w
—
brachte eine wesentliche Besserung. Gleichzeitig mit dem englischen Bergarbeiterstreik ging von der Urproduktion eine Belebung der gesamten Wirtschaft aus. leider nicht zu der an sich möglichen und wünschenswerten Ent⸗ lassung des Arbeitsmarktes, einmal, weil die Rationalisierung viele menschliche Arbeitskräfte ersparte, zum Teil aber auch deshalb, weil Ueberarbeit angewandt wurde, wo die Heranziehung Arbeitsloser sehr wohl möglich gewesen wäre. (Zuruf von den Kommunisten: Durch Schiedssprüche, die der Arbeitsminister immer gedeckt hat!) — Nein! (Erneuter Zuruf von den Kommunisten: Jawohl! Wir werden es Ihnen dann nachweisen!) — Das will ich Ihnen schon gleich sagen. — Der § 11 Absatz 3 der Verordnung vom Jahre 1923 gab durch die Straflosigkeit angeblich freiwilliger Ueberarbeit die Möglichkeit, die Konjunktur durch Ueberarbeit anstatt durch Wiedereinstellung entlassener Arbeitskräfte auszunutzen. Da liegt der wahre Grund. Von dieser Möglichkeit ist vielfach Gebrauch gemacht worden. (Zuruf von den Nationalsozialisten: Mißbrauch!)
Ueber das Ausmaß dieser Erscheinung zu streiten, hat wenig Zweck. Daß sie weit verbreitet war, ist unbestritten. Jedenfalls hatte sich bis dahin der bessere Geschäftsgang in einer Verkürzung der Arbeitszeit nicht ausgewirkt. Abgesehen von der Zeit der schwersten Krise waren die Löhne zwar gestiegen, die Arbeitszeit aber nicht verkürzt worden. (Zuruf von den Kommunisten: Löhne gestiegen? Im Gegenteil, die vermehrte Arbeitsgelegenheit führte zu einer stärkeren Ausnutzung der in den Tarifverträgen vorgesehenen Möglichkeiten der Ueberarbeit, und die Arbeiter und Angestellten gingen unter dem Druck der Arbeitsmarktlage und angesichts der voraufgegangenen Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit zum Teil auf übermäßig lange Arbeitszeiten ein. So erklärt es sich, daß wir in manchem Gewerbe oder auch in einzelnen Be⸗ trieben noch im Jahre 1923 Arbeitszeiten zu verzeichnen hatten, deren Zulassung nach Erschütterungen, wie wir sie im Jahre 1923 erlebt haben, vielleicht gerechtfertigt wäre, nach der inzwischen aber eingetretenen Verbesserung der Verhältnisse keineswegs mehr ertragen werden konnte.
Die Reaktion blieb darum nicht aus. Schon gegen Ende 1926 war man sich nicht etwa bloß in Arbeiterkreisen, sondern weit darüber hinaus darüber klar, daß den beschriebenen Uebel⸗ ständen sowohl auf dem Wege der Tarifvereinbarungen wie auf dem Wege der Gesetzgebung begegnet werden müsse. Die Parteien ber letzten Regierungskoalition wurden sich über einen entsprechen⸗ den Initiativantrag einig und hatten ihre Abmachungen der sozialdemokratischen Fraktion bereits mitgeteilt, als der Sturz der Regierung aus bekannten Gründen erfolgte.
Die neue Regierung, meine Damen und Herren, war sich der Bedeutung der schwebenden Arbeitsgeitfrage bewußt und ergriff deshalb sofort die Initiative zu einer gesetzlichen Reform. Bald darauf liefen auch Anträge zur Abänderung der bestehenden Arbeitszeitverordnung im Reichstag ein, die heute mit zur Tages⸗ ordnung stehen. Die neue Reichsregierung baute naturgemäß auf den Abmachungen der Koalitionsparteien der früheren Regie⸗ rung auf, ging aber schon von vornherein über deren Beschlüsse hinaus (hört, hört! bei den Nationalsozialisten) und sah ins— besondere die Beseitigung der Straflosigkeit freiwilliger Ueber⸗ arbeit nach 5 11 Absatz 3 vor. Bei der Bedeutung der Frage und der Eilbedürftigkeit der Gesetzesänderungen lag es nahe, daß sich genau wie im Jahre 1923 und Ende 1926 auch jetzt die Regie⸗ rungsparteien sofort mit dem Entwurf beschäftigten. Dabei ergab sich der Wunsch, in einzelnen Punkten über die Vorschläge des Regierungsentwurfs hinauszugehen, in anderen gewisse Er⸗ gänzungen vorzusehen, die aus dem Wegfall des § 11 Absatz 3 folgten. Diese Verhandlungen führten zu einer Verständigung der Regierungsparteien, der die Reichsregierung und in allen wesent⸗ lichen Punkten auch der Reichsvat beigetreten sind.
In dieser Fassung liegt der Entwurf nun dem Reichstag vor. Wir stehen zunächst vor der Frage: was kann der Zweck des Ent⸗ wurfs sein? Ich antworte: keineswegs eine endgültige oder auch nur auf längere Zeit berechnete Lösung der Arbeitszeitfrage! Diesem Zweck dient das Arbeiterschutzgesetz, das im Reichswirt⸗ schaftsrat schon seit längerer Zeit in Arbeit genommen ist und das vom Reichsrat noch in diesem Sommer in Behandlung genommen werden soll. Irgendeine Vorwegnahme dieses Gesetzes war schon wegen der Schwierigkeit der Materie und angesichts der Not⸗— wendigkeit einer befriedigenden Dauerregelung auf einer völlig neuen Grundlage gar nicht möglich. Schon hieraus ergibt sich meines Erachtens, daß die Lösungsversuche der sozialdemokratischen und noch vielmehr der kommunistischen Fraktion nicht den richtigen Weg einschlagen. Von kommunistischer Seite war bereits am 8. November 1925 auf Nr. 2602 der Drucksachen dem Reichstag ein Anmag unterbreitet worden, der eine Höchstarbeitszeit von 42 Stunden in der Woche im Bergbau, in der chemischen Industrie und in sonstigen gesundheitsschädlichen Betrieben von 386 Stunden in der Woche vorsah. Die Kommunistische Partei hat am 28. No⸗ vember 1926 diesen Antrag zu einem Gesetzentwurf erweitert, in dem unterschiedlich von dem ursprünglichen Antrag nicht die S6⸗Stunden⸗, sondern die 38⸗Stunden⸗Woche gefordert wurde. In § 3 wird für Jugendliche unter 18 Jahren und Lehrlinge eine 84⸗Stunden⸗Woche einschließlich der Fortbildungsschulzeit vor⸗ gesehen, also eine effektive tägliche Arbeitszeit von etwa 5 Stunden! Am 17. Januar dieses Jahres hat dann die Kommunistische Partei einen neuen Gesetzentwurf unter 2901 der Drucksachen dem Reichstag unterbreitet, der jede Ueberstundenarbeit verbieten und auch die zeitweilige Leistung von Ueberstunden schwer bestrafen will. Der Unternehmer, in dessen Betrieb Ueberstundenarbeit ge⸗ leistet wird, soll mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft werden. Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Geldstrafe soll unzulässig sein. Ich glaube, ich kann diese Anträge ohne weitere Kritik dem Urteil der Oeffentlichkeit überlassen. (Sehr wahr! rechts.)
Aber auch der Gesetzentwurf, den die sozialdemokratische Fraktion am 4. Februar dieses Jahres eingebracht hat, scheint mir über das zurzeit Mögliche und Exrreichbare weit hinauszugehen. Dieser Entwurf will zwar für Erweiterungs- und Ergänzungs⸗ arbeiten nach 5 4 Mehrarbeit zulassen, macht aber auch diese nicht bloß von der Anhörung der Betriebsvertretung, sondern vom Tarifvertrag abhängig. Alle übrigen Ausnahmemöglichkeiten werden in diesem Entwurf radikal beseitigt und würden auch im Tarifvertrag nicht mehr zulässig sein. Das bedeutet die Rückkehr zu de mstarren, schematischen Achtstundentag und geht noch über die Gesetzgebung und Praxis der ersten Nachkriegszeit weit hinaus.
Dieser wirtschaftliche Aufschwung führte
Eine derartige starre Regelung würde die deutsche Wirtschaft in einem Augenblick, da sie nur erst auf dem Wege zur Gesundung, aber noch nicht völlig gesundet ist und in Anbetracht ihrer be⸗ kannten Ueberlastung aus dem Friedensvertrage, aufs schwerste gefährden und erschüttern. Eine so strenge Ordnung der Arbeits⸗ zeit, die jede produktive Mehrarbeit mit einem Schlage beseitigt, ist in keinem anderen Lande der Welt bisher weder gesetzlich noch praktisch verwirklicht. (Hört, hört! rechts.) Sie geht auch über die Forderungen des Washingtoner Abkommens weit hinaus Die sozialdemokratische Fraktion und Presse beruft sich bei ihrem Ge⸗ setzesvorschlag und seiner Vertretung in der Oeffentlichkeit auf die Wünsche der Gewerkschaften. Tatsächlich aber schließen die Ge⸗ werkschaften auch neuerdings kaum Verträge ab, die nicht die Möglichkeit von Ueberstunden bei größerer Beschäftigung vorsehen. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die freien Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite allein zu bestimmen haben und in denen ihnen die Möglichkeit des Kampfes auch gegeben war.
Meine Damen und Herren, die beschriebenen Mängel des sozialdemokratischen Gesetzentwurfs ergeben sich meines Erachtens unter anderem auch aus dem ohffensichtlichen Bestreben, schon jetzt eine Dauerordnung der Arbeitszeit zustande zu bringen. Sie zeigen meines Erachtens aber auch, daß die Verwirklichung einer solchen Absicht unmöglich ist und daß sich das endgültige Gesetz jetzt nicht vorwegnehmen läßt. Es bleibt uns deshalb nichts anderes übrig, als uns mit einer Zwischenlösung zu begnügen, welche die Mißstände beseitigt, die sich aus gewissen Bestimmungen des Notgesetzes von 1923 ergeben haben, und darüber hinaus die endgültige Regelung soweit wie heute möglich vorbereitet.
Auf welchem Wege geschieht das nun im vorliegenden Ent—
wurf? In erster Linie steuert die Novelle dem Mißbrauch der Ueberstunden. Sie bestimmt zu diesem Zwecke, daß nach Ablauf
von Tarifverträgen eine behördliche Genehmigung von Ueber— stunden sich in dem Rahmen des abgelaufenen Tarifvertrages zu halten hat. Sie läßt das Urteil darüber, ob nach 5 9 eine Ueber⸗ schreitung des Zehnstundentages aus Gründen des Gemeinwohls zulässig ist, nicht mehr den unmittelbar Beteiligten, sondern macht Ueberschreitung dieser Höchstgrenze von einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde abhängig. Diese Genehmigung darf nur befristet erteilt werden. Am wirksamsten in dieser Richtung ist aber die Beseitigung der Straflosigkeit freiwilliger Mehrarbeit auf Grund des bisherigen Paragraphen 11 Absatz 8. Gerade diese Bestim⸗ mung des bisherigen Gesetzes hat die vielfach beklagten Miß⸗ bräuche erst ermöglicht. Sie hat die Gewerbeaufsicht und die Justiz in der Verfolgung und Bestrafung von Gesetzesüber⸗ tretungen gelähmt und gehindert. Gerade aus dieser Bestimmung haben sich in der Praxis Methoden ergeben, welche sowohl vom Standpunkt der Hygiene wie der Sonntagsruhe unerträglich waren. Die Beseitigung des 5 11 Absatz 3 wird erst der Auf⸗ sichtsbehörde und der Justiz die strenge Durchführung der Arbeits⸗ zeitgesetzgebung ermöglichen. Schon dadurch wird sich die praktische Gestaltung der Arbeitszeit gegenüber der letzten Vergangenheit wesentlich ändern. Ich erblicke deshalb gerade in dem Fortfall des Absatz 3 § 11 eine der wesentlichsten und wirksamsten Aende⸗ rungen des bisherigen Zustandes.
Von gleicher Bedeutung, insbesondere auch im Hinblick auf die künftige endgültige Ordnung der Dinge, wird der pflicht⸗ mäßige Zuschlag für die Mehrarbeit sein. Dieser Zuschlag ist
pflichtmäßig, wenn auch hinsichtlich seines Ausmaßes und seiner Form eine teilweise Freiheit gelassen wird. Die Freiheit der Form war insbesondere dadurch bedingt, daß auch die Angestellten in diese Regelung einbezogen wurden. In dieser Einbeziehung der Angestellten liegt auf der
anderen Seite aber auch ein Vorteil, der über die Bestimmungen des Washingtoner Abkommens, soweit es sich um Angestellte im Handelsgewerbe handelt, hinausgeht. Wenn auch eine gewisse vertragliche Freiheit in der Bemessung des Zuschlags vorgesehen ist, so bekennt sich der Gesetzentwurf doch grundsätzlich zu einem Zuschlag von 25 vH. In strittigen Fällen soll der Schlichter bindend entscheiden. Diese Entscheidung — das ist wesentlich — hat aber keineswegs darüber zu erfolgen, ob in den Fällen, für welche das Gesetz einen Zuschlag vorsieht, er bezahlt werden soll oder nicht. Es kann sich vielmehr bei der Entscheidung des Schlichters nur darum handeln, ob die betreffende Arbeit unter die zuschlagspflichtigen Arbeiten fällt oder ob einer der Aus⸗ nahmefälle vorliegt, für welche das Gesetz selbst keine Zuschlags⸗ pflicht vorsieht. Darüber hinaus bezieht sich die Schlichter entscheidung nur auf die Frage, ob besondere Umstände etwa eine Ermäßigung des Zuschlags unter den Normalsatz von 25 vH rechtfertigen.
Von der Zuschlagspflicht können durch Verfügung des Reichs⸗ arbeitsminister gewisse Saisongewerbe entbunden werden. Das soll aber keineswegs für jedwede Schwankung des Geschäfts⸗ grades gelten. Die Bestimmung soll vielmehr nur dann An⸗— wendung finden können, wenn auf Grund des Saisoncharakters des Gewerbes Abmachungen vorliegen, welche für einen Teil des Jahres längere und für den anderen Teil entsprechend kürzere Arbeitszeiten vorsehen, wo es sich also nicht um eine eigentliche Mehrarbeit, sondern um eine anderweitige Verteilung der nor— malen Arbeitszeit handelt. Die Befreiung vom Ueberstunden⸗ zuschlag reicht auch nur so weit, als die novmale Arbeitszeit in der Gesamtheit des in Betracht kommenden Zeitabschnittes nicht überschritten wird. Der Reichsarbeitsminister wird vor dem Erlaß einer solchen Anordnung die Arbeitgeber und Arbeit⸗ nehmer zu hören haben. Er wird selbstverständlich ein Gewerbe von der Zuschlagspflicht nicht entbinden, wenn der Zuschlag schon bisher üblich war oder die Umstände ihn angebracht erscheinen lassen. Außerdem handelt es sich hier nur um die Befreiung von einem gesetzlichen Zwang, die keineswegs ausschließt, daß ein Zuschlag trotzdem freiwillig auch in diesen Fällen vereinbart werden kann. Gerade diese Bestimmung über die Pflichtmäßig⸗ leit des Zuschlags für Ueberarbeit wird in vielen Fällen eine Aenderung der Tarifbedingungen erfordern. Deshalb erschien eine kurze Uebergangsfrist erforderlich, die der Entwurf bis zum l. Juli bemißt.
Die Straflosigkeit der freiwilligen Mehrarbeit hat, wie ich bereits ausgeführt habe, auf der einen Seite Mißstände zur Folge gehabt, auf der anderen Seite hat sie aber auch gewisse Ausnahmen ermöglicht, deren wirtschaftliche Notwendigkeit nicht verneint werden kann. Die Beseitigung der Vorschrift zwingt deshalb dazu, dieser Notwendigkeit auf anderem Wege Rechnung
l
zu tragen. Selbstverständlich soll dies nur in dem unbedingt er⸗ sorderlichen Ausmaß geschehen
Hierher gehören zunächst einmal die Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, für die 5 9 die Ueberschreitung der 10⸗Stunden⸗Grenze zulassen soll. Das Bedürfnis, einzelnen Arbeitern derartige Ueberschreitungen ausnahmsweise zu ge⸗ statten, ist praktisch wohl unabweisbar. Man braucht nur an die Fälle zu erinnern, wo die Gesamtbelegschaft auf Grund der zu⸗ gelassenen Ausnahme über 8 Stunden hinaus arbeitet und nun gewisse Vor- und Nacharbeiten einzelner Arbeiter vor oder nach Beendigung der Schicht notwendig sind. Es würde meines Er⸗ achtens eine unnötige und kaum erträgliche Belastung der Betriebe und der Aufsichtsbehörden sein, wenn man jeden derartigen Fall von einer Genehmigung abhängig machen wollte. Im übrigen handelt es sich bei diesen Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten keineswegs um eine neue selbständige Ausnahme. Vielmehr stellt die Vorschrift lediglich die Zulässigkeit einer Ueberschreitung des Zehnstundentages für den Fall fest, daß auf einem der sonst in der Verordnung vorgesehenen Wege eine entsprechende Verlänge⸗ vung der Arbeit herbeigeführt wird Auch die zu z 10 der Arbeits⸗ zeitverordnung vorgeschlagenen Ergänzungen sollen der Aufhebung des § 11,3 in gewissem Umfang Rechnung tragen. Der Entwurf schreibt zu diesem Zweck vor, daß neben den Notfällen auch gewisse außergewöhnliche Fälle zu einer Ausnahme berechtigen sollen. Ebenso will er gewisse Arbeiten zulassen, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeit gefährden oder einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben würde, wobei es si immer nur um geringe Mehrarbeiten handeln kann. Auch hier will der Entwurf durch Aufstellung strenger Voraussetzungen einem Mißbrauch möglichst vorbeugen. Er schreibt vor, daß es sich um eine geringe Zahl von Arbeitnehmern handeln muß Er verlangt, daß die Ausnahme sich auf einzelne Tage beschränken muß. Er gestattet die Mehrarbeit nur, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. Er schreibt schließlich auch für alle nach 8 10 vorgenommenen Arbeiten, soweit es sich nicht um die Notfälle handelt, den Ueberstundenzuschlag vor. Umgehungen des Gesetzes, wie sie sich auf Grund des § 113 zur Zeit entwickelt hatten, werden hiernach unmöglich sein.
Meine Damen und Herren! Ich fasse meine Ausführungen zusammen. Eine endgültige Regelung, wie sie der Antrag der Linken fordert, ist unter den gegebenen Verhältnissen, wie ich dar⸗ legte, nicht möglich. Der Entwurf beseitigt aber die vorhandenen Mißstände, verbürgt weiterhin eine strenge Durchführung des Arbeitschutzes und bedeutet einen wesentlichen Fortschritt auf dem Wege zu einer endgültigen befriedigenden Regelung der Arbeits-
zeit. Ich hoffe, daß damit ein Zustand erreicht wird, der es uns ermöglicht, die schwierige Frage der endgültigen Arbeitszeit-
regelung mit der unbedingt gebotenen Gründlichkeit und Sorgfalt vorzubereiten und zu erledigen. (Lebhafter Beifall bei den Regie⸗ vungsparteien.)
Vizepräsident Dr. Rießer schlägt vor, für jede Fraktion eine Redezeit von dreiviertel Stunden zu bewilligen.
Abg. Stöcker (Komm.) beantragt eine Stunde Redezeit. Er beantragt weiter Vertagung, damit die wichtige Vorlage erst auch Montag besprochen werde sowie, als dieser Antrag nicht genügend unterstützt wird, Zitierung des Reichskanzlers. Dieser Antrag wird nicht genügend unterstützt.
Der Antrag, betreffend eine Stunde Redezeit, wird da⸗ gegen angenommen.
Abg. Graßmann (Soz.): Der Arbeitsminister scheint selbst die Unzulänglichkeit der Regierungsvorlage zu empfinden; er vertröstet auf ein besseres Gesetz im Herbst. Man hätte in fünf Monaten, seit Einbringung der Vorlage Zeit genug gehabt, ein gutes Gesetz zu machen. Die Gewerkschaften haben gemein⸗ sam das öffentliche Gewissen Deutschlands in dieser Sache auf gerufen. Wenn auch die christlichen Gewerkschaften ihre da⸗ maligen Unterschriften zurückgezogen haben, so ändert das nichts an der Tatsache, der einmütigen Forderungen der gesamten Arbeiterschaft. Die Rationalisierung, Preissenkung, Konsum⸗ steigerung, Lohnerhöhung, Arbeitszeitverkürzung haben sich nicht verwirklicht. Die Betriebe erzielen aber ihre Gewinne. Der Reallohn ist zurückgegangen. Das Institut für Konjunktur⸗ forschung hat berechnet, daß in Deutschland im Jahre 19265 1.5 Milliarden Arbeitsstunden und 1926 5,6 Milliarden Arbeits- stunden verlorengegangen sind. Das bedeutet ein Einkommen verlust für die Arbeiterschaft von einer Milliarde 1925 und vier Milliarden 19565. Redner weist ferner auf die Zahl der Erwerbs— losen hin. Die Gewerkschaften verlangen die Aufhebung des Rechts der Arbeitgeber, Ueberstunden zu verlangen. Wäre der Krieg nicht gekommen, so brauchten wir dieses Haus nicht und nicht die Regierung, dann hätten wir unser Recht mit der Faust geholt. Die Arbeitgeber haben sich gegen unsere Kundgebung gewandt und der Oeffentlichkeit erklärt, die Forderungen der Gewerkschaften würden eine unerhörte Preissteigerung bringen und die Arbeitslosigkeit noch vermehren. Sie aber haben kein Wort von den Versprechungen gesagt, die sie früher den Arbeitern ö haben. Die Lage der deutschen Wirtschaft ist erheblich esser als sie offiziell und offiziös dargestellt wird. (Sehr richtig links. Die Rohstoffpreise für die deutsche Industrie sind durch— gängig heruntergegangen, z. Baumwolle, Felle, Kautschuk, Roheisen, Schrott, Blei, Zink. Die Baumwollpreise sind wieder auf Friedensstand. Die Textilindustrie hat aber neuerdings ihre Preise um 10 vH gesteigert. (Hört, hört! links.) Die Stein⸗ kohlenproduktion hat sich während des englischen Kohlenstreiks ründlich erholt. Die Firma Krupp hat einen Reichskredit ver⸗ angt, hat ihn aber nicht nötig gehabt, weil ihre eigene Anleihe sofort nach der Auflegung überzeichnet wurde. Die Reinkali⸗ produktion betrug 1918 etwas über eine Million, 1927 fast zwei Millionen Doppelzentner. Ebenso liegt es in anderen Indu⸗ strien. Die Deutschen Werke haben glänzende Aufträge, zum Beispiel 750 000 Tons Wasserverdrängung. Die Steigerung der Kopfleistung in vielen Industrien im Westen bis zu 80 und 90 vH beweist, daß der Achtstundentag ohne jeden Schaden wieder eingeführt werden könnte. Die „Kölnische Zeitung“ schrieb, daß die Rationalisierung auch eine Rationalisierung der Arbeiter⸗ verhältnisse mit sich bringen müsse und daß die Annahme, daß die Verkürzung der Arbeitszeit, Verteuerung bedeute, längst über⸗ wunden sei. Mit dem Achtstundentag lasse sich die ganze Wirt aft erobern, und es komme darauf an, die Maschine zu be⸗ asten und den Menschen zu entlasten. Wir sind von jeher Gegner des privatkapitalistischen Betriebs und gehen davon nicht ab. Wir verlangen die sogzialistische Gemeinwirtschaft. Die Unternehmer sehen nicht, daß sie es selbst dahin treiben, sie sehen nur mechanisch und maschinell, sie sehen als Kaufleute ego⸗ zentrisch, also nicht wirtschaftliche. Sie bringen nicht die wirt⸗ schaftliche Einsicht auf wie die amerikanischen Unternehmer. Henry Ford sagt, daß der Unternehmer seinen Wohlstand mit denen teilen müsse, die ihm denselben schaffen helfen; man müsse die Löhne ständig steigern, aber niemals kürzen und komme es auf die Menge der Abnehmer an. Ein amerikanischer Nationgl⸗ ökonom sagt, selbst in Notzeiten hätten die Unternehmer alles andere eher versucht als Lohnkürzungen. Auch für kurze Arbeitszeit treten die amerikanischen Nationalökonomen ein, man müsse den Arbeitern auch Zeit lassen, die Kultur⸗
3 weite Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Montag, den 4. April
1927
4. Verlosung 2c. von Wertpapieren.
h. Kom manditgesellscha ten auf Attien. Aktiengesellschaften
und Deutsche Kolonnalgesellichaften
Sffentlicher Anzeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit)
1,05 Reichsmark.
— Q — — — 0
Erwerbs. und Wirtschaftsgenossenschaften. Niederlassung ꝛc von Rechtsanwälten. Unfall! und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. Bankausweise.
Verschiedene Bekanntmachungen. Privatanzeigen.
—
e, Befristete Anzeigen müssen drei Tage
vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. M
Die Aktiengesellschaften, Komman⸗ vitge sellschaften auf Aktien usw. werden auf die ihnen nach dem Handelsgesetzbuch obliegende Ver⸗ pflichtung, bestimmte Bekannt⸗ machungen im Reichs⸗ und Staais⸗ anzeiger erscheinen zu lafsen, hin⸗ gewiesen.
8. Ausgebote, Ver⸗ lust⸗ und Fundsachen, Zuftellungen u. dergl.
lis]
Dise unter Nr. 123 968 in der zweiten Beilage am 19. März 1927 erfolgte Be⸗ kanntmachung — Versteigerungstermin am 14. Juni 1927, vormittags 11 Uhr — wird dahin berichtigt, daß das Grundstück nicht Gipsstraße straße 22, sondern Gipsstraße 24126 und Joachimstr. 22 belegen ist 85 K 31. 27
Berlin, den 30. März 1927. Amtsgericht Berlin-Mitte,. Abteilung 85. i721]
Abhanden gekommen Herrn Charles Stolz, Börsenmakler in Paris, d'Uzès, sind solgende Effekten gestohlen
worden: 7 Stücke à 1000 Florins 40. ige Ungarische Goldrente, abgestempelt gemaß Innsbrucker Protokoll durch die „Caisse Dettes
Commune des Porteurs des Euhliques Autrichienne et Hongroise, 22 Boulevard de Courcelles,
128552 — 7 3 1000
(Coupons per l. 1. 22 bis 1. 1. 26). Berlin, den 2. 4. 7. Ww. Hofs) Der Polizeipräsident. Abt. IV. E. D.
1720 .
Gemäß § 367 H.⸗G.⸗-B. machen wir Pfandbriefe
bekannt, daß folgende unserer Bant; Serie 115 C hli8, Serie 118 O 5969, Serie 118 C 6438, Serie 118 C 7567 als in Verlust geraten gemel det, wurden. Mannheim, den 1. April 1927. Rheinische Hypothekenbank. Ill Aufgebot. Die Stettin, Heiligegeiststraße 7a, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Franz⸗
Jentsch und Weiß in Stettin, hat das
Aufgebot des angeblich verlorengegan⸗ genen, am H. August 1926 fällig ge⸗ wesenen Wechsels über 363,75 RM dreihundertdreiundsechzig 75 Pfennig — der von der Firma L G.
Frank in Altdamm auf den Herrn Gustav Hofraum,
Höppner in Altdamm gezogen und von diesem angenommen worden ist und an sie indossiert ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. November 1927, mittags EZ Uhr, vor dem unterzeich— neten Gericht anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde hborzulegen, widrigenfalls die . der Urkunde erfolgen wird. Altdamm, den 24. März 1927. Amtsgericht.
14151 Aufgebot.
1. Die Witwe. Sophie Lüer, geb. Anger, in Hausneindorf, 2. die Ehefrau Margarete Meyer, geb. Lüer, in Ilsen⸗ burg a. Harz, anwalt Krause in Aschersleben, haben das Aufgebot des Hypothekenbriefs, der über hie im Grundbuch von Hausneindorf Band 3 Blatt 57 in Abteilung III unter Nr. 2 für die Ehefrau des Magurer⸗ meisters Friedrich Wilhelm Anger, Sophie geb. Gerlach, in Hausneindorf eingetragene Hypothek von 5000 Talern
Illatenge dern gebildet ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gerordert, spätestens in dem auf den I *. Juli 1927, vormittags
I Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— richt anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vor— zulegen, widrigenfalls die Kraftlos— erklärung der Urkunde erfolgen wird.
Aschersleben, den 29. März 1927.
Das Amtsgericht. 1416 Aufgebot.
Die Eheleute Schlachtermeister Karl Kosten und Hermine geb. Meyer in Bad Oeynhansen, Elifabethstraße 18, haben das Aufgebot folgender im Grundbuche von Bad Oennhausen Band XIV Blatt 635 in Abteilung ill fi die Städt. Sparkasse in Bad Oeyn⸗ ausen eingetragenen a) Hypotheken
briefe: 1. vom 12. Juli 1862 158. Nr. 3
23125 und Joachim
10 Rue
Paris“ (Caisse-Commune⸗Stücke) Nr. 134 339 bie 134 342 und 114 853 bis 114 854 und und Nr. 89 und folgende u. Talons und Nr. 81 bis 87
Firma Martin Kleinschmidt in
vertreten durch Rechts⸗
über 750 4A, 3. vom 11. Mai 1869 lfd. Nr. 6 über 3000 A4, b) Er,, brief vom 5. Oktober 1896 Ifd. Nr. 9 über 3000 AM beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf den 8. Juli 1927,
vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, Zimmer Nr. 18, an⸗
beraumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der
Urkunden erfolgen wird. Bad Oeynhausen, den 16. März 1927. Das Amtsgericht.
1417 Aufgebot.
Der Bäckermeister Johann Stock in M.⸗Gladbach Neußer Straße 151, hat das Aufgebot des DHypothekenbriefes über die im Grundbuch von M.⸗Glad⸗ bach Band 130 Blatt 6004 in Abt. III unter Nr. 1 zu seinen Gunsten ein⸗ getragene Hypothek von 2000 M be⸗
antragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem
auf den 13. Juli 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 29, anberaumten Aufgebots⸗ termin seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widbrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. M.⸗Gladbach, den 25. März 1927. Amtsgericht.
1412 Aufgebot.
Der Altsitzer Wilhelm Nickel in Klein Lüben, Ausbau, hat das Aufgebot zur Ausschließung des Gläubigers der auf dem Grundbuchblatt Klein Lüben Band 2 Blatt 54 Abteilung III Nr. 9 für Len Rechtsanwalt Albrecht in Neuruppin ein— getragene Vormerkung zur Erhaltung des Vorrechts einer Hypothek in Höhe von 111,31 S½ und 0,90 S beantragt. Der Gläubiger wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. Mai 1927, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeich⸗— neten Gericht — Zimmer 4 — anbe⸗ raumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden, widrigenfalls seine Aus⸗ schließung mit seinem Rechte erfolgen wird.
Wittenberge, den 24. März 1927.
Das Amtsgericht.
1410 Aufgebot.
Die Stadt Beckum, vertreten durch den Magistrat, hat zur Anlegung eines Grundbuchblatts das Aufgebot der in der Grundsteuermutterrolle des Stadtbezirks
Beckum eingetragenen Parzelle Ar⸗ tikel 483, Kartenblatt 6. Flächen
abschnitt 171, Acker, auf dem Ahmbrack, bon 47,38 a Größe, sowie der in der Ge⸗
RM — bäudesteuerroll, des Stadtbezirks Beckum Reichsmark eingetragenen Parzelle Art 484 Karten⸗
blatt 7, Flächenabschnitt 2989. 1091 usw., Knabenschule bei der Kirche, von 12,57 a Größe beantragt Es werden daher alle Personen, welche das Eigentum an den aufgebotenen Grundstücken in An⸗— spruch nehmen, aufgefordert, spätestens in dem auf den 24. Mai 1922, vorm. 11 Uhr, Zimmer Nr 3, anberaumten Aufagebotstermin ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung mit ihren Rechten erfolgen wird. Beckum, den 25 März 1927
Das Amtsgericht.
1499
Der Johanniterorden in Berlin W. 35, vertreten durch den Grafen Pückler in Berlin, hat zum Zwecke eines Grandbuchblatts das Aufgebot der in der Grundsteuermutterrolle des Stadt⸗ bezirks Polzin eingetragenen Parzellen Urtikel 963. Kartenblatt 2 Nr. 2227818. 13 am groß, und Artikel 361, Karten⸗ blatt 2 Nr. 2Al3 / 834, 22141834. 1, 5, 8 und 2.31 a groß, beantragt. Alle Per sonen, die das Eigentum an diesen Peg— zellen in Anspruch nehmen, werden auf— gefordert, spätestens in dem auf den 25. Mai 1927, vormitta as Si Uhr, vor dem unterzeichneten Ge— xricht anberaumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls ihre ̃ mit ihrem Recht erfolgen wird.
Bad Polzin, den 28. März 1927.
Amtsgericht. 1419 Aufgebot. Der Rechnungsrat R. Müller in Halberstadt hat als Abwesenheits⸗
pfleger des Antragsgegners beantragt, den verschollenen Manrer Heinrich Wil⸗
helm Zahlbach, zuletzt wohnhaft in Halberstadt, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufge⸗
fordert, sich spätestens in dem auf den 3. Mai 1927, 12 Uhr mittags, vor dem unterzeichneten Gericht, Zim⸗ mer 222, anberaumten Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todes⸗ erklärung erfolgen wird. An alle, welche
der Anlegung ö
Auskunft über Leben und Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spate tenz im Auf⸗ gebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen.
Halberstadt, den 19. März 1927.
Das Amtsgericht. Abt. 5. 1420 Todeserklärung.
Die Luise Schmidt Witwe, geb. Huber, in Ibach hat beantragt, ihren Sohn, den am 20. Oktober 1896 in Unteribach ge⸗ borenen, zuletzt in Lörrach wohnhaft ge⸗
wesenen Landwirt Albert Schmidt für tot zu erklären. Derselbe wurde als Schwerverwundeter am 23. März 1915 in das Vereinslazarett Heimenkirch aufgenommen und am 6. Juli 1915 als geheilt zum Ersatzbataillon in Kehl entlassen. Seit dieser Zeit wird der Genannte vermißt. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, 3 spä⸗ testens in dem auf Freitag, den J. No⸗ vember 1927, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht, Zimmer Nr. 17, anberaumten . gebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen ver⸗ mögen, ergeht die Aufforderung, spä⸗ testens im Aufgebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen. Bad. Amtsgericht, U, Lörrach.
1421 Aufgebot. . Der Gartenarbeiker Friedrich Wein—⸗
reich in Potsdam, Margarethenstr. 36 hat beantragt, seinen Sohn, den verschollenen Arbeiter Albert Weinreich, geb. am 22. Januar 1878 in Satzkorn, Kreis Ost⸗ hawelland, zuletzt wohnhaft in Potsdam, von da nach Amerika abgemeldet, für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 4. Januar 1928, mittags EZ Uhr, vor dem unterzeichneten Ge richt Zimmer A S4, anberaumten Auf- gebolstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Auf⸗
gebotstermin dem Gericht Anzeige zu machen. Potsdam, den 30. März 1927. Das Amtsgericht. 14221 Aufgebot. Die Ehefrau Georg Most, Elisabeth geb. Balzer , Auguft Hüggers,
in Witten, Brüderstraße 24, hat bean tragt, ihren geschiedenen Mann, den ver— schollenen Bauarbeiter . Hüggers, geb. 24. September 1874 zu Boltrop, zuletzt wohnhaft in Witten für tot zu erklären. Der bezeichnete Verschollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 7. Oktober 1927, vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unter eichneken Gericht, Zimmer 18, an— eraumten. Aufgebotstermin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu er— teilen vermögen ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem Ge⸗ richt Anzeige zu machen.
Witten, den 23. März 1927.
Das Amtsgericht.
(1423 Aufgebot.
; Ingenieur Artur Mertens in Witten, Lutherstraße 7, hat beantragt, einen Vater, den verschollenen Kaufmann Albert Mertens, geb. am 77. Juni 1875 zu Witten zuletzt wohnhaft in Witten, für tot zu erklären. Der bezeichnete Ver= schollene wird aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 7. Oktober 1927. vormittags 11 Uhr, vor dem unter ö Gericht, Zimmer 18, an⸗
raumten. Aufgehotstermin, zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu er eilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotstermin dem Ge— 4 Anzeige zu machen.
Bitten, den 23. März 1927. Das Amtsgericht.
1425] Im Namen des Volkes!
In der Aufgebotssache des Färberei - besitzers Bernhard Schacke in Göttingen hat das Amtsgericht, 2, in Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1927 durch Gerichtsgssessor Dr. ö für Recht erkannt; Der Hypo— hekenbrief über die im Grundbuch von Göttingen Bd. 58 Blatt 2436 in Ab— teilung 3 unter der laufenden Nr. 4 ein- getragene Hypothek von 14000 M wird für kraftlos erklärt.
Das Amtsgericht. 2.
(1426) Im Na men des Vylkes! In, der Aufgebotssache der Witwe
Elifabeth Ruppert, geb. Meyer, in
Göttingen, Geschwister⸗Reinhold⸗Stift, hat das Amtsgerlcht, 2, in Göttingen in der Verhandlung vom 28 März 1927 durch den Gerichtsassessor Dr. Frers für Recht erkannt: Der Grundschuldhrief über die im Grundbuch von Göttingen Band 39 Artikel 1688 in Abteilung 3 unter der laufenden Nr. 1J eingetragene
Grundschuld in Höhe von 1000 M wird
für kraftlos erklärt. ᷣ Das Amtsgericht. 2.
1418 Aufforderung.
Am 9. 1. 1927 ist hier der frühere Bergwerksdirektor Karl Reinke ver⸗ storben. Die Testamentserbin und die . berufenen gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Die
nunmehr berufenen Erben werden auf⸗ gefordert, ihre Erbrechte bis zum 4. Juni 1927 beim Amtsgericht in Horn in Lippe anzumelden, da sonst festgestellt wird, 6 ein anderer Erbe als der Fiskus des Landes, dem Reinke bei seinem Tode angehörte, nicht vor⸗ handen ist. Horn i. L., den 29. März 1927. Lippisches Amtsgericht.
1427 Beschlusz.
Das am 27. März 1924 vom Amts⸗ gericht Koblenz in Sachen 8 VI a 20/24 ausgestellte Zeugnis über das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen der Witwe des am 5. Januar
1991 zu Rübenach, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Eisenbahn⸗
. Karl Richard Zerwas, der Elisabeth geb. Klos, daselbst, und den Kindern der genannten Eheleute wird für kraftlos erklärt.
Koblenz, den 26. März 1927.
Preuß. Amtsgericht. 1428 Bekanntmachung.
Der Maria Zeilmeier in München wurde die Veröffentlichung einer Be⸗ kanntmachung des Inhalts bewilligt, daß die Urkunde des Notariats München X vom 21. November 1926,
meier dem Kaufmann und Untex⸗ händler Johann Straßmeier, zuletzt in München, nun unbekannten Aufent⸗
halts, allgemeine Vollmacht erteilt hat, für kraftlos erklärt wird. München, den 39. März 1927. Amtsgericht München, Vormundschafts⸗ und Nachlaßgericht.
aus
1. die Ehefrau des Schlossers David Petelkau in Essen, vertreteen durch Rechtsanwalt Leveloh in, Essen, gegen ihren Ehemann, 2, die Ehefrau bes Ar⸗ beiters Balthasar Bender in Mülheim⸗ Styrum, vertreten durch Rechtsanwalt Röper in Essen, gegen ihren Ehemann, 3. die Ehefrau Hubert Busch in Haan bei Elberfeld, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Altenberg in Essen, gegen ihren Ehemann, 4. die Ehefrau des Schlossers Josef Bystron in Bottrop. vertreten durch Rechtsanwalt Genter in Essen— Borbeck, gegen ihren Ehemann. Säntt⸗ liche Beklagte sind unbekannten Auf— enthalts. Die Klägerinnen laden die Be—⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung vor das Landgericht in Essen⸗Ruhr, und zwar: zu L auf den 23. Juni 19227, vorm. O Uhr, auf Zimmer 241 vor die dritte Zivilkammer, zu T und 3 au den 27. Mai 1927 und zu 4 au den HE. Juli 19227, vormittags 9 Uhr, auf Zimmer 241 vor die sechste Zivilkammer mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zu— gelassenen Anwalt als Prozeßbevoll⸗ mächtigten vertreten zu lassen. Essen, den 31. März 192. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
1442] Oeffentliche Zustellung.
Es klagen: 1. der Kaufmann Paul Susol in Frankfurt a. M., Hanauer Landstraße 120, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. C. Andreae in Frank⸗ furt 4. M., gegen die Ehefrau. Marie Susyk, geb. v. Harlessem, früher in . a. M., jetzt unbekannten
— —
ufenthalts, auf Grund des 1565 B. G.⸗B. mit dem Antrag auf Ehe scheidung — 3. R. 165/25 —, 2. der
Rechtsanwalt Dr. Richard Seligmann
in Frankfurt a. M. gegen den Kauf f
mann Hermann Vollweiler, früher in Frankfurt a. M., Theobaldstr. 8, jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund übersandter Rechnungen auf Zahlung von 5I 135 RM nebst 823 Prozeßzinsen — 24. O. 7726 — 3. die Frau Käthe Cortiana, geb. Schmidt, in Frankfurt a. M. Maunlbee rstr 4, Prozeßbevoll⸗ mächtigter: Rechtsanwalt Felkmann in k a. M., gegen den Kaufmann
illi Knorth, früher Frankfurt a. M.,
jetzt unbekannten Aufenthalts, auf Grund
;
i
der Behauptung, daß der . ein
ihm von dem Ehemann der Klägerin ibergebenes amerikanisches Staatspapier
bei dem Bankhaus Würzweiler in Mannheim beliehen, den Erlös aber
nicht an die Klägerin abgeliefert habe,
mit dem
Antrag auf kostenpflichtige
Zahlung von 1599 RM nebst 4 Zinsen 3 22. Mai 1925 — 10. 0 665126 —.
Die Kläger mündlichen
Beklagten zur Rechts⸗
laden die x Verhandlung des
streits vor das Landgericht in Frankfurt
vorm.
vorm.
a. M. zu 1 auf den 1. Juni 1927, 10 Uhr, vor die 2. Zivil⸗ kammer, zu Tauf den 31. Mai 1927, 10 Uhr, vor die 11. Zivil⸗ kammer, zu 3 auf den 10. Juni 1927,
vorm. 19 Uhr, vor die 5. Zwilkammer mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechts⸗
trage auf Ehescheidung, 4 . ‚ ; . Heinrich Loebell, Fanr eb. Eym GM. ir. Zoff. in welcher Maria Zeil, Feingigd. Lezhell Faun geb. Fun Prozeßbebollmaͤchtigter: Als,
anwalt als Prozeßbevollmächtigten ver⸗ treten zu lassen. . . Frankfurt a. M., 31. März 1927.
D
(
Anna Pfälzischer
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts. 14383 .
Es klagen: 1. die Ehefrau Otto Georg, geb. Klassen, in Köln⸗Deutz, Ring 8, Prozeßbevollmach⸗ tigter: Rechtsanivalt Roesel in Köln,
gegen den Hausierer Otto Georg, früher
in Köln⸗Deutz, Wermelskirchener Straße
in der Heimstätte für Obdachlose, aer unbekannten Aufenthalts, mit dem An⸗—
trage auf Ehescheidung, 2. die Ehefrau
Anna Wechsler, geb. Eichler, in Köln,
Thieboldsgasse 116, Prozeßbevollmäch⸗ tigter: Rechtsanwalt Dr. Edmund Meyer in Köln, gegen Jakob Wechsler, früher in Köln, Thieboldsgasse 116, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage auf Ehescheidung, 3. die Ehe⸗
frau Karl Heilmann, Sibilla geb. Wüsten, in Köln, Crefelder Str. 951 Prozeßbevoll mächtigter: Rechts amal
Ehefrau
Fritz Weck in Köln, gegen den Händler Kart Heilmann, früher in Köln, jetzt
unbekannten Aufenthalts, mit dem An⸗
zler, Alte Mauer am Bach 59 Rechts an wall Köln, gegen Heinrich Loebell früher in Köln, Gr. Griechenmarkt 33 jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage auf Ehescheidung, 5.
in Köln,
Grosche in Köln, gegen ihren Ehemann zulezl
47, jetzt
cheidung, 6. die Ehefrau Gertrud geb. Gierig,
bevollmächtigter: ö Dietrich II. in Köln, gegen ihren Ehe⸗—
mann, den Kaufmann Paul Schwanke zurzeit unbekannten Aufenthalts, mi
dem Antrage auf Ehescheidung, J. die Max Träger. Martha geb. Wergan, in Görlitz, Langenstraße 29 Drozeßbevoll mächtigter: Je te mall , r 6 in Köln, gegen Ma räger, früher in Köln, Veledastr. 17 jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem Antrage auf Chescheidung. Die Kläge—⸗ rinnen laden die Beklagken zur münd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Landgericht zu Köln, und zwar zu 1 vor die 4 Zivilkammer auf den 14. Juni 1927, vorm. 9 Uhr, , 250, zu 3 vor die 6. Zivil⸗ ammer auf den 31. Mat 1 vorm. 9n½ Uhr, Zimmer 261. zu vor die 5. Zivilkammer auf den 16. unt 1927, vorm. 10 Uhr, Zimmer 249, zu 4 bor die 6. Zivilkammer auf den 14. Juni 1927, vorm. 9 Uhr, Zimmer 251, zu 5 vor die 1. Zivil. kammer auf den 21. Juni 1927, vorm. 10 Uhr, Zimmer 249, zu 6 vor die 8. Zivilkammer auf den 27. Juni 1927, vorm. 10 Uhr, Zimmer 251, u 7 bor die 4. Zivilkammer auf den Mai 1927, vorm. 9 Uhr Zimmer 250, mit der Aufforderung, si durch einen bei diesem Gericht zu— 5 Rechtsanwalt als Prozeß bevollmächtigten vertreten zu lassen. Köln, den 1. April 1927. . Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
1454] Oeffentliche Zustellung. Die Frau Alma Kreuzer, geh. Kühne, in Polkwitz, Kreis Glogau, Bahnhof.
traße 1 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Buchholz in Meseritz, klagt gegen ihren Ehemann, den Mol⸗
kereibetriebsleiter Josef Kreuzer, zu— letzt in Neubentschen wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, mit dem An⸗ trag, die Ehe der Parteien zu scheiden
und den Beklagten für den allein schuldigen Teil zu erklären. Die Klägerin ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts-
streits vor den Eingelrichter der Zivil