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Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich , — Neichsmarh. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstelle Sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. GSinzelne Nummern kosten 6,39 Neichsmarh.
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die Geschäftsstelle des Reichs und Staatsanzeigers Verlin Sw. 48, WMilhelmstraße Nr. 32.
Nr. 132.
Reichs bankgirokonto. Berlin, Donnerstag, den 9. Juni, abends. Poftichecttonto: Bertin A182. 1927
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich.
Ernennungen ec.
Bekanntmachung über Aenderungen im Bestande der nicht— ständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts.
Bekanntmachung, betreffend Aenderungen zu den Werkstoff⸗ und Bauvorschriften für Landdampfkessel.
Betanntgabe der amtlichen Großhandelsindexziffer im Monats⸗ durchschnitt Mai 1927.
Bekanntmachung, betreffend Prüfung der Deckung der Renten⸗ briefe und Rentenbankscheine.
Uebersicht der Prägungen von Reichssilber⸗ und Reichs— pfennigmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Mai 1927.
Preuszen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Satzungen der Landwirtschaftskam mer Oberschlesien.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat den Ministerialdirektor in der Reichskanzlei Dr. Offermann unter Gewährung des ge⸗ setzlichen Wartegeldes in den einstweiligen Ruhestand versetzt und an seiner Stelle den Ministerialrat im Reichsfinanz— ministerium Dr. von Hagenow zum Ministerialdirektor ernannt.
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über Aenderungen im Bestande der nichtständigen Mitglieder des Reichsversicherungsamts.
Vom 7. Juni 1927 — J. 3 Nr. 2088 —.
Gemäß 8 95 der Reichsversicherungsordnung in Verbindung mit 5 50 Satz 2, 5 166 Absatz 2 Satz 2, 3 der Reichsver⸗ sicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung usw. vom 8. April 1927 — RGGBl. 1 Seite 95 ff. — treten für den Rest der gegen⸗ wärtig laufenden Wahlzeit als stellvertretende nichtständige Mitglieder des n ,,, n. ein
1. aus dem Kreise der gewerblichen Versicherten:
a) der Schlosser Heinrich Weber zu Kiel, Norddeutsche Straße 3, . b) der Maurer Gustav Richter zu Halle a. S., Ludw.“ Wucherer⸗Straße b8; 2. aus dem Kreise der landwirtschaftlichen Versicherten: ber Landarbeiter Heinrich Böhm zu Hertwigswaldau in Schlesien (Nr. 63).
Berlin, den 7. Juni 197.
Das K Schäffer.
Bekanntmachung.
Der . Dampfkessel⸗Ausschuß hat die in der Anlage niedergelegten WVenderungen zu den mit Bekanntmachung vom 15. September 1926 (Deutscher Veichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger vom 12. Okiober 19285 Nr. 238) in Kraft h ten K und Bauvorschriften 4 Landdampfkesse ö Gemäß Nr. 4 der
nlage zur Verordnung über die Anlegung von Dampfkesseln vom 14. Dezember 1923 (RGBl. 1 S. 1229) setze ich nach Zustimmung des Reichsrats diese Beschlüsse mit der Maß⸗ gabe in Kraft, daß sie vom Tage der 3 ab An⸗ wendung finden dürfen und vom 1. Januar 1928 ab Anwendung finden müssen sowie daß bei Neugenehmigung alter Kessel nach S§z 24 oder bei erneuter Genehmigung solcher Kessel nach § 25 der Gewerbeordnung die bis zur Verkündung der neuen Werkstoff⸗ und Bauvorschriften geltenden Material⸗ und Bauvorschriften für Landdampfkessel angewendet werden dürfen.
Berlin, den 25. Mai 1927.
Der Reichsarbeitsminister.
In Vertretung des Staatssekretärs. Dr. Ritter.
A. Die Werkstoffvorschriften für Land⸗ dampfkessel werden im Abschnitt AI F, Wasser⸗ und Ankerrohre, folgendermaßen geändert:
J. In Ziff. 3 Anzahl der Probestücke wird in Absatz é der letzte ö. „Zeigt sich hierbei ein Fehler, so ist die Gruppe zurückzuweisen“ gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Zeigt sich dabei ein Fehler, so ist die Gruppe dem Walz⸗ werk zur Verfügung zu stellen und ihm anheimzugeben, sie in
verbessertem oder vergütetem Zustande wieder vorzulegen. Ver⸗ sagt die Probe danach wiederum, so hat der Sachverständige die Gruppe endgültig zurückzuweisen und vom Werk den Nach⸗ weis zu verlangen, daß sie nicht wieder vorgelegt wird. Der gleiche Nachweis ist zu führen, wenn das Werk es ablehnt, von 4. Möglichkeit des Verbeffernt und Vergütens Gebrauch zu machen.“
II. In Ziff. 4 Absatz b wird im vorletzten Satz statt „ — 200o“ gesetzt ⸗ 20 ol ox.
III. In Ziff. 4 Absatz g werden die Worte „und an den Enden einen Bogen bilden, dessen innerer Halbmesser gleich der Wanddicke ist“ gestrichen und dafür ein Punkt gesetzt. Ferner wird hinzugefügt: „Die Rohrabschnitte dürfen dabei keine Risse zeigen.“
B. Die Bauvorschriften für Landdampf⸗ kessel werden folgendermaßen geändert:
J. In Abschnitt VII. Berechnung der Blechdicken von Kesselböden ohne Verankerung gegenüber innerem Ueberdruck wird der Absatz VIII B. Gewölbte Böden gestrichen und durch die nachstehende Neu⸗ fassung ersetzt:
VIII B. Gewölbte Böden.
l. Allgemeines.
Die folgende Berechnung gilt für sachgemäß geglühte Böden. Die Böden dürfen bei ihrer Verbindung mit dem Mantel keine außergewöhnlich große zusätzliche Beanspruchung erfahren. Die Verbindungsstelle ist auf ihre Widerstandsfähigkeit besonders nachzurechnen.
Neue Böden können geformt werden nach einer Ellipse oder nach einem Korbbogen, bei dem der kleinste Krümmungehalb⸗ messer der Ellipse gleicher Höhe h nicht unterschritten, der größte Krümmungshalbmesser dieser nicht überschritten wird.
Der Kremyenhalbmesser soll nicht kleiner als ein Zehntel des Außendurchmessers D, der Wölbungshalbmessct nicht größer . K sein; dabei ist die Höhe h nicht kleiner als O, ⸗
2. Berechnung der Blechdicken. Es bezeichne: s die Blechdicke in mm, pP den größten Betriebsüberdruck in kg/ emè, D den äußeren Bodendurchmesser in mm, R den inneren Halbmesser in der Mitte der Wölbung in mm, r den inneren Krempenhalbmesser in mm, h die Höhe der Bodenwölbung einschließlich der Wanddicke in mm, K die Berechnungssestigkeit des zu dem Boden verwendeten Bleches in kgsmm', X die Verhältniszahl zwischen Berechnungsfestigkeit und iulässiger Spannung, Y einen der Bodenform entsprechenden auf die Halbkugel⸗ form bezogenen Zahlenwert, 0 einen Zuschlag zur Wanddicke in mm. 86 D. Y- TH- biw. Y 20. E36. . wobei y in Abhängigkeit von der Bodenhöhe und dem Krempen⸗ halbmesser aus der nachfolgenden Zahlentafel oder der Schaulinie zu entnehmen ist.
K
X
Zahlentafel der Kurve der 5⸗Werte. y) Werte. ö h min ö 5 —
8 218 10 Jo, g, gi, ge Jes gs JgJss J. gm gs
0,35 02h 08 Boden pone 9.
. 3 . . 42 4 des go * 37 40t6 45 — . = . Joes gos Gus G70 ges gz 65
09 0,0 0. bb — Heins term semoennalom .
Der Wert i entspricht dem vorgesehenen Mindestwert 2 . 2 (kleinster Krümmungshalbmesser der Ellipse). Sind
Böden nachzuprüfen, bei denen der Krempenhalbmesser r kleiner ist als in der Vorschrift für neue Böden vorgesehen, so ist y nicht nach der
Spalte * sondern nach der Spalte ö der Zahlentafel zu
wählen, wobei der wirkliche Wert für den ausgeführten Krempen⸗ halbmesser r einzusetzen ist. Die Werkstoffestigkeit ist einzusetzen: für Flußstahl nach Bauvorschriften V1; für Kupfer nach Werkstoffvorschriften VB.
Für X gelten folgende Zahlenwerte:
xX — 3,5 für volle Böden ohne Ausschnitt;
XxX — 3,75, wenn der Boden Durchbrechungen aufweist, deren größte Abmessung gleich oder kleiner ist als 48, es sei denn, daß durch aufgesetzte Verstärkungen die Schwächung ausgeglichen wird *);
xX — 4,25 für Böden mit mittlerem Mannloch;
x — 4,25 für Böden mit seitlichem Mannloch;
e — Zuschlag für volle Böden und Böden mit Durch⸗ brechungen ohne Mannloch — 2 mm;
cC — Zuschlag für Böden mit Mannloch — 3 mm.
Mannlochböden, deren Blechdicke sich nach der Berechnung kleiner als 15 mm ergibt sind um 2 mm dicker als errechnet auszuführen; ergibt die errechnete Dicke 15 bis 17 mm, so sind solche Böden mil 17 mm Dicke auszuführen.
Die Abmessungen h (äußere Bodenhöhe) und r (innerer Halb⸗ messer an der Krempe) sind nachzuprüfen; dabei ist h nur vom Beginn der Krempenkrümmung an zu messen, ein etwa aus dem Kesselmantel 2 Teil des zylindrischen Bodenansatzes also nicht mitzu⸗ rechnen.
II. Die zu dem bisherigen Ab schnitt VIII B gehörige . und der bisher am Schluß der Bauvorschriften befindliche Vermerk zu Abschnitt VIIIB“ werden gestrich en.
III. Der Abschnitt IX. Berechnung der Blech⸗ dicken gewölbter Flammrohrböden mit Aus— halsung oder Einhalsung für ein oder zwei Flamm⸗ rohre wird mit Ausnahme der Ueberschrift gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Die Blechdicke der Böden kann bis auf weiteres nach der Formel . ,, (lha) k berechnet und dabei k bis 7,5 kgIlmm' gewählt werden, wenn nach— stehende Voraussetzungen erfüllt sind: ausreichend 6. Krempungshalbmesser der Böden; ausreichend großer Abstand der Flammrohre von den Krempen; Elastizität der Flammrohre in Itichteng ihrer Achse, so daß die Böden durch die Flammrohre keine erheblichen Zusatz⸗ spannungen ersahren. In obiger Formel bezeichnet s die Blechdicke in mm, p den größten Betriebsüberdruck in kg ems, r den inneren ö in der Mitte der Wölbung in mra, k die zuläfsige Beanspruchung in kgsmm'.“ẽ
II. Im Abschnitt XIII. Bügel- oder Deckenträger für,. Feuerbüchsen decken wird in Ziffer 1 die Klamme „(Bild 22 und 23), in Ziffer 2 der letzte Satz das Maß C...
bis ö die Bilder 22 bis 24 sowie die ganze Ziffer 3 ge⸗
strichen. Die bisherige Ziffer 4 des gleichen Abschnitts erhält die . An Stelle der gestrichenen Bilder tritt das nachstehende 1 —
Bild 22.
V. Der Abschnitt TV. Wasserkam mer und Teil⸗ kammer kessel wird folgendermaßen geändert:
1. 9 . 1 wird hinter „des Umlaufblechs“ eingefügt „(Boden⸗ e )
2. hinter Ziffer 2 wird der Satz neu eingefügt: ‚„Ist die hintere untere Kante der vorderen Wasserkammer durch Krempung, ohne Nietung und ohne Schweißung hergestellt, so ist die Beobachtungsmöglichkeit nicht erforderlich.“
3. Ziffer 38wirdgestrichen und durch folgenden Wort 1,
„Za. Die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) muß bei gekrempten Kanten ohne Nietung durch Mauerwerk dauernd wirksam der unmittelbaren Be⸗ strahlung durch das Feuer und der unmittelbaren Be— rührung durch die Feuergase entzogen werden.
b. In den übrigen Fällen muß darüber hinaus die hintere untere Kante der vorderen Kammer (auch Teilkammer) jedem Einfluß zu hoher Temperaturen dauernd wirksam entzogen werden. Das Schutzmauerwerk muß in diesen
ällen so ausgeführt werden, . im Falle eines Schadens Abbrand, Einsturz) die dadurch entstehende Gefahr dem Deizer und dem Aufsichtsbeamten durch Einblick in den Feuerherd bemerkbar wird.“
4. Ziffer 4 wird gestrichen und durch folgende Neu⸗ fassung ersetzt:
4. Wenn bei bestehenden Anlagen die Forderung des zweiten Satzes der Ziffer 3b nicht erfüllbar ist, so muß, wenigstens bei geschweißter Naht, diese Naht ausreichend mechanisch gesichert sein.“
) Bemerkung: Wenn durch aufgesetzte Verstärkungen — auf⸗ genietete Stutzen und Flanschen — die Schwächungen ausgeglichen werden, ist x mit 3, einzusetzen.