1927 / 123 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 May 1927 18:00:01 GMT) scan diff

199006).

Die Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt. Gewinn⸗ und Berlustrechnung für 1926. 1. Fener⸗, Einbruch diebstaht⸗, Glas⸗, Wasserleitungs⸗ und BVBalorenversicherung.

205648 Au gu st , Ballon fabrik Augsburg A. G. in Augsburg. Die Tagesordnung für die auf den 14. Juni 1927, nachmittags 25, Uhr, einberufene ordentliche Ge⸗ neralversammlung der Gesellschaft 9 Reichsanzeiger v. 21. Mai 1927 Beilage) wird wie folgt ergänzt: Zufatz zu Ziff. 3: neben dem Be— hluß der Generalversammlung ist in Kapitalserhöhung eine gesonderte 1bstimmung der Aktionäre jeder Aktiengattung erforderlich. Ziff 4. Abänderung des Gesell⸗ schaftsvertrags 5 4 (Grundkapital).

III. unfall⸗ und Haftpflichtversicherung.

Erste Zentral-Handelsregister⸗Beilage

zum Deut schen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 123. Terlin, Sonnabend. den 28. Mai 1927

S1 666 . Der Inhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Sandels-,. 2. dem Güterrechts- 3. dem Vereins-, 4. dem Gensssenschafts⸗, 5. dem Musterregister, 6. der urheberrechtseintragsrolle sowie 7. über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8. die Tarif- und Fahrvlanbekanntmachungen der Eisenbahnen enthalten find, ericheint in einem besonderen Blatt unter dem Titel

Einnahme. I. Ueberträge aus dem Vorjahre: 1. Deckungskapitale: a) Deckungskapital für laufende Renten: a) Unfallrenten S6) Haftpflichtrenten ; b) Prämienrückgewährrücklage. e) sonst. rechnungsmäßige Rücklagen 194 2. Prämienüberträge: a) für Unfallversicherungen 198 062,58 b) für Haftpflichtversicherungen. 383 3114 3. Rücklagen für schwebende Versicherungsfällen.

RM

Einnahme. RM 8 RM 1. Ueberträge aus dem Vorjahre:

a) für noch nicht verdiente Prämien: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung ... Glasversicherung Wasserleitungsversicherung. ... Valorenversicherung

1760 187,01 115 248, 122 656,69

22 380, 1000,

561 393

2 062 472 412918

1025 939

lugsburg, den 25. Mai 1927.

Der Aufsichtsrat August Riedinger Ballonf Justizrat Oehler, stellv.

der abrik A. G. Vorsitzender.

120551 Staudacher Cement Adolph Kroher in Staudach am Ch Einladung zu der Generalversammlung am 15. Juni 1927, EI Uhr, in den Amtsräun

tariats München 11, Neuhauser Str. 6. Tagesordnung:

Geschäftẽberichts,

Bilanz und der Gewinn- und Ver—

1. Vorlage des lustrechnung für 1926 2. Genehmigung des 31. Dezember 1926.

sichtsrats. 4. Aufsichtsratswahl.

§ 28 der Satzungen lautet: „Die Be— rechtigung zur Teilnahme an der General

versammlung steht denjenigen zu, welche vor der sammlung

anzuberaumenden ihre Aktien

zeichneten Stellen oder bei e bis zur Beendigung der Gene lung hinterlegen und ein von legungsstelle zeichnis vorlegen.“

Als solche Hinterlegungs hiermit die gesellschaft, München Theatin ber oichnet

Staudach

1927.

a. Chiemsee, Der Vorstand.

Aktiengesellschaft 4. ordentlichen

vormittags

Abschlusses für 3. Entlastung des Vorstands und Auf⸗

spätestens am 2. Werktage

ober Interims⸗ scheine bei der Gesellschaft oder bei den in der Einberufungsbekanntmachung

beglaubigtes Nummernver⸗

Bayerische Treuhand⸗Aktien⸗

fabrik iemsee.

Mittwoch, ien des No⸗

der

Aktionären Generalver⸗ ͤ be⸗ inem Notar

ralversamm⸗ der Hinter⸗

stelle wird erstr. 35; II,

25. Mai

iY9 r 3.

Häusler C Bergmann A. G.

Frankfurt a. M

*

Bilanz per 31. Dezember 1926.

Kasse Postscheck Wechsel ö Bankguthaben Waren Debitoren Inventar

Mee, Reserbe fonds, ,, Rücklage für Wechselobligo Gewinnvortrag 1925 .... 86 454,606 1, a m,

MT To 3

3133163 151960 933 50

3 27810 29 966 45 173 548 65 100

12 000 15300 96 551 31 3 500

99 128 62

Häusler C Bergmann Akt.⸗Ges.

Der Borstand. Leopold Häusler. Josef B

.

ergmann.

1996s J.

Altmann Aktiengesellschaft für Metallbearbeitung.

Bilanz per 31. Dezember 1926.

Attiva.

Haus . Maschinen .. Werkzeugen. Inventar dagger Kasse,

Wechsel Effekten .. . Außenständem)̃ Radioversuchskonto Hypotheken 43 000, Aufwertung 8 (00 -

RM 254 800 81 666 26 288 1 199 662

19 151

1000 71 193 45 000

35 000

Passiva. Aktienkapital ... Reservefonds ... Hypothek ĩ Schulden .... Gewinn ..

733 751 *

733 751 Gewinn⸗ und Verlustrechnung

400 0090 43 412 125 000 163 052 2286

Verluste. Generalunkosten Abschreibungen:

Gebäude... Maschinen .. Werkzeuge .. Inventar .. Hypotheken,

Aufwertung.

Gewinn

S200, go 4/30

RM 96 06526

29 697 2 286

128 037 3

Gewinne. Rohüberschuß. .....

122 737 5 300 23

Vortrag 192685.

Unser Aufsichtsrat besteht Herren Aron Hirsch, Dr. Ar

Siegfried Hirsch, Leo Rosenfeld. Berlin, den 31. Dezember 1926. Altmann Aktiengesellschaft für Metallbearbeitung.

Altmann. Seegal

128 037]

aus den on Barth,

b) Schadenrücklage: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung. ... Glasversicherung 19 621,39 Wasserleitungsversicherung 4515,

dos o33, os 29 254,

556 924 2

Prämieneinnahme abzüglich der Rückrechnungen: Feuerversicherung J Einbruchdiebstahlversicherungg ... ö Glasversiche rung . . Wasserleitungsversicherung ... . Valorenversicherung =

Nebenleistungen der Versicherten: Feuerversicherung ... Einbruchdiebstahlversicherung . Glasversicherung ... Wasserleitungsversicherung .. Valorenversicherung. .... Kapitalerträge: ginsen .. Mietserträge ... Sonstige Einnahmen..

. .

Ausgabe.

Rückversicherungsprämien:

Feuerversicherung .

Einbruchdiebstahlversicherung .

Glasversiche rung

Wasserleitungsversicherung. ..

Valorenversicherung . 2. a) Schäden, einschl. d. f. Feuerversicherung 23 903,

Einbruchdiebstahlversicherung. .. 2290,60

Glasversicherung 171,30

Wasserleitungsversicherung.. . 411,58 betragenden Schadenermittelungskosten, aus den Vorjahren, abzüglich des Anteils der Rück⸗ sicherer:

a) gezahlt: Feuerversicherung ... Einbruchdiebstahlversicherun Glas ver icherung Wasserleitungsversicherung.

) zurückgestellt: Feuerversicherung Einbruchdiebstahlversicherung Glasversicherung Wasserleitungsversicherung

2. b) Schäden, einschl. der für Feuerversicherung 129 081, 8 34,20

als 679,97 260 160336 12 862, 66

3 gꝗö4. 06

Einbruchdiebstahlversicherung ... Glasversicherung 2127,50 Wasserleitungsversicherung 1482,11 betragenden Schadenermittelungskosten, im Geschäftsjahr, abzügl. des Anteils der Rückver⸗ sicherer: a) gezahlt: Feuerversicherungg . Einbruchdiebstahlversicherung Glasversicherung Wasserleitungsversicherung. zurückgestellt: Feuerversicherung .. Einbruchdiebstahlversicherung .. Glasversicherung Wasserleitungsversicherung

143 428,37 63 02s, z 67 686,68

9711,21

ö. ois goa,

12 9662, 68

ö

7715158 547 810 272 889 66

76 6574 6267

37 365 96 3 65433: 2467

322 1246

43 924

146 016 57 455

3 434 713 66 177 8965 28 64 21957 16 758 35

6 267 30 3 698 854

202 471 67 167

11 640 661

310 629

16 170

1613864

639 295

3. Ueberträge auf das nächste Geschäftsjahr: für noch nicht verdiente Prämien abzügl. des Anteils der eln gigen en.

Feuerversicherung = Einbruchdiebstahlversicherung .

Glasversicherung Wasserleitungsversicherung .. Valorenversicherung .

4. Verwaltungskosten, abzügl. des Anteils der Rück⸗

versicherer:

a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten usw.: Feuerversicherung 1057 241,23 Einbruchdiebstahlversicherung . 98 737, 865 Glasversicherung 42 736,08 Wasserleitungsversicherung .. 14 663,29 Valorenversicherung .... 1270,27

b) sonstige Verwaltungskosten .

5. Steuern und öffentliche Abgaben...

6 Leistungen zu gemeinnützigen Zwecken:

a) auf gesetzlicher Vorschrift beruhende...

b) freiwillige. ... ö

2

1000

2 129 298 188 718 160 615

32 431

1214 64872 193392732

113 16701 3 915

7. Gewinn

2

II. Transportversicherung.

11 540 661

2 638 950

2 248 576 112 393

117 082 222 743

2 502 O63]

Einnahme.

1. Ueberträge aus dem Vorjahre:

a) für noch nicht verdiente Prämien.... b) Gewinnanteile für Agenten

c) Schadenrücklage

Prämieneinnahme abzüglich der Rückrechnungen Nebenleistungen der Versicherten. . Kapitalerträge:

a) Zinsen. ...

by Mietserträge. ..

,

40 477 16425

1 232118

RM

766 000

2510

56 903

Ausgabe.

Rückversicherungsprämien.?⸗....

„Schäden, abzügl. des Anteils der Rückversicherer:

a) gezahlt.

b) zurückgestellt

Ueberträge auf das nächste Geschäftsjahr:

a) für noch nicht verdiente Prämien, abzügl. des Anteils der Rückversicherer. ...

b) Gewinnanteile für Agenten.

2

510 000

2 047 531

434 253

300 000 10 000

Verwaltungskosten, abzügl. des Anteils der Rück⸗ versicherer:

a) Provisionen und sonstige Bezüge der Agenten usw. b) sonstige Verwaltungskostens ...

120 154 139 142

, Gewinn.

, 9 2 9 9 2 26 2

l.

431 776

259 296

26 631 76 574

944 2538

Prämien für: 1. Unfallversicherungen: a) selbst abgeschlossene

2. Haftpflichtversicherungen: a) selbst abgeschlossene

Versicherungsscheingebühren Kapitalerträge: Zinsen.

Sonstige Einnahmen

Ausgabe.

1. Unfallversicherungsfälle: a) erledigt. b) schwebend. ..

a) erledigt. b) schwebend.. ..

Renten: a) abgehoben.. ... b) nicht abgehoben...

rückgewährbeträge: a) abgehoben b) nicht abgehoben ..

1. Unfallversicherungsfälle: a) erledigt. b) schwebend

3 le igt b) schwebend. ...

3. Laufende Renten: a) abgehoben

a) abgehoben b) nicht abgehoben

Versiche rungen

schlossene Versicherung. Rückversicherungsprämien für: 1. Unfallversicherung. 2. Haftpflichtversicherung

nommene Versicherungen:

1. Steuern.

2. Verwaltungskosten: a) Agenturprovisionen.

Deckungskapitale:

a) Unfallrenten: a) aus dem Vorjahre

b) Haftpflichtrenten: a) aus dem Vorjahre

2. Prämienrückgewährrücklage 3. Sonstige rechnungsmäßige Prämienüberträge für: 1. Unfallversicherung

VIII.

X. Gewinn..

b) in Rückdeckung übernommene. b) in Rückdeckung übernommene

Nꝛietsertrüge ö

Gewinn aus Kapitalanlagen .. Vergütungen der Rückversicherer

2. Haftpflichtversicherungsfälle:

3. Laufende, in den Vorjahren nich

3

Z. Haftpflichtversicherungsfälle:

b) nicht abgehoben. ... 4. Prämienrückgewährbeträge:

) aus dem Heschäftsjahr ‚.

.

S667 927, 93 58/46

1799433, 40

6658 686

.

61 799.83

Zahlungen für Versicherungsfälle ber Vorjahre aus selbst abgeschlossenen Versicherungen:

S3 474, 18

2 41

20d 267, 38 I55 168, t abgehobene 1142,23 29, 18 4. In den Vorjahren nicht abgehobene Prämien⸗

K /

1.

66 093 24 731

1861 23823

53 515

369 4365

5 1 Zahlungen für Versicherungsfälle im Geschäftsjahr

aus selbst abgeschlossenen Versicherungen:

.. 211 664, 73

1 266.

3344 435,24 383 49,

2 798, 565 16 158,93

486, 14 43, 0s

285 930

727 884

12 967

14929

.

... 632 os, 44 p) sonstige Verwaltungskostenn. 570 32537

Vergütungen für in Rückdeckung übernommene

Zahlungen für vorzeitig aufgelöste selbst abge⸗

. ,

. .

Steuern und Verwaltungskosten, abzüglich der ver⸗ tragsmäßigen Leistungen für in Rückdeckung über⸗

*

186 941 5566 418

36 847

1103 310

1. Deckungskapital für laufende Renten:

Rücklagen

2. Haftpflichtversicherung.s.. ITX. Sonstige Ausgaben...

ö .

18 inz

20 385,ü80 ) aus dem Geschäftsjahr.— .. 57 973 89

ö 3

IV. Zusammenstellung des Gesamtgeschäfts

16401

78 359

98 136 52 918

221 988 494 001

4495 557

2519 924 18 076

90 825

1020 687 992 1651 778

414 121

1041701

71 681

743 369

11401584

245 9816

7165 989

122 729

4495 5657

Einnahme. 1. Vortrag aus dem Ueberschusse de 2. Ueberschuß aus:

II. Transportversicherung

verrechnet Gewinn aus Kapitalanlagen: a) Kursgewinn: a) erzielter... S) buchmäßiger .. b) 6. Gewinn.... Außerordentliche Einnahmen

Ausgabe. Abschreibungen auf: a) Grundstücke b) Einrichtungsgegenstände .. e) Forderungen Verlust aus Kapitalanlagen: a) Kursverlust:

6) buchmäßiger. b) sonstiger Verlust

c) zum Gratifikations⸗ und Unter

2047531

8 Vorjahres...

III. Unfall⸗ und haftpflichtversiche rung 696 J. Kapitalerträge, bei den einzelnen Geschäftszweigen

Gesamtbetrag.

a) an verkauften Wertpapieren. ..

9 9

Gesamtüberschuß und dessen Verwendung: a) Gewinnanteile an den Aufsichtsrat .... b) Gewinnanteile an die Aktionär

J stützungsfonds.

d) zum Vortrag auf neue Rechnung...

Gesamtbetrag.

JI. Feuer⸗,Einbruchdiebstahl⸗, Glas⸗, Wasserle itungs⸗ und Valorenversicherung ..

D 2

1721,40 1533, 82

1

RM

222 743 76 574 122 729

RM 72 689

422 046

27973

1078

522 709

31 223 312 000 10 000 123 508

476731

522 709

16

(Fortsetzung auf der folgenden Seite.)

Sentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich.

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin ir Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers 8SW 46 Wil hel m⸗

straße 32, bezogen werden

Das Zentral⸗Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. Der Bezug s⸗ preis beträgt vierteljährlich 4.50 Reichsmark. Einzelne Nummern kosten O, 15 Reichsmark. Anzeigenpreis für den Raum einer 5. gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1.05 Reichsmark.

e e, r

Vom „Zentral⸗Handelsregister für das

Deutsche Reich“ werden heute die Nrn. 123A und 1238 ausgegeben

e, Befristete Anzeigen müffen drei Tage vor dem Sinrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. M

SEntscheidungen des Reichsfinanzholfs.

46. Ist eine Versicherungsgesellschaft gemeinnützig? Streitig ist allein, ob die Beschwerdeführerin eine Versicherungs⸗ aftiengesellschaft, im Sinne des 5 5 Abs. I Nr. 7 des Vermögen⸗ teuergesetzes 1922 mit der Wirkung, daß sie von der Vermögen⸗ . freizulassen ist, als eine Personenvereinigung angesehen werden kann, die nach der Satzung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient. Sie begründet ihren Steuerbefreiungsanspruch mit Sz 1 ihrer Satzung, wonach die Errichtung ausschließlich im Inter⸗ esse des gemeinen Nutzens, mithin nicht zu Erwerbszwecken, erfolgt sei und die Gesellschaft wesentlich der Förderung minderbemittelter Volkskreise dienen solle. Weiter treffe 5 11 der Satzung über die Verwendung des Jahresüberschusses lediglich Bestimmüngen, die den Forderungen der obenerwähnten Gesetzesstelle entsprächen, da die Aktionäre nur einen Gewinnanteil von 4 vH erhielten und der Gewinnrest nur im Interesse der Versicherten nach näherer Be⸗ stimmung der Generalversammlung verwendet werden dürfe. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft werde den Aktionären nicht mehr als der auf die Aktien eingezahlte Betrag gewährt; ein etwaiger Rest des Gesellschaftsvermögens sei zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung seien gegeben. Die Gesellschaft betreibe un⸗ mittelbar und mittelbar das Lebensversicherungsgeschäft, wende sich dabei an das ganze deutsche Volk, in erster Linie infolge niedriger Festsetzung der Prämiensätze an die minderbemittelten Volkskreise. Die Rechtsbeschwerde ist aicht begründet. Den Aus führungen des angefochtenen Urteils, welches die Berufung als unbegründet zurückweist, ist beizutreten. Gemeinnützig sind solche Zwecke, deren Erfüllung unmittelbar die Allgemeinheit fördert. tine Gemeinnützigkeit liegt nicht vor, wenn die Tätigkeit nur den Interessen bestimmter Personen oder eines engeren Kreises von Personen dient oder in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt Letztere sind hier nach den Bestimmungen des § 11 der Satzung ausgeschlossen. Die Gesellschaft will durch niedrige Gestaltung ihrer Prämiensätze namentlich die minderbemittelten Kreise einer Lebensversicherung, also der Möglichkeit einer Festigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, zuführen und diese Tätigkeit gerade durch ihre enge Verbindung mit einem öffentlichen Sparkassen⸗ verband vertiefen, da die Kunden der Sparkasse überwiegend den wenigerbemittelten Kreisen angehören. Daß insoweit eine gemein⸗ nützige Tätigkeit nach gewöhnlichem Sprachgebrauche vorliegt, wird angenommen werden können; denn jedem Volksgenossen steht die Versicherung bei der Steuerpflichtigen offen, und die Tätigkeit der Gesellschaft ist zweifellos mit einer im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Interesse erwünschten Anregung des Spartriebs verbunden Der steuerliche Begriff der Gemeinnützigkeit erfordert aber die Prüfung, ob durch die Durchführung jener Zwecke nicht die Interessen anderer Erwerbskreise, die auf dem Gebiete der Lebensversicherung für die Bevölkerung tätig sind und hierauf ihre wirtschaftliche Existenz gründen, geschädigt werden. Denn dann kann von einer unmittelbaren Förderung der Allgemeinheit, von einem Dienen dem allgemeinen Nutzen nicht mehr die Rede sein. Dies um so mehr, als das Gesetz ausdrücklich die Steuer⸗ befreinng von der Förderung ausschließlich gemeinnütziger Zwecke abhängig gemacht hat. Eine solche Beeinträchtigung und Schädi⸗ gung anderer Interessen ist aber hier insoweit gegeben, als die Beschwerdeführexin durch ihre billigen Tarife weite Bevölkerungs⸗ kreise an fich heranziehen will und so in der Lage ist, diese von der Verbindung mit anderen Tebensversicherungsgesellschaften ab⸗ zuhalten. Aus dieser Erwägung hat der Reichsfinanzhof schon in einem früheren Urteil einem Unternehmen, das neben der Volks⸗ versicherung auch das allgemeine Lebensversicherungsgeschäft un⸗ beschränkt betrieb, die mit dem hier begehrten Anspruch een, . leichartige Steuervergünstigung des 52 Nr. 5 des Körperschaft⸗ 1923 nicht zugebilligt. Und die gleiche Betrachtung hat zur Verneinung der Frage geführt, ob Konsumvereine aus⸗

ließlich gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Einrede der Be⸗ chwerdeführerin, daß wegen der verschiedenartigen Geschäfts⸗ führung, insbesondere wegen ihres Verzichts sowohl auf Prãämien⸗ zuschläge als auch auf Prämienermäßigungen, ein Bergleich mit anderen Unternehmungen nicht ohne weiteres zulässig sei, ist für die hier vorliegende Streitfrage ohne Bedeutung. Für diese kommt es lediglich darauf an, daß die Beschwerdeführerin durch eine Steuer⸗ befreiung eine Verminderung ihrer Geschäftsunkosten erfahren und dadurch im Wettbewerb mit anderen Versicherungsgesell⸗ chaften w

n gesetzlichen Voraussetzungen . die Zubilligung der Stener⸗ befreiung fehlt, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück⸗ zuweisen. Mrteil vom 4 März 19271 A 13/1927.)

47. Zur JZuslässigkeit einer Neuveranlagung der Obligationenfteuer nach 8 212 Abs. 3 der Reichsabgahen⸗ ordnung. Die Anwendung des § 212 6 3 der Reichsabgaben⸗ ordnung ist nicht durch die Natur der Obligationensteuer aus⸗ , Der hat bereits in einer früheren

tscheidung die Steuer als solche gekennzeichnet, welche einen tatsächlichen Vorgang unter bewußter Nichtberücksichtigung der Gesamtgestaltung des Schuldnervermögens zur Grundlage hat, und dementsprechend anerkannt, daß sie nicht von den Ausnahmen des § 212 3 der Reichsabgabenordnung ergriffen werde. Ebensowenig steht der Umstand, daß es sich um eine Steuer- änderung auf Grund von Tatsachen handelt, die bei der Ver= anlagung bereits bekannt waren, an sich der Anwendung des Abs. 3 entgegen. Denn Fehler wwerden in der Regel dur richtige Beurteilung feststehender Tatsachen begangen, und ent⸗ sprechend dehnt Abs. 3 die Steuerveranlagungsbefugnis gerade über di . Voraussetzungen des Abs. 2 hinaus aus. Vorliegend scheitert die Berichtigungsbefugnis aber an dem Vor-

entlich begünstigt werden würde. Da es hiernach an

un⸗

handensein der rechtskräftigen Einspruchsentscheidung. Zweck des S 212 der Reichsabgabenordnung, von dem Absatz 3 einen Teil bildet, ist, wie die Gesetzesunterlagen erkennen lassen, aus den besonderen Bedürfnissen der Steuerverwaltung die Wirkungen der Rechtskraft einzuschränken. Dabei hat das Gesetz allerdings keinen Unterschied nach den Voraussetzungen ausgesprochen, aus denen sich die Rechtskraft herschreibt. Irrig wäre es aber, daraus zu schließen, es sei unerheblich, ob die Rechtskraft eines Steuer—⸗ bescheids durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder durch eine Rechts⸗ mittelentscheidung herbeigeführt sei. Denn eine Grenze muß die

Abänderungsbefugnis in Begriff und Wesen der Rechtsmittel⸗

entscheidung finden. Die moderne staatsrechtliche Anschauung unterscheidet zwischen verwaltender und rechtsprechender Tätigkeit und weist der letzteren in geordnetem Verfahren vor eigens dazu bestimmten, nur dem Gesetz unterworfenen Behörden die Ent⸗ scheidung von Streitigkeiten nach rechtlichen Gesichtspunkten zu, während der verwaltenden Tätigkeit solche Beschränkungen fehlen. Beide Tätigkeiten werden streng von einander getrennt. Auch die Reichsabgabenordnung hat eine solche rechtspvechende Tätigkeit für das Steuerrecht für erforderlich erachtet und deshalb in einem besonderen Abschnitt ein Rechtsmittelverfahren gegen Steuer⸗ bescheide eingeführt. Bezweckt war eine richterliche Kontrolle der Verwaltung. Auch wenn das Gesetz aus praktischen Erwägungen nicht eine völlige dienstliche Unabhängigkeit der Richter überall für durchführbar erachtete, so ist doch die Annahme ausgeschlossen, daß entgegen dem beabsichtigten Zwecke der verwaltenden Tätigkeit ein Eingreifen in die rechtsprechende hätte gestattet werden sollen. Dafür gibt auch die Begründung zu § 217 keinen Anhalt: denn

dessen Ziel geht auf einen Ausgleich der Interessen der Steuer⸗

32 R

behörde mit denen der Pflichtigen derart, daß ein geordnetes Ber⸗ anlagungs verfahren d : j schützen und eine Nachprüfung wesentlich nur zugelassen werden

in der Regel vor erneuter Anforderung sollte, weil die Notwendigkeit bestehe, einzelne Steuern durch Stellen festzusetzen, denen endgültige Entscheidungen nicht über⸗ tragen werden könnten. Wenn nun auch der Gesetzeswortlaut diesen Gedanken nicht durchweg klar durchführt, so enthält er doch auf der anderen Seite nichts, was darüber hinaus zu der An⸗ nahme zwänge, der Gesetzgeber habe die Grenzen zwischen Recht⸗ sprechung einem in hohem Maße geordneten Verfahren und Berwaltung verwischen wollen. Im Gegenteil untersagt 8 76 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung die Zurücknahme von Rechts⸗ mittelentscheidungen. Mag auch die Bedentung dieser Vorschrift beschränkt sein, sie zeugt doch von dem Grundsatz: liegt eine xichter⸗ liche Entscheidung vor, so steht deren Ergebnis auch für die Ver⸗ waltung fest, soweit es reicht. Es fragt sich, wieweit dies der Fall ist. Allgemein anerkannter Grundsatz ist, daß die Rechtskraft den Anspruch umfaßt, über den entschieden ist, nicht aber die Er⸗ wägungen, welche die En hein unge un, bilden (vgl. z. B. Reichsgericht in Jirilsachen Bd. 9 S. 230, Bd. 11 S. 380 u. a. m.). Es ift zwar zulässig, die Tragweite einer Entscheidung aus deren Gründen zu ermitteln, wenn dies zum Verständnis ihres Gegen⸗ standes nötig ist, in Rechtskraft gehen aber nicht diese Gründe, sondern der zur Entscheidung gestellte Anspruch über. Es ist über⸗ haupt nicht erforderlich, daß der Richter seinem Urteil alle für ihn bestimmend gewesenen Gründe beigibt, auch soweit von keiner Seite Bedenken erhoben sind, weil sich etwa seine Erwägungen mit denjenigen des Steuerpflichtigen decken: denn entschieden wird ein Tatbestand, der erkennbar zum Gegenstande der Urteilsfällung gemacht wird, nicht eine spezielle Rechtsfrage, auch wenn eine solche allein zur Erörterung stand. Um durch die Entscheidung einer einzelnen Frage zu dem urteilsmäßigen Ergebnis zu ge⸗ langen, muß der Richter sämtliche den ihm vorliegenden Sach⸗ verhalt betreffenden Fragen in den Kreis seiner Erwägungen ziehen (6 228 der Reichsabgabenordnung); sein Urteil zeigt, in welchem Sinne er dies getan, auch wenn es das nicht ausdrücklich kundgibt. Es widerspricht also dem Wesen einer richterlichen Ent⸗ scheidung, demgegenüber den gleichen Tatbestand nur deshalb zum Gegenstand erneuter Erörterung zu machen, weil entweder ver⸗ mutet wird, daß eine im Rahmen des Urteiltatbestands liegende Frage übersehen, oder weil angenommen wird, eine solche falsch entschieden. Dem stände an sich schon der Grundsatz des ne bis in idem entgegen. Vollends wenn man die Befugnis einer derartigen Wiederaufnahme einer Verwaltungsbehörde überträgt, würde das eine Verwaltungskontrolle über den Richter und eine Bedeutungslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens bedeuten. Es fehlt jeder Anhalt dafür, der Reichsabgabenordnung eine derartige Absicht zu unterstellen. Auf eine reine rr e. der Ent⸗ scheidungsgründe darf 85 212 Abs. 3 der Reichsa

nicht angewendet werben. Eine Nachprüfung ist nur insoweit zu= läfsig, als außerhalb der rechtskräftig festgestellten Grundlagen eine Berichtigung möglich ist. Daß zur Beurteilung dieses Rahmens unter a , die Begründung herangezogen werden kann, ist auch oben . darf aber 23 dahin miß⸗ verstanden werden, daß nur die , , r n. ie Rechtskraft geschützt ist. Hier lag nun der Fall se, daß der rechtskräftige Ein⸗

dn . eid auch ein solcher ist, . er infolge der s Bereinfachung den dem Steuerrecht e sprechenden Rechtsbegriff des 1

Sverfahrens . , eit a zonderstellung

urch die Verordnung vom 18. Oktober 1923 zwe des Bestenerun gemäß 5 76 Abs. 3 der Reichs abgabenordnung eine einnimmt, nach z 218 4. a. O. eine Rechtsmittelentscheidung ge=

blieben zu einer Obligationensteuerfestsetzung auf Grund eines

dem Richter vorliegenden Tatbestandes gelangt ist, welcher sämt⸗

liche Tatsachen enthielt, die i zum Gegenstand er, n, Be⸗ urteilung gemacht werden sollen. Denn . die

der Zeitpunkt der verschiedenen Emissionen wie deren Ausgahe mit Disagio und die Art der verhafteten Grundstücke waren bekannt,

da sie sich aus der Steuererklärung und der gepflogenen Korre⸗ spondenz ergaben. Es ist deshalb vollständig unerheblich, ob der

sei

gabenordnung

nzahl und

damalige Richter eine Prüfung übersehen oder ob er wahr⸗ scheinlicher sich bei der Beurteilung rechtlich dem Steuer⸗ pflichtigen angeschlossen hat. In jedem Falle hat er richterlich die sich aus dem ihm vorliegenden Tatbestand ergebende Obligafionensteuerforderung festgestellt. Für eine nochmalige Be⸗ urteilung des gleichen Tatbestandes würde auch dann kein Raum sein, wenn etwa eine Prüfung darüber, ob die Wohngrundstücke als Werkswohnungen anzusprechen seien, unterlassen worden wäre. Denn wenn der Richter von seiner Rechtsanschauung aus einem solchen Unterschiede keine Bedeutung beimaß, so konnte er die Aufklärung unterlassen, ohne daß darin mehr als die Folge rechtlicher Beurteilung, etwa eine Lücke im Tatbestande, zu er⸗ blicken wäre. Danach durfte die Einspruchsentscheidung nicht gemäß S 212 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung berichtigt werden. Der dies bezweckende Steuerbescheid war deshalb ebenso wie die Einspruchs⸗ und Berufungsentscheidung aufzuheben, und es war die Beschwerdeführerin von der nachgeforderten Steuer freizu⸗ stellen. (Urteil vom 25. März 1927 IIA 6627.)

48. Zum Begriff des Herstellungspreises im Sinne der BVermögenstener 1924. Die Rechtsbeschwerde der Aktiengesell⸗ schaft hat folgenden einen Punkt zum Gegenstande: Die Halb⸗ und Fertigerzeugnisse der Beschwerdeführerin, eines Flugzeug- unternehmens, sind für die Vermögenstener 1924 nach 5 3 Nr. 3 des Artikel IJ der 2. Steuernotverordnung, § 33 Abs. ? der Durch⸗ führungsbestimmungen für die VBermögensteuer 1924 hier un⸗ streitig mit dem Preise zu bewerten, der zur Herstellung jener Er⸗ zeugnifse am 31. Dezember 1923 aufzuwenden gewesen wäre. Streitig ist der Umfang dieses Herstellungspreises. Die Aktien—⸗ gesellschaft will den Herstellungspreis ausschließlich nach den Roh⸗ stofffosten und den Löhnen bestimmt wissen. Die Vorbehörden haben eine derartige Beschränkung nicht anerkannt, sondern durch Zuschläge auch noch die sonstigen mit der Herstellung verbundenen Ünkosten veranschlagt Im Berufungsverfahren hat sich ein Sachverständiger näher darüber ausgesprochen, in welchem Maße bei der Beschwerdeführerin zu den Rohstoffkosten und Löhnen zur anteilmäßigen Erfassung auch der sonstigen Gesamtherstellungs⸗ kosten ein Zuschlag geboten sei. Er bemaß diesen Zuschlag nicht, wie vorher das Finanzamt, auf 350 vH, sondern nur auf 125 v5 der Löhne, was einen Betrag von 235 921 4 ausmachte. Diesen Betrag hät das Finanzgericht im Anschluß an das Gutachten in den Herstellungspreis miteingerechnet. Die Rechtsbeschwerde der Aktiengesellschaft verlangt, diesen zugeschlagenen Betrag abzu⸗ setzen. Sie behauptet, insoweit sei das bestehende Recht unrichtig angewendet. Das ist aber nicht der Fall. Der Herstellungspreis ist in den hier maßgebenden Vorschriften: Vermogensteuergesetz 1822, Art. 17 der 2. Steuernotverordnung, Durchfithrungs⸗ bestimmungen für die Vermögensteuer 1924, ebensowenig erläutert wie in vielen anderen Gesetzen, z. B. Reichs abgabenordnung § 139 Abs. 2, Einkommensteuergesetz 1935 5 19 Abf. 2 und in Ver⸗ bindung damit Körperschaftstenergesetz 1925 5 13, Handelsgesetz⸗ buch 5 261. Infolgedessen war es für gewisse Rechtsgebiete schon seit langem eine Streitfrage im Schrifttum (vgl. über dieses z. B. Strutz in Deutschen Stenerblatt 1924 S. 103 ff., Staub, Handels- gesetzbuch 109. Aufl. Bd. I, 1 S. 1102/1103 Anm. 21 zu 261), ob unter dem Herstellungspreise nur der Betrag der Rohstoffe und Löhne zu verstehen sei, oder ob dazu auch noch ein entsprechender Teil der beim Hersteller entstehenden Gesamtunkosten (aligemeine Verwaltungskosten, Generglunkosten) gehört, soweit diese zur und bis zur Herstellung des Gegenstandes notwendig sind, mit dem Vertrieb, einschließlich der Vorbereitung der Veräußerung, also nichts zu tun 2 Diese zweite, die weniger enge Ausdentung des Begriffs: Herstellungspreis muß steuerrechtlich hier als die richtige anerkannt werden. Ein in dem Betrieb selbst hergestellter Gegenstand verursacht dem Herstelter Gestehungskosten, belastet ihn aber nicht mit einem Preise im Sinne eines Gegenwerts, wie er beim Güteraustausche für die Erlangung des Gegenstandes hingegeben werden muß. Gemeint sind unter dem Herstellungs⸗ preise daher die Herstellungskosten. Diese umfassen wir schaftlich auch jene auf den hergestellten Gegenstand ver inn, ent⸗ fallenden Gesamtunkosten. Von der d n, Betrachtungs⸗ weise ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gerade das Steuerrecht ausschlaggebend beherrscht. Infolgedessen ist es abzulehnen und mit Recht von dem Finanzgericht abgelehnt

lediglich die 3 und Löhne tlichen Vorschriften der 40, pielen auf dem Gebiete der Ver⸗ e Rolle. Bei der Bestimmung der Herstellungskosten hat der Sachverständige und mit 4 das , . fich, wie erforderlich, an die besonderen Verhältnisse des Flugzeugbauunternehmens der . werde führerin gehalten und auch nur mit der ö selbst im Zusammenhange ehende Aufwendungen in Betracht gezogen. Die Rücksicht auf ie in der wee, näher erörterten Verhältnisse der dentschen Flugzengindustrie im allgemeinen und diejenigen der Beschwerdeführerin im besonderen kann niemals so weit gehen,

worden, als Herstellungspreis

261 des Handelsgesetzbuchs mögensteuer keine entscheiden

gelten zu lassen. Die 6.

preises zugunften der Beschwerdeführerin umzumodeln, d. i. ihr gegenüber unter Herstellungspreis etwas anderes und Geringeres zu verstehen als das, was grundsätzlich und allgemein das Steuer⸗ . in Gestalt des e , n, für die Vermögens⸗ bewertung erfassen will. Nichts gemein mit dem Herstellungs⸗ preise haf auch der bei einem künftigen Verkaufe der hergestellten Hegenstände von der Beschwerdeführerin erzielbare Erlös und der übrigens regelmäßig den Herstellungspreis übersteigen wird, da er auch den Verdienstaufschlag des veräußernden e f ern umfaßt. Die Rechtsbeschmerde der Aktiengesellschaft war deshalb als un begründet zurückzuweisen. (Urteil vom 12. April 1927 1 A 321/65)