Deuts⸗
Reichsanzeiger
Preußischer Staatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich , — Reichsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeilungsvertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstelle Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 82. Ginzelne Nummern kosten 9,30 Reichsmark.
Fernsprecher: Zentrum 1573.
Anzeigenpreis für den Raum
einer 8 gespaltenen Einheitszeile (Petit 1,065 Reichsmark, einer 5 gespaltenen Einheitszeile 1,75 Neichemarh.
Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Reichs ⸗ und Staatsanzeigers Berlin Sw. 48, Wishelmstrahe Nr. 32.
Mr. 126.
Reichs bankgirokonto.
Berlin, Mittwoch, den 1. Juni, abends.
Poftscheckkonto: Berlin 41821. 1 927
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Inhalt des autlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Exequaturerteilung.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Mai 1927.
Bekanntmachung über Branntwein⸗Kleinverkaufpreise, Zuschläge für Branntwein, der einem besonderen Reinigungs verfahren unterlegen hat, und Verkaufpreise für alcohol absolutus.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 25 des Reichs⸗ gesetzblatts Teil II.
. Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Sätze des Tarifs 19 der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte.
Bescheid über die Zulassung von Sprengkapseln.
Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 18 der Preußischen Gesetzsammlung.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Dem polnischen Konsul und Leiter des polnischen General⸗ konsulats in Königsberg Dr. Roman Staniewicz ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Bekanntmachung
zu der dem Interngtionalen Uebexeinkommen über Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Uebereinkommen über hen Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 51 vom 2. März 1927), wird wie folgt geändert:
Unter „Deutschland“ wird in Abschnitt A
1. mit Wirkung vom 22. Juni 1927 unter neuer Ziffer 26 nach— getragen:
26. Hohenzollerische Landesbahn. unter neuer Ziffer 50 eingefügt: 50. Niederbarnimer Eisenbahn⸗A ktiengesellschaft. dafür die jetzige Ziffer 56 (Reinickendorf Liebenwalde — Groß Schönebecker Eisenbahn) gestrichen. Ferner werden daselbst die jetzigen Ziffern 26 bis 48 49 bis 55 und 57 bis 76 abgeändert in 27 bis 49, l bis 57 und 58 bis 77.
„Unter „Niederlande“ wird in Abschnitt A am Schluß der Ziffer 1 „Die sämtlichen von der Gesellschaft für den Betrieb don niederländischen Staatseisenbahnen und der Holländischen Eisenbahngesellschaft betriebenen Linien, einschließlich der folgenden Dampf⸗-Tramways“ mit Wirkung vom 15. Juni 1927 angefügt:
Zwolle — Blokzijl.
Berlin, den 28. Mai 192.
Der Reichsverkehrsminister. J. A.: Vogel.
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Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß S 2 der Ver⸗ ordnung zur Durchführung des Gesetzes über wert⸗ beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBl. I S. 482.) Der Londoner Goldpreis beträgt für eine Unze Feingold.. S4 sh 11 d, für ein Gramm Feingold demnach. . 32,7777 pence. Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt⸗ machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einschließlich des Tages, der einer borausgeht.
Berlin, den 31. Mai 1927. Devisenbeschaffungsstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Seckel. Gleimius.
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im Reichsanzeiger erfolgten Neuveröffentlichung
Die Reichs indexzifser
für die kö im Mai 1927.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und Sonstiger Bedarf“) ist nach den Feststellungen des Statistischen Reichzamts für den Durchschnitt des Monats Mai mit 146,5 gegen 146,4 im Vormonat nahezu unverändert geblieben.
Auch innerhalb der einzelnen Bedarfsgruppen sind, ab⸗ gesehen von einigen saisonmäßig bedingten Preisbewegungen für einzelne Nahrungsmittel, Schwankungen von nennens⸗ wertem Ausmaß nicht zu verzeichnen.
Die Indexziffern für die einzelnen Gruppen betragen (1913/14 — 156): für Ernährung 150,8, für Wohnung 115,1, für Heizung und Beleuchtung 14065, für Bekleidung 156,7, für den „Sonstigen Bedarf“ einschließlich Verkehr 183,2.
Berlin, den 31. Mai 1927. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platz er.
Benn nntm n cr . über Branntwein-Kleinverkaufpreise, Zusch läge für Branntwein, der einem besonderen Reinigungsver— fahren unterlegen hat, und Verkaufpreise für alkohol absolutus.
J. Klein verkaufpreise, geltend ab 1. Juni 1927. A. Unver gällter Branntwein. 1. Regelmäßiger Verkaufpreis für Primasprit
in Mengen von 1 bis 5 1 Raum RM hh, je 1 Raum zu von über 5! Raum bis 251 Raum „ 5,40, s 92,4 Gew. ⸗0/o von 25 1 We bis 15605 7 W. . . . . RM 5,35, je 1 W. von über 1001 W bis no doe,
2. Besonderer ermäßigter Verkaufpreis für Primasprit zur Her⸗ stellsng von Heilmitteln, Riech-, und Schönheits- mitteln und Essenzen für alkoholfreie Ge⸗ tränke, Backzwecke und Zuckerwaren (5 92, 2 des Ges.)
in Mengen von 1 bis 5 1 Raum R 239 je 1 Raum von über S 1 Raum bis 251 Raum „ 2,75 s zu 92,4 Gew. 0s, von 25 1 W. bis 100 1 W. 26 ie w. von über 1001 W. bis 2801ñ W., 2,65 ö. 3. Zur unvollständigen Vergällung (außer zur Essigbereitung) Sprit in Mengen von 26 1 W. bis 1060 1 W. RM 0,40 je 1 W., von über 651 W. bis 2851 B. . 638. 4. Ermäßigter Verkaufpreis für Essigbranntwein a) Rohspiritus in Mengen von 25 1 W. bis 100 1 W..... RM O78 je 1 W. von über Joh l W bis 280 1 R;... 66. b) Primasprit in Mengen , 939 von über 100 1 W. bis 280 1ñ W..., O78 .
B. Vergällter Branntwein.
Phthalsäurediäthylester versetzter Auf der Grundlage des besonderen ermäßigten und
. Branntwein. Verkaufpreises für Branntwein zur Herstellung von Riech⸗ Schönheitsmitteln (5 92, 2 des Ges.) in Mengen
von 1 bis 5 1 Raum . je 1 Raum zu von über 5 1 Raum bis 261 Raum , 285 s 92,4 Gew. „0M von 6 1 R w go n , .
von über 1001 W. bis 2801!ñ W. 2,765 ö
2. Mit dem allgemeinen Mittel vollständig vergällter Branntwein⸗
a) für Mengen von 50 1 W. bis 280 1 W. RM. G 365 je 1 W.
b) in Flaschen und . O, 46 je Raum zu 91,8 — 92,4 Gew.“ /o
z. Mit Holzgeist vergällter Branntwein für Mengen . von o 1 Raum u. weniger RM. 0, 3, je Raum zu 92,4 Gew. ⸗oso von 5h51 W. bis 2501 W., 636 „1 W.
Il. Zuschläge für Branntwein, der einem be son deren Reinigungsverfahren unterlegen hat Zuschlag für filtrierten Weinsprit...—. . . RM C, je 1 W. Zuschlag für filtrierten Weinfprit „Marke Adlers— 5
hof! ö
III. Verkaufpreise für alcohol absolutus, geltend ab 1. Juni 1927. ⸗
l. Regelmäßiger Verkaufpreis: in Mengen
von 1 bis SH 1 Raum.. . RM 638 je 1 Raum von über 5 1 Raum bis 25 1 Raum. 6,02 von 25 1 W. bis ion 1“ n b, 76 von über 100 1 W. bis 280 1 W.... h, 65 von über 280 1 W. bis 600 1 W.... 5, h8 über Soo 1 ;; h. bb
Ginzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Sinsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
ö
*
1 nr.
2. Besonderer ermäßigter Verkaufpreis (Heil- l, Ritech und Schönheits mittel 14 zen für alkoholfreie Getränke ꝛc. 5 N, es M.« G.) in Mengen von 1 bis 5 1 Raum . RM 3,31 je 1 Raum „über 51... bis 25 1 Raum 3, 26 ö n w o; 3,07 je 1 W. über 100 1 W. bis 280 1 W. ... 3, 05 . 2801 . n I 2, 98 ö 3z. Allgemeiner ermäßigter Verkaufpreis zur unvollständigen Vergällung in Mengen: von 25 1 W. bis 100 1 W. RM 0,80 je 1 W. , , 0, 78 ö. d z über 600 1 , . ö. Berlin, den 31. Mai 192. Reichs nonopolverwaltung für Branntwein. Nebelung.
Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Numm er 25 des Reichsgesetzblatts Teil enthält: die Donau⸗Schiffahrts, Polizeiordnung, vom 20. Mai 1927. Umfang 24 Bogen. Verkaufspreis O. 45 RM. Berlin, den 31. Mai 1927.
Gesetzsammlungsamt. Dr. Kaisenberg.
Preußen.
Ministerium des Innern.
Das Staatsministerium hat den Ministerialrat im Preuß schen Finanzministerium Nirrnheim zum Oberverwaltungs⸗— gerichtsrat ernannt.
Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Sätze des Tarifs IV der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und
Zahnärzte vam 1. September 1924. („Volkswohlfahrt“ S. 371.)
Mit Wirkung vom 1. Juni 1927 ab werden die Sätze des Tarifs IV der Gebührenordnung für approbierte Aerzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 („Volkswohlfahrt“ S. 371) wie folgt geändert:
1. Beratung eines Kranken einschließlich Untersuchung etwaiger schriftlicher Verordnung: a) in der Wohnung des Zahnarztes k i1111Ü—/)—))————— Die Berechnung für eine Beratung ist jedoch un⸗ zulässig, wenn eine Verrichtung berechnet wird. b) in der Wohnung des Kranken (Besuchsgebühr)
2. Entfernen des Zahns oder dessen Wurzeln.. ....
3. Oertliche Betäubung durch Injektion bet chirurgischen Eingriffen einschließlich Injektionsmittel a) für jeden Zahn b) jedoch für jede Kiefer d. Abtötung einer Zahnpulpa (als alleinige Leistung) .. B. a) Füllung eines pulpakranken oder toten Zahnes ein⸗ schließlich vorausgegangener Wurzelbehandlung... b) Füllung aus plastischem Material (Kupferamalgam, ement oder Guttapercha) ohne Vorbehandlung. c) Für Silikatfüllung oder Silberamalgamfüllung ein Zuschlag von. ; ; kJ (Die Berechnung von Silikatfüllungen ist nur für die sechs oberen und sechs unteren Front—⸗ zähne, die von Silberamalgam nur für die zehn oberen und zehn unteren Vorderzähne zulässig.)
6. Behandlung von Mundkrankheiten einschließlich Zahn⸗ steinentfernung, für jede Sitzung w 7. a) Große operative Eingriffe (Wurzelspitzenresektion, Zystenexstirpationen, Entsernung von Tumoren, größere Resektionen, plastische Mundoperationen, größere Ausmeißelungen verlagerter, tiesfrakturierter Zähne, Unterbindungen oder ähnliches); ö
b)à Mittlere operative Eingriffe (partielle Resektion der Zahnfortsätze Exstirpation kleinerer Epuliden, kleinere Ausmeißelungen, plastische Mundoperationen kleineren Umfanges, Aufklappungen, Auskratzungen
und ähnliches) =.
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