1927 / 89 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Apr 1927 18:00:01 GMT) scan diff

(6830 Hausverwaltung ⸗Akftiengesellschaft Schwanthalerstraße S6.

Unter Bezugnahme auf die nach 85 2192, 290 H.“ G.“ B. erfolgten Aufforderungen werden hiermit nom. 4900 RM Aktien, welche bis zum Ablauf ver festgesetzten Frist nicht eingereicht wurden, für kraftlos erklärt.

München, den 12. April 1927.

Der Vorstand.

46858 Papierfabrik ODsthofen Aktien⸗Gesellschaft. Bilanz per 31. März 1926. Mer.

Maschinenkto. . 106 000, Abschr. 5 zoo.

Grundstückkonto.·... Gebäudekto. . 151 000, Abschr. . 1510, Mobiliarkonto. . 7 J 090, Abschreibung . 115, Fuhrparkkonto . 3 000, Abschreibung . 375, Werkgeräte konto. J 0900, Abschreibung . 100, Debitorenkonto . 8 680,47 Abschreibung . Kassakonto Postscheckkonto . Warenvorräte .. Saldo

100 700 37 553

149 490 2185

2 625 900

7538 28

135 37 94510 717470 50 660 45

3537 95, 7]

245 000 70 374 30 6 40010 38 13284

359 90 21

Aktie nkapitaikonto. Kreditorenkonto. .. nn,, m,,

Osthofen, 1. Juli 1926. . Der Vorstand. Karl Joehlinger. Felix Kahn. Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. März 1926.

131 11677

Unkosten Steuern usw.

Abschreibungen: Maschinenkto. . 5 300, Gebäudekto. . 1 510, Mobiliarkto. . 115, Fuhrparkkto. . 375, Werkgerätekto. 100, Debitorenkto. . 1 142,14

Gewinn⸗ und Verlustkonto

8 542 14 4 278 54 144 237 40

93 57695 50 660 45

1 2, i

Waren tonto ö Saldo.

Dsthofen, 1. Juli 1926. Der BVorstand.

Karl Joehlinger. Felix Kahn.

Herr Direktor David Dukas ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieben. Neu in den Aufsichtsrat hinzugewählt wurden: Herr Fabrikant Wilhelm Ernst in Achern, Herr Fabrikant Edwin Luh in Achern, Herr Direktor Alfred Kahn in Mannheim, Herr Justizrat Rechtsanwalt Dr. Fritz Thoma II in München.

5050 Fleisch⸗Einsuhr⸗Gesellsch aft, Attiengesellschaft. Generalbilanz per 31. Dezember 1926.

An Aktiva. RM Kassa⸗ u. Bankguthaben . 267 450 65 Forderungen.... 1200 529 une nta. 138 385 Kühlwagen. .. 473 752 Kühlleichter. .. 130 948

Gefrieranlage. 26 833 Grundstücke.. 79 369 Beteiligungen. 667 159 Waren. 879 050

3 863 476

Per Passiva. Aktienkapital ... Kapitalreservekonto Verpflichtungen. .. Reingewinn:

Vortrag aus 1925

1194,44

Gewinn 1926 285 746,06

1000000 32 500 2544 035

286 940

3645 Deutsch⸗Oberschlesische Zink⸗Industrie A.⸗G., Berlin. Nach Beschluß der Generalversamm⸗

lung vom 10. Februar 1927 werden die⸗ genigen durch Zusammenlegung im Verhältnis von 3:1 entstandenen Aktien, auf die von den Inhabern bis zum 1. Mai 1927 eine Zuzahlung von 1002 des nach der Zusammen⸗ legung sich ergebenden Nennbetrages eleistei wird Vorzugsaktien Jede Vorzugsaktie erhält eine Vorzugs— dividende bis zu 10 4 und ist außerdem an dem verbleibenden Rest des Rein⸗ gewinns mit dem dreifachen Betrage dessen beteiligt, was auf jede nicht vor— zugsberechtigte Aktie entfällt.

Vir fordern demgemäß diejenigen Aktionäre, welche von dieser Möglich⸗ keit der Umwandlung ihrer Aktien in Vorzugsaktien Gebrauch machen wollen, auf, die entsprechenden Zuzahlungen bis spätestens zum 1. Mai 1927 an die Geschäftskasse der w in Berlin Charlottenburg, Joachimsthaler Str. 1 oder auf das Bankkonto der Hesellschaf bei der Dresdner Bank, Depositen⸗ kasse K in Berlin W. 35, Potsdamer Straße 103 a, zu leisten.

Berlin, den 16. April 1927.

Der Vorstand.

1650] Reibel Aktiengesellschaft für Spedition und Schiffahrt. Bilanz per 31. Dezember 1926.

Debitoren und Bank Mobilien

Aktienkapital. ... Reservefonds Nteimgewinn⸗

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Dezember 1926.

Unkosten und Steuern . 402 Kursdifferenzen... . ,,,, 15

94

Bruttogewinn Spedition , 10 ,,, 84

9

Hamburg, den 26. Januar 1927. Die Uebereinstimmung mit den Büchern bescheinigt Heinrich Döll, gerichtlich bestellter Bücherrevisor.

4687 Bilanz per 50. Juni 1926.

Attiva. A. Grundstücke. 240 858 Gebäude ..

Abschr. .

498 960, 27 1665,32

TF TV ds 1020567, 32

T Jsdỹ.. = S0 ls, 52 Noc d ĩdj

Zugänge 796 040,52 n

Inventar. ö

Abschr. . 4890,46 9128 Fuhrpark. 1 Eisenbahnanlage. ß 1 Borte 1038971 Außenstände .. 2068 787 Flüssige Mittel. 88 834 Effekten . ö 576 777 Anale ..

Zugänge . 1492 362

Maschinen . Abschr. .

1896 405

7412 126

R assiva. Aktienkapital 3 000 000, Reservefonds 300 900, Hypotheken. 10 800,

Kreditoren . 4 046 697,25 Avale ... 25 000,

Gewinn

3 300 000 4057 497

54 629 7412 126

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 30. Juni 1926.

3 863 476

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1926.

An Soll. RM Handlungsunkosten 818 562 Steuern.... 33 801 Reingewinn *) 286 940

1139 304

2 2 2 .

Per Haben. Gewinnvortrag von 19265. Waren.... 1045 913 Did eres ü.

1139 304

1194

*) Verteilung desselben:

Rückstellung a. Reservefondskonto 17500,

69 Dividende auf das Aktien⸗

kapital von RM 1000000, Rückstellung a. Untetstützungs⸗

fonds. 5 000, Steuernrückstellung.. ... Abschreibung a. Anlagewerte 167 147,66 Vortrag auf neue Rechnung. 229285

g6 vaio, do

Ferner wird bekanntgemacht, daß eitens des Betriebsrats der Gesellschaft n den Aufsichtsrat an Stelle des Herrn Dormeier Herr Knupper delegiert ist.

Hamburg, den 8. April igz7.

wann, ene, ttiengeselischaft. Der Vorstand.

bo ooo,

Soll. 9 Verlustvortrag per 1. Juli 1925 103 431

473 494 107 664 54 629

739 220

Handlungsunkosten . Abschreibungen. .... Gewinn per 30. Juni 1926

Haben. Betriebsüberschuß. ... Köslin, im März 1927. a,, Köslin, Akttiengesellschaft. Trenschel. Behrens. Frey.

Vorstehende Bilanz und Gewinn und Verlustrechnung mit den Büchern der Papierfabrik Köslin, Aktiengesellschaft, in Köslin in Uebereinstimmung befunden.

Köslin, den 24. März 1927.

Ernst Krause, öffentlich angestellter, beeidigter Bücher⸗ revisor im Bezirk der Industrie⸗ und Handelskammer zu Berlin.

Der frühere Aufsichtsrat hat seine Aemter niedergelegt.

Neuer Aufsichtsrat: Bankier Bruno Philipp, Direktor Oswald Dittrich, Rechts⸗ anwalt Dr. Ludwig Ketteler, General⸗ direktor a. D. Ernst Lehmann, Landrat a. D. von Meyer, Direktor Max Michaelis, Paul Philipp, Hans Heinrich Graf Rei⸗ chenbach, Generaldirektor Reinhard Rube, Bankier Martin Schwersenz.

Vom Betriebsrat: Erich Noffke, Walter Gerstmann.

739 220

hos4) Bilanz ver 31. Dezember 1925.

4644

24 229 009 3 20 000

249 0909 36

Neubau Kapitalentwertungskonto.

ͤ Passiva. ̃ Kreditoren 223 86 Aktienkapital .. . 25 000 Gewinn 1925 = 3 221 249 00936

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Dezem ber

Aufwand. Gewinn.. Ertrag. Unkostenkonto Hamburg, den 31. Dezember 1925. Norddenutsche Privatlagerungz⸗ Aktiengesellschaft. R. Langner.

4663 Niederlausitzer Kohlenwerke. Bilanzkonto am 31. Dezember 1926.

Attiva. RM 9 Anlagen: Kohlenfelder, Abbaugerecht⸗ same und Grundbesitz

10 197 2165,70 Abschr. . 1110215, 70

Bergbau⸗ und Abraum⸗ anlagen . 4357 375523 Abschr. S877 375,23

Brikettfabrikanlagen

7 324 626,96 Abschr.. . 1 464 626,96

Elektrische Kraft ü Vcht anlagen . 1 521 201,40 Abschr. . 324 201,40

Werkstättenanlãgẽñ 4365 196 38 Abschr. ..

90s! Co . 3 480 000 5 860 000 1197 000

107 196, 3653 zes ooo

Eisenbahnanlagen 763 187,37 Mee, . Jie geleianlagen 174 121,20 Abschr. .. 74 121,20 Wohn⸗ und Mirsschassõãgẽ⸗ bäude. . 2 161 408,50 Abschr. 111 498,50

Mobilien, Gẽschtrrẽ nnd Automobile. 194 806,80 Abschr.é. .. 74 806,80

Fonds: , Außenstände ... Warenbestände .. h ,,,, Vorausgezahlte Versiche⸗ rungsprämien Wertpapiere, Kautionen u. Beteiligungen

678 000

100 000 2060 0090

120 000

. 100 635 11 338 207 1093 398 31 325

9 551

965 214 36 438 332

Passiva. Aktienkapital: Stammaktien. .. Vorzugsaktien... Schuldverschreibungen Reservefonds.... Ausstehende Dividenden⸗ scheine Ausstehende ö 5. Schuldverschreibungen . Hypotheken. . Gläubiger .. Rücklagen .. Gewinn: Gewinnvortrag aus 1925 Reingewinn für 1926 .

L200 660 179 g 2460 060

16969

5913 K 53 785 , 1 691

175 76016 2559 726

36 438 332

Gewinn⸗ und Berlustkonto am 31. Dezember 1926.

Debet. RM Generalunkosten, Steuern der Hauptverwaltung u. Zinsen für Schuldver⸗ schreibungen .... Abschreibungen auf: Kohlenfelder, Abbauge⸗ rechtsame und Grund⸗ belt. Bergbau⸗ und Abraum⸗ anlagen Brikettfabrikanlagen .. Elektrische Kraft⸗ und Lichtanlagen. ... Werkstättenanlagen Eisenbahnanlagen. .. Ziegeleianlagen.. .. Wohn⸗ und Wirtschafts⸗ gebäude Mobilien, Geschirre und Automobile . Gewinn: Gewinnvortrag aus 1926 Reingewinn für 1926 .

19085146566

1110215

877 375 1464 626

324 201 107 196 76 187 74 121

111 498 74 806

1715 760169 2 559 726 47 8 S863 231 26

Kredit. Gewinnvortrag aus 1925. Betriebsüberschüsse f. 1926

175 760 69 8 687 470 57

S So3 3 33

Die für das Geschäftsjahr 1926 auf 1099 für die Stammaktien festgesetzte Divldende gelangt sofort in Berlin bei der Deutschen Bank, bei dem Bank⸗ hause Jaecquier & Securins, An der Stechbahn 3— 4, bei der Gesellschafts⸗ . Potsdamer Str. 127/128 zur Aus⸗

zahlung.

n den Aufsichtsrat unserer Gesell⸗ schaft wurden neugewählt die Herren: Generaldirektor Hermann Müller, Dresden, ö Rittergutsbesitzer Paul Fischer, Ham⸗ urg.

Berlin, den 9. April 1927. Der BVorstand. Gabelmann.

24 000 000

Aktiva. Debitoren J Immobilien ... Bankguthaben ..

Passiva. Darlehenskonto Steuerrücklagekonto ... Gesetzl iche Reserven . Kapitalkonto ... Gewinn

237 913

. I Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

Bilanz auf 31. Dezember 1926.

RM 1171751 120 0090

738

80 000 6 500 20 000 100 000 31 413

Gewinn.

Gewinnvortrag von 1925 .. Miete

31 413

RM 31 41350 165 387

1602566 31 413

Kontorhaus Merkur, Aktiengeselischaft, Stuttgart.

Carl Seez.

aößhßbs Bilan

der Elbe Bersicherungs⸗

Aktien⸗Gesellschaft, Hamburg, vom 31. Dezember 19265.

Aktiva. Forderungen an die Altio⸗ Goldhypotheken.. Guthaben bei Banken und

Dritten Verlust ö

Passiva. ,,,, Verschiedene Gläubiger Prämienreserve ... Schadenreserve .

126 706

Ned 7 Gewinn⸗ und Berlustrechnung.

RM 9 76 000 5 000

20 558 26 147

100 000 17768 300

8 638

Prämienreserven.. Schadenreserven .. Prämieneinnahmen. Kapitalerträge... Sonstige Einnahmen . Gewinn auf Wertpapiere Verlust ..

.

,,, Rückversicherungsprämien .. Schäden abzüglich Anteile der

Rückversicherung.... Verwaltungskosten u. Provis. Disagio J Prämienreserve Schadenreservee

4654 Bilanz per 31. Dezember 1926. Aktiven: Liegenschaftskonto: Anwesen Altstädter Kirchenweg und Kanzlerstraße RM 245 000, —, Abschreibung 1926 RM 4000, RM 241 000, —, In- ventarkonto: Maschinen und andere Ge⸗ schäftseinrichtungen RM 70 000, —, Ab⸗ gang in 1926 RMö000.— RM 65 000, —, Zugang in 1926 RM 26 555, RM 91 555, —, Abschreibung 1926 RM S555, RM s3 000, —, Metallkonto: Vorrat an Gekrätzen, an Gold⸗, Silber⸗ und Platinbarren, in der Scheidung be⸗ griffenen Edelmetallen, Legierungen RM I767 6765,61, Effektenkonto RM S4 000, —, Kassakonto: Bar und Wechsel RM 33 346,04, Feingold, Feinsilber und Platin RM 78 153,34, Guthaben bei der Reichsbank RM 2153,11, Guthaben beim Postscheckamt RM 5129,59, Guthaben bei Banken RM 9491,07 RM 128 273,15 Kontokorrentkonto: Debitoren R? 690 435,53, Kreditoren, darunter durch⸗ laufende Posten RM 576 086,18 RM 114 349,B,35. Passiven: Aktienkapital⸗ konto RM 1200 000, —, Reservefonds⸗ konto RM 126 000, —, Dividendenkonto: unerhobene Dividende RM 1570, —, Ge⸗ winn⸗ und Verlustkonto: Vortrag aus 1925 RM 11466,6g, Gewinn 1926 RM so 2651,42 RM gi 728,11. Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 31. Dezember 1926. Gesamtrohgewinn aus den verschiedenen Geschäftszweigen RM 466 740,95, Un⸗ kostenkonto: Löhne und Gehälter RM 149 458,12, Städtische, Staats⸗ und Kir⸗ chensteuer und sonstige Abgaben RM 66 514,72, Sonstige RM 166 485. RM 362 457, 84, Abschreibungen: Liegen- schaften 4000, Inventar RM S5ß5,— RM 12 565. Saldogewinn: Vortrag 1925 RM 11 466,69, Gewinn 1926 RM so 261,42 RM 91 728,11. Die Uebereinstimmung vorstehender Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung mit den Büchern der Gesellschaft be⸗ scheinigt -. n ,,, den 4. März 1927

Rheinische rene gnd . Cefellfchaft,

* * Klan. Dr. Michalowsky.

In der am 7. April d. J. stattgehabten ordentlichen Generalversammlung wurde eine Dividende von 6½Yο genehmigt. Die Dividendenscheine Nr. 1— 6000 für das Rechnungsjahr 1926 gelangen ah 19. April 1927 mit RM 13, —, ö, 1099 Kapitalertragsteuer, also mit R 11,56 pro Stück an unserer Kasse zur Ein⸗ lösung. .

Pforzheim, den 8. April 1927.

Uligemeine

Gold⸗ u. ,

uck.

5048 . „Deutag“ Deutsche Tief bohr⸗ Aktien gesellschaft, Aschersleben. Bilanz am 31. Dezember 1926.

Hamburg, den 2. April 1927. Die Herren Dr. G. Heymann und Dr. J. Littmann sind aus dem Aussichtsrat

ausgeschieden.

is m]

Germanischer Lloyd, Berlin. Gewinn⸗ und Verlustrechnung am 31. Dezember 1926.

Ausgaben. Unkosten einschl. Steuern und Abgaben

Ueberschuß

3

175 149

RM

915 074 260 076

Einnahmen. Vortrag aus 1925 Gebühreneinnahme ... 1 Zinsen u. and. Einnahmen

11

175 149 Vermögensaufstellung am 31. Dezember 1926.

2 5387 092 422 80 188

Vermögen. Kassenbestand Bankguthaben... .. Wertpapiere und feste An⸗

lagen ö. Grundstücke . i, Sch nn,,

9 *

406 225 511 000 1 92 539 01

1

Verbindlichteiten. Aktienkapital! ... Reserve Rücklage für Betriebsbe⸗

dürfnisse Rücklage für festbesoldete

Besichtiger im Auslande Rücklage für besondere

Zwecke Hypothekenschulden ... Noch nicht erhobene Ge⸗

winnanteile. .. Gläubiger... . Ueberschuß

Vortrag aus 1925

2 538,B 5 Reingewinn 267 537,03

O66 748

240 000 322 000

565 441 10 137 450

10 630 92 494

2106 236 550

260 07578

1

O66 74885

Die für das Jahr 1926 auf 696 15 Reichsmark für jede Aktie festgesetzte Di⸗ vidende wird abzüglich 1695 Kapital⸗ ertragsteuer mit 13,50 RM gegen Ein⸗ reichung des Gewinnanteilscheins Nr. 2 für das Jahr 1926 sofort bei der Deutschen Bank, Berlin Ws, und bei der Direction der Disconto⸗Gesellschaft, Berlin W 8, sowie bei der Gesellschaftskasse, Berlin NW 40, Alsenstraße 12, ausgezahlt.

Berlin, den 9. April 1927. Der Vorstand.

Aktiva. Grundstück⸗ und Gebäude⸗ konto 3 84 944 Fabrikmaschinen⸗ u. Werk⸗ zeugkonto Tiefbohrmaschinen⸗ und Werkzeugkonto.. .. Diamanten⸗ u. Hartmate⸗ rialkonto 26 708 Modelle⸗ und Patentekto. 1 Fuhrparkkonto. . 8925 Mobilienkonto. . 2367 Materialienkonto 12 599 Kassakonto . : 3212 Effektenkonto .. . Debitorenkonto... ; 79 968 Maschinen⸗ u. Gerätekto. L 19 666

425 727

27 218 164 025

Passiva. Aktienkapitalkonto.. .. Reservefondskonto.. .. Rückstellungskonto... Wechsel⸗ u. Akzeptekonto. Kreditorenkonto... . Gewinn⸗ u. Verlustkonto:

Gewinnvortrag aus 1925 16 280,34

300 000 5000 14779 18 331 43 483

Reingewinn

1955... 27 862,30

425727

Verteilung. Reservefonds konto. Gewinnvortrag...

15 000 29 132

44 132 Gewinn⸗ und Berlustkonto.

44 132 64

Soll. Betriebsunkostenkonto .. Abschreibungen:

Grundstück⸗ u. Gebäude⸗ nn,, Fabrikmaschinen⸗ und Werkzeugkonto.. Tiefbohrmaschinen und Werkzeugkonto.. Modelle⸗ u. Patentekto. k k obilienkonto.. Reingewinn einschl. Vor⸗

162 614

1364 3 024

28 945 1308 4157 2 485

44132 248 031

209 819

Bohrbetriebs konto... ö

Effettenkonto .... Maschinenverkaufs⸗ u. Re⸗ paraturenkonto ..

. 20 74 Gewinnvortrag aus 1925.

16280 248 031

Aschersleben, den 9. April 1927. Der Vorstand.

Tatsachen vorzubringen, führen würde.

Erste Zent ral⸗Handelsregister⸗Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Mr. S9

a,, .

——

Berlin, Sonnabend, den 16. April

Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handels,, 2. dem Güterrechts, 3. dem Vereins, 4. dem Genossenschafts⸗, 5. dem

lor]

Musterregister,

1 .

6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8. die Tarif- und Fahrplanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten sind, ericheint in einem

besonderen Blatt unter dem Titel

Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗ Handels register für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin r Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers sy 48. Wilhelm

6. 32, bezogen werden.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. —der Be zu greis beträgt; vierielsahrlich 4,50 Reichs marr. . zug

Einzelne Nummern kosten O,. 15 Reichsmark.

Anzeigenpreis für den Raum einer 5. geswaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 89 A, 89 B und 89 C ausgegeben.

He, Befriftete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. M

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

5. Zur Veranlagung der Einkommensteuer nach Durchschnittssätzen gemäß f 46 des Einkommensteuer⸗ gesetzes. Beschwerdeführer besitzt 18 ha selbstbewirtschafteten, 6 ha verpachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz und rund 3 ha Wald. Bei der Feststellung des Einkommens für das Wirtschafts— 1 1924525 wurde das Einkommen aus dem selbstbewirtschafteten, andwirtschaftlich genutzten Grundbesitz in der Weise ermittelt, daß ein Durchschnittssatz von 149 RM pro Hektar (Berechnung nach dem Rohertrag abzüglich der sachlichen Betriebsaufwendungen) der Veranlagung zugrunde gelegt wurde. Für die verpachteten Grundstücke wurde die Pacht, . den Wald ein Reinertrag von 200 RM als Einkommen ange etzt. Die hiernach ermittelte Ein⸗ kommensteuer wurde auf den Einspruch des . in welchem er Ermäßigung der Steuer um die Hälfte beantragt . mit Rücksicht auf sein Alter (67 Jahre) und das von ihm ehauptete Schwinden seiner Arbeitskraft gemäß 8 55 des Ein⸗ kommensteuergesetzes 1935 um 16 ermäßigt. In der Berufung macht der Beschwerdeführer geltend, dan er nur Grundstücke der 4 und 5 Bonitierungsklasse besitze. Weiter führt er aus, daß nach den Verhältnissen in der Gemeinde zu unterscheiden sei 6 denjenigen Grundstücken, welche früher im Besitze der

rundherrschaft, und denjenigen, welche wegen ihrer geringeren Güte und Lage unter die Söldner verteilt gewesen seien. Zu den letzteren deren . nur halb soviel wert sei als die der Serrschgft. züter, gehßre sein Gut. Aus diesen Gründen und mit Rücksicht auf sein hohes Alter, das ihn an der vollen Aus⸗ übung 1 Berufes hindere, verlange er Nachlaß der Ein⸗ kommensteuer. Die Berufung hatte, abgesehen von der Be— richtigung eines Rechenfehlers, keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat ausgeführt, die Gemeinde sei zum Zwecke der Einkommen⸗ besteuerung in die Ertragsklasse Fa eingereiht worden. Für diese Ertragsklasse betrage der gemäß z 46 bes Einkommenstener⸗ gie; . te K bis 180 RM pro Hektar, der urchschnittssatz 150 RM. as Finanzamt habe für die Ge⸗ meinde einen Rahmensatz von 149 RM aufgestellt und danach den Beschwerdeführer veranlagt. Hierzu sei es nach 5 46 Satz? des Einkommensteuergesetzes so lange berechtigt gewesen, als der . den Nachweis nicht erbracht habe, daß sein tat⸗ sächliches inkommen niedriger sei. Da der Beschwerdeführer weder in der Einspruchs⸗ noch in der Berufungsschrift einen solchen Nachweis geführt habe, müsse an dieser Veranlagung fest⸗ ehalten werden In der Rechtsbeschwerde beantragte der zesch werdeführer von neuem, ihn mit Rücksicht auf die mißlichen k der Landwirtschaft im allgemeinen und auf sein Alter im . von der Einkommensteuer freizustellen. Der abweisende Bescheid des Finanzgerichts stützt sich auf 3 46 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1935, wonach die gemäß 46 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Du rchschnittssaze der Veranlagung zugrunde zu legen sind, es sei denn, daß der Steuer⸗ pflichtige in seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht und sie entweder beweist oder so belegt, daß eine von den Durch⸗ schnittssätzen abweichende Schätzung geboten ist. Die Tragweite dieser Bestimmung kann in mehrfacher Hinsicht zu Zweifeln Anlaß geben In erster Linie erscheint fraglich, welche Bedeutung den Worten „in seiner Steuererklärung“ zukommt. Hält man 6. an den reinen Wortlaut, so könnte dies zu der Auffassung ühren, daß ein Pflichtiger, wenn er eine von den Durchschnitts— ätzen abweichende . herbeiführen will, bereits in seiner Steuererklärung, jedenfalls aber noch vor der Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt, alle Angaben, die eine Ab⸗ weichung von den Durchschnittssätzen rechtfertigen könnten, vor— 1 habe. Die Folge dieser Ansicht müßte sein, daß solche lngaben, wenn sie erst im Verfahren über den Einspruch oder die Berufung gemacht würden, keine Beachtung durch die Rechts⸗ mittelbehörden mehr finden könnten. Dies könnte auch im vor⸗ liegenden Falle von Bedeutung werden, da der Beschwerdeführer erst im Verfahren über die Berufung die vorerwähnten Angaben, nach seiner Ansicht zu einer von den Durchschnittssätzen advweichenden Feststellung seines Einkommens führen müßten, vorgebracht hat, während seine auf einem amtlichen Vordruck abgegebenene sogenannte „abgekürzte Steuererklärung“ lediglich den ebenfalls vorgedruckten Vermerk enthielt: „Ich habe keine ordnungsmäßige Buchführung und erkläre mich unter Vorbehalt des Einspruchs mit der Anwendung der festgesetzten Durchschnitts⸗ ß einverstanden“ Eine solche Auffassung verbietet sich jeden⸗ alls für das Wirtschaftsjahr 1924125, in welchem gan, w die Durchschnittssätze bis zum Ablauf der Steuererklärungsfrist noch nicht bekannigegeben waren, von selbst, denn es kann dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden, Einwendungen gegen die . bereits in einem Zeitpunkt vorzubringen, in dem die Sätze selbst dem 4 lichtigen 1 gar nicht bekannt waren. Aber auch ganz abgesehen von diesen besonderen Ver⸗ hãältnissen für 1924 25 vermag der Reichsfinanzhof einer solchen Auslegung nicht k Gegen sie spricht zunächst einmal die Erwaͤgung, die große Mehrzahl derjenigen Steuer⸗ pflichtigen, die mangels ordnungsmäßiger Buchführung unter ö der Burchschnittssätze zu' veranlagen sind, zur bgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet ist, weil das Einko]mmen den Betrag von 8000 RM nicht übersteigt. Aus⸗ schlaggebend steht ihr aber die Entstehungsgeschichte des 5 46 des Einkommensteuergesetzes entgegen. Sowohl in der Begründung als auch im Steuerausschusse des Reichstags hat die Regierung betont, daß die Durchschnittssätze nur Hilfsmittel seien, und auch die nichtbuchführenden Steuerpflichtigen das Recht hätten, nac . daß die Sätze im Einzelfalle nicht anwendbar seien und daß der . des Einkommensteuergesetzes, nur das zu erfassen tatsächlich in dem einzelnen Betriebe heraus⸗ er rf. worden sei, durch die Festsetzung der Durchschnitts⸗ ätze nicht berührt werde Bel dieser Sachlage erscheint es nicht angängig, dem Satze 2 des 5 46 des Einkommensteuergesetzes eine o weitgehende und einschneidende Bedeutung, wie j ich aus

was

e si er dargelegten Auffassung ergeben , . zuzuerkennen, ie in

ihrer Auswirkung zu einer ganz erheblichen Einschränkung der verfahrensrechtlichen Vorschriflen über die Ermittlungspflicht und die Möglichkeit, auch im Einspruch und in der Berufüng neue Der Reichsminister der

Finanzen, der auf Ersuchen des Reichsfinanzhofs dem Verfahren beigetreten ist, hat zu diesem Punkte etwa folgendes ausgeführt: Durch die Worte „in seiner Steuererklärung“ sollte erreicht werden, daß das Finanzamt bereits vor der Veranlagung der Landwirte entscheiden könne, ob den Ausgangspunkt der Veranlagung die Durchschnittssätze oder die individuellen Ver⸗ hältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu bilden haben. Von den individuellen Verhältnissen sei auszugehen, wenn ein Landwirt ordnungsmäßige Buchführung oder sonstige zuverlässige Aufzeichnungen habe, die es ermöglichen, wesentliche Teile des Einkommens zu ermitteln, und wenn er gleichzeitig eine Steuer⸗ erklärung oder einen Fragebogen abgebe und darin auf seine Buchführung bezw. seine Aufzeichnungen Bezug nehme. In allen anderen Fällen seien die Durchschnittssätze Ausgangspunkt der Veranlagung, also sowohl wenn der Steuerpflichtige zwar eine , Buchführung oder zuverlässige Aufzeichnungen

seine Buchführung bzw. ,, nicht hinweise, als au

dann, wenn der Steuerpflichtige keinerlei zuverlässige Aufzeich⸗ nungen . . Soweit aber bei der Veranlagung nach diesen Gesichtspunkten den Ausgangspunkt die Durchschnittssätze bildeten, sollen sie auch im Rechtsmittelver fahren Ausgangs⸗ punkt der Einkommensermittlung bleiben. Durch dieses Ver⸗ fahren solle verhindert werden, daß buchführende Landwirte, die an und für sich gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes stets zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet seien, in der Erwägung, daß sich die Durchschnittssätze auf einer mitt⸗— leren Höhe bewegen und daher unter Umständen zu einem ge⸗ ringeren Einkommen als die Ergebnisse einer ordnungsmäßigen Buchführung führen könnten, zunächst entgegen der Vorschrift des § 61 Abs. J Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes eine Steuer⸗ erklärung nicht abgeben, dann aber nach Vorliegen der auf Grund der Durchschnittssätze vorgenommenen Veranlagung im Be⸗ rufungsverfahren geltend machten, daß bei ihnen nicht die Durch⸗ schnittssätze, sondern die Ergebnisse der Buchführung maßgebend hin müßten. Die Berufung auf die Buchführung oder zuverlässige Aufzeichnungen habe daher, wenn sie nicht schon in der Steuer⸗ erklärung bzw vor der Veranlagung erfolgt sei, nur zur Folge, daß im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sei, ob auf Grund der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen eine von den Durch⸗

besitzt, eine Steuererklärung aber nicht abgebe oder in dieser 9.

schnittssätzen abweichende Schätzumg geboten sei, diese, nicht

Buchführung oder Aufzeichnungen, müssen Ausgangspunkt der Einkommensermittlung bleiben. Auch diese Auffassung des Reichsministers der Finanzen legt den Worten „in der Steuer⸗ erklärung“ eine Bedeutung bei, die zu einer starken Ein⸗ schränkung der Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Möglichkeit, im Einspruch und in der Berufung neue Tatsachen vor⸗ zubringen, führt. Sie will die Beachtung dieser Tatsachen zwar nicht ganz ausschließen, weist ihnen aber nur eine untergeordnete Be⸗ deutung gegenüber den festgesetzten Durchschnittssätzen zu. Es bestehen daher gegen diese Auslegung grundsätzlich dieselben, aus der Entstehungsgeschichte des 5 46 des Einkommensteuergesetzes entnommenen Bedenken, wie gegen die bereits oben abgelehnte Auffassung. Der Reichsfinanzhof glaubt aber sich der Ansicht des Reichsministers der Finanzen auch aus anderen Erwägungen heraus nicht anschließen hn können. Wenn ein Steuerpflichtiger erst im Rechtsmittelverfahren eine unzweifelhaft ordnungsmäßige Buchführung vorlegt, so soll nach Ansicht des Reichsministers der Finanzen zwar an der Ermittlung des Einkommens nach den Durchschnittssätzen, also im Wege der Schätzung, festgehalten werden, bei dieser Schätzung sollen aber die Ergebnisse der ordnungsmäßigen Buchführung immerhin als ein für die Schätzung bedeutsamer Umstand berücksichtigt werden und unter Umständen zu einer Abweichung führen können. Ein solches Ver⸗ fahren erscheint mit dem Begriffe der Schätzung, als welche sich die Veranlagung nach Durchschnittssätzen darstellt, nicht vereinbar, die Berücksichtiung der Buchführung müßte, selbst wenn man formell an der Ermittlung des Einkommens nach den festgestellten Durchschnittssätzen festhalten wollte, materiell eben einfach zu einem Ersatz derselben durch die Ergebnisse der Buchführung führen. Demgegenüber müssen nach Ansicht des Reichsfinanzhofs die vom Reichsminister der Finanzen geltend gemachten Bedenken, daß buchführende Landwirte zunächst versuchen würden, ob sie nicht bei einer Veranlagung nach den Durchschnittssätzen . weg⸗ kommen und erst, wenn das nicht der Fall ist, im Rechtsmittel verfahren auf ihre Buchführung hinweisen, zurücktreten. Eine ordnungsmäßige Buchführung setzt, wenn sie in einem Betrieb einmal eingeführt ist, regelmäßige Abschlüsse und damit eine gewisse Stetigkeit voraus. Dem Finanzamt werden daher die⸗ jenigen Landwirte, die einmal auf die Tatsache ihrer Buchführung hingewiesen und eine Veranlagung nach deren Ergebnissen be⸗ ansprucht haben, im allgemeinen bekannt sein, es wird von ihnen regelmäßig die Abgabe einer Steuererklärung und die Angabe der . ihrer Buchführung verlangen. Ein Pflichtiger, der diesem Verlangen gegenüber einwenden würde, daß er gerade in diesem Jahre keine Bücher geführt habe, müßte daher Gefahr laufen, daß seine Buchführung wegen mangelnder Kontinuität auch später nicht als ordnungsmäßig angesehen werden könnte. Daneben würde aber dem vom Reichsminister der Finanzen geschilderten Verfahren insbesondere dadurch wirksam entgegen getreten werden können, daß in solchen Fällen zumeist die Ein leitung einer Strafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung bzw. des Versuchs einer solchen geboten sein dürfte. Nach Ansicht des Reichsfinanzhofs ist bei Auslegung der Worte „in seiner Steuer⸗ erklärung“ in erster Linie auf den Zweck, der mit der Zulassung der Aufstellung von Durchschnittssätzen verfolgt wurde, abzu⸗ een Sie sollen ein Hilfsmittel bei der Veranlagung dar— tellen und in erster Linie dazu dienen, den Veranlagungs⸗ behörden, wenn eine Schätzung des Einkommens erforderlich wird, für eine größere Anzahl von Fällen brauchbare Schätzungsunter— lagen an die Hand zu geben und dadurch ein Eingehen auf die inbividuellen Verhältnisse der Pflichtigen in jedem einzelnen Falle entbehrlich zu machen. Die Aufstellung von Durchschnittssätzen be⸗

deutel daber für das Finanzamt insofern eine Ein ö, der

im 5 204 der Neichsabgabenordnung aufgestellten Ermittlungs⸗ pflicht, als in diesem Falle die schätzungsweise Feststellung des

Einkommens, soweit nicht besondere Verhältnisse amtsbekannt sind oder vom Pflichtigen in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ohne weitere Nachprüfung einfach nach den Durchschnittssätzen erfolgen kann. Eine Beschränkung des Pflichtigen in einem von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahren bezüglich der Möglichkeit, neue Tatsachen vorzubringen, tritt bei einer solchen Veranlagung nach den Durchschnittssätzen nicht ein, ihre nachträgliche Geltendmachung kann höchstens Kostennachteile für den Pflichtigen gemäß § 286 Abs. 2 der Reichsabgabenordnun zur Folge haben. Weitere Zweifel über die Bedeutung des §5 4 Satz 2 können sich hinsichtlich der Anforderungen ergeben, die an die von einem Pflichtigen zur Begründung einer abweichenden Schätzung vorgebrachten Angaben, wenn sie Erfolg haben sollen, in bezug auf ihre Glaubwürdigteit und Erheblichkeit zu stellen sind. Es würde nach Ansicht des Reichsfinanzhofs zu weit führen, etwa dem Pflichtigen einfach die Beweislast im Sinne der ent⸗ brechenden zivilprozessualen Vorschriften für die Unrichtigkeit der Durchschnittssätze in bezug auf seine Wirtschaft aufzubürden und damit dem 8 46 Satz 2 die Bedeutung einer Umkehrung der nach der Reichsabgabenordnung grundsätzlich die Behörde treffenden Beweislast beizulegen. Man wird auch hier die Auslegung wieder aus dem eigentlichen Zwecke des 5 45 heraus, den Verankagungs⸗ behörden die Einschätzung der Pflichtigen zu erleichtern, vorzunehmen haben. Dabei wird davon auszugehen sein, daß die besonders sorg⸗ ältige und eingehende Ermittlung aller für die Schätzung bedeut- 6 Umstände bei der Feststellung der Durchschnittssätze zur Folge haben muß, daß auch an den Steuerpflichtigen erhöhte An⸗ forderungen bezüglich der Angaben und Belege, mit denen er die auf einer so brauchbaren Unterlage aufgebaute Schätzung an⸗ greifen will, gestellt werden müssen. Das Maß dessen, was er vor⸗ ringen und in welchem Umfang er seine Angaben belegen muß, um eine abweichende Schätzung zu erzielen, wird sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls und der Art der Einwendungen richten müssen, und es wird in weitem Umfang eine Frage des billigen Ermessens sein, ob und inwieweit im einzelnen Falle das Vorbringen des Steuerpflichtigen den Anlaß zur Anstellung weiterer Ermittlungen, Vernehmung von Sach berstandigen *1Isw. geben wird. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß as Finanzgericht, wenn es, gestützt auf 5 46 Satz 2 des Ein kommensteuergesetzes, vom Beschwerdesührer den Nachweis, daß die Durchschnittssätze auf seinen Betrieb nicht anwendbar seien, verlangt hat, diese Vorschrift nicht richtig ausgelegt hat. Ob die Entscheidung durch diesen Irrtum im Ergebnis beeinflußt wurde, hängt davon ab, ob nach den obigen Ausführungen den vom Be—⸗— schwerdeführer unter Hinweis auf die a r, che Entwicklung bezüglich der Verteilung des Grundbesitzes in der Gemeinde M. gemachten Angaben eine solche Bedeutung beizumessen war, daß ihnen von der Behörde nachgegangen werden mußte. Der Senat glaubt diese Frage hier bejahen zu sollen. Wenn nämlich die nicht ohne weiteres unglaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sich daraus, daß die Anwendung eines Durch⸗ schnittssatzes von 140 RM je Hektar, der für die durchschnittlichen Verhältnisse der Gemeinde wohl zutreffend sein mochte und in dieser Beziehung vom Beschwerdeführer nicht oder doch jedenfalls nicht mit den erforderlichen Belegen angegriffen wurde, auf die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres hätte an⸗ gewandt werden dürfen. Die Vorentscheidung ist daher wegen irr⸗ tümlicher Rechtsanwendung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an die Vorbehörde zurückzuverweisen, die zu diesen Angaben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen anzustellen haben wird. Die übriger Ein⸗ wendungen des Beschwerdeführers bewegen sich teils auf rein tat⸗ sächlichem Gebiet und können insoweit gemäß 5 267 der Reichs⸗ abgabenordnung bei der beichränkten Natur der Rechtsbeschwerde vom Reichsfinanzhof überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden; soweit sie sich gegen die Versagung einer weiteren Ermäßigung gemäß 5 55 des Einkominensteuergesetzes richten, sind sie nicht be⸗ gründet, da, wie das Finanzgericht bereits zutreffend ausgeführt ö. schon die vom Finanzamt gewährte Ermäßigung nicht un⸗ bedenklich erscheint, die Voraussetzungen für eine weitere Er⸗ mäßigung aber jedenfalls nicht vorliegen. (Urteil vom 19. Januar 1927 VI A 48826.)

36. Ordentlicher Nechtsweg vor Gericht bei einem Streit über das Vorrecht der Forderungen der Reichs kasse wegen öffentlicher Abgaben im Konkurs. Streitig ist allein, ob die vom Konkursverwalter anerkannten Umsatz⸗ und Ein⸗ kommen . nach § 61 Ziffer 2 der Konkursordnung bevorrechtigt sind oder ob sie keinen Anspruch auf bevorrechtigte . haben, weil sie nicht erst im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden ö. Das Finanzamt hat den auf Bestreitung des Vorrechts gerichteten Ein⸗ rug des Konkursverwalters a unbegründet zurückgewiesen; die Vorinstanz hat die Berufung des Konkursverwalters für un⸗ zulässig erklärt und die Einspruchsentscheidung aufgehoben, weil der Streit vor die bürgerlichen Gerichte gehöre. Wie der Reichs⸗ finanzhof bereits früher a n , hat, kann im Konkurs verfahren auch der Steuergläubiger seine nur nach den Vorschriften über die Konkursordnung verfolgen, Demnach hat der Steuergläubiger, falls das Vorrecht vom Verwalter im Prüfungs⸗ termin bestritten wird, 6 Feststellung gemäß 3 146 Abs. 1 der Konkursordnung durch Klage vor dem ordentlichen Gerichte zu betreiben. Abs. 5 der genannten Vorschrift, wongch die Bestim⸗ mungen des ersten Absatzes auf enn en, für deren Fest⸗ stellung ein Verwaltungsgericht zuständi ff entsprechende An⸗ wendung finden, schlägt nicht ein, weil das Gesetz hier die Zu⸗ ständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht erweitert, vielmehr lediglich klarstellt, daß an die Stelle der ordentlichen Gerichte die Verwoaltungsgerichte kreten, foweit auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen deren Zuständigkeit gegeben ist. Demnach bleiben die Steuergerichte auch bei Steuerforberungen, die im Konkurs- verfahren streitig geblieben sind, darauf beschränkt, über Grund und Höhe des . zu entscheiden, während die Frage des Vorrechts dem ordentlichen Rechtsweg überlassen bleibt. (Urteil vom 11. Februar 1927 V A S890 / 266)

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