Entlastung des Vorstandz und Auf⸗ Vayerische Metallwerke

der, Generalver hierdurch zu der am Donnerstag. ben be, 2z4. März 18927, mitiags 13 uhr, einem im Büro des Herrn Handelsgerichtsrats Carl Buschmener, . , Pots⸗ ; r Straße 1210, stattfindenden ordent⸗ hinterlegen. Im k ß tat

geladen.

üben wollen,

Attiengesellschast Landshut.

Die Aktionäre der Gesellschaft werden

Generalversammlung ein⸗ Tagesordnung:

1. Bericht des Vorstands und Vorlage der Bilanz nebst Gewinn⸗ und Ver⸗ lustrechnung per 31. Oktober 1926.

2. Beschlußsassung über die Genehmigung der Bilanz und der Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

3. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

4. Wahlen für den Aufsichtsrat.

b. Beschlußfassung über eine Kapital⸗ erhöhung um bis zu RM 75 900.

Aktionäre, welche ihr Stimmrecht aus⸗

müssen ihre Aktien reip.

Interimsscheine oder einen Depotschein

über eine bei einer Bank oder öffentlichen

Behörde erfolgte Hinterlegung spätestens

drei Tage vor dem für die General⸗

versammlung bestimmten Tage bei der

Gesellschaft oder bei Herrn Rechtsanwalt

und Notar Curt Kaiser, Berlin W. 57,

Potsdamer Straße 67, hinterlegen.

Landshut, den 25. Februar 1927.

Der Vorstand Wolf. Fährmann.

117692 N. Stock K Co., Spiralbohrer⸗ Werkzeug und Maschinenfabrik Attiengesellschaft, Berlin. Die Aktionäre unlserer Gesellschaft werden zu der am Dienstag, den 22. März 1927, vormittags 11 Uhr, in Berlin im Geschästshause der Deutschen Bank, Mauerstraße 39, stattfindenden ordentlichen Generalversammiung hierdurch eingeladen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinterlegungsscheine der Reichs- bank spätestens am 189. März 1927 während der Geschästsstunden beim Vor⸗ stand der Gesellschaft, Berlin⸗Marien⸗ selde, Großbeerenstr. 39/42, oder bei der Dentschen Bank, Effektenkasse, Ber⸗ lin W. 8, Behrenstr. 9 / 13, oder bei der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins, Berlin (nur sür Mitglieder des Giro⸗ effektendepots), zu hinterlegen. Tagesordnung: 1. Vorlegung des mit den Bemerkungen des Aussichtsrats versehenen Berichts des Vorstands über das Geschästsjahr 1925/26 sowie der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vom 30. September 1926. 2. Beschlußsassung über die Vorlagen und über die Verwendung des Rein⸗ gewinns.

Vorstands. ö 4. Wahlen zum Aussichtsrat. h. Wahl von Revisoren.

(Erleichterung der bestimmungen). Berlin, den 1. März 1927.

R. Stock & Co. Spiralbohrer⸗ Werkzeug⸗ und Maschinenfabrik A ktiengesellschaft.

Der Aufsichtsrat.

Schotkolabenfabrik Wilhelm Erfurt, Kommandiigesellschaft auf Atiien, in Er furt. Die Generalversammlung vom 10. 4 1925 bat mit Zustimmung des versönlich haftenden Gesellschafters beichlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 4 25 000 000 auf RM 200 009 mit der Maßgabe umzustellen, daß von dem Grund⸗ favital RM 30 009 statt bigber A 30009000 dem versönlich haftenden Gelellschafter als Vermögenseinlage, der Rest von Rn 220 006 statt bisher 4K 22 000 0090 den Aktionären zuallen, und zwar so, daß die Zahl der Aktien von 22 000 Stück auf 11 060 Stück im Nenn⸗ betrag von je RM 20 vermindert wird. Wir ordern unsere Aktionäre auf, ih re Aktien nebst Zins⸗ und Erneuerungs⸗ scheinen spätestens am 10. Amil 1927 bei unserer Gesellschaft einzureichen. Von je zwei eingereichten Aktien wird die eine von der Gesellschaft zurückbehalten, die andere aber den Attionären, mit folgendem Stempelvermerk versehen, zurück⸗ gereicht: ö Nach Zusammenlegung gemäß Reichs⸗ markumsiellungsbeschluß gültig ge⸗ blieben mit RM 20 Zwanzig Reichsmark —.“ Soweit die Zahl der von einem Aktionär eingereichten Aktien durch zwei nicht teil⸗ bar ist, also die Spitzenbettäge, stehen sie der Gesellschaft zur Verwertung für Rech⸗ nung des Aktionärs zur Verfügung. Der Aktionär ist berechtigt, bis zum 26. April 1927 einschließlich bei Vermeidung der Rechtsverwirkung bei der Gesellschast einen auf den Inhaber lautenden Anteilschein über RM 10 Zehn Reichsmark zu beantragen. Aktien, welche bis zum 20. April 1927 einschließlich bei der genannten Ein⸗ reichungestelle nicht eingereicht sind, werden für kraftlos erklärt. An Stelle von je zwei für kraftlos erklärten Aktien wird eine neue Aktie, auf RM 20 Zwanzig Reichsmark lautend, ausgegeben, in⸗ soweit ihre Zahl durch zwei nicht teilbar ist, ein Anteilschein zu RM 10 Zehn Reichsmark —. Die neuen Aktien bezw. Anteilscheine werden für Rechnung der Beteiligten börsenmäßig verkauft oder, falls eine Notierung nicht oder noch nicht erfolgt, durch öffentliche Versteigerung ver⸗ wertet. Der Erlös wird den Beteiligten unter Abzug der Kosten ausgezahlt oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, hinterlegt. Erfurt, am 12. Januar 1927. Scho koladenfabrik Wilhelm Erfurt K. a. A. Der persönlich haftende Gesellschafter: Wilhelm Erfurk' ir rss

Bank des Berliner Kaffen⸗Bereins.

Die Aktionäre der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins werden 2 int Gemäßheit des § 11 des Gesellschafts⸗ statuts zu der am Montag, den 28. März 1927, vormittag 11 Uhr, in unserem Bankgebäude, Hinter der kotholischen Kirche 2, statt findenden ordentlichen Generalver⸗ sammlung eingeladen. Tagesordnung: 1. Jahresbericht des Vorstands fün 12 mit den Bemerkungen des Verwaltungsrats. Beschlußfassung über die Jahreg⸗ bilanz, die Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung und die Verwendung deg Reingewinns. 3. Beschlußfassung über die Entlastung der Verwaltung. 4. Wahl von Mitgliedern des Vera waltungsrars. ' Der Jahresbericht des Vorstands fün 1926 mit den Bemerkungen des Ver waltungsrats nebst Jahresbilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung werden vom 7. März d. J. ab in dem ß, lokal der Bank zur Einsicht der Aktio- näre ausliegen, auch können letzter Druckexemplare der bezeichneten Vor⸗ lagen vom genannten Zeitpunkt ab unn entgeltlich in Empfang nehmen.

Statutenmäßig werden nur diejenigen Aktionäre zu den Generalversamm⸗ lungen zugelassen, welche als solche im Aktienbuch verzeichnet sind. Vic erden haben sich über ihren fortdauernden Aktienbesitz durch Hinterlegung ihrer Aktien oder der gemäß § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsstatuts zugelassenen Hinter⸗— legungsscheine bei der Bank zu legiti⸗ mieren. Die Hinterlegung hat späte⸗ stens am dritten Geschäftstage vor der Generalversammlung, den Tag der Generalversammlung nicht mit⸗ erechnet, also spätestens am

vnnerstag, den 24. März d. J., zu erfolgen unter Beifügung eines arith— metisch geordneten Nummernverzeich⸗ nisses.

Anträge auf Umschreibung, von Aktien, welche in der Generalversamm⸗ lung vertreten werden sollen, müssen mindestens am siebenten Tage vor der Generalversammlung, den Tag der Generaluersammlung nicht mit⸗ gerechnet, also spätestens am Mon⸗

e

3. Entlastung des Aufsichtsrats und des lag, den 21. März d. J., bei dem

Vorstand unter Einlieferung der Aktien angebracht werden. Zur Umschreibung der Aktien in dem

6. Aenderung des Satzes 21 der Satzung Aktienbuche sowie zur ,, der Hinterlegungs⸗ Aktien

und der zugelgssenen Hinter. legungsscheine ist das Bürs der Bank an den Geschäftstagen von 9 bis 3 Uhr geöffnet. Berlin, den 25. Februar 1927. Der Verwaltungsrat der Bank des Berliner Kassen⸗Vereins.

J. Breul, Vorfitzender.

J. Breul, Vorsitzender.

Ernst Meyer.