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232.
Deutscher Reichs anzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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Anzeigen nimmt an
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Nr.
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einschließzlich des Portos abgegeben.
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Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛc.
Verordnung über den Zusammenschluß der Kohlenbergwerks⸗
besitzer des Oberschlesischen Steinkohlenbergbaubezirks zu einem Kohlensyndikat.
Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1927.
Bekanntmachung, betreffend Schließung der Büros und Kassen der eiae hauptbank am 16. d. M.
Bekanntmachung, betreffend Zuteilung einer vorläufigen Be⸗ teiligungsziffer durch die Kaliprüfungsstelle.
Bekanntmachung, betreffend Brennstoffverkaufpreise.
Preuszen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Mitteilung über die Verleihung der Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr.
Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels.
Anzeige, betrefsend die Ausgabe der Nummer 8 der Preußischen Gesetzsammlung.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Präsident des Reichskommissariats für Reparations⸗ lieferungen, Geheimer Regierungsrat Cuntze, ist in den einst⸗ weiligen Ruhestand versetzt worden.
Verordnung
über den Zusammenschluß der Kohlenbergwerks⸗ besitzer des oberschlesischen
bezirks zu einem Kohlensyndikat.
Vom 31. März 1927. Auf Grund des 5 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 21. August 1919 (RGBl. S. 1449) bestimme ich:
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Die Besitzer der Kohlenbergwerke des oberschlesischen Steinkohlen—⸗ bergbaubezirks werden zu einem Kohlensyndikat zusammengeschlossen. Als Satzungen dieses Syndikats gelten:
1. der Geiellschastebertrag des Oberschlesijchen Steinkohlen⸗
Syndikat, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vom 30. Januar 1933, 2. der Syndikatésvermag vom 29. März 1926 mit Ausnahme der S§§ 39 und 42, . nebst den inzwischen beschlossenen Abänderungen. § 2. Die Bestimmung des 5 1 gilt als Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern des in 51 genannten Syndikatsvertrags. § 3.
Die Verordnung tritt mit dem Ablaufe des 31. März 1927 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 1927 außer Kraft.
Berlin, den 31. März 1927. ; Der Reichswirtschaftsminister. Curtius.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im März 1927.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er— nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Betleidung und „Sonstiger Bedarf“) ist nach den Feststellungen des Stati⸗ stischen Reichsamts für den Durchschnitt des Monats März mit 144.9 gegenüber dem Vormonat (1454) um C3 v́H zurücküegangen. Dieser Rückgang ist im wesentlichen auf eine Senkung der Ernährungsausgaben zurückzuführen. Hier haben bei steigenden Gemüse⸗ und Kartoffelpreisen die Preise für Fleisch und vor allem in erheblichem Ausmaß die Preise jür Eier nachgegeben.
Die Indexziffern für die einjelnen Gruppen betragen (1913.14 — 100): für Ernährung 151,A2, für Wohnung 104,9,
Steintohlenbergbau⸗
für Heizung und Beleuchtung 144,6, für Bekleidung 156,4, für den „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkehr 182,2. Berlin, den 31. März 1927. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Bekanntmachung.
Die Büros und Kassen der Reichshauptbank werden am Sonnabend, den 16. April d. J., den ganzen Tag ge⸗ schlossen sein.
Berlin, den 25. März 1927.
Nelchsbankdirektorium. Dr. Halmar Schacht. Dreyse.
Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am
17. Dezember 1926 entschieden:
Der Gewerkschaft Markgräfler in Buggingen wird für ihr Kaliwerk Markgräfler mit Wirkung vom 1. November 1926 eine vorläufige Beleiligungsziffer in Höhe von 1,9960 Tausendsteln gemäß 5 82 Absatz 1 der Vorschrijten zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Jul 1919 zuertannt. unbeschadet der auf Grund des 8 84 a. a O. vorzunehmenden Aenderungen. Die Beteiligungsziffer entspricht 43 vom Hundert der durchschnittlichen Beieiligungsziffer aller Werke und geht, wenn sie zu irgendeiner Zeit böher ein sollte als 0 vom Hundert der jeweiligen durchschnittlichen Beteiligungs⸗ ziffer aller Werke, auf das gesetzliche Höchstmaß zurück.
Berlin, den 2.3. März 19. Die Kaliprüfungsstelle. Heckel. heidung ist der Gewerkschaft Markgräfler am 79. März d. J. zugestellt worden. J. A.: Maenicke.
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Vorstehende Entse in Buggingen (Baden
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Bekanntmachung.
Unter den im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 297 vom 31. Dezember 1923 und Nr. 83 vom 7. April 1924 bekannt⸗ gegebenen Bedingungen sind folgende Preise je Tonne in Gültigkeit:
Niedersächsisches Kohlen⸗Synditat.
l. Preußische Bergwerks und Hütten ⸗ A. ⸗G. Berginspektion Ibbenbüren in Ibbenbüren.
April / Juli Septbr /
Juni August März
RM RM RM
a) Qst feld:
Förderkohlen 8 9 9 16, — 16, — 16, — 8, ö, 23, 50 23,50 Nußkohlen 1, ungewaschen .. 20. — 21 — 22, — ⸗ II, gewaschen .. 26, — 27. — 29, —
. 11 ö 7272. 22,50 23, —
. IV, ö. . 20,50 21. —
. V, . 89 26 138. — 18, — 18, — Felnkohlen ungewaschen ... 13, — 13. — 13. — ; gewaschen .... 14, — 14, — 14, — Schlammkohlen. ... . 5, — h. — 5. — ,, . . 24, — 24 — 24, —
b) Westfeld:
Magersörderkohlen ..... 13, — 13. — 13, — Fördergrus kohlen ..... 10,50 10,50 10.50 gew. Magernußkohlen L... 24, — 26.— 27,50 . ⸗ 4 11 22,50 24, —
. . 11 15165 Magerfeinkohlen, ungewaschen 10, — 10. — 10,— ĩ gewaschen. . 11,50 11,50 11,50 Schlammkohlen 5 — h. — b. =
2. Gesamtbergamt Obernkirchen in Obernkirchen. Für die Zeit vom 1. April bis 31. August wird auf den für Biechtoks 70 90 mm und 2040 mm gültigen Pieis von RM tz, s? ein Sommerpreisabschlag von RM 3 — und für Brechkoks 40/70 mm ein Sommenpreisabichlag von RM 2,50 je Tonne gewährt. Berlin, den 1. April 1927.
Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Keil. Löffler.
Preunssen.
Staatsministerium.
Der Regierungsrat Dr. Strznden ist zum Ministerialrat belm Preußischen Staatsminister ernannt worden.
Ministerium des Innern.
Das Preußische Stagtsministerium hat mittels Erlasses
vom 2. März 1927 verliehen: Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an:
Karl Food, Schlosserlehrling, Tödienwisch, Kreis Norder⸗
dithmarschen ö ö Max Kilian, Dienstjunge, Königsbruch, Kreis Guhrau— Helene Offermanns, Schülerin, Barmen, Kreis Jülich.
Bescheid über die Zulassung eines Zündmittels. a) Bezeichnung des Zündmittels: Einfach weiße Zündschnur ohne
Papierumspinnung. . Deutsche Cahücitwerke Gnaschwitz bet
b) Herstellende Firma: Bautzen.
c) Bezeichnung der Fabrik: Gnaschwitz bei Bautzen.
d) Beschaffenheit des Zündmittels: Die Pulverseele aus Schwarz⸗ pulver ist mit 10 dicken Fäden Jutegarn umsponnen; in der Mitte ein blaugelber baumwollener Seelenfaden. Die Umspinnung besteht aus 7 Baumwollfäden und ist mit Kreide und Leim imprägniert.
e) Zugelassen für den gesamten Bezirk des Oberbergamts.
Halle, Saale 1, den 29. März 1927. Preußisches Oberbergamt. Eleff.
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Bekanntmachung.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer s der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr 13205 das Gesetz über die Heranziehung Hiltsbedürftiger bei der Durchführung der öffentlichen Fürsorge, vom 29. März 19237,
Nr. 13 206 die Verordnung über die einheitliche Auflösung des Fürst zu Hohenlohe⸗Oehringenschen zwischenstaatlich gebundenen Ver mögens, vom 19. März 1927,
Nr. 13297 die Verordnung
26. März 1927,
Nr. 13 208 die Verordnung über ein Schiedsverfahren vor dem Mieteinigungs amt, vom 28. März 1927.
Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 15 Rpf.
Berlin, den 31. März 1927. Gesetzsammlungsamt.
über die gesetzliche Miete, vom
Dr. Kaisenberg.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat erteilte in seiner gestrigen öffentlichen Vollsitzung laut Bericht des Nachrichtenbüros des Vereins ö. Zeitungsverleger den Beschlüssen des Reichstags zu
dem Gesetzentwurf über Vergütung der Besatzungs⸗ leistungen und Vermögensschäden seine Zu⸗ stimmung und nahm den Gesetzentwurf über das deutsch⸗
lettländische Sanitätsabkommen an.
Den Gesetzentwurf zur Abänderung der Arbeits⸗ zeit verordnung haben die Ausschüsse des Reichsrats in der neuen von der Regierung vorgelegten Fassung, die aus den Veröffentlichungen der Regierung bereits bekannt geworden ist, eingehend durchberaten und so gut wie unverändert ange⸗— nommen. Die Vollversammlung billigte nach einem kurzen Be⸗ richt des Referenten, Ministerialdirektors Frick, die Regie⸗ rungsvorlage mit Mehrheit. Gegen die Vorlage stimmten u. a. Hamburg und Mecklenburg⸗Strelitz. Der Vertreter Ham⸗ burgs gab folgende Erklärung ab:
Nach Ansicht meines Senats gehen die in den Anträgen der Reichsregierung vom 23. März d. J. vorgesehenen zahlreichen und mannigfachen Möglichkeiten für eine Verlängerung der regel⸗ mäßigen Arbeitszeit über die Grenze des praktischen Sch eff hinaus. Auch kann die durch verschiedene Ausnahmevorschriften wiederum beträchtlich 6 Verpflichtung des Arbeit⸗ gebers zur Zahlung angemessener Vergütung für geleistete Mehr arbeit in dieser . nicht als befriedigend angesehen werden. Hamburg sieht sich unter diesen Umständen aus sozialen Gründen nicht in der Lage, der Vorlage seine Zustimmung zu erteilen, und muß daher die neuerlichen Anträge der Reichsregierung grund⸗ sätzlich ablehnen.
Der Reichsrat erklärte sich damit einverstanden, daß ent⸗ sprechend einem Antrage Preußens, zur Jubelfeier von Bremerhaven silberne Zwei⸗ und Fünfmarkstücke als Er- innerungsmünzen im Gesamtbetrage von 450 000 Reichsmark ausgeprägt werden.